B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.03.2019 (1C_419/2017)

Abteilung I A-8067/2015

Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o RA Gerhard Schmid, Präsident, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Erneuerung Durchleitungsrecht für 220 kV-Freileitung; Bewilligung abgekürztes Verfahren.

A-8067/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 21. April 1956 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wurde der Nordostschweizerischen Kraft- werke AG (nachfolgend: NOK) die Erstellung der 220 kV-Hochspannungs- freileitung Aathal-Grynau (ursprünglich als 225/150 [50] kV-Leitung ausge- führt; nachfolgend: Hochspannungsleitung) bewilligt. Sie ist seit dem Jahr 1958 in Betrieb. B. Die Hochspannungsleitung führt auf einer Länge von 213 m über den west- lichen Bereich des Grundstücks-Nr. (...), Grundbuch (...). In der südlichen Ecke des Grundstücks steht der Leitungsmast Nr. (...). Im Südosten des Grundstücks an der (...)strasse befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb mit Wohn- und Ökonomiegebäude (Vers.-Nrn. [...] und [...]). Das gesamte Grundstück war ursprünglich der Landwirtschaftszone zugeteilt. C. Die NOK schloss am 25. April 1958 mit dem damaligen Grundeigentümer, B._______, einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit welchem ihr der Grundei- gentümer insbesondere das Recht einräumte, gemäss dem Leitungsplan eine für die Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt den erforderlichen Gittermasten, Stangen, Streben und Verankerungen zu erstellen und weiterzubetreiben. Das Recht wurde für die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des Vertrages befristet. D. Gemäss Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 wurde das Wohnhaus und Ökonomiegebäude sowie der östlich davon befindliche Grundstücksbereich der Parzelle Nr. (...) in die Wohn- und Gewerbezone (WG3) eingezont. Jener Bereich über den die Hochspannungsleitung führt, verblieb in der Landwirtschaftszone. Zwischenzeitlich wurde die gesamte Parzelle zurückgezont, weshalb sie nunmehr wieder ausschliesslich der Landwirtschaftszone zugeteilt ist. E. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 bewilligte das ESTI den Austausch des alten Erdseils mit Koaxialdatenkabel, das an den Spitzen der Leitungsmasten aufgehängt war, durch ein neues Erdseil mit

A-8067/2015 Seite 3 integriertem Lichtwellenleiter. Dieser Lichtwellenleiter erlaubt die Übertra- gung grosser Datenmengen, sodass ungenutzte Kapazitäten grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung gestellt bzw. zur Erbringung von Telekommuni- kationsdienstleistungen eingesetzt werden können. F. Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte die NOK, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu erneuern und unterbreitete dem heutigen Grundeigentümer der Parzelle Nr. (...) (vormals Kat.-Nr. [...]), A., ab April 2009 verschiedene Offerten für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag. Diese sahen neben dem Recht zum Betrieb einer der Übertragung elektrischer Energie dienenden Freileitung auch das Recht zur Datenübertragung für Dritte vor. G. Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertragungsnetzes. H. Am 25. April und am 5. Mai 2015 unterbreitete die Swissgrid AG A. weitere Angebote zur einvernehmlichen Regelung der erforderlichen Durchleitungsrechte. I. Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die Swissgrid AG am 25. September 2015 an den Präsidenten der Eidgenös- sischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) und er- suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Sie ver- langt dabei unter anderem die Einräumung einer Personaldienstbarkeit, welche ihr das Durchleitungsrecht sowie die weiteren erforderlichen Rech- te für den Betrieb (inkl. Bau, Ersatz, Umbau und Erweiterung) der Hoch- spannungsleitung und aller dazugehörigen Anlagen und Tragwerke auf dem Grundstück Nr. (...) gewährt. J. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 bewilligte der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren unter der Auflage, dass die Swissgrid AG dem Grundeigentümer des Grundstücks Nr. (...) (recte: Nr. [...]) eine persönli- che Anzeige mitsamt seiner Verfügung zustellt.

A-8067/2015 Seite 4 K. Am 12. November 2015 schickte die Swissgrid AG A._______ die persön- liche Anzeige und teilte mit, dass die ESchK die Durchführung des abge- kürzten Verfahrens bewilligt habe. Sie wies A._______ darauf hin, dass sie insbesondere die folgenden Rechte ab dem 25. April 2008 und für die Dauer des weiteren Bestandes der Hochspannungsleitung bzw. eines all- fälligen Ersatzes derselben, mindestens jedoch für weitere 50 Jahre, be- nötige: "Im Grundbuch einzutragende, dinglich wirkende Personaldienstbarkeit zu Lasten von Parzelle Kat. Nr. (...), Grundbuch Gemeinde (...) ("belastete Par- zelle") und zu Gunsten von Swissgrid AG; Recht zur Errichtung und zum Be- trieb von Leitungen (insbesondere Hochspannungsleitungen) auf der im bei- liegenden Situationsplan zur Parzelle Kat. Nr. (...) Gemeinde (...) gelb einge- färbten Fläche: a) Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Parzelle räumt für sich und seine Rechtsnachfolger der Swissgrid AG und deren Rechtsnach- folgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, über die und auf der belas- tete(n) Parzelle für die Übertragung elektrischer Energie dienende Lei- tungen samt den erforderlichen Zusatzeinrichtungen, Anlagen und Tragwerke (insb. Masten), Stangen, Streben, Fundamente, Veranke- rungen und Erdungen zu erstellen, zu führen, zu betreiben, zu erwei- tern, umzubauen und zu ersetzen; (...)." L. Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 28. Oktober 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit seinen Begehren Bst. a–r verlangt er unter anderem sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Überweisung der Angelegenheit an die zu- ständige Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines (kombinierten) Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens. M. Am 9. Januar 2016 verzichtet die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. N. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 beantragt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei.

A-8067/2015 Seite 5 O. Mit den Stellungnahmen vom 15. März sowie 3. Juni 2016 des Beschwer- deführers und den Stellungnahmen vom 20. Mai sowie 25. August 2016 der Beschwerdegegnerin halten beide je an den von ihnen gestellten Be- gehren fest. P. Am 5. Dezember 2016 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers um Richterin Kathrin Dietrich und Richter Maurizio Greppi an. Q. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die Plangenehmigungsverfügung einzu- reichen, mit welcher die Erneuerung des Erdseils der Hochspannungslei- tung (vgl. oben Bst. E.) bewilligt worden ist. R. Am 9. Februar 2017 legt die Beschwerdegegnerin die ersuchte Plangeneh- migungsverfügung vom 9. September 1998 zusammen mit einer Stellung- nahme ins Recht. S. Am 15. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bun- desamt für Umwelt (BAFU) um einen Fachbericht betreffend die Immissio- nen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters. T. Das BAFU reicht seinen Fachbericht am 13. März 2017 ein. U. Am 30. März 2017 nimmt der Beschwerdeführer insbesondere zum Fach- bericht des BAFU Stellung; die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schrei- ben vom 4. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Ein- gabe 24. April 2017 äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017. V. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

A-8067/2015 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi- schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht. Darunter fallen auch die Entscheide der Präsidenten der Eid- genössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. zum alten Recht, welches das Bundesgericht als direkte Beschwerdeinstanz gegen Ent- scheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; ebenso bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe- gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi- schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser- ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie- genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi- schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da sie sich einzig zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an- schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib 417 E. 2c). 1.2.2 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem dann der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als

A-8067/2015 Seite 7 erfüllt betrachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2, und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Wei- teres angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abge- kürzte Enteignungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können). 1.2.3 Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in wel- chem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein kom- biniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlaufen wer- den müsste. Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsob- jekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt. 1.3 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Die- ser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die In- haber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wo- nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep- tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. (...), welches auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Er ist damit als Haupt-

A-8067/2015 Seite 8 partei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren. Sodann ist er Ad- ressat des angefochtenen Entscheids, welcher für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich ist er for- mell wie materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (An- fechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zustän- digkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1.; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rüge- prinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen: Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 und A-1987/2016 E. 3.1). 1.4.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2015. Darin hat der Präsident der ESchK der Beschwerdegeg- nerin die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens bewilligt (Ziff. 1 des Dispositivs) und diese Bewilligung mit der Auflage verbunden, dass die Beschwerdegegnerin die persönliche Anzeige samt Bewilligungs- verfügung dem Beschwerdeführer zuzustellen hat (Ziff. 2 des Dispositivs). Allein diese Anordnungen können Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt und die Zuständigkeit des Präsidenten der ESchK bestreitet bzw. die Überweisung der Angele- genheit an die zuständige Instanz zur Durchführung eines Plangenehmi- gungsverfahrens beantragt, bewegen sich seine Begehren innerhalb des Streitgegenstandes. Diese Rechtsbegehren sind zulässig. Sämtliche wei- teren Begehren, die sich unter anderem gegen die Anzeige der Beschwer- degegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil), gegen die Enteignung an sich (vgl. unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) oder gegen die Überschreitung der Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) richten (vgl. Begehren

A-8067/2015 Seite 9 Bst. k) oder mit welchen der Beschwerdeführer die Teilverkablung der strit- tigen Hochspannungsleitung verlangt (vgl. Begehren Bst. a, g, m), befinden sich hingegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist im Folgen- den nicht einzutreten. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. De- zember 2015 ist demnach – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.4 – ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt einen Augenschein vor Ort (Begeh- ren Bst. n; Stellungnahme vom 24. April 2017) und den Beizug sämtlicher bei ihm vorhandener Briefe und Dokumente seit seiner Ersteingabe im Jahre 2001 an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die Berücksich- tigung von "diversen mündlichen Versprechungen von Axpo-Swissgrid" (Begehren Bst. o und Stellungnahme vom 3. Juni 2016). 3.1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Aus diesem Grund kann nach der höchstrichter- lichen Rechtsprechung das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsa- che betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Be- weiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Ak- ten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeu- gung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2 und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 3.1). 3.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welche neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich

A-8067/2015 Seite 10 mit einem Augenschein vor Ort gewinnen liessen. Er bringt hierfür in seiner Beschwerdeschrift lediglich vor, dass dieser angesichts der öffentlichen Bedeutung des Falles geboten sei. Allein dies rechtfertigt die Durchführung eines Augenscheins jedoch nicht. Sodann sind vorliegend insbesondere Rechtsfragen betreffend das korrekte Verfahren zu klären; soweit diese wiederum von Sachverhaltselementen abhängig sind, sind diese bereits aufgrund der im Recht liegenden Akten erstellt. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers braucht diesbezüglich insbesondere nicht ge- klärt zu werden, ob die vorliegend strittige Hochspannungsleitung nur den Leitungsstrang L620, Aathal–Grynau, oder auch den Strang L739, Fällan- den-Grynau, umfasst. Denn vorliegend ersucht die Beschwerdegegnerin um eine generelle Dienstbarkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer der Übertragung elektrischer Energie dienender Leitung, ohne dabei auf die konkreten Leitungsstränge Bezug zu nehmen. Mit anderen Worten soll der Beschwerdeführer zur Duldung der über sein Grundstück Nr. (...) führen- den Leiterseile verpflichtet werden, unabhängig davon, wessen Leitungs- system diese dienen. Damit ist die Frage der Bezeichnung der Leitungs- stränge nicht entscheidwesentlich. Insgesamt ist somit in antizipierter Be- weiswürdigung von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits erstellt ist, kann auch von vorn- herein auf den Beizug weiterer Akten des Beschwerdeführers – deren Ein- reichung ihm im Übrigen jederzeit offen gestanden hätte – verzichtet wer- den. 3.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer, es seien Messresultate bzw. An- gaben zu den Datendurchflussmengen des Lichtwellenleiters samt den da- raus resultierenden Strahlungswerten zwischen den Jahren 1999 und 2017 von den verantwortlichen Netzgesellschaften einzuverlangen. Das BAFU hat in seinem Fachbericht vom 13. März 2017 dargelegt, dass ein im Erdseil integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissio- nen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung hat. Für das Bun- desverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung die Ein- schätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Ist nun aber der Betrieb des Lichtwellenleiters umweltrechtlich nicht von Belang, sind die vom Be- schwerdeführer beantragten Erhebungen bzw. zu edierenden Akten nicht entscheidwesentlich. Folglich ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen. 3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2017, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 sei aus dem Recht zu weisen, da er sich dazu nicht habe äussern können.

A-8067/2015 Seite 11 Der Beschwerdeführer erhielt am 6. April 2017 vom Bundesverwaltungs- gericht ausdrücklich die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin zu äussern. Dies hat er in der Folge auch getan, wes- halb von vornherein kein Grund besteht, die betreffende Eingabe aus dem Recht zu weisen. 3.4 Zusammengefasst sind sämtliche prozessualen Begehren des Be- schwerdeführers abzuweisen. 4. 4.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi- dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol- genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zu klären, ob der Präsi- dent der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in die- sem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zustän- digkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Enteig- nungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 16h Abs. 1 des Elektrizi- tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]) einzuleiten ist. Während für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmi- gungsbehörde zuständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einspra- chen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b EleG). Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmi- gung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einspra- chen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG). 4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG). Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge- ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be- stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent- eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son- dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55 EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand

A-8067/2015 Seite 12 des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub- sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs- verfahren vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3). 4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli- gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, dessen Durchfüh- rung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel- chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi- gungsverfahren durchzuführen ist (E. 5–7), zu prüfen. 5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will (E. 6–8). 6. 6.1 6.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist aus mehreren Gründen ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. So sei die Hochspannungs- leitung in den Jahren 2001 bis 2002 umgebaut worden, als damals mit dem Austausch des alten Erdseils durch ein neues Seil zugleich auch ein Glas- faserkabel eingezogen worden sei. Dies sei ohne neue Plangenehmi- gungsverfügung geschehen. 6.1.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass im Rahmen des normalen Unterhalts bzw. der Erneuerung in den späten Neunzigerjahren das vorhandene und von der Plangenehmigung erfasste Erdseil zufolge seines Alters ausgewechselt worden sei. Das erneuerte Erdseil enthalte wie das Bisherige im Kern eine Datenleitung. Diese sei nun aber dem Stand der Technik entsprechend als Lichtwellenleiter ausgeführt. Ansonsten sei die Hochspannungsleitung baulich unverändert geblieben. 6.1.3 Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung be- willigt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plan- genehmigungsverfügung vom 9. September 1998, dass die Vorlage L-(...) betreffend die Hochspannungsleitung "Aathal – Grynau" genehmigt wurde.

A-8067/2015 Seite 13 Diese Vorlage hatte den Ersatz des bisherigen Erdseils mit Koaxialkabel (sog. ESKO) an der Mastspitze durch ein neues Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter (sog. ESLI) zum Gegenstand. Sämtliche weiteren Anlage- teile wurden dadurch nicht verändert, weshalb insbesondere die bestehen- den Leiterabstände zum Boden und den umliegenden Gebäuden diesel- ben blieben. Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Plangenehmi- gungsgesuch betreffend den Austausch des Erdseils und die Mitteilungen vom 5. August 1998 an die weiteren betroffenen Grundeigentümer der öf- fentlichen Hand (Kantone St. Gallen und Zürich sowie die SBB) detaillierter gewesen seien, als jene vom 15. Dezember 1998 an die restlichen (priva- ten) Grundeigentümer. Dabei sei seitens der Netzgesellschaften bewusst der genaue Sachverhalt, d.h. der Austausch des Erdseils mit Koaxialkabel durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter, unterdrückt worden. Dadurch sowie aufgrund der unterbliebenen Anzeige des Einsprachever- fahrens sei ihm die Erhebung einer Einsprache gegen den geplanten Wechsel des Erdseils verwehrt worden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Eröffnungsfehler geltend. Die bundesgerichtliche Praxis zum Baubewilligungsverfahren sieht vor, dass für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Bewilligungsverfahren einbezogen worden sind (und denen der Entscheid infolgedessen nicht er- öffnet wurde), die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis- nahme des Entscheids zu laufen beginnt. Aus Gründen der Rechtssicher- heit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Dritte aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf ir- gendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr umgehend danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die Rechtsprechung hebt diesbezüglich hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig lan- ger Zeit in Frage zu stellen (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3 mit zahlreichen weiteren Hin- weisen; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskom- mentar VwVG, Art. 38 N 8). Im Übrigen leitet die bundesgerichtliche Recht- sprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, dass Verfahrens- fehler sofort gerügt werden müssen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5).

A-8067/2015 Seite 14 6.2.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Akten lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer mittels Anzeige über das damalige Plangeneh- migungsverfahren betreffend den Ersatz des Erdseils informiert wurde oder ob ihm die Plangenehmigungsverfügung überhaupt eröffnet wurde. Trotzdem können diesbezüglich weitere Abklärungen unterbleiben, denn der Beschwerdeführer bestätigt zumindest, dass ihm damals das Schrei- ben vom 15. Dezember 1998 zugegangen ist (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2017, S. 1 f.). Darin legte der von der NOK Beauftragte gegen- über den betroffenen Grundeigentümern dar, dass die Grundstücke ent- lang der Hochspannungsleitung L620, Aathal–Grynau, im Zeitraum zwi- schen dem 18. Januar und 28. Februar 1999 für den Austausch des Erd- seils in Besitz genommen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer so- mit aufgrund eines Eröffnungsfehlers oder einer unterbliebenen Anzeige nicht um das Einsprache- bzw. Plangenehmigungsverfahren oder die Ge- nehmigungsverfügung gewusst hätte, so hätte er spätestens mit dem Er- halt dieses Schreibens bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt auf ein entsprechendes Genehmigungsverfahren schliessen können. Dieses Schreiben war – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – inhaltlich genügend detailliert, auch wenn es nicht derart konkret gehalten war, wie die an die öffentliche Hand gerichteten Anzeigen. Die Unter- schiede zwischen den einzelnen Schreiben dürften ohnehin auf deren un- terschiedliche Funktion zurückzuführen sein, erfolgten doch die Anzeigen an die öffentliche Hand zeitgleich mit der Einreichung des Gesuchs beim ESTI am 5. August 1998, während das Schreiben an den Beschwerdefüh- rer erst deutlich nach der Genehmigung des Vorhabens am 15. Dezember 1998 erging und nur der Orientierung über die geplanten Arbeiten diente. Ein bewusstes Unterdrücken von Informationen liegt damit nicht vor, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer nicht ebenfalls – analog zu den Anzei- gen an die öffentliche Hand – bereits am 5. August 1998 orientiert wurde. Insgesamt war der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 1998 hinreichend informiert worden und hätte sich beim Be- auftragten der NOK über die Genehmigungsverfügung für den Ersatz des Erdseils oder zum Beispiel den genauen Gegenstand der geplanten Arbei- ten erkundigen müssen. Dies hat er offenbar unterlassen. Dass er nun, beinahe 20 Jahre nach dem Ergehen der damaligen Plangenehmigung ei- nen Eröffnungsfehler geltend macht, ist unzulässig und verdient keinen Rechtschutz. Demnach kann er im heutigen Zeitpunkt die betreffende Ver- fügung nicht mehr in Frage stellen.

A-8067/2015 Seite 15 6.3 Mit den beiden Plangenehmigungsverfügungen vom 21. April 1956 und vom 9. September 1998 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig geneh- migte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung aber- mals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überleitungsrechte zu befinden. 7. Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen Gründen als notwendig erscheint. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei- tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer- den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er- folgen hatte. 7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs- rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau- rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi- gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er- forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz- lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei- tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom- anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver- trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts- werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar- keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie- benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält- nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont

A-8067/2015 Seite 16 worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue- rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver- legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können (E. 3.2.1.3). 7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge- laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat- sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit abgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4). 7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe- nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum- fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge- nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch- führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.2). 7.1.4 Nach heutigem Stand der Rechtsprechung erweist sich die Durchfüh- rungen eines Plangenehmigungsverfahrens somit in folgenden Fällen als notwendig: A) bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhält- nisse,

A-8067/2015 Seite 17 B) bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbau- rechte), C) bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder D) bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage auf- grund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommu- nikationsdienste. 7.1.5 Es gilt nun, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 7.2–7.5). 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht (Fall A). 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Verhältnisse im vor- liegenden Fall geändert haben. Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 seien sein Wohnhaus und eine massgebliche Teil- fläche des Grundstücks der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG3) zu- geteilt worden. Die Einzonung sei bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspannungsleitung aufgrund der Vorarbeiten des Amtes für Raumpla- nung des Kantons Zürich absehbar gewesen. Mithin habe bereits damals festgestanden, dass es sich um Bauerwartungsland gehandelt habe. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages am 25. April 1958 die raumplanerischen Gegebenheiten verändert haben. Es habe keine Umzonung stattgefunden bzw. diese sei rückgängig ge- macht worden, denn das Grundstück befinde sich heute wie damals, beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages, in der Landwirtschaftszone. 7.2.3 7.2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück Nr. (...), welches sich gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers ursprünglich in der Landwirtschaftszone befunden hatte, mit dem Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 und damit nach Errichtung der Hochspannungslei- tung teilweise in die Wohn- und Gewerbezone (WG3) eingezont. Dies be- traf den südöstlichen Bereich der Parzelle, d.h. die Fläche rund um das Wohn- und Ökonomiegebäude sowie das östlich davon befindliche Gebiet.

A-8067/2015 Seite 18 7.2.3.2 Trotz der damals erfolgten Einzonung kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einer- seits wurde das gesamte eingezonte Gebiet auf dem Grundstück Nr. (...) zwischenzeitlich in die Landwirtschaftszone zurückgezont, so dass die ak- tuellen raumplanerischen Gegebenheiten wieder jenen im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspannungsleitung und dem Abschluss des Dienstbar- keitsvertrages 1958 entsprechen. Andererseits machen sowohl das Bun- desgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem davon abhängig, ob dem be- troffenen Grundeigentümer wegen veränderter Verhältnisse ein Verle- gungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetz- lichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliess- lich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung bei- spielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Vorliegend war jedoch die Trasse der Hochspannungsleitung, welche im westlichen Bereich des Grundstücks in Nord-Süd-Richtung verläuft, zu keinem Zeitpunkt von der Einzonung be- troffen, weshalb ein Verlegungsanspruch von vornherein nicht aufleben konnte. Somit drängt(e) sich die Durchführung eines Plangenehmigungs- verfahrens weder damals noch heute auf. 7.2.4 Im Übrigen sei angemerkt, dass die Geltendmachung eines Verle- gungsanspruchs ohnehin nicht unmittelbar zur Verlegung einer Hochspan- nungsleitung führen würde. Da für dessen Entstehung eine zufolge verän- derter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nut- zung entscheidend ist, wäre es der Betreiberin der Hochspannungsleitung unbenommen, den Verlegungsanspruch – sollte ein solcher vom Zivilge- richt überhaupt anerkannt werden – wiederum beispielsweise mit einem Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut zu unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsge- setz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des Verlegungsan- spruchs an sich erwähnt). Mithin würde eine zusätzliche rechtliche Siche-

A-8067/2015 Seite 19 rung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit genügen, um de- ren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmigungsver- fahren zu vermeiden. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all- fälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht (Fall B). 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vorgängerorganisation vor dem Jahr 2008 geweigert hätten, in Vertragsverhandlungen zur Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages zu treten. Ihm sei erst ein Jahr nach Verfall des alten Dienstbarkeitsvertrages ein neuer Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welchen er jedoch abgelehnt habe. Folglich seien die Dienstbarkeiten trotz mehrfacher, jahre- langer Anmahnung abgelaufen. Werde der Dienstbarkeitsvertrag nicht vor dessen Ablauf erneuert, falle er nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unwiederbringlich dahin, womit für den Weiterbetrieb der Hochspan- nungsleitung ein neues Plangenehmigungsverfahren nötig werde. Mithin liege kein Fall einer Erneuerung eines befristeten Rechts vor, sondern es gehe um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit; was nicht mehr bestehe, könne weder weitergeführt noch erneuert werden. Zudem sei die strittige Anlage bzw. deren Betrieb rechtswidrig. 7.3.2 Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Sie habe sich früh und in- tensiv um eine Lösung mit dem Beschwerdeführer bemüht. So habe man insbesondere um die Zeit des Ablaufs der Dienstbarkeit Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und ihm ab April 2009 verschiedene An- gebote unterbreitet. Die Verhandlungen seien bis ins Jahr 2015 hinein ge- führt geworden und am 8. Mai 2015 habe die letzte Besprechung zwischen den Parteien vor Ort stattgefunden. Dass die ernsthaft geführten Verhand- lungen letztlich zu keinem Ergebnis geführt hätten, dürfe ihr nicht angelas- tet werden. Das Enteignungsbegehren sei schliesslich erst im Jahr 2015 gestellt worden, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis zuletzt eine aus- sergerichtliche Einigung angestrebt hätten. Sodann habe das Bundesge- richt in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil nirgends festgehal- ten, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren erforderlich sei, wenn die Erneuerung der Durchleitungsrechte nicht vor deren Ablauf erfolge. An- dernfalls hätte es ein Grundeigentümer in der Hand, die Enteignerin in ein Plangenehmigungsverfahren zu zwingen.

A-8067/2015 Seite 20 7.3.3 Im vorliegenden Fall wurden die Überleitungs- und Mastbaurechte auf die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertra- ges vom 25. April 1958 befristet (vgl. Dienstbarkeitsvertrag Ziff. 3). Folglich sind die Dienstbarkeitsrechte am 25. April 2008 abgelaufen. Die Beschwer- degegnerin bzw. deren Vorgängerorganisation unterbreitete dem Be- schwerdeführer erstmals im April 2009 ein konkretes Angebot für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag; zuvor soll offenbar "v.a. diskutiert" worden sein. Auch wenn sie sich in der Folge um eine einvernehmliche Verlänge- rung der Dienstbarkeiten bemühte und mehrere Vertragsangebote unter- breitete, muss sie sich bzw. ihre Rechtsvorgängerin dennoch eine Untätig- keit sowie eine gewisse Nachlässigkeit vorwerfen lassen, da sie erst nach dem Ablaufen der Dienstbarkeiten aktiv mit dem Beschwerdeführer ver- handelte. Es stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen dieses Ver- säumnis im konkreten Fall zeitigt. 7.3.4 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 aus, dass das Enteignungsverfahren unter anderem dann nicht mehr offen stehe, wenn der Dienstbarkeitsvertrag abgelaufen sei. Denn in diesem Fall gehe es nicht mehr um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb ei- ner neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer im kon- kreten Fall seit eineinhalb Jahren rechtswidrig betriebenen Starkstroman- lage (E. 2.4). Demgegenüber hatte das Bundesgericht im früheren Urteil 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 erwogen, dass sich bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer bestehenden Leitung befristeten Dienstbarkei- ten der Erwerb der benötigten Rechte nach dem Enteignungsgesetz richte, wenn bloss der Weiterbestand eines in baulicher Hinsicht unveränderten Werks gewährleistet werden soll (E. 1.2). Dieses Urteil sieht demnach für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit gerade vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines unveränderten Werks auf dem Enteignungsweg geschehen soll, womit allein dem Krite- rium der abgelaufenen Dienstbarkeiten – entgegen dem Urteil 1C_424/2011 – keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Mass- geblich ist vielmehr, ob zugleich eine Änderung des Werks erfolgt und es demnach nicht mehr um den Weiterbestand des (bisherigen) Werks geht. Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil 1C_333/2012 vom 18. März 2013 bei einem seit rund 2.5 Jahren abgelau- fenen Dienstbarkeitsvertrag die Erneuerung der Dienstbarkeiten eines an- sonsten unveränderten Werks einzig unter dem Blickwinkel des Rechts- missbrauchsverbotes geprüft. Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der

A-8067/2015 Seite 21 Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Ein- reichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. E. 5.3). 7.3.5 Nach dem Gesagten zieht auch im vorliegenden Fall die Tatsache des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5). Sodann erscheint das nun angehobene Ent- eignungsverfahren, allein zufolge des Ablaufs des Dienstbarkeitsvertrages auch nicht als missbräuchlich. Es ist vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten. Schliesslich sei angemerkt, dass der Be- schwerdeführer durch die verzögerte Erneuerung der Dienstbarkeiten kei- nen Nachteil erleidet, da die benötigten dinglichen Rechte rückwirkend, ab dem Zeitpunkt des Dahinfallens des Dienstbarkeitsvertrages zu erwerben sind und er auch für diese Zeitspanne zu entschädigen sein wird. 7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur- sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen (Fall C). 7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein neues Plangenehmi- gungsverfahren zur Korrektur der Fehler in der Plangenehmigungsverfü- gung vom 21. April 1956 notwendig sei. So sei die Hochspannungsleitung zu nahe an sein Wohnhaus erstellt worden, obwohl eine alternative Linien- führung möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei eine neue Plangenehmi- gung aufgrund der festgestellten sieben- bis elffachen Überschreitungen des Anlagegrenzwertes im Bereich des Kindergartens (...) erforderlich. 7.4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Plangenehmigungsver- fügung fehlerhaft ist. Diese sei zudem in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein neues Plangenehmigungsverfahren zur Korrektur angeblicher Fehler aus dem Jahre 1956 zu eröffnen sei. Schliesslich bestreitet sie die behaup- tete Grenzwertüberschreitung, welche ohnehin keine Plangenehmigungs- pflicht zur Folge habe.

A-8067/2015 Seite 22 7.4.3 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau- bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü- gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An- lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16 EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungs- verfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richti- gen Rechtsanwendung jenes am Vertrauensschutz und an der Rechtssi- cherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig dann den Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaf- fen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253). Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen. 7.4.4 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä- gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts- verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh- ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer- rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we- gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer- den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II 306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1956 die Rechts- grundlage oder die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. oben E. 7.2.3) massge- bend verändert hätten. Mithin bestehen auch unter diesem Blickwinkel keine Gründe, die einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung zu rechtfertigen vermögen. 7.4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Anlagegrenz- wertüberschreitungen der Hochspannungsleitung sei angemerkt, dass

A-8067/2015 Seite 23 diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der Hoch- spannungsleitung – welche von der Erstellung der Starkstromanlage zu unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst – stellt ein Dauer- rechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlage- betreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an neue Vorschriften anzupassen (vgl. DIETRICH, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16 EleG; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betrei- berin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfü- gung bleibt davon jedoch unberührt. Folglich kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4.6 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangeneh- migungsverfügung vom 21. April 1956 zu widerrufen und das vorliegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfah- ren zu verweisen. 7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi- gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker- weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist (Fall D). 7.5.1 7.5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Hochspannungsleitung mit dem Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Licht- wellenleiter zur Durchleitung digitaler Daten umgebaut wurde. In der Folge sei die Starkstromanlage zusätzlich für die Erbringung von kommerziellen Telekommunikationsdienstleistungen genutzt worden bzw. werde nach wie vor dafür genutzt. Der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei jedoch etwas völ- lig anderes als der im ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag zugestandene Bau und Betrieb einer elektrischen Anlage. Dabei könne insbesondere auch nicht entscheidend sein, ob die Zusatznutzung zur Datendurchleitung für Dritte wahrnehmbar sei oder nicht. Aufgrund dieser zusätzlichen Nut- zung liege eine wesentliche Veränderung bzw. Erweiterung der Anlage vor. Folglich könne der Durchleitungsvertrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr erneuert werden und es sei zwingend ein Plan- genehmigungsverfahren durchzuführen. 7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass mit dem Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter keine

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Zweckänderung bzw. -erweiterung erfolgt sei. Sie sowie ihre Rechtsvor-

gängerin würden ihre eigenen Daten zur Steuerung der Hochspannungs-

leitung sowie der nachgelagerten Anlagen über den Lichtwellenleiter über-

tragen. Die Beschwerdegegnerin benütze das Kabel jedoch nicht für die

Durchleitung von Daten Dritter bzw. für Telekommunikationsdienste; eine

solche beantrage sie auch nicht in ihrem Enteignungsgesuch vom 25. Sep-

tember 2015, weshalb keine derartigen Dienstbarkeiten enteignet werden

sollen. Werde aber der Zweck der Anlage weder erweitert noch geändert,

bestehe keine Plangenehmigungspflicht gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung sei ohnehin abzulehnen, denn ein

Plangenehmigungsverfahren betreffend eine Hochspannungsleitung diene

dazu, sämtliche massgeblichen Interessen wie Raumplanung, Sicherheit,

Immissionen, Versorgungssicherheit etc. gebündelt und koordiniert zu be-

urteilen. Würden nun zusätzlich über einen bestehenden und unveränder-

ten Lichtwellenleiter Daten Dritter durchgeleitet, habe dies auf die im Plan-

genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen keinen Ein-

fluss. Es handle sich um eine nicht wahrnehmbare Zusatznutzung der iden-

tisch weiterbestehenden Infrastruktur.

7.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts eine geplante zusätzliche Nutzung einer

Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zwecker-

weiterung der Anlage führt, welche die Durchführung eines Plangenehmi-

gungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011

  1. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012
  2. 2.1).

7.5.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilt das Vorliegen einer Zweckände-

rung oder -erweiterung ausschliesslich aufgrund des Verfahrensgegen-

standes. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.

Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des

Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.

Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass

sie eine zeitliche Verlängerung der bisherigen Durchleitungsdienstbarkeit

anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer Personaldienst-

barkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, auf und über die Parzelle

Nr. (...) Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie zu führen und zu

betreiben (vgl. Gesuch vom 25. September 2015 Rz. 3, 6 und 11; persön-

A-8067/2015 Seite 25 liche Anzeige vom 12. November 2015, Rz. 7). Die Enteignung von Daten- durchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs. Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Enteig- nungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Entscheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Pri- vaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts- gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin- weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah- ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit der Beschwer- deführer eine Durchleitung von Daten Dritter geltend macht, ist er deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Eigentumsfreiheits- klage) zu verweisen. Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens. 7.5.4 Einzig aus der genannten Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensge- genstandes des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vor- bringen der Beschwerdegegnerin – nicht geschlossen werden, dass keine Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plange- nehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwen- dig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG. 7.5.5 7.5.5.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011 E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben (vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2, wonach sich eine Baubewilli- gungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, erge- ben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung

A-8067/2015 Seite 26 der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1). Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[...] il ne ressort pas de la jurispru- dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau- sanne, Service d'électricité] pourront en faire."). Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän- gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat- sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations- anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü- fen. 7.5.5.2 Vorliegend wurde die strittige Hochspannungsleitung offenbar in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet, denn in sämtlichen Vertragsofferten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ist eine Position für die Datendurchleitungsrechte für Dritte sowie eine Nachentschädigung enthalten; zuletzt im Vertragsentwurf vom 25. April 2015 (vgl. bg-act. 9, 10, 11, 12 und 13). Das Bundesverwal- tungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Ent- scheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nut- zung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann. 7.5.5.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild: Während vom Beschwerdeführer eine aktuelle Durchleitung von Daten Dritter behauptet wird, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie Daten Dritter übermittle. Sie nutze den Lichtwellenleiter lediglich für ihre eigenen Daten zur Steuerung des Stromnetzes. Ferner weist die Beschwerdegeg- nerin darauf hin, dass zugleich auch ihre Rechtsvorgängerin den Lichtwel- lenleiter für die Übertragung eigener, stromnetzbezogener Daten einsetze. Bei der Überführung des nationalen Übertragungsnetzes auf die Be- schwerdegegnerin sei das grundsätzliche Nutzungsrecht am Lichtwellen- leiter bei ihrer Rechtsvorgängerin verblieben. Entsprechend habe sie kei- nen Einfluss auf dessen Nutzung durch ihre Rechtsvorgängerin.

A-8067/2015 Seite 27 Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck- setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen- tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan- spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerin verantwort- lich. Entsprechend müsste sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Selbst wenn auf die Aus- sage der Beschwerdegegnerin abgestellt würde, wonach sie den Lichtwel- lenleiter nur für ihre eigenen, stromnetzbezogenen Daten nutze, steht im konkreten Fall nicht fest, ob ihre Rechtsvorgängerin nicht auch noch im heutigen Zeitpunkt einzelne Fasern des Lichtwellenleiters für die Erbrin- gung von Telekommunikationsdienstleistungen verwendet oder solche wei- tervermietet werden; zumindest diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht er- stellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun- gen jedoch offen bleiben. 7.5.6 Zwar hängt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Rechtspre- chung vom Zweck der übermittelten Daten ab. Während die Datenübertra- gung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen ohne Wei- teres zulässig ist, sind Datenübermittlungen zu Telekommunikationszwe- cken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plange- nehmigungspflicht sprechen würden (E. 7.5.6.1–7.5.6.6). 7.5.6.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 wurde die Vorlage L-(...) bewilligt, welche explizit den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht- wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so- mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt. Entsprechend musste auch dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein bzw. hätte ihm bei gebotener Aufmerk- samkeit und Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. oben E. 6.2.3), dass neben elektrischer Energie auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft, sofern dies – an- gesichts der ansonsten unveränderten Anlage und insbesondere identi- schen Leiterabständen zum Boden und den umliegenden Gebäuden –

A-8067/2015 Seite 28 überhaupt noch nötig war und nicht auf eine Beurteilung in einem vorange- henden Plangenehmigungsverfahren verwiesen werden konnte. Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor. 7.5.6.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter keine weiteren baulichen Anpassungen nötig und es macht technisch ge- sehen keinen Unterschied, ob einzig Daten der Beschwerdegegnerin zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fa- sern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es han- delt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung (zusätzliche Durchlei- tung von Telekommunikationsdaten). 7.5.6.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli- chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe- richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis- sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau- sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei- gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden. Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten- übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun- desverwaltungsgericht geteilt. 7.5.6.4 Ausserdem können die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und des- sen Nutzungsformen herangezogen werden. Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo- genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark- stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl. BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse, welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun- desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie- dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson- derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung

A-8067/2015 Seite 29 des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie- gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes- senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel- lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge- bündelt werden (vgl. Datenblatt vom 18. August 1997, wonach auf der strit- tigen Hochspannungsleitung ein Freileitungserdseil ESLI 400, Siemens K 426500, mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern eingesetzt wird). Sol- che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs- leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer- den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei- tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan- nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Folglich rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, die für die Genehmigung der Starkstrom- anlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Drit- ter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung aus- zudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwel- lenleiters zu Telekommunikationszwecken. 7.5.6.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange- nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlicher relevanter Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl. Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. techni- sche Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zuläs- sigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Hei- matschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prü- fen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6218 und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O., S. 492 und

A-8067/2015 Seite 30 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben E. 7.5.6.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Verhält- nisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zufolge einer allfällige Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwe- cken ergeben (vgl. oben E. 7.5.6.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzli- chen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmi- gungsverfahren böte. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen. 7.5.6.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli- chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17). Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge- planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 7.5.5.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor- liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut- zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange- nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her- vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten würde die Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd- seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) bestehen würde. 7.5.6.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu- folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel- lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An- passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu- sätzlichen Immissionen im genannten Sinn bewirkt werden.

A-8067/2015 Seite 31 7.5.7 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs- pflicht ausgelöst würde. 8. Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 5–7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war somit der Präsident der ESchK (alleine) für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens zuständig (Art. 33 EntG). 9. Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen. 9.1 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge- kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält- nismässig wenige Enteignete betrifft. 9.1.1 In Konstellationen wie der vorliegenden, sind die Enteigneten genau bestimmbar. Es handelt sich dabei um die Grundeigentümer jener Grund- stücke, über die die Hochspannungsleitung führt und mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität wiederum ergibt sich zwei- felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke. 9.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof- fen sind. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche An- zeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 33 N 6). Entlang des Leitungstrasses der Hochspannungsleitung Aathal-Grynau von insgesamt 21'500 m Länge konnte sich die Beschwerdegegnerin bis auf den Beschwerdeführer mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständi- gen. Mithin muss die Beschwerdegegnerin nur ihm gegenüber die erfor- derlichen Rechte auf dem Enteignungsweg geltend machen. Zwar könnte

A-8067/2015 Seite 32 allenfalls die am Grundstück des Beschwerdeführers dienstbarkeitsbe- rechtigte Wasserversorgungs-Genossenschaft (...) ebenfalls von der Er- neuerung der Dienstbarkeiten tangiert werden. Doch selbst in diesem Fall wäre die Zahl der Enteigneten überschaubar und wären damit verhältnis- mässig wenige Personen davon betroffen. 9.2 Insgesamt sind die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Bst. a EntG er- füllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfah- ren zu Recht bewilligt hat. 9.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens keinen Rechtsnachteil erleidet. Der einzige Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt darin, dass die Enteignerin im konkreten Fall die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzen kann. Ansonsten nimmt das Enteig- nungsverfahren seinen üblichen Gang. Insbesondere werden sämtliche von ihm aufgeworfenen Fragen zur Enteignungsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu behandeln sein. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 11. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf mehrere Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da diese die Anzeige der Beschwer- degegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil) oder die Enteignung an sich (vgl. unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht ist für deren Beurteilung nicht zuständig. Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in den Zu- ständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen, leitet es die An- gelegenheit nach Fällung des eigenen Entscheides grundsätzlich von Am- tes wegen an die zuständige Behörde weiter, sofern in diesem Zeitpunkt noch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG; BGE 124 II 215 E. 5; Urteil des BVGer A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxis- kommentar VwVG, Art. 8 N 13). Diese Weiterleitungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos. Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben,

A-8067/2015 Seite 33 die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwal- tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren stehen oder von der rechtsu- chenden Partei treuwidrig eingereicht wurden (A-4898/2011 E. 2.1; MI- CHAEL DAUM, in: Kommentar VwVG, Art. 8 Rz. 6). Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Angelegenheit zuständig- keitshalber an den Präsidenten der ESchK zu überweisen ist (Art. 35 Bst. b i.V.m. Art. 45 Abs. 1 EntG). Es wird Sache des Präsidenten der ESchK sein, darüber zu befinden, ob die Beschwerdeschrift betreffend der genannten Begehren als Einsprache entgegenzunehmen ist. 12. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 12.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege- lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16). 12.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par- teien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten sub- sidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteile des BVGer A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2 und A-7434/2014 vom 5. April 2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in guten Treuen erhoben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1

A-8067/2015 Seite 34 Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen. 12.3 12.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für seine bisherigen, seit 2001 im weiteren öffentlichen Interesse (Überschreitung der Anlage- grenzwerte beim öffentlichen Kindergarten, Linienführung Oberlandauto- bahn, Aufwertung Naturschutzgebiete) gemachten, unentgeltlichen Men- tor-Bemühungen eine Parteientschädigung zu entrichten. 12.3.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung hat dabei nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG und Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteient- schädigung sodann aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). 12.3.3 Als notwendig und damit entschädigungsberechtigt erscheint von vornherein nur der im konkreten Verfahren betriebene Aufwand. Folglich sind die vom Beschwerdeführer im Vorfeld des strittigen Verfahrens seit dem Jahr 2001 getätigten oder für verfahrensfremde Zwecke angefallenen Arbeiten nicht zu entschädigen. Sodann sind beim Beschwerdeführer man- gels externer Vertretung keine ersatzfähigen Kosten angefallen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 ff. VGKE). Dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Reglements zu ersetzende Auslagen oder Spesen entstanden wären (Art. 13 VGKE), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.83). Im Übri- gen können die beim Beschwerdeführer angefallenen Kosten – trotz des in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten massgeblichen Grundsatzes der vollen Entschädigung (Art. 16 EntG) – auch nicht in Form einer Enteig- nungsentschädigung vergütet werden. Denn die in Art. 116 EntG vorgese- hene Parteientschädigung gilt als reine Prozessentschädigung, weshalb sie nicht Bestandteil der (vollen) Enteignungsentschädigung bildet (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; A-330/2013 E. 5.2). Zusam- mengefasst hat der Beschwerdeführer damit unter keinem Titel Anspruch auf eine Parteientschädigung.

A-8067/2015 Seite 35 Schliesslich steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornhe- rein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Sämtliche prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden abge- wiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 wird zur Prüfung, ob sie teilweise als Einsprache entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an den Präsi- denten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 überwiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be- schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. SK [...]; Gerichtsurkunde; zur Weiterleitung der beiliegenden Kopie der Beschwerde vom 10. Dezember 2015 [inkl. Bei- lagen und Couvert] an den Präsidenten der ESchK gemäss Dispositiv Ziff. 3) – das BAFU (B-Post)

A-8067/2015 Seite 36 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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