B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-850/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und Post, Sektion Post, Vorinstanz,
Billag AG, vertreten durch Von Graffenried Treuhand AG, Pierre Scheuner und Patrick Loosli, Erstinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-850/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) stellte am 1. Juli 2011 in ihrer Eigenschaft als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren A._______ eine Rechnung, wonach die- ser der Billag für den privaten Radio- und Fernsehempfang eine Jahres- gebühr von Fr. 462.40 (inkl. 2,5 % Mehrwertsteuern) schulde (Rechnung Nr. [...]). A.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 erklärte A._______ der Billag, er habe die Gebühren gemäss der erhaltenen Rechnung bezahlt, nicht aber die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 11.28. Bezüglich der Mehr- wertsteuer verlangte er von der Billag bzw. vom Bundesamt für Kommu- nikation (BAKOM) eine anfechtbare Verfügung. A.c Am 12. Februar 2013 verfügte die Billag, dass A._______ seit dem
A-850/2014 Seite 3 Zur Begründung dieser Verfügung führte die Billag im Wesentlichen aus, A._______ besitze Empfangsgeräte für den privaten Radio- und Fern- sehempfang und unterliege deshalb ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Er habe indessen nach Er- halt der Rechnungen Nr. [...] vom 1. Juli 2011 und Nr. [...] vom 2. Juli 2012 jeweils denjenigen Teil nicht beglichen, welcher der fakturierten Mehrwertsteuer entsprochen habe. Die Billag müsse als Gebührenerhe- bungsstelle nach der massgebenden Verordnungsregelung des Bundes- rates "die Empfangsgebühren inklusive dem aktuell gültigen Mehr- wertsteuersatz (i.c. dem reduzierten Satz)" fakturieren. B. Mit Beschwerde vom 17. März 2013 stellte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim BAKOM den Antrag, Dispositiv-Ziff. 3-5 der Ver- fügung der Billag vom 12. Februar 2013 seien unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Billag aufzuheben und Letztere sei anzu- weisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel Mehrwertsteu- er geleisteten Zahlungen inkl. Zins zurückzuerstatten. Er forderte in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sodann Abklärungen durch das BAKOM zu Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) und "zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den [...] Konzes- sionsgebühren", die vom BAKOM oder in dessen Auftrag eingezogen werden (Beschwerde, S. 5). In der Beschwerdebegründung erklärte er sodann, das Rechtsmittel sei an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten, sollte die Billag vom BAKOM bzw. dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt worden sein, "die Mehrwertsteuer einzuziehen" (Beschwerde, S. 2). Der Be- schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Billag habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt und verkannt, dass die "Regalgebühren für den Radio- und Fernsehempfang" infolge hoheitlicher Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit seien (vgl. Beschwerde, S. 5). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 überwies das BAKOM (im Folgenden auch: Vorinstanz) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2013 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-4130/2013 vom 11. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein und stellte fest, die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 sei nichtig, soweit sie im Sinne der Erwägungen im Streit liege.
A-850/2014 Seite 4 D. Gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, die Erstinstanz mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 sowie das UVEK mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 je separat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten. Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und hiess die Rechtsmittel mit Urteil 2C_936/2013, 2C_942/2013 und 2C_947/2013 vom 31. Januar 2014 (auszugsweise veröffentlicht in BGE 140 II 80 ff.) gut, soweit darauf einzutreten war. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wies es sodann die Sache zur materiellen Ent- scheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnis- ses zwischen der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsge- bühren und den Gebührenpflichtigen müsse "auch über die damit ver- bundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich- rechtlichen Verfahren entschieden werden" (BGE 140 II 80 E. 2.5.5). E. Nach Eingang der materiellen Begründung des bundesgerichtlichen Ur- teils am 19. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Be- schwerdeverfahren unter vorliegender Verfahrensnummer A-850/2014 wieder auf und lud die Vorinstanz sowie die Erstinstanz ein, eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde vom 17. März 2013 zu erstatten. F. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 führt das BAKOM insbesondere aus, es habe "jedes Interesse an der Steuerüberwälzung", da es "als Steuersubjekt und Steuerpflichtiger für die Radio- und Fernsehempfangs- gebühren [...] die Mehrwertsteuer abliefern" müsse (Vernehmlassung, S. 2). Unter Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) vom 23. August 2013 zur Sache verzich- tet es im Übrigen auf weitere Ausführungen. G. Die Billag stellt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 den Antrag, die Beschwerde vom 17. März 2013 sei unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers abzuweisen und die Verfügung der Billag vom 12. Feb- ruar 2013 sei zu bestätigen. H.
A-850/2014 Seite 5 Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht "in die Verträge zwischen dem BA- KOM / UVEK und der Billag AG bzw. [in] allfällige Auszüge daraus betref- fend die Einforderung der Mehrwertsteuer" (Schreiben vom 26. Mai 2014, S. 2). Ferner bat er um Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der ESTV vom 23. August 2013 und zu den im vorliegenden Verfahren A-850/2014 eingereichten Vernehmlassungen des BAKOM sowie der Billag zu äus- sern. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Billag mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 auf, ihm je eine teilweise anonymisierte bzw. abgedeck- te Fassung des zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Billag abgeschlossenen Vertrages und des Pflichtenheftes der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fern- sehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 einzureichen, welche dem Be- schwerdeführer unter Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden könnten. Dieser Aufforde- rung kam die Billag mit Eingabe vom 12. Juni 2014 nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2014 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend den partiell anonymi- sierten bzw. abgedeckten Fassungen der Billag eingeschränkte Aktenein- sicht in den zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Billag abgeschlossenen Vertrag und in das Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernseh- empfangsgebühren vom 8. Juni 2005. Zudem setzte es ihm Frist zur Ein- reichung einer allfälligen Replik. K. Der Beschwerdeführer erklärt mit Replik vom 25. Juni 2014, er halte "an der Beschwerde und dem Rückforderungsbegehren vom 17. März 2013 und den darin gestellten Anträgen" vollumfänglich fest (Replik, S. 1). Da- bei behält sich der Beschwerdeführer eine weitergehende Rückforderung für den Fall einer arglistigen Täuschung mit Bezug auf die Mehrwertsteu- erpflicht im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebüh- ren vor.
A-850/2014 Seite 6 L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu- rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegen- den Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindlichen Erwä- gungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechts- verweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann ab- gewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2; A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch ULRICH MEY- ER/JOHANNA DORMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG N. 18). Es ist dem Bun- desverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägun- gen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; MEYER/DORMANN, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). 1.2 Vorliegend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Bil- lag vom 12. Februar 2013 – soweit durch den Beschwerdeführer ange- fochten – mangels Verfügungsbefugnis der Erstinstanz als nichtig erach- tet und deshalb das Vorliegen eines für eine Beschwerde tauglichen An- fechtungsobjektes verneint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4130/2013 vom 11. September 2013). Vor diesem Hintergrund prüfte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2014 die Frage, "wel- che Instanz darüber zu befinden hat, wenn die gebührenpflichtige Person bestreitet, dass [...] [die] Gebühren [für den Radio- und Fernsehempfang]
A-850/2014 Seite 7 der objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegen" (BGE 140 II 80 E. 2). Es kam dabei zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der entsprechenden Mehrwertsteuerfragen die Billag zuständig sei und das "Verfügungsver- fahren vor der Billag [...] mit den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsmitteln" zur Anwendung gelange (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.5). Diese Schlussfolgerung bewog das Bundesgericht, die Sache "zur mate- riellen Entscheidung" an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. E. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils [unveröffentlicht]). Aus den genannten Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bun- desgerichts geht hervor, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde vom 17. März 2013 jedenfalls nicht mit der sachlichen Unzuständigkeit bzw. fehlenden Verfügungsbefugnis der Billag begründet werden kann. Frag- lich ist jedoch, ob und gegebenenfalls inwieweit aufgrund der vom Bun- desgericht angeordneten Rückweisung "zur materiellen Entscheidung" die weiteren Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als erfüllt zu betrachten sind. 1.3 1.3.1 Das Bundesgericht hat mit seinen Ausführungen, wonach das "Ver- fügungsverfahren vor der Billag [...] mit den entsprechenden öffentlich- rechtlichen Rechtsmitteln" greife (vgl. E. 2.5.5 des Urteils), für das Bun- desverwaltungsgericht nicht nur verbindlich entschieden, dass die Billag erstinstanzlich für den Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2013 zu- ständig war. Es hat damit auch verbindlich festgelegt, dass vorliegend grundsätzlich der für die Anfechtung von Verfügungen der Billag betref- fend Radio- und Fernsehempfangsgebühren massgebende Rechtsmit- telweg gilt. 1.3.2 Der genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt: 1.3.2.1 Gegen Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle, die aufgrund einer vom UVEK gestützt auf Art. 65 Abs. 1 RTVV getroffenen Anordnung die Billag ist, kann gemäss Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) zunächst Beschwerde beim BAKOM erhoben werden. 1.3.2.2 Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fern- sehempfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht:
A-850/2014 Seite 8 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im Bereich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent- scheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zu- lässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1). 1.3.3 Der erwähnte, durch das Bundesgericht vorgegebene Rechtsmit- telweg hat in Fällen wie dem vorliegenden die rechtsstaatlich fragwürdige Konsequenz, dass das BAKOM – unter Vorbehalt des Sonderfalls der Sprungbeschwerde (vgl. dazu sogleich E. 1.4) – als Beschwerdeinstanz vorfrageweise über seine eigene Mehrwertsteuerpflicht bezüglich der be- troffenen Radio- und Fernsehdienstleistungen zu entscheiden und gege- benenfalls über die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Empfänger dieser Dienstleistungen als Steuerträger zu befinden hat. Dies ist jedoch aufgrund der Verbindlichkeit der Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hinzunehmen (vgl. E. 1.1). 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist die Verfügung im Sinne eines Sprungbeschwerdeverfahrens unmittelbar an die nächsthöhere Be- schwerdeinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmit- telbelehrung auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen, welche eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entschei- det und einen Rückweisungsentscheid fällt, gelten dabei nicht als Wei- sungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4 VwVG). Praxisge- mäss ist eine Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch dann zulässig, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits fest- steht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden werde (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem das Verfahren gestützt auf Art. 7 f. VwVG an die nächsthöhere Be- schwerdeinstanz überwiesen wird, auch von Amtes wegen erfolgen (KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1272; vgl. auch Art. 59 VwVG).
A-850/2014 Seite 9 Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesver- waltungsgericht gegeben sind, entscheidet jedenfalls, wenn keine bun- desgerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesver- waltungsgericht vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.55). 1.4.2 In der Begründung des Rückweisungsentscheids ist das Bundesge- richt nicht ausdrücklich auf die erwähnten Voraussetzungen der Sprung- beschwerde eingegangen, obschon vorliegend fraglich ist, ob eine Wei- sung des BAKOM an die Erstinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG gegeben war oder aufgrund der gesamten Umstände bereits feststand, wie das BAKOM entscheiden würde. Indessen bezeichnete das Bundes- gericht die von der Billag gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, "soweit damit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der (Sprung-)Beschwerde beantragt" werde (E. 1.5 des Urteils). Da das Gericht diese Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten war, guthiess, ist davon auszugehen, dass es mit Bezug auf die Beschwerde vom 17. März 2013 implizit auch die Voraussetzun- gen für eine Sprungbeschwerde als erfüllt erachtet hat. Diese Rechtsauf- fassung des Bundesgerichts ist für das Bundesverwaltungsgericht bin- dend (vgl. E. 1.1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 VwVG, was auch aus prozessökonomischer Sicht als sachgerecht erscheint. 1.5 1.5.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht ent- scheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erwei- tert noch qualitativ verändert werden (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1129/2013 und B-4336/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1.2.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in:
A-850/2014 Seite 10 Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 40, mit Hinweisen). 1.5.2 Das Bundesgericht nahm in seinem Rückweisungsentscheid nicht ausdrücklich zur Frage Stellung, ob das Bundesverwaltungsgericht in funktioneller Hinsicht auch für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen ab 2007 (inkl. Zins) zuständig ist. Diese Rückerstattung war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Billag vom 12. Februar 2013. Ob sie es hätte nach richtiger Gesetzesauslegung sein müssen (vgl. E. 1.5.1), kann hier offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht über die verlangte Rückerstattung befunden hätte, liesse sich diesbezüglich – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts aufgrund einer sog. Kompetenzattraktion bejahen (vgl. E. 1.5.3). 1.5.3 1.5.3.1 Soweit ersichtlich herrscht in Rechtsprechung und Lehre dahin- gehend Einigkeit, dass eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Auswei- tung oder Ausdehnung des Streitgegenstandes nur in gewissen Ausnah- mefällen zulässig sein kann, andernfalls die Zuständigkeitsordnung aus- gehöhlt würde (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.7; CHRISTOPH BÜRKI, Verwal- tungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, 2011, S. 322, mit Hinweisen). Indessen ist eine Kompetenzattraktion trotz fehlender funkti- oneller Zuständigkeit zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein en- ger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, pro- zessökonomische Gründe für die Kompetenzattraktion bestehen, damit formalistische Leerläufe vermieden werden können und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen Streitfrage eingeräumt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.9). 1.5.3.2 Falls vorliegend die vom Beschwerdeführer geforderte Rücker- stattung zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ge- bildet hätte, wären die erwähnten Voraussetzungen für eine Kompetenz- attraktion klarerweise erfüllt. Zum einen geht es auch bei der Frage der Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer ab 2007 geleisteten Zahlungen – genauso wie bei den anderen Anträgen des Beschwerdefüh- rers – einzig um die Mehrwertsteuerpflicht bei Radio- und Fernsehdienst-
A-850/2014 Seite 11 leistungen und die Überwälzung der Mehrwertsteuer. Zum anderen dient die Entscheidung über die genannte Rückerstattungsforderung der Pro- zessökonomie und der Vermeidung formalistischer Leerläufe. Schliesslich hatten vorliegend die Unterinstanzen Gelegenheit, zum geltend gemach- ten Rückforderungsanspruch mehrfach und ausführlich Stellung zu neh- men. 1.6 Ohne Weiteres erfüllt sind vorliegend die weiteren Sachurteilsvoraus- setzungen, zu welchen sich das Bundesgericht im Rückweisungsent- scheid nicht ausdrücklich geäussert hat und welche es teilweise (wie die rechtzeitige Leistung des mit Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 20. Februar 2014 geforderten Kostenvorschusses) noch gar nicht beurteilen konnte: Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch hat er diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Sprungbeschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Bei einer zulässigen Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht steht ihm die gleiche Kognition zu wie der übersprungenen In- stanz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1272; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.55). Das Bun- desverwaltungsgericht überprüft damit die vorliegend angefochtene Ver- fügung – wie das übersprungene BAKOM als verwaltungsinterne Be- schwerdeinstanz – auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemes- senheit (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese sog. antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu auch E. 4.2) zu verletzen (vgl. zum Ganzen statt vie- ler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).
A-850/2014 Seite 12 3. Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverord- nung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die neuen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (vgl. Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschrif- ten auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, ent- standenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft zum einen Steuerperioden in der Zeitspanne von Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 und zum an- deren Steuerperioden ab dem Jahr 2010. Er untersteht damit in materiel- ler Hinsicht mit Bezug auf die Zeit von Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundes- gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347) und mit Bezug auf die Zeit danach dem MWSTG und der MWSTV. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Erstinstanz habe ihn nämlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 weder über die seitens der Erstinstanz bei der Bundeskanzlei und beim Bun- desamt für Justiz (BJ) gestellten Anfragen informiert, noch die von diesen Behörden erhaltenen Stellungnahmen offengelegt. Es komme hinzu, dass die Erstinstanz im angefochtenen Entscheid die erheblichen und rechtzei- tigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das in Art. 26 ff. VwVG gesetzlich konkretisierte Recht auf Akteneinsicht (sowie Orientierung über die Aktenlage) sowie den (mit Bezug auf schriftliche Verfügungen in Art. 35 VwVG konkretisierten) Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2 f., mit Hinweisen). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
A-850/2014 Seite 13 scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Be- schwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition ver- fügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 437 E. 3d/aa; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.5; A-6738/2011 und A-6760/2011 vom 30. Oktober 2013 E. 3.4.1; A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.1; A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 8.2). 4.4 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Erstinstanz das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers in der von ihm gerügten Weise ver- letzt hat. Denn selbst wenn infolge einer allfälligen Verletzung des Akten- einsichtsrechts und/oder der Begründungspflicht von einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wä- re, könnte der Verfahrensmangel als im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geheilt gelten: Zum einen verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall über eine umfassende Kognition (vgl. vorn E. 2.1). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 28. Mai 2013, dass die Vorinstanz zwischenzeitlich namentlich eine Anfrage der Erstinstanz an das BJ sowie eine Stellungnahme der ESTV an das BJ vom 22. No- vember 2012 zur Akteneinsicht freigegeben habe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 32 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen die volle Akteneinsicht gewährt wurde und er spätestens im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Es kommt hinzu, dass die zur Begründung der angefochtenen Verfügung verpflichtete Erstin- stanz ihren Standpunkt bereits geäussert hat und nicht davon auszuge- hen ist, dass sie bei einer Neubeurteilung davon abrücken würde. Eine Rückweisung würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und damit
A-850/2014 Seite 14 zu unnötigen Verzögerungen führen. Sie läge im Übrigen schon deshalb nicht im Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Be- handlung des Falles, weil er die in Frage stehenden Verfahrensmängel selbst als einer Heilung zugänglich qualifiziert und ausführte, dass ihm bei Nachholung der (behaupteten) Versäumnisse der Erstinstanz im Be- schwerdeverfahren kein wesentlicher Nachteil entstehe (vgl. Beschwerde, S. 3). Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Erstinstanz wäre damit als ge- heilt zu betrachten (vgl. E. 4.3). 5. 5.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt unter anderem vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG; zu weiteren, vorliegend nicht einschlägigen Lieferungstatbeständen vgl. Art. 6 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 2 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegens- tandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e MWSTG). Mit dieser Regelung wird im Sinne eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht ausdrücklich um eine Lieferung handelt (vgl. zum früheren Recht Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2855/2008 vom 4. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine Dienstleistung ist namentlich auch dann ge- geben, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG). 5.1.1 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsaustauschverhält- nis" oder "Leistungsverhältnis"). 5.1.2 Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwi- schen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung ge- geben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; BGE 132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443 E. 6a). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster
A-850/2014 Seite 15 Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirt- schaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.3; A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftlicher Zusam- menhang gegeben sein (BVGE 2009/34 E. 2.2.1). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnisses ist weiter, ob das Entgelt wert- mässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leistung freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Entscheidend ist al- lein, dass eine Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.3). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschver- hältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vie- ler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). 5.1.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusam- menhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der Be- stimmung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leis- tungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehr- wertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Auf- wand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leis- tungserbringers zu erhalten (statt vieler: BVGE 2009/34 E. 2.2.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 230 ff.). 5.1.4 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG gelten Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen wer- den, mangels Leistung nicht als Entgelt. 5.1.5 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungserbrin- ger und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des
A-850/2014 Seite 16 Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1; A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aus- sen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. zum früheren Recht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.2; A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2; A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Ur- teil des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008; zum neuen Recht vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4). 5.2 5.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist aus altrechtlicher Sicht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätig- keit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind dabei gemäss Art. 21 Abs. 2 aMWSTG insbesondere natürliche Personen, Personengesell- schaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, un- selbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen. Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen sind ge- mäss Art. 23 Abs. 1 aMWSTG bei Überschreiten der massgebenden Min- destumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen grundsätzlich steuer- pflichtig (Satz 1). Für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, sind die genannten Dienststellen, Einrichtungen, Personen und Organisationen nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten (Satz 2). 5.2.2 Neurechtlich ist mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerich- tete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter
A-850/2014 Seite 17 eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG; zur Steu- erbefreiung vgl. Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind Steuersubjekte der Gemeinwesen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zur Steuerbefreiung die- ser Steuersubjekte infolge Unterschreitens bestimmter Umsatzgrenzen vgl. Art. 12 Abs. 3 MWSTG). Laut Art. 12 Abs. 4 MWSTG bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (vgl. dazu Art. 14 MWSTV sowie hinten E. 7.3.2). 6. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Vorbrin- gen, den Radio- und Fernsehempfangsgebühren stehe keine konkrete staatliche Leistung gegenüber, dass steuerbare Leistungen erbracht wur- den. 6.1 Aus der massgebenden Sicht des gebührenpflichtigen Leistungsemp- fängers (vgl. E. 5.1.3) ist davon auszugehen, dass dieser die Empfangs- gebühren bezahlt, um Leistungen im Rahmen des Service public bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernseh- programmen im Sinne der (nunmehr in Art. 93 Abs. 2-4 BV statuierten) rundfunkspezifischen Verfassungsziele (vgl. MARTIN DUMERMUTH, Die Rechtnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, Medialex 2004, S. 149) in Anspruch zu nehmen (zu den Aufgaben des BAKOM vgl. insbesondere Art. 45 Abs. 1 Satz 2, Art. 47, Art. 52 Abs. 1, Art. 57, Art. 58 Abs. 1 und Art. 86 RTVG; zu den Aufgaben des UVEK vgl. namentlich Art. 43, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 ff. RTVG; zu den Aufga- ben der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag s. insbesondere Art. 69 RTVG; s. ferner zur Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung des verfassungs- rechtlichen Leistungsauftrages FRANZ ZELLER, Öffentliches Medienrecht, 2004, S. 237 f.). Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um mehr- wertsteuerrechtliche Lieferungen (vgl. E. 5.1). Mithin werden die Emp- fangsgebühren vom Abgabepflichtigen entrichtet, um Dienstleistungen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e MWSTG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit ein Leistungsverhältnis zwischen dem BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) einerseits und dem gebührenpflichti- gen Leistungsempfänger andererseits vor. Nichts daran ändern kann die mehrwertsteuerliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen dem BA-
A-850/2014 Seite 18 KOM bzw. dem UVEK und den Veranstaltern der Radio- sowie Fernseh- programme. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Emp- fangsgebühren für Radio und Fernsehen für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet, und damit Regalabgaben (BGE 121 II 183 E. 3; BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3; vgl. auch BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5726/2013 vom 10. März 2014 E. 5.1; A-2811/2011 vom 13. April 2012 E. 6.2. Dementsprechend werden die Radio- und Fernseh- empfangsgebühren auch in Ziff. 3.10 des erwähnten Pflichtenheftes als Regalgebühren bezeichnet). Wenn entsprechend dieser bisherigen Praxis des Bundesgerichts davon ausgegangen würde, dass die Empfangsge- bühren als Regalabgaben für die Einräumung des Rechts zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bezahlt werden, bestünde die mehrwertsteuerlich relevante Leistung des BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) in der Einräumung eines Rechts (vgl. E. 5.1). In diesem Sinne sieht auch die Verwaltungspraxis die Leistung im Zusammenhang mit Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme in der Einräu- mung des Rechts, ausgestrahlte Sendungen zu empfangen (vgl. MWST- Branchen-Info 13, Telekommunikation und elektronische Dienstleistun- gen, Ausgabe vom Januar 2010, Ziff. 4.10.1). Auch wenn dieser Betrach- tungsweise gefolgt würde, könnte das Fehlen eines Austauschverhältnis- ses nicht mit Erfolg gegen das Vorliegen steuerbarer Leistungen ins Feld geführt werden, wäre doch gegebenenfalls davon auszugehen, dass der Gebührenpflichtige als Leistungsempfänger die Gebühr zahlt, um das er- wähnte Recht eingeräumt zu erhalten. 6.3 Am Vorliegen eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhält- nisses nichts ändern kann ferner die Rechtsprechung, wonach die Radio- und Fernsehempfangsgebühren dem Bund als solchem geschuldet wa- ren und kein synallagmatisches Austauschverhältnis zwischen dem Ra- dio- oder Fernsehkonsumenten und der früher für die Erteilung der Kon- zession bzw. Bewilligung zum Radio- und Fernsehempfang zuständigen PTT bestand (vgl. BGE 121 II 183 E. 3b/bb; BGE 109 Ib 308 E. 5a). Diese Rechtsprechung bezog sich – wollte sie hier denn analog herangezogen werden – nämlich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht, weshalb sie nicht primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abstellte. Der Mehr- wertsteuer unterliegen ohnehin nicht nur synallagmatische Austauschver- hältnisse. Vielmehr reicht für ein mehrwertsteuerlich relevantes Leis-
A-850/2014 Seite 19 tungsverhältnis eine kausale wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leis- tung und Gegenleistung aus (vgl. E. 5.1.2). Nicht entscheidend ist im Üb- rigen, dass der Radio- oder Fernsehkonsument in keiner direkten Rechtsbeziehung zu den Veranstaltern der Radio- und Fernsehprogram- me (namentlich der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesell- schaft [SRG]) steht (vgl. BGE 109 Ib 308 E. 4b; ROLF H. WEBER, Rund- funkrecht, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Vorbem. zu Art. 68–71 RTVG N. 6; zur teilweise – ausserhalb des mehrwertsteuerlichen Kontex- tes – vertretenen Qualifikation der Empfangsgebühren als Entgelt für die erbrachten Programmleistungen vgl. DUMERMUTH, a.a.O., S. 149 f.). 6.4 6.4.1 Nach der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff.) sowie dem zugehörigen Gesetzesentwurf (BBl 2013 5051 ff.) soll inskünftig an die Stelle der bisherigen Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein geräte- unabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public im Be- reich Radio und Fernsehen treten. Zudem soll Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG dahingehend revidiert werden, dass die gestützt auf das RTVG erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen als steuerbares Entgelt gilt (vgl. BBl 2013 5066). 6.4.2 Da die entsprechende Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ist, lässt sich aus diesem Vorhaben des Gesetzgebers nichts zugunsten oder zu Ungunsten der Beschwerde ableiten. Immerhin kann hier festgehalten werden, dass der Bundesrat in der erwähnten Botschaft – in Überein- stimmung mit dem Ergebnis der vorstehend vorgenommenen Würdigung – davon ausgeht, dass (bereits) unter dem geltenden Recht im Zusam- menhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein mehrwertsteuer- lich relevanter Leistungsaustausch anzunehmen ist (so führte der Bun- desrat aus, dass bei der künftig für jeden Haushalt und jedes Unterneh- men zu leistenden Abgabe mehrwertsteuerlich "der Zusammenhang zwi- schen Leistung und Abgabe nicht mehr eindeutig" sei. Er erklärte zudem, dass infolgedessen neu in Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG ausdrücklich ge- regelt werden solle, "dass die Radio- und Fernsehabgabe weiterhin der Mehrwertsteuer unterliegt". Schliesslich hielt er fest, dass sich damit "durch den Wechsel von der Empfangsgebühr zu der [zukünftigen] Radio- und Fernsehabgabe hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht nichts" ändere [BBl 2013 5013]). Entgegen der in der Replik (S. 8) vertretenen Auffas- sung des Beschwerdeführers lässt die geplante Neuregelung deshalb
A-850/2014 Seite 20 nicht darauf schliessen, dass nach dem derzeit in Kraft stehenden sowie dem früheren Recht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren kein Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuer- rechts erfolgt. 6.5 Ob die in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich statt dem BA- KOM (bzw. dem UVEK) aufgrund der im Namen der Billag ausgestellten Gebührenrechnungen letzterer zuzurechnen ist, ist unerheblich. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 7), ist im vorliegenden Kontext weder beim BAKOM, noch bei der Billag eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegeben, weshalb die Hoheitlichkeit nicht gegen die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches ins Feld geführt werden kann. 7. 7.1 Zu klären bleibt, ob die hier interessierende Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen wurde bzw. hoheitlich ist und deshalb keine steuerbaren Umsätze vorlie- gen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme der ESTV vom 23. August 2013, wonach es vorliegend um die Einräumung des Rechts zur Ausübung einer dem Bund vorbehaltenen Tätigkeit (Emp- fang von Radio- und Fernsehprogrammen) durch das BAKOM gehe und dies eine unternehmerische und damit nicht hoheitliche Leistung darstelle (zu Recht unbestritten ist dabei, dass das BAKOM eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 23 aMWSTG bzw. Art. 12 Abs. 1 MWSTG bildet, welche bei Steuerbarkeit der vorliegend in Frage stehen- den Leistungen subjektiv steuerpflichtig ist [vgl. zur subjektiven Steuer- pflicht vorn E. 5.2]). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentli- chen vor, die Verleihung der Empfangskonzession sei ebenso wie die Verleihung von anderen Konzessionen eine typisch hoheitliche Tätigkeit. 7.2 7.2.1 Der Begriff "hoheitliche Gewalt" wird, abgesehen von der Regelung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 aMWSTG, wonach die Ausübungen von Funkti- onen der Schiedsgerichtsbarkeit als hoheitlich gilt, weder im aMWSTG noch in der aMWSTGV definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist der Begriff der Hoheitlichkeit restriktiv zu handhaben, da es sich bei der Regelung, wonach in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, um eine Ausnahme vom Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer handelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.388/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3, mit weite-
A-850/2014 Seite 21 ren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.1.3). Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und hoheitlicher Tätigkeit ist für die subjektive Steuerpflicht der genannten Gemeinwesen, Einrichtungen, Personen und Organisatio- nen daher von zentraler Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1; DIETER METZGER, Kurz- kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, Art. 23 MWSTG N. 2; RIE- DO, a.a.O., S. 194). Hoheitliches Handeln zeichnet sich laut der Recht- sprechung zum aMWSTG beispielsweise dadurch aus, dass ein Subordi- nationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwing- bare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Ebenfalls ein wichtiges Kriterium ist, dass die Leistungen nicht mit privaten Anbietern konkurrieren, mithin nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8.b; Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1; A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1). Bei einem staatli- chen Monopol genügt es zur Annahme der Gewerblichkeit und damit der Steuerbarkeit bereits, dass die Leistungen des Gemeinwesen in einem potentiellen Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen (RIEDO, a.a.O., S. 201; vgl. ferner [zum deutschen Umsatzsteuerrecht] BERNHARD WEICH, Öffentliche Hand im System der Umsatzsteuer, Köln 1996, S. 111). Keinesfalls ist die "hoheitliche Tätigkeit" mit "öffentlich-rechtlichem Han- deln" gleichzusetzen, ansonsten wären alle Tätigkeiten der Verwaltung und sämtliche Aufgaben im öffentlichen Interesse hoheitlich. Der Aus- druck "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist auf jeden Fall enger als jener der "öffentlich-rechtlichen Aufgaben" (Urteil des Bundesgerichts 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 2). 7.2.2 Im neuen Recht findet sich in Art. 3 Bst. g MWSTG eine Legaldefini- tion der hoheitlichen Tätigkeit. Danach gilt als solche eine "Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben er- hoben werden". Diese Definition lehnt sich eng an die erwähnte, unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung an (vgl. FELIX GEIGER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 3 N. 39). Eine Neuerung liegt indessen im Umstand begründet, dass die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber bei der Schiedsgerichtsbarkeit "kei-
A-850/2014 Seite 22 nerlei Bezug zu hoheitlicher Tätigkeit" mehr sah (so Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Bot- schaft zum MWSTG], BBl 2008 6885 ff., 6943; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 [publiziert in ASA 78, S. 608 ff., und RDAF 2010 II S. 51 ff.] E. 2.1). Nach der Botschaft zum neuen Gesetz definiert Art. 3 Bst. g MWSTG die hoheitlichen Tätigkeiten "negativ als jene Tätigkeiten der Gemeinwesen, welche nicht unternehmerischer bzw. nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht marktfähiger Natur sind" (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6942). Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das sich laufend ver- ändernde Staatsverständnis bewusst auf eine positive Umschreibung der hoheitlichen Tätigkeiten verzichtet (vgl. zur zeitlichen Wandelbarkeit des Staatsverständnisses und der damit verbundenen Schwierigkeit, den mehrwertsteuerlichen Begriff der Hoheitlichkeit positiv zu definieren, auch RIEDO, a.a.O., S. 192 f.; WEICH, a.a.O., S. 112). Im Einklang mit der früheren Praxis (vgl. E. 7.2.1) wird in der Botschaft zum MWSTG betont, dass sich die mehrwertsteuerrechtliche Definition der hoheitlichen Tätigkeit namentlich von der entsprechenden privatrecht- lichen Definition und vom Begriff der hoheitlichen Tätigkeit im (übrigen) öffentlichen Recht unterscheide. So seien etwa Tätigkeiten, die aufgrund eines Monopols ausgeübt würden, jedoch unternehmerischer Natur sei- en, mehrwertsteuerlich nicht als hoheitlich zu qualifizieren (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6943). Das in Art. 3 Bst. g MWSTG genannte negati- ve Abgrenzungskriterium der unternehmerischen Natur der Tätigkeit ist somit dahingehend zu verstehen, dass selbst eine im Monopolbereich ausgeübte staatliche Tätigkeit dann nicht als hoheitlich qualifiziert werden kann, wenn sie ohne die gesetzliche Einräumung der Monopolstellung ebenso gut Gegenstand eines Privatunternehmens bilden könnte (vgl. GEIGER, a.a.O., Art. 3 N. 40). In letzterem Fall liegt eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit vor, was zwingend eine hoheitliche Tä- tigkeit ausschliesst (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 194; s. auch vorn E. 7.2.1). Die zwingende Negativabgrenzung von hoheitlicher Tätigkeit durch den Beg- riff der unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich nicht nur aus der Legalde- finition von Art. 3 Bst. g MWSTG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 4 MWSTG, wonach der Bundesrat festlegt, welche Leistungen von Ge- meinwesen als "unternehmerisch" und "damit steuerbar" gelten.
A-850/2014 Seite 23 7.3 7.3.1 Gewisse Tätigkeiten, welche häufig von öffentlich-rechtlichen Ein- richtungen und von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Perso- nen und Organisationen ausgeübt werden, und bei denen teilweise nicht ohne Weiteres klar ist, ob sie nicht allenfalls als hoheitlich zu qualifizieren wären, hat der Gesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 aMWSTG explizit als beruf- lich oder gewerblich und damit als steuerbar erklärt (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: Kompetenzzentrum MWST der Treu- hand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, Art. 23 aMWSTG N. 29. Vor die- sem Hintergrund greift der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er sinn- gemäss geltend macht, Art. 23 Abs. 2 aMWSTG sei nur auf in Konkurrenz zur Privatwirtschaft erbrachte Tätigkeiten anwendbar [vgl. Replik, S. 4]). Laut Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG gilt das "Fernmeldewesen" als beruf- liche oder gewerbliche und somit steuerbare Tätigkeit. 7.3.2 Im neuen Recht ist auf formell-gesetzlicher Ebene keine Art. 23 Abs. 2 aMWSTG entsprechende Vorschrift vorhanden. Indessen führte der Gesetzgeber in der Botschaft zum MWSTG aus, dass die in letzterer Vorschrift enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Tätigkeiten der Gemeinwesen, die nicht als hoheitlich, sondern als unternehmerisch gelten, ergänzt mit den aktuellsten Praxisänderungen in die (Ausfüh- rungs-)Verordnung überführt werde (vgl. Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6942). Nach der einschlägigen Aufzählung in Art. 14 MWSTV gelten als "unternehmerisch und damit steuerbar" unter anderem "Dienst- leistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikations- dienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen" (Ziff. 1). 7.4 7.4.1 Vorliegend in Frage stehen Dienstleistungen im Rahmen der öffent- lich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernsehpro- grammen (E. 6.1). Die entsprechende Tätigkeit fällt unter das "Fernmel- dewesen" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG, so dass sie als gewerblich bzw. beruflich zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.3). Es liegt folglich altrechtlich keine hoheitliche Tätigkeit vor (vgl. E. 7.2). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Bezug auf das alte Recht die vom Bundesgesetzgeber mit Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG getroffe- ne Entscheidung, das "Fernmeldewesen" vom Bereich der hoheitlichen Gewaltausübung bzw. hoheitlichen Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne auszuschliessen, mit Blick auf das sog. Anwendungsgebot von Art. 190 BV bindend ist. Denn nach dieser Verfassungsvorschrift sind
A-850/2014 Seite 24 Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massge- bend (vgl. dazu BGE 131 II 562 E. 3.2; BGE 129 II 249 E. 5.4; BVGE 2008/48 E. 5.3). 7.4.2 Die hier in Frage stehenden Dienstleistungen im Rahmen des Ser- vice public zählen neurechtlich zu den "Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen so- wie elektronischen Dienstleistungen" im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 MWSTV und sind damit unternehmerischer, also nicht hoheitlicher Natur. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Be- schwerdeführers, Art. 14 Ziff. 1 MWSTV sei nicht "auf die Verleihung der Empfangskonzession", sondern lediglich auf "die Zurfügungstellung des Fernseh- und Radiosignals durch das Gemeinwesen selbst bzw. das Recht zur Nutzung von deren Kabelnetz" anwendbar (vgl. Replik, S. 4). Denn gegen einen in der behaupteten Weise eingeschränkten Anwen- dungsbereich der genannten Bestimmung spricht nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die mit Blick auf das Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer gebotene restriktive Handhabung des Begriffes der Ho- heitlichkeit (vgl. E. 7.2.1). Dahingestellt bleiben kann hier, ob die vorlie- gend in Frage stehende Leistung (namentlich in technischer Hinsicht) mit den nach Ansicht des Beschwerdeführers unter Art. 14 Ziff. 1 MWSTV fal- lenden Leistungen vergleichbar ist. 7.5 Selbst unabhängig von den erwähnten Sondervorschriften zum Fernmeldewesen bzw. zu den Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG, Art. 14 Ziff. 1 MWSTV) ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich betrach- tet nicht als hoheitlich zu qualifizieren: 7.5.1 Der Umstand, dass das BAKOM und die Billag unbestrittenermas- sen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, vermag für sich allein kei- ne im mehrwertsteuerlichen Sinne hoheitliche Natur ihrer Tätigkeiten zu begründen (vgl. E. 7.2.1). Infolgedessen kann auch nicht als Argument für die mehrwertsteuerrechtliche Hoheitlichkeit der hier interessierenden Tä- tigkeit ins Feld geführt werden, dass das Bundesgericht in BGE 140 II 80 E. 2.5 das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Billag als solches öffentlich-rechtlicher Natur qualifiziert hat (so jedoch Replik, S. 3 und 5).
A-850/2014 Seite 25 7.5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen seit dem 20. Oktober 1997 weder an eine Konzes- sion noch an eine Bewilligung geknüpft ist (vgl. die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene Änderung von Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgeset- zes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [AS 1997 2187 ff.] so- wie hinten E. 7.5.3), könnte sich fragen, ob sich die Radio- und Emp- fangsgebühren – entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) – nach wie vor als Entgelt für die Einräumung eines dem Bund vorbehaltenen Rechts und damit als Konzessionsabgabe qualifizie- ren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2811/2011 vom 13. April 2012 E. 6.2; DUMERMUTH, a.a.O., S. 147 ff.; ROLF H. WEBER, Fi- nanzierung der Rundfunkordnung, 2000, S. 180). Wie die Radio- und Fernsehempfangsgebühren im System der öffentlichen Abgaben einzu- ordnen sind, kann hier freilich offen gelassen werden (anders jedoch sinngemäss Replik, S. 3). Denn mangels Konzessions- oder Bewilli- gungspflicht für den Rundfunkempfang lässt sich die Hoheitlichkeit der in Frage stehenden Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht jedenfalls nicht mit dem Argument begründen, dass es um die als solche nicht marktfähi- ge Ermächtigung zur Ausübung eines dem Staat vorbehaltenen Rechts gehe. Im Übrigen würde sich in diesem Punkt im Ergebnis auch dann keine ab- weichende mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung ergeben, wenn entspre- chend der Sichtweise des Bundesgerichts eine Konzessions- oder Bewil- ligungspflicht angenommen würde. Denn gegebenenfalls wäre davon auszugehen, dass der betroffene Private Anspruch auf eine entsprechen- de Konzession oder Bewilligung hätte, weshalb die Einräumung des Rechts zum Empfang von Rundfunkprogrammen auch bei Annahme ei- ner Konzessions- oder Bewilligungspflicht nicht wie bei einer gewöhnli- chen Monopolkonzession als Ermächtigung zur Ausübung einer dem Bund vorbehaltenen Tätigkeit qualifiziert werden könnte (vgl. zum frühe- ren Recht DUMERMUTH, a.a.O., S. 148 f., mit weiteren Hinweisen; s. zur Empfangsfreiheit auch sogleich E. 7.5.3). Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit Recht behaupten, die Erteilung von Empfangskonzessionen sei nicht marktfähig und damit hoheitlich. Abgesehen davon ist eine Tätigkeit ohnehin nicht bereits deshalb hoheitlich, weil sie nicht markfähig ist. 7.5.3 Die Befugnis, einseitig öffentlich-rechtliche Pflichten und Rechte gegenüber einem sich im Subordinationsverhältnis zum Staat befinden- den Privaten festzulegen, erscheint nicht als prägendes Merkmal des hier
A-850/2014 Seite 26 interessierenden Verhältnisses zwischen dem BAKOM bzw. der Billag und dem privaten Empfänger von Radio- und Fernsehdienstleistungen: Der Kerngehalt der hier fraglichen Leistung besteht nämlich im Service public bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Rund- funk. Wer ein geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies zwar der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601 ff., mit späteren Ände- rungen] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der früheren Radio- und Fern- sehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS 1997 2903 ff., mit spä- teren Änderungen]). Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss jedoch nach der gesetzlichen Regelung nicht mit einseitigen Massnahmen des Staates rechnen, welche die ihm zustehende Möglichkeit, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, unmittelbar einschränken. Letzteres entspricht der verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierten Emp- fangsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 66 RTVG bzw. Art. 52 aRTVG). Auch der Zwangscharakter staatlichen Handelns, welcher für eine hoheit- liche Tätigkeit im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne sprechen würde, steht im hier interessierenden Kontext nicht im Vordergrund. Denn zur Durch- setzung der erwähnten Melde- und Gebührenpflicht ist im Gesetz einzig eine Busse vorgesehen (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 2 RTVG bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. a und Art. 71 aRTVG), für deren Auferlegung das BAKOM zu- ständig ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 RTVG) und früher das UVEK zuständig war (vgl. Art. 73 aRTVG). Auch die in einem Teilbereich (der Erhebung der Empfangsgebühren und der damit verbundenen Aufgaben) beste- hende Verfügungsbefugnis der Billag (vgl. Art. 69 Abs. 1 RTVG) und die Rede von hoheitlichen Tätigkeiten der Gebührenerhebungsstelle im Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernseh- empfangsgebühren (vgl. dazu Ziff. 3.1 f. des Pflichtenheftes) lassen nicht den Schluss zu, dass vorliegend, also im Bereich Erbringung von Dienst- leistungen im Rahmen des Service public zugunsten des Gebührenpflich- tigen, eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ge- geben ist. Es kommt hinzu, dass aufgrund der hier in Frage stehenden Tätigkeit ein wirtschaftlicher Wert generiert wird (vgl. auch E. 6.1) und eine teilweise
A-850/2014 Seite 27 oder ganze Privatisierung dieser Tätigkeit nicht als ausgeschlossen er- scheint. 8. Nach dem Ausgeführten liegen steuerbare Leistungen des BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) vor (insbesondere greift nämlich die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG betreffend Zahlungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten [vgl. E. 5.1.4] im hier zu beurteilenden Fall nicht). Die Höhe der infolgedessen zu erhebenden Mehrwertsteuern ist zu Recht unbestritten (vgl. zum anwendbaren reduzierten Steuersatz Art. 36 Abs. 1 Bst. b aMWSTG bzw. Art. 25 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Es bleibt in- dessen zu klären, ob die Erstinstanz als Gebührenerhebungsstelle die beim BAKOM angefallenen Mehrwertsteuern zu Recht auf den Be- schwerdeführer überwälzt hat, was dieser bestreitet. 8.1 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Überwälzbar- keit der Steuer ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 3 Bst. c MWSTG). Die eigentliche Überwälzung der Steuer richtet sich da- bei freilich nach den Verhältnissen am Markt und gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Dies galt auch nach der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6). Das Bundesgericht führte in BGE 140 II 80 ff. aus, der Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Art. 6 MWSTG "die typische Situation (Privatauto- nomie) vor Augen" gehabt und wohl nicht bedacht, dass das Leistungs- verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Gestützt auf diese Über- legung kam es zum Schluss, dass der Erstinstanz betreffend die vorlie- gend zu klärenden Mehrwertsteuerfragen Verfügungskompetenz zu- kommt und insofern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (BGE 140 II 80 E. 2.5.5; vgl. auch vorn E. 1.2). Entsprechend diesen verfahrensbezogenen Erwägungen des Bundesge- richts ist (auch) in materieller Hinsicht davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 1 MWSTG und die dieser Vorschrift entsprechende frühere Recht- sprechung die Überwälzung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rege- lung nicht ausschliessen, wenn das in Frage stehende Leistungsverhält- nis – wie vorliegend – öffentlich-rechtlicher Natur ist.
A-850/2014 Seite 28 8.2 Art. 59 Abs. 1 der am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVV setzt die Höhe der Gebühren für privaten Radioempfang auf monatlich Fr. 13.75 und für privaten Fernsehempfang auf monatlich Fr. 23.84 fest, und zwar beides "exklusive Mehrwertsteuer". Für die vorliegend auch interessie- rende Zeitspanne von Ende Januar bis 31. März 2007 sah Art. 44 aRTVV – ebenfalls mit dem Hinweis "exklusive Mehrwertsteuer" – Empfangsge- bühren von monatlich Fr. 13.75 für den privaten Radioempfang sowie von Fr. 22.90 für den privaten Fernsehempfang vor. Indem diese Verordnungsbestimmungen die Gebührenhöhe mit dem Passus "exklusive Mehrwertsteuer" festsetzen, implizieren sie, dass eine allfällige Mehrwertsteuer auf Leistungen, mit Bezug auf welche die Emp- fangsgebühren als Entgelt zu betrachten sind, zu den erwähnten monatli- chen Beträgen hinzuzurechnen und damit vom Gebührenpflichtigen zu tragen ist. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, diese Vorschriften könn- ten nach ihrem Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber habe ausschliessen wollen, dass die Billag die Mehr- wertsteuer "auf ihrem Honorar für den Gebühreneinzug mit der Gebüh- renforderung einverlangt" (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013, S. 3). Eine solche Interpretation des Passus "exklusive Mehrwertsteuer" drängt sich jedoch nicht auf, zumal sich ein entspre- chender Hinweis auf einer Rechnung üblicherweise ebenfalls nicht auf die Mehrwertsteuer auf Inkassoleistungen des Gläubigers oder der Inkasso- stelle, sondern auf die Mehrwertsteuer auf der in Rechnung gestellten Leistung bezieht. Aus Art. 59 Abs. 1 RTVV und Art. 44 aRTVV ergibt sich somit, dass die Mehrwertsteuer auf den Gebührenpflichtigen zu überwälzen ist. Abgesehen davon ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, die Überwälzung der fraglichen Mehrwertsteuer auf den gebührenpflichtigen Leistungsempfänger sei auch ohne ausdrückliche Spezialregelung im RTVV zulässig, und zwar schon allein gestützt auf das gesetzlich veran- kerte Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 1 MWSTG), welche den Konsum und nicht den Leistungserbringer steuerlich belasten will (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 12 ff.). Anders verhielte es sich nur, wenn eine das massgebende öffentlich- rechtliche Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leis- tungsempfänger betreffende Sonderregelung die Überwälzung aus- schliessen würde. Vor diesem Hintergrund verfängt denn auch das Vor- bringen des Beschwerdeführers, für die vorliegende Mehrwertsteuer-
A-850/2014 Seite 29 überwälzung fehle es an der dafür erforderlichen Grundlage in einem Ge- setz im formellen Sinn, von vornherein nicht. 9. Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die streitbetroffenen Mehrwertsteuerbeträge in Rechnung gestellt. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach dem Dargelegten auch nicht die Rede davon sein, dass die Gebührenpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernseh- empfangsgebühren arglistig getäuscht worden wären (vgl. Replik, S. 2 und 10). Die Frage nach einer allfälligen Verjährung von Rückforderungsansprü- chen bezüglich zu Unrecht dem Beschwerdeführer belasteter Mehr- wertsteuerbeträge stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. 10. Auf die Erhebung weiterer Beweise, wie sie in der Beschwerde vom 17. März 2013 gefordert wird, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass wei- tere Abklärungen – namentlich des BAKOM – keine entscheidwesentli- chen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen. 11. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 400.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-850/2014 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: