B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-8624/2010

U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

  1. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
  2. BKW Übertragungsnetz AG, 3000 Bern 25, Zustelladresse: c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer und Rechtsanwalt David Mamane, Schellenberg Wittmer AG Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.

A-8624/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreibe- rin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie die Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 gegenüber dem von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) im Vorjahr verfügten Tarif um 8 %. B. Am 19. Mai 2010 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. C. In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 ins- besondere die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Disposi- tiv-Ziffer 1) neu fest. Mit Ziffer 7 des Dispositivs bestimmte sie, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des- selben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt sepa- rat entschieden. Mit Dispositiv-Ziffer 8 verfügte sie, die Swissgrid habe den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zugeordnet seien, je die von ihnen verursachten Kosten für die Vorhal- tung von positiver Tertiärregelleistung in Rechnung zu stellen, wobei die während der Revision der vorgenannten Kraftwerke vorzunehmende Re- duktion der Leistungsvorhaltung massgebend sei. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzei- gentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erheben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin- nen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1 und 8 in Bezug auf die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt sowie die Anpassung von Ziffer 7 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung.

A-8624/2010 Seite 3 Die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu ermächtigen, die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichti- gung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdefüh- rerin 2 von CHF (...) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Berechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapital- kosten der Beschwerdeführerin 2 CHF (...) betragen würden. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin 2 für die gesamten Anschaf- fungs- und Herstellkosten der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 4.25 % zu gewähren sei. In Zusammenhang mit der Anpassung von Dispositiv-Ziffer 7 seien sämt- liche Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes der Jahre 2009, 2010 und 2011 zu verwenden. Zudem sei festzustellen, dass keine Belastung der Beschwerdeführerin 1 mit Mindererlösen aus dem Interna- tionalen Transitkostenausgleich (ITC) erfolgen könne und somit auf eine entsprechende Belastung zu verzichten sei. Weiter sei festzustellen, dass sie durch die Rückabwicklung zu viel geleisteter Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet werden dürften. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführerinnen diverse formelle Rechts- mängel. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 wird das Beschwerdever- fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen sistiert. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 hebt das Bundesverwal- tungsgericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten. G. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingabe vom 28. September 2012 vollumfänglich an ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2010 fest und stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräfti-

A-8624/2010 Seite 4 gen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegen- heit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen bzw. anzupassen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 sistiert das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-2876/2010 betreffend die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Sistierung mit Zwischenverfü- gung vom 13. September 2013 auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen erneut Gelegenheit, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möch- ten. J. Die Beschwerdeführerinnen stellen mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 er- neut den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Tarifprüfungsverfahrens für die Periode 2010 bzw. bis zur Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung Nr. 952-013-031 zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Be- schwerde anzupassen bzw. einzelne Anträge zurückzuziehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 sistiert das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich des Rechtsbegehrens 5 betreffend Mindererlöse aus dem ITC bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung Nr. 212-00062 in Bezug auf die Beschwerde- führerin 1. Im Übrigen wird das Sistierungsgesuch vom 9. Oktober 2013 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. Den Be- schwerdeführerinnen wird erneut Frist angesetzt, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten. L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende (teilweise angepassten) Anträge: Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu ermächtigen, die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechen-

A-8624/2010 Seite 5 baren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von CHF (...) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Be- rechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 CHF (...) betragen würden. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Festset- zung der anrechenbaren Kapitalkosten zurückzuweisen, wobei Folgendes zu berücksichtigen sei: Bei der synthetischen Berechnung der anrechen- baren Kapitalkosten habe die Ermittlung des Malus auf Basis der Korrek- tur des systematischen historischen Fehlers bei der Berechnung des Werts von Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Anpassung des Indexes auf indivi- dueller Basis unter Berücksichtigung der prozentualen Differenz zwischen den mittels Produzenten- und Importpreisindex (PPI) und den mittels Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index) rückindexierten syntheti- schen Werten des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin 2 zu erfol- gen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei zu ver- zichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Ab- zug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzusetzen. Eventualiter habe bei der synthetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrektur- faktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts (inklusive geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen Leitungen der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis des Hösple- Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individueller Basis zu erfolgen, also anhand einer individuellen "Samplekorrektur" für alle syn- thetisch bewerteten Anlagen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei zu verzichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwen- dende individuelle Abzug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzu- setzen. Subeventualiter habe bei der synthetischen Berechnung der an- rechenbaren Kapitalkosten für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts (inklusive geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen Leitungen der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis des Hösple-Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individuel- ler Basis zu erfolgen. Für die vor 1974 errichteten Anlagen habe die Er- mittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors auf der Basis der Anpassung des Indexes zu erfolgen. Auf einen Pau-

A-8624/2010 Seite 6 schalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei in beiden Fällen zu verzich- ten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Abzug sei für die vor 1974 errichteten Anlagen auf 0 % festzusetzen. In Anpassung des Rechtsbegehrens 7 der Beschwerde vom 15. Dezem- ber 2010 sei sicherzustellen, dass sie durch die Rückabwicklung zu viel bezahlter SDL-Kosten für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet würden und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 die ihr als Kraftwerksbetreiberin geleisteten Akontozahlungen an die SDL-Kosten für das Jahr 2009 vollumfänglich zurückzuerstatten, indem die ihr als Netzbetreiberin nachbelastete Differenz im Umfang von CHF (...) zu den vollen SDL-Kosten zuzüglich Zins seit 21. März 2011 auszubezahlen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, geeigne- te Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen, um ei- ne Mehrfachbelastung auszuschliessen. Die Rechtsbegehren 3 betreffend anwendbaren Zinssatz und 4 betreffend Auktionserlöse gemäss Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010 wer- den zurückgezogen. An den Rechtsbegehren 5 betreffend ITC- Mindererlöse und 6 betreffend Belastung der Bilanzgruppe des Kern- kraftwert Leibstadts wird unverändert festgehalten. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen betref- fend Rechtsbegehren 7 der Beschwerde vom 15. Dezember 2010 eine Teilsistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen Ver- fahren Nr. 231-00030 und 231.00029. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführerinnen sämtliche, mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen fallen. M. Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren 5 betreffend die ITC-Mindererlöse wieder aufgenommen und in diesem Um- fang mit Teilabschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014 als durch Wie- dererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wird das Beschwerdeverfahren betreffend den anzuwendenden Zinssatz so- wie die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver- fahren zufolge Rückzugs der Rechtsbegehren 3 und 4 als gegenstands- los geworden abgeschrieben.

A-8624/2010 Seite 7 N. Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 zu den angepassten Anträgen der Beschwerdeführerinnen Stellung. Mit gleichentags eingereichter Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, die Anträge der Beschwerdeführerinnen seien teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit sei an sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten zurückzuweisen. O. Die Beschwerdeführerinnen ziehen ihren Antrag betreffend die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt mit Eingabe vom 2. April 2014 zurück und stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei mit Bezug auf die Rückerstattung und Verzinsung der zu viel bezahlten SDL- Akontozahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen Verfahren 231-0029 und 231-0030 zu sistieren. P. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Teilsistierung wird mit Zwi- schenverfügung vom 8. April 2014 entsprochen. Q. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. April 2014 zum Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 2. April 2014 Stellung. R. Das Verfahren wird mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2014 auch in Bezug auf das Rechtsbegehren 8 der Beschwerdeführerinnen betreffend Rückabwicklung der SDL-Kosten für das Jahr 2009 wieder aufgenom- men. S. Mit abschliessender Stellungnahme vom 19. Mai 2014 ziehen die Be- schwerdeführerinnen ihr Rechtsbegehren betreffend Rückabwicklung der SDL-Kosten 2009 zurück und halten im Übrigen an ihren Anträgen und Begründungen fest. T. Die Beschwerdeführerinnen reichen mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine Kostennote ein.

A-8624/2010 Seite 8 U. Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 enthält unter- schiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abgesenkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Ab- senkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Ferner hat die Vorinstanz über die Einnah- men aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 7) und über die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt (Dispositiv-Ziffer 8) verfügt. 1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse i.S.v. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeän- dert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügun-

A-8624/2010 Seite 9 gen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft, als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeit- punkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2). 1.2.2 Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält die umstrittene Verfügung – jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechen- baren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin 2 – keinen derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen da- her keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2011 zurückkommen, wes- halb diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung nach Art. 45 f. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen nahmen als beteiligte Parteien am vor- instanzlichen Verfahren teil. Die Beschwerdeführerin 1 als Konzernober- gesellschaft ist als Eigentümerin der strittigen Aktiven besonders betrof- fen, somit materiell beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legiti- miert. 1.3.2 Als Eigentümerin von Anlagen des Übertragungsnetzes war die Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung besonders be- troffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten materiell be- schwert. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Be-

A-8624/2010 Seite 10 schwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änder- te sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Gesell- schaft BKW Übertragungsnetz AG ab; Passiven wurden dabei keine übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Be- schwerdeführerin 2 untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013). 1.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Be- schwerde, wenn zumindest eine Partei legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten. Es muss daher unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden, ob auch andere Be- schwerdeführende alle Voraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, veröffent- licht in ZBl 2000, 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen, A-2487/2012 vom 7. Oktober 2012 E. 1.3.4 mit Hinweisen, A-2836/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.2 mit Hin- weisen, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Demnach kann vorliegend offen gelassen werden, wer an Stelle der untergegangenen Aktiengesellschaft zur Be- schwerde legitimiert ist. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen passen im Rahmen der Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 ihre Rechtsbegehren teilwei- se an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens we- der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Be- schwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchs- tens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert wer- den. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz ent- schieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung nichts zu tun hat, ist ungültig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-

A-8624/2010 Seite 11 zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.1, A-8638/2010 vom 15. Mai 2010 E. 2.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2). 2.2 Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführerinnen, insgesamt tiefere Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzurechnen als diejenigen gemäss Rechtsbegeh- ren der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010. Betreffend die An- wendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV präzi- sieren sie ihr ursprüngliches Begehren mit Bezug auf die Verwendung ei- nes Malus und betreffend Index für die Rückindexierung. Die Beschwerdeführerinnen reduzieren ihre ursprünglichen Beschwerde- anträge insgesamt betragsmässig und engen sie somit ein, während betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV und die Rückindexierung eine Präzisierung erfolgt, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.1). 3. Das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Teilabschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014 in Bezug auf das Rechtsbegehren 5 betreffend die ITC-Mindererlöse als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damals wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den anzuwendenden Zinssatz sowie die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zufolge Rückzugs der Rechtsbe- gehren 3 und 4 ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter ist das Verfahren infolge Rückzugs des Rechtsbegehrens betref- fend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010 (Belas- tung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und des Antrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten gegenstands- los geworden und in diesem Umfang abzuschreiben. Über die Auswir- kungen dieser Abschreibungen auf die Kostenverlegung und Parteient- schädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 9.2 und E. 10.1) zu befinden. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver- fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,

A-8624/2010 Seite 12 d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver- waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü- fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko- nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande- ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes- sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur- teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin- weisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155). 5. Gerügt wird vorliegend zunächst die gänzliche Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen synthetisch berechneten Kapitalkosten durch die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass vorliegend das Übertragungsnetz und nicht das Verteilnetz Streitge- genstand bildet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Par- teien nicht eingegangen wird. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten insbesondere die Herleitung der Restbuchwerte per 31. Dezember 2009 auf der Basis des eingereich- ten Anlagespiegels als sachfremd bzw. irreführend, weil dieser auf teil- weise unvollständigen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten beruhe. So sei- en nicht alle Anlagenkomponenten und Projekte aktiviert worden, in ge- wissen Zeiträumen sei die Aktivierung zu Nettoanschaffungswerten er- folgt, es bestünden unterschiedliche Aktivierungsgrenzen und für Anla- gen, die älter als zehn Jahre seien, seien die Dokumentationen nicht voll-

A-8624/2010 Seite 13 ständig vorhanden. Ihre Netze seien im Verlauf der Zeit gewachsen, u.a. auch durch die Übernahme von Drittfirmen mit buchhalterischen Doku- mentationen unterschiedlicher Qualität. Zudem entspreche der buchhalte- rische Anlagespiegel zwar den Bestimmungen des International Financial Reporting Standards (IFRS), enthalte aber keine unter dem Aspekt von Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 4 StromVV in kalkulatorischer Hinsicht zweckdienliche Angaben wie die Kosten, welche beim Bau eines Netzes anfielen. So seien bloss die gebuchten Anschaffungs- bzw. Her- stellkosten aufgeführt, nicht jedoch die für die Bestimmung der Kapital- kosten relevanten Werte. Es bedürfe einer Unterscheidung zwischen Kos- ten und Ausgaben bzw. einer Differenzierung zwischen der Finanzbuch- haltung und der vorliegend relevanten Kostenrechnung. Das alleinige Ab- stellen auf die Werte des IFRS-Anlagespiegels sei gesetzes- und verord- nungswidrig, stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen An- schaffungs- und Herstellkosten zu ermitteln seien und nicht auf der Basis von Buchwerten und reduziere ihre anrechenbaren Kapitalkosten um mehr als 50 %. Vielmehr sei mangels ausreichender Angaben zu den historischen An- schaffungs- und Herstellkosten für die vor 1999 erstellten Anlagen in An- wendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV von den Anschaffungs- und Restwerten gemäss swissasset-Datenbank aus- zugehen. Weiter sei sicherzustellen, dass die Berechnungen der Vorin- stanz nicht zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung führten. Von einer kumulativen Anwendung des pauschalen 20 % Abzugs sowie desjenigen von 20.5 % aufgrund des Vorwurfs der Überbewertung des Netzes sei demnach abzusehen. Die kalkulatorischen Abschreibungen auf dem An- lagevermögen seien aufgrund der unzulässigen Berechnung und Herlei- tung der Restbuchwerte sowie der Nichtanerkennung der Werte gemäss swissasset-Datenbank für die vor 1999 erstellten Anlagen ebenfalls nicht korrekt und zu korrigieren. Gestützt auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hätten sie eine überarbeitete Deklaration ihrer anre- chenbaren Kapitalkosten für die Netzebene 1 für das Jahr 2011 einge- reicht. Damit sollte es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mög- lich sein, die beantragte Neuberechnung der Kapitalkosten der Be- schwerdeführerin 2 vorzunehmen. 5.2 Die Vorinstanz erklärt, im Tarifprüfungsverfahren 2011 betreffend die Beschwerdeführerinnen nur historische Werte anerkannt und die synthe- tisch geltend gemachten Werte nicht überprüft zu haben. Unter Berück-

A-8624/2010 Seite 14 sichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung hätten die Beschwer- deführerinnen glaubhaft dargelegt, dass in ihrer Anlagebuchhaltung für vor 1999 erstellte Anlagen einzelne Lücken bestünden. Diesbezüglich seien sie berechtigt, die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anzuwenden, weshalb das Verfahren bezüglich Überprüfung der synthetischen Werte an sie zurückzuweisen sei. 5.3 5.3.1 Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der beste- henden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte anrechenbar. Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für beste- hende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden trans- parent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rech- nung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Ver- mögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4 StromVV, sog. synthetische Methode). Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist: "Sind die Buchwerte nicht massgebend, kann auch die seinerzeitige Aktivie- rungspraxis nicht massgebend sein. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 4 Satz 3 StromVV nichts, wonach 'bereits in Rechnung gestellte' Kapitalkosten in Abzug zu bringen sind, woraus die ElCom ableitet, dass nicht aktivierte Anlagekosten nicht berücksichtigt werden dürften, da sie bereits den Stromkunden in Rech- nung gestellt worden seien: Diese Argumentation der ElCom hätte zur Konse- quenz, dass Aufwertungen nie zulässig wären, da sie zwangsläufig Werte betref- fen, die finanzbuchhalterisch bereits früher über die Betriebsrechnung verbucht und damit durch den Stromkonsumenten bezahlt worden sind. Diese Konse- quenz stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Lage, wonach gerade nicht die Buchwerte massgebend und Aufwertungen zulässig sind. Ob zu tiefe Buchwerte daraus resultieren, dass die Anlagen gar nie aktiviert wurden oder ob sie daher

A-8624/2010

Seite 15

rühren, dass die Anlagen zwar aktiviert, aber rascher abgeschrieben wurden, ist

unerheblich."

Da somit die buchhalterische Behandlung von Anlagen nicht massgebend

ist, erweist sich das diesbezügliche, in ihrer Tarifverfügung 2011 noch ver-

tretene Argument der Vorinstanz als nicht stichhaltig (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2010 E. 6.2.1 und

A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8.2.1 mit Hinweisen bzw. ausführ-

lich zu den unterschiedlichen Zweckrichtungen und zum Verhältnis von

[externer] Finanzbuchhaltung und [interner] Kostenrechnung die gesamte

  1. 8.2 mit Hinweisen sowie E. 7.6.1 und BGE 138 II 465 E. 4.6.2 und
  2. 6.3.2).

5.3.2 In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnun-

gen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13

Abs. 4 StromVV – mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaf-

fungs- bzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen – anzuwenden. Es

bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart (vgl. Urteile des Bundes-

verwaltungsgerichts A-2830/2014 vom 20. Mai 2014 E. 5.3.2 und

A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.3.2).

Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngli-

che Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu

ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II

465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktu-

ellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr

1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Er-

stellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden die

kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen

(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13

Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode für den Fall, dass sich die

ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten nicht mehr feststellen

lassen. Dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind, hat

der Netzeigentümer, welcher sich darauf beruft, zu beweisen, wobei diese

negative Tatsache nicht im strengen Sinn bewiesen werden kann. Immer-

hin kann erwartet werden, dass derjenige, der sich auf die synthetische

Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die historischen

Werte nicht mehr ermitteln kann (BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013

A-8624/2010 Seite 16 E. 6.2.2.1, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.3 und A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8). 5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen fordern wie bereits im Tarifüberprü- fungsverfahren 2010 und mit derselben Begründung die Anwendbarkeit der synthetischen Methode für ihre vor 1999 errichteten Anlagen. Im das Tarifjahr 2010 betreffende Beschwerdeverfahren wurde festgehalten, die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl das Fehlen der Unterlagen als auch die fehlende Aussagekraft des handelsrechtlichen Anlagespiegels glaubhaft dargelegt, daher sei die synthetische Methode zumindest teil- weise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht belegt werden könnten (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.2 f.). Die Anwendbarkeit der synthetischen Bewertung bezüglich der vorliegend strittigen Anlagen wurde demnach für das Tarifjahr 2010 bereits bejaht, weshalb auch für das nun strittige Tarifjahr 2011 festzuhalten ist, dass die Werte gemäss Anlagespiegel, welcher bezüglich Anschaffungs- und Her- stellkosten unvollständig ist, nicht verwendet werden dürfen. Die Vorin- stanz kann sich deshalb nicht alleine auf diese Werte stützen, was sie mittlerweile auch anerkennt. Die vorgenommene Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt und die synthetische Methode in der Folge zumindest teilweise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten der strittigen Anlagen nicht belegt werden können. 5.4 Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Be- schwerdeführerinnen beantragen, das Bundesverwaltungsgericht solle die neuen Werte anhand der eingereichten Deklaration selbst berechnen. Die Ermittlung der Kapitalkosten erfordert jedoch Fachkenntnisse, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem Masse zur Verfügung stehen wie der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2010 zudem wieder eröffnet und wird aufgrund der zwi- schenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung weitere Abklärungen zu treffen haben, die sich auch auf die anre- chenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2011 auswirken. Sie verfügt im Gegensatz zum Gericht über die Vorjahreswer- te und kann entsprechende Kontrollrechnungen durchführen bzw. die Werte für das Tarifjahr 2011 aus den Vorjahreswerten überleiten. Im Übri- gen finden sich die vier Anlagen, für welche die Beschwerdeführerinnen

A-8624/2010 Seite 17 über historische Daten verfügt, höchstwahrscheinlich auf der Liste mit den synthetischen Werten (Beilage 12) und nicht auf der Liste mit den historischen Werten (Beilage 10), was ebenfalls überprüft werden muss. Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur Neuberechnung der an- rechenbaren synthetischen Kapitalkosten wie von dieser selbst verlangt an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG und auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 5.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.4). Die Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils zwar bloss Lücken gel- tend, d.h. ein Teil der ursprünglichen Kosten ist bekannt, doch wurden beispielsweise weder die Eigenleistung noch Vorprojekte, Ersatzinvestiti- onen, Werterhaltungsinvestitionen etc. aktiviert. Mittels synthetischer Me- thode können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen werden, es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kos- tenkomponenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht ge- trennt bewertet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2010 E. 6.2.2.3 mit Hinweis). Es ist daher erforderlich, die Angelegenheit auch zur Klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5.5 Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen betref- fend Anlagerestwerte und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufver- mögen ebenfalls nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapi- talkosten zu berechnen. Insofern ist die Angelegenheit auch zur entspre- chenden Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errich- teten Anlagen der Beschwerdeführerinnen stellt sich weiter die Frage nach der Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors bzw. ist die Hö- he des vorzunehmenden Abzugs umstritten. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei für alle ihre auf der Grund- lage der swissasset-Datenbank synthetisch bewerteten Anlagen von der Anwendung eines Malus i.S.v. Art. 13 Abs. 4 StromVV abzusehen und stattdessen ein individueller Abzug von 0 % bzw. kein Abzug vorzuneh- men.

A-8624/2010 Seite 18 6.1 6.1.1 Hauptsächlich leiten die Beschwerdeführerinnen die Anwendbarkeit eines individuellen Malus anhand einer Indexkorrektur her. Für die Ermitt- lung eines individuellen Korrekturfaktors sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Vergleich von historischen mit synthetischen Werten er- forderlich. Im Übrigen würde auch unter Anwendung eines entsprechen- den Vergleichs ein Malus entfallen. Ihre Argumentation basiere entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht auf einer rechnerischen Verknüp- fung von prozentualen Werten, sondern auf dem Vergleich des "korrek- ten" Malus mit dem Ergebnis der Indexkorrektur. Der Hauptantrag beruhe primär auf der Umsetzung der Differenz, welche sich aufgrund des In- dexwechsels vom PPI zum Hösple-Index auf den synthetisch bewerteten Anlagen der Beschwerdeführerin 2 ergäben. Unter Anwendung des PPI betrage der Malus korrekterweise nicht 20 %, sondern 12.7 %. Aufgrund des Verlaufs der Indexreihen erfordere die Verwendung des Hösple- Indexes im Vergleich zum PPI ebenfalls eine Reduktion des Malus. Für die Beschwerdeführerin 2 betrage die Differenz der beiden Indexreihen 13.13 %. Der bei Verwendung des PPI korrekte Malus von 12.7 % müsse also um 13.13 % korrigiert werden. Somit resultiere eine individuelle Un- terbewertung der Anschaffungs- und Herstellkosten von 0.4 % und daher sei keine Korrektur vorzunehmen bzw. der individuelle Korrekturfaktor auf 0 anzusetzen. 6.1.2 Die Vorinstanz akzeptiert bei Anwendung des Hösple-Indexes, den sie grundsätzlich als sachgerecht erachtet, vorliegend einen Abzug von 1.47 %. Sie hält in Bezug auf das Übertragungsnetz allgemein – explizit jedoch nicht betreffend das Verteilnetz – fest, dass für Unternehmen, die berechtigterweise synthetisch bewerten und dabei gemäss der swissas- set-Datenbank vorgehen sowie den Hösple-Index verwenden, in der Re- gel der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV entfällt und nur noch ein Abzug von 1.47 % zur Anwendung kommt. Eine weitere Korrektur des Pauschalabzugs aufgrund der konkre- ten Vergleichsberechnung der Beschwerdeführerinnen dürfe jedoch nicht vorgenommen werden. Sie erachtet einen Vergleich zwischen PPI und Hösple-Index als zur Ermittlung des Malus ungeeignet. Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, sofern man die swissasset- Methode als auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung objektivierter synthetischer Werte gleichermassen anwendbar anerkenne, könnten zwischen den Daten der Beschwerdeführerinnen und denjenigen

A-8624/2010 Seite 19 aller übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen keine systematischen Differenzen vorliegen. Demnach seien für die Berechnung des individuel- len Korrekturfaktors die Anlagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen und nicht nur eine Auswahl der Anlagen der Beschwerdeführerinnen he- ranzuziehen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen hätten die Erarbei- tung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben und da- mit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rahmen der swissasset-Methode seien das Mengengerüst diverser Anlagenkompo- nenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und der An- schaffungsneu- und Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die Einheits- werte würden auf historischen Investitionskosten basieren, welche sich aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des Über- tragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung des Hösple-Indexes im Rah- men einer berechtigten synthetischen Bewertung mit Werten der swis- sasset-Datenbank entfalle der pauschale Abzug von 20 % und stattdes- sen komme ein solcher von 1.47 % zur Anwendung. Ein individueller Ab- zug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Änderung der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode abweichen- den Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machten. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 % basie- re auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzeigentü- merinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. Sobald ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor zuge- sprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Übertra- gungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwerde- führerinnen im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor gel- tend machten, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folg- lich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden, was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungs- netzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor ab- weichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden. 6.1.3 Die Beschwerdeführerinnen erklären diesbezüglich, die swissasset- Methode setze die in Art. 13 Abs. 4 StromVV erwähnte synthetische Me- thode um. Die swissasset-Datenbank habe für die gleichen Anlagen des Schweizerischen Übertragungsnetzes dieselben Einheitspreise und die- selbe Indexreihe, nämlich damals den PPI, festgelegt. So würden die An- lagen der Beschwerdeführerin 2 mittels den für die gesamte Branche zum

A-8624/2010 Seite 20 Bewertungszeitspunkt erhobenen Einheitspreisen bewertet. Der von der Vorinstanz unterstützte Korrekturfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes stelle den korrekten Abzug für die Leitungsstichprobe gemäss swissasset dar, nicht aber für den einzelnen Netzbetreiber, des- sen Anlagen eine von dieser Stichprobe abweichende Altersstruktur auf- weisen würden. Es sei somit nicht gerechtfertigt, die individuelle Korrektur des Malus an die Verwendung anderer Einheitspreise als der Werte ge- mäss swissasset-Datenbank zu koppeln. Die Anlagewerte des Übertra- gungsnetzes unterschieden sich nicht in ihren Wiederbeschaffungsprei- sen an einem Stichtag, sondern in ihren Anschaffungs- und Herstellkos- ten. Dies ergebe sich aus der Abbildung des individuellen Mengengerüsts der Anlagen sowie der individuellen Altersstruktur des Netzes. Sie würden ihre vor 1999 errichteten Anlagen gemäss der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgeschriebenen Methode synthetisch bewerten, wobei die Anwendung von Einheitspreisen nach Vorgaben der swissasset-Datenbank einer indi- viduellen Korrektur der entsprechenden Werte nicht entgegenstünde. Vielmehr berücksichtige eine solche individuelle Korrektur die spezifische Altersstruktur ihres Netzes, die von derjenigen der Stichprobe gemäss swissasset-Datenbank, für welche eine durchschnittliche Korrektur von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes ermittelt wurde, abweiche. Die Anwendung eines individuell für die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 zu ermittelnden Malus ändere nichts am Durchschnittsmalus von 1.47 % und habe keinerlei Auswirkungen auf allfällige Mali anderer Netz- gesellschaften. Die entsprechende Behauptung der Vorinstanz sei weder nachvollziehbar noch relevant. 6.1.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der unterschiedlichen Alters- struktur der einzelnen Anlagen pro Netzbetreiberin werde über den Index und die Abschreibungen bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdefüh- rerinnen pflichten dem insofern bei, dass die Altersstruktur der Anlagen der einzelnen Netzbetreiber über den Preisindex berücksichtigt würden. Die Anlagen würden mit einem geeigneten Index auf das Zugangsjahr zu- rückgerechnet. Die Zugangsjahre seien hingegen unterschiedlich, da die Netzbetreiberinnen ihre Anlagen nicht im selben Jahr errichtet hätten. Dies habe Einfluss auf den konkret zur Anwendung gelangenden Index- wert, weshalb die individuellen Differenzen zwischen dem PPI und dem Hösple-Index zu ermitteln seien, um den Malus gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV zu korrigieren. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass der pau- schale Korrekturfaktor von 1.47 % hergeleitet wurde, indem synthetische Werte, welche unter Verwendung des Hösple-Indexes rückindexiert wor- den seien, mit historischen Werten verglichen worden seien. Die Anlage-

A-8624/2010 Seite 21 werte würden über sämtliche Jahre hinweg entweder mit dem PPI rückin- dexiert – welchen das Bundesgericht als nicht sachgerechten Index be- trachte – oder mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Hösple- Index. Eine Vermischung der beiden Indizes sei nicht zulässig. Die Be- schwerdeführerinnen würden die Bewertung anhand des PPI und anhand des Hösple-Indexes vergleichen, um so den Korrekturfaktor zu ermitteln. Es fehle dabei zum einen der Bezug zu historischen Werten, d.h. es wür- de kein Vergleich von historisch belegten Baukosten mit entsprechenden synthetischen Werten vorgenommen. Zum anderen werde nur ein Ver- gleich mit dem nicht sachgerechten PPI vorgenommen und zwar in Kom- bination mit dem in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen pauschalen Abzug von 20 %, welcher lediglich eine gesetzliche Vermutung darstelle. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen gar keine synthetischen Werte anerkannt, wes- halb sich die Frage der Rechtmässigkeit des Abzugs von 20.5 % von vor- neherein nicht stellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht im die Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfahren Kosten und Tarife 2009 diesbezüglich jedoch fest, eine gewisse Reduktion sei begründet, der Ab- zug von 20.5 % sei aber zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3). 6.3 6.3.1 Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solan- ge anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als 20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei An- lagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzei- gentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzuneh- men, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug.

A-8624/2010 Seite 22 6.3.2 Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV beruht auf der swissasset-Studie (swissasset, "Prüfung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitun- gen", 17. Oktober 2008). Diese Studie wurde durchgeführt, um einer Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen Metho- de entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte 2008 Ver- tretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der Vorin- stanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplarischer Ist-Kosten für Leitungen zu stützen. Die swissasset setzte dementspre- chend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst un- terschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstellung aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entsprechenden Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten gemäss swis- sasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der unter- suchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes (swis- sasset-Studie, S. 3 und 5; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.3.1 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.1). 6.3.3 Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht erachten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2; A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni 2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen hierzu festgestellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den synthetischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung des Hösple-Indexes sei demgegenüber nicht zu beanstanden: Das Gut- achten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf wel- chem der Hösple-Index beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bei Anlagen des Übertragungs- und Verteilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im Leitungsbau hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstel- lung von elektrischen Anlagen notwendigen Komponenten nicht (vollstän- dig) abgebildet würden. Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur StromVV als möglicher Index bezeichnet worden, was aber nicht aus- schliesse, dass von den damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn sich aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweise. Die für den Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen und erfüllten damit auch die entsprechenden

A-8624/2010 Seite 23 Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV. Der Hösple-Index bezie- he sich zwar nur auf Leitungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus dem IWSB-Gutachten ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels besserer Alternativen nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für die anderen Anlagen verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. No- vember 2012 E. 8.1. A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A- 8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die Differenz zwi- schen den synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und den (historischen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 6.3.4 Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 ver- wendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie (Bericht der Pöy- ry Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) nochmals auf ihre Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durchschnittskos- ten sind alle Aufwendungen (Eigen- und Fremdleistungen), die zur Erstel- lung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten (S. 16; vgl. de- tailliert zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die Aussage der Vorinstanz, dass nur eine Änderung der Einheitskosten zu einer Änderung der Kor- rekturfaktoren führen würde, trifft nicht zu. Auch ein Indexwechsel würde zu einer Anpassung des Korrekturfaktors führen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, von den bereits mehrfach überprüften Einheitskosten gemäss swissasset-Methode abzuweichen, zumal keine bekannten Alternativen existieren. Mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich für die Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszu- gehen. Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI entspricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich von 14 Anlagen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.3.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.4). 6.3.5 Im Rahmen ihres Hauptantrags stellen sich die Beschwerdeführe- rinnen auf den Standpunkt, es sei zu prüfen, wie die Umsetzung des

A-8624/2010 Seite 24 Wechsels vom PPI zum Hösple-Index zu erfolgen habe, damit bei der Reduktion des Pauschalabzugs von ursprünglich gesetzlich vorgesehe- nen 20 % bzw. unter Verwendung des PPI korrekterweise 12.7 % eine in- dividuelle Korrektur erfolge. Sie versuchen somit, den pauschalen mit ei- nem individuellen Abzug zu kombinieren und übersehen dabei, dass es sich bei der in vorstehenden Erwägungen erwähnten Korrektur nicht um eine individuelle handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6), sondern um die Anpassung des in Art. 13 Abs. 4 StromVV festgeschriebenen Pauschal- abzugs von 20 % aufgrund des Indexwechsels zum vergleichsweise sachgerechteren Hösple-Index. Es trifft zu, dass dieser Indexwechsel zu berücksichtigen ist, da der Hösple-Index stets unter dem PPI liegt und somit zu tieferen Werten führt. Der in Art. 13 Abs. 4 StromVV statuierte Pauschalabzug wurde vom Bun- desgericht im Grundsatz als gesetzmässig bestätigt und auf 12.7% korri- giert (vgl. vorne E. 6.3.1 und E. 6.3.3). Der vorgenannte Abzug beruht auf einem Vergleich zwischen historischen Werten und PPI-Werten. Die Be- schwerdeführerinnen wählen nun aber einen anderen Ansatz, indem sie die PPI-Werte mit denjenigen unter Anwendung des Hösple-Indexes ver- gleichen, was so nicht korrekt ist. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des StromVG hatte man als bestmöglichen Index lediglich den PPI zur Verfü- gung, welcher deshalb auch im Rahmen der swissasset-Studie verwen- det wurde. 2010 wurde der Hösple-Index gestützt auf das Gutachten des IWSB veröffentlicht und dessen Verwendung anstelle des PPI vom Bun- desgericht nicht beanstandet (vgl. vorne E. 6.3.3). Es macht jedoch keinen Sinn, für die Berechnung eines individuellen Ab- zugs von einem ungeeigneten Index (PPI) auszugehen, um festzustellen, dass der Hösple-Wert tiefer sei und somit auf Letzterem keinen Abzug vorgenommen werden müsse. Der PPI-Wert weist im Vergleich zum Hösple-Wert verminderte Aussagekraft auf und sollte dementsprechend für die Rückindexierung nicht mehr verwendet werden. Abgesehen davon erscheinen die von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammen- hang eingereichten Zahlen widersprüchlich: Der Hösple-Wert hat im Ver- gleich zu den entsprechenden Zahlen der Beschwerdeführerinnen aus dem Tarifprüfungsverfahren 2010 zugenommen, was unerklärlich ist, da es bei den strittigen, vor 1999 errichteten Anlagen keine Zugänge gege- ben haben kann. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen betreffend Herleitung eines individuellen Abzugs gestützt auf eine Indexkorrektur ist daher abzuweisen. Der einzig mögliche Nachweis für einen individuellen Abzug lässt sich mittels Vergleich von historischen Werten mit Hösple-

A-8624/2010 Seite 25 Werten führen. Für Netzbetreiberinnen, die selber nicht über ausreichend Datenmaterial verfügen, werden die Daten der swissasset-Studie unter Anwendung des Hösple-Indexes als Grundlage für den pauschalen Ab- zug von 1.47% herangezogen, um einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, welcher die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten widerspiegeln soll (vgl. dazu ausführlich nachfolgende E. 6.6). 6.4 6.4.1 Mit ihrem Eventualantrag ermitteln die Beschwerdeführerinnen für den Fall, dass eine individuelle Indexkorrektur abgelehnt würde, den indi- viduellen Malus anhand einer "Samplekorrektur". Liege eine Stichprobe historischer Werte eines Netzbetreibers vor, so sei es möglich, dessen historische Baukosten mit den synthetischen Baukos- ten zu vergleichen. Dies entspreche dem vorinstanzlichen und gerichtli- chen Vorgehen im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010. Fälschli- cherweise sei damals aber der Abzug von 1.47 % nicht basierend auf ei- ner Stichprobe von Anlagen der Beschwerdeführerin 2, sondern als Pau- schalabzug mittels der Stichprobe gemäss swissasset-Datenbank vorge- nommen worden. Dies ergebe einen Wert, der bei Verwendung des Hösple-Indexes pauschal für alle Netzbetreiber angewendet werden kön- ne. Ihre Samplekorrektur erfolge hingegen anhand konkreter Vergleiche der individuellen Stichprobe von historisch belegten bzw. nachgerechne- ten Kosten und den synthetisch berechneten Kosten für dieselbe Stich- probe. Auch dadurch käme man zum Ergebnis, dass die synthetisch be- rechneten Werte der Beschwerdeführerin 2 nicht durch einen Malus ver- ringert werden dürften. Für die individuelle Vergleichskorrektur könne auf bestehende Daten der swissasset-Studie zurückgegriffen werden, für welche sie die historischen Daten für vier ihrer Leitungen partiell ermitteln konnten. Die entsprechenden vollständigen Baukosten hätten nicht aus- gewiesen werden können, weil das Bundesgericht bislang eine Ergän- zung über Schätzungen nicht anerkannt habe. Die historischen Werte an- derer Netzeigentümer seien für die individuelle Situation der Beschwerde- führerin 2 irrelevant und dürften demnach nicht berücksichtigt werden. Ih- re Stichprobe zur Herleitung der individuellen Korrektur sei als repräsen- tativ zu betrachten, da sie rund 13 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ausmache. Diese Abde- ckung sei insbesondere grösser als diejenige der für das gesamte Über- tragungsnetz verwendeten Stichprobe von 14 Leitungen (10 %), welche der Berechnung des pauschalen Malus zugrunde gelegt worden sei. Das

A-8624/2010 Seite 26 Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010 nicht festgelegt, welche Anzahl Leitungen für eine ausreichende Repräsentanz einer Stichprobe notwendig seien. Weiter habe es damals die Berücksichtigung der geschätzten Kosten mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung verweigert und dabei übersehen, dass das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege kritisiert habe. Diese Belege seien im vorliegenden Verfahren beigebracht worden (Beilage 17), so dass eine Schätzung möglich sei. Bezüglich der im Rahmen des Eventualantrags von der Vorinstanz monierten Berücksichti- gung von geschätzten Werten halten die Beschwerdeführerinnen fest, sie hätten die Existenz von Lücken glaubhaft dargelegt. Würden die entspre- chenden anfallenden Kosten nicht berücksichtigt, werde bewusst ein Wert angestrebt, welcher tiefer sei als die tatsächlichen Anschaffungskosten. Dies würde das in Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG statuierte Prinzip der Kostendeckung verletzen. Eine mittels nachvollziehbarer Methoden hin- reichend belegte konservative Schätzung müsse genügen, um die ge- schätzten Kosten als nachgewiesen zu betrachten. 6.4.2 Die Vorinstanz erklärt, auch die eventualiter beantragte Ermittlung eines individuellen Malus anhand einer Samplekorrektur sei mangelhaft hergeleitet: Die Beschwerdeführerinnen würden die geltend gemachten Lücken anhand geschätzter Werte auffüllen, was gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Für den vorgenommenen Ver- gleich könnten daher keine geschätzten Werte anstelle der historischen Werte verwendet werden. Würde dem Antrag auf eine individuelle Korrek- tur stattgeben, so würde sich der Wert nicht wie beantragt auf minus 1.72 % belaufen, sondern auf plus 4.42 %. Weiter bemängelt sie den Um- fang der Stichprobe, welche für den Vergleich verwendet wurde als nicht repräsentativ. Bei einer Stichprobe mit lediglich vier Elementen sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die von den Beschwerdeführerinnen er- mittelte durchschnittliche Abweichung sich erheblich von derjenigen bei Verwendung aller Leitungen des Übertragungsnetzes unterscheide; sie sei demnach unzureichend für statistisch gesicherte Hochrechnungen. Zudem seien in der verwendeten Stichprobe nur Leitungen mit Baujahr ab 1976 enthalten, davon je eine mit Baujahr 1981, 1989 und 1991, also vergleichsweise neue Leitungen anstelle einer Mischung verschiedener Altersstrukturen. Demgegenüber stammten von den im ursprünglichen Vergleich verwendeten 14 Leitungen des Übertragungsnetzes vier Lei- tungen aus den 1950er-Jahren und eine aus den 1960er-Jahren, womit eine angemessene Verteilung über die Altersklassen erreicht worden sei.

A-8624/2010 Seite 27 6.5 6.5.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen die Ver- wendung einer hybriden Methode zur Festsetzung der individuellen Kor- rektur. Demnach solle für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anla- gen eine individuelle Samplekorrektur erfolgen und für die älteren Anla- gen eine individuelle Indexkorrektur. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Altersdurchmischung der Leitungen nicht von einer ausreichenden Repr- äsentanz der Stichprobe für das gesamte synthetisch bewertete Anlage- vermögen der Beschwerdeführerin 2 ausgehe, könne zumindest für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen anhand einer individuellen Stichprobe nachgewiesen werden, dass kein Malus nach Art. 13 Abs. 4 StromVV zur Anwendung gelange. Währenddessen könne der syntheti- sche Wert der vor 1974 errichteten Anlagen auf der Basis der individuel- len Indexkorrekturmethode gemäss Hauptantrag, also durch die sich auf- grund des Wechsels vom PPI zum Hösple-Index ergebende Differenz, in- dividuell korrigiert werden. Für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen decke die Stichprobe 29 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ab. 6.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die subeventualiter beantragte hybride Methode zur Ermittlung eines individuellen Korrektur- faktors sei aus den im Rahmen des Haupt- und Eventualantrags genann- ten Gründen unzulässig: Betreffend die zwischen 1974 und 1998 errichte- ten Anlagen fielen die verwendeten Vergleichswerte aufgrund des unge- rechtfertigten Einbezugs geschätzter Kosten zu hoch aus und die Stich- probe sei ebenfalls zu klein, um repräsentativ zu sein. Für die vor 1974 errichteten Anlagen werde der Abzug methodisch gleich hergeleitet wie mit dem Hauptantrag. Die dort verwendeten Werte basierten wie erwähnt auf einer nicht korrekten Vergleichsmethode. 6.6 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrek- turfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückinde- xierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein in- dividueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. auch vorangehende E. 6.3).

A-8624/2010 Seite 28 Der Nachweis, dass in Bezug auf die synthetischen Anlagen keine Über- bewertung vorliegt und demzufolge kein Abzug vorzunehmen ist, muss durch eine repräsentative Auswahl von eigenen Anlagen erbracht werden, deren historische Baukosten belegt und mit den entsprechenden synthe- tisch ermittelten Werten verglichen werden können (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). 6.6.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil, in welchem es festhielt, je- ne Beschwerdeführerinnen hätten mit ihren drei Anlagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Be- stimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre, insbeson- dere auf den swissasset-Bericht hingewiesen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.3.3 und E. 7.7). Darin wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizerischen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als re- präsentativ eingestuft. Mengenmässig macht die Auswahl der Beschwer- deführerinnen zwar tatsächlich 13 % bzw. bei isolierter Betrachtung der Anlagen von 1974 bis 1998 29 % ihres Übertragungsnetzes aus. Die Stichprobe setzt sich jedoch nur aus vier Anlagen zusammen. Bei den vorhandenen Werten handelt es sich – wie die Vorinstanz richtig feststellt – um vergleichsweise neue Leitungen (z.B. von 1989 und 1991). Zudem können die Beschwerdeführerinnen die Baukosten nicht für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen; so fehlen insbesondere Anlagewerte aus den 1960er Jahren (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen teilweise auf ge- schätzte, unbelegt gebliebene Ist-Kosten stützen, obschon solche ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Die diesbezüglich geäusserte Kritik der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010 die geschätzten Kosten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege be- mängelt habe, welche nun im vorliegenden Verfahren beigebracht worden seien (vgl. vorne E. 6.4.1), ist unberechtigt. Die entsprechenden Belege bildeten entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bereits Teil der Akten des Tarifprüfungsverfahrens 2009 vor Bundesgericht. Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen entspricht somit nicht der Akten- lage. Die geschätzten Kosten sind demnach auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht anzurechnen.

A-8624/2010 Seite 29 6.6.2 Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem Sinn mangels hinreichend repräsentativer Stichprobe für das Tarifjahr 2010 verneint, wobei an diesem Ergebnis auch für das hier strittige Folge- jahr festzuhalten ist, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt. Die teil- weise auf Schätzungen beruhende Stichprobe der Beschwerdeführerin- nen ist nicht repräsentativ, woran auch die subeventualiter vorgenomme- ne Unterteilung in Anlagen verschiedener Altersstrukturen nichts ändert. Auch aufgrund der fehlenden Durchmischung der Altersstruktur der relativ kleinen Auswahl ist die Stichprobe für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Kor- rekturfaktors nicht geeignet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Dem- nach ist sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen als auch derjenige Teil des Subeventualantrags, welcher sich für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen auf eine "Samplekorrektur" stützt, ab- zuweisen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der andere Teil des Sub- eventualantrags, welcher die vor 1974 errichteten Anlagen betrifft und welchem dieselbe Argumentation betreffend Indexkorrektur wie dem Hauptantrag zugrunde liegt, aus den dort genannten Gründen (vgl. vorne E. 6.3.5) ebenfalls abzuweisen ist. Als Beispiel für eine repräsentative Stichprobe zur Festsetzung eines in- dividuellen Korrekturfaktors kann diejenige der bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahren A-2830/2010 und A-8638/2010 erwähnt werden: Die Zahl der von jener Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen bzw. Anlagenbestandteile war erheblich grösser als etwa in dem vom Bundes- gericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die betreffende Be- schwerdeführerin konnte die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 43 % ihres Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nach- weisen. Insgesamt wurde ihre Stichprobe daher mengenmässig als ge- nügend gross für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors einge- stuft. Ausserdem konnte sie Baukosten für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen. Wie sich ferner bestätigte, war auch die Verbreitung der An- lagentypen im Anlagenspiegel und im Zusammenzug der historisch be- legbaren Anlagen ähnlich (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.4 je mit Hinweisen). 6.7 Somit ist den Beschwerdeführerinnen der Nachweis eines individuel- len Abzugs anhand einer mengenmässig repräsentativen Stichprobe,

A-8624/2010 Seite 30 welche u.a. eine ähnliche Altersstruktur wie die Gesamtpopulation der An- lagen aufweisen sollte, nicht gelungen. Damit kommt unter Verwendung des Hösple-Indexes anstelle des in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen Abzugs von 20 % der pauschale Korrekturfaktor von 1.47 % zur Anwen- dung. Dieser Abzug ist geringer als derjenige, welcher bei Anwendung ei- nes individuellen Korrekturfaktors nach Ansicht der Beschwerdeführerin- nen zur Anwendung käme und 4.23 % betragen würde, weshalb die Be- schwerde betreffend Korrekturfaktor insofern gutzuheissen ist. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerinnen darüber hinausgeht und sie den Ver- zicht auf jegliche Korrektur verlangen, ist die Beschwerde hingegen ab- zuweisen. 7. 7.1 Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die histo- risch bewerteten Anlagen im Bau seien zu verzinsen und die entspre- chenden Zinskosten als anrechenbare Netzkosten zu berücksichtigen. Aus den zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheiden hätten sich bezüg- lich deren Anrechenbarkeit Änderungen ergeben. Als anrechenbar gälten Anlagen im Bau nur, soweit sie bis zum relevanten Stichtag (vorliegend bis zum 31. Dezember 2009) aktiviert worden seien. Dies sei zwischen- zeitlich umgesetzt worden, wie sich aus Beilage 10, dem vollständigen Spiegel der historisch bewerteten Anlagen, und aus Beilage 11, welche die per 31. Dezember 2009 aktivierten Anlagen im Bau aufführe, ergäbe. Die Vorinstanz führt aus, das Verfahren zur Neufestsetzung der anre- chenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2010 wie- dereröffnet zu haben. Die jeweils anrechenbaren Kosten für die Folgejah- re ergäben sich grundsätzlich aus der Fortschreibung der für das Jahr 2010 definierten Anlagewerte, bereinigt um die Zu- bzw. Abgänge sowie die Abschreibungen dieser Folgejahre. Die Anlagen im Bau würden im Rahmen dieser Fortschreibung ebenfalls berücksichtigt. Die Beschwerde- führerinnen erklären sich mit diesem Vorgehen einverstanden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen an ihrem Antrag festhalten und Kosten für Anlagen, die seinerzeit erst in Planung und noch nicht im Bau waren, geltend machen, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG basieren die Kapitalkosten auf den ursprüngli- chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bestehender Anlagen. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte dürfen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV für die Berechnung

A-8624/2010 Seite 31 der massgeblichen betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellwerte bestehender Anlagen, die sich per En- de des Geschäftsjahres ergeben, verwendet werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 StromVG nur budgetierte, noch nicht zumindest im Bau befindliche und damit nicht einmal teilweise bestehende Anlagen unbe- rücksichtigt lässt und in der Folge diesbezüglich keine Zinsen zuspricht. Dies, zumal bei geplanten Anlagen im Unterschied zu sich im Bau befind- lichen Anlagen unsicher ist, ob sie jemals realisiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.4.3 und auch BGE 138 II 465 E. 6.8.2, wonach die Tarife anhand belegbarer Kos- ten zu berechnen sind und daher bloss geschätzte Kosten unberücksich- tigt bleiben). Da nur verbuchte Anlagen als Netzkosten deklarierbar und Plankosten wie erwähnt nicht anrechenbar sind, ist die Beschwerde dem- nach insoweit in diesem Punkt abzuweisen. Teilweise handelt es sich bei den betreffenden Anlagen jedoch um solche aus dem Jahr 2001, be- zeichnet als Altdatenübernahme. Diesbezüglich wird es Sache der Vorin- stanz sein, zu überprüfen, ob und falls ja welche Kosten dieser Anlagen anrechenbar sind. 8. Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die vor 1999 errichteten Anlagen der Beschwerdeführerinnen wie beantragt synthe- tisch zu bewerten sind, jedoch der Nachweis eines individuell anzuwen- denden Korrekturfaktors misslungen ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die An- gelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes sowie in der Folge zur Neufestsetzung des betriebsnot- wendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sie nicht als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin- stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

A-8624/2010 Seite 32 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitksache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor- liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen, wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber si- cher ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügli- che Gebührenrahmen von CHF 15'000 bis CHF 50'000 nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und der Tatsache, dass ein Teilabschreibungsentscheid und diverse Zwi- schenverfügungen betreffend Sistierung erlassen worden sind, werden die Verfahrenskosten auf CHF 30'000 festgesetzt. 9.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie- gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe- gehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Dem Hauptstandpunkt der Beschwerdeführerinnen betreffend Anwendung der synthetischen Metho- de gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV unter Verwendung des Hösple- Indexes für die Rückindexierung ist zu folgen. Die Vorinstanz wird nach Rechtskraft dieses Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen haben. Hingegen ist den Beschwerdefüh- rerinnen der Nachweis für die Anwendung eines individuellen Korrektur- faktors misslungen. Betreffend die ITC-Mindererlöse wurde das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandlos. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kosten zu be- lasten. Von untergeordneter Bedeutung sind die teilweise aufgrund zwi- schenzeitlicher Rechtsprechung oder ergangener vorinstanzlicher Verfü- gungen fallen gelassenen Anträge der Beschwerdeführerinnen. Insge- samt haben die Beschwerdeführerinnen im Ausmass von ca. drei Vierteln obsiegt und sind zu einem knappen Viertel unterlegen. Unter Berücksich- tigung dieser Tatsache sind ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'500 aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 25'000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 17'500 ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

A-8624/2010 Seite 33 9.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigun- gen aufzuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Ver- fahren als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, aus- drücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet zu haben und verweist mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf, gleichläufi- ge Interessen wie die Beschwerdeführerinnen zu vertreten. Das Bundes- gericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 fest- gehalten, dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge ge- stellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführe- rinnen keine Systemdienstleistungskosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bun- desverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die sich gegen die vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März 2009 richteten, die Beschwer- degegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterliegend ein- gestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anord- nungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleis- tungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A-2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren hat sich die Be- schwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwerde- gegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorliegenden: Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Netz- nutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, welche da- mals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Beschwerde mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebs- und Kapitalkos- ten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerde- gegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die ob- siegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unterliegende Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerde- gegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden können, sind die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22'500 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. auch Urteile des

A-8624/2010 Seite 34 Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 12.3 in fi- ne und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 12.3 in fine). 10. 10.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Par- teientschädigung auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 1. Satz VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindes- tens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerinnen haben eine Kostennote mit detailliertem Aufwand von rund 140 Stunden, welcher zum Maximalansatz von CHF 400 veran- schlagt wurde, eingereicht. Sie machen insgesamt CHF 60'745.87 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren und angesichts der Komplexität des Streitgegenstands, jedoch auch unter Hinweis auf das nur teilweise Obsiegen wird die Parteientschädigung für die Beschwerde- führerinnen auf CHF 45'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festge- setzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten; sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungs- fähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 9.3 festgehalten, vertreten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen gleichläufige Inte- ressen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft wer- den kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG für die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteient- schädigung aufzukommen.

A-8624/2010 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010 (Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und bezüglich des Antrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf die Be- schwerdeführerinnen aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung und Neufestsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten im Sinne der Er- wägungen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % so- wie zur Neufestsetzung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'500 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 17'500 wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22'500 werden auf die Staatskasse genommen. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von CHF 45'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-10-017; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

A-8624/2010 Seite 36 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, A-8624/2010
Entscheidungsdatum
19.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026