B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-777/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Lukas Blättler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-777/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Major A., ab dem 1. Januar 2011 Stellvertreter des Kommandan- ten (Kdt Stv) des (...)Bataillons (...), ermächtigte die Fachstelle für Per- sonensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) mit Unterschrift vom 10. Oktober 2010 zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend seine Person und die dafür benötigte Datenerhebung gemäss Art. 20 des Bundesge- setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Der Führungsstab der Armee/Personelles der Armee beantragte in der Folge eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b und d sowie eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b, c und d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377). Am 5. Juli 2011 und 14. März 2013 erklärte sich A. schriftlich mit einer Fristver- längerung zur Datenerhebung einverstanden. B. Die Fachstelle erhielt im Verlauf des Verfahrens Kenntnis von einer lau- fenden Strafuntersuchung, welche mit inzwischen rechtskräftigem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2011 abge- schlossen wurde. Demnach wurde A._______ wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verur- teilt. A._______ hatte in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2009 einen Nachtclub aufgesucht und dabei Konsumationen und Dienstleistungen im Gegenwert von rund Fr. 4'000.– bezogen, die er mit zwei Kreditkarten be- glichen hatte. Einen Monat später hatte er bei der Polizei den Diebstahl dieser beiden Kreditkarten angezeigt, worauf Ermittlungen aufgenommen worden waren. Während der laufenden Untersuchung war der Verdacht auf A._______ selbst gefallen; dieser hatte die Falschanzeige über meh- rere Monate abgestritten und erst zuletzt, unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast – unter anderem hatten ihn eine Zeugin und ein Schriftgutachten belastet – ein Geständnis abgelegt.
A-777/2014 Seite 3 Weitere Einträge ergaben sich weder aus dem Schweizerischen Strafre- gister noch aus dem Nationalen Polizeiindex. C. Seit dem 1. Januar 2013 übt A._______ in der Armee die Funktion des (Bataillonskommandanten) ad interim (a i) aus. Sein Vorgesetzter, der Kdt der (...)Brigade (...), beabsichtigt ihn zum Oberstleutnant (Oberstlt) zu befördern und ihm das Kommando definitiv zu übertragen. D. Kurz nach Ablauf der zweijährigen Probezeit begab sich A._______ Ende März 2013 auf Initiative seines damaligen Anwalts und in dessen Beglei- tung in eine Kontaktbar und nahm später in einem Zimmer sexuelle Dienstleistungen in Anspruch. E. Am 8. April 2013 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung ge- mäss Art. 11 Abs. 3 aPSPV durch. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte sie A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Seine entsprechende Stellungnahme datiert vom 20. Juni 2013. F. Am 10. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung und hielt im Dispositiv fest, sie erachte A._______ als Sicherheitsrisiko und empfehle, ihm keinen Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, GEHEIM klassifiziertem Armeematerial oder militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 zu gewähren. Zur Be- gründung führt die Fachstelle im Wesentlichen aus, sein Verhalten lasse bezüglich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit berechtigte Zweifel aufkommen, welche in seiner besonders sicherheitsempfindlichen Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko erzeugten. Ein weiteres Sicher- heitsrisiko bestehe betreffend Erpressbarkeit. G. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie den Erlass einer Si- cherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)
A-777/2014 Seite 4 bzw. – eventualiter – einer positiven Risikoverfügung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a aPSPV. Er macht in erster Linie geltend, unter den Aspekten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit habe die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) lediglich eine moralische Beurteilung vorge- nommen, aus welcher sich nichts betreffend ein Sicherheitsrisiko ableiten lasse. Eine Erpressbarkeit sei insbesondere mangels Zielattraktivität zu verneinen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 an seinen Anträgen fest. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS nach Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Aus- nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
A-777/2014 Seite 5 und äusseren Sicherheit fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS und zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 1.2 m.w.H.). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der negativen Risikoverfügung, gemäss welcher er als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erachtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Si- cherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz indes ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Um- stände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-)Kenntnisse ver- fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Massstab für sicherheitsre- levante Bedenken nicht selbst zu definieren und darf ohne hinreichenden Grund nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der Vorinstanz als fachkundige Verwaltungsbe- hörde setzen; es auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurtei- lung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorin- stanz als sachgerecht erscheinen, ist grundsätzlich nicht in deren Ermes- sen einzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Ja- nuar 2014 E. 3.1.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Ok- tober 2014 E. 2).
A-777/2014 Seite 6 3. Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicher- heitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die aPSPV Anwendung. 4. 4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, namentlich auch Angehörigen der Armee, die eine nach Art. 19 Abs. 1 BWIS sensible Funktion ausüben, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Per- sonensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensfüh- rung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen per- sönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Siche- rung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Eine der hei- kelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrich- tendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Le- benswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1 m.w.H.). Im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen braucht also keine krimi- nelle Handlung vorzuliegen, um von einem Sicherheitsrisiko auszugehen. Vielmehr kann auch ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber etwa an der nötigen Sensibilität oder der Vertrauenswürdigkeit missen lässt, zum selben Ergebnis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 8.4).
A-777/2014 Seite 7 4.2 4.2.1 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur auf- grund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Ge- richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Si- cherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; ferner zum Ganzen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2 m.w.H.). 4.2.2 Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorlie- gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeits- oder (militärischen) Dienstleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätz- lich keine sozialen Überlegungen einfliessen. Das Bundesverwaltungsge- richt hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehalten, Arbeitszeugnis- sen und anderen Beurteilungen der überprüften Person komme insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 8.2.1 und A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.3, je m.w.H.). Desgleichen können soziale Aspekte und die positive Dienstleistung der geprüften Person von der zuständigen militärischen Stelle beim Entscheid über deren Entlassung aus der Armee oder allfällige Umteilung berück- sichtigt werden, zumal die entscheidende Instanz gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.2, je m.w.H.). 5. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin- ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung vorzunehmen zwischen
A-777/2014 Seite 8 der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, des- to tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 4 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 5). 6. 6.1 Unter dem Titel "Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Perso- nensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entge- gengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Be- urteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rück- schlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einma- liges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verur- teilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ent- scheidend. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Si- cherheitsrisikos ist auch der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zu- gunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind die Um- stände des Einzelfalls (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 6.2 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz führt aus, als Bataillonskommandant (Bat Kdt) und Stabsoffizier könne der Beschwerdeführer seine Aufgaben in erster Linie nur durch sein einwandfreies persönliches Vorbild erfüllen. Das Bekannt- werden seiner einschlägigen Vergangenheit könne bei Kaderkollegen oder Unterstellten zur Untergrabung der Moral innerhalb des Truppenkör- pers führen sowie Anfeindungen und Übergriffe nach sich ziehen. Die von ihm begangenen Straftaten wie auch sein Verhalten während der Strafun- tersuchung, in der er die Strafverfolgungsbehörden über Monate wieder- holt in die Irre geführt habe, seien – gerade unter Berücksichtigung seiner
A-777/2014 Seite 9 Ausbildung als Jurist und (...) sowie seiner militärischen Funktion – gra- vierend, seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einge- schränkt. Dabei müsse der Beschwerdeführer diesbezüglich erhöhten An- forderungen genügen. Gegen seine Integrität spreche weiter, dass er sich nach dem 1. Besuch eines Etablissements vorgenommen habe, solche Besuche inskünftig zu unterlassen, dieses Vorhaben jedoch nicht habe umsetzen können. Die Vorinstanz könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei ei- nem allfälligen dritten Zwischenfall dieser Art die Kontrolle verlieren könn- te. Anlässlich der Befragung zum zweiten Vorkommnis durch die Vorin- stanz sei es anfänglich erneut zu Falschaussagen und zu widersprüchli- chem Verhalten gekommen, indem der Beschwerdeführer den Vorfall zu- erst bloss verkürzt dargestellt und erst auf mehrmaliges Nachfragen ganz offen gelegt habe. Sodann spreche der Umstand, dass er seine Frau erst nach der Heirat im Dezember 2012 über den ersten Vorfall informiert und sie kurz darauf ähnlich gelagert betrogen habe, gegen seine Integrität, Vertrauenswür- digkeit und Zuverlässigkeit sowie sein Normempfinden. Zusammengefasst erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion, wie er sie ausübe, nicht oder nur teilweise. Es bestünden Zweifel betreffend seine Integrität, Ver- trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, alles Eigenschaften, die in seiner Stellung von sehr hoher Bedeutung seien. Dadurch werde für die Schwei- zer Armee und letztlich die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsri- siko generiert. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab den seiner Ansicht nach zu stren- gen und unbestimmt definierten Massstab der Vorinstanz für sicherheits- relevante Bedenken. So verlange sie, dass der Beschwerdeführer ins- künftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuver- lässigkeit bieten werde, obwohl absolute Sicherheit nie verlangt werden könne. Vielmehr müsse die erhebliche Wahrscheinlichkeit genügen. So- dann masse sich die Vorinstanz zu Unrecht die Rolle der Selektions- und Beurteilungsinstanz an, indem sie anstatt der Kriterien Integrität, Vertrau- enswürdigkeit und Zuverlässigkeit die Eignung des Beschwerdeführers beurteile. Sie habe sich jedoch auf eine Lagebeurteilung bezüglich Si- cherheitsrisiken zu beschränken.
A-777/2014 Seite 10 Sodann führt der Beschwerdeführer an, er erfülle als Bat Kdt a i bereits das Aufgabenprofil und Pflichtenheft eines Bat Kdt, ohne dass sich je ein Sicherheitsrisiko verwirklicht hätte. Ob die Existenz einer Vorstrafe die Moral der Truppe untergrabe, sei kei- ne Frage, die mit der Sicherheit zu tun habe, weshalb sie weder zu prüfen sei noch in den Beurteilungsspielraum einzufliessen habe. Aus dem Verhalten im Strafverfahren dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen, da er dabei lediglich von seinem verfassungsmässi- gen Recht, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten, Gebrauch gemacht habe. Daher spreche dies nicht gegen seine Integrität. Aber auch von feh- lender Vertrauenswürdigkeit könne nicht die Rede sein, würde doch im Rahmen eines Strafverfahrens kein Vertrauen in den Beschuldigten ge- setzt, das enttäuscht werden könnte. Das Gleiche gelte für das Verfahren betreffend Personensicherheitsprüfung. Zusammengefasst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei den Ausführungen der Vorinstanz zu Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit handle es sich lediglich um eine moralische Bewer- tung seiner Person, welche nichts mit einer Sicherheitsrisikobeurteilung zu tun habe. Dass auch unter Sicherheitsaspekten keine Zweifel an sei- ner Tauglichkeit bestünden, zeige der Umstand, dass sein militärischer Vorgesetzter auch in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens und des die- sem zugrunde liegenden Sachverhalts weiterhin an seiner Beförderung zum Oberstlt und Ernennung zum Bat Kdt festhalte. 6.4 Bei der Prüfung der Sicherheitsempfindlichkeit einer Funktion ist ein gewisser Schematismus unumgänglich. Es ist grundsätzlich vom Stellen- beschrieb auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Auf- gaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkei- ten bisher tatsächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tat- sächlich ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 5.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat als Bat Kdt a i eine hohe militärische Position inne und gemäss Pflichtenheft uneingeschränkten Zugang zu als VER- TRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und Material sowie
A-777/2014 Seite 11 militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Seine Funktion wurde von der Vorinstanz daher zu Recht als besonders sicherheitsempfindlich beurteilt. 6.5 6.5.1 Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der zu prüfenden Person ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass keine zweifelsfreie Gewähr verlangt werden kann; absolute Sicher- heit ist naturgemäss nicht möglich. Vielmehr muss es genügen, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht enttäu- schen wird. 6.5.2 Der Beschwerdeführer machte sich einerseits des versuchten Ver- sicherungsbetruges schuldig, bei welchem Vermögensdelikt es sich um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Andererseits wurde er wegen Irreführung der Rechtspflege, einem Ver- gehen gegen die Rechtspflege und damit letztlich gegen den Staat, verur- teilt. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von erheblicher krimineller Energie, insbesondere auch in Bezug auf die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung geforderten Eigenschaften. Denn durch sein betrüge- risches, täuschendes Verhalten zeigte der Beschwerdeführer gerade sei- nen Mangel an Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Besonders schwer wiegt, dass er mit seinen strafbaren Handlungen nicht bloss die beiden Kreditkartenunternehmen zu schädigen versuchte, sondern über einen längeren Zeitraum auch die Strafverfolgungsbehörden als staatliche Or- gane täuschte und missbrauchte. Damit zeigte er sich ausgerechnet jener Institution – dem Staat – gegenüber als nicht vertrauenswürdig und nicht integer, auf deren Vertrauen er als Bat Kdt angewiesen wäre und welcher er in dieser Funktion hätte dienen sollen. Auch die verhältnismässig ge- ringe Deliktssumme vermag nicht für den Beschwerdeführer zu sprechen. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass er bereit war, für einen für eine Person in seiner beruflichen Stellung relativ bescheidenen Betrag von rund Fr. 4'000.– ein Vermögens- sowie vor allem ein Rechtspflegedelikt zu begehen, zeigte seinen mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung, aber auch vor dem Staat, und seine Gleichgültigkeit diesen gegenüber. Dass er die Falschanzeige sodann erst nach einem Monat erstattete, macht deutlich, dass er nicht aus einer spontanen Kurzschlussreaktion,
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noch unter dem Einfluss der erwähnten Nacht im Etablissement, mithin
unüberlegt handelte, sondern vielmehr berechnend vorging und sich der
Schwere und Konsequenzen seines Verhaltens vollkommen bewusst sein
musste. Erschwerend kommt diesbezüglich dazu, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Juristen (...) handelt, der nicht nur militärisch
einen hohen Rang bekleidet, sondern auch im Zivilleben als (Angaben
zur beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung) tätig ist, und von welchem
man daher erst recht erwartet hätte, dass er sich keine solchen schwer-
wiegenden Delikte zu Schulden kommen lässt.
6.5.3 Betreffend sein Verhalten während der Strafuntersuchung ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hinweist, dass
ihm von Verfassungs wegen das Recht zusteht, sich nicht selbst zu be-
lasten (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGE 131 I 272
fassung (BV, SR 101) abgeleiteten und in Art. 113 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausdrücklich normierten Recht
Gebrauch, darf ihm daraus im Strafverfahren kein Nachteil entstehen.
Rein rechtlich gesehen kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich denn
auch nichts vorgeworfen werden. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.1), ist bei ei-
ner Personensicherheitsprüfung jedoch nicht nur straf- oder zivilrechtlich
unzulässiges Verhalten zu berücksichtigen. Eine negative Prognose kann
auch aus Verhaltensweisen abgeleitet werden, die lediglich eine man-
gelnde Sensibilität, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit belegen. Daher
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das unkooperative Verhal-
ten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung negativ gewichtet.
Tatsächlich lässt sich daraus auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schlies-
sen. Durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden hätte er zeigen kön-
nen, dass er seine Tat bereut und seinen Fehler einsieht. Kooperatives
Verhalten im Strafverfahren wird von den Gerichten in den Strafentschei-
den denn auch regelmässig als Strafminderungsgrund anerkannt (vgl.
etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2010 vom 15. März 2011 E. 2.2;
6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 136 IV
76).
6.5.4 Ebenso wenig strafrechtlich relevant ist der zweite Besuch eines
Etablissements im Frühjahr 2013. Darin zeigte sich indes wiederum die
mangelnde Sensibilität des Beschwerdeführers. Angesichts der (damals)
laufenden Personensicherheitsprüfung und der in Kürze bevorstehenden
persönlichen Befragung sowie der Konsequenzen, die der erste Nacht-
A-777/2014 Seite 13 clubbesuch für ihn gezeitigt hatte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich von solchen Lokalitäten fernhält, umso mehr als er sich of- fenbar genau dies mit guten Gründen vorgenommen hatte. Zwar wurde er gemäss eigenen Angaben von seinem damaligen Anwalt dazu überredet. Dies zeigt aber lediglich die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers. Auch deshalb ist es nicht abwegig zu befürchten, dass der Beschwerde- führer erneut Verlockungen gleicher oder anderer Art (etwa Geldleistun- gen) erliegen und sich zu sicherheitsrelevanten Verhaltensweisen (z.B. Weitergabe von geheimen Dokumenten oder Geheimnisverrat) anstiften lassen könnte. 6.6 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine mangelnde Eig- nung für eine sicherheitsempfindliche Funktion zu attestieren. Insbeson- dere die Art der strafbaren Handlungen lässt Rückschlüsse auf Charak- terzüge des Beschwerdeführers zu, die seine Integrität, Vertrauenswür- digkeit und Zuverlässigkeit wesentlich in Frage stellen. Ihm ist zwar zugu- te zu halten, dass die Straftaten schon fünf Jahre zurückliegen und er ab- gesehen von diesem Vorfall noch nie strafrechtlich erfasst wurde. Diese positiv zu wertenden Umstände vermögen die Risikoeinschätzung der Vorinstanz indes nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mangelhaften Integ- rität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besteht ein relevantes Ri- siko, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner sicherheits- empfindlichen Funktion das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrau- chen könnte, insbesondere wenn er sich externen Anreizen und/oder An- stiftungen ausgesetzt sähe. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Ri- sikobeurteilung erscheint unter Berücksichtigung der Funktion des Be- schwerdeführers als sachgerecht. 7. Die Vorinstanz hat sodann ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Erpressbarkeit" bejaht. 7.1 Wie ausgeführt, gilt auch die Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS (vgl. E. 4.1). Das Risiko einer Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung ver- wendet werden könnten, sowie der Zielattraktivität der Funktion der zu prüfenden Person ab. Es ist grundsätzlich umso kleiner, je mehr Perso- nen und Stellen aus dem persönlichen, beruflichen und dienstlichen Um- feld über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 7.1 und A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 7.1).
A-777/2014 Seite 14 7.2 Die Vorinstanz bringt vor, die militärische Funktion des Beschwerde- führers beinhalte aufgrund des Zugangs zu VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und Armeematerial eine sehr hohe bzw. zu- mindest erhöhte Zielattraktivität. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, namentlich in seinem beruflichen Umfeld niemanden über seine Verurteilung in Kenntnis gesetzt zu haben, da er negative Konsequenzen befürchte. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erpressungsversuch beim Beschwerdeführer erfolgreich sein könnte, sei daher in erhöhtem Mass gegeben und real. Die Vorinstanz gehe sogar davon aus, dass die Gefahr der Erpressbarkeit aufgrund seiner zivilen Ausbildung und militärischen Funktion selbst bei einer vollständigen Of- fenlegung der Verurteilung und des zweiten Nachtclubbesuchs bestehen bliebe. Die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusam- menhang mit einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in einer besonders sicherheitsempfindlichen Funktion sei aufgrund einer mögli- chen Erpressbarkeit erhöht, weshalb auch diesbezüglich von einem Si- cherheitsrisiko auszugehen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zielattraktivität sei abhän- gig von den sicherheitsrelevanten Informationen, über die man verfüge. Als Bat Kdt der Reserve sei er deshalb kein lohnendes Ziel. Dies zeige auch der Umstand, dass er seit 2010 Bat Kdt Stv und seit 2013 Bat Kdt a i sei, ohne je Ziel eines Erpressungsversuchs geworden zu sein. Das subjektive Erpressungspotential sei ebenfalls gering, auch wenn es sich nie ganz ausschliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin (inzwischen) über beide Vorfälle gesprochen und auch seine militärischen Vorgesetzten über die Beschwerde und damit den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. 7.4 7.4.1 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen relativ schwer und stellen daher, gerade bei einem Juristen und (Angaben zur beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung), einen erheblichen Makel dar. Die beiden strafrechtlich bedeutungslosen Etablissement-Besuche an sich sind höchstens unter moralischen Gesichtspunkten zu beanstanden, bieten in Bezug auf eine mögliche Erpressbarkeit aber auch eine nicht zu vernachlässigende Angriffsfläche. Der Beschwerdeführer hat seit Ergehen
A-777/2014 Seite 15 der Risikoverfügung zwar auch seine Ehegattin und die militärischen Vor- gesetzten sowohl über den Vorfall vom November/Dezember 2009 als auch denjenigen vom März 2013 informiert. Seitens der Arbeitgeberin hat indes nach wie vor niemand Kenntnis von den Vorkommnissen und der Beschwerdeführer beabsichtigt auch nicht, dies zu ändern (vgl. CD der Befragung, 02h:14min), da er negative Konsequenzen befürchtet. 7.4.2 Die Zielattraktivität des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorin- stanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht als erhöht. Dies lässt sich bis zu einem gewissen Grad bereits mit seiner hohen militärischen Funktion be- gründen, vor allem jedoch aus seinen Zugangsbefugnissen und Kennt- nissen betreffend vertraulichen und geheimen militärischen Informatio- nen, Anlagen und Material ableiten. Aus der Tatsache, dass er die vorge- sehene Funktion Bat Kdt bereits seit mehreren Jahren als Stellvertreter und später ad interim ausgeübt hat, ohne dass es Erpressungsversuche gegeben hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sich bisher kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, bedeu- tet nicht, dass zukünftig keine Realisierungsgefahr besteht. 7.4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Ausführungen der Vorin- stanz zur Erpressbarkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich korrekt sind und von ihm auch unter diesem Aspekt ein gewisses Sicherheitsrisi- ko ausgeht. 8. Die Vorinstanz hat schliesslich ein drittes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht. 8.1 Der im Fall des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be- kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge- worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 7.1).
A-777/2014 Seite 16 8.2 Die Vorinstanz macht zum Thema Reputationsverlust und Spektakel- wert allgemeine Ausführungen, ohne in dieser Hinsicht näher auf den Be- schwerdeführer einzugehen. Sie gelangt indes zum Schluss, im vorlie- genden Fall sei ein Zusammenhang zwischen dem eruierten Sicherheits- risiko und der dadurch hervorgerufenen Bedrohung des Institutionen- vertrauens zu bejahen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses mit Spektakelwert sei als wahrscheinlich, der daraus resultierende Scha- den als hoch zu betrachten. 8.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers weist eine im Strafregister ge- löschte Vorstrafe keinen Spektakelwert auf. Dasselbe gelte für die zwei Etablissement-Besuche. Angesichts der Tatsache, dass zwei Nachbar- länder der Schweiz in jüngster Zeit von "notorischen Ehebrechern" regiert würden bzw. worden seien, sei ein Medieninteresse an einem Bat Kdt der Reserve nicht erkennbar. 8.4 Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Schwerkriminellen. Bei seinen Etablissement-Besuchen, von denen der Erste in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straftat steht, handelt es sich jedoch um einen klassischen Fall von "sex and crime", welcher regelmässig das Interesse der (Boulevard-)Medien weckt und deren Auf- merksamkeit geniesst. Das zeigen gerade die auch in den Schweizer Medien reichlich erschienen und erscheinenden Beiträge über die vom Beschwerdeführer angesprochenen ausländischen Ehebrecher. Zwar ist die militärische Position des Beschwerdeführers etwa nicht mit derjenigen des früheren Chefs der Armee vergleichbar, über dessen zweifelhaftes Verhalten in den Medien ausgiebig berichtet wurde. Jedoch ist aufgrund seiner Funktion als hoher Stabsoffizier und Bat Kdt in Zeiten, in denen in der Schweiz eine Armeereform diskutiert wird, doch mit einiger Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Vorfälle in der medialen Be- richterstattung aufgenommen würden und dadurch der Schweizer Armee ein nicht zu vernachlässigender Reputationsschaden entstehen könnte, zumal gerade die Boulevard-Medien "sex and crime"-Nachrichten regel- mässig zugespitzt verbreiten. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht auch ein gewisses Sicherheitsrisiko durch den Spektakelwert der Angelegenheit bejaht. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass betreffend den Beschwerdeführer mindestens aufgrund der Summe der einzelnen Risikoquellen von einem relevanten Sicherheitsrisiko auszuge-
A-777/2014 Seite 17 hen ist, welches eine negative Risikobeurteilung rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass sich seit Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens vor knapp vier Jahren kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, vermag an die- ser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. Anzumerken bleibt, dass seine militärischen Vorgesetzten, der Brigade- kommandant und der Dienstchef, offenbar auch nach Kenntnis der dem Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfe an dessen Beförderung zum Oberstlt und Bat Kdt festhalten. Dieser Umstand mag an der Risikobeur- teilung jedoch nichts zu ändern. Da diese indes nicht bindend ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 aPSPV und Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS), bleibt es ihnen unbenommen, bei der entscheidenden Instanz im Sinne von Art. 23 Bst. c aPSPV bzw. Art. 24 Abs. 1 PSPV darauf hinzuwirken, dass der Empfeh- lung der negativen Risikoverfügung keine Folge geleistet wird. 10. 10.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, ein Sicherheitsrisiko und damit einen Schaden für die Schweizer Armee bzw. die Eidgenossenschaft zu vermeiden, geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun- gen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Zweckmässig- keit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes- senabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 9.1 und A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 8.1, je m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung mit der Begründung, eine Verfügung mit Auflagen erschwere das militäri- sche Führen erheblich und sei angesichts der Funktion des Beschwerde- führers nicht umsetzbar. Es seien keine Auflagen erkennbar, die ein Si- cherheitsrisiko unmittelbar ausschlössen. Das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Stabilität der
A-777/2014 Seite 18 Schweizer Armee sei höher zu gewichten, als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers, da die negative Risikoverfügung na- mentlich keine Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit habe. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Ingress von Art. 21 Abs. 1 aPSPV vor, bereits die lange Verfahrensdauer belege die Unver- hältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung. Deren Eingriff in seine persönlichen Interessen sei "massiv" bzw. "besonders hart". 10.4 Dass die Risikoverfügung an sich geeignet und erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestrit- ten. Insbesondere anerkennt er in Rz. 9 seiner Stellungnahme zur Ver- nehmlassung ausdrücklich, dass keine mildere Massnahme getroffen werden könne. Tatsächlich wäre es unzweckmässig, den Beschwerdefüh- rer in der Funktion des Bat Kdt a i bzw. Bat Kdt zu belassen, ihm aber gleichzeitig den Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizier- ten Informationen, Anlagen und Material zu untersagen. Abgesehen da- von liessen sich dadurch das Reputationsrisiko und der Spektakelwert nicht beseitigen. Andere Auflagen, die das bestehende Sicherheitsrisiko beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Die mit der Risikoerklärung ver- folgten öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an deren Aufhebung, da insbesondere seine beruflichen Interessen nicht tangiert werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch näher zu begründen, inwiefern seine privaten In- teressen in besonderer und überwiegender Weise betroffen sein sollten. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismäs- sig. 11. Die Möglichkeit, die entscheidende Instanz gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung unter gewissen Umständen bereits vor Abschluss der Per- sonensicherheitsprüfung über vorläufige Erkenntnisse zu informieren, be- stand unter Geltung der aPSPV noch nicht (vgl. heute Art. 20 PSPV). Im Gegensatz zur heutigen Regelung sieht Art. 21 Abs. 1 aPSPV dafür vor, dass die Vorinstanz in der Regel innert drei Monaten eine Risikoverfü- gung erlässt. Das Prüfverfahren dauerte vorliegend denn auch klar zu lange. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen stellt die überlange Verfahrensdauer die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm nach
A-777/2014 Seite 19 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu berücksichtigen, womit dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.2 und A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 5.2.9; ferner BGE 138 II 513 E. 6.5 m.w.H.). 12. Die Beschwerde erweist sich bei diesem Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend, weshalb er gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.– festzu- setzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen hat. Wegen der übermäs- sig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten je- doch lediglich zur Hälfte, entsprechend Fr. 750.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE) und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.40 Fn. 117). Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Kos- tenanteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu ver- rechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Im Weiteren ist es angesichts der übermässig langen Verfahrensdauer vor der Vorinstanz gerechtfertigt, diese zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 8; fer- ner Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 9, nicht publ. in: BGE 138 II 513).
A-777/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 750.– dem Beschwerde- führer auferlegt und in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdefüh- rer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Oliver Herrmann
A-777/2014 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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