B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7750/2016
Urteil vom 23. Juni 2017 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Überprüfung der Briefkastenstandorte; Verfahrenskosten.
A-7750/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist Eigentümerin der sich an der (...)strasse 353, 353a
A-7750/2016 Seite 3 F. In ihrer Stellungname vom 7. März 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung der Anträge der X._______ AG betreffend die Standorte der Hausbriefkästen an der (...)strasse 353 und 353e. Zudem machte sie gel- tend, dass soweit weitergehend das Verfahren zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vorerst auf die Durchsetzung der Standortvorschriften bei den übrigen Briefkästen ver- zichte, nachdem die dort tätigen Firmen momentan keine Postsendungen unter diesen Adressen empfangen würden. G. Die PostCom überprüfte in der Folge nicht nur die Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte an der (...)strasse 353 und 353e, sondern auch jene an der (...)strasse 353a – d und 361, nachdem sie hinsichtlich allen Stand- orten ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der X._______ AG bezüg- lich deren Rechtmässigkeit bejahte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte die PostCom fest, dass die Briefkästen für die Liegenschaften (...)strasse 353, 353b und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer platziert werden müssten, damit die Post CH AG zur Erbringung der Haus- zustellung verpflichtet sei bzw. in Bezug auf 353b – mangels momentaner Postzustellungen – verpflichtet wäre. Bezüglich der Liegenschaft an der (...)strasse 353a sei die Post CH AG hingegen zur Erbringung der Haus- zustellung verpflichtet. Die restlichen Liegenschaften verfügten über keine Briefkästen, weshalb eine entsprechende Beurteilung seitens der PostCom unterblieb. Weil die X._______ AG mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der strittigen Briefkastenstandorte vollständig unterlag, auferlegte die PostCom dieser in Anwendung des Unterliegerprinzips und gestützt auf das Gebüh- renreglement der Postkommission die Verfahrenskosten von Fr. 200.--. H. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2016 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Erlass oder eventualiter die Auftei- lung der ihr von der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) auferlegten Ver- fahrenskosten. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass das von der Post CH AG indizierte Verfahren in krassem Widerspruch zu jeder Ver- hältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand stehe. Sie sei in die Rolle einer Gesuchstellerin geschubst worden, obwohl sie sich gar nicht als eine solche sehe. Vielmehr sei sie genötigt worden, sich zu verteidigen. Ferner sei die Vorinstanz weitgehend ihrer Argumentation gefolgt, weshalb die Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen sei.
A-7750/2016 Seite 4 I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 unter Verweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und das Unterliegerprinzip die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführe- rin verzichtet in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2017 auf Schlussbemer- kungen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind- lichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
A-7750/2016 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begehren legen mit der da- zugehörigen Sachverhaltsdarstellung den Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens fest (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen von der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE 117 V 294 E. 2a). Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die ihr auferlegten Ver- fahrenskosten. Hingegen beanstandet sie die in der angefochtenen Verfü- gung gemachten Feststellungen betreffend die Rechtmässigkeit der Brief- kastenstandorte und die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen nicht. Folglich wird nachfolgend nur geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht die Gebühr von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte. 3. 3.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öf- fentlichen Rechts dem Staat schulden. Dazu gehören unter anderem Ge- bühren, welche in Form von Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessions- gebühren anfallen können. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2623 ff.). 3.2 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben, bei welchen das Kosten- deckungs-, das Legalitäts- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten sind. Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2), weshalb diesem Prinzip im vorliegenden Verfahren keine praktische Bedeutung zukommt (vgl. unten E. 3.3). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in
A-7750/2016 Seite 6 rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsan- wenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mögli- chen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47 E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine geset- zes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr ver- tretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ist die Vorinstanz Entscheidungsbehörde bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c PG). Sie entschei- det in dieser Sache mittels Verfügung (Art. 74 i.V.m. Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Für diese erhebt sie kos- tendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements der Postkommission auch getan hat. Laut diesem Reglement beträgt die Ge- bühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen pauschal Fr. 200.-- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt auf diese Verordnung kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stun- den, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV). 3.4 Eine gesetzliche Normierung des Unterliegerprinzips findet sich weder im Gebührenreglement noch in der allgemeinen Gebührenverordnung. In- des entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorlie- gend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Prinzips auch in Verfahren der vorliegenden Art explizit geschützt (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1 m.w.H.). Eine Partei gilt als unter- legen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung
A-7750/2016 Seite 7 ausgelegten Anträge der beschwerdeführenden bzw. wie vorliegend der gesuchstellenden Partei. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte ab- zustellen (Urteil des BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E 4.3). 3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Wissen um dessen Kostenpflichtigkeit ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Briefkastenstan- dorte angestrengt und sich somit als Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren konstituiert. Deshalb durften ihr im Falle ihres vollumfänglichen Unterliegens auch die dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin eine sinn- gemässe Überprüfung aller Briefkastenstandorte verlangte, waren eigent- lich nur jene an der (...)strasse 353, 353b und 353e umstritten. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz – wie schon zuvor die Post CH AG – zum Schluss, dass auch nur die Briefkästen an diesen Hausnummern umplat- ziert werden müssten, damit die Post CH AG weiterhin zur Hauszustellung der Postsendungen verpflichtet sei bzw. in Bezug auf die Hausnummer 353b verpflichtet wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf die strittigen Briefkastenstandorte mit ihren Anträgen auf Nichtversetzung als vollumfänglich unterlegen zu gelten, weshalb ihr die Vorinstanz zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegte. Diese hal- ten hinsichtlich ihrer Höhe angesichts des aktenkundigen Aufwands der Vorinstanz auch ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip stand. Im Weiteren liegt kein Grund vor, welcher den Erlass dieser Verfahrens- kosten rechtfertigen würde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustim- men, dass sie insofern durch die Post CH AG in eine „Verteidigerrolle“ ge- drängt worden ist, als dass es ihr oblag, gegen den Entscheid der Post CH AG betreffend die drohende Einstellung der Hauszustellung vorzugehen. Die Verfahrensrolle als Gesuchstellerin ist jedoch gesetzlich so vorgese- hen und kann daher von vornherein keinen Grund für den Erlass der Ver- fahrenskosten darstellen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin et- was für sich aus dem – aus ihrer Sicht unverhältnismässigen – Vorgehen der Post CH AG ableiten. Vielmehr hat die Vorinstanz die Beanstandungen der Post CH AG geschützt und somit auch implizit ein unverhältnismässi- ges Vorgehen verneint. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde wird folg- lich abgewiesen.
A-7750/2016 Seite 8 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
A-7750/2016 Seite 9 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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