A-776/2021

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-776/2021

Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Patrick Raedersdorf, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Mängelbehebung an elektrischen Anlagen.

A-776/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Betreiberin einer Transformatorenstation (...). Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI; nachfolgend: Vorinstanz) inspizierte am 11. Juli 2018 die Anlage im Rahmen einer Aufsichtskontrolle gestützt auf Art. 21 Ziff. 2 des Elektrizi- tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) und die Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverord- nung, SR 734.2). Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel wurden im lnspektionsbericht Nr. (...) vom 13. August 2018 festgehalten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 31. Januar 2019 die Mängel beheben zu lassen und der Vorinstanz die Mängelbehebung mit- tels Behebungsanzeige schriftlich zu bestätigen. B. B.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine Fristverlängerung. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass die Y._______ AG (nachfolgend: Y.) eine umfassende Sanie- rung des Verteilnetzes im Gebiet (...) plane. Die Transformatorenstation werde anschliessend liquidiert, womit eine Mängelbehebung an der Anlage obsolet werde. B.b In der Folge gewährte die Vorinstanz am 14. Februar 2019 der Be- schwerdeführerin eine Fristverlängerung bis zum 31. August 2019. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Fristverlängerung. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Sanierungsprojekt der Y. wegen Durchlei- tungsrechten und Baueinschränkungen verzögert habe. C.b Am 23. September 2019 erstreckte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin die angesetzte Frist nochmals bis zum 31. Mai 2020. D. Nach Ablauf der erstreckten Frist mahnte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin zwei Mal erfolglos: am 23. Juni 2020 mit Frist bis zum 23. Juli 2020 sowie am 18. August 2020 mit Frist bis zum 18. September 2020. In der

A-776/2021 Seite 3 zweiten Mahnung wies die Vorinstanz darauf hin, dass im Unterlassungs- fall eine gebührenpflichtige Verfügung ergehen werde. E. Mit Schreiben vom 2. September 2020 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darüber, dass das Sanierungsprojekt der Y._______ durch eine Einsprache blockiert sei, die aufgrund des Schutzgebietes erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nun die Y._______ beauftragt, bei der Transformatorenstation eine Inspektion vorzunehmen. Den ent- sprechenden Bericht werde sie der Vorinstanz baldmöglichst zustellen. F. Im Auftrag der Beschwerdeführerin behob die Y._______ in der Zeit vom 6. November bis 11. Dezember 2020 verschiedene Mängel an der Anlage. Die Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz darüber nicht in Kenntnis. G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde- führerin an, die im lnspektionsbericht Nr. (...) vom 13. August 2018 aufge- führten Mängel an den elektrischen Anlagen bis zum 28. Februar 2021 be- heben zu lassen (Dispositiv-Ziff. 1). Bis zum selben Datum sei die Mängel- behebung mittels Behebungsanzeige schriftlich zu bestätigen (Dispositiv- Ziff. 2). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung betrage Fr. 700.– (Dispo- sitiv-Ziff. 3). Die Missachtung dieser Verfügung ziehe in Anwendung von Art. 56 EleG Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– nach sich. H. H.a Am 28. Januar 2021 legte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Unterlagen zur bereits durchgeführten Mängelbehebung vor. H.b Mit E-Mail vom 29. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde- führerin darauf hin, dass noch nicht alle Mängel an der Anlage behoben seien. Die noch ausstehenden Unterlagen seien zusammen mit der Behe- bungsanzeige bis zum 28. Februar 2021 einzureichen. I. I.a Mit Telefonat vom 9. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine Fristverlängerung. Dem Gesuch wurde nicht entspro- chen.

A-776/2021 Seite 4 I.b Am 11. Februar 2021 gelangte die Y._______ schriftlich an die Vor- instanz und ersuchte für die Beschwerdeführerin um eine letztmalige Fris- terstreckung bis zum 30. Juni 2021. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sie am 10. Februar 2021 mit der Behebung der ausstehenden Mängel beauftragt. Gemäss dem beiliegenden Terminplan könne die Mängelbehebung bis Ende Juni 2021 abgeschlossen werden. I.c In der Antwortmail vom 19. Februar 2021 stimmte die Vorinstanz der ersuchten Fristverlängerung letztmalig zu. Zur Begründung verwies sie auf die Bemühungen der Y._______ zur Mängelbehebung und auf die zwi- schenzeitlich eingereichten Unterlagen. Die ergangene Verfügung vom 27. Januar 2021 bleibe bestehen und Gebühr für deren Erlass sei zu be- zahlen. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 27. Januar 2021. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr Frist längstens bis am 31. Dezember 2022 zu gewähren, zusam- men mit der Y._______ die gemäss lnspektionsbericht Nr. (...) vom 13. Au- gust 2018 festgestellten Mängel durch Ersatz der Transformatorenanlage im Rahmen des Sanierungsprojekts (...) zu beheben; dies bei Bestehen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. K. In der Vernehmlassung vom 15. April 2021 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. L. L.a Am 16. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen zur Mängelbehebung zusammen mit der Behebungsanzeige bei der Vorinstanz ein. L.b In der Antwortmail vom 26. April 2021 erklärte die Vorinstanz, der lnspektionsbericht Nr. (...) werde nun abgeschlossen. M. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schlussbemerkungen vom 10. Juni 2021 zur Vernehmlassung Stellung. Sie beantragt, die Verfahrenskosten

A-776/2021 Seite 5 seien der Vorinstanz aufzuerlegen, eventualiter seien keine Verfahrenskos- ten zu erheben. Es sei ihr eine Parteientschädigung gemäss der einge- reichten Honorarnote zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. N. In den Schlussbemerkungen vom 12. Juli 2021 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 EleG und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2021 und durch diese materiell beschwert. Zwischenzeitlich hat sie die ausstehenden Mängel an der Transformatorenstation beheben las- sen und die Behebungsanzeige der Vorinstanz am 16. April 2021 einge- reicht (vgl. Sachverhalt Bst. L). Unbestrittenermassen ist sie damit den Auf- forderungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verfügung nachge- kommen. In diesem Umfang vermag sie aus einer Gutheissung der Be- schwerde keinen Nutzen mehr zu ziehen, weshalb die Beschwerde inso- weit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Urteile des

A-776/2021 Seite 6 BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.2 und A-1557/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 1.2). Nachfolgend bleibt somit nur die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung von Fr. 700.– gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der angefoch- tenen Verfügung zu beurteilen. An dieser Überprüfung kommt der Be- schwerdeführerin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Streitig und vorliegend nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr von Fr. 700.– in Rechnung gestellt hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht kostenpflichtig, da das Verfahren durch das unverhältnismässige, wider- sprüchliche und rechtswidrige Verhalten der Vorinstanz verursacht worden sei. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und sei unangemessen. Bereits im September 2020 habe sie die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Sanierungsprojekt der Y._______ aufgrund einer Einsprache blockiert sei. Da die Erfüllung der Verfügung objektiv unmöglich gewesen sei und ange- sichts der angedrohten Ordnungsbusse, sei sie gezwungen gewesen, Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz telefonisch am 9. Februar 2021 eine Fristverlängerung kategorisch abgelehnt habe. Das anschliessende Gesuch der Y._______ habe die Vorinstanz hingegen bei gleichem Sachverhalt gutgeheissen, was nicht nachvollziehbar sei. Die Sicherheit der Anlage sei zu keinem Zeit- punkt akut gefährdet gewesen. 3.3 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die an- gefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 sei aufgrund der damaligen

A-776/2021 Seite 7 Umstände zu Recht ergangen, womit die Beschwerdeführerin die entspre- chenden Kosten zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin sei ihren Pflich- ten als Betreiberin einer Transformatorenstation seit der Inspektion vom 11. Juli 2018, nachweislich sogar seit 1973 nicht nachgekommen. Diese Pflichten bestünden unabhängig von Drittprojekten, weshalb der vorge- brachte Einwand hinsichtlich der Einsprache im Sanierungsprojekt der Y._______ nicht greife. Das öffentliche Interesse an einem sicheren Betrieb elektrischer Starkstromanlagen sei gegenüber den finanziellen Interessen der Betreiberin höher zu gewichten. Die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin die Frist zur Mängelbehebung mehrfach erstreckt. Nach zweimali- ger Mahnung und beinahe vier Monate nach Ablauf der letzten Frist vom 18. September 2020 sei am 27. Januar 2021 die gebührenpflichtige Verfü- gung ergangen. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um keine weitere Fristverlängerung ersucht. Das Fristerstreckungsgesuch, welches die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung telefonisch ge- stellt habe, habe die Vorinstanz mangels Nachweis abgelehnt, dass eine längere Frist zur Mängelbehebung genutzt würde. Erst das folgende Ge- such der Y., das mit einem konkreten Zeitplan zur Mängelbehe- bung belegt gewesen sei, habe sie gutgeheissen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr betriebene Transformatorenstation den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht (vgl. insbesondere Art. 4, Art. 12 und Art. 17 Starkstromverordnung, Art. 3 ff. der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27] sowie Art. 5 und Art. 135 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 [LeV, SR 734.31]). Vorliegend liess sie – trotz zweima- liger Mahnung – die von der Vorinstanz zuletzt angesetzte Frist vom 18. September 2020 zur Mängelhebung an der Anlage sowie zur Einrei- chung der Behebungsanzeige ungenutzt verstreichen. Entgegen der vorgebrachten Rüge wurde der Beschwerdeführerin eine an- gemessene Frist eingeräumt, um den Aufforderungen gemäss lnspektions- bericht Nr. (...) vom 13. August 2018 nachzugekommen. Im Hinblick auf das geplante Sanierungsprojekt der Y. hat die Vorinstanz antrags- gemäss Fristverlängerungen von rund zwei Jahren gewährt. Was das Schreiben vom 2. September 2020 betrifft, so hat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darin zwar nochmals über den aktuellen Stand informiert, ohne jedoch rechtzeitig vor Fristablauf ein erneutes Fristerstreckungsge- such zu stellen (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Zu beachten ist zudem, dass

A-776/2021 Seite 8 die Realisierung des Sanierungsprojekts der Y._______ innert nützlicher Frist angesichts der erhobenen Einsprache zunehmend in Frage gestellt war. Ein weiteres Zuwarten auf unbestimmte Zeit hätte den Grundsatz der ständig zu gewährenden Sicherheit untergraben (vgl. in anderem Zusam- menhang Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2 und A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.5.2). Das Fristerstreckungsgesuch, das die Be- schwerdeführerin am 9. Februar 2021 stellte, lehnte die Vorinstanz denn auch ab. Erst als die Y._______ am 11. Februar 2021 einen konkreten Zeit- plan zur Mängelbehebung vorlegte, wurde der Beschwerdeführerin per Mail vom 19. Februar 2021 eine letzte Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Dieses Entgegenkommen seitens der Vorinstanz erfolgte mit Blick auf die nun anhand genommene Behebung der noch ausstehen- den Mängel der Anlage und damit aufgrund neuer Sachverhaltsumstände. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz während des Verfahrens unverhältnismässig, wider- sprüchlich oder rechtswidrig gehandelt hätte. Da die Verfügung vom 27. Januar 2021 zu Recht erging, hat die Beschwerdeführerin die Gebühr für den Erlass der Verfügung grundsätzlich zu bezahlen. 4.2 Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.– und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Die der Beschwerde- führerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.– bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So hatte sie insbeson- dere die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes er- scheint eine Gebühr von Fr. 700.– als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

A-776/2021 Seite 9 6. 6.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu befinden. 6.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Keine Verfahrens- kosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter einen Kostenerlass beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde, hat sie die Gegenstandlosigkeit zu ver- treten, da sie ihren Verpflichtungen als Betreiberin der Transformatorensta- tion erst verspätet nachgekommen ist. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, sind auch aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, die einen Kostenerlass ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die auf Fr. 800.– fest- zusetzenden Verfahrenskosten sind somit der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung aufzuerlegen. 6.3 Angesichts ihres Unterliegens sowie als Verursacherin der Gegen- standslosigkeit steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).

A-776/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Flurina Peerdeman

A-776/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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27.01.2022
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25.03.2026