B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7806/2025
Urteil vom 12. Februar 2026 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.
Parteien
X._______, (...), vertreten durch David Hürlimann, Rechtsanwalt, und/oder Jens Lehmann, Rechtsanwalt, CMS von Erlach Partners AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (ersuchender Staat) (MAC; 2021-2024).
A-7806/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das (...) (nachfolgend: [...] oder ersuchende Behörde) stellte mit Schreiben vom (...) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuer- verwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend X._______ (nachfolgend: be- troffene Person). Die ersuchende Behörde stützte das Ersuchen auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) sowie auf Art. 26 des Abkommens (...) (SR [...], nachfolgend: DBA [...]). A.b Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen der steuerlichen Überwachung hinsichtlich möglicherweise nicht deklarierter Einkünfte habe sich ergeben, dass sich die betroffene Person seit (...) 2021 als in der Schweiz ansässig erachte, wofür sie Un- terlagen zur steuerlichen Ansässigkeit eingereicht habe. Seit 2022 habe die betroffene Person im ersuchenden Staat keine jährlichen Steuererklä- rungen als eine im ersuchenden Staat ansässige Person mehr eingereicht. Nach den verfügbaren Informationen erhalte die betroffene Person im er- suchenden Staat Dividenden und Boni, die dort steuerpflichtig seien. Im Ausland erziele sie Dividenden, Zinsen und Einkünfte aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten, welche im ersuchenden Staat weder deklariert noch versteuert würden. Vor diesem Hintergrund müsse abgeklärt werden, ob die betroffene Person in den Jahren 2021 bis 2024 als in der Schweiz ansässig gegolten habe. Ebenso sei zu prüfen, ob die betroffene Person in der Schweiz alle obliga- torischen Steuererklärungen eingereicht, sämtliche weltweiten Einkünfte deklariert und die darauf entfallenden Steuern entrichtet habe oder ob sie allenfalls von der Steuer- und Deklarationspflicht befreit sei. Zweck des Ersuchens sei es, festzustellen, ob die betroffene Person seit (...) 2021 (und weiterhin) in der Schweiz ansässig sei und ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Informationen würden benötigt, um zu be- urteilen, ob die betroffene Person sämtliche Einkünfte ordnungsgemäss deklariere und diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben versteuert würden. Angaben zu unbeweglichem und beweglichem Vermögen seien erforderlich, da diese zu den Kriterien zur Bestimmung des steuerrechtli- chen Wohnsitzes gehörten. Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie in der Lage sei, vergleichbare Informationen zu beschaffen, dass sie die
A-7806/2025 Seite 3 üblichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, die unter den gege- benen Umständen zur Verfügung gestanden sind, um die erbetenen Infor- mationen zu erhalten, ohne das Ergebnis der Abklärung zu gefährden, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandeln werde ge- mäss den Vorschriften im MAC und DBA und dass die erhaltenen Informa- tionen nur in Übereinstimmung mit dem MAC und dem DBA verwendet werden. A.c Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Be- hörde die ESTV die folgenden Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, S. 10 f.): «C1-1. Is the following taxpayer known to your tax authorities? X._______ C1-2. Did the selected taxpayer submit a tax return for the following period? From: (...)/(...)/2021 To: 31/12/2024
C1-7. Please provide the name of the taxpayer’s tax advisor/tax accountant/tax auditor/financial service provider, if available. C1-9. Is the following taxpayer resident in your country according to your do- mestic law and/or the tax treaty applicable? X._______ C1-10. Has the following taxpayer got any permanent home / habitual abode in your country? X._______ C1-11. Please, specify whether the following taxpayer has got personal and economic relations in your country (centre of vital interests?) X._______ C1-12. Does your country have any information (pieces of evidence) to demon- strate on which dates the following taxpayer has been present in your country since? X._______ (...)/(...)/2021
A-7806/2025 Seite 4 C1-13. Other questions Is X._______ a Swiss tax resident? If so, when did she become a res- ident and is she still a resident? Please provide copies of supporting documents. Has X._______ filed declarations with the Swiss tax authorities? If so, please indicate for which period and which declarations she filed, what data she declared and what taxes she paid? Please provide copies of supporting documents. Is X._______ required to pay taxes on all her worldwide income? Or is X._______ exempt from filling tax returns and paying taxes under the law of your country? If so, please indicate the legal basis for such exemption. C1-14. Please provide copies of tax returns, copies of documents confirming taxes paid, copies of documents confirming residence for tax pur- poses.» A.d Die ersuchende Behörde stützte das Ersuchen sowohl auf das DBA (...) als auch auf das MAC. Die ESTV führte das Amtshilfeverfahren in der Folge gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 MAC durch. B. B.a Die ESTV stellte mit E-Mail vom 9. April 2025 eine Rückfrage an die ersuchende Behörde (act. 3). Sie wies darauf hin, dass gestützt auf den geltenden Rechtsrahmen und die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu prüfen sei, ob das Amtshilfeersuchen ausreichende Krite- rien enthalte, wonach die betroffene Person im ersuchenden Staat steuer- lich ansässig sein könnte. In diesem Zusammenhang ersuchte die ESTV um nähere Angaben, welche belegen könnten, dass die betroffene Person im ersuchenden Staat über eine Steueradresse verfüge oder dort nach Art. (...) des DBA (...) als steuerlich ansässig gelte, etwa durch Informatio- nen über Wohnsitzverhältnisse (Eigentum oder Miete), regelmässige finan- zielle Transaktionen (Geld abheben und/oder Nutzung einer Bankkarte), Reisebewegungen, eingereichte Steuererklärungen, eine bestehende Krankenversicherung oder wirtschaftliche Aktivitäten im ersuchenden Staat (Eigentümerin eines Unternehmens). B.b Die ersuchende Behörde beantwortete mit E-Mail vom 16. April 2025 die Rückfrage dahingehend, die betroffene Person sei im ersuchenden Staat Unternehmenseigentümerin und Mitglied eines Verwaltungsrats, ver- füge über ein gültiges Bankkonto bei einer Bank des ersuchenden Staates sowie über ein gültiges Wertschriftendepot bei einer Brokerfirma, besitze
A-7806/2025 Seite 5 im ersuchenden Staat verschiedene Arten von unbeweglichem Vermögen, für welche jährlich Immobiliensteuern geschuldet seien, und erhalte Zinsen und Vergütungen als Verwaltungsratsmitglied, welche im ersuchenden Staat deklariert und besteuert würden (act. 4). B.c Mit E-Mail vom 23. April 2025 teilte die ESTV der ersuchenden Be- hörde mit, dass im Zusammenhang mit der Rückfrage bis auf Weiteres keine Informationen notwendig seien (act. 10). C. C.a Die ESTV forderte das Notariat und Grundbuchamt (...) (nachfolgend: Grundbuchamt; act. 6) und die Steuerverwaltung (...) (nachfolgend: Steu- erverwaltung; act. 7) mit Editionsverfügungen vom 22. April 2025 auf, die Fragen der ersuchenden Behörde zu beantworten, respektive die entspre- chenden Unterlagen einzureichen. C.b Die Steuerverwaltung und das Grundbuchamt sind den Editionsverfü- gungen der ESTV je mit elektronischer Übermittlung vom 23. April 2025 bzw. 1. Mai 2025 nachgekommen und haben die erfragten Informationen der ESTV zugestellt (act. 11, 12, 14 und 15). C.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 informierte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren, teilte dieser mit, dass sie beabsichtige die begehrten Informationen zu übermitteln und räumte ihr Gelegenheit zur Zustimmung, respektive Stellungnahme ein (act. 16). C.d Mit E-Mail vom 14. Mai 2025 teilte die Rechtsvertretung ihre Manda- tierung durch die betroffene Person hinsichtlich des Amtshilfeersuchens mit (act. 20 und 21) und verlangte mit E-Mail vom 15. Mai 2025 Aktenein- sicht (act. 22). C.e Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 beantragte die betroffene Person eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 6. Juni 2025 (act. 23). C.f Die ESTV gewährte der betroffenen Person mit Schreiben vom 22. Mai 2025 Akteneinsicht und die beantragte Fristerstreckung (act. 25). C.g Die betroffene Person reichte der ESTV mit Schreiben vom 6. Juni 2025 ihre Stellungnahme ein (act. 27).
A-7806/2025 Seite 6 C.h Die ESTV ersuchte mit ergänzender Editionsverfügung vom 4. Juli 2025 die Steuerverwaltung um weitere Auskünfte aufgrund einzelner durch die Stellungnahme der betroffenen Person entstandenen inhaltlichen Un- klarheiten (act. 28). Die Steuerverwaltung kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 17. Juli 2025 nach (act. 31). C.i Mit Schreiben vom 4. August 2025 informierte die ESTV die betroffene Person über Anpassungen in den zur Übermittlung vorgesehenen Informa- tionen (act. 35). Die entsprechend angepassten Informationen erhielt die Beschwerdeführerin auf einem USB-Stick (vgl. act. 36: Enclosures 1 bis 4 mit den zur Übermittlung vorgesehenen Informationen). Die ESTV setzte eine Frist von zehn Kalendertagen für eine erneute schriftliche Stellung- nahme oder für die Zustimmung zur Übermittlung der ersuchten Informati- onen an die ersuchende Behörde und aktualisierte die Akteneinsicht (act. 35). Am 15. August 2025 nahm die betroffene Person erneut schriftlich Stellung (act. 38). D. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 11. Septem- ber 2025 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Per- son (act. 39). Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente und wies die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhal- tungspflicht nach dem anwendbaren Abkommen hin und dass nicht amts- hilfefähige Informationen geschwärzt seien. E. E.a Gegen die Schlussverfügung vom 11. September 2025 lässt die be- troffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: «1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 11. September 2025 auf- zuheben und es sei die ESTV anzuweisen, unter sonstiger Beibehal- tung der Dispositivziffern 1. und 2. (Antworten zu Fragen C 1-1 bis C1- 14),
A-7806/2025 Seite 7 (i) die Antwort zu Frage C 1-13.2 wie folgt zu formulieren: "Yes, X._______ has filled annual tax returns for the years 2021 to 2023 in accordance with the respective tax return. The tax return 2023 has been filled and is currently under review; the tax return 2024 is currently pending as the filing deadline is still open. X._______ has duly paid any provisional and/or def- inite invoices for the tax years 2021 to 2024. Please note X._______ is subject to so-called taxation “based on expendi- ture”, i.e. based on deemed annual living expenses (for further details please refer to below answer C1-13.3) and that the Swiss jurisprudence does not consider the decisive tax bases as foreseeably relevant for the requesting state as these fac- tors do not provide any information about the effective income received. We can neither provide you with the specific amounts of income (and wealth) taxes X._______ has been paying in the respective years. (ii) die Antwort zu Frage C1-14 wie folgt zu formulieren: We can only provide you with the tax residence confirmations, Please refer to the enclosed document (Enclosure 1), (iii) einzig die Enclosure 1 gemäss Beilage 4 zu dieser Beschwerde als Enclosure zu übermitteln. 2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 11. September 2025 aufzuheben und es sei die ESTV anzuweisen, unter sonstiger Beibehaltung der Dispositivziffern 1. und 2 (Antworten zu Fragen C1-1 bis C1-14), (i) Die Antwort zu Frage C1-13.2 wie folgt zu formulieren: "Yes, X._______ has filed annual tax returns for the years 2021 to 2023 and has been finally assessed for the years 2021 and 2022 in accordance with the respective tax return. The tax re- turn 2023 has been filed and is currently under review; the tax return 2024 is currently pending as the filing deadline is still open. X._______ has duly paid any provisional and/or definite invoices for the tax years 2021 to 2024. Please refer to the at- tached tax documents: Tax year 2021 (Enclosure 2), tax year 2022 (Enclosure 3) tax year 2023 (Enclosure 4). Please note X._______ is subject to so-called taxation “based on expendi- ture”, i.e. based on deemed annual living expenses (for further details please refer to below answer C1-13.3) and that the Swiss jurisprudence does not consider the decisive tax bases as foreseeably relevant for the requesting state as these fac- tors do not provide any information about the effective income received. Therefore, the respective information was blackened
A-7806/2025 Seite 8 in the enclosed documents. We can neither provide you with the specific amounts of income (and wealth) taxes X._______ has been paying in the respective years and also this infor- mation was blackened in the enclosed documents. For the tax returns with attachments, the cover letters to the tax returns and further relevant documents please refer to the attached tax documents in the Enclosures 2-4.“ (ii) Die Enclosure 1 gemäss Beilage 4 zu dieser Beschwerde so- wie die Enclosures 2 bis 4 gemäss Beilagen 8 bis 10 (mit den darin vorgesehenen Schwärzungen) zu übermitteln. 3. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die ESTV zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft.» Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin den folgenden prozessualen Antrag: «1. Es seien sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche weiteren mit der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren, insbesondere auch in jeglichen Ver- öffentlichungen des Entscheides über diese Beschwerde.» E.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Ver- nehmlassung vom 26. November 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.c Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Dezember 2025 unaufgefor- dert eine Replik ein. Die Vorinstanz duplizierte unaufgefordert am 19. De- zember 2025. Am 7. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine Triplik ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-7806/2025 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 26. März 2025 stützt sich auf das MAC (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt wer- den, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr inner- staatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersu- chenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren rich- tet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StA- hiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit die Beschwerdeführerin damit eigene In- teressen geltend macht. Hingegen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (auch) Interessen von Dritten (vorliegend den Steuervertretern) geltend machen kann (vgl. dazu nachfolgende E. 1.4). 1.4 1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
A-7806/2025 Seite 10 teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches In- teresse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in sehr speziellen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (E. 2.7) vor der Verwendung ih- rer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge al- lein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären bzw. Par- teistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H., 139 II 404 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.1, A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1). Grundsätzlich ist auf Rechtsmit- tel, die stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interessen erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1, 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.3, A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.2, A-6928/2019 vom 13. De- zember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). 1.4.2 Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermit- telt werden sollen, haben aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung einen Anspruch, sich gegen eine ohne ge- setzliche Grundlage bzw. im Widerspruch zum Gesetz (Art. 4 Abs. 3 StAhiG) erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Art. 13 EMRK sowie Urteil des EGMR M.N. g. San Marino [Nr. 28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Dieses Recht ist jedoch nicht zwingend im Rahmen eines Amtshilfever- fahrens geltend zu machen (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.3 m.w.H.). Es genügt, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht wirksam durch einen Rechts- behelf oder ein Rechtsmittel in einem datenschutzrechtlichen Verfahren geschützt ist (vgl. zum totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] sowie insbesondere zum Schutz von Daten juristischer Personen unter dem neuen DSG: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 3.2 und 7.1; vgl. zum
A-7806/2025 Seite 11 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, AS 1993 1945]: BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; Urteile des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6, A-1882/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.7.2, A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.2.2; vgl. zudem Entscheid des EGMR Othymia Invest- ments BV g. Niederlande [Nr. 75292/10] vom 16. Juni 2015 § 44, wonach sich aus Art. 8 EMRK keine Pflicht ergibt, alle potentiell involvierten Perso- nen vorgängig über den rechtmässigen Austausch von steuerbezogenen Daten zu informieren). 1.4.3 Die Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführen- den in ihrer Beschwerde (S. 8, Rz. 28; S. 10, Rz. 39 f.) teilweise Drittinte- ressen geltend macht, auf welche nicht einzutreten ist (E. 1.4.1). Daran än- dert auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung nichts (Urteil des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 1.4.7). Im ge- nannten Urteil ging es um die Treuepflicht des Arbeitgebers gegenüber sei- nen Arbeitnehmern. Aufgrund dessen war es dem Arbeitgeber erlaubt, An- träge zugunsten seiner Arbeitnehmer zu stellen. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da es eine entspre- chende Treuepflicht im Verhältnis zwischen den Rechtsvertretern und der Beschwerdeführerin nicht gibt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte enge Verbindung des anwaltlichen Mandatsverhältnis zwischen ihr und den Rechtsvertretern genügt nicht, um ihre Beschwerdelegitimation für die Drittinteressen zu begründen. Ohnehin betreffen die zur Übermitt- lung vorgesehenen Informationen die Drittpersonen nicht in ihrer Funktion als Rechtsvertreter, sondern als Steuervertreter. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie gegen die Prozessökonomie, die Steuer- vertreter auf die Einreichung einer separaten Beschwerde zu verweisen, obwohl die Steuervertreter von Beginn weg als Parteivertreter im Verfahren involviert gewesen seien und sich ihre Interessen [jene der Beschwerde- führerin] und jene der Steuervertreter inhaltlich decken würden. Dieser Ein- wand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Die Steuervertreter hat- ten als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis vom Amtshilfe- verfahren und der beabsichtigen Übermittlung der Unterlagen (ohne Schwärzung der streitbetroffenen Namen). Es stand den Steuervertretern somit offen, am vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen teilzuneh- men und anschliessend ebenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen die Schlussverfügung zu erheben. Die Steuervertreter verzichteten jedoch bewusst auf eine solche Teilnahme. Diesen Verzicht auf die Teilnahme am
A-7806/2025 Seite 12 vorliegenden Verfahren müssen sich die Steuervertreter entgegenhalten lassen. Es ist weder überspitzt formalistisch noch widerspricht es der Pro- zessökonomie, dass die Beschwerdeführerin im sie betreffenden Verfah- ren die Interessen der Steuervertreter (die vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht identisch sind mit ihren Interessen) nicht gel- tend machen kann. Dies entspricht vielmehr der bereits mehrfach darge- legten Regelung, wonach auf geltend gemachte Drittinteressen nicht ein- zutreten ist (E. 1.4.1). Die Drittpersonen (vorliegend die Steuervertreter [die ebenfalls als Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin fungieren]) können ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung – sofern die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzli- che Grundlage erfolgt – im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe geltend machen (E. 1.4.2). Folglich bleibt den Drittpersonen ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn das Bun- desverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. Dar- über hinaus können sich die Drittpersonen auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom er- suchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen können, dass eine nach- trägliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spe- zialitätsprinzip (E. 2.7) stehenden Verwendung der Informationen nicht er- teilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen können, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie ge- richtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteile des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 2.2.1.2, A-516/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6 [Entscheid angefochten beim BGer], A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.3 m.w.H.). 1.4.4 Auf den Eventualantrag ist somit insofern nicht einzutreten, als das verlangt wird, die Vorinstanz habe die Namen der Steuervertreter zu schwärzen (vgl. Sachverhalt Bst. E.a, Eventualantrag). Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der Informationen zu den Steuervertretern unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu E. 3.2.2; vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.6, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
A-7806/2025 Seite 13 unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch der ersuchende Staat sind Vertragspar- teien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 26. März 2025 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amts- hilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informa- tionen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines in- nerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allge- meine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes der Schweiz am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem
A-7806/2025 Seite 14 Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü- cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu- chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal- tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersu- chende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Ver- waltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält- nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts- sprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 2.2.2 Das Ersuchen vom 26. März 2025 erfüllt diese formellen Vor- aussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 2.3 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entspre- chenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich ver- gleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Er- heblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeer- suchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten In- formationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1).
A-7806/2025 Seite 15 Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht er- heblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor- mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu- chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu- chen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio- nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3). 2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge- eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr- scheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma- chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No- vember 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-7806/2025 Seite 16 A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Ur- teil 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat- lichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländi- schen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitäts- kontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hinder- nisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusam- menarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfah- rensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der be- troffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des er- suchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3). 2.4.5 So hat das Bundesgericht beispielsweise als zur Klärung der steuer- lichen Ansässigkeit der von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Person namentlich die Information, wonach die betroffene Person im ersuchten Staat nach dem Aufwand bzw. pauschal besteuert werde, als voraussicht- lich erheblich qualifiziert, sofern die ausländische Steuerbehörde die An- sässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat zumindest vermu- tet und im Amtshilfeersuchen die Frage aufwirft, auf welcher Basis die be- troffene Person im ersuchten Staat besteuert wird (BGE 145 II 112 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2C_764/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2.1, 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.4, 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.5, 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2). 2.5 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1, A-2981/2019 vom
A-7806/2025 Seite 17
A-7806/2025 Seite 18 (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. Au- gust 2020]). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das- selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer- den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver- trauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2). 2.6.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behör- den des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massge- blichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus die- sem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. Septem- ber 2020 E. 2.1.6). 2.6.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens
A-7806/2025 Seite 19 vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeer- suchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er- heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb- ruar 2022 E. 3.5.2). 2.7 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprin- zip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten In- formationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramts- hilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche grundsätz- lich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.3; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) – ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwen- dungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Urteil 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
A-7806/2025 Seite 20 2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.6) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausge- setzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag ver- bunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersu- chenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzu- holen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 2.7.3 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-Musterabkommen genehmigt (abrufbar un- ter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/trans- parence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires- relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 12. Februar 2026). Mit dieser Aktualisierung wurde dahingehend eine Änderung vorgenommen, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l’établissement ou au re- couvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces im- pôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l’égard de la personne ou des personnes au sujet des- quelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l’uti- lisation à ces fins concernant toute autre personne. L’Etat contractant des- tinataire n’est pas tenu d’informer l’Etat contractant émetteur de cette utili- sation ni de lui demander son autorisation ». Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umge- setzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkom- mens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26- informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 12. Februar 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung ent- schieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz
A-7806/2025 Seite 21 der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten ist (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). 3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Amtshilfeer- suchen des ersuchenden Staates zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 11. September 2025 als bundes- rechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (E. 2.2.2). Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheb- lich sind (E. 3.1) und ob die Personalien der Steuervertreter zu schwärzen sind (E. 3.2). Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Speziali- tätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (E. 3.3). 3.1 3.1.1 Es ist zu prüfen, ob die von der STI ersuchten Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit und gegebenenfalls für die Steuerveranla- gung der Beschwerdeführerin im ersuchenden Staat voraussichtlich erheb- lich sind. 3.1.2 3.1.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht angehalten ist abschliessend zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen nach dem Recht des ersuchenden Staates konkret geeignet oder notwendig sind, um die Ansässigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen bzw. für die Bemes- sung ihrer Einkommenssteuer (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Vielmehr be- schränkt sich ihre Rolle darauf zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den (sog. Plausibilitätskontrolle; E. 2.4.4). Bei den ersuchten und zur Über- mittlung vorgesehenen Informationen handelt es sich um generelle Anga- ben zur Pauschalbesteuerung der Beschwerdeführerin, Ansässigkeitsbe- stätigungen für den Zeitraum 2. Juni 2021 bis 31. Dezember 2024 (act. 36, Enclosure 1), den Beschluss zur Genehmigung der Besteuerung nach dem Aufwand der Beschwerdeführerin (act. 36, Enclosure 2), Steuererklärun- gen der Jahre 2021-2023 (act. 36, Enclosure 2-4) sowie Veranlagungsver- fügungen der Jahre 2021-2022 (act. 36, Enclosure 2-3). Gemäss geltender
A-7806/2025 Seite 22 Rechtsprechung erweisen sich solche Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit der Beschwerdeführerin im ersuchenden Staat bzw. für die Bemessung ihrer Einkommenssteuer im Grundsatz als erheblich (vgl. Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 3.3.1, A-5874/2022 vom 14. August 2024 E. 4.5.1 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die ersuchende Behörde aus- drücklich nach den vorgenannten Informationen und Dokumenten (vgl. act. 1, S. 8. Frage C1-14: «Please provide copies of tax returns, co- pies of documents confirming taxes paid, copies of documents confirming residence for tax purposes.»), insbesondere auch nach den von der Be- schwerdeführerin in der Schweiz tatsächlich bezahlten Steuern (act. 1, S. 7, Frage C1-13, 2. Spiegelstrich: «[...] what taxes she paid?»), gefragt, weshalb bereits in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.6) davon auszugehen ist, dass – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Informationen für das Steuerverfahren des ersuchenden Staates vor- aussichtlich erheblich sind (vgl. Urteile des BVGer A-4130/2022 vom 8. Ap- ril 2024 E. 4.2.3.4, A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.5, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1, A-742/2022 vom 3. April 2023 E. 3.3.2). 3.1.2.2 Was den steuerlichen Bezug der betroffenen Person zum ersu- chenden Staat anbelangt, hat der ersuchte Staat aufgrund des Vertrauens- prinzips (vgl. E. 2.6) nur zu prüfen, ob dem Ersuchen rechtsgenügliche An- haltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach im ersuchenden Staat ge- mäss dem betreffenden innerstaatlichen Recht eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen. Dabei kann die Amtshilfe dem ersuchenden Staat auch dazu dienen, Argu- mente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten. Das Bundes- gericht hält fest, dass die schweizerischen Behörden für den Fall, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei und der ersuchende Staat eine unbeschränkte Steuer- pflicht geltend mache, prüfen könnten, ob die Kriterien des ersuchenden Staats für eine Steuerpflicht den allgemein anerkannten Besteuerungs- grundsätzen entsprächen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-1792/2023 vom 25. August 2025 E. 5.4). Das MAC verpflichtet den ersuchten Staat denn auch nicht, Amtshilfe zu leisten, wenn und soweit nach seiner Auffassung die Besteu- erung im ersuchenden Staat im Widerspruch zu allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Abkommen zur Vermeidung der
A-7806/2025 Seite 23 Doppelbesteuerung oder zu einem anderen Abkommen, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat, steht (Art. 21 Abs. 2 Bst. e MAC). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Anknüpfungskriterien des Steuerrechts des ersuchenden Staates über die Steuerpflicht den allge- mein anerkannten Grundsätzen der Besteuerung widersprechen. Entspre- chendes ist mit Blick auf die Ausführungen im Ersuchen vom 26. März 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und die Beantwortung der Rückfrage am 16. April 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) auch nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Pflicht der Behörden des ersuchten Staats, die Anknüpfungskriterien des Steuerrechts des ersuchenden Staates vertieft zu prüfen. Dies gilt vor- liegend umso mehr, als aufgrund des unbeweglichen Vermögens im ersu- chenden Staat (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) auch eine (lediglich) beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat im Raum steht. 3.1.2.3 Damit haben die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und sind – vorbehaltlich nachfolgende Erwägung 3.1.3.3 – möglicherweise dazu ge- eignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Ob die Informa- tionen schlussendlich (alle) tatsächlich erheblich sein werden, kann und muss indessen nicht geklärt werden (E. 2.4.3). 3.1.3 3.1.3.1 Hinsichtlich der Informationen zur Aufwandbesteuerung (steuerba- res Einkommen, steuerbares Vermögen sowie Lebenshaltungskosten) und den unter der Aufwandbesteuerung geleisteten Steuerbeträge führt die Be- schwerdeführerin aus, dass die ersuchende Behörde aus diesen Informa- tionen keine Rückschlüsse auf die effektiven Einkommens- und Vermö- genswerte der Beschwerdeführerin ziehen könne und dass die Übermitt- lung dieser Informationen gemäss einschlägiger Rechtsprechung unzuläs- sig sei. 3.1.3.2 Informationen zur Aufwandbesteuerung sind, wie bereits festgehal- ten, grundsätzlich voraussichtlich erheblich, sofern die ersuchende Be- hörde damit eine Untersuchung der Ansässigkeit der betroffenen Per- son(en) anstrebt und insbesondere Informationen zur Art der Besteuerung in der Schweiz erfragt (vgl. E. 2.4.5). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da so- wohl Informationen über die Ansässigkeit der Beschwerdeführerin
A-7806/2025 Seite 24 (vgl. act. 1, S. 6: «The tax purpose of the request is to find out whether X._______ has been (and currently is) a resident of Switzerland since (...)/(...)/2021» und act. 1, S. 7, Frage C1-13., 1. Spiegelstrich: «Is X.________ a Swiss tax resident?») als auch zur Besteuerungsart der Be- schwerdeführerin in der Schweiz (act. 1, S. 7, Frage C1-13., 3. Spiegel- strich: «Is X._______ required to pay taxes on all her worldwide income? Or is X._______ exempt from filling tax returns and paying taxes under the law of your country? If so, please indicate the legal basis for such exemp- tion.») ersucht werden. 3.1.3.3 Von der Information, dass die betroffene Person nach dem Aufwand besteuert wird, ist jedoch die Frage nach der Bemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin weist zu- treffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Angaben zur Bemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung nicht als voraussicht- lich erheblich gelten, weil diese Beträge keinen Aufschluss über die erziel- ten Einkünfte der pauschal besteuerten Person geben (Urteil des BGer 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2; Urteile des BVGer A-4994/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5.2.2 [das BGer ist mit Urteil 2C_290/2023 vom 26. Mai 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten], A-6202/2020 vom 11. Januar 2022 E. 4.2.1.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt der Um- stand, dass im Ersuchen unter Frage C1-13., 2. Spiegelstrich nach «what data she declared» (act. 1, S. 7) gefragt wird, nicht dazu, dass damit auch die Bemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren wäre. Aus der Sachverhaltsdarstellung der ersu- chenden Behörde ergibt sich, dass die Untersuchung auf potenziell nicht deklarierte Einkünfte ausgerichtet ist. Es soll unter anderem geklärt wer- den, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihr weltweites Einkommen deklariert hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Frage nach den «deklarierten Daten» dem Sinn der Amtshilfean- frage nach auf Einkommensabgaben (vgl. Replik vom 10. Dezember 2025, S. 6, Rz. 22 ff.). Damit unterscheidet sich das vorliegende Ersuchen im ent- scheidenden Punkt nicht wesentlich von den Konstellationen der genann- ten Rechtsprechung, in welchen Informationen zur Bemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung als nicht voraussichtlich erheblich beurteilt wur- den. Somit sind die in den zu übermittelnden Steuererklärungen (act. 36, Enclo- sure 2, S. 9 ff., act. 36, Enclosure 3, S. 3 ff., act. 36, Enclosure 4, S. 3 ff.) enthaltenen Bemessungsgrundlagen (Steuerbares Einkommen/ Massge- bender Aufwand: Fr. [...] bzw. Fr. [...]/ Fr. [...]/ Fr. [...]/ Fr. [...] [pro rata für
A-7806/2025 Seite 25 {...} Tage im Jahr 2021]; Steuerbares Vermögen: Fr. [...]; Lebenshaltungs- kosten: Fr. [...] bzw. Fr. [...] [pro rata für {...} Tage im Jahr 2021]) vorgängig zu schwärzen. Die betreffenden Angaben sind zudem in den übrigen Do- kumenten der Enclosures 1-4 gleichermassen zu schwärzen ([...]be- schluss des Kantons [...] [act. 36, Enclosure 2, S. 1 ff.], Begleitschreiben zur Steuererklärung 2021 [act. 36, Enclosure 2, S. 7 f.], Begleitschreiben zur Steuererklärung 2022 [act. 36, Enclosure 3, S. 1 f.], Begleitschreiben zur Steuererklärung 2023 [act. 36, Enclosure 4, S. 1 f.]). Entsprechend ist auch die Antwort zu Frage C1-13., 2. Spiegelstrich (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) anzupassen bzw. die Angaben zur Bemessungsgrundlage (Steu- erbares Einkommen: Fr. [...]; Steuerbares Vermögen: Fr. [...]) zu löschen. 3.1.3.4 In Bezug auf die unter der Aufwandbesteuerung geleisteten Steu- erbeträge kann auf das unter Erwägung 3.1.2.1 Gesagte verwiesen wer- den. Es ist nochmals zu betonen, dass die Frage, ob die effektiv bezahlten Einkommenssteuern in der Schweiz für die Beurteilung und Bemessung allfälliger Steueransprüche nach dem Recht des ersuchenden Staates tat- sächlich nützlich sind, eine solche des nationalen Rechts des ersuchenden Staates darstellt und vom ersuchten Staat im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. für eine ähnliche Konstellation: Urteil des BVGer A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1). Die von der Vorinstanz beab- sichtigte Bekanntgabe der im ersuchten Zeitraum von der Beschwerdefüh- rerin bezahlten Steuern ist daher nicht zu beanstanden. 3.2 3.2.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, würde auch eine Of- fenlegung der Personalien der Steuervertreter (David Hürlimann und Jens Lehmann) unzulässig sein, da die Nennung der Gesellschaft CMS von Er- lach Partners AG, bei welcher die namentlich erwähnten Steuervertreter angestellt sind, ausreichend sei. 3.2.2 Zunächst ist erneut festzuhalten, dass Informationen zu Personen, die nicht rein zufällig in den Unterlagen erscheinen, einen Zusammenhang zu der in Frage stehenden Steuerangelegenheit aufweisen und somit vo- raussichtlich erheblich sein können (E. 2.5). Bei der Übermittlung von Steuerunterlagen tauchen darin enthaltene Infor- mationen zu Steuervertretern (insbesondere Namen der Steuervertreter sowie die Nennung des Unternehmens, Logo, Kontaktdaten) rechtspre- chungsgemäss nicht «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auf. Vielmehr können sich solche Informationen als relevant erweisen, um
A-7806/2025 Seite 26 die zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente besser nachvollziehen zu können (Urteile des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 7.2.2.4 [das BGer ist mit Urteil 2C_183/2025 vom 10. April 2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten], A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 3.4.2 f. [das BGer ist mit Urteil 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht einge- treten]). Damit können diese Informationen für die Besteuerung der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person erheblich sein. Im Amtshilfeersuchen wurde unter anderem um die Übermittlung von Steu- erunterlagen ersucht, in deren Ausarbeitung die CMS von Erlach Partners AG bzw. zwei Mitarbeitende als Steuervertreter eng involviert waren. Dies ist auch der Grund, weshalb ihre Namen in den Steuerunterlagen erschei- nen. Die Personalien der Steuervertreter erscheinen somit wegen ihrer be- ruflichen Verbindung zur Beschwerdeführerin – und damit nicht «rein zufäl- lig» – in den zu übermittelnden Unterlagen. Aufgrund dieser beruflichen Verbindung unterscheidet sie sich namentlich von den Mitarbeitenden des Kantons (...) wie auch den Bankmitarbeitenden, die regelmässig keinen Bezug zum im Amtshilfeverfahren geschilderten Sachverhalt haben (vgl. jedoch zu Bankmitarbeitenden das Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 6.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_396/2025 vom 29. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten], wonach die Übermittlung der Personalien von Bankmitarbeitenden voraussichtlich erheblich sein kann, sofern die ersuchende Behörde ausdrücklich um deren Übermittlung er- sucht hat). Der Name der Gesellschaft sowie jener der beiden Mitarbeiter als Steuervertreter können sich als relevant erweisen, um die zur Übermitt- lung vorgesehenen Dokumente besser nachvollziehen zu können. So kann die ersuchende Behörde besser nachvollziehen, wer in die Erarbeitung und Einreichung der betreffenden Steuerunterlagen und damit möglicherweise auch in die Organisation der finanziellen und fiskalischen Situation der Be- schwerdeführerin involviert gewesen ist (Urteile des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 7.2.3.1 [das BGer ist mit Urteil 2C_183/2025 vom 10. April 2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten], A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 3.4.2 f. [das BGer ist mit Urteil 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Damit sind die Namen der Steuervertreter für die Besteuerung der vom Amtshilfeersuchen betroffe- nen Person voraussichtlich erheblich, und die Übermittlung der sie betref- fenden Angaben ist zulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. BGE 141 II 436 E. 4.6). Vor diesem Hintergrund ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen (act. 1, S. 10,
A-7806/2025 Seite 27 Frage C1-7: «Please provide the name of the taxpayer’s tax advisor/tax accountant/tax auditor/financial service provider, if available.») nicht nach konkreten natürlichen Personen gefragt habe (Replik vom 10. Dezember 2025, S. 4, Rz. 12 ff.), nicht weiter einzugehen. Die voraussichtliche Erheb- lichkeit dieser Angaben ist – wie dargelegt – bereits unabhängig davon ge- geben, ob ausdrücklich um deren Übermittlung ersucht wurde. An der vo- raussichtlichen Erheblichkeit dieser Information ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Textstelle aus der Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes nichts (BBl 2011 6193 ff., 6205: «[...] Dabei ist insbesondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die betroffene Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem der ersuchende Staat die Informationen wünscht, in keinem Zusammenhang stehen, wie Bankmitarbeiter, Mitinha- berinnen von Konten oder Bevollmächtigte.»). Einerseits bezieht sich «Be- vollmächtigte» klarerweise auf Kontobevollmächtigte und ist hier nicht ein- schlägig. Andererseits werden gemäss konstanter Rechtsprechung auch Informationen zu Kontobevollmächtigten ausgetauscht, sofern sie voraus- sichtlich erheblich sind (BGE 142 II 29 E. 4.2.4). Was die Beschwerdefüh- rerin daraus für die hier zur Übermittlung vorgesehenen Personalien der Steuervertreter ableiten will, ist nicht ersichtlich. Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die zu übermittelnden Un- terlagen nicht in den Schutzbereich des anwaltlichen Berufsgeheimnisses fallen, da sie keinen offensichtlichen Zusammenhang mit einer anwaltli- chen Tätigkeit aufweisen (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BGer 2C_116/2023 vom 2. Mai 2025 E. 12.1 und 13.2 [zur Publikation vorgese- hen] m.H.a. BGE 135 III 597 E. 3.3). Dass die Steuervertreter zusätzlich auch als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tätig sind, steht dem nicht entgegen. Folglich kann die Weiterleitung der Unterlagen einschliesslich der Personalien der Steuervertreter an die ersuchende Behörde auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 6 StAhiG verweigert werden. Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Informationen entge- genstehender privater Interessen der entsprechenden Drittpersonen erüb- rigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der entsprechenden Drittper- sonen mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzutreten ist (E. 1.4.3 f.). Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informa- tionen geschützt (E. 2.7.1). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der ersu- chende Staat das Spezialitätsprinzip – auf welches die ESTV die
A-7806/2025 Seite 28 ersuchende Behörde ausdrücklich hinzuweisen haben wird (E. 3.3.2) – missachten könnte. 3.3 3.3.1 Bei den vorliegenden Steuervertretern handelt es sich nicht um vom Amtshilfeersuchen formell betroffene Personen (E. 2.5). Deshalb sind diese rechtsprechungsgemäss durch das Spezialitätsprinzip vor der Ver- wendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat gegen sie selbst geschützt (E. 2.7.1). 3.3.2 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (insbeson- dere der Beibehaltung der persönlichen Dimension des Spezialitätsprin- zips trotz aktualisiertem OECD-Kommentar [E. 2.7.3], was im vorliegenden Fall umso mehr gilt, als nicht das DBA, sondern das MAC anwendbar ist, das – zumindest direkt – nicht von dieser Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-Musterabkommen vom 19. Februar 2024 betroffen ist) ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersu- chenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 des Disposi- tivs der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen ha- ben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informati- onen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen er- wähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informatio- nen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. 3.4 Zusammenfassend sind der Hauptantrag und der Eventualantrag der Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Erwägung (E. 3.1.3.3) insoweit gutzuheissen, als sie auf die Schwärzung der Bemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung gerichtet sind. Die Vorinstanz hat die Enclosures 1-4 (act. 36) entsprechend vor der Übermittlung zu schwärzen (E. 3.1.3.3). Auch der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten wird durch die Vorinstanz anzubringen sein (E. 3.3.2). Im Übrigen ist die Schlussverfügung vom 11. September 2025 nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (E. 1.4.4). 4. Schliesslich entspricht die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der in- ternationalen Amtshilfe in Steuersachen der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.5, A-4684/2021 vom 19. August 2022 E. 4.4, A-5810/2020 vom 21. Dezem- ber 2021 E. 3.4 m.H. [das BGer ist mit Urteil 2C_55/2022 vom 27. Januar
A-7806/2025 Seite 29 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten]), weshalb das vorliegende Ur- teil entsprechend in anonymisierter Form aufzulegen und auf der Internet- seite des Bundesverwaltungsgerichts zu publizieren sein wird (Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem Anonymisierungsantrag der Be- schwerdeführerin wird somit bereits praxisgemäss Rechnung getragen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.-- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht ha- ben, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeit- aufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.-- festgesetzt. 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-7806/2025 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 3.1.3.3 und 3.3.2) teil- weise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die entsprechenden Schwärzungen bzw. Anpassungen im Sinne der Erwägung 3.1.3.3 vorzunehmen. 3. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägung 3.3.2 angewiesen, die ersu- chende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informati- onen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. 4. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-7806/2025 Seite 31 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Aisha Rutishauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-7806/2025 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)