A-8023/2010

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8023/2010 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (3. Quartal 2009, Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten).

A-8023/2010 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die A._______ seit dem 24. September 2004 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, dass die Mehrwertsteuerpflichtige für die Abrechnungsperiode 3. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009) am 30. November 2009 eine Abrechnung eingereicht hat, dass die Mehrwertsteuerpflichtige gemäss dieser Abrechnung für die Abrechnungsperiode 3. Quartal 2009 der ESTV Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 12'296.25 schuldet, dass die Mehrwertsteuerpflichtige es jedoch versäumte, die für die erwähnte Abrechnungsperiode geschuldeten Steuerbeträge innert Frist (60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode) zu bezahlen, dass die ESTV deshalb die Mehrwertsteuerforderung (nebst Verzugszins) in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl Nr. 20101021 vom 12. August 2010 des Betreibungsamtes ...), dass die ESTV in Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des von der Mehrwertsteuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlages am 24. August 2010 eine (formelle) Verfügung erliess, dass die Mehrwertsteuerpflichtige mit Eingabe vom 23. September 2010 sowie mit Verbesserung vom 28. September 2010 gegen diese Verfügung eine Einsprache bei der ESTV eingereicht hat, dass die Mehrwertsteuerpflichtige am 28. September 2010 eine Teilzahlung von Fr. 1'296.25 an die offene Mehrwertsteuerschuld geleistet hat, dass die ESTV mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010 die Einsprache teilweise gutgeheissen, die Mehrwertsteuerschuld der A._______ für die Steuerperiode 3. Quartal 2009 zwar auf Fr. 12'296.25 (nebst Verzugszins) festgesetzt, jedoch die geleistete Zahlung an die Mehrwertsteuerschuld angerechnet, den von der Gesellschaft erhobenen Rechtsvorschlag im verbleibenden Umfang aufgehoben und der Mehrwertsteuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,

A-8023/2010 Seite 3 dass die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. November 2010 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und geltend macht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die Einsprache seinerzeit von der Verwaltung gutgeheissen worden sei, dass die ESTV in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, dass mit Datum vom 1. Januar 2010 das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten ist und die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) aufgehoben wurden (Art. 110 MWSTG), dass Art. 112 MWSTG festlegt, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und während deren Geltungsdauer entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben und das Gleiche auch für Leistungen gilt, die vor Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes erbracht worden sind,

A-8023/2010 Seite 4 dass verfahrensrechtliche Bestimmungen des aMWSTG (mit Ausnahme von Art. 91 MWSTG) auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung finden (Art. 113 Abs. 4 MWSTG), diese Bestimmung jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen ist, als strikte nur Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3), dass beispielsweise insbesondere Art. 70 MWSTG keine Anwendung findet, obwohl er unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" steht, denn es handelt sich diesbezüglich nicht um Verfahrensrecht im engen Sinne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7652/2009 von 8. Juni 2010 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), dass Art. 84 Abs. 1 MWSTG jedoch eigentliches und sofort anwendbares Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG darstellt und danach im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Frage, ob Kosten auferlegt werden, in der Regel keine Rolle spielt, ob die Einsprache gutgeheissen wird oder nicht, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ihre Einsprache lediglich teilweise und nur im Umfang von ca. 10 % gutgeheissen wurde, dass vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn die Mehrwertsteuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (Art. 84 Abs. 2 MWSTG), wobei sich eine solche Ausnahme von der Kostenlosigkeit namentlich dann rechtfertigt, wenn eine Mehrwertsteuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass sie sich auf Entschuldigungsgründe berufen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen), oder auch, wenn ein Steuerpflichtiger die Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert hat (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission SRK 2003-014 vom 19. September 2003 E. 6b, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.524/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Selbstveranlagungsprinzip nicht rechtzeitig und in vollem Umfang

A-8023/2010 Seite 5 wahrgenommen hat, indem sie den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag für die Abrechnungsperiode 3. Quartal 2009 in der Höhe von Fr. 12'296.25 nicht innert Frist (30. November 2009) bezahlt hat, dass die Beschwerdeführerin die Teilzahlung von Fr. 1'296.25 erst am 28. September 2010 geleistet hat, mithin mit einer Verspätung von ungefähr zehn Monaten, und erst noch erst nach Einreichen der Einsprache, dass sie in ihrer Einsprache vom 28. September 2010 ausser dem Hinweis auf die erwähnte Teilzahlung keinerlei weiteren Gründe vorbrachte, weshalb die Mehrwertsteuerforderung nicht geschuldet sein sollte, dass die Beschwerdeführerin demzufolge gegen den Zahlungsbefehl grundlos Rechtsvorschlag erhoben hat, und dieser von der ESTV mittels Verfügung beseitigt werden musste, dass die Beschwerdeführerin das ganze Verfahren vor der Verwaltung unnötigerweise verursacht hat, weswegen die ESTV ihr die Kosten für das Verfahren zu Recht auferlegt hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, die auf Fr. 200.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten (Fr. 200.--) mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 200.--) zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

A-8023/2010 Seite 6 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Salome ZimmermannJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-8023/2010
Entscheidungsdatum
14.04.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026