B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-901/2021

Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (FATCA).

A-901/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 15. Oktober 2020 stellte der Internal Revenue Service (IRS), die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein Grup- penersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfol- gend auch Vorinstanz). Dieses stützte sich auf Art. 5 des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen, SR 0.672.933.63) sowie Art. 26 des Abkom- mens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672 933.61; DBA CH-US) in der durch das Protokoll vom 23. September 2009 (zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unter- zeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington [AS 2019 3145; nachfolgend: Protokoll 09]) geänderten Fassung. Als Informationsinhaberin war die Bank A._______ angegeben. Betroffen war das Kalenderjahr 2019. A.b Der IRS hatte von der Bank A._______ (nachfolgend: die Bank), ge- stützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii und iii sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii FATCA-Abkommen Informationen über sogenannte US-Konten, bei denen keine Zustimmungserklärung zur Übermittlung der Information vorlag, in aggregierter Form erhalten. Der IRS ersucht nun amtshilfeweise um jene Informationen, die die Bank hätte melden müssen, wenn sie eine entspre- chende Zustimmungserklärung erhalten hätte. B. B.a Die ESTV forderte die Bank am 23. Oktober 2020 gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a FATCA-Abkommen sowie Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz, SR 672.933.6) auf, die betroffenen Konten zu identifizieren und ihr die mel- depflichtigen Daten sowie Unterlagen, die es ihr gestatten zu überprüfen, ob es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt, innert 10 Tagen nach Erhalt der Editionsverfügung zu übermitteln. Die Bank kam dieser Auffor- derung nach.

A-901/2021 Seite 3 B.b Am 1. Dezember 2020 informierte die ESTV gemäss Art. 12 Abs. 1 FATCA-Gesetz im Bundesblatt darüber, dass in Bezug auf verschiedene Finanzinstitute, darunter die hier betroffene Bank, ein entsprechendes Gruppenersuchen eingegangen sei und betroffene Personen innert 20 Ta- gen nach der Bekanntmachung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung der sie betreffenden Daten einreichen könnten. B.c Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 wurden der ESTV die Vertretungs- verhältnisse in der vorliegenden Sache bekanntgegeben und, nachdem die ESTV darauf hingewiesen hatte, dass die 20-tägige Frist zur Stellung- nahme bereits abgelaufen sei, am 26. Januar 2021 die Vollmacht einge- reicht. C. In ihrer Schlussverfügung vom 29. Januar 2021, welche an die X._______ adressiert ist, gelangte die ESTV zum Schluss, dem IRS betreffend B._______ Amtshilfe zu leisten. In den Unterlagen, die übermittelt werden sollen, erscheint die X._______ als Kontoinhaberin. B._______ wird als «Substantial Owner» bezeichnet. Die ESTV gelangte zum Schluss, das Gruppenersuchen des IRS (oben Bst. A) sei zulässig. Beim vorliegend betroffenen Konto handle es sich um ein US-Konto, für das keine Zustimmung zur Übermittlung von Informatio- nen an den IRS vorgelegen habe. Die verlangten Informationen seien dem IRS zu übermitteln. D. D.a Gegen diese Schlussverfügung erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2021 Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2021. Sie begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, dass B._______ fälschlicherweise als Begünstigte und damit als beherrschende Person des C._______ Trust angegeben sei, welcher 100 % an der Beschwerdeführe- rin halte. Gemäss der Gründungsurkunde des Trusts und dem Letter of Wishes dürfe eine US-Person nicht Begünstigte des Trusts sein. B._______ sei sich ihres Status als US-Person nicht bewusst gewesen, als sie als Begünstigte des C._______ Trust aufgelistet worden sei. Aufgrund dieses Status sei sie jedoch automatisch nicht als Begünstigte qualifiziert gewesen, sondern durch den nächsten qualifizierten Begünstigten gemäss

A-901/2021 Seite 4 der Gründungsurkunde ersetzt worden. Diese Ersatzbegünstigung sei am 17. Dezember 2019 formell dokumentiert worden. B._______ habe zu kei- nem Zeitpunkt irgendeine Leistung oder Ausschüttung aus dem C._______ Trust erhalten. Gemäss US-Steuerrecht werde ein ausländischer Trust dann nicht als ein solcher mit einer US-Person als Begünstigter behandelt, wenn gemäss sei- ner Gründungsurkunde jegliche Ausschüttung von Erträgen oder Vermö- genswerten an eine US-Person verboten sei. D.b Am 1. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen (nicht unter- schriebenen) Brief der Bank ein, wonach diese das Konto dem IRS nicht als US-Konto ohne Zustimmungserklärung in aggregierter und anonymi- sierter Form gemeldet hätte, wenn die ihr nun eingereichten Unterlagen bereits im Jahr 2019 vorgelegen hätten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin selbst im IRS- Formular W-8BEN-E als NFFE (Non-Financial Foreign Entity) eingestuft habe. Allerdings sei das Feld, in dem hätte angegeben werden müssen, ob sie von US-amerikanischen Personen beherrscht werde oder nicht, leer geblieben. Die Folgen einer solchen Unterlassung würden nicht geregelt. Gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums handle es sich um einen «unkooperativen» Kontoinhaber («recalcitrant ac- count holder»). Ein solches Konto sei als US-Konto zu behandeln. B., eine US-Person, sei als die Beschwerdeführerin beherr- schende Person zu qualifizieren. De facto sei sie vom 15. Juli bis 17. De- zember 2019 Begünstigte des C. Trust gewesen, unabhängig von der Gründungsurkunde und dem Letter of Wishes. Eine allfällige Deklara- tions- bzw. Steuerpflicht in den USA werde durch die zuständige US-ame- rikanische Behörde zu beurteilen sein und könne nicht von einer schwei- zerischen Behörde entschieden werden. Dass neu eine andere Person be- günstigt sei, ändere nichts an der Sachlage. Der nachträglichen Anpas- sung komme keine Rückwirkung für das Meldejahr 2019 zu. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.

A-901/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen stützt sich auf Art. 5 FATCA-Ab- kommen und Art. 26 DBA CH-US. Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) ist anwendbar, soweit das FATCA-Abkommen und das FATCA-Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 15 FATCA-Gesetz). Das Verfahren richtet sich  vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den genannten Rechtstexten  nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Demnach ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 33 VGG). Somit ist die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Schluss- verfügung und Inhaberin des Kontos, über das Informationen übermittelt werden sollen, von der Informationserhebung und -übermittlung persönlich und direkt betroffen. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen der Beschwer- delegitimation (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Die Änderung von Art. 26 DBA CH-US trat am 20. September 2019 in Kraft. Das Protokoll 09 wurde bereits am 23. September 2009 abge- schlossen und von der Bundesversammlung am 18. Juni 2010 genehmigt (AS 2019 3143), konnte jedoch erst am 20. September 2019 ratifiziert wer- den und damit in Kraft treten. Der alte Art. 26 DBA CH-US wurde gemäss Art. 3 Protokoll 09 durch eine vollständig neue Fassung ersetzt. Gleiches gilt gemäss Art. 4 Protokoll 09 für Ziff. 10 des Protokolls zum DBA CH-US

A-901/2021 Seite 6 (ebenfalls publiziert in SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-US). 2.1.2 Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls 09 (welcher ebenfalls in SR 0.672.933.61 publiziert ist, wobei dort das Protokoll wohl irrtümlich als Pro- tokoll vom 23. September 2020 bezeichnet wird) sieht vor, dass die neuen Amtshilfebestimmungen auf Ersuchen anwendbar sind, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden. Mit einem solchen Ersuchen können die in Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US beschriebenen Informationen (konkret also: Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden) erhältlich gemacht werden, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mit der Unterzeichnung des Protokolls 09 beginnt (also dem 23. Sep- tember 2009; Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i Protokoll 09). Für alle weiteren In- formationen ist das möglich, wenn es sich um Auskünfte zu Steuerjahren handelt, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung die- ses Protokolls 09 folgenden Jahres beginnen (also für Auskünfte zu Steu- erjahren, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen; Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii Protokoll 09). 2.1.3 Das vorliegende Amtshilfeersuchen wurde am 15. Oktober 2020 ge- stellt und betrifft Informationen zum Jahr 2019. Damit ist Art. 26 DBA CH- US in der neuen, seit dem 20. September 2019 in Kraft stehenden Fassung anwendbar. 2.2 Das FATCA-Abkommen trat am 2. Juni 2014 in Kraft (vgl. Art. 16 Abs. 1 FATCA-Abkommen). Auszutauschen sind Informationen zu Konten, die am 30. Juni 2014 geführt bzw. am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii und Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 und 19 FATCA-Abkommen). Das vorliegende Ersuchen umfasst das Jahr 2019. Damit handelt es sich um Informationen, die in einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des FATCA-Abkommens fal- len und die bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf dieses Abkom- men (i.V.m. dem DBA CH-US) übermittelt werden können. Die Informatio- nen, um die ersucht wird und welche sich im Besitz einer Bank befinden, sind – wie gerade festgestellt (E. 2.1) – in zeitlicher Hinsicht auch vom neuen Art. 26 DBA CH-US erfasst.

A-901/2021 Seite 7 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten jene Informationen aus, die zur Durchführung die- ses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatli- chen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheb- lich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 3.1.2 Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, a) Verwaltungsmass- nahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Ge- werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Art. 26 Abs. 3 DBA CH-US). 3.1.3 Diese Einschränkungen werden jedoch ihrerseits wieder durch Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US eingeschränkt, wonach Art. 26 Abs. 3 DBA CH- US in keinem Fall so auszulegen ist, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die In- formationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Art. 26 Abs. 3 DBA CH-US oder entgegenstehender Bestimmungen des inner- staatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertrags- staates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Ab- satz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Ab- satz genannten Informationen durchzusetzen. 3.1.4 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gemäss Ziff. 2 des Notenaustauschs zwischen dem Aussenministerium der Vereinigten Staa- ten von Amerika und der Schweizerischen Botschaft vom 23. September 2009 (AS 2019 3151, auch publiziert in SR 0.672.933.61) auch die in Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US genannten Informationen nicht vorbehaltlos zu übermitteln sind. Demnach besteht zwischen den Regierungen der USA und der Schweiz Einvernehmen darüber, «dass Absatz 5 von Artikel 26 des Abkommens nicht ausschliesst, dass sich ein Vertragsstaat auf Absatz 3

A-901/2021 Seite 8 von Artikels 26 beruft, um die Erteilung von Informationen, die sich im Be- sitz von Banken, Finanzinstitutionen oder Personen, die in ihrer Eigen- schaft als Vertreter oder Treuhänder handeln, befinden, oder von Informa- tionen über die Eigentumsverhältnisse abzulehnen. Allerdings muss sich eine solche Ablehnung auf Gründe stützen, die mit der Eigenschaft der Person als Bank, Finanzinstitut, Vertreter, Treuhänder oder Auftraggeber oder mit der Tatsache, dass sich die Informationen auf die Eigentumsver- hältnisse bezieht, nichts zu tun haben. Ein Rechtsvertreter, der für einen Klienten tätig wird, mag z.B. in Vertretereigenschaft handeln, aber für In- formationen, die als vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten geschützt sind, kommt Absatz 3 des Artikels 26 weiterhin als Grundlage für die Ab- lehnung der Informationserteilung in Betracht». Vorliegend erübrigt es sich, auf die Rechtsnatur dieser Vereinbarung einzugehen, da sie nicht zur An- wendung gelangt. 3.2 3.2.1 Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US hält fest, dass der er- suchende Staat folgende Angaben zu liefern hat: i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizie- rende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen. 3.2.2 Weiter steht in Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, darin besteht, «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die

A-901/2021 Seite 9 Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informati- onsaustausch nicht behindern». So genannte «fishing expeditions» wer- den demnach in erster Linie dadurch verhindert, dass der ersuchende Staat die in Ziff. 10 Bst. a Ziff. i) bis v) des Protokolls zum DBA CH-US ge- nannten Informationen mitteilt. 3.2.3 Art. 5 Abs. 1 FATCA-Abkommen berechtigt die USA, insbesondere in der dort umschriebenen Konstellation Gruppenersuchen an die Schweiz zu stellen. Gruppenersuchen sind Amtshilfeersuchen, mit welchen Informatio- nen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und die anhand präziser Angaben identifizierbar sind (Art. 3 Bst. c StAhiG). 3.2.4 Die formellen Anforderungen, die ein Gruppenersuchen an die Schweiz erfüllen muss, finden sich innerstaatlich in Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steu- ersachen (StAhiV, SR 651.11; siehe den Verweis in Art. 6 Abs. 2 bis StAhiG). Allerdings sind abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendba- ren Abkommens – hier also das DBA CH-US und das FATCA-Abkom- men – vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Bundesgericht hat für Grup- penersuchen unter Bezugnahme auf den Kommentar der OECD zum OECD-Musterabkommen die Angaben, welche der ersuchende Staat nen- nen muss, wie folgt zusammengefasst (BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.2,143 II 136 E. 6.1; Urteil des BVGer A-1296/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.2.2.3). Er muss (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifi- schen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen ge- führt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuer- recht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Wie soeben erwähnt (E. 3.2.3), enthält das FATCA-Abkommen eigene Re- geln für Gruppenersuchen. Auf diese ist weiter unten einzugehen (E. 3.4.3 ff.).

A-901/2021 Seite 10 3.3 Zuvor soll jedoch kurz der Hintergrund des FATCA-Abkommens erläu- tert werden. 3.3.1 FATCA steht für «Foreign Account Tax Compliance Act», was sich in etwa mit «Gesetz über die Steuerkonformität ausländischer Konten» über- setzen lässt. Mit diesem US-amerikanischen «Gesetz» vom 18. März 2010 wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von so genannten US-Personen (unten E. 3.4.3) der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. Mit diesem Gesetz werden nicht nur Ban- ken, sondern auch andere ausländische Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions oder FFI) verpflichtet, sich beim IRS zu registrieren und gege- benenfalls einen so genannten FFI-Vertrag abzuschliessen. Mit einem sol- chen Vertrag verpflichtet sich das Finanzinstitut, die von ihm geführten und von US-Personen gehaltenen Konten zu identifizieren und dem IRS perio- disch über die Beziehungen mit diesen Kundinnen oder Kunden zu rappor- tieren. Soweit erforderlich muss das Finanzinstitut hierzu von den Kontoin- habern eine entsprechende Zustimmung einholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so gilt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber als unkoope- rativ und aus den USA stammende Zahlungen zugunsten dieser Kundin oder dieses Kunden unterliegen einer Quellensteuer von 30 %. FFI, die einen FFI-Vertrag abgeschlossen haben, sowie US-amerikanische Finanz- institute sind verpflichtet, auf allen aus den USA stammenden Zahlungen an Finanzinstitute, die keinen FFI-Vertrag abgeschlossen haben, in jedem Fall eine Quellensteuer von 30 % einzubehalten. Durch diese Ausgestal- tung des Systems und die Wirtschaftsmacht der USA drängt sich der Ab- schluss eines FFI-Vertrags zumindest für grössere Finanzinstitute auf (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung des Abkom- mens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung des Abkommens [nachfolgend: Botschaft FATCA], BBl 2013 3181, S. 3187; vgl. auch PETRIT ISMAJLI/BRIGITTE HOFSTETTER, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 30 N. 3 und 34 f.; XAVIER OBERSON, International Exchange of Information in Tax Mat- ters, 2. Aufl., Cheltenham/Northampton, 2018, N. 2.20, 10.01 und 10.19; SAMUELE VORPE/GIOVANNI MOLO, Das FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 [2013/2014] S. 257 ff., 259 ff. und 274; vgl. auch dazu, dass FATCA eine Erweiterung des QI-Verfahrens [Qualified Intermediary System; hierzu aus- führlich: Urteil des BVGer A-7342/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.1] dar-

A-901/2021 Seite 11 stellt: OBERSON, a.a.O., N. 10.02-10.04; VORPE/MOLO, a.a.O, S. 260; GIO- VANNI MOLO, L’adozione del modello dello scambio automatico delle infor- mazioni: l’implementazione del regime FATCA in Svizzera e le sue implica- zioni, in: Rivista ticinese di diritto, 2012 II S. 715 ff., 716 f.). 3.3.2 Um die Umsetzung für die betroffenen Finanzinstitute zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen, schlossen die USA mit diversen Partner- staaten Abkommen zur Umsetzung von FATCA ab, so auch das FATCA- Abkommen mit der Schweiz. Kurz gesagt verpflichtet sich die Schweiz da- rin, FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen (vgl. Art. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 FATCA-Abkommen) und den USA in Bezug auf unkooperative Kunden der Finanzinstitute Amtshilfe zu leisten (Art. 5 FATCA-Abkommen); dafür gibt es Erleichterungen für die schweizerischen FFI insbesondere bei der Umsetzung (vgl. Art. 1 Bst. d-f FATCA-Abkom- men; vgl. ISMAJLI/HOFSTETTER, a.a.O., § 30 N. 36 und 40 f.; OBERSON, a.a.O., N. 10.05 ff.; VORPE/MOLO, a.a.O., S. 262 f.) und betroffene Perso- nen können sich in einem innerstaatlichen Verfahren gegen die Übermitt- lung von Informationen wehren (Art. 5 Abs. 3 Bst. b FATCA-Abkommen; VORPE/MOLO, a.a.O., S.270). 3.4 3.4.1 Die Schweiz weist die schweizerischen Finanzinstitute unter ande- rem an, in Bezug auf US-Konten (dazu E. 3.4.6.2), die am 30. Juni 2014 bereits bestanden (sog. vorbestehende Konten, vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 FATCA-Abkommen), eine Zustimmung zur Meldung der Kontodaten einzu- holen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfol- gende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. i Sätze 1 und 2 FATCA- Abkommen). Die Finanzinstitute melden dem IRS jährlich näher bezeich- nete Informationen in Bezug auf US-Konten, für die keine Zustimmungser- klärung vorliegt, sowie die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller solcher US-Konten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii und iii FATCA-Abkom- men; Art. 10 Abs. 1 Bst. b FATCA-Gesetz). Werden Konten nach dem

  1. Juli 2014 eröffnet (sog. neue Konten, vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 19 FATCA- Abkommen) und diese US-Konten identifiziert, muss das Finanzinstitut vom Kontoinhaber als Voraussetzung für die Kontoeröffnung eine Zustim- mung zur Vornahme von Meldungen gemäss den Bestimmungen eines FFI-Vertrags einholen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c FATCA-Abkommen; Art. 9 Abs. 1 FATCA-Gesetz).

A-901/2021 Seite 12 3.4.2 Nicht explizit geregelt ist der Fall, in dem ein Konto erst nach der Er- öffnung zu einem US-Konto wird, weil z.B. der Kontoinhaber zur US-Per- son wird, eine andere Person Kontoinhaberin wird oder weil das Finanz- institut nachträglich von Umständen Kenntnis erhält, die eine neue Ein- schätzung notwendig machen. Art. 3 Abs. 1 Bst. b FATCA-Abkommen ist auf solche Fälle analog anzuwenden (vgl. Ziff. III Bst. D des Anhangs I zum FATCA-Abkommen [nachfolgend: Anhang I], der dies zumindest für Indivi- dualkonten sinngemäss festhält, wobei dies auch für Geschäftskonten gel- ten muss; vgl. auch Beurteilungen des FATCA-Qualifikationsgremiums, dort: «Eigenerklärung: Gültigkeit einer bestehenden Eigenerklärung bei neuen US-Indizien», publiziert unter https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/ bilateral/lander/vereinigen-staaten-von-amerika-usa/fatca-abkommen.html > Beurteilungen des FATCA-Qualifikationsgremiums; letztmals abgerufen am 12.05.2021). 3.4.3 Art. 5 FATCA-Abkommen regelt den Informationsaustausch. Dem- nach kann der IRS  soweit vorliegend relevant  gestützt auf die in aggre- gierter Form gemeldeten Informationen (welche US-Konten betreffen, für welche keine Zustimmung zur Übermittlung bestimmter Informationen an den IRS gegeben wurde; E. 3.4.1), mittels Gruppenersuchen an die ESTV all jene Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung ver- langen, die hätten gemeldet werden müssen, wenn eine entsprechende Zustimmungserklärung vorgelegen hätte (Art. 5 Abs. 1 FATCA-Abkommen; vgl. auch Art. 11 FATCA-Gesetz). Art. 5 Abs. 2 FATCA-Abkommen stellt sinngemäss klar, dass solche Informationen voraussichtlich erheblich sind, also als Informationen gelten, die unter Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US fallen, dass die Erhebung dieser Informationen dem DBA CH-US nicht wider- spricht (VORPE/MOLO, a.a.O., S. 267 f.), wobei dann auch die Ausnahmen von Art. 26 Abs. 3 DBA CH-US nicht zu prüfen sind. Auch die Form, in der die Informationen zu übermitteln sind, ist im FATCA-Abkommen geregelt (Art. 5 Abs. 1 FATCA-Abkommen; VORPE/MOLO, a.a.O., S. 277 f.). Weiter regelt das FATCA-Abkommen einzig die Lieferung von Informationen aus der Schweiz in die USA. Gegenseitigkeit (oder Reziprozität) ist dabei nicht vorgesehen (was teilweise auch mit dem von der Schweiz zur Umsetzung von FATCA gewählten Modell zusammenhängt: vgl. Botschaft FATCA S. 3205 f.; ISMAJLI/HOFSTETTER, a.a.O., § 30 N. 39 und 43; OBERSON, a.a.O., N. 10.27 und 10.30 ff.; VORPE/MOLO, a.a.O., S. 273 und 275; vgl. schon vor Inkrafttreten des FATCA-Abkommens allgemein zu FATCA: MOLO, a.a.O., S. 720 und 723). Auch das Subsidiaritätsprinzip, wonach der ersuchende Staat gehalten ist, zuerst die üblichen Mittel, die ihm zur Un- tersuchung der Steuerangelegenheit auf seinem eigenen Staatsgebiet zur

A-901/2021 Seite 13 Verfügung stehen, auszuschöpfen, ist nicht anwendbar (wobei die betroffe- nen Personen dem IRS noch gar nicht bekannt sind und es daher schwer- fällt, sich Untersuchungsmassnahmen vorzustellen, die dieser auf seinem eigenen Staatsgebiet vornehmen könnte). Weiter ist nach Art. 5 Abs. 2 FATCA-Abkommen unerheblich, ob das rapportierende schweizerische Fi- nanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichtbefolgung der gesetzlichen Ver- pflichtungen durch die die Gruppe bildenden steuerpflichtigen Personen beigetragen hat (dieses Kriterium wäre in Art. 3 Abs. 1 Bst. i StAhiV, der allerdings optional formuliert ist, vorhanden, wobei es ohnehin nicht in dem mittlerweile durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung erstellten Krite- rienkatalog enthalten ist: oben E. 3.2.4). 3.4.4 Mit anderen Worten wird also bei der Übermittlung der gestützt auf das FATCA-Abkommen erhobenen Informationen keine Gegenseitigkeit verlangt. Diese Informationen fallen von Rechts wegen unter Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US, womit sie insbesondere als voraussichtlich erheblich zur An- wendung oder Durchsetzung des US-amerikanischen innerstaatlichen Rechts gelten; und sie gelten als solche Informationen, die erhältlich sind. Ein von den USA gestützt auf die aggregierten Informationen des Finanz- instituts gestelltes Gruppenersuchen kann zudem keine «fishing expedi- tion» darstellen, da die Informationen gerade als voraussichtlich erheblich gelten. Ausserdem würde Art. 5 FATCA-Abkommen unterlaufen und somit gegen das im Völkerrecht geltende Prinzip von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Ver- träge [SR 0.111, VRK], der als Völkergewohnheitsrecht gilt; BGE 146 II 150 E. 7.1) verstossen, wenn ein Amtshilfeersuchen als «fishing expedition» eingestuft und die Leistung von Amtshilfe deswegen verweigert würde, ob- wohl den USA in diesem Abkommen zugesichert wurde, dass solche Grup- penersuchen als zulässig erachtet würden (vgl. im Übrigen zur grundsätz- lichen Zulässigkeit von Ersuchen gestützt auf im Rahmen des «Banken- programms» gelieferten Informationen trotz Abweichungen zu Ersuchen gestützt auf das FATCA-Abkommen: Urteil des BGer 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 4). Möglich bleibt jedoch die Prüfung, ob das Amtshil- feersuchen diese Kriterien erfüllt, sowie die Prüfung von Einzelfällen. 3.4.5 Tritt die Vorinstanz auf ein solches Gruppenersuchen ein und wird im Einzelfall entweder keine Beschwerde erhoben oder eine solche abgewie- sen, erhält der IRS jene Informationen, die die Bank hätte liefern müssen, wenn eine Zustimmungserklärung vorgelegen hätte, und zwar in derselben Form, wie wenn die Bank diese direkt übermittelt hätte (Art. 5 Abs. 1 FATCA-Abkommen).

A-901/2021 Seite 14 3.4.6 Folgende Begriffsdefinitionen sind für das vorliegende Verfahren wie- derzugeben, wobei anzumerken ist, dass schweizerische Finanzinstitute anstelle dieser Definitionen aus dem FATCA-Abkommen die entsprechen- den Definitionen der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Fi- nanzministeriums anwenden können, sofern der Abkommenszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 2 Abs. 3 FATCA-Gesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 2 FATCA-Abkommen): 3.4.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 26 FATCA-Abkommen bedeutet der Aus- druck «US-Person» unter anderem eine natürliche Person, die Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist. Personen, die in den USA geboren sind, erhalten die Staatsbürgerschaft der USA (14. Verfassungszusatz Abs. 1 der Verfassung der USA). Der Be- griff «spezifizierte US-Person» bedeutet eine US-Person, die nicht über näher bestimmte Eigenschaften verfügt; aus der Aufzählung geht hervor, dass eine natürliche Person  sofern sie nicht als Wertschriften- oder Roh- stoffhändler oder Händler mit derivativen Finanzinstrumenten oder Broker ist  immer eine spezifizierte US-Person ist (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 FATCA- Abkommen). 3.4.6.2 Ein «US-Konto» ist ein von einem rapportierenden schweizeri- schen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Un- ternehmen mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die spezi- fizierte US-Personen sind, gehalten wird (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 FATCA-Ab- kommen). In diesem Zusammenhang bedeutet «beherrschende Perso- nen» die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32 Abs. 1 FATCA-Abkommen), wobei dies im Falle eines Trusts der Begründer bzw. die Begründerin, Treuhänder oder Treuhänderin, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person sein kann, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32 Abs. 2 Satz 1 FATCA-Abkommen; auf die weiteren Definitionen ist hier nicht einzugehen). Der Ausdruck «neues Konto» be- deutet ein Finanzkonto, das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 19 FATCA-Abkommen). Ein «vorbestehendes Konto» ist ein Finanz- konto, das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 geführt wird (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 FATCA-Abkommen).

A-901/2021 Seite 15 3.4.7 Anhang I regelt die «Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und der Meldung von US-Konten und von Zahlungen an gewisse nichtteilneh- mende Finanzinstitute». Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinsti- tuten gehalten werden, nach dem im Anhang I geregelten Verfahren iden- tifizieren (Ziff. I Bst. A Anhang I). Unter anderem muss bei neuen Geschäftskonten vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung über den Status eingeholt werden (Ziff. V Bst. C Anhang I). Allerdings darf sich ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nicht auf eine Eigenerklärung oder Urkundenbeweise verlassen, wenn es weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder die Urkunden- beweise unrichtig oder unzuverlässig sind (Ziff. VI Bst. A Anhang I; OBER- SON, a.a.O., N. 10.23). Ist der Inhaber ein passiver NFFE (Non-Financial Foreign Entity, also ein nicht-US-amerikanisches Unternehmen, welches kein Finanzinstitut ist, wobei dies in Ziff. VI Bst. B Ziff. 2, 3 und 4 Anhang I näher definiert wird), muss das rapportierende schweizerische Finanzinsti- tut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren ([AML: Anti Money Laundering; KYC: Know Your Customer] also nach der Sorg- faltspflicht bei der Identifizierung von Kunden aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder ähnlichen schweizerischen An- forderungen, denen das rapportierende schweizerische Finanzinstitut un- terliegt; Ziff. VI Bst. B Ziff. 1 Anhang I) geltenden Bestimmungen identifizie- ren und muss gestützt auf eine Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen Person feststellen, ob eine dieser Personen ein US-Staats- bürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Trifft mindestens eine dieser Voraussetzungen zu, ist das Konto als US-Konto zu behandeln (Ziff. V Bst. C Ziff. 2 Anhang I). Die Beweislast trägt der Kontoinhaber. Kann er nicht beweisen, dass er (bzw. die beherrschende Person) keine US-Person ist, gilt er als «recalcitrant account holder» (OBERSON, a.a.O., N. 10.08). Das Konto wird als US-Konto behandelt (Ziff. I Bst. C Anhang I). 4. 4.1 Das vorliegende Gruppenersuchen erweist sich, was auch nicht bestrit- ten ist, als zulässig, was die Vorinstanz in der angefochtenen Schlussver- fügung ausführlich darlegt: Es ist unbestritten und klar ersichtlich, dass die Bank ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist, weshalb zuvor (in E. 3.4.6) nicht auf die detaillierten Definitionen dieser Begriffe im FATCA-Abkommen eingegangen wurde. Es handelt sich um ein Gruppen- ersuchen, welches sich auf die von der Bank mitgeteilten aggregierten Da- ten stützt, und erfüllt die Kriterien in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US schon von

A-901/2021 Seite 16 Rechts wegen (E. 3.4.3 f.). Reziprozität und Subsidiarität sind nicht zu prü- fen bzw. ebenfalls von Rechts wegen gegeben (E. 3.4.3 f.). Die Informati- onen, um die der IRS ersucht, werden vom FATCA-Abkommen erfasst (E. 3.4.1). Auch stammen sie aus dem zulässigen Zeitraum (E. 2). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten. 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, B._______ sei auf dem Formular T fälschlicherweise als Begünstigte des C._______ Trust, der 100 % der Anteile an der Beschwerdeführerin halte, ausgewiesen. Gemäss der Gründungsurkunde des Trusts dürfe eine US- Person gar nicht Begünstigte sein. B., eine kanadische Staatsbür- gerin, sei sich nicht bewusst gewesen, einzig aufgrund ihrer Geburt wäh- rend eines Ferienaufenthalts ihrer Eltern in den USA als US-Person zu gel- ten. Sie habe aufgrund der Gründungsurkunde des Trusts sowie dem Let- ter of Wishes nie Begünstigte des Trusts sein können und sei daher auch nicht in irgendeiner Art an der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin führt  gestützt auf ein kurzes Rechtsgutachten  sinn- gemäss aus, nach US-amerikanischem Recht unterstehe ein Trust nicht dem US-Steuerrecht, wenn gemäss der Gründungsurkunde keine US-Per- sonen daran berechtigt sein dürften. 4.2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, faktisch sei B., eine US-Person, als Begünstigte des Trusts eingesetzt gewesen. Im Übri- gen habe die Beschwerdeführerin sich selbst mittels Formular W-8BEN-E am 7. Januar 2018 als passive NFFE eingestuft, allerdings dort nicht an- gekreuzt, ob sie von einer US-Person beherrscht werde oder nicht. Unter Bezugnahme auf US-amerikanisches Recht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein solches Konto als US-Konto gelte. 4.2.3 Letztlich wird damit vorliegend bestritten, dass es sich beim Konto, über das dem IRS Informationen erteilt werden sollen, um ein US-Konto im Sinne des FATCA-Abkommens handelt. Fraglich ist in diesem Zusammen- hang auch, ob das Konto überhaupt in aggregierter Form dem IRS hätte gemeldet werden müssen. Mittlerweile liegt nämlich ein (nicht unterschrie- benes) Schreiben der Bank vor, in dem diese bestätigt, dass sie die Infor- mationen nicht übermittelt hätte, wenn ihr die Informationen, die ihr nun vorliegen, damals schon vorgelegen hätten (dazu E. 4.5.4).

A-901/2021 Seite 17 4.3 4.3.1 Nicht (mehr) bestritten ist, dass B._______ aufgrund ihrer Geburt in den USA als US-Person gilt (s.a. E. 3.4.6.1). Dass sie sich ihres Status nicht bewusst war, ist nicht erheblich, ändert dies doch nichts daran, dass sie eine US-Person ist. 4.3.2 Aus dem Umstand, dass offenbar für B._______ in den USA ein Of- fenlegungsverfahren eingeleitet wurde, kann  entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz  nicht abgeleitet werden, dass sie selbst der Auffas- sung sei, das von der Beschwerdeführerin gehaltene Konto hätte gegen- über dem IRS deklariert werden müssen. Als US-Person war B._______ gehalten, ihren Deklarations- und allenfalls Steuerpflichten gegenüber dem IRS nachzukommen, wobei sie sich dessen offenbar erst vor Kurzem be- wusst geworden ist. Für das konkrete Konto lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen. 4.4 Im Folgenden ist zunächst darauf einzugehen, inwiefern im Amtshilfe- verfahren überhaupt die Bestimmungen des US-amerikanischen Rechts sowie des FFI-Vertrags zu prüfen sind. 4.4.1 In Amtshilfeverfahren, die sich auf Doppelbesteuerungsabkommen oder Amtshilfeübereinkommen stützen, wurde bereits mehrfach festgehal- ten, dass das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates grundsätz- lich nicht im Amtshilfeverfahren geprüft wird. Diesbezügliche Rügen seien im Verfahren vor den Behörden und Gerichten des ersuchenden Staates geltend zu machen (statt vieler: Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.7). 4.4.2 Das FATCA-Abkommen verweist jedoch an verschiedenen Stellen auf den FFI-Vertrag sowie Stellen des US-amerikanischen Rechts. Auch Art. 2 Abs. 1 FATCA-Gesetz verweist in Bezug auf die Pflichten der schwei- zerischen Finanzinstitute auf das US-Recht, sofern das FATCA-Abkom- men keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen vorsieht. Soweit konkrete Verweise bestehen, wird darauf eingegangen werden müssen, wobei es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, sich im Detail mit diesen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Dem steht bereits Art. 5 Abs. 3 Bst. c FATCA-Abkommen entgegen, wonach die Informationen in- nerhalb von acht Monaten nach Erhalt des Ersuchens zu übermitteln sind. 4.5 Im vorliegenden Verfahren erübrigt sich jedoch ein Rückgriff auf US- amerikanisches Recht, wie im Folgenden zu zeigen ist.

A-901/2021 Seite 18 4.5.1 Die Beschwerdeführerin selbst hat sich bei der Eröffnung des neuen Kontos (E. 3.4.6.2) als NFFE eingestuft, was nach wie vor nicht bestritten ist. Den Akten lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen. Dem- nach war die Bank verpflichtet, anhand der AML/KYC-Regeln die beherr- schende(n) Person(en) zu bestimmen (E. 3.4.7). Vorliegend war im hier re- levanten Jahr 2019 im Formular T B._______ als Begünstigte des Trusts, der hinter der Beschwerdeführerin steht, angegeben. Ebenfalls angegeben war ein Geburtsort in den USA. Im Falle eines Trusts gelten gemäss FATCA-Abkommen unter anderem Begünstigte, hier also B., tat- sächlich als beherrschende Personen (E. 3.4.6.2). Aufgrund des in den Ak- ten stehenden Geburtsortes lag es nahe anzunehmen, dass es sich bei B. um eine US-Person handeln könnte. Damit gilt das Konto als US-Konto, welches zu melden ist (E. 3.4.6.2 und 3.4.7 i.V.m. E. 3.4.1). Un- ter diesen Umständen hätte die Bank wohl selbst auf eine Eigenerklärung der Kontoinhaberin, dass sie nicht von einer US-Person beherrscht werde, nicht ohne weitere Prüfung abstellen dürfen. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin in Bezug auf den US-Status der an ihr berechtigten Per- sonen gar keine Erklärung abgegeben hat. 4.5.2 Gemäss den anwendbaren Regeln des FATCA-Abkommens gilt das vorliegend streitbetroffene Konto der Beschwerdeführerin damit als US- Konto, für welches eine Zustimmungserklärung einzuholen war und wel- ches, da eine solche offensichtlich nicht vorlag, dem IRS in aggregierter Form zu melden war (E. 3.4.1). Es erfüllt damit auch die Voraussetzungen eines Kontos, über das dem IRS Informationen zu übermitteln sind, wenn dieser mittels Gruppenersuchen solche verlangt (E. 3.4.1 ff.). 4.5.3 Zwar reicht die Beschwerdeführerin ein kurzes Rechtsgutachten ein (Beschwerdebeilage 10), aus dem sich ergibt, dass ein Trust, der die Ein- setzung von US-Personen als Begünstigte untersage, für US-Steuerzwe- cke nicht gemeldet werden müsse. Aber abgesehen davon, dass es sich bei diesem Gutachten um ein Parteigutachten handelt, dem zwar nicht schon deswegen die Beweiskraft abgesprochen wird, welchem aber den- noch nicht die Bedeutung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutach- tens zukommt (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 15.4.1 m.H.), besagt es im Grunde nur, B._______ habe nie gültig Begünstigte des Trusts sein können. Gemäss der Beschwerde sollte durch die entspre- chenden Passagen in der Gründungsurkunde des Trusts und dem Letter of Wishes vermieden werden, dass der Trust als «Foreign Grantor Trust» gemäss dem US Internal Revenue Code, Section 679 (26 U.S. Code § 679), eingestuft würde. Dieser Paragraph hält auch gewisse Umstände

A-901/2021 Seite 19 fest, bei denen ein Trust nicht so behandelt wird, als habe er eine US-Per- son als Begünstigte (vgl. 26 U.S.C. § 679 Bst. c Ziff. 1 Bst. A und B). Es wäre jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem US-amerikani- schen Recht notwendig, um entscheiden zu können, was nach diesem Recht passiert, wenn zwar eine US-Person gemäss der Gründungsur- kunde des Trusts nicht Begünstigte sein kann, aber dennoch  wie dies hier der Fall ist  als Begünstigte eingesetzt wird. Allenfalls wären gar wei- tere Unterlagen einzufordern, um den Sachverhalt abzuklären. Eine solche Abklärung geht aber klar über das hinaus, was im Amtshilfeverfahren, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 3.6), möglich ist. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen gemein- nützigen Trust im Sinne von 26 U.S.C. § 664 bzw. § 4947, der allenfalls nicht als spezifizierte US-Person gelten würde (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 Ziff. (x) FATCA-Abkommen), weshalb hier offengelassen werden kann, inwiefern eine solche Eigenschaft abzuklären wäre. Insofern hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass B._______ faktisch als Be- günstigte eingesetzt wurde. 4.5.4 Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis ändert das (nicht unterzeich- nete) Schreiben der Bank, wonach diese die Kontoinformationen zum be- troffenen Konto nicht in aggregierter Form gemeldet hätte, wenn die ihr nun eingereichten Unterlagen bereits im Jahr 2019 vorgelegen hätten. Es bleibt nämlich dabei, dass die Unterlagen im Jahr 2019 nicht vorlagen und dazu- mal noch B._______ als Begünstigte angegeben war. Demnach hat die Bank damals die Informationen zu Recht in aggregierter Form gemeldet. 4.5.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Vorliegend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2’500.-- fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-901/2021 Seite 20 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 5 Abs. 3 Bst. b FATCA-Abkommen, welcher der allgemeinen Bestimmung von Art. 83. Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [SR 173.110] vorgeht).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Eingabe der Vorin- stanz vom 28. April 2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

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04.06.2021
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