B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7837/2024
Teilurteil vom 11. März 2025 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
gegen
Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Vorinstanz,
Gegenstand
Schutzkonzept Süd Phase 2; Rückweisungsentscheid BGer vom 11. November 2024.
A-7837/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Flughafen Zürich AG dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfol- gend: BAZL) am 20. Dezember 2017 das Schutzkonzept Süd Phase 2 zur Genehmigung eingereicht hat, dass unter anderen die Stadt Opfikon und die drei weiteren im Rubrum genannten Privatpersonen am 28. Februar 2018 Einsprache gegen das Schutzkonzept Süd Phase 2 erhoben haben, dass sie unter anderem verlangten, es sei die Flughafen Zürich AG ohne Ausschluss bestimmter Liegenschaften zu verpflichten, allen Grundeigen- tümern auf dem Gebiet der Gemeinde Opfikon, deren Gebäude innerhalb des Perimeters des Schutzkonzepts liegen würden, die vorgesehenen Massnahmen des passiven Schallschutzes zu gewähren, dass das BAZL das Schutzkonzept Süd Phase 2 mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2021 unter Auflagen genehmigt und die gegen das Schutzkonzept er- hobenen Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, dass die Stadt Opfikon und die drei Privatpersonen (nachfolgend: Be- schwerdeführende) mit Schreiben vom 22. Februar 2021 gegen die Verfü- gung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. Januar 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben, dass die Beschwerdeführenden in der Sache das folgende Rechtsbegeh- ren gestellt haben:
A-7837/2024 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Übrigen gutge- heissen und in der Sache erkannt hat was folgt: [...] Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021, mit welcher diese das Schutzkonzept Süd Phase 2 genehmigt und die Einsprachen der Beschwer- deführenden abgewiesen hat (Dispositiv Ziffn. 1 und 3), wird in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufgehoben. Ersatzweise wird festgelegt, dass die Be- schwerdeführenden für die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude Anspruch auf Massnahmen des passiven Schallschutzes (Einbau Schalldämmlüfter oder automatischer Fensterschliessmechanismus) gemäss dem Schutzkon- zept Süd Phase 2 (überarbeitete Fassung vom 5. September 2019) haben. Die Schallschutzmassnahmen sind innert der mit Genehmigung des Schutz- konzepts Süd Phase 2 (Dispositiv Ziff. 2.2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021) von der Vorinstanz festgesetzten Frist umzusetzen. dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung erwogen hatte, die Beschwerdeführenden hätten in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehen- den Gebäude, die alle vor dem Jahr 2011 bewilligt worden seien, aus Grün- den des verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebots ebenfalls An- spruch auf die gemäss dem Schutzkonzept Süd Phase 2 vorgesehenen Massnahmen des passiven Schallschutzes (Einbau Schalldämmlüfter oder automatischer Fensterschliessmechanismus; Urteil des BVGer A-844/2021 vom 18. April 2023 E. 8), dass die Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-844/2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin 1 verlangt hat, es sei das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-844/2021 aufzuheben, soweit das dieses auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, dass somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-844/2021 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Beschwerde gutgeheissen wurde, und dies auch für den betreffenden Kostenentscheid gilt, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 1C_271/2023 vom 11. November 2024 gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-844/2021 aufgehoben hat, soweit das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten war, dass das Bundesgericht die Sache sodann im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren unter der Verfahrens- nummer A-7837/2024 wieder aufgenommen hat,
A-7837/2024 Seite 5 dass die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2025 mitgeteilt hat was folgt: [...] Die Beschwerdegegnerin anerkennt daher Ziff. 1 des Rechtsbegehrens im Rahmen der Beschwerde vom 22. Februar 2022 [recte: 2021], soweit dieses nicht bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023 erledigt wurde, sodass Liegenschaften in der Gemeinde Opfikon, welche sich im Perimeter des Schutzkonzepts Süd Phase 2 befinden und aufgrund des Umstands, dass sie vor dem 1. Februar 1978 bzw. 23. Februar 1999 ge- baut wurden, bisher nicht massnahmenberechtigt waren, zusätzlich in das Schutzkonzept aufgenommen werden. Die Parteien sind übereingekommen, dass die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführenden – ergänzend zur bereits im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 18. April 2023 festgelegten Parteientschädigung von CHF 3'500.– für die aufgrund der Rückweisung erforderliche Neubeurteilung und die seitherigen Aufwendungen zusätzlich pauschal mit CHF 11'500.– ent- schädigt. dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Februar 2025 die Ausführungen der Beschwerdegegnerin gemäss deren Schreiben vom 13. Februar 2025 bestätigten, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-844/2021 rechtskräftig entschieden hat, dass Eigentümer von Gebäuden, die im Perimeter des Schutzkonzepts Süd Phase 2 liegen würden und vor dem Jahr 2011 bewil- ligt worden seien, aus Gründen des verfassungsrechtlichen Rechtsgleich- heitsgebots ebenfalls Anspruch auf die gemäss dem Schutzkonzept Süd Phase 2 vorgesehenen Massnahmen des passiven Schallschutzes haben, dass vor diesem Hintergrund die Anerkennung des entsprechenden Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden gemäss der Beschwerde vom 22. Februar 2021 durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zu einer Gutheissung der Beschwerde führt, soweit das Bundesverwaltungs- gericht darüber nicht bereits mit Urteil A-844/2021 rechtskräftig entschie- den hat, dass demzufolge die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 auf- zuheben ist, soweit die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführen- den hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen des passiven Schallschutzes abgewiesen hat,
A-7837/2024 Seite 6 dass ersatzweise (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR. 172.021]) festzulegen ist, dass alle Liegenschaften in der Ge- meinde Opfikon, welche sich im Perimeter des Schutzkonzepts Süd Phase 2 befinden und vor dem Jahr 2011 bewilligt worden sind, zusätzlich in das Schutzkonzept aufzunehmen sind und entsprechend die Grundeigentümer Anspruch auf Massnahmen des passiven Schallschutzes gemäss dem Schutzkonzept Süd Phase 2 (überarbeitete Fassung vom 5. September 2019) haben, dass die Schallschutzmassnahmen innert der mit Genehmigung des Schutzkonzepts Süd Phase 2 (Dispositiv Ziff. 2.2 der Verfügung der Vor- instanz vom 19. Januar 2021) von der Vorinstanz festgesetzten Frist um- zusetzen sind, dass mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_271/2023 auch der Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil A-844/2021 insoweit als aufgehoben anzusehen ist, als das Bundes- verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten war, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren A-844/2021 so- mit als vollständig obsiegend anzusehen ist, dass folglich die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-844/2021 vollstän- dig der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdegegnerin gemäss dem teilweise rechtskräftigen Urteil A-844/2021 bereits Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Be- zahlung nach Rechtskraft des Urteils A-844/2021 auferlegt worden sind, dass aus diesem Grund mit vorliegendem Teilurteil der Beschwerdegegne- rin zusätzlich Verfahrenskosten für das Verfahren A-844/2021 in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Teilurteils aufzuerlegen sind, dass für das Verfahren A-7837/2024 keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den Beschwerdeführenden ergänzend zu der mit Urteil A-844/2021 zugesprochenen Parteientschädigung eine solche in der Höhe von Fr. 11'500.– zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen ist,
A-7837/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 22. Februar 2021 wird gutgeheissen, soweit das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht bereits mit Urteil A-844/2021 rechtskräftig entschieden hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Ja- nuar 2021, mit welcher diese das Schutzkonzept Süd Phase 2 genehmigt und die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen hat (Dispositiv Ziffn. 1 und 3) wird insoweit aufgehoben, als die Einsprache der Beschwer- deführenden abgewiesen worden ist. Ersatzweise wird festgelegt, dass alle Liegenschaften in der Gemeinde Opfikon, welche sich im Perimeter des Schutzkonzepts Süd Phase 2 befinden und vor dem Jahr 2011 bewilligt worden sind, zusätzlich in das Schutzkonzept aufzunehmen sind und ent- sprechend die Grundeigentümer Anspruch auf Massnahmen des passiven Schallschutzes gemäss dem Schutzkonzept Süd Phase 2 (überarbeitete Fassung vom 5. September 2019) haben. Die Schallschutzmassnahmen sind innert der mit Genehmigung des Schutzkonzepts Süd Phase 2 (Dis- positiv Ziff. 2.2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021) von der Vorinstanz festgesetzten Frist umzusetzen. 2. Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren A-844/2021 zusätzlich zum teilweise rechtskräftigen Urteil A-844/2021 vom 18. April 2023 Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Bezahlung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden wird ergänzend zu der mit Urteil A-844/2021 zugesprochenen Parteientschädigung eine solche in der Höhe von Fr. 11'500.– zugesprochen. Die Parteientschädigung ist den Beschwerde- führenden durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Je ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 24. Feb- ruar 2025 geht an die Vorinstanz und an die Beschwerdegegnerin. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-7837/2024 Seite 8 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, an das Generalsekretariat des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und an das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-7837/2024 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Umwelt (BAFU)