B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-746/2025

Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.

Parteien

X._______ AG, (...), vertreten durch Marc Buchmann, Rechtsanwalt, und Manuel Frei, Rechtsanwalt, Fischer Ramp Buchmann AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR).

A-746/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde) hat am (Datum) und gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frank- reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbe- trug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen betreffend Gesellschaft Y._______ (nachfolgend: be- troffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. Als Informationsinhaberin wurde die X._______ AG (nachfolgend: schweizerische Gesellschaft) genannt. A.b Die DGFP hat zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes ausge- führt: Die französische Steuerbehörde führe betreffend die betroffene Per- son für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 eine Steuerprüfung durch («un contrôle par l’administration fiscale française sur la période du 1 er janvier 2020 au 31 décembre 2022»). Es gehe um die französischen Steuern «Taxe sur la valeur vénale des immeubles possé- dés en France» und «Impôt sur la fortune immobilière» für das Jahr 2021 (vgl. Ziff. 9 des Ersuchens). Die betroffene Person habe im Rahmen der Steuerprüfung angegeben, per 1. Januar 2021 Schulden gegenüber der schweizerischen Gesellschaft gehabt zu haben. Die dafür vorgelegten Be- lege seien sehr alt (aus der Zeit vor 2007). Die Bilanz der schweizerischen Gesellschaft vom 31. Dezember 2020, welche diese der DGFP vorgelegt habe, enthalte jedoch keine entsprechende Forderung. Folglich wolle die DGFP überprüfen, ob die von der betroffenen Person geltend gemachte Schuld besteht. A.c Die DGFP hat die ESTV um nachstehende Informationen über die schweizerische Gesellschaft ersucht: «(...)» A.d Die ersuchende Behörde erklärte, dass das Ersuchen ihrem inner- staatlichen Recht, ihrer Verwaltungspraxis und dem zugrundeliegenden Abkommen entspreche; dass die Informationen unter vergleichbaren Um- ständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspra- xis eingeholt werden könnten; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen

A-746/2025 Seite 3 wären; dass sämtliche durch das vorliegende Ersuchen erhaltenen Aus- künfte vertraulich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden würden, die im zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien. A.e Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, und eröffnete ein Verfahren mit der Nummer (...). Daraufhin ersuchte sie am (Datum) die Steuerverwaltung des Kantons (...) (nachfolgend: Steuerverwaltung [Kanton]) und die schweizerische Ge- sellschaft je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) die ersuchten Infor- mationen zukommen zu lassen. Die Steuerverwaltung (Kanton) und die schweizerische Gesellschaft sind der Aufforderung der ESTV fristgerecht nachgekommen. A.f Mit Schreiben vom (Datum) an die ESTV hat die schweizerische Ge- sellschaft gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert. A.g Mit Schlussverfügung vom (Datum) erkannte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass der DGFP Amtshilfe betreffend die betroffene Per- son zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien. B. B.a Gegen die Schlussverfügung vom (Datum) lässt die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am (Datum) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellt folgende An- träge: «1. Die Schlussverfügung vom (Datum) betreffend Amtshilfe gemäss DBA CH- FR auf Ersuchen der Direction de contrôle fiscal Sud-Est, Frankreich, vom (Datum) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin sei nicht zu übermitteln. 3. Die im Auszug aus den Buchhaltungskontodetails der Beschwerdeführerin zum Konto Nr. (...) betreffend Darlehen gegenüber Gesellschaft Y._______ vom 01.01. - 31.12.2021 enthaltenen Informationen, die sich auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 beziehen, seien vor der Übermittlung zu schwärzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin.» B.b Mit Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

A-746/2025 Seite 4

Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteilig- ten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit ein- gegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-FR richtet sich nach dem Bundesge- setz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuer- sachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Allenfalls abwei- chende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-FR gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.

A-746/2025 Seite 5 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft die Steuerperiode 2021 und stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung ge- mäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]; Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkom- mens 2009) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzproto- kolls in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwi- schen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer- flucht (AS 2016 1195). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus- sichtlich erheblich sind (vgl. dazu E. 2.4), soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch in Anwendung von Art. 28 DBA CH-FR ist nicht durch Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) einge- schränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR). 2.3 2.3.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Infor- mation mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt wer- den (Bst. b); die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Anga- ben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Infor- mationen (Bst. e). Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmun- gen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.3).

A-746/2025 Seite 6 2.3.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.4.1) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.4 2.4.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-FR bedingt – wie erwähnt (E. 2.2) – die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutau- schenden Informationen. Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR besteht der Zweck der Verweisung auf «voraussichtlich erheb- liche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR darin, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen zu gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» (unzulässige Beweisaus- forschung) durchführen oder Informationen verlangen können, deren Er- heblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steu- erpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-4685/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Insofern bildet das Verbot der Beweisausfor- schung Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.2). 2.4.2 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StA- hiG). 2.4.3 Als nach Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Infor- mationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in die- sem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Demgegenüber fehlt es einem Amtshilfeersuchen bzw. den darin erfragten Informationen an der voraussichtlichen Erheblich- keit, wenn das Amtshilfeersuchen zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl gestellt wird (sog. «fishing expedition») oder Auskünfte ver- langt werden, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2, 143 II 185 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.1 f. m.w.H.).

A-746/2025 Seite 7 2.4.4 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist er- füllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine ver- nünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demge- genüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die er- suchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f., A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.4.5 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informa- tionen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 2.3.4, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Er- heblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersu- chenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet da- her eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 2.4.4, A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.).

A-746/2025 Seite 8 2.4.6 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der be- troffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Inte- resse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen über- wiegen (vgl. Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.5, A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb- lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder an- derweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amts- hilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 141 II 436 E. 4.2.3 f.; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 2.5 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021

A-746/2025 Seite 9 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund er- stellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im- merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.5, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3. 3.1 3.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 2.3.1). 3.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersu- chen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert be- schrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon aus- geht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expe- dition» oder einer Anfrage aufs Geratewohl kann keine Rede sein. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck vor- aussichtlich erheblich sind. Die ersuchende Behörde möchte laut dem Amtshilfeersuchen überprüfen, ob die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 eine Forderung gegenüber der betroffenen Person hatte. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre zur Übermittlung vorgese- hene Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 sei nicht voraussichtlich

A-746/2025 Seite 10 erheblich, weil sie nur den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 abdecke. Daher könne die Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 keine Aufschlüsse über eine Forderung gegenüber der betroffenen Person per

  1. Januar 2021 geben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde aus- drücklich um die Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Die Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 weist einen Bezug zu den Abklärungen in Frankreich auf und ist geeignet, zur Klärung der dort offe- nen Steuerfragen beizutragen. Anhand der Jahresrechnung vom 31. De- zember 2020 kann die DGFP u.a. überprüfen, inwiefern die Forderungsbe- träge sich mit jenen decken, welche den Dokumenten im französischen Verfahren zu entnehmen sind (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Der sinnge- mässe Einwand der Beschwerdeführerin, es könnten vorliegend lediglich Informationen zum Zeitpunkt des 1. Januar 2021 voraussichtlich erheblich sein, verfängt nicht. Können doch auch Informationen, die in zeitlicher Nähe zu besagtem Datum stehen, Aufschluss darüber geben, inwieweit eine allfällige Forderung gegenüber der betroffenen Person noch besteht. Dies muss hier im Besonderen hinsichtlich des Werts der entsprechenden Bilanzposition per 31. Dezember 2020 gelten, denn dieser sollte gerade demjenigen zum 1. Januar 2021 entsprechen. Ohnehin vermag die Be- schwerdeführerin denn auch die Darstellung des DGFP, wonach Bedarf an der Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 besteht, nicht in einer das völkerrechtlich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung des DGFP er- schütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip E. 2.5). Die Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 ist nach dem Gesagten als voraussichtlich erheblich zu betrachten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien in dem zur Über- mittlung vorgesehenen Auszug aus ihrem Hauptbuchkonto betreffend die betroffene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 jene Informationen nicht voraussichtlich erheblich und daher zu schwärzen, die sich auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 beziehen. Mit der Vorinstanz ist abermals festzuhalten, dass die ersuchende Behörde ausdrücklich um das Hauptbuchkonto betreffend die betroffene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auch jene Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet, die sich auf

A-746/2025 Seite 11 den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 beziehen. Die im Hauptbuchkonto enthaltenen Informationen nach dem 1. Januar weisen einen Bezug zu den Abklärungen in Frankreich auf und sind geeignet, zur Klärung der dort of- fenen Steuerfragen beizutragen. Diese Informationen können u.a. Auf- schluss darüber geben, inwiefern die betroffene Person Zins- oder Rück- zahlungen an die Beschwerdeführerin geleistet hat, die den Bestand einer allfälligen Forderung per 1. Januar 2021 nahelegen würden. Ohnehin ver- mag die Beschwerdeführerin denn auch die Darstellung des DGFP, wo- nach Bedarf am Hauptbuchkonto betreffend die betroffene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 besteht, nicht in ei- ner das völkerrechtlich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung des DGFP erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip E. 2.5). Das Begehren der Beschwerde- führerin um Schwärzung ist demnach abzuweisen. Das Bundesverwal- tungsgericht sieht denn auch keine Veranlassung weitere Schwärzungen vorzunehmen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Übermittlung der ersuchten Informationen sei unzulässig, da sie eine nicht betroffene Person sei und ihre Interessen das Interesse des ersuchenden Staates an der Informationsübermittlung überwiegen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wird im Amtshilfeersuchen namentlich genannt als mögliche Gläubigerin der betroffenen Person. Begründet wird dies mit den Angaben der betroffenen Person im Rahmen der in Frankreich laufenden Steuerprüfung (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die ersuchende Be- hörde hat damit den Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und der laufenden Steuerprüfung ausreichend dargelegt. Die Informatio- nen über die Beschwerdeführerin tauchen nicht rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auf. Die Beschwerdeführerin ist demnach keine materiell «nicht betroffene Person» nach Art. 4 Abs. 3 StA- hiG (vgl. E. 2.4.6). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente sind der DGFP zu übermitteln. 4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die

A-746/2025 Seite 12 Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

A-746/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Alexander Cochardt

A-746/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-746/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-746/2025
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026