B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 13.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_1027/2017)

Abteilung I A-8018/2016

Urteil vom 8. November 2017

Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

  1. A._______, ...,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______,
  5. E._______, alle vertreten durch ..., Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-RU).

A-8018/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am [...] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steu- erbehörde von Russland, ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte: Art. 25a) des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA-RU) an die Eid- genössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Ge- sellschaft A._______ im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene Gesell- schaft wird die F._______ bezeichnet. Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft A._______ durch. Zwischen dieser und der [...] Gesellschaft G._______ seien folgende Darlehensverträge geschlossen worden: am 19. Juni 2012 über USD 700‘000.--, am 5. Februar 2013 über EUR 1.5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten der G._______ seien die Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen betreffend diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt. Gesellschafter («founder») der A._______ seien die D._______ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September 2012 bis zum 9. Oktober 2013), die B._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis 16. Januar 2014) sowie K._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) ge- wesen. An der D._______ sei die [...] Gesellschaft C._______ zu 99.9 % beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der C._______ sei die schweize- rische Gesellschaft F.. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt. Sie sei Gründerin («founder») der B.. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei L._______ über die B._______ Eigentümer der A._______ gewesen. M._______ sei der Direktor der Gesellschaft N._______ [...). Die N._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft H._______ [...]. H._______ habe O._______ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von P.. Letzterer sei Direktor der [...] Gesellschaft C.. Der FTS vermutet, dass die Schulden der A._______ gegenüber der G._______ kontrolliert seien («that the indebtedness [...] is controlled»). Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die G._______ und die F._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte ein

A-8018/2016 Seite 3 kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage ange- passt. Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beant- wortung der folgenden Fragen und Übermittlung entsprechender Doku- mente:

  1. Hat die F._______ im Jahr 2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt? Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?
  2. Wie viele Angestellte beschäftigte die F._______ im Jahr 2013?
  3. Wer waren die wirtschaftlich Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der F._______ im Jahr 2013? Ge- ben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren um juristische Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren. Bitte geben Sie die Anteile an.
  4. Ist M._______ Schweizer Bürger? Hielt M._______ im Jahr 2013 Anteile an irgendwelchen Gesellschaften?
  5. Besteht das Gesellschaftskapital (authorized capital) der F._______ aus Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber es müssen Ak- tien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares war- rant», wie hoch ist ihre Beteiligung?
  6. War die F._______ im Jahr 2013 an irgendwelchen Gesellschaften betei- ligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen Staa- ten/Rechtskreisen («jurisdictions»).
  7. Hat die F._______ irgendwelche Geschäfte mit der G._______ und/oder der C._______ und/oder der D._______ und/oder der B._______ abge- schlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge betreffend diese Geschäfte.
  8. Hat die F._______ Steuererklärungen eingereicht und Steuern bezahlt? Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit? Um welche Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie ent- richtet? B. B.a Am 7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche Informationen, was die Verbindung der G._______ und der H._______ be- trifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September 2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informatio- nen.

A-8018/2016 Seite 4 B.b Der FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «con- fidant» der G._______ und der H.. Er habe Verträge für beide Ge- sellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte ein Schema bei, in dem die Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen be- schrieben, ersichtlich sind. C. C.a Am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die F. auf, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verschie- dene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die F._______ darum, die A., die G., die C., die D. und die B._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C.b Ebenfalls am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwal- tung des Kantons [...] auf, verschiedene Fragen betreffend die F._______ zu beantworten. D. Die Steuerverwaltung des Kantons [...] beantwortete die ihr gestellten Fra- gen am 21. Dezember 2015 [...]): [...] E. In einer Stellungnahme vom 20. Januar 2016 brachte der Verwaltungsrat der F., M., unter anderem vor, die ESTV habe auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten dürfen, sofern sie über die nachfolgen- den Informationen verfügt hätte, die die Behauptungen des FTS sofort und mit Dokumenten entkräfteten. Es sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens N._______ gewesen sei. [...] Ebenfalls falsch sei, dass die N._______ ihrerseits im Jahr 2013 Direktorin der Gesellschaft H._______ gewesen sei. [...] Im selben Schreiben teilte M._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfahren informiert werden konnten]. F. Am 26. Januar 2016 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er die A., die B., die C._______ und die D._______ vertrete. Er bat um Ein- sicht in die Akten.

A-8018/2016 Seite 5 G. Am 8. Februar 2016 beantwortete die F._______ die Fragen folgendermas- sen (paraphrasiert): [zur Tätigkeit] [zu Mitarbeitern] [zu wirtschaftlich Berechtigten]; die F._______ sei im Jahr 2001 gegründet worden. Daher gebe es im Jahr 2013 keine «Gründer». Die Organe der Ge- sellschaft ergäben sich aus dem Handelsregister; [...]; [Aktienkapital]. [...]. Was mit «shares warrant» bzw. «Aktienbezugsscheinen» gemeint sei, wisse der Unterzeichnende nicht. [...]. [zu Beteiligungen der F.] [zu Geschäften] [zur Steuererklärung] [...] H. Am 15. Februar 2016 forderte die ESTV die F. auf, sämtliche Fra- gen zu beantworten. Gleichentags forderte sie M._______ mit separaten Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften im Jahr 2013 zu beantworten. I. I.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 [zur Frage der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften]. I.b Mit Schreiben vom gleichen Datum beantwortete die F._______ die Fra- gen. Sie erklärte zudem, es handle sich um Gesellschaften in Russland. J. Am 11. März 2016 gewährte die ESTV der A., der B., der C._______ und der D._______, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Akten- einsicht und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Informa- tionsübermittlung.

A-8018/2016 Seite 6 K. Am 16. März 2016 ersuchte die E., vertreten durch [...], um Akten- einsicht und Information darüber, ob die ESTV Amtshilfe gewähren wolle. L. Am 31. März 2016 gewährte die ESTV der E. Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Informationslieferung. M. Am 4. April 2016 reichten die A., die B., die C., die D. und die E._______ eine Stellungnahme ein. Sie erklärten, die Gewährung von Amtshilfe sei in vorliegender Angelegenheit nicht zu- lässig und dränge sich auch nicht auf. Gemäss Schreiben des Verwal- tungsrats der F._______ basiere das Ersuchen auf falschen Informationen und Vermutungen. Eine potentielle Erheblichkeit der Informationen, die die ESTV zu übermitteln beabsichtige, wäre daher a priori nicht gegeben. Ge- mäss Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2015 vom 1. März 2016 (E. 2) ori- entiere sich der Umfang der zu liefernden Informationen an dem, was nach Schweizer Steuerrecht vom Steuerpflichtigen oder von Dritten eingeholt werden könne. Die Informationen, die die ESTV vorliegend zu liefern be- absichtige, gingen über diesen Umfang hinaus. Die Gesellschaften boten dennoch an, allenfalls einer Übermittlung gewisser Informationen zustim- men zu können, wenn eine einvernehmliche Regelung gefunden würde. N. Am 21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die Frage 4 des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags nach. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wert- schriftenverzeichnis von M._______ aus dem Jahr 2013 bei. O. Am 28. Juli 2018 wurden der B., der C., der D._______ und der E._______ weitere Akten zugestellt. Mit separatem Schreiben in- formierte die ESTV die A._______ über Neuerungen in der beabsichtigten Übermittlung von Informationen und übermittelte weitere Akten. P. Am 4. August 2016 bat [der Vertreter] um Fristerstreckung, was die ESTV am 9. August 2016 ablehnte. Mit E-Mail vom 11. August 2016 drückte [der

A-8018/2016 Seite 7 Vertreter] sein Erstaunen über die Verweigerung der Fristerstreckung um drei Arbeitstage aus. Q. [...] R. [...] S. Dieses Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 der A.. T. Am 5. September 2016 teilte [der Vertreter] im Namen seiner Mandantin- nen mit, diese würden ihre Zustimmung zur Amtshilfe nach wie vor verwei- gern. U. Am 4. November 2016 informierte die ESTV die B. und die C._______ je über die weiteren Entwicklungen, insbesondere darüber, dass sie dem FTS mitzuteilen gedenke, [betr. Investitionen]. V. Am 17. November 2016 reichte [der Vertreter] im Namen der B._______ und der C._______ je eine Stellungnahme ein. Er teilte mit, die Position sei unverändert. Zudem seien die Informationen alle dem russischen Handels- register zu entnehmen. Dieses führe, im Gegensatz zum schweizerischen Handelsregister, auch die Aktionäre bzw. Anteilseigner der in Russland re- gistrierten Gesellschaften auf. W. Am 22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. be- schwerdeberechtigte Person eine Schlussverfügung. Sie kam zum Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedli- chem Umfang, nämlich soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitge- teilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche vom FTS gestellten Fra- gen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der F._______ sowie die Anzahl ihrer Angestellten in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen,

A-8018/2016 Seite 8 dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft sind [...]. [Ak- tienkapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «au- thorized capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Anteilen]. [zu Geschäften]. [Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält dafür, die Voraussetzungen, um auf das Amtshilfeersuchen einzutre- ten, seien erfüllt gewesen. In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie sich auf das im Völkerrecht geltende Vertrauensprinzip. Die von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen vermöchten die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, [...]. Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russi- schen Behörde zu zweifeln. X. Am 23. Dezember 2016 erhoben die A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin 1), die B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), die C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), die D._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin 5; zusammen: Beschwerdeführerinnen) gemeinsam gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete. Sie beantra- gen, die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien aufzuheben und die Amtshilfe an den FTS gemäss Ersuchen vom [...] 2015 zu verweigern – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sie bringen vor, beim Ersuchen handle es sich um eine «fishing expedition». Das Amtshilfeersuchen sei ursprünglich ungenügend gewesen und die ESTV habe erst auf mehrfache Nachfrage beim FTS die Information erhalten, I._______ verfüge über eine Zeichnungsberechti- gung sowohl für die G._______ als auch die H.. Das Ersuchen betreffe das Jahr 2013. Informationen aus früheren Jahren, [...], könnten nicht relevant sein. Dabei handle es sich um falsche Angaben. Auch gäbe es mehrere Gesellschaften, die [Namensbestandteil der G. und der H.] im Namen hätten. Es liefe auf eine Umkehr der Verfah- renspflichten hinaus, wenn die Beschwerdeführenden beweisen müssten, dass gar keine Verbindungen (mehr) bestünden. Die Behauptung, O. habe eine Vollmacht der H._______ [...] und sein Sohn sei Di- rektor bei der C., liefe auf «Sippenhaft» hinaus. Sollte I. über eine Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen, sei dies nicht ungewöhnlich. Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden

A-8018/2016 Seite 9 Gesellschaften hin. Die Informationen, die die ESTV übermitteln möchte, seien gemäss innerstaatlichem Recht nicht erhältlich. Y. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im We- sentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung festgehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe es ihr erlaubt, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Vergangenheit lägen, könnten immer noch eine Rolle spielen. So wollten ersuchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte (Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten Darstellung könne nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden. Die ESTV sei grund- sätzlich an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats gebun- den, es sei denn, die Beschwerdeführenden könnten die Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensichtlich fehlerhaft, lü- ckenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es sich nicht um eine Umkehr der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen Vater und Sohn mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in eine eigent- liche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Be- hörden solche Personenkonstellationen und Gesellschaftsverflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaften zeich- nungsberechtigt sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Weiter seien die erhobenen Informationen innerstaatlich erhältlich. Z. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016 unter der Verfahrensnummer A-8018/2016. AA. Am 24. März 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellung- nahme ein. Sie halten an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-8018/2016 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom [...] 2015 stützt sich auf das DBA-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StA- hiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StA- hiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen und Personen, deren Daten übermittelt werden sol- len, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; PIERRE MOOR/ ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3 und 5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl.

A-8018/2016 Seite 11 Art. 62 Abs. 4 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., Ziff. 2.2.6.5). 2. Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amts- hilfe, insbesondere an Russland, einzugehen. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundes- rat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Pro- tokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungs- protokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Pro- tokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll). 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom- men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt. 2.3 2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1).

A-8018/2016 Seite 12 2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verwei- sung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu ge- währleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin- sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person un- wahrscheinlich sind». Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente ei- nen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha- ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver- fahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er- heblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er- scheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2). 2.4 2.4.1 Art. 25a Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU sta- tuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzun- gen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung entho- ben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder

A-8018/2016 Seite 13 der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abwei- chen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder Informationen zu erteilen, wel- che nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi- derspräche». 2.4.2 Der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des inner- staatlichen Rechts (E. 2.4.1) bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; XAVIER OBERSON, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuer- recht, Art. 26 N. 285, 287 und 290; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIM- GARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen ob- liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ge- mäss Art. 124-126 DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranla- gung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (HOLENSTEIN, a.a.O., Art. 26 N. 285 und 290). 2.4.3 Die steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflus- sen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttun- gen oder einem Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).

A-8018/2016

Seite 14

2.4.4 Nach innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steu-

erverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111 DBG; Urteile des BVGer

A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016

  1. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015
  2. 7.2.1, je mit Hinweisen).

2.5

2.5.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den

massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet

werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.

Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der

Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und

Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-

bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1,

139 II 404 E. 7.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt

die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Be-

weis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für

dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404

E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2,

A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1,

A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).

2.5.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-

steht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten

Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder in-

ternationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachver-

haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE

143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer

2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die ESTV ist deshalb an die Dar-

stellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht

wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein

entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer

2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4154/2016

vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom

5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).

2.5.3 Einer beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sach-

verhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend

gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2).

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersu-

A-8018/2016 Seite 15 chungshandlungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. No- vember 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkun- den zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.4.2). 2.6 2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einver- nehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 234). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht recht- sprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen inner- staatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtig- keit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 2.7 2.7.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehör- den des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die fol- genden Angaben zu liefern haben: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht- lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er- suchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,

A-8018/2016 Seite 16 (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.» 2.7.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das an- wendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige DBA-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU – keine entsprechende Ordnung enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführinnen erklären, die ESTV hätte nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht habe. Der FTS habe behauptet, M._______ sei Direktor der N._______ [...]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ [...]. M._______ und die F._______ hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Dokumen- ten nachgewiesen, [dass dies im Jahre 2013 nicht zugetroffen habe]. 3.1.2 Wie die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das Amtshilfeersuchen einzutreten oder nicht, anhand des im Ersuchen um- schriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten Um- stände (vgl. E. 2.5.2). Die der ESTV von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen sind erst bei der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, zu be- rücksichtigen. Darauf wird zurückzukommen sein (E. 3.2.3 und 3.3.3). 3.1.3 Die Beschwerdeführerinnen machen überdies implizit geltend, das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.6.1) sei verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest einige der erfragten Informationen seien im russischen Handels- register ersichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumutbarem Aufwand möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich nämlich diesbezüglich auf die Frage, an welchen Gesellschaften die F._______ beteiligt sei. Da diese Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist, son- dern alle Beteiligungen der F._______ umfasst, wurde das Subsidiaritäts- prinzip nicht verletzt, denn der FTS hätte die Frage höchstens für in Russ- land registrierte Gesellschaften beantworten können, nicht aber für allfäl- lige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten Gesellschaften. Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu zwei- feln (vgl. E. 2.6.2). Im Übrigen erfüllt das Amtshilfeersuchen des FTS vom

A-8018/2016 Seite 17 [...] 2015 die formellen Voraussetzungen (E. 2.7.1). Etwas anderes wird auch nicht behauptet. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, beim Amtshilfeersu- chen handle es sich um eine «fishing expedition». Zunächst würden im Er- suchen Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen. Was gestern gewesen sei, könne kein Beleg sein für das, was heute sei. Weiter habe auch die ESTV zunächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersu- chen einen Zusammenhang zwischen (anderen) Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______ sei «confidant» sowohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unterzeichne, sei aber nicht ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung bestehe. So habe der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren schon verschiedene Mandan- ten vertreten, was nicht dazu führe, dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwaltungsratsmandate inne. Der Um- stand, dass O._______ Vertreter der H._______ sein solle und sein Sohn P._______ jener der Beschwerdeführerin 3, bedeute nicht, dass die Gesell- schaften verbunden seien. Würde dies angenommen, laufe das auf «Sip- penhaft» hinaus. 3.2.2 Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt, durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken im Sachver- halt zu schliessen (E. 2.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält, so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass es sich beim Ersuchen um eine fishing expedition handeln könnte. Auch werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant» wäre wohl mit «Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt dann allerdings, dass der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter» übersetzt werden kann. Aus dem Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der «confidant» zumindest für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt war, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 3.2.4.1).

A-8018/2016 Seite 18 3.2.3 Es ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte Informationen verfügt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen ausführen, sind überholte Informationen nicht einfach falsch. Sie mögen derzeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die derzeitige Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die ersuchende Behörde unter Umständen nur über veraltete Informationen verfügt. Dies führt nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund zu verweigern wäre. Der Umstand, dass sich die Situation geändert hat, ist aber bei der Frage, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu gewähren ist, zu berücksichtigen. 3.2.4 Was die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ so- wie Vater und Sohn O._______ und P.) angeht, ist Folgendes fest- zuhalten: 3.2.4.1 Zu Recht bringen die Beschwerdeführerinnen zwar vor, dass der Umstand, dass eine Person für mehrere Gesellschaften zeichnungsbe- rechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung besteht, insbesondere weil der FTS über M. über eine weitere Ver- bindung zu verfügen glaubt. Letztlich geht es im Amtshilfeersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere) Verbindungen zwi- schen den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusammenhang eine Selbstkontrahierung vorliegen könnte, ist dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine Rolle). Weiter ist eine Ähn- lichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die I._______ zeich- nungsberechtigt ist, nicht zu übersehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es gebe schon in der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die Angaben im Amtshilfeersuchen abstellen darf. Macht die ersuchende Behörde Verbin- dungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen, sofern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2). 3.2.4.2 Gleiches gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Direktoren der H._______ und der Beschwerdeführerin 3. Diese be- deuten zwar in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung besteht, sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt etwa das schweizerische Recht Konstruktionen wie geldwerte

A-8018/2016 Seite 19 Leistungen, bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwi- schen Personen, unter denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchungen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft» hat derlei jedenfalls nichts zu tun. 3.2.5 Damit kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing ex- pedition», sondern eine konkrete Anfrage ist. 3.3 3.3.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedi- tion» vorliegt, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es führte zu ei- ner Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen den Gesellschaften beweisen müssten. 3.3.2 Es entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfah- ren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Wi- dersprüche aufweist (E. 2.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Er- suchen – nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS – nicht gefun- den. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dieser ergänzte Sach- verhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen verschie- denen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der FTS diese Verbindungen vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 3.2.4), genü- gen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften; Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften), damit die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen. 3.3.3 Damit ist es an den Beschwerdeführerinnen, den Sachverhalt sofort mit Urkunden zu widerlegen (E. 2.5.3). Dies versuchen die Beschwerde- führerinnen nur in Bezug auf die Stellung von M._______ als Direktor der N._______ und deren Stellung als Direktorin der H.. [Beweismittel und deren Würdigung] Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn – wie bereits festgehalten (E. 3.2.3) – würde selbst der Umstand, dass M. und die N._______ nicht die im Amtshilfeersuchen behaupte- ten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen, dass nicht auf das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amtshilfe aus diesem Grund vollständig zu verweigern wäre. Allenfalls würde einzig die N._______ aus dem Beziehungsgeflecht der Gesellschaften und natür- lichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach wie vor

A-8018/2016 Seite 20 direkt oder indirekt miteinander verbunden. Die N._______ betreffend wer- den aber Fragen weder gestellt noch beantwortet. 3.3.4 Was die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungs- berechtigung von I._______ für zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn- Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde bereits ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu entkräften vermögen (E. 3.2.4). 3.4 Damit ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a Abs. 3 DBA-RU erhältlich zu gelten haben. Zwar können Rügen betreffend Drittpersonen (hier insbesondere betreffend M._______ und die F.) nur vorgebracht werden, wenn die beschwerdeführenden Per- sonen durch die entsprechenden Informationen bzw. deren Übermittlung selbst (direkt oder indirekt) betroffen sind und so ein rechtlich geschütztes Interesse haben (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht Rügen betreffend M. und die F._______ in einem mit dem vorliegenden Verfahren direkt in Zusammenhang stehenden Verfahren (A-7956/2016) aber ohne- hin zu prüfen, wobei sich die Ergebnisse der beiden Verfahren nicht wider- sprechen dürfen. Daher sind diese Rügen auch hier von Amtes wegen zu prüfen. 3.4.1 Nicht weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen, die öffentlichen Quellen (beispielsweise dem Handelsregister) zu entneh- men sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhält- lich (E. 2.4.3). 3.4.2 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die M._______ und die F._______ der Vorinstanz gegeben haben. 3.4.2.1 Die Art der Tätigkeit der F._______ kann geeignet sein, ihre Be- steuerung zu beeinflussen. Sie kann nämlich den Steuerstatus der Gesell- schaft beeinflussen. Damit ist die F._______ umfassend mitwirkungspflich- tig (E. 2.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in Russland beein- flusst wird. Es genügt, wenn die Informationen eine Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen vermögen. Diese Information ist nach innerstaat- lichem Recht erhältlich. 3.4.2.2 Gleiches gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Infor- mation betrifft sie selbst und sie ist hier umfassend mitwirkungspflichtig

A-8018/2016 Seite 21 (E. 2.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anzahl und gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln ist (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es han- delt sich um eine Information, die eine steuerpflichtige Person in Anwen- dung von Art. 126 DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung beeinflus- sen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrech- nungspreisen und verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen, doch hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen da- von ab, ob die daran beteiligten Personen (indirekt) miteinander verbunden sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen mit den zuvor genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl Mitarbeitenden ist demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich. 3.4.2.3 Die Beantwortung der Frage, wer an der F._______ wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer die Aktionäre sind, kann in gewissen Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Damit ist die F._______ diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig und die Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2). 3.4.2.4 Die Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der F._______ relevant. Sie ist diesbezüglich umfassend mitwirkungspflichtig, so dass diese Information nach innerstaatlichem Recht erhältlich ist (vgl. E. 2.4.2). 3.4.2.5 Die Beteiligungen der F._______ betreffen einerseits wiederum sie selbst, weshalb die umfassende Mitwirkungspflicht zum Tragen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] mitgeteilt, weshalb sie so oder anders nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind (E. 2.4.2 f.). 3.4.2.6 Die Frage über abgeschlossene Geschäfte der F._______ ist für diese steuerrelevant und daher ebenfalls nach innerstaatlichem Recht er- hältlich (E. 2.4.2). 3.4.2.7 Die Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhältlich gemacht werden. Auch ist die Steuererklärung für die Besteuerung relevant. Damit ist sie nach inner- staatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2 f.). 3.4.2.8 M._______ ist betreffend die von ihm gehaltenen Beteiligungen auskunftspflichtig, da diese Information seine Besteuerung betrifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).

A-8018/2016 Seite 22 3.4.3 Somit sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht er- hältlich. 3.5 3.5.1 3.5.1.1 Nun ist darauf einzugehen, ob die vom FTS verlangten Informatio- nen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind. 3.5.1.2 Die Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, kann sich als relevant erweisen, da die Frage der Nationalität unter bestimmten Voraus- setzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge herzustellen. Sie kann ohnehin mitgeteilt werden, denn dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Information. Es besteht kein Grund, diese nicht zu übermitteln. 3.5.1.3 Dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Bezie- hungsgeflecht verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu ent- nehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von Bedeu- tung sein, in Erfahrung zu bringen, ob M._______ zu weiteren Personen als der F._______ Beziehungen aufweist. Ohnehin hat das Bundesgericht das Erfordernis, dass die Informationen voraussichtlich erheblich sein müssten, als «nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeich- net (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). 3.5.1.4 Eine andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich übermittelt werden sollen, im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU vo- raussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, es spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften In- formationen nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest, der ersuchende Staat könne Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusam- menhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, müsse sie ge- mäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen aussondern oder unkennt- lich machen (E. 2.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns ent- leert werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine all- fällige fehlende Relevanz der tatsächlich edierten Informationen nicht dazu führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen zu wecken. Es muss dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Über- mittlung auszunehmen, deren Erheblichkeit – gemäss Protokoll zum DBA-

A-8018/2016 Seite 23 RU – für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steu- erpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 2.3.2). 3.5.1.5 Es ist vorliegend äusserst unwahrscheinlich, dass konkret die In- formationen, [zu Beteiligungen], für die Besteuerung der Beschwerdefüh- rerin 1 oder die Frage, ob die G._______ und die F._______ miteinander verbunden sind, in irgendeiner Art relevant sein können. [...] 3.5.1.6 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben ge- nannten Informationen (E. 3.5.1.5) dem FTS nicht zu übermitteln sind. Die ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften zwar [...], aber als für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 nicht relevant er- achtet werden. Die Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS übermit- telt werden, [zu Beteiligungen]. 3.5.2 3.5.2.1 Der FTS nennt die F._______ ausdrücklich im Amtshilfeersuchen. Auch ist sie an der Beschwerdeführerin 1, deren Besteuerung in Russland überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest wird dies von den Be- schwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftli- che Verbindung zwischen der F._______ und der G._______ überprüft, sind Informationen zur Tätigkeit der Ersteren und zur Anzahl ihrer Ange- stellten geeignet, um festzustellen, ob es sich um eine Gesellschaft mit tat- sächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage nach dem Ak- tienkapital kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft Substanz hat. Die Fragen nach den wirtschaftlich Berechtigten, Gründern, Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern sowie nach den Beteiligungen der F._______ können dazu dienen, weitere Ver- bindungen zwischen den natürlichen und juristischen Personen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen. Noch direkter steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der F., der G., der Beschwerdeführerin 3, der Beschwerdeführerin 4 und der Beschwer- deführerin 2 mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt in Zusammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung der F._______ kann bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185 E. 4.4).

A-8018/2016 Seite 24 3.5.2.2 Verbindungen zwischen der F._______ und der G._______ können nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheinen weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des FTS zu beantworten. 3.5.2.3 Nicht zu übermitteln ist hingegen die Information, [...]. Diese Infor- mation stammt aus einem Zeitraum, der ausserhalb von jenem liegt, für den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein Bankformular A, das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann, aber zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Grün- dung der Gesellschaft ein abgeschlossen Vorgang [...]. 3.5.3 3.5.3.1 Da Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden Fall mitzuteilen sind (E. 3.5.2.1), sind die Namen von [Namen] dem FTS zu übermitteln. [...] 3.6 Nach dem Gesagten ist von Amtes wegen und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Verfahren A-7956/2016 festzuhalten, dass einige M._______ betreffende Informationen nicht zu übermitteln sind. [Beteili- gungen]. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7‘500.-- festgesetzt. Von Amtes wegen ist festzuhalten, dass einige wenige Informationen nicht zu übermit- teln sind. Diese sind aus Sicht der Beschwerdeführerinnen von unterge- ordneter Bedeutung, sodass sich dieser Umstand, selbst wenn diesbezüg- lich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszuge- hen wäre, nicht auf die Verlegung der Kosten auswirkt. Damit haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvor- schüsse von insgesamt Fr. 7‘500.-- (je Fr. 1‘500.-- in den Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016) sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Den Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten (E. 4.1) keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-8018/2016 Seite 25 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die in Dispositivziffer 2.1 und 2.2 des Urteils A-7956/2016 vom 8. November 2017 genannten Informationen dem FTS nicht übermittelt werden dürfen: 1.1 [...] Die Antwort auf Frage 4 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entspre- chend zu modifizieren. 1.2 Auch darf nicht mitgeteilt werden, [...]. Die Antwort auf Frage 3 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.-- werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in Höhe von ins- gesamt Fr. 7‘500.-- (je Fr. 1‘500.-- in den Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016) werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-8018/2016 Seite 26 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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