Abt ei l un g I A-89 3 /2 0 10 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0 Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, und Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Radio- und Fernsehempfangsgebühren. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 89 3 /20 1 0 Sachverhalt: A. A._______ ist seit November 1998 für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet. Am 28. Juni 2009 meldete er sich mittels elektronischem Formular bei der Billag AG wegen eines Aus- landaufenthaltes in den Monaten Juli und August 2009 für den Radio- und Fernsehempfang ab; dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er nur eine Unterbrechung der Gebührenpflicht während dieser Zeit- spanne (1. Juli 2009 bis 31. August 2009) wünsche und es sich nicht um eine definitive Abmeldung handle. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 stellte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) A._______ in Aussicht, dass sie ihm die Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang ununterbrochen in Rechnung stellen werde. Für die Gebührenpflicht massgebend sei, ob im be- treffenden Haushalt betriebsbereite Empfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, nicht aber, ob diese auch tatsächlich genutzt würden. Die Gebühren könnten auch dann nicht reduziert werden, wenn der Nutzer zeitweilig keine Programme empfange. Sei dieser zwischenzeitlich abwesend, gehe sie davon aus, dass sein Haushalt fortbestehe und auch nach wie vor betriebsbereite Empfangsgeräte zur Verfügung stünden. C. Am 1. September 2009 erhob A._______ Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte, die Verfügung der Erstinstanz aufzuheben und festzustellen, dass für die Monate Juli und August 2009 keine Empfangsgebühren für den Radio- und Fernsehempfang geschuldet seien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Abwesenheit und seiner vor- gängigen Meldung an die Erstinstanz auf die Nutzung seiner Empfangsgeräte während der massgebenden Zeitspanne verzichtet. Es habe an der für eine Gebührenerhebung erforderlichen Betriebs- bereitschaft der Empfangsgeräte gefehlt, seien diese doch aus- gesteckt gewesen und es habe sich keine (andere) Person in seinem Haushalt aufgehalten, welche sie hätte mit wenigen Handgriffen in Betrieb setzen können. Zudem habe ihm die Erstinstanz noch im Jahre 2002 während seines letzten Auslandaufenthaltes keine Gebühren in Rechnung gestellt. Dessen ungeachtet fehle es aber auch an der er- Se ite 2
A- 89 3 /20 1 0 forderlichen gesetzlichen Grundlage, um für die zwei Monate seines Auslandaufenthaltes Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu er- heben, da die gesetzlich vorgesehene Gebührenpflicht einzig an den Betrieb von Empfangsgeräten bzw. deren Betriebsbereitschaft an- knüpfe, nicht aber an die Aufrechterhaltung des Haushaltes. D. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 wies das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, mass- gebendes Kriterium für das Vorliegen einer Melde- und Gebühren- pflicht sei die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes; diese sei dann gegeben, wenn das Gerät mittels weniger Handgriffe in Betrieb genommen werden könne. Die Radio- und Fernsehgesetzgebung äussere sich nur über Beginn und Ende der Gebührenpflicht, nicht aber über deren zeitweilige Unterbrechung. Unter diesen Umständen könnten aber A._______ die Empfangsgebühren während seiner Ferienabwesenheit nicht erlassen werden. Im Übrigen liege keine (gesetzlich vorgesehene) endgültige Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte vor, habe A._______ doch selber eingeräumt, dass sich nach seiner Rückkehr weiterhin betriebsbereite Empfangsgeräte in seinem Haushalt befunden haben, und nicht etwa geltend gemacht, dass während seiner Abwesenheit keine Empfangsgeräte vorhanden gewesen seien. Da sich gebührenpflichtige Personen immer mehr für eine befristete Zeit im Ausland aufhielten, sich die bisher bei solchen Konstellationen praktizierte zeitweilige Einstellung der Gebührener- hebung auf keine gesetzliche Grundlage abstützen lasse und auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Empfangs- gebühren unabhängig vom konkreten Konsum von Radio- und Fern- sehprogrammen auszurichten seien, habe die Erstinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihre Praxis angepasst habe und neu auch während vorübergehenden Aus- landaufenthalten Empfangsgebühren erhebe. Da nicht anzunehmen sei, dass A._______ bei Kenntnis der neuen Praxis auf einen erneuten Auslandaufenthalt verzichtet hätte, könne er sich auch nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, "die Verfügung der Vorinstanzen" aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Juli bis am 31. August 2009 keine Radio- Se ite 3
A- 89 3 /20 1 0 und Fernsehempfangsgebühren zu entrichten habe. Er bringt mit Ver- weis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor, es habe während seiner Abwesenheit an der Betriebsbereitschaft der Empfangsgeräte in seinem Haushalt gefehlt. Die Auffassung der Vor- instanz, wonach die Empfangsgebühren – mangels gesetzlicher Regelung – auch bei einem Unterbruch des Radio- und Fernseh- empfanges geschuldet seien, erweise sich in doppelter Hinsicht als falsch: Zum einen müsse eine fehlende gesetzliche Regelung aufgrund des Legalitätsprinzipes im Abgaberecht nicht eine Gebührenpflicht, sondern vielmehr die Befreiung von einer solchen Pflicht zur Folge haben. Zum anderen sei der Unterbruch – entgegen der Meinung der Vorinstanz – gesetzlich geregelt: Die Radio- und Fernsehgesetz- gebung definiere den Beginn (erster Tag des Monates, welcher dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangsgerätes folgt) und das Ende der Gebührenpflicht (Ablauf des Monates, in welchem das Bereithalten bzw. der Betrieb enden, nicht aber vor Ab- lauf des Monates, in welchem die schriftliche Meldung an die Erst- instanz erfolgt ist); er habe sich für die Monate Juli und August 2010 (recte: 2009) rechtzeitig schriftlich abgemeldet, so dass für diese Zeit keine Gebühr erhoben werden könne. Daran ändere auch nichts, dass er sich mit gleichem Schreiben auf den September 2010 (recte: 2009) wieder angemeldet habe; unbeachtlich zu bleiben habe ebenso, ob dieser Vorgang als "Unterbruch" oder als "Ab- und Anmeldung" be- zeichnet werde und ob der Nutzer im Zeitpunkt der Abmeldung vom Willen getragen werde, sich später wieder anzumelden oder endgültig auf einen Radio- und Fernsehempfang zu verzichten. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste der Nutzer – um eine Ge- bührenpflicht während seiner Abwesenheit zu vermeiden – sich mit einem ersten Schreiben abmelden und anschliessend mit einem zweiten Schreiben nach seiner Heimkehr wieder neu anmelden. Dies wäre aber ein administrativer Leerlauf. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Gesetzgeber habe – wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Urteil festgestellt habe – bewusst von der Möglichkeit einer einstweiligen Unterbrechung der Gebührenpflicht abgesehen und diese stattdessen bis zur definitiven Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte andauern lassen wollen. Eine solche definitive Ein- stellung liege jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor, habe er doch Se ite 4
A- 89 3 /20 1 0 gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, die Empfangsgeräte für die Dauer seines Auslandaufenthaltes etwa im Estrich einzulagern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge es nicht, die Geräte einzig von der Steckdose zu trennen, um die Gebührenpflicht (vorübergehend) zu beenden. Da der Beschwerdeführer der Erst- instanz mitgeteilt habe, er wünsche eine blosse Unterbrechung der Gebührenpflicht, liege keine endgültige Beendigung vor, zumal auch für die Dauer seines Auslandaufenthaltes betriebsbereite oder zum Betrieb vorbereitete Geräte in seinem Haushalt vorhanden gewesen seien. G. Mit Schreiben vom 26. März 2010 hat die Erstinstanz um Abweisung der Beschwerde ersucht und auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet. H. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Vorinstanz allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. I. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vor- instanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent- scheide im Sinne von Art. 61 VwVG. 1.2Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 14. Januar 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesver- Se ite 5
A- 89 3 /20 1 0 waltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt all- fällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Ver- fügung vom 13. Juli 2009 beantragt, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.4Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde- führer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 14. Januar 2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.5Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 hiervor – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange- messenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs- gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ge- eignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 des Bundes- Se ite 6
A- 89 3 /20 1 0 gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Diese stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wie auch des Bundesverwaltungsgerichtes eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A- 2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1 sowie A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.1). 4.2Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies zudem der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden; ebenso zu melden sind – in schriftlicher Form – Änderungen der melde- pflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3 RTVG sowie Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangs- gerätes folgt und endet mit Ablauf des Monates, in dem das Bereit- halten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monates, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge- meldet worden ist (Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG). Diese Abmeldung hat deutlich zu erfolgen, da es sich beim Inkasso der Empfangs- gebühren um Massenverwaltung handelt (Urteil des Bundesgerichtes 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichtes A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1 sowie A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.2). 4.3Aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 RTVG er- gibt sich zweifelsfrei, dass das Bereithalten zum Betrieb oder der Be- trieb von Empfangsgeräten das entscheidende Kriterium für die Ge- bührenpflicht darstellt und diese Pflicht so lange andauert, wie Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten werden oder in Betrieb sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2009 mittels elektronischem Formular die Erstinstanz um eine Unterbrechung der Gebührenpflicht während seines Auslandaufenthaltes von anfangs Juli bis Ende August 2009 ersucht. Er ist damit zwar seiner gesetzlich ge- forderten Mitwirkungs- und Meldepflicht nachgekommen. Dies hat jedoch dann unbeachtlich zu bleiben, wenn er – trotz seiner vorüber- Se ite 7
A- 89 3 /20 1 0 gehenden Abmeldung – auch während seiner Abwesenheit in seinem Haushalt Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten hat. 4.3.1Für die Frage der Betriebsbereitschaft kommt es nicht darauf an, ob das Stromkabel des Gerätes eingesteckt ist. Ein Gerät gilt als "zum Betrieb vorbereitet" bzw. befindet sich in "einer betriebstauglichen Anordnung", wenn es mittels weniger Handgriffe (z.B. die Versorgung mit Elektrizität durch Betätigung eines Schalters, eines Drehknopfes oder durch Anschliessen des Stromkabels oder durch Einstecken der Antenne) innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002 [nachfolgend: Botschaft zum RTVG], BBl 2003 1569, S. 1725; BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 8.1; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 450; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 5). 4.3.2Wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausgeführt hat, waren die Radio- und Fernsehgeräte während seiner Abwesenheit nur ausgesteckt. Entgegen seiner Auffassung genügte dies jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht, um die eine Ge- bührenpflicht auslösende Betriebsbereitschaft zu unterbrechen. Dabei unbeachtlich zu bleiben hat, dass in casu die Inbetriebnahme der Geräte durch den Beschwerdeführer selber bzw. durch seine Lebens- partnerin und Mitbewohnerin aufgrund der langen Anreisezeit von ihrem damaligen Aufenthaltsort (.......) aus nur mit grossem zeitlichem Aufwand hätte vorgenommen werden können, ist doch eine gewisse Schematisierung aus Gründen der Praktikabilität des Gebühren- inkassos unvermeidbar. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer auch bei Landesabwesenheit seiner Partnerin und von ihm selbst jederzeit offen gestanden, Dritten Zugang zu seiner Wohnung zu ge- währen und diese hätten die Geräte ohne weiteres in Betrieb setzen können (gleiches Ergebnis bei vergleichbarem Sachverhalt: BVGE 2007/15 E. 8.2; zur Erforderlichkeit einer Schematisierung vgl. auch E. 4.4.1 nachfolgend). Waren die Empfangsgeräte aber be- triebsbereit, besteht in Art. 68 Abs. 1 RTVG eine hinreichende gesetz- liche Grundlage für eine Gebührenerhebung auch während der Monate Juli und August 2009. Se ite 8
A- 89 3 /20 1 0 4.4Der Vollständigkeit halber ist noch zu prüfen, ob – falls die Be- triebsbereitschaft der Empfangsgeräte des Beschwerdeführers zu verneinen wäre – eine Unterbrechung der Gebührenpflicht überhaupt gesetzlich vorgesehen wäre. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass aufgrund des Legalitätsprinzipes eine Befreiung von der Gebührenpflicht bei einem Unterbruch nur dann nicht möglich wäre, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich ausgeschlossen hätte. Dessen ungeachtet sei eine Unterbrechung aber gesetzlich vor- gesehen: Art. 68 RTVG regle sowohl Beginn als auch Ende der Ge- bührenpflicht. Habe er sich aber abgemeldet, könne es nicht darauf ankommen, ob er sich zugleich auf einen späteren Zeitpunkt wieder angemeldet oder endgültig auf den Radio- und Fernsehempfang ver- zichtet habe. 4.4.1Eine solche Auffassung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG noch aus den Gesetzesmaterialien, noch ist sie mit der ratio legis vereinbar: Der historische Gesetzgeber hat mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gebührenabstufung nach den individuellen Empfangsver- hältnissen aus praktischen Gründen nicht durchführbar bzw. mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (Botschaft zum RTVG, BBl 2003 1569, S. 1726 f.; BGE 121 II 183 E. 4b/aa). Nichts anderes gilt für die Möglichkeit der (vorübergehenden) Unter- brechung der Gebührenpflicht. Würde eine solche zugelassen, würde dies bei der Erstinstanz – neben der allgemeinen Kontrolle allfälliger Schwarzseher und -hörer – zu einem unverhältnismässigen Mehrauf- wand bei der Gebührenverwaltung führen. Eine Kontrolle von persön- lichen An- und Abwesenheiten durch die Inkassostelle wäre aber nicht nur sehr aufwändig, sondern mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Gebührenzahler auch nicht wünschenswert (vgl. BVGE 2007/15 E. 7) und letztlich gar nicht durchführbar. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesetzgeber nicht aufgrund eines Versehens die Unterbrechung der Gebührenpflicht – welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht als in Art. 68 Abs. 5 RTVG mit- erfasst zu gelten hat – nicht geregelt, sondern bewusst von dieser Möglichkeit abgesehen hat. 4.5Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich mit dem Verweis auf seine Vorbringen vor der Vorinstanz, dass die Erstinstanz ihre Praxis in unzulässiger Weise geändert habe, seien ihm doch noch für Se ite 9
A- 89 3 /20 1 0 die Dauer seines letzten Auslandaufenthaltes im Jahre 2002 keine Gebühren in Rechnung gestellt worden. 4.5.1Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, weil die neue Lösung bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderten Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Zudem muss die Praxisänderung angekündigt werden, sofern sie mit einem un- erwarteten Rechtsverlust verbunden ist (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A- 3932/2008 vom 7. April 2009 E. 9). 4.5.2Die Erstinstanz hat gegenüber der Vorinstanz eingeräumt, dass sie dem Beschwerdeführer – allerdings im Jahre 1999 und nicht wie von diesem behauptet im Jahre 2002 – während eines Auslandauf- enthaltes keine Gebühren in Rechnung gestellt habe. Wie oben dar- gelegt (vgl. E. 4.3 ff.), sprechen jedoch ernsthafte und sachliche Gründe für die von ihr vorgenommene Praxisänderung, da mit dieser einer besseren Erkenntnis von Sinn und Zweck des RTVG Rechnung getragen und dieses nun korrekt angewendet wird. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese Praxisänderung grundsätzlich erfolgt ist. Da die neue Praxis insbesondere einer besseren Erkenntnis der ratio legis entspricht, überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Erlitt der Beschwerdeführer durch die Praxisänderung weiter keinen unerwarteten Rechtsverlust, musste diese ihm auch nicht angekündigt werden. 4.6Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie ein- getreten werden kann. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 10
A- 89 3 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Lorenz KneubühlerLars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11