B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-8638/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
EGL Grid AG, 5080 Laufenburg, Zustelladresse: c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic.iur. Azra Dizdarevic-Hasic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.
A-8638/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreibe- rin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie die Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 gegenüber dem von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) im Vorjahr verfügten Tarif um 8 %. B. Am 19. Mai 2010 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. C. In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 ins- besondere die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Disposi- tiv-Ziffer 1) neu fest und bestimmte in Dispositiv-Ziffer 3, dass die Diffe- renz zwischen den in Dispositiv-Ziffer 2 vorsorglich für die Verfahrens- dauer verfügten Tarife und denjenigen Tarifen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznutzungstarife in den Folgejahren zu kompensieren sei. Mit Ziffer 7 des Dispositivs bestimmte sie, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenba- ren Kosten des Übertragungsnetzes desselben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden. Des Weiteren auferlegte sie der EGL Grid AG in Dispositiv-Ziffer 9 Gebühren in der Hö- he von CHF (...). Mit Dispositiv-Ziffer 10 entzog sie einer allfälligen Be- schwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8 die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwer- ken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erhebt die EGL Grid AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 7, 9 und 10 des Dispositivs sowie der sie betreffenden Zeilen der Tabellen Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 des Anhangs 1 der angefochtenen Verfügung.
A-8638/2010 Seite 3 Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2011 seien neu zu verfügen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie neu zu verfügen und zwar unter Beachtung der folgenden Anmerkungen: Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. Septem- ber 2009 anerkannten Anlagenrestwert von CHF (...) sei ein solcher von CHF (...) festzustellen, d.h. es sei von einem Gesamtanlagenrestwert von CHF (...) auszugehen. Weiter seien für die Berechnung der strittigen Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (...) kalku- latorische Abschreibungen in der Höhe von CHF (...) und zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (...) kalkulatorische Zinsen von CHF (...) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerkennen, d.h. Gesamtkapitalkosten in der Höhe von CHF (...) zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz an- erkannten Anlaufkosten von CHF (...) seien dazu zu addieren. Der Malus von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Malus von 20.5 % ge- mäss der bisherigen vorinstanzlichen Praxis seien bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht anzuwenden. Im Übrigen sei im Rah- men der Berechnung der Netznutzungstarife 2011 bezüglich ihrer Anla- genanteile von einem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen von CHF (...) auszugehen und es seien CHF (...) als anrechenbare Kosten für dessen Verzinsung anzuerkennen. In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Diffe- renzbetrag zwischen den anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt CHF (...) und den einstweilen anerkannten Kapitalkosten von CHF (...) in der Höhe von CHF (...) zuzüglich 5 % Zins seit Beschwerdeerhebung auszubezahlen. Im Rahmen der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 sei die Vorinstanz anzuweisen, bezüglich der Verwendung der restlichen Ein- nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 unverzüglich zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Verfahren sei bis zur Urteilseröffnung im Verfahren betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (A-2654/2009) zu sistieren. Im Anschluss an die Ur- teilseröffnung in jenem Verfahren sei ihr unabhängig von einer allfälligen Sistierung die Gelegenheit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren und ihre Begründung anzupassen sowie Beweisanträge zu stellen.
A-8638/2010 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 zieht die Beschwerdeführerin ihren An- trag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10 zurück und teilt den Verzicht auf einen formellen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 wird das Beschwerdever- fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen sistiert. G. Die Beschwerdeführerin reicht eine ergänzende Eingabe vom 5. August 2011 betreffend Berichtigung der geltend gemachten Kapitalkosten ein und reduziert damit insbesondere die Beträge betreffend kalkulatorische Abschreibungen (neu CHF [...] statt CHF [...]) und kalkulatorische Zinsen (neu CHF [...] statt CHF [...]) sowie in Bezug auf das Begehren betref- fend Dispositiv-Ziffer 3 den Differenzbetrag (neu CHF [...]). H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2013 hebt das Bundesverwaltungs- gericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder an- hand und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift anzupassen bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Be- schwerde festhalten möchte. I. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 22. Juli 2013 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010 vorerst vollumfänglich fest und stellt den prozessualen Antrag, das Ver- fahren sei vorerst bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. 952-09-131 zu sistieren. Eventualiter sei ihr die Frist für die Anpassung der ursprünglichen Beschwerdeschrift bis zum 30. September 2013 zu erstrecken. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 weist das Bundesverwal- tungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab und gibt ihr erneut Gelegenheit, ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift anzupassen bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Beschwerde festhalten möchte.
A-8638/2010 Seite 5 K. Die Beschwerdeführerin erläutert mit Eingabe vom 3. September 2013 auf entsprechende Aufforderung hin die Umstrukturierungen vom 25. Juni 2013 und erteilt Auskunft über die dabei auf die neu gegründete Gesell- schaft (CHE-343.775.743) übertragenen Vermögenswerte. L. Am 30. September 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 21. April 2010 ein und nimmt folgende Anpas- sungen vor: Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. Septem- ber 2008 anerkannten Anlagenrestwert von CHF (...) sei ein solcher von CHF (...) inkl. Wert der Grundstücke festzustellen, d.h. es sei von einem Gesamtanlagenrestwert von CHF (...) auszugehen. Weiter seien für die Berechnung der strittigen Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (...) kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von CHF (...) und zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (...) kalkulatori- sche Zinsen von CHF (...) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerken- nen, d.h. Gesamtkapitalkosten in der Höhe von CHF (...) zu berücksichti- gen. Die von der Vorinstanz anerkannten Anlaufkosten von CHF (...) sei- en dazu zu addieren. Der Malus von 20.5 % gemäss der angefochtenen Verfügung sei bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht anzuwenden. Anstelle des in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen Ma- lus von 20 % sei ein solcher von maximal 5.80 % anzuwenden. Im Übri- gen sei im Rahmen der Berechnung der Netznutzungstarife 2010 (rec- te: 2011) bezüglich ihrer Anlagenanteile das betriebsnotwendige Nettoum- laufvermögen unter Berücksichtigung der höheren Kapitalkosten gemäss neuem Rechtsbegehren neu zu berechnen: Bei einem Zinssatz von 4.25 % seien zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (...) weitere CHF (...) als anrechenbare Kosten für dessen Verzinsung anzuerkennen. In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen den anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt CHF (...) und den einstwei- len anerkannten Kapitalkosten von CHF (...) (recte: CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) (recte: CHF [...]) zuzüglich Zinsen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV bei einem Zinssatz von 4.55 % seit 1. Januar 2010, von 4.25 % seit 1. Januar 2011, von 4.14 % seit 1. Januar 2012, von 3.83 % seit 1. Januar 2013 und 4.70 % seit 1. Januar 2014 auszubezahlen. Das Begehren betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 sei gegenstands-
A-8638/2010 Seite 6 los geworden, dasjenige betreffend Dispositiv-Ziffer 10 bereits zurückge- zogen. M. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 nimmt die Beschwerde- gegnerin zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und verzich- tet darauf, eigene Anträge zu stellen. N. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin. O. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 16. Januar 2014 ab- schliessend zu den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerde- gegnerin Stellung und hält an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellung- nahme vom 30. September 2013 fest. Abweichend von der angepassten Beschwerdeschrift weist sie im Rahmen der Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3 darauf hin, dass die Verzinsung der Deckungsdifferenz in analo- ger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu einem Zinssatz von 5 % zu erfolgen habe. P. Am 30. Januar 2014 reichen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unaufgefordert Schlussbemerkungen bzw. eine ergänzende Stellung- nahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2014 ein. Q. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 20. Februar 2014 zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten vom 30. Januar 2014 Stel- lung.
R. Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-8638/2010 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 enthält unter- schiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abgesenkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Ab- senkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Nach den Anordnungen über die Anwendung des vorsorglich verfügten Tarifs (Dispositiv-Ziffer 2) und zur Behandlung der daraus entstehenden Differenzen (Dispositiv-Ziffer 3) hat die Vorin- stanz ferner über die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren verfügt (Dispositiv-Ziffer 7). 1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse i.S.v. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeän- dert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügun- gen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft, als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeit- punkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen
A-8638/2010 Seite 8 wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2). 1.2.2 Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält die umstrittene Verfügung – jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechen- baren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin – keinen derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen da- her keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2011, die Auszahlungsmo- dalitäten und ihre eigenen Verfahrenskosten zurückkommen, weshalb diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende Be- schwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwi- schenverfügung nach Art. 45 f. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die ursprüngliche Beschwerdeführerin nahm als beteiligte Partei am vor- instanzlichen Verfahren teil. Als Eigentümerin von Anlagen des Übertra- gungsnetzes war sie durch die angefochtene Verfügung besonders be- troffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten und durch die ihr auferlegten Verfahrenskosten materiell beschwert. 1.3.1 Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Akti- ven im Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Ge- sellschaft EGL Grid AG ab; Passiven wurden dabei keine übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Übertragen wurde der neu gegründeten EGL Grid AG unter dem Titel "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Verfahren A-2830/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die übertragende Gesell-
A-8638/2010 Seite 9 schaft Anspruchstellerin für die Forderung auf bezifferte höhere anre- chenbare Kosten für das Tarifjahr 2011 zuzüglich Zins sowie vorinstanzli- chen Gebühren von CHF (...) ist. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Beschwerde- führerin untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013). 1.3.2 Die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturierung wie Abspaltung oder Fusion, die eine Universalsukzession bewirkt, gilt nicht als Parteiwechsel, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 1.2 in fine, 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2012/23 E. 2.4.2.1). Da- bei findet Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 1, Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21 E. 1c). Demgemäss gilt ne- ben der Rechtsnachfolge auf Grund einer Gesamtnachfolge auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG, welcher festhält, dass die Elektri- zitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach In- krafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizeri- scher Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge regelt; zudem wurde vorliegend eine Abspaltung nach dem Fusionsge- setz vorgenommen. Somit kann die neue Gesellschaft EGL Grid AG, die die hier strittigen Forderungen übernommen hat, das Verfahren weiterfüh- ren und wird nachfolgend, der Einfachheit halber, als Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.3.2). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin passt im Rahmen der Ergänzung ihrer Be- schwerdeschrift vom 30. September 2013 ihre Rechtsbegehren teilweise
A-8638/2010 Seite 10 an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwer- deanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens prä- zisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2). 2.2 Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin, teils höhere, teils tiefere Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzurechnen. Insgesamt liegen die zusätzlich gel- tend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von CHF (...) (recte: CHF [...]) anstelle des ursprünglichen Betrags von CHF (...) (recte: CHF [...]) je- doch tiefer als diejenigen gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010. Eventualiter – für den Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV – passt die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren dahingehend an, dass anstelle des Ma- lus von 20 % maximal ein solcher von 5.80 % anzuwenden sei. Im Übri- gen erfolgen Anpassungen betreffend die Verzinsung des Nettoumlauf- vermögens und bezüglich der Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Stromtarife 2010, wobei die Beschwerdeführerin betreffend Letztere mit abschliessender Stellungnahme vom 16. Januar 2014 wieder den ur- sprünglich geforderten Zinssatz von 5 % beantragt. Die Beschwerdeführerin reduziert ihre ursprünglichen Beschwerdeanträ- ge insgesamt betragsmässig und engt sie somit ein, während betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV und die Ver- zinsung des Nettoumlaufvermögens eine Präzisierung erfolgt, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.1). 3. Mit dem Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, bezüg- lich der Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zu- teilungsverfahren aus dem Jahr 2011 unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten und darüber zu entscheiden. Nach Erhebung der Beschwerde
A-8638/2010 Seite 11 hat die Vorinstanz am 21. Dezember 2011 im Verfahren Nr. 929-10-001 eine mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren erlassen. Damit ist das vorgenannte Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin nachträglich gegenstandslos geworden, was sie im Üb- rigen selbst bestätigt. Das Verfahren ist demnach diesbezüglich als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.207, 3.211 und 3.224). Weiter ist das Verfahren infolge Rückzugs des Rechtsbegehrens betref- fend die Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (Ent- zug der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden und in die- sem Umfang abzuschreiben. Über die Auswirkungen auf die Kostenverle- gung und Parteientschädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 12.3) zu befinden. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver- fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver- waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü- fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko- nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande- ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes- sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur- teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin- weisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.
A-8638/2010 Seite 12 4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend Anlagebewertung vor, der Kaufpreis von CHF (...), den sie 2001 für die von der EGL AG übernom- menen und heute noch in ihrem Eigentum stehenden Netzanlagen be- zahlt habe, entspreche den massgeblichen tatsächlichen Anschaffungs- kosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG und sei daher als Basis für die Er- mittlung der anrechenbaren Kapitalkosten zu verwenden bzw. wäre von der Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung zu berücksichtigen gewe- sen. Bezüglich dieser durch Sacheinlage erworbenen Anlagen, welche al- lesamt vor 1999 erstellt worden seien, seien die auf dem Kaufpreis basie- renden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzuerkennen. Zur Festle- gung des Kaufpreises sei der Netzanteil der Voreigentümerin auf der Ba- sis der SBDK-Studie 1998 (zusammenfassender Bericht der Cygnus En- gineering AG und Electrowatt Engineering AG "Bewertung Schweizer Verbundnetz", erstellt am 18. Januar 2000 im Auftrag der Schweizeri- schen Betriebsdirektoren-Konferenz SBDK) anhand von Wiederbeschaf- fungszeitwerten bewertet worden. Diese Studie habe den Substanzwert des gesamten Übertragungsnetzes auf CHF 3.462 Mia. eingestuft, wobei die Bewertung rein kostenbasiert erfolgt sei und somit weit unter dem Verkehrs- bzw. Ertragswert liege. Die damalige Bewertung sei anhand dieser Studie vorgenommen worden, abzüglich der Abschreibungen und zuzüglich der Investitionen für die Jahre 1999 und 2000. Gestützt darauf sei der Kaufpreis in der Höhe von CHF (...) (inkl. dazugehöriger Grundstücke sowie der Grundstücke in [...] und [...]) ermittelt worden. Insgesamt seien ausgehend von den zu Unrecht nicht anerkannten Anla- gerestwerten von CHF (...) (exkl. Grundstücke) für die vor 1999 errichte- ten Anlagen im Tarifjahr 2011 zusätzlich zu den bereits anerkannten Kapi- talkosten auch kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von CHF (...) und kalkulatorische Zinsen von CHF (...) anzuerkennen. Falls die Anlagewerte der vor 1999 erbauten Anlagen nicht auf der Basis des Kaufpreises berechnet würden, seien die entsprechenden Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten, soweit sie nicht mit Baukostenbelegen ermit- telt werden könnten, synthetisch zu bewerten. Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Verfahren eine Zusammenstellung von mit Bau-
A-8638/2010 Seite 13 kostenabrechnungen belegten ursprünglichen Anschaffungs- und Her- stellkosten in der Höhe von CHF (...) ein. Für alle Anlagen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorhanden seien, macht sie in ihrer Even- tualposition synthetische, anhand der Pöyry-Studie (Bericht der Pöyry Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) ermittelte Werte geltend. Zudem weist sie darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsge- richtlicher Rechtsprechung mittels synthetischer Methode stets eine Anla- ge in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei und nicht bloss einzelne Lücken zu schliessen seien. Die Baukostenabrechnungen für die Leitung (...) seien unvollständig; es fehle der Abschnitt (...). Deshalb sei dieser Lei- tungsabschnitt aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen entfernt worden (CHF [...]) und werde synthetisch bewertet. Die syntheti- schen Anschaffungszeitwerte aller vor 1999 errichteten Anlagen würden insgesamt CHF (...) betragen, diejenigen der Anlagen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorliegen würden, CHF (...); diese Werte seien vollumfänglich anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin erklärt, stets bestritten zu haben, dass es sich bei den von der Vorinstanz anerkannten Anlagerestwerten um ursprüngli- che Anschaffungs- bzw. Herstellkosten handle. Vielmehr habe die Vorin- stanz in Anwendung ihrer mittlerweile vom Bundesgericht für rechtswidrig erklärten Praxis die Buchwerte der Voreigentümerin anerkannt. Die im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichten ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, die auf der Basis der Baukostenabrechnungen ermittelt worden seien, habe die Vorinstanz hingegen nicht anerkannt. Die geltend gemachten und belegten Anlagenrestwerte in der Höhe von CHF (...) so- wie die entsprechenden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von CHF (...) seien vollumfänglich anzuerkennen. 5.1.2 Die Vorinstanz anerkennt einen Restwert von CHF (...) für die vor 1999 errichteten Anlagen exkl. Abschreibungen und Zinskosten als Basis für die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011. Da die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten bekannt seien, bestehe grundsätzlich kein Grund, auf synthetische Werte auszuweichen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergebe sich, dass es sich bei den von ihr nachdeklarierten Werten um Kaufpreise handle, welche keine ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellen würden und damit nicht Basis für die Netzbewertung und Ermittlung der anrechenbaren Kosten bilden
A-8638/2010 Seite 14 könnten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin für diese Gebäude und Schaltanlagen ebenfalls die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstell- kosten einzureichen. Falls diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht vorhanden sein sollten, seien diese Anlagen allenfalls ausnahmsweise anhand der swissasset-Methode synthetisch zu bewerten. Sie beantragt die Rückweisung zur Neuberechnung der Kapitalkosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2011 und erklärt in diesem Zusam- menhang, es sei kein Grund ersichtlich, den gesamten Leitungsabschnitt (...) aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen zu entfer- nen. Es sei möglich, die Kosten für den Abschnitt (...) von den Kosten der übrigen Leitungsabschnitte abzugrenzen. Demnach sei einzig letzterer Abschnitt aus der Zusammenstellung zu entfernen und synthetisch zu bewerten. Für den Abschnitt (...) seien hingegen die vorhandenen histori- schen Restwerte zu verwenden. 5.2 In ihrer Hauptposition verlangt die Beschwerdeführerin, für alle Anla- gen, die vor 1999 errichtet worden seien, solle der Kaufpreis für die Er- mittlung der anrechenbaren Netznutzungskosten massgebend sein. Die Verwendung des Kaufpreises als Basis für die anrechenbaren Kosten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren betreffend die Netz- nutzungskosten und -tarife 2009 behandelt. Es hat diesbezüglich Folgen- des festgehalten: 5.2.1 Art. 15 Abs. 3 erster Satz StromVG bestimmt, dass die Kapitalkos- ten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen zu ermitteln sind. Die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (BBl 2005 1611, nachfolgend: Botschaft StromVG) hält diesbezüglich fest, dass der Anschaffungswert Ausgangsbasis für die Bemessung der Abschreibung gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG sein solle. Das Anlagevermögen berechne sich auf Basis des ursprünglichen Anschaffungswerts (BBl 2005 1653). Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der Be- triebs- und Kapitalkosten fest. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV präzisiert die anrechenbaren Kapitalkosten dahingehend, dass als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten. Die Vorinstanz sei demnach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestim- mung gefolgt, indem sie den Kaufpreis nicht als Anschaffungs- bzw. Her- stellkosten anerkannt habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2).
A-8638/2010 Seite 15 5.2.2 Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten hat seinen Ur- sprung im Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung). Unter die Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten fallen sämtliche Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beschaffung oder Herstellung eines Produktes. So kön- nen im Rahmen der Beschaffung insbesondere auch Vergütungen für Dritte wie Kaufpreis, Gebühren, Transportkosten etc. aktiviert werden, aber auch etwa die im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Herstel- lung von Produkten anfallenden Fremdfinanzierungskosten. Im Rahmen der Herstellung sind insbesondere die Fertigungslöhne, die Material-, die Fertigungsgemein-, die Lagerhaltungskosten etc. zu erfassen. Der Ge- setzgeber verwendete allerdings nicht nur den Begriff Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, sondern ergänzte diesen um das Wort "ursprüngliche". Insbesondere mit Blick auf die französische und italienische Fassung von Art. 15 Abs. 3 StromVG, in denen "initial" bzw. "iniziale" verwendet wird, also von anfänglichen Kosten die Rede ist, drückt der Gesetzgeber aus, dass er nicht Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu einem beliebigen Zeitpunkt akzeptiert, sondern nur die anfänglichen, beim Bau der Anlage entstandenen Kosten. Zu beachten ist ferner, dass der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 StromVG eine anlagenbezogene und nicht eine eigentü- merbezogene Sichtweise hat, dass also die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Anlagen zu ermitteln sind und nicht etwa die dem aktuellen Eigentümer irgendwann entstandenen Anschaffungs- bzw. Her- stellkosten. Weder der Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1653) noch der parlamentarischen Diskussion zu Art. 15 StromVG ist etwas Gegenteili- ges zu entnehmen; die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Be- stimmung wurde ohne Änderung zum Gesetz erhoben (AB 2005 N 1068 bzw. AB 2006 S 846). Schon bei der Erarbeitung des Elektrizitätsmarkt- gesetzes vom 15. Dezember 2002 (EMG, BBl 2000 6189), das in der Re- ferendumsabstimmung vom 22. September 2002 abgelehnt wurde, war die Art der Netzbewertung umstritten. Damals einigte man sich auf die ur- sprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten als Basis, ein Kompro- miss der in Art. 15 Abs. 3 StromVG übernommen wurde (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.3 mit Hin- weisen). Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 in E. 5.4 zwar in Bezug auf den anwendbaren Zinssatz, aber nicht weniger deutlich festgehalten, "dass das Gesetz nicht auf den Kaufpreis abstellt, welchen ein Netzbetreiber be- zahlt hat, sondern auf die ursprünglichen Anschaffungskosten unter Abzug der
A-8638/2010 Seite 16 kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StromVV). Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn im Falle von Hand- änderungen jeweils der Kaufpreis als Kalkulationsbasis genommen würde, könn- ten doch dadurch die anrechenbaren Kosten beliebig in die Höhe getrieben wer- den." 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 StromVG unter Berücksichtigung der einschlägigen bun- desgerichtlichen Praxis zum Ergebnis gelangt, dass unter den ursprüngli- chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nur die historischen Baukosten zu verstehen sind. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV, welcher diese Be- schränkung auf die Baukosten ausdrücklich festhält, stimme mit den ge- setzlichen Vorgaben überein und sei von der Vorinstanz und dem Bun- desverwaltungsgericht anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.5). An der zitierten Recht- sprechung ist festzuhalten und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung vorgenannter Bestimmungen den von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 bezahlten Kaufpreis nicht als ursprüng- liche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten akzeptiert hat. Die entsprechen- de Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.3 Eventualiter – für den Fall, dass die Anlagewerte nicht auf der Basis des Kaufpreises ermittelt würden – macht die Beschwerdeführerin gel- tend, sie seien anhand der Baukostenbelege zu evaluieren. In diesem Zusammenhang beanstandet sie die vorinstanzliche Praxis, auf die Buchwerte der Voreigentümerin abzustellen. Bei Anlagen, für welche kei- ne Baukostenabrechnungen vorhanden seien, sei anhand der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen synthetischen Methode vorzugehen. 5.3.1 Übereinstimmend mit der in den vorangehenden Erwägungen 5.2.1 ff. festgehaltenen Rechtsprechung ist für die Ermittlung der anre- chenbaren Kosten von den historischen Baukosten als ursprüngliche An- schaffungs- bzw. Herstellkosten auszugehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht iden- tisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist. Folglich sind die von der Beschwerdeführerin bis heute nachgewiesenen historischen Baukos- ten anzuerkennen und bilden die Grundlage für die der Beschwerdeführe- rin im Jahr 2010 zu vergütenden Kapitalkosten und Abschreibungen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die vorinstanzliche Verfü- gung insofern aufzuheben. Unterhaltskosten hingegen sind bei der Be-
A-8638/2010 Seite 17 rechnung der anrechenbaren Kapitalkosten im Rahmen der Festsetzung der Netznutzungsentgelte gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.3 sowie nachfolgende E. 5.4). 5.3.2 In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnun- gen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV – mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen – anzuwenden. Es bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart. Gerade im Rahmen ei- ner Handänderung eines Stromnetzes kann daher – wie bereits erwähnt – der Kaufpreis für eine seit Jahren bestehende Anlage nicht massge- bend sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.3 und vorne E. 5.2.1). Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngli- che Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II 465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktu- ellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Er- stellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden die kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode, für den Fall, dass sich die Baukosten nicht mehr feststellen lassen. Dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind, hat der Netzeigentümer, welcher sich dar- auf beruft, zu beweisen, wobei diese negative Tatsache nicht im strengen Sinn bewiesen werden kann. Immerhin kann erwartet werden, dass der- jenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann (BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin fordert wie bereits in den Tarifüberprü- fungsverfahren 2009 und 2010 für etwas mehr als die Hälfte ihrer vor 1999 errichteten Anlagen die Anwendbarkeit der synthetische Methode, wobei die Pöyry-Studie den Ausgangspunkt dieser Bewertung bildet. Sie macht insbesondere geltend, dass gewisse Anlagen vor Jahrzehnten er- richtet worden seien und sie selbst das Netz gekauft und nicht gebaut
A-8638/2010 Seite 18 habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2009 hat das Bundesver- waltungsgericht betreffend die strittigen Anlagewerte bereits festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Fehlen der entsprechenden histori- schen Belege / Bauabrechnungen plausibel dargelegt, so dass für diese im vorliegenden Verfahren identischen Anlagen die synthetische Methode grundsätzlich ergänzend zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.3). 5.3.4 Betreffend die beantragte synthetische Bewertung des Leitungsab- schnitts (...) ist Folgendes festzuhalten: Mittels synthetischer Methode können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen werden, es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kostenkompo- nenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht getrennt bewer- tet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Ju- ni 2013 E. 6.2.2.3 mit Hinweis, A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 4.2.3 und A-8581/2010 vom 23. Juli 2013 E. 4.2.3). Es trifft somit zu, dass nicht nur einzelne Komponenten innerhalb einer Anlage mittels synthetischer Methode zu bewerten sind, sondern vielmehr der Anlagewert als Ganzes so zu ermitteln ist. Da es sich dabei – wie erwähnt – um eine ergänzende Methode für den Fall handelt, dass die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten nicht feststellbar sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 4 StromVV), spricht jedoch nichts dagegen, einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen bzw. voneinander ab- zugrenzen. Sofern die betreffenden Leitungsabschnitte ohne Einschrän- kung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzel- ne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsab- schnitte wie möglich historisch zu bewerten (vgl. auch Erläuternder Be- richt zum Vernehmlassungsentwurf zur StromVV, zu Art. 12 Abs. 4, wo- nach bei teilweiser Lückenhaftigkeit der Anlagenbuchhaltung die fehlen- den Werte – und nur diese – mit einer transparenten und einheitlichen Methode auf der Basis von repräsentativen Einheitspreisen zurückge- rechnet werden). 5.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten müssen noch daraufhin überprüft werden, ob es sich tatsächlich um Baukosten im vorgenannten Sinne handelt. Die Prüfung der Bauabrechnungen erfordert Fachkenntnisse, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem Masse zur Verfügung stehen wie der Vorinstanz. Ausserdem hat die Vor- instanz das Verfahren betreffend Neufestsetzung der anrechenbaren Kos- ten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2009 wieder eröffnet und wird aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsge-
A-8638/2010 Seite 19 richtlichen Rechtsprechung weitere Abklärungen zu treffen haben, die sich auch auf die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2011 auswirken. Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur Prüfung der Bauabrechnungen und Neuberechnung der anrechenbaren historischen als auch der synthetischen Kapitalkosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Angelegenheit ist aber auch zur Klärung des Sachverhaltes an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen: Diese wird im Rahmen der Rückweisung bei der Neube- rechnung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 in E. 9.2 aufgeworfene Frage der Zuordnung der die Leitung (...) betreffenden Bauabrechnungen zu den geltend gemachten syntheti- schen Werten sowie die Möglichkeit der wertmässigen Unterteilung der einzelnen Abschnitte der Leitung (...) zu klären haben. Dass die Leitung von (...) nach (...) in (...) vollumfänglich zum schweizerischen Übertra- gungsnetz gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.3), weshalb die damit verbundenen Kapitalkosten grundsätzlich anrechenbar sind, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 bereits anerkannt. 6. Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errich- teten Anlagen der Beschwerdeführerin stellen sich weiter die Fragen nach der Verwendung des Indexes für die Rückindexierung und der Anwen- dung eines individuellen Korrekturfaktors.
6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich zum einen, der von der Vorinstanz vorgenommene rechtswidrige Abzug von 20.5 % sei ersatzlos aufzuheben und zum anderen sei auf ihren synthetisch ermittel- ten Werten anstelle des Abzuges von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV bloss eine individuelle Korrektur von höchstens 5.80 % vorzunehmen. Sie betont, dass die swissasset-Studie (swissasset, "Prü- fung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitungen", 17. Oktober 2008) sowohl den Produzenten- und Importpreisindex (PPI) als auch den Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index) für anwendbar erachte, weshalb die Verwendung des PPI nicht zu beanstanden sei. Sie habe die Restwerte der anhand von Bau-
A-8638/2010 Seite 20 kostenabrechnungen nachgewiesenen Anlagen mit ihrer synthetischen Bewertung verglichen und so ihren individuellen Korrekturfaktor ermittelt: Die Differenz betrage rund CHF (...) bzw. 5.80 %. Die Anwendung des Hösple-Indexes führe tendenziell im Vergleich zur Anwendung des PPI zu einem tieferen Korrekturfaktor. In ihrem Fall führe die Anwendung des Hösple-Indexes jedoch zu zu tiefen Anlagewerten: Anstatt eines Malus- Korrekturfaktors von 5.80 % müsste ein Bonus-Korrekturfaktor von 3.39 % angewendet werden. Deshalb sei der Hösple-Index in ihrem Fall für die Ermittlung von Anlagewerten nicht geeignet bzw. nicht sachge- recht, da er auch bei einem Korrekturfaktor von 0 % zu einer zu tiefen und damit gesetzeswidrigen Bewertung der Anlagen führen würde. Es werde im Übrigen bestritten, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass ausschliesslich der Hösple-Index für die Rückindexierung anzuwen- den sei. 6.1.2 Die Vorinstanz erklärt, bei Neuberechnungen der anrechenbaren Kosten auf den Hösple-Index und damit auf einen Korrekturfaktor von 1.47 % abzustellen. Auch im vorliegenden Verfahren habe die syntheti- sche Bewertung der Anlagen der Beschwerdeführerin gestützt auf die swissasset-Methode zu erfolgen und es sei der Hösple-Index zur Rückin- dexierung zu verwenden. Anerkenne man die swissasset-Methode als auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung objektivierter syn- thetischer Werte gleichermassen anwendbar, könnten zwischen den Da- ten der Beschwerdeführerin und denjenigen aller übrigen Übertragungs- netzeigentümerinnen keine systematischen Differenzen vorliegen. Dem- nach seien für die Berechnung des individuellen Korrekturfaktors die An- lagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen und nicht nur eine Auswahl der Anlagen der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Die Übertragungs- netzeigentümerinnen, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten die Erarbeitung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben und damit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rah- men der swissasset-Methode sei das Mengengerüst diverser Anlagen- komponenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und der Anschaffungsneu- und Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die Einheitswerte würden auf historischen Investitionskosten basieren, wel- che sich aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des Übertragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung der swissasset-Methode und des Hösple-Indexes sei für das Übertragungsnetz ein genereller Ab- zug von 1.47 % auf synthetischen Werten vorzunehmen. Ein individueller Abzug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Ände- rung der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode ab-
A-8638/2010 Seite 21 weichenden Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerin nicht geltend mache. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 % basiere auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzei- gentümerinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. So- bald ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor zugesprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Über- tragungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwer- deführerin im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor gel- tend mache, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folg- lich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden, was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungs- netzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor ab- weichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang, die Einheitswerte gemäss swissasset-Methode unverändert übernommen zu haben. Es stehe jeder Übertragungsnetzeigentümerin frei, nachzuweisen, dass der für sie anzuwendende individuelle Korrekturfaktor tiefer als 1.47 % bzw. 12.7 % liege. Gemäss Rechtsprechung handle es sich bei der synthetischen Methode um eine Hilfsmethode, anhand welcher mög- lichst mit den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ver- gleichbare Werte ermittelt werden sollen. Wie hoch der individuelle Kor- rekturfaktor ausfalle, hänge nur in einem ersten Schritt von der syntheti- schen Bewertungsmethode und damit von den verwendeten Einheitswer- ten und vom verwendeten Index ab. In einem zweiten Schritt stehe der individuelle Korrekturfaktor in Relation zu den vergleichsweise herange- zogenen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der historisch bewerteten An- lagen sowie zur Zusammensetzung dieser Anlagen. Ihre Stichprobe zur Berechnung des individuellen Korrekturfaktors sei im Vergleich zu derje- nigen der Vorinstanz repräsentativer und aussagekräftiger. Der von der Vorinstanz auf der Basis von 14 Leitungen berechnete durchschnittliche Korrekturfaktor verliere seine Aussagekraft nicht, wenn er im Einzelfall nicht angewendet werde. Seine Gültigkeit sei jedoch auf jene Fälle be- schränkt, in welchen den entsprechenden Unternehmen der Nachweis eines (tieferen) individuellen Korrekturfaktors nicht gelinge. Es sei sach- logisch, dass sich für die einzelnen Übertragungsnetzeigentümerinnen unterschiedliche individuelle Korrekturfaktoren ergäben, da jedes Netz ei- ne andere Kostenstruktur aufweise.
A-8638/2010 Seite 22 Zum von ihr ermittelten Korrekturfaktor und dessen Datenbasis nimmt sie wie folgt Stellung: Während die von der Vorinstanz angewendeten Kor- rekturfaktoren von 1.47 % bzw. 12.7 % auf einem Vergleich von lediglich 14 Leitungen basierten, bestehe ihre Stichprobe zur Berechnung des in- dividuellen Korrekturfaktors nebst einem wertmässigen Anteil von 53 % Leitungen zu 47 % aus Schaltanlagen und sei daher aussagekräftiger. Es könne davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte individu- elle Korrekturfaktor von 5.80 % bei Verwendung des PPI repräsentativer sei als der von der Vorinstanz angewendete Korrekturfaktor. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2010 auf von ihr anerkannten synthetischen Werten einen Abzug von 20.5 % vor- genommen, weil sie in einem Anlagenvergleich zum Schluss gelangt war, dass die Ist-Kosten um diesen Faktor unter den synthetischen Werten lä- gen. Zusätzlich hat sie auf den synthetischen Werten einen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgenommen (Rz. 132). Das Bundesgericht hatte in BGE 138 II 465 zunächst im Rahmen einer Instruktionsverhandlung versucht, die Differenz zwischen den Be- wertungsmethoden anhand von Bauabrechnungen und einer syntheti- schen Bewertung zu überprüfen und zu plausibilisieren (E. 6.9). Dabei hat es bei verschiedenen Netzeigentümern grosse Unterschiede in den Anla- gebewertungen festgestellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesge- richt fest, eine gewisse Reduktion sei begründet, der Abzug von 20.5 % sei jedoch zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3 und 6.8.4). Auf diesen Abzug ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren zu verzichten.
6.3 6.3.1 Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV beruht auf der swissasset-Studie. Diese Studie wurde durchgeführt, um einer Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen Methode entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte 2008 Vertretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der Vorinstanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplari- scher Ist-Kosten für Leitungen zu stützen. Die swissasset setzte dement- sprechend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst unterschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstel- lung aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entspre- chenden Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten ge-
A-8638/2010 Seite 23 mäss swissasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der untersuchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes (swissasset-Studie, S. 3 und 5). 6.3.2 Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solan- ge anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als 20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei An- lagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzei- gentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzuneh- men, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug. Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht er- achten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2; A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni 2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen festge- stellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den synthe- tischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung des Hösple-Indexes sei nicht zu beanstanden: Das Gutachten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf welchem der Hösple-Index beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für die Ermittlung der An- schaffungs- bzw. Herstellkosten bei Anlagen des Übertragungs- und Ver- teilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im Leitungsbau hauptsäch- lich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstellung von elektrischen An- lagen notwendigen Komponenten nicht (vollständig) abgebildet würden. Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur StromVV als möglicher Index bezeichnet worden, was aber nicht ausschliesse, dass von den damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn sich aufgrund wissen-
A-8638/2010 Seite 24 schaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweise. Die für den Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen und erfüllten damit auch die entsprechenden Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV. Der Hösple-Index beziehe sich zwar nur auf Lei- tungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus dem IWSB-Gutachten ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels besserer Alternativen nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für die anderen Anlagen verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl. auch Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. November 2012 E. 8.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Die Differenz zwischen den synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und den (histori- schen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 6.3.3 Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 ver- wendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie 2007 nochmals auf ihre Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durch- schnittskosten sind alle Aufwendungen (Eigen- und Fremdleistungen), die zur Erstellung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten (S. 16). Bei den Leitungen wurden die Einheitskosten im Jahr 2000 anhand von Erfahrungswerten und abgerechneten Projekten ermittelt und 2007 an- hand aktueller Marktpreise überprüft (Pöyry-Studie 2007, S. 16). Für die Schaltanlagen wurden historische Kosten sowie Richtangebote der ABB und von Siemens für verschiedene Primäranlagen untersucht. Diese Kos- ten wurden gemittelt, aufgerechnet und mit einem prozentualen Zuschlag für Engineering, Bau, Schutz, Leittechnik und Overhead versehen. 2007 wurden diese Kosten aufgrund aktueller Marktpreise mit einem Bottom-up Ansatz verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 17 ff.). Zur Bewertung der Trans- formatoren wurden im Jahr 2000 Richtangebote von Lieferanten eingeholt und mit Erfahrungswerten der Energiegesellschaften verglichen. Es er- folgten prozentuale Zuschläge für Engineering, Bau, Schutz und Leittech- nik, Montage, Inbetriebsetzung und Diverses. 2007 wurden diese Kosten u.a. aufgrund der steigenden Metallpreise um 10 % erhöht sowie mit in- ternationalen Studien für Höchstspannungstransformatoren verglichen und verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 19). Die Grundstückspreise wurden wie bereits im Jahr 2000 mit Einheitskosten von 100 CHF/m² veran-
A-8638/2010 Seite 25 schlagt und weder rückindexiert noch abgeschrieben (vgl. dazu hinten E. 7.5). 6.3.4 Die Aussage der Vorinstanz, dass nur eine Änderung der Einheits- kosten zu einer Änderung der Korrekturfaktoren führen würde, trifft nicht zu. Auch ein Indexwechsel würde zu einer Anpassung des Korrekturfak- tors führen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, von den bereits mehr- fach überprüften Einheitskosten gemäss swissasset-Methode abzuwei- chen, zumal keine bekannten Alternativen existieren. Mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich mit der Vorinstanz für die Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszugehen. Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI ent- spricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich von 14 Anlagen. 6.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrek- turfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückinde- xierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein in- dividueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. vorangehende E. 6.2.2 ff.). Die Zahl der von der Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen bzw. Anlagenbestandteile ist erheblich grösser als etwa in dem vom Bun- desgericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die Beschwerde- führerin konnte die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 43 % ihres Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nachwei- sen. Insgesamt ist ihre Stichprobe daher genügend gross für einen Ver- gleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festset- zung eines individuellen Korrekturfaktors. Das Bundesgericht hatte in sei- nem Urteil insbesondere auf den swissasset-Bericht verwiesen. Darin wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizeri- schen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als repräsentativ eingestuft. Mengenmässig dürfte daher die Auswahl der Beschwerdeführerin erst recht repräsentativ sein. Zudem kann die Beschwerdeführerin Baukosten für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen. Wie sich ferner bestätigt, ist auch die Verbreitung der Anlagentypen im Anlagenspiegel und im Zu- sammenzug der historisch belegbaren Anlagen ähnlich: Während die ge- samten Anlagen der Beschwerdeführerin wertmässig zu 55 % aus Lei-
A-8638/2010 Seite 26 tungen und 45 % aus Schaltanlagen bestehen, umfassen die mit histori- schen Bauabrechnungen belegten Anlagen zu 57 % Leitungen und zu 43 % Schaltanlagen. Insgesamt ist daher die Stichprobe der Beschwerde- führerin genügend gross für einen Vergleich der historischen mit den syn- thetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfak- tors. Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem Sinn für das Tarifjahr 2009 bestätigt und kann auch für die Folgejahre bestätigt werden, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt (vgl. zum Ganzen: Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 9.2). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin orientiert sich an der swissasset-Studie, welche von der Rechtsprechung als sachgerecht ge- stützt wird. Hingegen muss der individuelle Korrekturfaktor neu berechnet werden, da die Beschwerdeführerin die Rückindexierung mittels PPI vor- genommen hat. Seit Juni 2010 sind die neuen Indexreihen der Vorinstanz (Hösple-Index) bekannt. Da diese zu einem exakteren Ergebnis führen, sind sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzu- wenden, so dass die Rückindexierung mittels Hösple-Index zu erfolgen hat (vgl. vorangehende E. 6.3.2). 6.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als be- gründet: Der synthetisch ermittelte Anlagewert ist anstelle des gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgesehenen Abzugs von 20 % nur um einen individuellen Korrekturfaktor zu kürzen; die zusätzliche Kürzung um 20.5 % entfällt. Die Anwendung des Hösple-Indexes durch die Vorin- stanz ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, führt jedoch dazu, dass die synthetischen Werte und der konkrete individuelle Korrekturfaktor neu zu ermitteln sind. Da es sich hierbei um detaillierte Sachverhaltsfragen be- triebswirtschaftlicher Art handelt, ist die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Grundstücke sei- en grösstenteils zum aktuellen Verkehrswert von CHF (...) anzurechnen. Für die restlichen Grundstücke, für welche aufgrund des geringen Werts kein Gutachten eingeholt worden sei, werde der Kaufpreis in der Höhe von CHF (...) als damaliger Verkehrswert geltend gemacht. Insgesamt sei also von einem Verkehrswert der Grundstücke von CHF (...) auszugehen, welcher zu einem voll gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC) von 4.25 % zu verzinsen sei, so dass ihr diesbezüglich Zinskosten in der Höhe von CHF (...) anzu-
A-8638/2010 Seite 27 rechnen seien. Da Grundstücke nicht abgeschrieben würden, fielen keine anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen an. Es seien die enteig- nungsrechtlichen Grundsätze der Grundstücksbewertung anzuwenden, welche durch Art. 15 StromVG nicht ausgeschlossen würden. Eventualiter – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Grundbuchwerte abzustellen gedenke – bringt die Beschwerdeführerin vor, für diejenigen Grundstücke, für welche die Grundbuchwerte nicht mehr eruierbar seien, sei auf den jeweiligen Verkehrswert abzustellen. Sie führt aus, sofern das Gericht (auch) die Bewertung der Grundstücke zu Verkehrswerten ablehne, sei in Übereinstimmung mit der vorinstanzli- chen Auffassung bezüglich vier strittiger Grundstücke in den Kantonen (...) und (...) auf den synthetischen Wert abzustellen. Sie macht in die- sem Zusammenhang geltend, dass die in den Grundbuchbelegen aufge- führten Werte oft keinen vollständigen Aufschluss über die Grundstücks- werte zu geben vermöchten, da gewisse Grundstücke umparzelliert, ge- tauscht oder zusammengelegt worden seien. Aus den vorhandenen Grundbuchbelegen betreffend die beiden Parzellen in (...) ergebe sich nicht, von welchem Wert die Parteien beim Tausch ausgegangen seien. Für diese Parzellen lägen keine Preise vor, weil sie sich in einem Regulie- rungsgebiet befänden. Im Tauschvertrag würden einzig die Zahlungen für Inkonvenienzen und Gewinnanteilsrechte beziffert, die jedoch keine Rückschlüsse auf den Wert der Grundstücke zuliessen. Die Grundstücke in (...) seien per 1. Juni 1984 durch Güterregulierung entstanden; die vorhandenen Grundbuchbelege liessen ebenso wenig Rückschlüsse auf deren damaligen Wert zu. Deshalb habe sie die betreffenden Grundstü- cke synthetisch bewertet und zwar im Einklang mit der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung und der vorinstanzlichen Praxis, in- dem sie mit dem PPI den Einheitswert von CHF 100/m 2 auf das Baujahr der sich auf den Grundstücken befindlichen elektrischen Anlagen rückin- dexiert habe. Für einen wertmässig geringen Anteil von Grundstücken im (...),(...) und (...) habe sie aus Zeitgründen die entsprechenden Grundbuchbelege nicht einholen können; diese seien aufgrund der Minderheitsbeteiligungen an den entsprechenden Grundstücken nicht in ihren Unterlagen archi- viert. Da diese Grundstücke wertmässig von geringer Bedeutung seien (CHF [...]), wäre die Einholung jedes einzelnen Grundbuchbelegs mit un- verhältnismässigem Aufwand verbunden. Es könne zudem davon ausge- gangen werden, dass sie zu Grundbuch- oder tieferen Werten überge- gangen seien. Betreffend die Grundstücksanteile in den (...) Gemeinden
A-8638/2010 Seite 28 (...),(...),(...),(...),(...) und (...) sei demnach auf den Kaufvertrag vom 27. Februar 2003 abzustellen. Dieser Vertrag belege einen auf den Grundbuch- oder tieferen Werten basierenden Kaufpreis in der Höhe von CHF (...), weshalb dieser Betrag als Grundbuchwert anzuerkennen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, die Tabelle 2 in Randziffer 17 ihrer Stel- lungnahme vom 16. Januar 2014 sei fehlerhaft, treffe nicht zu: Grundstü- cke seien elektrischen Anlagen nicht gleichzusetzen, weshalb kein Kor- rekturfaktor und kein reduzierter WACC zur Anwendung gelange. Allen- falls sei ein zum Korrekturfaktor betreffend synthetisch bewerteter Anla- gen analoger Korrekturfaktor anzuwenden. 7.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der aktuelle Verkehrs- wert spiele für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten keine Rolle. Massgebend bleibe der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit im Zusammenhang stehenden Anlage. Die Grundstückswerte seien im Übrigen nur mit dem WACC von 4.25 % zu verzinsen, sofern da- für die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten eingesetzt wor- den seien. Bei einer Bewertung der Grundstücke zu Verkehrswerten oder Kaufpreisen fände jedoch eine Aufwertung und somit eine Neubewertung statt, weshalb die entsprechenden Werte diesfalls zum reduzierten WACC von 3.25 % zu verzinsen seien. Auch für die anrechenbaren Kos- ten von Grundstücken dürfe nicht ohne Weiteres auf die Kaufpreise ab- gestellt werden, selbst wenn diese mittels Beleg im Grundbuch hinterlegt seien. Massgebend sei nämlich nicht der letzte Grundbuchwert, sondern der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit zusam- menhängenden elektrischen Anlage. Es sei jedoch denkbar, dass der letzte im Grundbuch belegte Kaufpreis dem ursprünglichen Grundstücks- wert entspreche. Sie bringt in Bezug auf die geltend gemachten synthetischen Werte der Beschwerdeführerin für Grundstücke vor, die ursprünglichen Anschaf- fungspreise der Grundstücke seien aus den Belegen ersichtlich, die sich bei den Grundbuchämtern befänden. Die Voraussetzungen für eine syn- thetische Bewertung seien damit in der Regel nicht gegeben. Sie aner- kennt grundsätzlich, dass für gewisse Grundstücke die Grundbuchwerte nicht mehr eruierbar sein können. Soweit möglich, seien die Grundbuch- belege jedoch für alle Grundstücke einzureichen, selbst wenn sie wert- mässig von geringer Bedeutung seien. Bei Tauschgeschäften sei der Wert des eingetauschten Grundstücks, welcher ebenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich sei oder sich durch Hochrechnungen oder Quer- vergleiche ermitteln lasse, anstelle des Werts des erworbenen Grund-
A-8638/2010 Seite 29 stücks einzusetzen. Bei Neuparzellierungen dürfte der Wert einer Parzelle sich ebenso anhand des Werts der ursprünglichen Parzelle ableiten las- sen. Somit sei bei nicht eruierbaren Grundbuchwerten ebenso wenig wie beantragt auf den Verkehrswert abzustellen, welcher keine Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten bilden könne. Vielmehr seien die- se Grundstücke wie alle übrigen Anlagen, für welche die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden könnten, nach der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen syn- thetischen Methode zu bewerten. Die synthetische Bewertung von Grundstücken des Übertragungsnetzes folge grundsätzlich wie diejenige anderer Anlagen der von der Branche festgelegten swissasset-Methode. Im Rahmen dieser Methode habe die Branche für die Grundstücksbewer- tung einen Einheitswert von CHF 100 pro m 2 definiert, welchen sie akzep- tiert habe. Die so bewerteten Grundstücke würden anschliessend eben- falls rückindexiert und in die Gesamtsumme zur Bestimmung des indivi- duellen Korrekturfaktors einbezogen. Es sei zutreffend, dass Grundstücke nicht abgeschrieben würden und daher Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG und Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz StromVV auf Grundstücke nicht anwendbar seien. Der Wert der Grundstücke sei Teil der Baukosten der Anlage. 7.3 Die strittigen Grundstücke wurden zu einem Grossteil 2003 von der Axpo Trading AG zu einem Verkaufspreis von CHF (...) bzw. unter Be- rücksichtigung der zwischenzeitlichen Abgänge CHF (...) übernommen. Anlässlich der Überführung des Übertragungsnetzes wurden die Grundstücke per 31. Dezember 2012 neu bewertet. Diese Neubewertung hat einen Gesamtwert exkl. Zinsen von CHF (...) bzw. (...) (inkl. Grundstücke ohne Gutachten Verkehrswert) ergeben. Davon machen die Grundbuchwerte exkl. Zinsen CHF (...) bzw. CHF (...) (inkl. Grundstücke ohne Grundbuchbelege, Bewertung zum Verkehrswert resp. zum Kauf- preis) aus. Mit ihrer abschliessenden Stellungnahme überarbeitete die Beschwerdeführerin diese Aufstellung und ersetzte die Grundstückwerte, für welche keine Grundbuchwerte vorhanden sind, zum einen durch syn- thetisch kalkulierte Werte in der Höhe von CHF (...), zum anderen wurden die Werte, welche vorher als auf dem Kaufvertrag basierend deklariert waren, mit dem Vermerk "implizit und explizit auf Grundbuchwerten basie- rend" versehen. 7.3.1 Mit dem Netznutzungsentgelt gemäss Art. 14 StromVG werden den Netzeigentümern die ihnen entstehenden Betriebs- und Kapitalkosten (Art. 15 StromVG) vergütet. Um die Leitungen zu erstellen, mussten die Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke oder zumindest be-
A-8638/2010 Seite 30 schränkte dingliche Rechte daran erwerben. Der dafür benötigte Kapital- bedarf bzw. die massgeblichen Kapitalkosten bilden Teil der ursprüngli- chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten. Für einen allfälligen Mehrwert der Grundstücke, der seit dem Bau der elektrischen Anlagen entstanden sein kann, ist ebenso wenig ein Kapitalisierungsbedarf ersichtlich wie für eine kalkulatorische Aufwertung. Es muss dafür grundsätzlich weder Ei- gen- noch Fremdkapital eingesetzt werden (vgl. zur Finanzierung der Aufwertungen Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.2). Für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkos- ten, die den Netzeigentümern im Jahr 2011 aus dem Netznutzungstarif zu vergüten sind, spielt daher der aktuelle Verkehrswert der Grundstücke keine Rolle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aktuel- len Verkehrswerte der Grundstücke sind für die Berechnung der Kosten im Jahr 2011 sowie für die entsprechende Tarifbewertung somit nicht massgebend. Soweit für die Grundstücke die entsprechenden Grund- buchbelege vorliegen, sind diese gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Basis der anrechenbaren Kosten zu verwenden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.6.3 mit Hinweis). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verkehrswert der Grundstücke ist allenfalls im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 6.8.3 und E. 8). 7.3.2 Aus der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Grundstücke eingereichten Aufstellung ist ersichtlich, dass 62 % der deklarierten Werte dem Grundbuch entnommen wurden, 3 % auf Kaufverträgen basieren und 35 % der Grundstücke synthetisch be- wertet wurden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 138 II 465, in welchem es verschiedene Aspekte der synthetischen Methode zu beurteilen hatte, wie erwähnt die Pöyry-Studie als Basis für die in Art. 13 Abs. 4 StromVV ge- nannte synthetische Methode anerkannt, sich jedoch nicht konkret zur Grundstücksbewertung geäussert (BGE 138 II 465 E. 6.9.1). In Bezug auf die Grundstücke sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, so etwa dass diese nur konjunkturelle oder raumplanungsbedingte Wertverände- rungen erfahren können, nicht aber eine Altersentwertung kennen und folglich nicht gemäss Art. 960a OR abzuschreiben sind. Weiter dürften die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung der Grundstücke kaum je erfüllt sein: Wie bereits im Rahmen der Anlagebewertung festgestellt
A-8638/2010 Seite 31 worden ist, handelt es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nach- weisen lassen (vgl. vorne E. 5.3.2). Gemäss Art. 216 Abs. 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beur- kundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss dessen Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Be- lege sind gemäss Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt er- hältlich zu machen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.6.2). 7.4 Die Beschwerdeführerin bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb ihr der Nachweis der ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke nicht möglich sein sollte und diese stattdessen synthetisch bewertet wer- den müssen. Insbesondere wären die Grundbuchbelege betreffend die Grundstücke im (...) offenbar vorhanden und wurden dennoch nicht ein- geholt. Diese Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten. Betreffend die Grundstücke in (...) und im (...) hat die Be- schwerdeführerin die entsprechenden Grundbuchbelege eingereicht. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente bezüglich Tausch, Umparzellierung und Zusammenlegung erachtete die Vorinstanz in einem nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Fall als plausibel und liess dementsprechend ausnahmsweise die synthetische Bewertung der fragli- chen Grundstücke zu (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2014 im Verfahren 212-0004/212-0005/212-0008/212-0017 Rz. 34). Mit Ver- weis auf vorgehend zitierte Rechtsprechung bleibt nochmals festzuhalten, dass grundsätzlich für jedes einzelne Grundstück der entsprechende Grundbuchbeleg einzureichen und auch massgeblich ist und eine synthe- tische Bewertung nur im Ausnahmefall und im Vergleich zur Anlagebe- wertung noch seltener zur Anwendung kommen dürfte (vgl. vorangehen- de E. 7.3.2). Es wird jedoch Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführe- rin für das Tarifjahr 2011 betreffend einzelne Grundstücke allenfalls nötige Quervergleiche oder Hochrechnungen anzustellen.
A-8638/2010 Seite 32 7.5 Im Rahmen einer allfälligen synthetischen Bewertung der betreffen- den Grundstücke stellen sich des Weiteren folgende Fragen: Zum einen hat die Beschwerdeführerin zur Rückindexierung den PPI verwendet. Dieser Index erscheint jedoch betreffend die Ermittlung von Grundstücks- preisen nicht sachgerecht, d.h. mittels PPI kann kein zuverlässiger Schluss auf die ursprünglichen Anschaffungskosten gezogen werden. Ebenso wenig berücksichtigt der Hösple-Index, welcher für die Rückinde- xierung von Anlagen entwickelt wurde, die Entwicklung der Grundstücks- preise. Der von der Branche erarbeitete und von der Vorinstanz akzep- tierte Einheitswert von CHF 100, welcher pro m² verwendet wird (Pöyry- Studie, S. 18), basiert auf der swissasset-Studie. Für die Bewertung wur- den die Einheitskosten per 31. Dezember 1998 verwendet, welche 2007 nochmals überprüft wurden (Pöyry-Studie, S. 16). Der so ermittelte Grundstückwert wird gemäss Studie weder rückindexiert noch abge- schrieben (Pöyry-Studie, S. 18). Zum anderen wurden die synthetisch bewerteten Grundstücke von der Beschwerdeführerin weder mit einem Korrekturfaktor multipliziert noch zu einem reduzierten WACC von 3.25 % verzinst. Wie soeben erwähnt ist der Hösple-Index für die Rückindexie- rung von Grundstückwerten nicht sachgerecht. In diesem Zusammen- hang ebenso wenig geeignet ist ein Korrekturfaktor, welcher auf einem Anlagenvergleich beruht. Sofern keine sachgerechten Alternativen vor- handen sind, könnte für die Grundstücksbewertung wie im Rahmen der Anlagebewertung erwähnt, auf eine Einheitsmethode abgestellt werden (vgl. vorne E. 6.2.3). Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob betreffend die strittigen Grundstückwerte überhaupt eine Aufwertung stattgefunden hat. Der Verzicht auf die Anwendung des obgenannten Korrekturfaktors im Rahmen der Bewertung von Grundstücken ist nachvollziehbar, da dieser auf Anlagen basiert. Den Fragen nach der Verwendung eines sachge- rechten Indexes i.S.v. Art. 13 Abs. 4 StromVV für eine allfällige Rückinde- xierung und der allfälligen Anwendung eines Korrekturfaktors sowie der Verzinsung zum vollen WACC von 4.25 % wird die Vorinstanz im Rahmen der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerde- führerin nachzugehen haben. 8. Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Anla- genrestwerten und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die Ange- legenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren Kos- ten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufvermögen nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapitalkosten zu be- rechnen (und in der Folge auch die Deckungsdifferenzen, vgl. dazu nach-
A-8638/2010 Seite 33 folgende E. 9). Insofern ist das entsprechende Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin ebenfalls gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neu- berechnung des Nettoumlaufvermögens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zur vorinstanzlichen Methode der Ermittlung des betriebsnotwendi- gen Nettoumlaufvermögens bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeit das Nettoumlauf- vermögen präzisiert und nur einen halben Monatsumsatz als betriebs- notwendig erachtet (BGE 138 II 465 E. 9.4). Die Praxis der Vorinstanz, nur einen halben Monatsumsatz als betriebsnotwendig anzuerkennen, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 7.2). 9. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3 der Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den Differenzbetrag zwischen den effektiv anrechenbaren Netzkosten und den einstweilen anerkannten Netzkosten unverzüglich zu bezahlen. Betreffend die Verzinsung verlangt sie mit ihrer ursprünglichen Be- schwerdeschrift sowie in ihrer abschliessenden Stellungnahme einen Zinssatz von 5 % ab Beschwerdeerhebung, mit Beschwerdeergänzung erklärt sie sich hingegen einverstanden mit der Verzinsung zum jeweili- gen WACC der Jahre 2010 bis 2014. Die Vorinstanz hatte in Dispositiv- Ziffer 3 verfügt, die Differenz zwischen dem am 10. Juni 2010 vorsorglich verfügten Tarif, der während des gesamten Jahrs 2011 anzuwenden sei, und dem in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Tarif sei im Rah- men der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznut- zungstarife in den Folgejahren zu kompensieren. Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, in Ziff. 10.6.4 des zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beschwerde- führerin abgeschlossenen Sacheinlagenvertrags sei vorgesehen, dass entsprechende Differenzen ohne Abzug und periodengerecht gemäss den Vorgaben der vorinstanzlichen Weisung 1/2012 an die Sacheinlege- rin weitergeleitet würden. Es sei daher sachgerecht, eine allfällige, ge- richtlich angeordnete Rückzahlung hinsichtlich der geforderten Auszah- lung der Differenz zwischen den bereits erfolgten Zahlungen und den für das Tarifjahr 2012 anerkennbaren Beträgen nach demselben Modus vor- zunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit von Ziff. 10.6.4 des Sacheinlagenvertrags. Eine zusätzliche Verzögerung durch Zuwarten, bis die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag
A-8638/2010 Seite 34 über die Tarife eingenommen habe, entbehre jeglicher Grundlage und sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz erhebt keine Einwände dagegen, dass mit den Deckungsdifferenzen gemäss ihrer Weisung 1/2012 verfahren werde. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen unrich- tigen WACC verwende: Richtigerweise würden die Deckungsdifferenzen 2011 ab dem 1. Januar 2011 mit dem WACC 2013 von 3.83 % und ab dem 1. Januar 2012 mit dem WACC 2014 von 4.7 % und ab dem 1. Ja- nuar 2013 mit dem noch nicht bekannten WACC 2015 verzinst. 9.1 Das Entgelt für die Netznutzung darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen nicht übersteigen. In der Botschaft zum StromVG wird betref- fend die anrechenbaren Kosten zunächst festgehalten, dass das Netz- nutzungsentgelt grundsätzlich von den stromverbrauchenden End- verbrauchern zu zahlen ist (sog. Ausspeiseprinzip [BBl 2005 1652]). Wei- ter wird ausgeführt, dass vom Kostendeckungsprinzip ausgegangen wer- de. Sollte zum Ende einer Kalkulationsperiode festgestellt werden, dass die erhobenen Netznutzungsentgelte über den anrechenbaren Netzkos- ten sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen liegen, sei die entsprechende Differenz in der nachfolgenden Kalkulationsperiode kos- tenmindernd zu berücksichtigen (BBl 2005 1653). Dies wurde schliesslich so mit Art. 19 Abs. 2 StromVV auf Verordnungsstufe kodifiziert. Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG betont ferner, dass die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln sollen. Die Vor- instanz wendet Art. 19 Abs. 2 StromVV analog auch auf den Fall an, in welchem die Netznutzungsentgelte eines Jahrs unter den anrechenbaren Kosten liegen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012/13. Juni 2013 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren). Im Bereich der Tarife der Netzebene 1 können sehr grosse Deckungsdif- ferenzen entstehen, die in der Regel über drei aufeinander folgende Kal- kulationsperioden zu verteilen sind. Sofern die Beschwerdegegnerin meh- reren Übertragungsnetzeigentümerinnen gleichzeitig grosse Deckungsdif- ferenzen zurückzahlen müsste, könnte deren Liquidität gefährdet sein und es daher zu Tarifschwankungen kommen. Die sichere Elektrizitäts- versorgung, welche Hauptzweck des StromVG bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG), wäre somit nicht mehr gewährleistet. Aus diesen Gründen er- scheint es sachgerecht und steht im Einklang mit dem StromVG, dass Deckungsdifferenzen in den kommenden Tarifperioden berücksichtigt und auf diese Weise von den kostenpflichtigen Endverbrauchern getragen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.1 f.).
A-8638/2010 Seite 35 9.2 Eine sofortige Auszahlung der Unterdeckung an eine einzige Eigen- tümerin erscheint mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als heikel. Gemäss diesem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umge- kehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Darüber hinaus haben direkte Konkurrenten einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung, der sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) ergibt; das Ge- meinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkurrieren- den neutral zu verhalten. Selbst wenn eine Differenzierung sachlich ge- rechtfertigt und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt wäre, kann dies die Wirtschaftsfreiheit verletzen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 1056). Die verschiedenen Eigentümer des Übertragungsnetzes sind als direkte Kon- kurrenten zu qualifizieren, weshalb hoheitlich angeordnete, unterschiedli- che Auszahlungsfristen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur Folge haben würden. Sofern die Beschwerdeführerin die umgehende Auszahlung der Unterdeckung beantragt, ist das Begehren daher abzu- weisen (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.3 mit Hinweisen). 9.3 Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG legt der Bundesrat die Grund- lagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest. Da sich die Kapitalkosten u.a. aus der kalkulatorischen Verzinsung der betriebsnot- wendigen Vermögenswerte ergeben (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG), muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Kompetenz, die Grundlage zur Berechnung der Kapitalkosten festzulegen, zwangsläufig auch die Kompetenz enthalten sein, den für die Kalkulation massgeben- den Zinssatz festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.4). Sofern die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Praxis betreffend Verzinsung allfälliger Deckungsdifferenzen gemäss Weisung 1/2012 nicht akzeptieren sollte, bleibt Folgendes festzuhalten: Sind die Einnahmen der Beschwerdegegnerin aufgrund der Anwendung der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgelegten Tarife nicht kostendeckend bzw. übersteigt der verfügte Hauptsachentarif den einst- weilen verfügten Tarif, entsteht bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen eine entsprechende Deckungsdifferenz. Diese ist von den Deckungsdifferenzen der Übertra- gungsnetzeigentümerinnen zu unterscheiden. Letztere entstehen, wenn eine Beschwerdeinstanz die Betriebs- oder Kapitalkosten eines Netzei-
A-8638/2010 Seite 36 gentümers höher festlegt, als sie von der Vorinstanz als anrechenbar ver- fügt worden sind. Aus der Erhöhung der anrechenbaren Kapitalkosten der Beschwerdeführerin resultieren für sie neue Tarife 2011. Damit geht eine Erhöhung der Deckungsdifferenz 2011 sowie des entsprechenden, ak- zessorischen Zinsbetrags einher. Diese Deckungsdifferenz soll mit ent- sprechender Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 auf die Tarife 2013, 2014 und 2015 verteilt werden. Ihre Ermittlung wird aber erst mit Rechts- kraft der Verfügung betreffend die Tarife 2013 definitiv, denn sowohl in diesem Rahmen als auch bei der Berechnung der Tarife 2014 und 2015 ist die entsprechende Deckungsdifferenz zu berücksichtigen. Da das Übertragungsnetz bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin daran bereits ins Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen ist, kommt der im entsprechenden Sacheinlagevertrag unter Ziff. 10.6 Abs. 4 festgeschrie- bene Ausgleichsmechanismus zum Tragen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, sich im Rahmen der aus der Neuberechnung der Tarife 2011 für die Beschwerdeführerin folgenden Neufestsetzung der Deckungsdifferenzen sowie des entsprechenden Zinsbetrags mit dem Verhältnis der relevanten Bestimmungen des Sacheinlagevertrags zur Weisung 1/2012 auseinan- derzusetzen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch bereits fest- gehalten werden, dass hierbei spezifisch der Ausgleich von Deckungsdif- ferenzen und nicht eine allgemeine Verzugssituation zu beurteilen ist, so dass der WACC Anwendung findet. Der von der Vorinstanz betreffend Deckungsdifferenzen vorgesehene Kompensationsmechanismus ist des- halb an sich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 10. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Kostenauflage in der Höhe von CHF (...) sei unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein Verfahren handle, wel- ches bereits zum dritten Mal durchgeführt werde, als überhöht. Insbeson- dere erscheine die pauschale Aufteilung der Gebühren auf die Beschwer- degegnerin und die Übertragungsnetzeigentümerinnen nicht sachgerecht. Sie habe der Vorinstanz keinen massgeblichen Aufwand verursacht; so seien insbesondere keine kostenintensiven Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Es sei daher von einer Kostenauflage abzusehen. Die Vorinstanz erklärt, die Gesamtkosten nach dem Zeitaufwand ermittelt zu haben, wie dies in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En, SR 730.05) vorgesehen sei. Hingegen bestehe keine Regelung über die
A-8638/2010 Seite 37 Aufteilung dieser Gesamtkosten in einem Mehrparteienverfahren. Unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und Willkürverbots seien die Kosten anhand sachgerechter Kriterien zu verlegen. Sie habe sich daher bei der Kostenverteilung auf das Mass der vorgenommenen Kürzungen als sachgerechtes Kriterium gestützt und die Gebühren demnach den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten auferlegt. Indem die verursachten Hand- lungsbeiträge den dafür Verantwortlichen zugerechnet würden, werde auch dem Verursacherprinzip Rechnung getragen. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bereits ergangenen Urteilen zur Kosten- und Tarifverfügung 2009 für die Netzebene 1 vom 6. März 2009 festgestellt, dass die Vorinstanz die Gebührenverteilung in Dispositiv-Ziff. 13 offensichtlich einzig nach den Resultaten ihrer Überprü- fung der Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 vorgenommen hat. Sie habe in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wie sie die Verfah- renskosten berechnet und entsprechend dem Verteilschlüssel verlegt ha- be. Zentral sei dabei die Erläuterung, dass die errechneten Gebühren zu 30 % der Beschwerdegegnerin und zu 70 % den einzelnen Übertra- gungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkos- ten auferlegt würden. Auf die nachvollziehbaren und rechtlich begründe- ten Ausführungen der Vorinstanz könne ohne weitere Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsge- richt das Kriterium der von den jeweiligen Übertragungsnetzeigentümern überhöht geltend gemachten anrechenbaren Kosten als sinnvoll und sachgerecht, um die Verfahrenskosten proportional aufzuteilen. An den von der Vorinstanz für die Gebührenberechnung angewendeten Grundsätzen und Berechnungsschritten sei an sich nichts auszusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f. und A-2649/2009 vom 24. August 2011 E. 9). 10.2 Indessen ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung als teilweise berechtigt erweist und somit ein Teil der Kürzungen zu Unrecht erfolgt ist. Anderer- seits hat die Beschwerdeführerin gewisse Belege erst im Beschwerdever- fahren nachgereicht, ist also ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen. Da die Beschwerde teil- weise gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird Letztere eine allenfalls redu- zierte Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren im Rahmen der erneu-
A-8638/2010 Seite 38 ten Prüfung zu berücksichtigen haben. Die entsprechende Dispositiv- Ziffer 9 ist demnach in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls auf- zuheben. 11. Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Be- schwerde teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 samt dazugehöri- ger Tabellen und die Dispositiv-Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung ei- nes individuellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Netto- umlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im Sinne der Erwä- gungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 12. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par- tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor- instanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Verfahrenskosten, die durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht wurden, können auch der obsie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist insbeson- dere dann der Fall, wenn Beschwerdeführende das Beschwerdeverfahren durch Verletzung der Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht ha- ben, indem beispielsweise Beweismittel spät eingereicht werden (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13 mit Hinweisen). Dies trifft teilweise auf die Beschwerdeführerin zu; sie hat erst im Beschwerde- verfahren gewisse Anlagen nachdeklariert und einige Grundbuchbelege gar nicht eingeholt. Somit ist ihr auch insoweit ein Teil der Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, als sie obsiegt. 12.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor- liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
A-8638/2010 Seite 39 wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber sicher ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von CHF 15'00 bis CHF 50'000 nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und der Tatsache, dass Zwischenverfügungen betreffend Sistierung erlassen worden sind, werden die Verfahrenskosten auf CHF 20'000 festgesetzt. 12.3 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie- gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe- gehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin ver- langt, es sei auf die Kaufpreise als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzustellen, weshalb zusätzliche Anlagezeitwerte in der Höhe von etwa CHF(...) (inkl. Grundstückwerte) anzuerkennen seien bzw. gestützt darauf etwa CHF (...) zusätzlich anrechenbare Kapitalkos- ten. Dem Hauptstandpunkt auf Anerkennung des 2001 bezahlten Kauf- preises als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten kann nicht gefolgt werden. Hingegen wird die Vorinstanz nach Rechtskraft dieses Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der Erwägungen neu fest- zusetzen haben. Betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Gegenstandslosigkeit des ent- sprechenden Antrags verursacht hat, erst im Lauf des Beschwerdeverfah- rens, also nach Beschwerdeerhebung ergangen ist. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kos- ten zu belasten. Von untergeordneter Bedeutung sind der fallen gelasse- ne Antrag auf integrale Anwendung des nicht reduzierten Satzes für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens, der Rückzug des Be- gehrens betreffend Dispositiv-Ziffer 10 (Entzug der aufschiebenden Wir- kung) und das teilweise Obsiegen in Bezug auf die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin im Ausmass von ca. zwei Dritteln obsiegt und ist zu einem guten Drittel unterlegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachge- kommen ist, sind ihr die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 20'000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 10'000 ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückzuerstatten.
A-8638/2010 Seite 40 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen auf- zuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, wie im Ver- fahren betreffend die Tarifperiode 2009 ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet zu haben und verweist auf ihre Beschwerdebegrün- dung vom 13. Juni 2013 im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend die Tarifperiode 2009. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerde- gegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesi- chert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführerinnen keine Systemdienstleistungskosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerde- verfahren, die sich gegen die vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März 2009 richteten, die Beschwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsie- gend bzw. mitunterliegend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A-2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfah- ren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorlie- genden: Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgeleg- ten Netznutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, wel- che damals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Be- schwerde mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerdegegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die obsiegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unter- liegende Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten auf- zuerlegen. Da der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfah- renskosten auferlegt werden können, ist die andere Hälfte der Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 10'000 auf die Staatskasse zu nehmen.
A-8638/2010 Seite 41 13. 13.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerin erst im Beschwerde- verfahren entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht hat und damit im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, gilt der entsprechende Aufwand als selbst verschul- det. Insofern besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 15.4 und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 14). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren, des nur teilweisen Obsiegens und des teilweise selbst verschuldeten Aufwandes wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf CHF 20'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Be- schwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertre- ten, sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 13.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungs- fähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 12.3 festgehalten, vertreten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gleichläufige Interes- sen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft werden kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren
A-8638/2010 Seite 42 betreffend die Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben und betreffend die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfü- gung vom 11. November 2010 (Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren) als nachträglich gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dazugehörigen Tabellen und Dispositiv-Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung werden in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung und Neufest- setzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung eines indivi- duellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Nettoumlauf- vermögens und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 20'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 10'000 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. Die andere Hälfte der Verfahrenskos- ten wird auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 20'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent- richten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-131; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).
A-8638/2010 Seite 43 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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