B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-852/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ GmbH, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2007 - 2. Semester 2009; Er- messenseinschätzung).
A-852/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregis- tereintrag den Betrieb von [...]. Sie ist seit dem 1. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragen. Auf Beginn der Steuerpflicht wurde ihr die Anwendung der Saldosteuersatzmethode bewilligt. B. Die Steuerpflichtige betreibt in [...] ein Unterhaltungslokal bzw. eine "Kon- taktbar" mit dem Namen [...]. Am 26. und 27. September 2011 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte die Steuerperi- oden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2010 (Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010). Dabei stellte sie im Kontrollbericht u.a. fest, dass die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen nicht in der Buch- haltung enthalten seien, was eine Umsatzschätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen notwendig machen würde. Durch Einbezug dieser Umsät- ze werde zudem die Grenze für die Anwendung der Saldosteuersatzme- thode überschritten, wodurch für die Jahre 2009 und 2010 eine Vorsteu- erkorrektur vorgenommen werden müsse. Mit der "Einschätzungsmittei- lung (EM) Nr. [...] / Verfügung" vom 18. Oktober 2011 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Januar 2007 bis 31. De- zember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. [...] zuzüglich Verzugs- zins (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV) nach. C. Mit Eingabe vom 16. November 2011 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte EM und beantragte, diese auf- zuheben und die Steuerkorrektur auf Fr. [...] zugunsten der ESTV zu re- duzieren. D. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 wies die ESTV die Ein- sprache vollumfänglich ab und bestätigte die Höhe der Steuerkorrektur gemäss EM. Zur Begründung brachte die ESTV im Wesentlichen vor, die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen seien der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Da diese die betreffenden Umsätze nicht verbucht habe, habe die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- nehmen müssen. Diese Ermessenseinschätzung sei anhand der verkauf- ten "Cüpli Hausmarke à Fr. 25.--" (nachfolgend: Cüpli) berechnet worden, da ein Kunde einer Dame ein solches offerieren müsse, um ihr das Inte-
A-852/2012 Seite 3 resse an einer erotischen Dienstleisung anzuzeigen. Man gehe daher da- von aus, dass zwei Drittel der Cüpli von den Damen konsumiert worden seien und es danach jeweils zu erotischen Dienstleistungen gekommen sei. Demnach hätten die Damen im Jahr 2007 19 Cüpli, im Jahr 2008 28 Cüpli und im Jahr 2009 33 Cüpli pro Tag konsumiert resp. erotische Dienstleistungen erbracht. Die Kunden hätten dabei im Durchschnitt Fr. 180.-- pro Dienstleistung bezahlt. E. Am 10. Februar 2012 gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Ermessenseinschätzung entsprechend ihrer eigenen Zusammen- stellung vorzunehmen. Die Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzabstimmung und den Privatanteilen Fahrzeuge würden hingegen akzeptiert werden. Die Steuerforderung sei insgesamt auf Fr. [...] festzu- setzen, womit die Steuerkorrektur neu Fr. [...] (anstatt Fr. [...]) zugunsten der ESTV betrage. Des Weiteren sei auf dem ermessensweise ermittelten Umsatz ein Vorsteuerabzugsrecht zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung bringt die Be- schwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Ermes- senseinschätzung gehe von einer falschen Bemessungsbasis aus. Be- triebsinterne Beobachtungen hätten gezeigt, dass nur bei jedem zweiten Cüpli, welches ein Kunde einer Dame offeriere, anschliessend auch eine erotische Dienstleistung bezogen werde. Die angewandte Schätzmetho- de der ESTV sei methodisch nicht vertretbar, da sie wissenschaftlich nicht fundiert und nur bei diesem Fall angewendet worden sei. Es sei auch nicht begründet worden, warum das statistische Zahlenmaterial der Bran- che nicht herangezogen werden könne. Zudem sei der Versuch einer Plausibilisierung des ermittelten Umsatzes anhand der eingekauften Kondome ungenügend. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. April 2012, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Es werde auf eine umfassende Vernehmlassung verzichtet und stattdessen auf die Verfügung vom 18. Oktober 2011 sowie auf den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 verwiesen. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin im Einsprache- wie auch im vorliegenden Verfahren le- diglich die Höhe der von der ESTV vorgenommenen Schätzung bestreite. Dass aufgrund fehlender Unterlagen sowie mangels Verbuchung und De-
A-852/2012 Seite 4 klaration der von ihr erbrachten erotischen Dienstleistungen überhaupt eine Schätzung erforderlich gewesen sei, werde hingegen nicht mehr bestritten. Da in der Erotikbranche sehr grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben bestehen würden, habe man auf die Verwen- dung von statistischem Zahlenmaterial verzichtet. Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin betreffend das Verhältnis zwischen der Anzahl der kon- sumierten Cüpli und den erbrachten erotischen Dienstleistungen sowie betreffend den Kondomverbrauch seien zudem in keiner Weise belegt. G. Betreffend die Steuerperiode 1. und 2. Semester 2010 der Beschwerde- führerin wurde ebenfalls eine EM erlassen. Auch diese wurde von der Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Rechtsmitteln angefochten. Sie bildet Gegenstand des Verfahrens A-849/2012 vor Bundesverwal- tungsgericht (vgl. Urteil A-849/2012 vom 27. September 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. 1.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich- nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist daher das Folgende zu bemerken. 1.2.1 1.2.1.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm- liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
A-852/2012 Seite 5 Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächli- cher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816). 1.2.1.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bil- det die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff. auch zum Folgenden). 1.2.2 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der EM vom 18. Oktober 2011. Das Gesetz selbst gebraucht den Begriff der EM im Zusammenhang mit der Rechts- kraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG), dem Abschluss von Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), der Ermessenseinschätzung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG) und der Revision (Art. 85 MWSTG), nicht aber in Art. 82 MWSTG, der das Marginale "Verfügungen der ESTV" trägt. Bei Art. 85 MWSTG fällt sodann auf, dass der Begriff der EM als erster in einer Aufzählung erscheint, an deren zweiter Stelle sich der Begriff "Verfügung" und an deren dritter Stel- le sich der Begriff "Einspracheentscheid" (sämtliche Begriffe sind im Ge- setz im Plural gesetzt) findet. In der Lehre wird die Auffassung, die EM stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuer- ordnung, Langenthal 2010, § 8 N. 39, § 10 N. 83 ff., die Autoren bezeich- nen die EM als "Verfügungssurrogat"; MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausfüh- rungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 18 zu Art. 42; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; DIESELBE, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; DIESELBE,
A-852/2012 Seite 6 in: MWSTG Kommentar, N. 35 zu Art. 78; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, N. 5 zu Art. 82). 1.2.3 Ob es sich bei der EM um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt oder nicht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden (so auch schon Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.2, A-5798/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.3 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.3). Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspracheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem die Beschwerdeführerin gegen den "Einspracheent- scheid" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundes- verwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.1.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist. 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be- schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 1758 ff.). 1.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer- den müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 1.4; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Auch wenn der Rechtsmit-
A-852/2012 Seite 7 telinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzu- nehmen, soll in diesem Fall die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraute oder der Sache nähere Behörde über die Angelegenheit des Beschwerdeführers entscheiden. Diese Methode wahrt das Prinzip der Garantie des Instanzenzuges, da der Beschwerdeführer den aufgrund der Rückweisung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen zulässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 1.3, A- 1363/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). 1.5 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurtei- lende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2007 bis 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da- zugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen – wie beispielsweise der oben unter E. 1.2 behandelte Art. 83 MWSTG – sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Ver- fahren etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchfüh- rungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranla- gung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteile des Bundes-
A-852/2012 Seite 8 verwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Per- sonen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). 2.3 2.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1). 2.3.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab- ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
A-852/2012 Seite 9 ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (vgl. Wegleitung 2008 Rz. 878 ff.). 2.3.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach- verhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenom- men und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 3.1.3). Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, d.h. diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2, A-4080/2010 vom 9. September 2011 E. 1.6, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tat- sächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom
A-852/2012 Seite 10
A-852/2012 Seite 11 gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei welcher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung somit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. GERBER, a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen). 2.3.5 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflicht- gemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehr- wertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um- sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1). 2.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens- veranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6, A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und wurde diese mithin pflichtgemäss vorgenommen, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch den Nachweis für seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundes- gerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.5.4, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.8.2, A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 2.8.2, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.4). Diese Umkehr
A-852/2012 Seite 12 der Beweislast darf aber nicht zur Folge haben, dass die ESTV beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und dem Steuerpflichtigen alsdann zumuten darf, die Unrichtigkeit ihrer Ermessenseinschätzung zu beweisen (vgl. GERBER, a.a.O, S. 316). Sie erfolgt daher nur, wenn die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen wurde. 3. Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin in der verfahrensre- levanten Zeit ein Unterhaltungslokal mit einer "Kontaktbar". Neben einem Unterhaltungsprogramm mit verschiedenen Shows (beispielsweise [...]), standen [...] Zimmer zur Verfügung, in welchen von den im Lokal arbei- tenden Damen erotische Dienstleistungen angeboten wurden. Die Preise für diese Dienstleistungen lagen bei Fr. 150.-- für eine halbe und Fr. 300.-
A-852/2012 Seite 13 den gesetzlichen Anforderungen (E. 2.3.2). Unter diesen Umständen war die ESTV berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung zu ermitteln (E. 2.3.3). 3.3 Die ESTV stützt ihre Schätzung des Umsatzes aus den erotischen Dienstleistungen auf die Anzahl der verkauften Cüpli. Sie führt dazu aus, dass ein Gast einer Dame das Interesse an einer erotischen Dienstleis- tung anzeige, indem er ihr ein solches Cüpli offeriere. So werde dieses Cüpli denn auch als der sog. "Damen-Penalty" bezeichnet. Aus den Ta- gesabrechnungen könne man die Anzahl der verkauften Cüpli entneh- men. Die ESTV geht weiter davon aus, dass ein Drittel der verkauften Cüpli von den Gästen und die anderen zwei Drittel von den Damen kon- sumiert worden seien. Die Anzahl der von den Damen konsumierten Cüpli könne somit mit der Anzahl der erotischen Dienstleistungen gleich- gesetzt werden. Die ESTV multipliziert diese Zahl mit einem durchschnitt- lichen Satz von Fr. 180.-- für jede bezogene Dienstleistung. Dabei geht sie davon aus, dass 80% der Kunden eine halbe Stunde (Fr. 150.--) und 20% eine ganze Stunde (Fr. 300.--) in Anspruch genommen haben. Die ESTV hat versucht, diese Umsatzschätzung mittels einer Hilfsrechnung zu plausibilisieren. So führt sie aus, dass gemäss Buchhaltung im Jahr 2009 21'000 Kondome eingekauft worden seien. Verglichen mit den ge- schätzt ermittelten 12'045 erotischen Dienstleistungen im Jahr 2009 (33 pro Tag), sei dieses Verhältnis "ohne Weiteres vertretbar". Im Jahr 2010 seien 22'200 Kondome eingekauft und 37 Dienstleistungen pro Tag (13'505 pro Jahr) erbracht worden. Des Weiteren führt die ESTV aus, dass im vorliegenden Fall nicht auf Erfahrungszahlen zurückgegriffen werden kann, da in der Erotikbranche sehr grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben bestehen würden. 3.4 3.4.1 Die ESTV muss eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung vor- nehmen. Dies bedeutet, dass nebst ausreichend abgestützten und plau- siblen Schätzungshilfen und einer vernünftigen und zweckmässigen Schätzungsmethode auf die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist (E. 2.3.4). Dazu gehört implizit auch, dass die vorgenom- mene Ermessenseinschätzung genügend begründet wird, denn nur so kann überhaupt nachvollzogen und geprüft werden, ob die Schätzung pflichtgemäss erfolgt ist. Die ESTV entnahm für die vorliegende Umsatzschätzung die Anzahl der verkauften Cüpli aus den Tagesabrechnungen der Beschwerdeführerin.
A-852/2012 Seite 14 Diese Zahl ist somit zuverlässig bestimmbar. Die Beschwerdeführerin be- hauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Die anschliessende Berechnung der ESTV basiert aber auf verschiedenen Annahmen: (i) genau zwei Drit- tel der verkauften Cüpli seien von den arbeitenden Damen konsumiert worden ("zwei-Drittels-Quote"), (ii) nach jedem von einer Dame getrunke- nen Cüpli sei eine erotische Dienstleistung erbracht worden, (iii) nie sei es zu erotischen Dienstleistung ohne vorausgehende Konsumation eines solchen Cüpli oder zu einer Konsumation eines Cüpli ohne nachfolgende Dienstleistung gekommen und (iv) der durchschnittliche Ansatz pro Dienstleistung habe Fr. 180.-- betragen. Eine Begründung oder gar Bele- ge für diese – denkbaren oder sogar zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen – Annahmen sind weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu finden. Wie die ESTV denn auch selbst ausführt, handelt es sich bei den Berechnungsgrundlagen um reine Schätzungen (vgl. [...]). Trotz der sich im vorliegenden Fall offensichtlich stellenden Probleme bei der Ermessenseinschätzung vermag dieses Vorgehen der ESTV den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Gerade bei der zwei-Drittels-Quote und beim durchschnittlichen Ansatz von Fr. 180.-- pro Dienstleistung kann eine ungenaue Schätzung Schwankungen des zu ermittelnden Umsatzes von mehreren hunderttau- send Franken zur Folge haben. Dies zeigt die grosse Differenz zwischen der Berechnung der Vorinstanz und jener der Beschwerdeführerin deut- lich. Diesen beiden Parametern kommt – bei der von der ESTV gewähl- ten Berechnungsmethode – entscheidende Bedeutung für die Umsatzer- mittlung zu. Sie müssen darum – wie vom Gesetz verlangt – der wirkli- chen Situation ausreichen nahe kommen (E. 2.3.3), was zwangsläufig de- ren – zumindest ansatzweise – Validierbarkeit voraussetzt. Es kann hier daher bereits deshalb nicht von einer pflichtgemässen Ermessensein- schätzung gesprochen werden, weil diese beiden Berechnungsgrundla- gen in keiner Weise belegt wurden bzw. – zumindest ansatzweise – vali- dierbar sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den durch- schnittlichen Stundenansatz von Fr. 180.-- pro erotischer Dienstleistung in ihrer Beschwerde nicht rügt, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass er auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und entbindet des- halb die ESTV nicht von einem pflichtgemässen Vorgehen, insbesondere von einer entsprechenden Begründung der ermittelten Berechnungs- grundlagen. Bei einer Ermessenseinschätzung muss der richtige Umsatz so gut wie möglich ermittelt werden. Ein Steuerpflichtiger darf nicht be- günstigt werden und es darf zu keinen Steuerausfällen kommen (E. 2.3.5).
A-852/2012 Seite 15 Gleiches wie für die zwei-Drittels-Quote gilt für die darauf aufbauenden Annahmen. Der Zweck des Konsums des Cüpli war es wohl, der Be- schwerdeführerin einen Mindestumsatz pro Gast zu sichern, da die Ein- nahmen aus den erotischen Dienstleistungen anscheinend ausschliess- lich den Damen zukamen. Es ist daher durchaus anzunehmen, dass es mit einiger Regelmässigkeit vor der Erbringung einer erotischen Dienst- leistung zum Konsum eines Cüpli kam. Dies bestätigt auch die Be- schwerdeführerin. Eine zuverlässige Bestimmung eines bestimmten Ver- hältnisses zwischen den von den Damen getrunkenen Cüpli und den tat- sächlich erbrachten erotischen Dienstleistungen (die Vorinstanz geht von einem eins zu eins Verhältnis aus) lässt sich jedoch aus diesem Umstand und mit den zur Verfügung stehenden Informationen (noch) nicht machen. Zu viele Möglichkeiten sind denkbar, bei welchen ein Cüpli bestellt wurde und es nachfolgend trotzdem zu keiner erotischen Dienstleistung kam, oder es zu einer solchen ohne vorherigen Kauf eines Cüpli kam. So wur- de beispielsweise der Champagner, welcher in Flaschen verkauft wurde, nicht in die Berechnung mit einbezogen (vgl. [...]). Dies obwohl nicht an- zunehmen ist, dass die Kunden, nach Konsumation einer (teuren) Fla- sche – sei es alleine, in einer Gruppe oder zusammen mit den im Lokal arbeitenden Damen – nie erotische Dienstleistungen in Anspruch ge- nommen haben oder gar zusätzlich nochmals ein Cüpli (für jede Dame) kaufen mussten. Weiter erscheint die – wiederum nicht einmal ansatzwei- se begründete – Behauptung der ESTV, es sei nach jeder Konsumation eines Cüpli durch eine Dame auch zu einer erotischen Dienstleistung ge- kommen, als wenig glaubhaft. Wie die ESTV sogar selber ausführt, dient das Cüpli einem Kunden dazu, "das Interesse an einer Dienstleistung an- zuzeigen". Der definitive Entschluss erfolgte wohl bei einigen Kunden zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem "das Interesse" bereits angezeigt worden war oder gar erst nach Konsumation eines weiteren Cüpli. Nicht auszuschliessen ist überdies, dass einige Kunden nie beabsichtigten, ei- ne erotische Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. 3.4.2 Die ESTV versucht in der Folge ihre Schätzung der Anzahl der ero- tischen Dienstleistungen anhand der eingekauften Kondome zu plausibili- sieren, wobei sie selbst bereits im Kontrollbericht festgehalten hat, "die Schätzung zu plausibilisieren ist ein Ding der Sterne" (vgl. [...]). So führt die Vorinstanz denn auch lediglich aus, dass ein Einkauf von 21'000 Kon- domen bei 12'045 Dienstleistungen im Jahr 2009 (33 pro Tag) "ohne Wei- teres vertretbar" sei. Zahlen für die Jahre 2007 und 2008 werden nicht aufgeführt. Im Jahr 2010 wurden 22'200 Kondome eingekauft bei 13'505 Dienstleistungen (37 pro Tag), was ebenfalls "ohne Weiteres vertretbar"
A-852/2012 Seite 16 sei (vgl. zur Steuerperiode 2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 849/2012 vom 27. September 2012 E. 3.4.2). Obwohl die von der ESTV errechnete Zahl der täglichen Dienstleistungen zwischen 2009 und 2010 um 12% zugenommen haben soll (von 33 auf 37), hat sich die eingekauf- te Menge der Kondome um nur knapp die Hälfte (5.7%) erhöht. Mit ande- ren Worten wären pro Dienstleistung im Jahr 2010 ohne ersichtlichen Grund und bei gleichem Angebot durchschnittlich weniger Kondome ver- braucht worden. Zudem bleibt im Dunkeln, warum gerade ein Kondom- verbrauch von 1.74 pro Dienstleistung (im Jahr 2009) plausibel sein soll – oder mindestens plausibler als beispielsweise eine Quote von 1.2, 1.5 oder gar 2.0. Es zeigt sich vielmehr, dass alleine die Anzahl der einge- kauften Kondome nicht geeignet ist, um auf die Zahl der erbrachten eroti- schen Dienstleistungen zu schliessen respektive eine solche Schätzung zu plausibilisieren. Es spricht nicht einmal eine erhöhte Wahrscheinlich- keit dafür, dass gerade die von der ESTV berechnete Zahl der Wahrheit ausreichend nahe kommt. Eine Plausibilisierung der berechneten Umsät- ze aus den erotischen Dienstleistungen ist damit jedenfalls nicht möglich. 3.5 3.5.1 Die ESTV hat keine der zwei möglichen Schätzungsmethoden an- gewandt. Sie ermittelte den fraglichen Umsatz weder mittels einer Ergän- zung bzw. Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung noch nahm sie eine Schätzung aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen vor (E. 2.3.4). Einzig die Zahl der ver- kauften Cüpli entnahm sie den Buchhaltungsunterlagen. Mit ihrer Be- rechnung hat die ESTV eine Annahme getroffen, bei welcher mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht überprüfbar ist, ob sie der Wahr- heit auch nur ansatzweise nahe kommt. Ein Schluss auf (gerade) 19 Dienstleistungen pro Tag im Jahr 2007 (28 pro Tag 2008 bzw. 33 pro Tag 2009) sowie auf einen durchschnittlichen Ansatz von Fr. 180.-- pro eroti- scher Dienstleistung ist nicht möglich. Der vorliegenden Schätzung man- gelt es an einer plausiblen Berechnungsgrundlage und deshalb bereits an einer zulässigen Basis. Als solche ist die Umsatzschätzung ungenügend und muss als Behauptung qualifiziert werden. Die Einwände der ESTV, dass die Anwendung von Erfahrungszahlen in der Erotikbranche aufgrund grosser Unterschiede zwischen den ver- schiedenen Betrieben nicht möglich sei und dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unangemessenheit der vorgenommenen Ermes- senseinschätzung trägt, vermögen an obiger Beurteilung nichts zu än- dern. Die ESTV hat eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
A-852/2012 Seite 17 vorzunehmen. Nur dann findet eine Umkehr der Beweislast statt (E. 2.4). Falls ein Rückgriff auf Erfahrungszahlen tatsächlich nicht möglich ist, muss mit weiteren Abklärungen versucht werden, die Verhältnisse des Einzelfalls zu eruieren. Dies schliesst – was im vorliegenden Fall nicht er- folgt ist – auch ein, dass in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten eingeholt werden (E. 2.3.4 in fine). Aufgrund der einfachen Struktur und der übersichtlichen Preisgestaltung des vorliegen- den Lokals (keine Sonderprogramme, speziellen "Parties", Massagen, Poolbenützung o.Ä.) ist es überdies – zumindest mit der vorliegenden Begründung der ESTV – nicht verständlich, warum keine Erfahrungszah- len aus vergleichbar strukturierten Betrieben (von welchen es sicherlich einige geben wird) ermittelt werden können. Des Weiteren bleibt unklar, warum die – gemäss Kontrollbericht – vorhandenen Kreditkartenabrech- nungen, welche "immer die typischen Totalbeträge CHF 150.00 und CHF 300.00" ([...]) ausweisen würden – was im Übrigen ebenfalls dagegen sprechen könnte, dass mit jeder Dienstleistung ein Cüpli konsumiert wur- de –, nicht in die Ermessenseinschätzung einbezogen wurden. Sie könn- ten zumindest Anhaltspunkte über das Verhältnis von halb- zu stündigen Dienstleistungen (Fr. 150.-- bzw. Fr. 300.--) und somit über den durch- schnittlichen Ansatz pro Dienstleistung sowie über die Anzahl der Dienst- leistungen insgesamt geben. Auskünfte Dritter könnten dann weitere Auf- schlüsse geben; seien dies die im Lokal arbeitenden Damen, allfällige weitere Angestellte wie beispielsweise das Reinigungspersonal – welches sicherlich nach jedem Gebrauch das entsprechende Zimmer wieder auf- bereitet und die Wäsche wäscht oder aber auch Betreiber und Angestellte anderer Betriebe mit einer ähnlichen Struktur. In der Folge kann die ESTV auf der Basis der ermittelten Informationen eine rechtmässige und pflicht- gemässe Schätzung vornehmen. 3.5.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV durch die – ohne hinreichende Begründung vorgenommene und somit nicht validierbare – Gleichsetzung von zwei Drittel der verkauften Cüpli mit der Zahl der bezogenen eroti- schen Dienstleistungen und dem ebenfalls unbegründeten Ansatz von Fr. 180.-- pro Dienstleistung ihr Ermessen überschritten. Sie hat deshalb eine neue Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn der obi- gen Erwägungen durchzuführen und ausreichend zu begründen. Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente der Be- schwerdeführerin einzugehen. Es kann hier auch offen gelassen werden, ob die allgemein gehaltenen und nicht belegten Vorbringen der Be- schwerdeführerin genügen würden, um eine nach pflichtgemässem Er- messen vorgenommene Umsatzschätzung zu erschüttern.
A-852/2012 Seite 18 4. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, der Einspra- cheentscheid vom 13. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die ESTV zur Durchführung einer neuen Schätzung der Einnahmen aus den erotischen Dienstleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zurückzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Da- her wird vorliegend ausgangsgemäss auf die Erhebung von Gerichtskos- ten bei der Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Der ESTV können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG.) 5.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines durch- schnittlichen Stundenansatzes ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 13. Januar 2012 wird aufgeho- ben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Er- wägungen an die ESTV zurückgewiesen.
A-852/2012 Seite 19 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.-- wird die- ser nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: