B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-750/2019

Urteil vom 31. Mai 2019 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt, ..., Gesuchstellerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts A-592/2016 vom 18. April 2018.

A-750/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Gestützt auf eine von ihrer Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen durchgeführte besondere Untersuchung Sinne von Art. 190 ff. des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Überzeugung, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes aufgrund der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 Bst. a des Verrechnungssteuer- gesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) (Vorenthalten der Ver- rechnungssteuer) gegeben sei, weil die Y._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) in den Jahren 2005-2008 entrichtete geldwerte Leistun- gen nicht ordnungsgemäss deklariert habe und die entsprechenden Steu- erbeträge nicht entrichtet worden seien. Mit Entscheid Nr. *** vom 11. Juni 2015 verfügte die ESTV daher, dass ihr die Steuerpflichtige gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) Fr. 60'449'899.80 Verrechnungssteuern nach- zuentrichten habe. Ferner ordnete die ESTV an, dass die Steuerpflichtige auf dem genannten Steuerbetrag ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % bis zum Tag der Entrichtung schulde. B. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheent- scheid vom 18. Dezember 2015 vollumfänglich ab, wobei sie auch die Fäl- ligkeitszeitpunkte für die Berechnung des geschuldeten Verzugszinses festlegte. C. Gegen den genannten Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt erheben. D. Mit Teilurteil und Zwischenentscheid A-592/2016 vom 22. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ESTV für das Steuerjahr 2005 infolge Verjährung zu Unrecht unter anderem einen Steuerbetrag von Fr. 2'896'291.60 zuzüglich Verzugszins gefordert hatte. Als noch nicht ver- jährt qualifizierte das Gericht hingegen allfällige Verrechnungssteuerforde- rungen (samt Verzugszins) auf im Steuerjahr 2005 (nach Auffassung der ESTV) erbrachten geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 156'012'605.55 im Zusammenhang mit per Ende 2005 unter dem

A-750/2019 Seite 3 Konto *** der Steuerpflichtigen verbucht gewesenen Darlehensverbindlich- keiten von Fr. 188'022'941.55. Als ebenso wenig verjährt erachtete das Bundesverwaltungsgericht sodann die streitbetroffenen (allfälligen) Verrechnungssteuerforderungen betreffend die Steuerjahre 2006-2008 (mitsamt des darauf [allenfalls] geschuldeten Verzugszinses). Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils und Zwischenentscheids lautet wie folgt: «Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die ESTV damit sinngemäss angeordnet hat, dass die Beschwerdeführerin ihr für das Steuerjahr 2005 im Sinne der vorste- henden Erwägungen verjährte Verrechnungssteuerforderungen im Betrag von Fr. 2'896'291.60 sowie Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag schulde und unverzüglich zu entrichten habe.» E. Mit Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungs- gericht unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwä- gungen an, dass der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Dezember 2015 über Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils und Zwischenent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 hinausgehend insoweit aufgehoben wird, als damit sinngemäss angeordnet wurde, dass die Steuerpflichtige für das Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Ver- zicht auf die Erhebung einer Pfandstellungskommission Verrechnungs- steuern von Fr. 108'110.80 sowie Verzugszins auf diesem Betrag schuldet und unverzüglich zu entrichten habe. In diesem Punkt wies das Bundes- verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die ESTV zurück. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde, soweit darüber nicht bereits am 22. Juni 2017 verfahrensab- schliessend befunden wurde, ab. F. Die Steuerpflichtige erhob am 22. Mai 2018 gegen die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 und 18. April 2018 Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (Verfahren Nr. 2C_450/2018). G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 liess die X._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), welche die Y._______ AG durch Fusion übernommen

A-750/2019 Seite 4 hatte, beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sei dessen Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 «zu revidieren und von der Erhebung der Verrechnungssteuer auf der unter- stellten geldwerten Leistung im Jahre 2005 von CHF 156'012'605.55 sowie der entrichteten Zinsen von CHF 8'117'387.- in den Jahren 2005 bis 2008 sei abzusehen». Im Sinne von Beweisofferten beantragte die Gesuchstel- lerin dabei die Einvernahme von A., B. und C._______ als Zeugen oder Auskunftspersonen. H. Das Bundesverwaltungsgericht rubrizierte das Revisionsgesuch unter der Geschäfts-Nr. A-750/2019. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache aus Richterin Marianne Ryter (Instruktionsrichterin und mögliche Einzelrichterin), Richterin Annie Rochat Pauchard und Rich- ter Raphaël Gani zusammensetze. Ebenfalls wurde über die Einsetzung von Gerichtsschreiber Beat König informiert und den Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 12. März 2019 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstandsbe- gehren gegen die genannten Personen einzureichen. I. Mit Eingabe vom 8. März 2019 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand von Richterin Marianne Ryter und von Gerichtsschreiber Beat König. J. Mit Zwischenentscheid A-1184/2019 vom 23. April 2019 wies das Bundes- verwaltungsgericht das erwähnte Ausstandsbegehren kostenpflichtig ab. K. Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen.

A-750/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV betreffend gestützt auf Art. 12 VStrR erhobene Nachforderungen von Verrechnungssteuern auf geldwer- ten Leistungen zuständig (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32] sowie Art. 33 Bst. d VGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be- schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.1). 2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sinn- gemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Re- visionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 3. 3.1 Gemeinhin wird das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechts- mittel bezeichnet, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeent- scheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.3, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.3.2; ANDRÉ MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.36). 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (vgl. Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst

A-750/2019 Seite 6 nach dem Entscheid entstanden sind. Revisionsweise eingereichte Be- weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen er- heblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 5.48). Nach dem Urteilszeitpunkt ent- standene Beweismittel sind jedoch unzulässig, und auf ein unter Berufung auf ein solches Beweismittel gestelltes Revisionsgesuch ist nicht einzutre- ten (Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 6 ff.; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., N. 5.49; vgl. ferner Urteil des BGer 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2). Entsprechende Beweis- mittel sind auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei derjenigen Be- hörde einzureichen, welche die Ausgangsverfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., N. 5.49). Nach der Recht- sprechung ist das Gericht dabei nicht verpflichtet, bei ihm eingereichte Re- visionsgesuche, die mit erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln be- gründet werden und auf die im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungs- gesuche an die Vorinstanz des Gerichts zu überweisen (BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.2.2 Als ausserordentliches Rechtsmittel ist die Revision gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde subsidiär. Daher hat eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittel- verfahren geltend zu machen, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 46 VGG). Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ist diese Vorausset- zung nicht erfüllt, können Revisionsgründe ausschliesslich im Rahmen ei- nes Revisionsverfahrens geprüft werden (BGE 138 II 386 E. 5.2). 3.3 Das Bundesgericht hatte in BGE 138 II 386 darüber zu befinden, ob der Umstand, dass der Eintritt der Rechtskraft eines vorinstanzlichen kantonalen Entscheids durch eine beim ihm hängige Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an sich gehemmt wird, der Zulässigkeit einer kantonalen Revision entgegensteht. Es kam dabei zum Schluss, «dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht

A-750/2019 Seite 7 einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidieren- den Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wor- den» (BGE 138 II 386 E. 6.4, auch zum Folgenden). Stattdessen habe – so das Bundesgericht – «die Vorinstanz während der Hängigkeit des bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisi- onsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren». Das Bun- desgericht erklärte ferner, in einer entsprechenden Konstellation habe die Vorinstanz, um in Bezug auf die Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer ab- weichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermei- den, von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage sowie einem so be- gründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen. Das Bundesgericht machte die erwähnten Ausführungen, die es in späte- ren Urteilen bestätigt hat (Urteile 9C_502/2017 vom 21. September 2017, 2F_14/2013 und 2F_15/2013 vom 1. August 2013 E. 4.1) zwar – wie aus- geführt – anlässlich eines Falles, bei welcher die Revision eines kantona- len Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Debatte stand. In- dessen können seine Erwägungen ohne Weiteres auch für Konstellationen Geltung beanspruchen, bei welchen es um die Frage der Zulässigkeit der Revision eines Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts als Vorinstanz des Bundesgerichts geht (in diesem Sinne auch MOSER et al., a.a.O., N. 5.39a). 3.4 Im Revisionsgesuch ist mindestens sinngemäss anzugeben, welcher der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird, inwiefern Anlass für dessen Geltendmachung besteht, und welche Änderung des früheren Entscheids gefordert wird (vgl. Art. 47 VGG in Ver- bindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie MOSER et al., a.a.O., N. 5.68, mit weiteren Hinweisen). Genügt das Revisionsgesuch den Anforderungen an das Begehren und die Begründung nicht, hat das Gericht dem Beschwer- deführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, es sei denn, das Begehren stellt sich als offensichtlich unzulässig heraus (Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 VwVG; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., N. 5.68 und 5.74).

A-750/2019 Seite 8 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegrün- det ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise be- hauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (MO- SER et al., a.a.O., N. 5.74). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ersucht die Gesuchstellerin um Revision des bun- desverwaltungsgerichtlichen Urteils A-592/2016 vom 18. April 2018. Dabei ist zurzeit eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht hängig. Dieser Umstand steht aber – wie ausgeführt (E. 3.3) – einer Revision nicht entgegen. 4.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend. Sie be- ruft sich auf eine am 8. November 2018 von D._______ unterzeichnete Erklärung zu Geschäftsbeziehungen mit E._______ in den Jahren 2003 bis 2008 und bringt vor, im Lichte dieser Erklärung sei die Sachverhaltsfest- stellung im Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 unhaltbar. Weil die erwähnte Erklärung erst nach dem Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 (und auch nach dem Teilurteil und Zwischenentscheid dieses Gerichts vom 22. Juni 2017) abgegeben bzw. unterzeichnet wurde, handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erst nach Ergehen des nach Ansicht der Gesuchstellerin zu revidierenden Entscheids entstanden ist und damit klarerweise nicht für eine Revision angerufen werden kann (vgl. E. 3.2.1). Unter diesen Umstän- den ist kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet und erscheint das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig. 4.3 Beim hiervor gezogenen Schluss bleibt es auch unter Berücksichtigung der Meinung der Gesuchstellerin, nach der Lehre müssten neue Beweis- mittel, welche eine Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile erlau- ben würden, nicht aus der Zeit vor der Entscheidfällung stam- men (vgl. dazu Revisionsgesuch, S. 11): Die von der Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Auffassung angeführ- ten Literaturstellen sind nicht einschlägig. So erörtern MOSER et al. (a.a.O., N. 5.46 Fn. 146) an der im Revisionsgesuch zitierten Stelle ihres Werkes einzig die vorliegend nicht interessierende Frage, ob die um Revision er- suchende Partei nach der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erst

A-750/2019 Seite 9 nachträglich von (vor dem zu revidierenden Entscheid entstandenen) Be- weismitteln erfahren haben muss. Die weiteren, von der Gesuchstellerin ins Feld geführten Passagen aus der Doktrin beziehen sich auf Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, Art. 147 N. 16; MARTIN E. LOOSER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 3. Aufl. 2017, Art. 147 N. 11; MARTIN ZWEIFEL et al., Schweizeri- sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 26 N. 72). Diese Passagen lassen sich, schon weil sie nur für die direkte Bundes- steuer Geltung beanspruchen, nicht direkt heranziehen. Auch eine analoge Berücksichtigung dieser Literaturstellen zugunsten der Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden sinngemässen Anwendung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. Art. 45 VGG) fällt ausser Betracht. Denn anders als in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG fehlt in Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG für die Revision bei Entdeckung von erheblichen Tatsachen oder ent- scheidenden Beweismitteln bezeichnenderweise der Passus über den Ausschluss von Beweismitteln, «die erst nach dem Entscheid entstanden sind». Von der Voraussetzung, dass die neuen Beweismittel nicht aus der Zeit nach der Entscheidfällung stammen dürfen, abgesehen wird zwar in Recht- sprechung und Doktrin mitunter im Anwendungsbereich der Revisionsbe- stimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Urteil des BVGer D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1333, mit Hin- weis auf die gegenteilige Ansicht in einem Entscheid des Bundesrates vom 21. August 2002, in: VPB 67.15 E. 3. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vor- bringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte). Auch daraus lässt sich aber im vorliegenden Fall nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Denn Art. 66 VwVG greift nach Art. 45 und 47 VGG e contrario für die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. AUGUST MÄCH- LER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 3 ff. und 37. Hin- gegen ist Art. 66 VwVG nach Art. 59 Abs. 1 VStG sinngemäss auf die Re- vision von verrechnungssteuerrechtlichen Entscheiden der ESTV und der kantonalen Behörden anwendbar). Die vorliegend für die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss heranzuziehende Vorschrift von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unterscheidet sich mit ihrem abschliessenden

A-750/2019 Seite 10 Passus («unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind») massgeblich von der (wie Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG) keine entsprechende Einschränkung enthaltenden Vor- schrift von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-5401/2008 und D-5401/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.1; KÖLZ et al., a.a.O., N. 1333). Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung ändern kann auch die im Revisionsgesuch geäusserte Ansicht, das Revisionsverfahren hätte sich vermeiden lassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht D._______ – wie von der Gesuchstellerin (bzw. der damaligen Y._______ AG) im Beschwer- deverfahren A-592/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt – angehört bzw. einvernommen hätte (vgl. Revisionsgesuch, S. 3 und 5). Denn zum einen bilden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung keinen Grund für eine Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts (BVGE 2015/20 E. 3). Zum anderen ist auch eine feh- lerhafte Beweiswürdigung kein zulässiger Revisionsgrund (Urteil des BVGer E-5569/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2), so dass sich vorliegend nicht revisionsweise beanstanden lässt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren A-592/2016 zu Unrecht Anträge auf Befragung bzw. Ein- vernahme von D._______ in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung auch sogleich E. 5). 5. Rechtsprechungsgemäss kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen wer- den kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer 714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). Selbst wenn die Tatsachen, welche die Gesuchstellerin mit ihren vorliegend gestellten Anträgen auf Einvernahme bzw. Befragung von A., B. und C._______ stellt, erstellt wären, würde sich am Schluss, dass das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 offensichtlich unzulässig ist, nichts ändern. Denn im Zusammenhang mit diesen Beweisanträgen wird nicht behauptet, die angeblich Anlass zur Revision gebende schriftli- che Erklärung von D._______ sei vor dem Urteil des BVGer A-592/2016

A-750/2019 Seite 11 vom 18. April 2018 verfasst worden. Den erwähnten Beweisanträgen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Da das Revisionsgesuch – wie gesehen – offensichtlich unzulässig ist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1, 3.2.1 und 3.4; siehe dazu auch das nicht publizierte Urteil des BVGer D-2813/2017 vom 24. Mai 2017, mit wel- chem unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3 sowie mit der Begründung, im Nachhinein entstandene Beweismittel seien einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich, auf ein Revisionsgesuch betreffend ein Urteil dieses Gerichts nicht eingetreten wurde [vgl. zu diesem Entscheid vom 24. Mai 2017 Urteil des BVGer D-4306/2017 vom 21. August 2017, Bst. E]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die auf Fr. 1’000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht ihr keine Parteient- schädigung zu (vgl. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-750/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_450/2018; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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31.05.2019
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25.03.2026