B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-7466/2016

Urteil vom 25. September 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand

Nachforderungsverfügung/Ursprungsnachweis.

A-7466/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Führung einer Zollagentur sowie die Abwicklung internationaler Speditionen. B. Am 30. September 2014 meldete die A._______ AG sieben für die B._______ AG bestimmte Personenwagen der Marke C._______ (Modell D.) im elektronischen Verfahren (e-dec) zur abgabebefreiten (prä- ferenziellen) Einfuhr an. Diese Einfuhr wurde gleichentags vom Verzol- lungssystem als «frei ohne» selektioniert und mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstellen an- tragsgemäss abgefertigt. C. Mit Schreiben vom 28. April 2016 forderte das Zollinspektorat Schaffhau- sen die A. AG zwecks Überprüfung der Abfertigung dazu auf, den Ursprungsnachweis für die sieben Personenwagen im Original einzu- reichen. Innert der dafür angesetzten Frist legte die A._______ AG den verlangten Originalursprungsnachweis nicht vor. Vor diesem Hintergrund teilte das Zollinspektorat Schafhausen der Gesellschaft mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, dass zu Unrecht eine Zollpräferenz beansprucht worden sei und die Zollverwaltung beabsichtige, die nicht erhobenen Einfuhrabga- ben nachzufordern. Die A._______ AG beantragte mit E-Mail vom 15. Juni 2016 beim Zollin- spektorat Schaffhausen, auf die Nachforderung zu verzichten. D. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte von der A._______ AG mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (entsprechend der Ankündigung des Zollin- spektorates Schaffhausen vom 17. Mai 2016) Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 1'132.15 (Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer) nach. E. Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der A._______ AG wies die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vor- instanz) mit Beschwerdeentscheid vom 11. November 2016 ab.

A-7466/2016 Seite 3 F. Dagegen gelangte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 30. November 2016 an das Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeent- scheids. G. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei- sen. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer- deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen- dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Das Veranlagungsverfahren unterliegt – freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2).

A-7466/2016 Seite 4 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfah- ren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge- stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vie- ler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und – sofern es sich um Automo- bile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuerge- setzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abwei- chungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiun- gen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b AStG). Wer Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Frei- handelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Ein- fuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der

A-7466/2016 Seite 5 Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest. Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fas- sung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeich- net. Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Über- einkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzur- sprungsregeln (SR 0.946.31). Die Anlage I des Übereinkommens (im Fol- genden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II dieses Übereinkommens enthält besondere Vorschriften, welche (nur) zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Überein- kommen) und vorliegend nicht von Interesse sind. In Art. 16 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005 bzw. in Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 1 Bst. a Anlage I wird festgehalten, dass Ur- sprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Pro- tokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I) vorgelegt wird (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2). Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Aus- stellung im Ausfuhrland gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbe- hörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen wer- den, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht einge- halten werden konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I) oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes

A-7466/2016 Seite 6 vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorlegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 3 Anlage I). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I sind die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. 2.2.2 Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbeschei- nigung EUR.1 beantragt, hat ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung insbe- sondere alle zum Nachweis der Ursprungseigenschaft zweckdienlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu halten (vgl. Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 16 Ziff. 3 Anlage I). Diese Unterlagen hat er mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 1 Anlage I). Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Waren- verkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewah- ren (vgl. Art. 29 Abs. 4 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 4 Anlage I). 2.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. (Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit) Art. 32 Ziff. 1 Anlage I erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise stichprobenweise oder stets dann, wenn bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes bezüglich der Echtheit der Pa- piere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Er- füllung der übrigen abkommensrechtlichen Voraussetzungen begründete Zweifel bestehen. Handelt es sich beim vorgelegten Ursprungsnachweis um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes für die Zwecke einer solchen nachträglichen Prüfung diese Bescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, und zwar gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nach- trägliche Prüfung (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 2 Satz 1 Anlage I). Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem entsprechenden Ersuchen alle Unterlagen zu übermitteln und alle ihnen bekannten Umstände mitzu- teilen, welche auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungsnachweis schliessen lassen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 2 Satz 2 Anlage I). Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 3

A-7466/2016 Seite 7 Satz 1 Anlage I). An das Ergebnis der nachträglichen Prüfung sind die Be- hörden des Einfuhrstaates nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- bunden (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 1). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grund- sätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b; vgl. auch vorn E. 2.1 am Ende). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Rich- tigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls ge- bunden ist (BGE 114 Ib 168 E. 1c, 110 Ib 306 E. 1; Urteil des BGer 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2. Die in dieser Erwägung ge- nannte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf im Vergleich zum Protokoll Nr. 3 2005 ältere Fassungen dieses Protokolls. Die Ordnung dieser älteren Fassungen des Protokolls weicht aber – soweit hier interessierend – nicht von derjenigen des Protokolls Nr. 3 2005 und derjenigen der Anlage I ab). Gemäss Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I lehnen die ersuchenden Zollbehörden im Fall begründeter Zweifel mit Ab- lauf von zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der Präfe- renzbehandlung grundsätzlich ab, wenn bis dahin keine Antwort eingegan- gen ist oder diese keine ausreichenden Angaben enthält, um über die Echt- heit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeug- nisse entscheiden zu können. Anders verhält es sich nach dieser Regelung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver- züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs- pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel-

A-7466/2016 Seite 8 dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbs- mässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2; BARBARA HENZEN, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollge- setz [ZG], 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], N. 6, 11 und 12 zu Art. 21 ZG sowie N. 2 und 8 zu Art. 26 ZG; ausführlich: MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar ZG, N. 4 ff. zu Art. 70 ZG). 2.3.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stel- lung ein (BARBARA SCHMID, in: Handkommentar ZG, N. 1 zu Art. 18 ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwal- tung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdoku- mente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Un- terlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ur- sprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (vgl. Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 ZG) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An- meldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 612, Ziff. 2.2.3; statt vieler: Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.1, A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3). 2.3.3 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Laut Art. 16 Satz 1 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbin- dung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als ange- nommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV

A-7466/2016 Seite 9 erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zoll- anmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 Satz 2 ZV- EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-Sys- tem eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwal- tung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert wer- den (Art. 40 Abs. 2 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4). 2.3.4 Art. 80a Abs. 1 ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhanges 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Ver- kehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0) sieht vor, dass die EZV unter Umständen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen die präferenzielle Veranlagung nach dem FHA ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt. Eine solche präferen- zielle Veranlagung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises setzt dabei insbesondere voraus, dass es sich um eine Sendung (nicht kommerzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson handelt (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a [und c] ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1). Abkommensrechtlich findet sich eine Grundlage für eine solche präferen- zielle Behandlung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises in Art. 27 Pro- tokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I, wobei auch hier (insbesondere) vo- rausgesetzt wird, dass die betreffende Sendung eine solche (nicht kom- merzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson ist. 2.4 Art. 41 Abs. 1 ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und syste- matisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompe- tenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Ein- zelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in Art. 94 ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente (Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c

A-7466/2016 Seite 10 der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeu- tung (Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zählen nach Art. 95 (Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Per- sonen. Als Aufbewahrungsfrist gilt dabei für «Belege von Ursprungsnach- weisen» eine solche von mindestens drei Jahren (Art. 96 Bst. c ZV) und für die Originale von Ursprungsnachweisen und -zeugnissen die in völker- rechtlichen Verträgen oder im Bundesrecht vorgesehene Aufbewahrungs- dauer (Art. 97 Abs. 4 ZV). Im Übrigen ist – abgesehen von Sondervorschrif- ten für im elektronischen Verkehr an die EZV übermittelte Daten (vgl. Art. 96 Bst. a ZV) und für Daten sowie Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs (vgl. Art. 96 Bst. b ZV) – eine Aufbewah- rungsdauer von mindestens fünf Jahren statuiert (vgl. Art. 96 ZV). 2.5 Nach Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG wird, sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung (im Sinne von Art. 117 ff. ZG) erfüllt ist, mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig «gegen eine Vor- schrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt», verstösst. Strafbar nach dieser Vor- schrift ist, sofern der Tatbestand einer Zollwiderhandlung nicht erfüllt ist, insbesondere die vorsätzliche oder grobfahrlässige Nichteinhaltung der Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach Art. 94-98 ZV (vgl. Art. 240a Bst. h ZV). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu er- hebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt wor- den ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfü- gung mitteilt. Diese Regelung gilt jedoch nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar ZG, N. 27 zu Art. 85; zum früheren Recht vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b; Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

A-7466/2016 Seite 11 Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils ge- langt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, rich- tet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die (Nach-)Leistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR be- trägt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hin- terziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der Rechtsprechung – und entgegen dem Wortlaut des Geset- zes – eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (einge- hend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; vgl. ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2, A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.2, A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen ANDREAS EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, 2012, S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Vorbe- merkungen zu Art. 61-67 N. 54a). 2.6.2 Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügun- gen» sieht Folgendes vor: «Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeit- punkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

A-7466/2016 Seite 12 a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforder- lichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzule- gen; und b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.» 2.7 Das Bundesgericht hat zu einer mit Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I vergleichbaren Vorschrift, nämlich zu Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B zum (für die Schweiz zwischenzeitlich aufgehobe- nen) Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien (in der Fassung vom 6. Mai 1997 gemäss dem Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls B [AS 2000 1693 ff.]), und zu der dem heutigen Art. 85 ZG entsprechenden Vorschrift von Art. 126 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465) Folgendes ausgeführt (Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4):

«[...] [D]ie Frist von zehn Monaten gemäss Art. 32 Ziff. 6 des erwähnten Pro- tokolls B [verbietet es] dem Einfuhrstaat nicht, auch noch nach deren Ablauf weitere Abklärungen zu verlangen oder nachträglich eingegangene Aus- künfte des Ursprungslandes zu berücksichtigen. Das Zollrecht kennt keine ausdrückliche Frist für die Einleitung des Nachbezugsverfahrens, nachdem Art. 126 aZG [...] im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist. Im Übrigen beginnt die Frist von Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B mit der Gesuch- stellung und nicht mit der Einfuhr zu laufen, was belegt, dass sie in erster Linie zwischen den Behörden der beteiligten Staaten gilt. Sie zeitigt allerdings auch Auswirkungen auf den Importeur, weil bei erfolglosem Fristablauf die Präfe- renzbehandlung abgelehnt werden darf. Der Importeur darf daher grundsätz- lich in guten Treuen von der Rechtmässigkeit der Zollbefreiung ausgehen, wenn nach zehn Monaten seit Gesuchstellung, so er davon Kenntnis hat, bzw. andernfalls nach Ablauf einer vernünftigen zusätzlichen Frist, die sich nach Treu und Glauben bemisst, die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht verweigert wird. Diesfalls darf ihm [...] kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich darauf verlassen hat und gutgläubig darauf verlassen durfte, die Prä- ferenzbehandlung sei rechtmässig erfolgt. Das könnte etwa im Zusammen- hang mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten wesentlich werden, wenn der Importeur rechtmässig, d.h. in Beachtung entsprechender gesetzlicher Vor- schriften, und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet hat, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären.» 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerde- führerin anlässlich der streitbetroffenen Einfuhr der sieben Personenwagen am 30. September 2014 keine Ursprungsnachweise im Original vorzulegen

A-7466/2016 Seite 13 hatte, weil bei der seinerzeit auf elektronischem Weg vorgenommenen Zollanmeldung das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete (vgl. zur Be- deutung dieses Selektionsergebnisses vorn E. 2.3.3 am Ende). Streitpunkt ist jedoch, ob trotz der mit der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2014 erfolgten Präferenzgewährung Einfuhrabgaben nach- gefordert werden können, weil die Beschwerdeführerin auf eine mehr als eineinhalb Jahre später (mit Schreiben vom 28. April 2016) an sie ergan- gene Aufforderung hin den Originalursprungsnachweis (bzw. die Original- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu den eingeführten Automobilen nicht vorgelegt hat. Vorauszuschicken ist, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob auf den vor- liegenden Sachverhalt – wie die Vorinstanz annimmt (Vernehmlassung, S. 2) – das Protokoll Nr. 3 2005 oder aber stattdessen das Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit der Anlage I anwendbar ist. Die für den vorliegen- den Fall relevanten Vorschriften des Protokolls Nr. 3 2005 und der Anlage I, auf welche das Protokoll Nr. 3 2015 verweist, weichen nämlich nicht ent- scheidwesentlich voneinander ab (vgl. E. 2.2). 3.2 Es wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerde- führerin als Spediteurin und anmeldepflichtige Person (vgl. E. 2.3.1) – auch im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung vom 20. Juni 2016 und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschwerdeent- scheids vom 11. November 2016 – verpflichtet gewesen wäre, den vorlie- gend in Frage stehenden Originalursprungsnachweis aufzubewahren. Die entsprechende Aufbewahrungspflicht mit einer Dauer von mindestens drei Jahren ergibt sich aus Art. 94 Bst. c, Art. 95 Bst. a und Art. 97 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 29 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 28 Anlage I (vgl. E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.4). 3.3 Die hiervor (E. 3.2) genannte Verletzung der Aufbewahrungspflicht be- gründet nach der im angefochtenen Beschwerdeentscheid vertretenen An- sicht der Zollverwaltung unter den Voraussetzungen von Art. 99 ZV die streitbetroffene Nachforderung. Freilich kann die unter den Verfahrensbe- teiligten strittige Frage, ob die in dieser Verordnungsbestimmung für eine Korrektur der Veranlagungsverfügung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob diese Vorschrift mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht bzw. auf

A-7466/2016 Seite 14 einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Wie nämlich im Folgen- den ersichtlich wird, lässt sich der angefochtene Beschwerdeentscheid auf andere Rechtsgrundlagen als Art. 99 ZV stützen. 3.4 3.4.1 Beim hier zu beurteilenden Fall wurde zwar (in Übereinstimmung mit den landesinternen Vorschriften zur elektronischen Zollanmeldung) darauf verzichtet, von der Beschwerdeführerin zu fordern, dass sie – wie nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I verlangt – den Ursprungsnach- weis innert einer Frist von vier Monaten ab seiner Ausstellung der schwei- zerischen Zollverwaltung vorlegt (vgl. zu dieser Frist E. 2.2.1 Abs. 5). In- dessen ist zu beachten, dass die Ursprungsnachweise nach der abkom- mensrechtlichen Ordnung des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I grundsätzlich nur während der viermonatigen Vorlagefrist gültig sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5). Die Abkommenskonformität der von der Beschwer- deführerin beanspruchten Präferenzbehandlung setzt angesichts der ent- sprechenden, (grundsätzlich) für die Ursprungsnachweise geltenden Gül- tigkeitsvorschrift (von Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I) insbesondere voraus, dass eine derjenigen Konstellationen ge- geben ist, bei welcher die Behörden des Einfuhrstaates nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I (ausnahmsweise) trotz Nichteinhaltung der erwähnten viermonatigen Frist einen Ursprungsnachweis zur Gewährung der Präferenz annehmen dürfen. Abkommensrechtliche Voraussetzung für die Präferenzbehandlung ist somit namentlich, dass die viermonatige Vor- lagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder die Automobile den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5). 3.4.2 Aussergewöhnliche Umstände (im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I), aufgrund welcher die Beschwerde- führerin die erwähnte Vorlagefrist nicht einhalten konnte, sind weder sub- stantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere lässt sich darin, dass das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und die Be- schwerdeführerin damit anlässlich der Einfuhr nicht zur Vorlage des Ur- sprungsnachweises aufgefordert wurde, kein aussergewöhnlicher Um- stand im massgebenden Sinne erblicken. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist für die Präferenzbehandlung im vorliegenden Fall zwingend (insbesondere) erforderlich, dass die in Frage stehenden Personenwagen den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf von vier

A-7466/2016 Seite 15 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises ge- stellt wurden. Da die Beschwerdeführerin den Ursprungsnachweis nicht vorgelegt hat, lässt sich nicht überprüfen, ob die Gestellung der von ihr eingeführten Fahr- zeuge innert vier Monaten ab Ausstellung dieses Nachweises erfolgte. Schon deshalb sind die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz als nicht erfüllt zu betrachten. 3.4.4 Vorliegend besteht sodann abkommensrechtlich auch deshalb kein Anspruch auf Präferenzbehandlung, weil der Ursprungsnachweis nicht mehr vorgelegt werden kann und sich mangels Verfügbarkeit des Original- ursprungsnachweises dessen materielle Gültigkeit nicht – namentlich nicht im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens nach Art. 33 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Anlage I (vgl. E. 2.2.3) – überprüfen lässt. 3.5 Sollte die Beschwerdeführerin gegen den hiervor gezogenen Schluss vorbringen wollen, die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung könnten nicht im Nachhinein als nicht erfüllt qualifi- ziert werden, nachdem die schweizerische Zollverwaltung bei der Einfuhr auf eine nähere Prüfung verzichtet und den Ursprungsnachweis bei der Einfuhr nicht einverlangt hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 2), würde sie ins Leere stossen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde- führerin – wie dargelegt (vgl. E. 3.2) – bei Erlass der Nachforderungsver- fügung vom 20. Juni 2016 und des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. November 2016 noch zur Aufbewahrung des Ursprungsnachwei- ses verpflichtet gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf beru- fen, sich in guten Treuen darauf verlassen zu haben, die Präferenzbehand- lung sei zu Recht erfolgt. Dies ist im Umkehrschluss aus der vorn in E. 2.7 erwähnten, im vorliegenden Fall analog heranziehbaren Rechtsprechung abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin zu Recht nicht geltend macht, aufgrund von Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I und/oder aufgrund von Art. 80a Abs. 1 ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1 dürfe die Zollverwaltung vorliegend auch ohne Vorlage des Ursprungs- nachweises nicht auf die vorgenommene präferenzielle Veranlagung zu- rückkommen. Die entsprechende Regelung, wonach unter Umständen auch ohne Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung geboten ist, ist nämlich vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die in Frage

A-7466/2016 Seite 16 stehende Einfuhr keine Sendung nicht kommerzieller Art einer Privatper- son an eine andere Privatperson, sondern nach der Einfuhrveranlagung eine kommerzielle Sendung einer Gesellschaft namens F._______ an die B._______ AG betrifft (vgl. E. 2.3.4 und Akten Vorinstanz, act. 1a). 3.6 Die vorliegende Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch die Be- schwerdeführerin (vgl. E. 3.2) erfüllt entweder den Tatbestand der Zollwi- derhandlung oder den Straftatbestand von Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG (vgl. E. 2.5). Die entsprechende objektive Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes bringt es mit sich, dass die abkom- mensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung der streit- betroffenen Einfuhr entgegen der Veranlagungsverfügung vom 30. Sep- tember 2014 als nicht erfüllt zu qualifizieren (vgl. E. 3.4 f.) und damit zu Unrecht Abgaben nicht erhoben worden sind. Folglich sind die Vorausset- zungen für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben. Die für diese Nachforderung geltende Verjährungsfrist ist zudem noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.6.1 am Ende). 3.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten richtigerweise Zoll, Mehrwert- steuern und Automobilsteuern nachgefordert. Die in den vorstehenden Er- wägungen noch nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin können – wie im Folgenden ersichtlich wird – nichts daran ändern. 3.7.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend (wie dargelegt) irrelevant, ob die Voraussetzungen von Art. 99 ZV erfüllt sind (vgl. E. 3.3 am Ende). Dazu ist ergänzend anzumerken, dass das Bundes- verwaltungsgericht aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. E. 1.3 am Ende) den angefochtenen, sich auf diese Vorschrift stützen- den angefochtenen Entscheid betreffend die Nachleistungspflicht auch un- ter Heranziehung der (in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten) Bestimmung von Art. 12 VStrR bestätigen kann. 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, die OZD habe sich zu Unrecht auf Vergleichsfälle bzw. frühere Erkenntnisse ge- stützt. Damit bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid, wonach in den von ihr vorgelegten Dossiers ein Exportunterneh- men genannt sei, bei welchem die Zollverwaltung in der Vergangenheit zu Unrecht ausgestellte Ursprungsnachweise gefunden habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

A-7466/2016 Seite 17 Unabhängig davon, ob in der Vergangenheit vergleichbare Fälle eingetre- ten sind, ist die Zollverwaltung nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben berechtigt und ver- pflichtet. Der Zollverwaltung ist es nämlich insbesondere unbenommen, je- denfalls während der laufenden Aufbewahrungsfrist für den Ursprungs- nachweis stichprobenweise ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.2.3). Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob aufgrund von Vergleichsfällen Zweifel am Vorliegen eines gültigen Ursprungsnachweises bestehen. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig. 3.7.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie sinngemäss vorbringt, es würden ihr als anmeldepflichtige Per- son in der vorliegenden Konstellation bei einer Bestätigung der Nachforde- rung im Vergleich zu den Zollüberwachungs- und -prüfungsaufgaben der EZV (vgl. Art. 23 ZG) unverhältnismässige, ihre Kapazitäten überstei- gende und die Effizienz beeinträchtigende Pflichten überbunden. Die für den vorliegenden Fall entscheidende Aufbewahrungspflicht erscheint näm- lich angesichts der Bedeutung der Ursprungsnachweise von vornhe- rein nicht als unverhältnismässig. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass ge- mäss dem bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen aArt. 96 Abs. 1 Bst. c ZV für Belege zu Ursprungsnachweisen und -zeugnissen eine im Vergleich zum vorliegend massgebenden Recht längere Aufbewahrung während mindestens fünf Jahren vorgeschrieben war (vgl. AS 2007 1469 ff., 1499. Gemäss der Rechtsprechung zu aArt. 96 ZV war zudem für aufzubewah- rende Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist die zehnjährige Frist von aArt. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligatio- nenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezem- ber 2012 gültig gewesenen Fassung [AS 2002 949 f.] massge- bend [vgl. Urteil des BVGer A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.6]). Die Zollverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht sind im Übrigen an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, der anmeldepflich- tigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung auf- zuerlegen (vgl. E. 2.3.2), gebunden (vgl. zum sog. Anwendungsgebot von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesge- richt und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3). Diese der anmeldepflichtigen Person

A-7466/2016 Seite 18 obliegende Verantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Einhal- tung der mit der Anmeldung zusammenhängenden Aufbewahrungsvor- schriften. 3.8 Der nachgeforderte Betrag (Fr. 1'132.15 [Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer]) ist vorliegend in rechneri- scher Hinsicht nicht strittig. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die ent- sprechende Berechnung fehlerhaft ist, sind zudem nicht erkennbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-7466/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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