B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-7747/2024

Urteil vom 4. April 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.

Parteien

X._______ GmbH, (...), vertreten durch KPMG Basel, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IT).

A-7747/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Comando generale della Guardia di Finanza, II Reparto, Ufficio Cooperazione Internazionale e Rapporti con Enti Collaterali (nachfolgend: GdF oder ersuchende Behörde), hat am (Datum) und gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.945.41; nachfolgend: DBA CH-IT) ein Amtshilfeersuchen betref- fend Y._______ S.p.A. (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. Als Informations- inhaberin wurde die X._______ GmbH (nachfolgend: schweizerische Ge- sellschaft) genannt. A.b Die GdF hat zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die zuständige italienische Behörde führe eine Überprüfung der Steuerbe- lange der betroffenen Person durch betreffend die direkten Steuern für die Steuerperioden 2020 (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) bis 2021 (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022). Die betroffene Person habe in den Steuerperioden 2020 und 2021 Kosten für den Kauf von Waren von einer Konzerngesellschaft, der schweizerischen Gesellschaft, geltend gemacht. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten könne unter anderem durch die Abschaffung der Bundes- praxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften und die Ein- führung von Art. 61a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) beeinträchtigt sein. A.c Die GdF hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 um nachstehende Informationen über die schweizerische Gesell- schaft ersucht: «(...)» A.d Die ersuchende Behörde erklärte, dass das Ersuchen ihrem inner- staatlichen Recht, ihrer Verwaltungspraxis und dem zugrundeliegenden Abkommen entspreche; dass die Informationen unter vergleichbaren Um- ständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspra- xis eingeholt werden könnten; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wä- ren; dass sämtliche durch das vorliegende Ersuchen erhaltenen Auskünfte

A-7747/2024 Seite 3 vertraulich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden wür- den, die im zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien. A.e Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, und eröffnete ein Verfahren mit der Nummer (...). Daraufhin ersuchte sie am (Datum) die Steuerverwaltung des Kantons (...) (nachfolgend: Steuerverwaltung [Kanton]) und die schweizerische Ge- sellschaft je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) die ersuchten Infor- mationen zukommen zu lassen. Die Steuerverwaltung (Kanton) ist der Auf- forderung der ESTV fristgerecht nachgekommen. Die schweizerische Ge- sellschaft ist der Aufforderung der ESTV innert zweimalig erstreckter Frist nachgekommen. A.f Die ESTV informierte die schweizerische Gesellschaft mit Schreiben vom (Datum) über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und über die Informationen, welche sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab ihr Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen. A.g Mit Schreiben vom (Datum) an die ESTV hat die schweizerische Ge- sellschaft gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert. A.h Mit Schlussverfügung vom (Datum) erkannte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass der GdF Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien. B. B.a Gegen die Schlussverfügung vom (Datum) lässt die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am (Datum) (Post- stempel vom [Datum]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe an Italien zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme näher bezeichneter Schwärzungen an die ESTV zurückzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. B.b Mit Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der

A-7747/2024 Seite 4 Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwä- gungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid we- sentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-IT richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-IT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

A-7747/2024 Seite 5 2. In einem ersten Schritt ist auf die formelle Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs einzugehen. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr das von der ersuchenden Behörde eingereichte Amtshilfeersuchen vom (Datum) nicht vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung vom (Datum) zugestellt habe. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2). Auf spe- zialgesetzlicher Ebene enthält das Steueramtshilfegesetz Vorschriften, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet sind. Dazu zählt insbesondere Art. 14 Abs. 1 StAhiG, wonach die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert. Zu diesen Vorschriften gehört ferner auch die Regelung von Art. 14 Abs. 2 StAhiG, nach welcher die ESTV die weiteren Personen, von deren Be- schwerdeberechtigung sie nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren informiert (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-360/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die ESTV gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG nur gehalten, die vom Amtshilfeverfahren nicht betroffenen Personen, deren Name aber in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erscheint, über den Be- stand dieses Verfahrens zu informieren, wenn deren Beschwerderecht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aus den Akten klarerweise hervorgeht bzw. «evident» ist (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.3.1 f.; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.1). 2.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (Datum) über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchen informiert (vgl. Sach- verhalt Bst. A.f). Das Bundesverwaltungsgericht hat den betreffenden In- halt mit dem tatsächlichen Inhalt des Amtshilfeersuchen verglichen, was zum Ergebnis führt, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 StAhiG der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt schriftlich korrekt mitgeteilt und ihr auch Gelegenheit gegeben hat, sich rechtsgenü- gend dazu zu äussern und Beweismittel zu bezeichnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.

A-7747/2024 Seite 6 3. 3.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 und stützt sich auf Art. 27 DBA CH-IT und auf Bst. e bis des ebenfalls unter SR 0.672.945.41 aufgeführten dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 9. März 1976 (nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-IT). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-IT tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind (vgl. dazu E. 3.4), soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch in Anwendung von Art. 27 DBA CH-IT ist nicht durch Art. 1 DBA CH-IT (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-IT (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-IT). 3.2.2 Gemäss Bst. e bis Ziff. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend E. 3.5) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2). 3.3 3.3.1 Gemäss Bst. e bis Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staa- tes bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den

A-7747/2024 Seite 7 Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen so- wie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese In- formationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuer- zweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Infor- mationen. 3.3.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 3.4.1) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 3.4 3.4.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-IT bedingt – wie erwähnt (E. 3.2) – die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutau- schenden Informationen. Gemäss Bst. e bis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Ver- weisung auf Informationen, die «voraussichtlich erheblich» sind, darin be- steht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbe- langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Er- heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichti- gen Person unwahrscheinlich ist. Bst. e bis Ziffer 2 des Zusatzprotokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei- dung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben i-v sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern. 3.4.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161

A-7747/2024 Seite 8 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. Au- gust 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.4.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2023 vom 20. No- vember 2023 E. 2.3.3). Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In- formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu: Der ersu- chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amts- hilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). 3.4.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, hängt im Wesentlichen vom (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates ab. Nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies freilich nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfah- rens-)Recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Entsprechend kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information tatsächlich erheblich ist (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurtei- lung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plau- sibilität des Ersuchens (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6, A-846/2018 vom 30. Au- gust 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). Die ersuchte Behörde hat nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dar- gestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6, A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.).

A-7747/2024 Seite 9 3.4.5 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi- schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge- führten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich er- scheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeer- suchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4). 3.5 3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebun- den, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.3, A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2, A-2175/2021 vom 22. Septem- ber 2021 E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebe- nen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2, A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4). Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). 3.5.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet

A-7747/2024 Seite 10 werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund ver- langt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hin- reichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.6 3.6.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn In- formationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraus- sichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht ange- fordert wurden (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3; vgl. auch die Definition in Art. 3 Bst. d StAhiG). Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermes- sen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1). 3.6.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht – und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt –, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens (BGE 147 II 116 E. 5.2). Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde ver- folgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen bzw. möglichst weitge- henden Informationsaustausch nicht behindern (BGE 147 II 116 E. 5.2; Bst. e bis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT). Mit anderen Wor- ten: Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrecht- lichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). 4. 4.1 4.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 3.3.1). 4.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das

A-7747/2024 Seite 11 Ersuchen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert beschrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon ausgeht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der Beschwerdeführerin voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» oder einer Anfrage aufs Geratewohl kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expe- dition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussicht- lich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussicht- lichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. E. 4.3). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips (E. 3.2.2) geltend, wenn sie vorbringt, dass die ersuchende Be- hörde die üblichen innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft habe. Aus der Schlussverfügung vom (Datum) gehe nicht hervor, ob die ersuchende Be- hörde allfällige ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Mittel ausgeschöpft hat, um die gewünschten Informationen zu erlangen. Die Information, dass sie (die Beschwerdeführerin) ein kantonales Ruling habe, sei öffentlich zugänglich (in den über die U.S. Securities and Exchange Commission erhältlichen Jahresberichten ihrer amerikanischen Muttergesellschaft Z._______ Inc für die Jahre [...] [Beschwerdebeilage 7]) und hätte mittels einfacher Recherche im Internet gefunden werden kön- nen. Daher sei die Amtshilfe an Italien zu verweigern. 4.2.2 Im Amtshilfeersuchen hat die GdF erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Diese Erklärung der GdF hat die ESTV auch in ihrer Schlussverfügung vom (Datum) wiedergegeben. Ferner hat die GdF den Sachverhalt im Rahmen der innerstaatlichen Un- tersuchung so präzise abgeklärt, dass sie gestützt auf diesen das vorlie- gende Amtshilfeersuchen stellen konnte. 4.2.3 Mit dem Vorbringen, dass die Information betreffend das kantonale Ruling der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich sei, gelingt es der Be- schwerdeführerin nicht, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der GdF betreffend die Ausschöpfung der üblichen innerstaatlichen Mittel zu begründen bzw. die Erklärung sofort zu entkräften. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann von einer ausländischen Behörde unter

A-7747/2024 Seite 12 dem Titel des Subsidiaritätsprinzips nicht erwartet werden, sich mit der Funktionsweise und dem Inhalt der hiesigen öffentlichen Register vertraut zu machen (Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 7.4). Ent- sprechend kann dies auch nicht in Bezug auf die Funktionsweise und den Inhalt von weiteren, aus Sicht der ersuchenden Behörde ausländischen öf- fentlichen Registern verlangt werden. Ohnehin liesse sich den öffentlich zugänglichen Jahresberichten der Z._______ Inc für die Jahre (...) ledig- lich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein kantonales Ruling verfügt. Über den Inhalt eines allfälligen Rulings, wie ihn die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen anfordert («copia dell'eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente»; vgl. Sachverhalt Bst. A.c), lassen sich den genannten Jahresberichten keine näheren Informationen entneh- men. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen impliziert, die GdF würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, kann diese daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informatio- nen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwen- dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zwei- felsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). Somit ist das Subsidiaritätsprinzip vorliegend eingehalten. 4.2.4 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe an Italien zu verweigern, ist daher abzuweisen. 4.3 4.3.1 Als Eventualbegehren macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 (act. 15) näher bezeichnete Schwärzungen bzw. Aussonderungen vorzunehmen. Konkret bezieht sich die Beschwer- deführerin auf ihre Stellungnahme vom (Datum) im Vorverfahren, in der sie der ESTV geschwärzte Versionen der Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 übermittelte. Die beantragten Schwärzungen bzw. Ausson- derungen beziehen sich insbesondere auf Informationen im Zusammen- hang mit einem Steuerruling zwischen ihr und der Steuerverwaltung

A-7747/2024 Seite 13 (Kanton) vom (Datum) über die Anwendung von Art. (...) des Gesetzes vom (...) über die direkten Steuern des Kantons (...) (StG [Kanton], [...]; nachfolgend: kantonales Ruling), welches den genannten Steuererklärun- gen beiliegt. Das kantonale Ruling sei vollständig zu schwärzen bzw. aus- zusondern. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Schwärzungsanträge sinngemäss damit, dass die zu schwärzenden bzw. auszusondernden In- formationen von der GdF nicht angefragt worden und in Bezug auf die von der GdF durchgeführten Steuerprüfung auch nicht voraussichtlich erheb- lich seien. 4.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Steuererklärungen und allfällige Steuerrulings der Be- schwerdeführerin ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die GdF ersuche ausschliesslich um Informationen auf Stufe der direkten Bundessteuer – und daher nicht um das kantonale Ruling –, indem im Amtshilfeersuchen explizit auf Art. 61a DBG verwiesen werde, verfängt nicht. Wird doch aus dem Amtshilfeersuchen an mehreren Stellen deutlich, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen betreffend die direkte Bundessteuer beschränkt: Zum einen unterscheidet die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen nicht zwischen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, sondern spricht vom Schweizer Steuerregime («regime fiscale svizzero»). Zum andern be- steht das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfeersuchen darin, zu beurteilen, ob die Änderung der Besteuerungspraxis in der Schweiz hinsichtlich Prin- zipalgesellschaften Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung der betroffenen Person in Italien hat. Dass sich die ersuchende Behörde dabei auf die Stufe der direkten Bundessteuer beschränken würde, erscheint im Lichte dieses Ziels nicht nachvollziehbar. Folglich ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen bzw. möglichst weitgehenden In- formationsaustausch nicht behindern darf (vgl. E. 3.6.2), dass in der vorlie- gend geplanten Übermittlung des kantonalen Rulings kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist. 4.3.3 Indem die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Steuererklärun- gen und allfällige Steuerrulings der Beschwerdeführerin ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und E. 4.3.2), hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Kon- zerngesellschaften bereits erkannt, dass Steuerrulings als voraussichtlich erheblich zu erachten sind (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 3.5.6.10). Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, weist das kantonale

A-7747/2024 Seite 14 Steuerruling einen Bezug zu den Abklärungen in Italien auf und ist geeignet zur Klärung der dort offenen Steuerfragen beizutragen. So gibt das kanto- nale Ruling Aufschluss darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin von Steuervorteilen profitiert hat, was sich wiederum auf die Besteuerung der betroffenen Person als Konzerngesellschaft in Italien auswirken kann. Die Übermittlung des betreffenden, zur Übermittlung vorgesehenen kantonalen Rulings erweist sich auch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der zu übermittelnden Steuererklärungen als angebracht. Das kantonale Ruling ist nach dem Gesagten als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der GdF somit zu übermitteln. Nicht anders verhält es sich mit jenen weiteren Stellen in den zur Übermitt- lung vorgesehenen Steuererklärungen, deren Schwärzung die Beschwer- deführerin beantragt. Die entsprechenden Schwärzungsanträge hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Im Übrigen bezie- hen sich die betreffenden, zur Schwärzung beantragten Stellen nicht auf Angaben, die rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Doku- menten auftauchen (keine «fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 4.3.4 Die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin um Schwärzung bzw. Aussonderung sind damit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsge- richt sieht denn auch keine Veranlassung, weitere Schwärzungen vorzu- nehmen. Somit sind die zu übermittelnden Unterlagen nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen unkenntlich zu machen. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden.

A-7747/2024 Seite 15 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

A-7747/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Alexander Cochardt

A-7747/2024 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-7747/2024 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
04.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026