B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-8064/2024
Urteil vom 13. März 2025 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien
MWST-Gruppe A., Zustelladresse: c/o A. AG, (...), vertreten durch Dr. iur. Mathias Bopp und MLaw Alida Primitivo, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 und A-5826/2022 vom 23. April 2024; Urteil des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024). .
A-8064/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 7. August 2018 von der MWST-Gruppe A._______ Mehrwertsteuern in der Höhe von total Fr. 6'718'272.-- (zzgl. Verzugszins) betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2015 nachforderte, dass die ESTV die dagegen von der MWST-Gruppe A._______ erhobene Einsprache vom 13. September 2018 mit Einspracheentscheid vom 4. Au- gust 2020 abwies, dass die MWST-Gruppe A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2020 gegen den besagten Einspracheentscheid Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 die Beschwerde teilweise guthiess und die Verjährung der Steuerpe- riode 2011 feststellte sowie die Sache bezüglich diverser Bodenabferti- gungsleistungen («Airport Ticket Sale Service», «Airport Ticket Manage- ment», «Airport Fees pauschal» [hinsichtlich Umfang steuerbarer Vermitt- lungsleistungen betreffend Flugzeugabstellgebühren]) zu weiteren Abklä- rungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückwies; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Übrigen abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens A-4569/2020 auf Fr. 35'000.-- festsetzte und im Umfang von Fr. 19'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegte; dass es der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 23'625.-- zusprach, wobei davon Fr. 11'000.-- (infolge Verjährung der Steuerperiode 2011 während des bundesverwal- tungsgerichtlichen Verfahrens) auf die Gerichtskasse genommen wurden und die übrigen Fr. 12'625.-- zulasten der Vorinstanz gingen, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 9. September 2022 beim Bun- desgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 2C_708/2022 vom 22. September 2022 nicht eintrat, weil ein Zwischenentscheid vorlag und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) nicht gegeben waren, dass die Vorinstanz nach durchgeführter Untersuchung die Steuerforde- rung mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 für die
A-8064/2024 Seite 3 Steuerperioden 2012 bis 2015 neu festsetzte und nunmehr Mehrwertsteu- ern in der Höhe von Fr. 5'321'971.-- (zzgl. Verzugszins) nachforderte, wo- bei sie die Nachbelastung betreffend «Airport Fees pauschal» – in teilwei- ser Gutheissung der Einsprache vom 13. September 2018 – aufhob, dass die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Wesentlichen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz – die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 15. November 2022 beantragte; dass die Be- schwerdeführerin dabei auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 bereits beurteilten Punkte nochmals an- focht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 mit Urteil A-5826/2022 vom 23. April 2024 hinsichtlich den Steuerpe- rioden 2012 und 2013 wegen Eintritts der absoluten Festsetzungsverjäh- rung guthiess und im Übrigen abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens A-5826/2022 auf Fr. 32'500.-- festsetzte und im Umfang von Fr. 16'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegte; dass es der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- zusprach und diese (infolge Verjäh- rung der Steuerperioden 2012 und 2013 während des Verfahrens vor Bun- desverwaltungsgericht) auf die Gerichtskasse genommen wurde, dass die Beschwerdeführerin das Urteil A-5826/2022 vom 23. April 2024 (Endentscheid) sowie das Urteil A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 (Zwischen- entscheid) am 24. Mai 2024 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 insoweit aufgehoben hat, als die Dienstleistungen «Passenger Handling», «AIMS Add. Lines», «Delivery Mish. Bag», «Security Services» und «Security Documentation Control» nicht von der Steuer befreit wurden und der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug gekürzt wurde; dass es die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten worden ist (Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im
A-8064/2024 Seite 4 bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen hat (Urteil des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 Dispositiv-Ziff. 4), dass die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht explizit das seinerzeitige Beschwerdeverfahren (A-4569/2020) betrifft (vgl. Urteil des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 – in welchem noch die Steuerforderungen der ESTV für die Steuerperioden 2014 und 2015 zu beurteilen waren – aufgrund des hälftigen Obsiegens die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegte, dass die Beschwerdeführerin folglich auch im bundesverwaltungsgerichtli- chen Verfahren A-4569/2020 betreffend die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 als zur Hälfte obsiegend zu gelten hat, dass im Verfahren A-4569/2020 zudem Steuerforderungen der ESTV für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 streitig waren, wobei betreffend die Steuerperiode 2011 die absolute Verjährung der Steuerforderung wäh- rend des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3.2), hingegen die Steu- erforderungen für die Steuerperioden 2012 und 2013 noch nicht verjährt waren, weil die absolute Verjährung der Steuerforderung betreffend die Steuerperiode 2012 (erst) am 1. Januar 2023 und betreffend die Steuerpe- riode 2013 (erst) am 1. Januar 2024 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 eingetreten ist, dass die steuerliche Situation der Beschwerdeführerin in den Steuerperio- den 2012 und 2013 grundsätzlich dieselbe war wie in den Steuerperioden 2014 und 2015 und sich materiellrechtlich die gleichen Fragen stellten; dass folglich die Beschwerde vom 11. September 2020 der Beschwerde- führerin aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 auch für diese Steuerperioden betreffend die Steuer- nachforderungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen «Passen- ger Handling», «AIMS Add. Lines», «Delivery Mish. Bag», «Security Ser- vices» und «Security Documentation Control» sowie betreffend die Vor- steuerabzugskürzung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Mine- ralölsteuer gutzuheissen gewesen wäre, womit die Beschwerdeführerin nunmehr auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-4569/2020
A-8064/2024 Seite 5 betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 als im gleichen Umfang (d.h. zur Hälfte) obsiegend zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfah- ren A-4569/2020 somit betreffend die Steuerforderung für die Steuerperi- ode 2011 (infolge Verjährung) vollumfänglich (vgl. bereits Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 8.1) und betreffend die Steuerforderun- gen für die Steuerperioden 2012-2015 jeweils zur Hälfte als obsiegend gilt; dass sie somit in diesem Verfahren gesamthaft im Umfang von gut 3/5 bzw. zu 60% (Fr. 4'055'657.50 / Fr. 6'718'272.--) – anstatt zu 45% – als obsie- gend gilt, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren A-4569/2020 somit in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) die auf Fr. 35'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 14'000.-- (anstatt im Umfang von Fr. 19'250.--) aufzuerlegen sind; dass infolgedessen die der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für das Verfahren A-4569/2020 zugesprochene, re- duzierte Parteientschädigung zu erhöhen ist; dass die Parteientschädigung praxisgemäss neu auf insgesamt Fr. 31'500.-- (anstatt Fr. 23'625.--) fest- zusetzen ist; dass die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 11'000.-- (i.e. die teilweise Gutheissung infolge Verjährung der Steuerperiode 2011 betreffend) auf die Gerichtskasse genommen worden ist und die nunmehr übrigen Fr. 20'500.-- (anstatt Fr. 12'625.--) Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gehen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren A-4569/2020 infolge Verrech- nung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 35'000.-- mit den Verfahrenskosten gemäss Schreiben vom 10. Oktober 2022 der Betrag von Fr. 15'750.-- bereits zurückerstattet worden ist; dass ihr aufgrund der vorliegenden Neuverlegung der Kostenfolgen zusätzlich der Betrag von Fr. 5'250.-- (Fr. 19'250.-- minus Fr. 14'000.--) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die im Verfahren A-4569/2020 auf die Gerichtskasse zu nehmende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'000.-- gemäss Schreiben vom 10. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin bereits überwiesen worden ist,
A-8064/2024 Seite 6 dass sich die mit Urteil 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 vom Bun- desgericht vorgenommene teilweise Aufhebung des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 (Zwischenentscheid) sodann auch auf das in demselben bundesgerichtlichen Verfahren ange- fochtene Urteil A-5826/2022 vom 23. April 2024 (Endentscheid) auswirkt, weil das Bundesverwaltungsgericht in Letzterem die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 betreffend die von ihm bereits im Zwischenentscheid beurteilten Streitpunkte (welche im nachfolgenden Verfahren vom Bundes- gericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurden) unter Verweis auf die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Erwägun- gen zu beurteilen hatte (vgl. Urteil des BVGer A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 3), dass sich aufgrund des hiervor Gesagten die vom Bundesverwaltungsge- richt vorzunehmende Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen diesbezüglich auch auf das Verfahren A-5826/2022 erstreckt, dass im Verfahren A-5826/2022 noch Steuerforderungen der ESTV für die Steuerperioden 2012 bis 2015 streitig waren; dass die absolute Festset- zungsverjährung für die Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 während des hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungs- gericht eingetreten war und die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 dies- bezüglich gutgeheissen worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 4.3.1); dass die Beschwerde zudem betreffend der oben genannten Streitpunkte in den Steuerperioden 2014 und 2015 auf- grund des Urteils des Bundesgerichts 9C_199/2024 vom 19. Dezember 2024 teilweise gutzuheissen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfah- ren A-5826/2022 somit betreffend die Steuerforderungen für die Steuerpe- rioden 2012 und 2013 (infolge Verjährung) vollumfänglich (vgl. bereits Ur- teil des BVGer A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 8.1) und betreffend die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 jeweils zur Hälfte als obsiegend gilt; dass sie somit im Verfahren A-5826/2022 gesamthaft im Umfang von gut 3/4 bzw. zu 75% (Fr. 3'972’701 / Fr. 5'321’971.--) – anstatt zu 50% – als obsiegend gilt, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren A-5826/2022 somit in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 32'500.-- festgesetzten Verfah- renskosten im Umfang von Fr. 8'125.-- (anstatt im Umfang von Fr. 16'250.--) aufzuerlegen sind; dass dieser Betrag dem von der Be- schwerdeführerin in diesem Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss in
A-8064/2024 Seite 7 Höhe von Fr. 32'500.-- zu entnehmen ist und der Überschuss von Fr. 24'375.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass infolgedessen die der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE für das Verfahren A-5826/2022 zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung zu erhöhen ist; dass die Parteientschädigung praxisgemäss und unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände neu auf insgesamt Fr. 12'187.-- (anstatt Fr. 4'000.--) festzusetzen ist; dass die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'000.-- (i.e. die unveränderte teilweise Gutheissung infolge Verjährung der Steu- erperioden 2012 und 2013 betreffend) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist und die nunmehr übrigen Fr. 8’187.-- Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gehen, dass für das vorliegende Urteil weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. für eine vergleichbare Konstellation Urteil des BVGer A-4754/2023 vom 13. September 2023).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-8064/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-4569/2020 in der Höhe von Fr. 35'000.-- wer- den der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 14'000.-- auferlegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 infolge Verrechnung des von ihr im Verfahren A-4569/2020 geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 35'000.-- mit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'250.-- der Betrag von Fr. 15’750.-- bereits zurückerstattet wor- den ist. Unter Berücksichtigung des bereits zurückerstatteten Betrags wird der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 5’250.-- zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird im Verfahren A-4569/2020 eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 31'500.-- zugesprochen. Es wird festgestellt, dass ihr der auf die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu neh- mende Betrag von Fr. 11'000.-- am 10. Oktober 2022 bereits ausgerichtet worden ist. Sodann wird die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführe- rin die übrigen Fr. 20'500.-- Pateientschädigung zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens A-5826/2022 in der Höhe von Fr. 32'500.-- wer- den der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 8'125.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-5826/2022 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 32'500.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 24'375.-- wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird im Verfahren A-5826/2022 eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 12'187.-- zugesprochen. Diese wird der Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- aus der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichtet. Sodann wird die Vorinstanz ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin die übrigen Fr. 8'187.-- Parteientschädi- gung zu bezahlen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
A-8064/2024 Seite 9 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-8064/2024 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)