BGE 133 II 35, 2A.121/2004, 2C_412/2012, 2C_434/2013, 2C_450/2012, + 3 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-80/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
gegen
Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung SDL-Kosten 2010.
A-80/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. März 2009 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung betreffend "Kosten und Tarife für die Netznut- zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" (nachfolgend: Tarifverfü- gung 2009). Darin verfügte sie gestützt auf alt Art. 31b der Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71, AS 2008 6467 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. März 2013, AS 2013 559]): "3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid ag hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid ag hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gut- zuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen." B. Für die Tarife ab 1. Januar 2010 erging am 4. März 2010 folgende Verfü- gung (nachfolgend Tarifverfügung 2010): "5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durch- zuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der El- Com einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindes- tens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Ab- rechnung kann unterjährig erfolgen." C. Im Nachgang zu den beiden Verfügungen stellte die swissgrid ag (im Ur- teilszeitpunkt: Swissgrid AG; nachfolgend: Swissgrid) der Aletsch AG und der Kraftwerk Lötschen AG Akontorechnungen für die Übernahme von Kosten für Systemdienstleistungen (SDL) für die Jahre 2009 und 2010. D. Diese Rechnungen wurden nur unter Vorbehalt beglichen, weil nach An- sicht der Beschwerdeführerinnen die Inanspruchnahme von Kraftwerks-
A-80/2013 Seite 3 betreibern für die Beteiligung an SDL-Kosten gemäss Art. 31b Abs. 2 StromVV gegen das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) sowie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstiess. Zudem er- hoben die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Tarifverfügung 2009, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2502/2009 vom 24. Mai 2011 gutgeheissen wurden. Die Tarifverfügung 2010 fochten sie hingegen nicht an. Im Anschluss daran zahlte Swissgrid der Aletsch AG und der Kraftwerk Lötschen AG die für das Jahr 2009 Akonto geleisteten Beiträge zurück. E. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2502/2009 vom 24. Mai 2011 verlangten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG von der Swissgrid mit Schreiben vom 18. August 2011 ebenfalls die Rückerstattung der Akonto bezahlten Beiträge an die SDL-Kosten für das Jahr 2010. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 stellten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG bei der ElCom den Antrag, dass ihr An- spruch auf Rückerstattung der für das Kalenderjahr 2010 geleisteten SDL-Zahlungen bestätigt werde. G. Nach entsprechender Aufforderung durch die ElCom vom 5. Juni 2012 verlangten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG mit Eingaben vom 2. Juli 2012 den Erlass beschwerdefähiger Verfü- gungen betreffend Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL. H. Darauf erliess die ElCom am 15. November 2012 folgende Verfügung: "1. Es wird festgestellt, dass die Aletsch AG, die EnAlpin AG und die Kraft- werk Lötschen AG keinen Anspruch auf Rückerstattung der für das Kalen- derjahr 2010 gestützt auf die Verfügung der ElCom 952-09-131 vom 4. März 2010 geleisteten SDL-Zahlungen haben. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 4'350.--. Sie wird zu je Fr. 1'450.-- der Aletsch AG, der EnAlpin AG und der Kraftwerk Lötschen AG auferlegt."
A-80/2013 Seite 4 Zur Begründung führte sie aus, die Tarifverfügung 2010 sei gegenüber der EnAlpin AG, der Kraftwerk Lötschen AG und der Aletsch AG in Rechtskraft erwachsen und daher verbindlich. Aus Vertrauensschutz hät- ten sie ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung. I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 erheben die EnAlpin AG (Beschwerde- führerin 1), die Aletsch AG (Beschwerdeführerin 2) und die Kraftwerk Löt- schen AG (Beschwerdeführerin 3) gegen die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 aufzu- heben. 2. Es sei festzustellen, dass die Swissgrid (Beschwerdegegnerin) die von den Beschwerdeführerinnen für das Kalenderjahr 2010 geleiste- ten Akontozahlungen für SDL zuzüglich Zins an die Beschwerdefüh- rerinnen zurückzuerstatten habe." J. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 verzichtet die Beschwer- degegnerin auf einen Antrag zu den Beschwerdeanträgen der Beschwer- deführerinnen und verlangt einzig, ihr seien unabhängig vom Verfah- rensausgang keine Kosten aufzuerlegen. Weiter bekräftigt sie, sie werde den Beschwerdeführerinnen die Akonto-Zahlungen für das Jahr 2010 nur zurückerstatten, wenn eine dementsprechende behördliche Anordnung vorliege, was zurzeit jedoch nicht der Fall sei. K. Unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung schliesst die ElCom (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. März 2013 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. März 2013 hält sie zudem fest, es seien bei ihr erstinstanzlich verschiedene Verfahren hängig, bei welchen die Frage der Verzinsung Verfahrensgegenstand sei, unter anderem Verfahren im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Zahlungen an Kraftwerke. Eine erste Verfügung ergehe voraussichtlich im 2. Quartal 2013. L. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingabe vom 15. April 2013 an ih- ren Anträgen fest unter Präzisierung, dass sie von der Beschwerdegeg- nerin den Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 verlangen würden.
A-80/2013 Seite 5 M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde die Vorinstanz aufgefordert, im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 sowie 2C_572/2012 und 2C_573/2012 vom 27. März 2013 sich zum weiteren Gang des Verfahrens zu äussern. N. Die Beschwerdeführerinnen nehmen mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Be- zug auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2012, 2C_450/2012 so- wie 2C_572/2012 und 2C_573/2012 vom 27. März 2013. Sie halten dazu fest, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erge- be sich, dass die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei. O. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, das vor- liegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft ihrer Endverfügung über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 (Verfahren 925-13-001) zu sistieren. Die Höhe allfälliger von der Beschwerdegenerin zu leistender Verzugszinsen auf dem Rückerstattungsbetrag sei nicht Gegenstand des Verfahrens 925-13-001. Falls sich die Beteiligten diesbezüglich nicht eini- gen könnten, bestehe die Möglichkeit, bei der ElCom in einem separaten Verfahren ein Gesuch um Erlass einer Verfügung zu stellen. Ein derarti- ges Gesuch der Beschwerdeführerinnen könne von der ElCom aufgrund des Devolutiveffekts lediglich dann behandelt werden, falls das Bundes- verwaltungsgericht auf Ziff. 2 der Beschwerde vom 4. Januar 2013 im vor- liegenden Verfahren nicht eintrete. P. In ihrer am 4. Juli 2013 erlassenen Verfügung stellt die ElCom unter an- derem fest, dass die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen (Ziff. 1) und die Swissgrid wird angewiesen, der Aletsch AG sowie der Kraftwerk Lötschen AG die in ihrer Rolle als Kraftwerksbe- treiberinnen geleisteten SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 zu- rückzuerstatten (Ziff. 2). Q. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 führt die Vorinstanz aus, dass sie am 4. Ju- li 2013 die in Aussicht gestellte Endverfügung verabschiedet habe und ih-
A-80/2013 Seite 6 ren Sistierungsantrag zurückziehe. In Bezug auf die Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 habe sie im Rahmen dieser Verfügung die angefochtene Ver- fügung vom 15. November 2012 nach Art. 58 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Wieder- erwägung gezogen. Im Dispositiv der Verfügung vom 4. Juli 2013 werde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürften. Über- dies werde die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 die für das Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen zu- rückzubezahlen. Betreffend die Frage der grundsätzlichen SDL- Kostentragungspflicht im Jahr 2010 hinsichtlich der Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 könne die Abschreibung des Verfahrens geprüft werden. In Bezug auf die Höhe einer allfällig geschuldeten Verzinsung auf dem Rückerstattungsbetrag habe die ElCom hingegen die Verfügung vom 15. November 2012 nicht in Wiedererwägung gezogen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin 1 keine Kraftwerksbetreiberin und habe dement- sprechend der Beschwerdegegnerin keine SDL-Akontozahlungen für das Jahr 2010 geleistet. Sie sei lediglich als Aktionärin an den Beschwerde- führerinnen 2 und 3 beteiligt. Sie sei durch die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 daher ohnehin nicht beschwert und es fehle ihr an einem Rechtsschutzinteresse. R. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2013 fest, die Beschwerdeführerin 1 sei auch Partei des Verfahrens vor Bun- desverwaltungsgericht. Zudem äussere sich die Verfügung nicht zur Fra- ge der Verzinsung, die ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Eine Sistierung des Verfahrens sei deswegen abzulehnen und es sei ihnen bis zum 10. September 2013 (Ablauf Rechtsmittelfrist gegen Verfü- gung vom 4. Juli 2013) Frist anzusetzen, um sich zum weiteren Gang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu äussern. S. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2013 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, der Sistierungsantrag der Vorinstanz sei infolge Rück- zugs hinfällig geworden. T. Mit Eingabe vom 10. September 2013 stellen die Beschwerdeführerinnen die folgenden, modifizierten Anträge, für den Fall, dass die Verfügung
A-80/2013 Seite 7 vom 4. Juli 2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen mangels An- fechtung durch die Beschwerdegegnerin rechtskräftig werde: "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rerinnen auf den für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Aktontozahlungen für SDL Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 bis zur vollständigen Rückerstat- tung dieser Akontozahlungen zu bezahlen habe. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen auf den für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 bis zur vollständigen Rückerstattung dieser Akontozahlungen zu bezahlen." Allerdings würden sie an ihren Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. April 2013 vollumfänglich festhalten, falls die Verfügung vom 4. Juli 2013 infolge Anfechtung durch Swissgrid als Verfügungsadressatin vorerst hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht rechtskräftig werde. Weiter bestätigen sie, dass die Beschwerdeführerin 1 als solche nicht Kraftwerksbetreiberin sei und somit auch keine Rückerstattung von SDL- Akontozahlungen an sich verlange. Im Übrigen führen sie aus, die Vorinstanz habe bis jetzt keine separate Verfügung betreffend den Zins erlassen. Mit Bezug auf die Zinsfrage sei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch die teilweise Wieder- erwägung der angefochtenen Verfügung somit nicht gegenstandslos ge- worden und die Beschwerdeführerinnen würden diesbezüglich an ihrer Beschwerde festhalten. U. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behör- den nach Art. 33 lit. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet
A-80/2013 Seite 8 angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 2. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver- nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Beschwerde fort- zusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Es hat über die ungelöst gebliebe- nen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 1.3, A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2). 2.2 Zum Streitgegenstand ist weiter Folgendes festzuhalten: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der vo- rinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hät- te sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Par- teianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht überein- zustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur veren- gen; er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü- gung vom 15. November 2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin- nen 1 bis 3 keinen Anspruch auf Rückerstattung der für das Kalenderjahr 2010 geleisteten SDL-Zahlungen haben.
A-80/2013 Seite 9 Am 4. Juli 2013 hat die Vorinstanz eine neue Verfügung erlassen. Mit die- ser Verfügung stellte sie u.a. betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 fest, dass diese für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen (Dispo-Ziff. 1) und die Be- schwerdegegnerin wurde angewiesen, u.a. den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die in ihrer Rolle als Kraftwerksbetreiberinnen geleisteten SDL- Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 zurückzuerstatten (Dispo-Ziff. 2). Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. November 2012 gestützt auf Art. 58 VwVG mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Wiedererwägung gezogen. 3.2 Im Weiteren haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 10. September 2013 ihre Beschwerdeanträge geändert. Im Wesentlichen wurde mit den geänderten Anträgen nur noch die Ausrichtung eines Zin- ses auf den geleisteten Akontozahlungen für SDL verlangt und die Höhe präzisiert (vgl. E. T). Die ursprünglichen Anträge auf Aufhebung der Ver- fügung vom 15. November 2012 und Feststellung eines Rückerstattungs- anspruchs hinsichtlich der geleisteten Akontozahlungen für SDL (E. I) wurden fallengelassen. Eine solche Einschränkung der Beschwerdean- träge bzw. ein solch teilweiser Beschwerderückzug wäre grundsätzlich zulässig, da der Streitgegenstand damit bloss verengt wird. Nach der Rechtsprechung ist es indessen unzulässig, Beschwerdeanträge an Be- dingungen zu knüpfen. Beschwerdebegehren müssen vorbehaltlos erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2007 vom 20. März 2008 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerinnen die Be- schwerdeanträge nur unter der Bedingung änderten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2013 nicht durch die Beschwerdegegnerin an- gefochten wird, haben sie die Änderung der Anträge bloss unter Vorbe- halt erklärt. Da dies – wie ausgeführt – unzulässig ist, sind im vorliegen- den Beschwerdeverfahren die ursprünglichen Rechtsbegehren massge- bend. 3.3 3.3.1 Aufgrund der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde die Beschwerde insoweit gegenstandslos, als die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 die Feststellung verlangten, dass die Be- schwerdegegnerin die von ihnen für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL zurückzuerstatten habe. Insoweit ist die Be- schwerde infolge Wiedererwägung abzuschreiben. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens mit dem die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Ver-
A-80/2013 Seite 10 zinsung der für das Kalenderjahr 2010 von ihnen bereits geleisteten Akontozahlungen für SDL verlangen, bleibt der Rechtsstreit jedoch erhal- ten (E. 3.3.2). Im Weiteren ist die Behandlung der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 fortzusetzen, da diese nicht Verfahrensbe- teiligte der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 4. Juli 2013 war (E. 3.3.3). 3.3.2 Die Frage der Verzinsung der geleisteten Akontozahlungen war in- dessen gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. November 2012 (und ebenso wenig der Verfügung vom 4. Juli 2013). Im Weiteren hatte die Vorinstanz auch nicht über diese Frage zu entscheiden, da es keinen diesbezüglichen Antrag gab. In der Folge kann das Bundesverwaltungs- gericht die Frage der Verzinsung auch nicht beurteilen (E. 2.2). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist insoweit nicht einzu- treten. 3.3.3 Aber auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzu- treten. Anders als die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stellt sie keine Kraftwerksbetreiberin dar und hat dementsprechend gar keine Akonto- zahlungen geleistet. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch in ihrer Eingabe vom 10. September 2013 selber dar, sie ma- che gar keine Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen an sich geltend. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 ist demnach nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargetan. Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist sie nicht zur Beschwerde legi- timiert. 4. 4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei gegenstandslos gewordenen Ver- fahren werden die Kosten gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Bestimmung dieser Partei erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt deshalb die Vorinstanz nur dann als im Sinn von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besse- rer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil der Beschwerdeführer den Umstand beseitigt hat, der Anlass zum
A-80/2013 Seite 11 Einschreiten gegeben hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.56). Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. November 2012 aus besserer Erkenntnis teilweise in Wiedererwä- gung gezogen. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückerstattung der bezahlen Akontozahlungen gelten deshalb jene als obsiegend. 4.2 Mit Bezug auf ihren Antrag auf Verzinsung gelten die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3 indessen als unterliegend. Ebenso wie in den Urteilen des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 2 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 2 erscheint es jedoch im vorliegen- den Verfahren gerechtfertigt, die Verfahrenskosten trotz ihres diesbezüg- lichen Unterliegens zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 lit. b VGKE; vgl. auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 5.1). Im Weiteren rechtfertigt auch die Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 keine Kostenauferlegung. Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 7'500.-- ist den Beschwerdeführerinnen folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzu- erstatten. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zusprechen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im vorliegen- den Beschwerdeverfahren obsiegen, haben sie Anspruch auf eine (redu- zierte) Parteientschädigung. Diese setzt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mehreren Schriftenwechsel und der Komplexi- tät des Streitgegenstands von Amtes wegen auf Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) fest. Die (reduzierte) Parteientschädigung ist von der Beschwerdegegne- rin zu tragen, da diese im Verhältnis zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 gegenläufige Interessen aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin 1 hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.
A-80/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundes- verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Konto- nummer bekannt zu geben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.-- auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-12-003; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
A-80/2013 Seite 13 ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: