B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-778/2014
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien und Post, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-778/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG, die seit diesem Zeitpunkt mit dem Inkasso der Empfangsgebühren betraut ist, für den pri- vaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet. Am 20. Januar 1999 erfolgte eine automatisierte Adressänderung der Schweizerischen Post zuhanden der Billag AG, wonach die ursprünglich registrierte Adresse von der (...) in (...) auf die (...) in (...) geändert wor- den sei. Am 16. Juli 2010 erging eine weitere Adressänderung über den automatischen Adressdatenabgleich der Schweizerischen Post ([...]). Bis zum 30. September 2010 wurden die auf seine Kundennummer lauten- den Gebührenrechnungen fristgerecht bezahlt, danach nicht mehr. B. Mit E-Mail vom 11. Januar 2011 informierte A._______ die Billag AG dar- über, dass er seit einiger Zeit bei seiner Mutter in (...) wohnhaft sei, wel- che ebenfalls Empfangsgebühren bezahle; die Rechnung laute auf den Namen seines verstorbenen Vaters. Er bat deshalb um eine Stornierung der auf seinen Namen bzw. seine Kundennummer lautenden Rechnung. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 bestätigte die Billag AG die Abmel- dung von A._______ und stellte fest, seine Gebührenpflicht für den priva- ten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ende per 31. Januar 2011. D. Am 14. März 2011 versandte die Billag AG zuhanden von A._______ eine (angepasste) Ersatzrechnung für diejenige vom 3. Januar 2011 betreffend die ausstehenden Empfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011; er wurde zweimal gemahnt, letztmals am 16. November 2011. E. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 teilte A._______ der Billag AG mit, ei- ne zweite Mahnung erhalten, jedoch keine Kenntnis der erwähnten Rechnungen vom 1. Oktober 2010 und vom 3. Januar 2011 zu haben. F. Die Billag AG setzte die ausstehenden Empfangsgebühren vom 1. Okto-
A-778/2014 Seite 3 ber 2010 bis zum 31. Januar 2011 mit Begehren vom 11. März 2013 in Betreibung. Am 6. und 24. Juni 2013 informierte die Billag AG A._______ u.a. dahin- gehend, dass seine Gebührenpflicht bereits per 31. Januar 2011 geendet habe und die Betreibung eine Periode vor seiner Abmeldung betreffe, für welche er die Gebühren noch nicht beglichen habe. G. A._______ teilte der Billag AG am 30. Juli 2013 erneut mit, bereits seit
A-778/2014 Seite 4 deführers an dessen in der Wohnung verbleibende Exfrau übertragen. Der Umzug zu einer bereits gebührenpflichtigen Person stelle einen mel- depflichtigen Sachverhalt dar. Die Abmeldung sei erst per 11. Januar 2011 erfolgt; eine frühere Mitteilung mache der Beschwerdeführer nicht geltend. L. Die Erstinstanz lässt sich mit Schreiben vom 25. April 2014 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer ha- be bereits seit dem 1. Januar 1998 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterlegen. Die erste schriftli- che Meldung darüber, dass die Melde- und Gebührenpflicht erloschen sei bzw. dass der Beschwerdeführer in einem Haushalt wohne, in welchem die Empfangsgebühren bereits von einer Drittperson beglichen würden, datiere vom 11. Januar 2011. Verletze ein Kunde seine gesetzliche Mel- depflicht, erlösche dadurch die Gebührenpflicht nicht. Vielmehr bleibe Letztere bis zur entsprechenden schriftlichen Mitteilung bestehen. Die Gebührenpflicht sei an die Person und nicht an einen Standort gebunden, weshalb sie bei einem Wohnortswechsel weiter bestehe und nicht durch eine blosse Adressänderung beendet werde. Die Gebührenpflicht werde von Gesetzes wegen und nicht erst durch die Rechnungsstellung be- gründet. Die Unzustellbarkeit von Rechnungen bedeute daher nicht, dass die Gebührenpflicht während der entsprechenden Zeitspanne dahinfalle. M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG
A-778/2014
Seite 5
auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz
ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorin-
stanz nicht durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen
Verfügung hat er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung und ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hin-
weisen).
A-778/2014 Seite 6 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung auf die Beschwerde bezüglich zweier Punkte nicht eingetreten, nämlich auf die geltend gemachte Genug- tuungsforderung sowie auf die von der Erstinstanz gegen den Beschwer- deführer angehobene und beanstandete Betreibung. Der Beschwerdefüh- rer stellt vor Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang keine Begehren, so dass es sich erübrigt, zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten ist bzw. zu Recht kei- ne Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgte. Im Übrigen hat die Erstinstanz beim Betreibungsamt (...) zwischenzeitlich ein Begehren um Löschung der vorgenannten Betreibung gestellt. Streitgegenstand bildet somit vorliegend die Frage, ob dem Beschwerde- führer die ausstehenden Gebühren für den privaten Radio- und Fernseh- empfang für die Periode vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu Recht in Rechnung gestellt wurden. 4. 4.1 Die Modalitäten der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen sind im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wie folgt geregelt: Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Be- trieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet, unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.1, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1 und A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 je mit Hinweisen).
A-778/2014 Seite 7 4.2 4.2.1 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal be- stehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe – zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen be- endet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwir- kungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstin- stanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.3, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen beendet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungsadresse (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 6.2, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.1, je mit Hinwei- sen und A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 6.1). 4.2.2 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebüh- renpflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solan- ge die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Er- eignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebs- bereiten Geräte mehr vorhanden waren, deren Betrieb vollständig einge- stellt worden ist oder aber wie vorliegend ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen, bereits gebührenpflichtigen Person aufgenommen wird. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).
A-778/2014 Seite 8 Die Gebührenpflicht stellt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haus- halt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; aus der neueren Praxis Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.1, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.2 und A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.2, je mit Hinwei- sen). 5. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fern- sehempfang angemeldet und unterliegt damit grundsätzlich der Gebüh- renpflicht. Bis Ende September 2010 wurden die entsprechenden Emp- fangsgebühren – gemäss Angaben des Beschwerdeführers von dessen in der ehemals ehelichen Wohnung verbliebenen Exfrau – fristgerecht bezahlt. Der Beschwerdeführer bestreitet, für die ausstehenden Gebüh- ren im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 zahlungs- pflichtig zu sein und macht im Wesentlichen geltend, seinen Wegzug aus (...) im April 2008 hätte er der Erstinstanz nicht melden müssen, da dies- bezüglich kein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege. Es sei zudem nicht aktenkundig, dass jemals eine Rechnung an ihn versandt worden, jedoch nicht zustellbar gewesen sei. Dass seine Exfrau nicht schon im April 2008, als seine Gebührenpflicht geendet habe, sondern erst im Juli 2010 die Änderung des Vornamens auf der Rechnungsadresse veranlasst ha- be, was ohnehin nur ein rein administrativer Vorgang sei, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es sei unerklärlich und in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich, dass die Erstinstanz seine neue Adresse erfragt und ohne Abklärung des Sachverhalts bezüglich seiner Wohnverhältnisse ei- ne Rechnung ohne Rechtsgrund verschickt habe. Sie erhalte die Gebüh- ren dadurch doppelt und bereichere sich somit ungerechtfertigt. 5.1 5.1.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die Zukunft beendet, wenn ein meldepflichtiger Sachverhalt sich ändert und wenn dieser Umstand der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitge- teilt worden ist (vgl. vorne E. 4.2.2). Da die Empfangsgebühren nur ein- mal pro Haushalt zu entrichten sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 RTVG), kann die
A-778/2014 Seite 9 Gebührenpflicht für eine Person nicht nur dann enden, wenn sie den Be- trieb der Empfangsgeräte einstellt, sondern auch, wenn sie in einen Haushalt einzieht, für den diese bereits entrichtet werden (vgl. vorne E. 4.2.2). Ziehen also zwei oder mehrere gebührenpflichtige Personen in einen gemeinsamen Haushalt, bleibt grundsätzlich nur eine dieser Perso- nen melde- und gebührenpflichtig. Diese Tatsache genügt aber für sich al- leine nicht, die Melde- und Gebührenpflicht der übrigen, in derselben Gemeinschaft lebenden Personen zu beenden. Solange keine schriftliche Abmeldung bzw. Meldung dieser Änderung zuhanden der Erstinstanz er- folgt, bleiben alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt gebühren- pflichtig. Erst am Ende des Monats, in welchem die entsprechende Mel- dung erfolgt, endet die Gebührenpflicht für die betreffende Person (Art. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 f. und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweis und A-6535/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2 in fine mit Hinweisen). 5.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und da- mit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allge- meinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, je- ne Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entschei- den, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler ein- gehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Demzufolge ist der Beschwerdeführer, insoweit er im strittigen Zeitraum nicht der Gebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis seiner recht- zeitigen schriftlichen Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihm dieser Beweis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. er gilt im fraglichen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Radio- und Fernsehempfang.
A-778/2014 Seite 10 5.1.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. Januar 2011 schriftlich abmeldete, weshalb er den Beweis einer früheren schriftlichen Abmeldung nicht erbringen kann. Aus vorgehenden Ausführungen folgt auch, dass der Umzug des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein kann. Es trifft nicht zu, dass eine gebührenpflichtige Person nach ei- nem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht (erneut) unter- liegt, wenn sie sich dort wieder anmeldet. Vielmehr bleibt eine angemel- dete Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsge- mässen Abmeldung ununterbrochen gebührenpflichtig. Aufgrund der Mit- wirkungspflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger, seine ak- tuelle Adresse der Erstinstanz mitzuteilen. Die Zustellbarkeit der Rech- nungen ist dabei bloss eine administrative Frage. Können Rechnungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt werden, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand der Gebührenpflicht (vgl. vorne E. 4.2.1). Daher hat die Erstinstanz die Unzustellbarkeit der Rechnungen auch nicht zu beweisen (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 4.2 und A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.7 mit Hinweis). 5.1.4 Die Tatsache, dass die Exfrau des Beschwerdeführers am alten Wohnsitz der Erstinstanz eine Änderung betreffend Rechnungsstellung bekannt gegeben bzw. sich selbst angemeldet und in der Folge ihre eige- nen Rechnungen dorthin zugestellt erhalten und bezahlt hat, bleibt ohne Einfluss auf die Pflicht des Beschwerdeführers zur Begleichung der auf seine Kundennummer lautenden Gebührenrechnungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6114/2009 vom 28. März 2011 E. 4 f.). Er selbst hat der Erstinstanz seine Adressänderung nicht mitgeteilt; vielmehr erfolgte diese Bekanntgabe über den automatischen Adressabgleich der Schweizerischen Post. Wie erwähnt hat er der Erstinstanz erstmals am 11. Januar 2011 schriftlich gemeldet, dass er bei seiner Mutter lebe, wel- che ihrerseits bereits Empfangsgebühren bezahle. Demnach unterlag der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 ununterbrochen der Gebührenpflicht. 5.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Folge einer doppel- ten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt bleibt Folgendes fest- zuhalten: Auch die Bestimmung von Art. 68 Abs. 2 RTVG, wonach die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet ist, befreit den Be- schwerdeführer nicht von der Meldepflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG
A-778/2014 Seite 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV. Wie dargestellt rechtfertigt sich die praxisge- mäss strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massenverwaltungsge- schäft handelt (vgl. vorne E. 4.2.1 und auch Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des RTVG, BBl 2002 1725, wonach die Melde- pflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht dient). Dies lässt sich im Ergebnis auch insofern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der Meldepflicht keine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haus- halt resultiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). 5.3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt gemäss Art. 61 Abs. 3 RTVV mit der Fälligkeit der Gebühr zu laufen und beträgt fünf Jah- re. Die von der Erstinstanz nachgeforderten Gebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 sind demnach noch nicht verjährt. 6. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fern- sehempfang im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 zu Recht bestätigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.‒ zulasten des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Angesichts sei- nes Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
A-778/2014 Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hier- zu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbin- dung anzugeben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000361828/sib; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A-778/2014 Seite 13 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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