B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-8209/2024
Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Niklaus Honauer und Rainer Stork, PricewaterhouseCoopers AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung des Dispositivs im Urteil A-4545/2022.
A-8209/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Ein- spracheentscheid vom 8. September 2022 von der A._______ AG (nach- folgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) für die Steuerperioden 2013 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) Mehr- wertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 214'440.-- zuzüglich Verzugs- zins ab dem 30. April 2016 nachgefordert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 die dagegen erhobene Beschwerde der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Steuerperiode 2013 infolge absoluter Verjährung teilweise gutgeheis- sen, betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 den angefochtenen Ein- spracheentscheid hingegen als rechtmässig bestätigt hat, dass die ESTV am 22. Mai 2024 dagegen beim Bundesgericht Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_296/2024) erhoben und beantragt hat, die gewährte Einlageentsteu- erung (Aspekt partielle Nutzungsänderung) in der Steuerperiode 2014 sei aufzuheben und dementsprechend das aus dem angefochtenen Urteil re- sultierende Guthaben der Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017) neu auf Fr. 56'892.-- festzusetzen; dass die Steuerpflichtige am 26. Juni 2024 ebenfalls Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 9C_365/2024) erhoben und beantragt hat, das besagte Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid der ESTV vom 8. September 2022 betreffend Mehrwertsteuer (1. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2017) entsprechend zu korrigieren und die Steuerforderung für die Jahre 2014 bis 2017 gemäss den Ausführungen festzulegen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Be- schwerde der ESTV (Verfahren 9C_296/2024) antragsgemäss gutgeheis- sen hat; dass es das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung an die ESTV zu- rückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 2), als es die Folgen der Verjährung der Steuerperiode 2013 auf die Folgejahre nicht berücksichtig hat; dass es das Verfahren zur rechnerischen Umsetzung an die ESTV zurückgewiesen hat (dortige E. 9.6.2); dass das Bundesgericht die Beschwerde der Steuer- pflichtigen (Verfahren 9C_365/2024) abgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 3),
A-8209/2024 Seite 3 dass das Bundesgericht «angesichts der im rechnerischen Ergebnis be- schränkten Korrektur» des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts die in diesem vorgenommene Verteilung von Kosten und Entschä- digungen in Anwendung von Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) bestätigt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024 E. 10.2), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 die auf Fr. 8'500.-- festgesetzten Verfahrenskosten zur Hälfte der Be- schwerdeführerin auferlegt und ihr keine Parteienschädigung zugespro- chen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht zudem vorgesehen hat, die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und ihr den resultierenden Restbetrag zurückzuerstatten (vgl. Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 E. 4 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3), dass Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils A-4545/2022 vom 22. April 2024 wie folgt lautet: «Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 8'500.-- wer- den der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'250.-- auferlegt. Dieser Be- trag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 4'250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet», dass die Instruktionsrichterin im Verfahren A-4545/2022 mit Zwischenver- fügung vom 13. Oktober 2022 von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 4'300.-- eingefordert und die Beschwerde- führerin diesen fristgerecht geleistet hatte (vgl. act. 4 im Verfahren A-4545/2022), dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zwei-
A-8209/2024 Seite 4 deutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass für die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils diejenige Instanz zuständig ist, deren Urteil erläutert oder berichtigt werden soll (vgl. Urteil des BVGer C-6994/2013 vom 17. Dezember 2023 E. 1.1), dass das Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 beim Bundesgericht an- gefochten worden ist und das Bundesgericht darüber mit Urteil 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024 entschieden hat, dass das Bundesgericht grundsätzlich für eine allfällige Erläuterung oder Berichtigung von vollstreckbaren bundesgerichtlichen Urteilen zuständig ist; dass ein solches namentlich vorliegt, wenn das Bundesgericht das an- gefochtene Urteil aufhebt und reformatorisch entscheidet (PAUL TSCHÜM- PERLIN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend BSK BGG], Art. 69 Rz. 15d); dass hingegen die Vorinstanz für eine allfällige Erläuterung oder Berichtigung zuständig bleibt, wenn das Bundesgericht eine Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist (vgl. BGE 143 III 420 E. 2 zu Art. 334 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272], wel- cher mit Art.129 BGG vergleichbare Bestimmungen enthält; vgl. ELISABETH ESCHER, BSK BGG, Art. 129 Rz. 3; TSCHÜMPERLIN, a.a.O., Art. 69 Rz. 15d); dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024 zwar die Beschwerde der ESTV gutgeheissen und den vorinstanzlichen Entscheid im Sinne der Erwägungen aufgehoben hat, je- doch im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung nicht reformatorisch entschieden, sondern dieses bestätigt hat (vgl. E. 10.2 des erwähnten Urteils); dass das Bundesgericht zudem die Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen hat; dass damit das Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 in Bezug auf die darin entschiedenen Kostenfolgen des bun- desverwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Dispositiv Ziff. 2) rechtskräftig geworden und zu vollstrecken ist; dass folglich das Bundesverwaltungsgericht für die Berichtigung von Dis- positiv-Ziff. 2 des Urteils A-4545/2022 vom 22. April 2024 zuständig ist, dass die Erläuterung oder Berichtigung dazu dient, möglichst formlos Ab- hilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollstän- dig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist; dass die Erläuterung oder
A-8209/2024 Seite 5 Berichtigung insbesondere erlaubt, Fehler oder Auslassungen bei der Aus- formulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1); dass gemäss der Lehre die Berichtigung auf strikte und eigentliche Fehler beschränkt ist und damit namentlich keine falschen tatsächlichen Annah- men oder Fehler in der rechtlichen Würdigung, die dem Entscheid zu- grunde liegen, korrigiert oder einer Partei Verpflichtungen auferlegt werden können, die sich nicht bereits aus dem ursprünglichen Entscheid ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.79 m.w.H.); dass sich solche Feh- ler eindeutig aus dem Wortlaut der Entscheidung ergeben müssen, andern- falls es zu einer unzulässigen materiellen Änderung des Entscheids käme (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 129 Rz. 9); dass nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts eine Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig ist, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil des BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1); dass ein offensichtliches Versehen vorliegt, wenn aus der Lektüre des Texts eines gerichtlichen Ent- scheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich aus- gesprochen oder angeordnet hat (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1 [zu Art. 83 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 {Strafpro- zessordnung, StPO, SR 312.0}, der im Wesentlichen Art. 129 Abs. 1 BGG entspricht]), dass sich berichtigungsfähige Fehler dadurch auszeichnen, dass sie den Ausdruck des behördlichen Willens, mithin die Willensäusserung zum Ge- genstand haben, indem der Wille zwar richtig gebildet aber fehlerhaft zum Ausdruck gebracht wurde; dass es damit um eine Klarstellung eines Erklä- rungsirrtums geht, in welchem sich die Behörde bzw. das Gericht befand; dass für berichtigungsfähige Fehler demnach kennzeichnend ist, dass sie behördliche «Handarbeit» betreffen, womit Fehler bei der «Kopfarbeit» bzw. inhaltliche Fehler und damit Fehler der Willensbildung selbst von einer Berichtigung ausgeschlossen sind (BGE 142 II 433 E. 3.2.2 f. ), dass Redaktionsfehler Falschbezeichnungen oder Unkorrektheiten mei- nen, bei denen aus dem Zusammenhang aber klar wird, wie es eigentlich heissen müsste (STEFAN VOGEL, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 69
A-8209/2024 Seite 6 Rz 22); dass als Redaktionsfehler namentlich eine falsche Jahreszahl so- wie eine offensichtlich falsche Zahl gelten (vgl. Urteil des BVGer C-2336/2012 vom 4. November 2014 m.H.; DENYS, a.a.O., Art. 129 Rz. 3), dass als Rechnungsfehler Patzer mathematischer Natur gelten, mithin Fehler, die auf einer fehlerhaften Rechenoperation beruhen, beispiels- weise wenn eine falsche Addition verschiedener Einzelposten erfolgte oder eine falsche Subtraktion vorgenommen wurde (BGE 99 V 62 E. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Rechnungs- bzw. Redaktionsfehlern bereits verschiedentlich Urteilsberichtigungen vor- genommen hat (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer A-7298/2024 vom 28. November 2024, wo im ursprünglichen Urteil versehentlich von einem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.--, anstatt Fr. 7'000.-- (5 x Fr. 1'400.--) die Rede war; B-4271/2024 vom 22. Juli 2024, wo der Betrag des «einverlangten Kostenvorschusses» falsch übernommen wurde (Fr. 1'300.-- anstatt Fr. 600.--) und dies zu einem Folgefehler bei der Fest- setzung der Verfahrenskosten führte; A-3002/2020 vom 30. Juni 2020, wo die Verfahrenskosten im ursprünglichen Urteil neu auf Fr. 1'500.-- festge- setzt wurden und dem «einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe» entnommen werden sollten, tatsächlich aber ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet worden war und entsprechend ein zurückzubezahlen- der Überschuss bzw. Restbetrag resultierte), dass erst anlässlich der durch das Bundesverwaltungsgericht vorzuneh- menden tatsächlichen Kostenabwicklung bemerkt wurde, dass sich aus dem Dossier A-4545/2022 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht – wie in Erwägung 10.1 und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils fälschlicherweise ge- nannt – einen Kostenvorschuss von «Fr. 8'500.--», sondern einen solchen von Fr. 4'300.-- geleistet hatte (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Zwischenverfü- gung A-4545/2022 vom 13. Oktober 2022), dass infolgedessen der an die Beschwerdeführerin gemäss Erwägung 10.1 und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils A-4545/2022 zurückzuerstattende Restbe- trag offensichtlich nicht mit «Fr. 4'250.--», sondern mit Fr. 50.-- (Fr. 4'300.-- minus Fr. 4'250.--) zu beziffern ist, dass folglich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umstän- den ersichtlich ist, dass der im Urteil A-4545/2022 bezifferte Betrag des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses und der ihr zu- rückzuerstattende Restbetrag die Folge eines Versehens sind, indem der Kostenvorschuss gemäss Zwischenverfügung A-4545/2022 vom 13. Okto- ber 2022 falsch ins Urteil übertragen wurde; dass dieser «Handarbeits-
A-8209/2024 Seite 7 fehler» auf der Grundlage des Urteils korrigiert werden kann; dass ein sol- cher Redaktions- und der daraus resultierende Folgefehler mittels Berich- tigung zu korrigieren sind, dass der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Berichtigung schliess- lich keine Verpflichtungen auferlegt werden, die sich nicht bereits aus dem Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 ergeben und die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024 bestätigte Verteilung der Kosten- und Entschädigungen gewahrt bleibt; dass insbe- sondere bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten nachgefor- dert werden; dass der Beschwerdeführerin auch nicht weniger zugespro- chen wird als sich aus dem ursprünglichen Urteil ergibt, zumal ihr als «Restbetrag» begriffslogisch kein höherer Betrag zurückerstattet werden kann als sie tatsächlich (als Kostenvorschuss) einbezahlt hat; dass die vor- liegende Berichtigung folglich keine materiellen Änderungen der rechts- kräftigen Verteilung der Kosten- und Entschädigungen des bundesverwal- tungsgerichtlichen Verfahrens A-4545/2022 bewirkt, dass Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils A-4545/2022 vom 22. April 2024 in- folgedessen von Amtes wegen dahingehend zu ändern ist, dass die auf Fr. 8’500.-- festgesetzten und der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'250.-- auferlegten Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsge- richt dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'300.-- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 50.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung keine Verfah- renskosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2; vgl. Urteil des BVGer A-3002/2020 vom 30. Juni 2020 m.H.), dass eine Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Bundeverwal- tungsgericht seinen Entscheid erläutert oder berichtigt (Art. 48 Abs. 2 VGG).
A-8209/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Urteil A-4545/2022 vom 22. April 2024 wird berichtigt und die Disposi- tiv-Ziffer 2 wie folgt ersetzt: «Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'500.-- werden der Beschwer- deführerin in Höhe von Fr. 4’250.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'300.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 50.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet.» 2. Für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
A-8209/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-8209/2024 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)