B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7434/2024
U r t e i l v om 7 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-KR).
A-7434/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (Datum) richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen an die Eidge- nössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Die ersuchende Be- hörde stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.928.11; nachfolgend: DBA CH-KR). Als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen nannte die ersuchende Behörde mutmasslich in der Republik Korea steuerpflichtige Personen, welche anhand einer dem Ersu- chen beigelegten Liste identifizierbar seien. A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen zusammenfas- send aus, sie habe Informationen über 262 Finanzkonten erhalten, welche bei der B._______ AG (nachfolgend: auch Bank) in der Schweiz geführt seien. Den genannten Bankkonten sei der Wohnsitzcode 62100 zugewie- sen worden, der für die Republik Korea stehe. Um zu überprüfen, ob die koreanischen Kontoinhaber ihren Meldepflichten nachgekommen seien, habe sie (die ersuchende Behörde) die Kontonummern mit der internen Datenbank aus den Jahren 2011 bis 2023 abgeglichen. Dabei habe sich herausgestellt, dass nur zwei der 262 Konten ordnungsgemäss deklariert worden seien. Auch im Rahmen des automatischen Informationsaus- tauschs sei keines der in Frage stehenden Bankkonten an die Republik Korea gemeldet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Inhaber der nicht identifizierten 260 schweizerischen Bankkonten diese verschleiert und auch deren Zins- und Dividendenerträge sowie deren Einkünfte nicht an die koreanischen Steuerbehörden gemeldet hätten. Die Identifizierung der Kontoinhaber habe sich aufgrund der Anonymität der Konten als ver- geblich erwiesen. Um jene koreanische Staatsangehörige, welche die rest- lichen 260 Bankkonten führten, identifizieren und den Verdacht der Steu- erhinterziehung überprüfen zu können, werde um einen Informationsaus- tausch gebeten. A.c Es wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 folgende Informationen angefordert: «Please provide the below information of i) account holders, ii) BO (Beneficial Owner) based on the bank documents, and iii) every successor in interest of the persons mentioned in i) and ii) relating to ACCOUNT-NR in the ANNEX list.
A-7434/2024 Seite 3 An heir shall be liable for tax of his/her decedent to the extent of his/her inher- itance according to Article 24 of Framework Act on National Taxes. A. Identity details; a) The surname/first names; b) the date of Birth; c) The most recent address according to the bank documents; i. of the account holder(s); ii. of the beneficial owner(s) according to the bank documentation; iii. of every successor in interest of the persons mentioned under i. and ii.; d) Passport number (if available and electronically searchable);
iv. Resident registration number listed in the banking documents;
A-7434/2024 Seite 4 Akteneinsicht und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis am 30. April 2024. Die Rechtsvertreter nahmen diese Gelegenheit fristgerecht wahr. B. Die ESTV erliess am 23. Oktober 2024 eine Schlussverfügung. Sie ver- fügte die Leistung der Amtshilfe betreffend die betroffene Person (Disposi- tiv-Ziff. 1) und die Übermittlung der sie betreffenden Informationen (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Die ersuchende Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen den im Abkommen festgelegten Nutzungsbe- schränkungen und Geheimhaltungsverpflichtungen unterlägen (Dispositiv- Ziff. 3). C. C.a Gegen die Schlussverfügung vom 23. Oktober 2024 erhebt die be- troffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: «1. Die Schlussverfügung vom 23. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die von der B._______ AG bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdegegnerin gelieferten Bankunterlagen und Informationen seien von der Beschwerdegegnerin unverzüglich an die B._______ AG zurückzugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen.» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht Gegenstand des Verfahrens gemäss dem DBA CH-KR sein, weil die relevanten Eintretens- und insbesondere die Voraussetzungen für den Informationsaustausch nicht erfüllt seien. Er sei nachweislich seit dem Jahr 2018 in den USA steuerlich ansässig und unbeschränkt steuerpflich- tig. Eine (steuerliche) Ansässigkeit in der Republik Korea habe seit dem (Datum) nicht mehr bestanden. Die zur Übermittlung beabsichtigten Infor- mationen seien für den ersuchenden Staat für die Festsetzung der korea- nischen Steuern in keiner Weise voraussichtlich erheblich. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Ersuchen entspreche nicht den generellen Anforderungen; insbesondere seien nicht alle der vom Bundesgericht ent- wickelten Kriterien zu Gruppenersuchen erfüllt. Das Ersuchen käme einer unerlaubten «fishing expedition» gleich.
A-7434/2024 Seite 5 C.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verweist vollumfänglich auf ihre Schlussverfügung. Am 6. Mai 2025 reicht sie auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts die amtlichen Akten nach. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen- den Behörde zugrunde. Dieses stützt sich auf Art. 25 DBA CH-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. Septem- ber 2012 (StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestim- mungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügun- gen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amts- hilfe im Rahmen des DBA CH-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand- lung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die Amtshilfe verlangt wird, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfeersuchen auf Art. 25 DBA CH-KR. Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung OECD, abrufbar unter www.estv.admin.ch
A-7434/2024 Seite 6 -> Internationales Steuerrecht -> Staatenbezogene Steuerinformationen; letztmals abgerufen am 7. Oktober 2025. 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-KR tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch wird dabei durch Art. 1 DBA CH-KR (persönlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt. 2.1.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen. Der er- suchte Staat hat nur diejenigen Informationen von der Amtshilfe auszu- schliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (im Gegensatz zu einigen anderen Doppelbe- steuerungsabkommen enthält das zum DBA CH-KR gehörige Protokoll [ebenfalls publiziert unter SR 0.672.928.11] zwar mit Ausnahme des Ver- bots der «fishing expedition» keine weitere Definition der voraussichtlichen Erheblichkeit; das Gesagte gilt jedoch auch hier, vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 sowie Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma- chen sind (vgl. Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.3.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätz- lich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha- ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver- fahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Er- heblichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu- chen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die
A-7434/2024 Seite 7 Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). 2.1.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we- der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli- chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er- teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). 2.1.4 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Be- stimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA CH-KR relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als er- laube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder be- finden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Dies be- deutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlau- tenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwi- schen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91]). 2.2 2.2.1 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA CH-KR ist sodann Ziff. 2 des zu- gehörigen Protokolls, welches wie Art. 25 DBA CH-KR per 25. Juli 2012 in Kraft trat (AS 2012 4069) sowie die Verständigungsvereinbarung mit In- krafttreten am 3. Juli 2012 (AS 2012 4219) zu beachten. 2.2.2 Ziff. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-KR enthält formelle Anfor- derungen an ein Amtshilfeersuchen. Bst. a bestimmt, dass ein Ersuchen
A-7434/2024 Seite 8 erst gestellt werden darf, wenn der ersuchende Staat die üblichen inner- staatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat (Subsidi- aritätsprinzip). Bst. c schliesst «fishing expeditions» aus und Bst. d hält fest, dass zwar keine Verpflichtung für einen automatischen oder sponta- nen Informationsaustausch besteht, die Vertragsstaaten aber voneinander erwarten, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern. 2.2.2.1 Sofern – wie im vorliegenden Fall – ein Einzelersuchen ohne Na- mensangabe im Rahmen einer Listenanfrage eingereicht wird (vgl. zu de- ren Zulässigkeit Art. 25 DBA CH-KR und Ziff. 2 des zugehörigen Protokolls sowie insbesondere die dazugehörige Verständigungsvereinbarung [s. E. 2.2.1] sowie auch BGE 143 II 136 E. 5.3.4), sind nach bundesgericht- licher Rechtsprechung für die Frage der unzulässigen Beweisausfor- schung diejenigen Kriterien heranzuziehen, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gruppenersuchen entwickelt hat (BGE 143 II 628 E. 5.1). Somit muss der ersuchende Staat eine detaillierte Umschreibung vorlegen und darin müssen die spezifischen Tatsachen und Umstände, welche zu der Anfrage geführt haben, dargestellt sein (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2). Im Ersuchen müssen auch die anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen dargelegt sein so- wie die Gründe, welche die Annahme rechtfertigen, die steuerpflichtigen Personen seien ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom- men. Schliesslich muss der ersuchende Staat aufzeigen, dass die verlang- ten Informationen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen her- beizuführen (BGE 146 II 150 E. 6.1.3). 2.2.2.2 Dies gilt auf Grundlage von Art. 25 DBA CH-KR und Bst. a der da- zugehörige Verständigungsvereinbarung vom 3. Juli 2012 (AS 2012 4219) auch für den vorliegenden Fall. Insbesondere Bst. a der Verständigungs- vereinbarung regelt, dass die Identifikation der vom Amtshilfeersuchen be- troffenen Person auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann. 2.2.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. e des Protokolls zum DBA CH-KR besteht Ein- vernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu
A-7434/2024 Seite 9 gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. 2.3 Im innerstaatlichen Recht richtet sich das Verfahren nach dem StAhiG (vgl. E. 1). Das StAhiG regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkom- men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und anderen internationalen Abkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen. Abweichende Bestimmungen des jeweiligen Abkommens sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Es regelt den verfahrensrechtlichen Vollzug, um den Konventionsbestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Seine materi- ellen Definitionen sind nur von Interesse, soweit sie die Bestimmungen ge- mäss den anwendbaren internationalen Abkommen erläutern (BGE 143 II 224 E. 6.1, 143 II 136 E. 4.1 ff.). Insbesondere in Bezug auf Art. 7 Bst. c StAhiG hat das Bundesgericht festgehalten, der Gesetzgeber habe sich mit der entsprechenden Formulierung nicht seinen internationalen Verpflich- tungen entziehen wollen (BGE 143 II 224 E. 6.2). Diese Aussage lässt sich auf sämtliche Bestimmungen des StAhiG übertragen. 2.4 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2). Die ESTV ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2). Es liegt an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klar und entscheidend zu wider- legen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3 m.H.). 2.5 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung immer wie- der festgehalten, dass der Domizilcode in Listen, die von der Informations- inhaberin (hier: Bank) geführt worden waren, einen hinreichenden Anknüp- fungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht darstellt (BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BGer 2C_872/2022 vom 8. November 2022 E. 4.2.2 m.w.H.; grundlegend zum Domizilcode: 2C_109/2022 vom 30.1.2023 E. 4.4 ff. [Korea]; ferner 2C_762/2022 vom 23.9.2022 E. 1.3 [Österreich], 2C_188/2023 vom 31.3.2023 E. 1.2.3 [Niederlande], 2C_872/2022 vom 8.11.2022 E. 4.2.2 [Niederlande]). Es liess im Zusammenhang mit
A-7434/2024 Seite 10 Domizilcodes namentlich auch mit Bezug auf ein Listenersuchen aus der Republik Korea zu, dass aufgrund der Umstände – beispielsweise infolge der Erkenntnisse aus einer anderen Liste – von einem Domizilcode auf eine potenzielle Steuerpflicht im ersuchenden Staat geschlossen wurde (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 und 6.2.6, wo aufgrund der Erkenntnisse ei- ner Liste A [97 % in Frankreich steuerpflichtige Personen] die Listen B und C [Domizilcode deutete auf die Ansässigkeit in Frankreich hin] beurteilt wurden). Damit ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Umständen ein Domizilcode als Anhaltspunkt für eine Steuerpflicht in der Republik Korea genügt, um das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit zu bejahen (Urteil des BGer 2C_56/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Informations- austausch auf Grundlage des Listenersuchens im Rahmen der Amtshilfe erfüllt sind. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die erhöhten Anforderungen an das koreanische Listenersuchen seien nicht erfüllt; es fehle das Kriterium, wonach die ersuchende Behörde konkrete Tatsachen vorbringen müsse, die auf ein gesetzeswidriges Verhalten der vom Ersu- chen betroffenen Personen hindeuteten (vgl. E. 2.2.2.1). Einerseits könn- ten die anlässlich der Hausdurchsuchung bei einer deutschen Gruppenge- sellschaft der Bank gefundenen Listen allein kein Indiz dafür sein, dass die vom Ersuchen betroffenen Personen koreanisches Steuerrecht verletzt hätten; andererseits seien von den 262 anonymen Bankkonten auf der Liste nur die Inhaber zweier Konten identifiziert worden, welche in der Re- publik Korea auch steuerpflichtig seien. Die Vermutung, dass die betroffe- nen Personen das Steuerrecht verletzt hätten, werde in keiner Weise mit weiteren Berechnungen oder Statistiken der koreanischen Behörde unter- mauert. Mit diesen Informationen lasse sich kein hinreichend konkreter Verdacht auf gesetzeswidriges Verhalten der betroffenen Personen be- gründen. 3.1.2 Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Aufschluss über die Identität bestimmter, nach den Bankunterlagen bzw. dem Domizilcode mut- masslich in der Republik Korea ansässigen und damit auch steuerpflichti- gen Personen, deren Kundennummern und Domizilcodes ihr bereits be- kannt sind. Mit dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) macht sie detailliert Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zu den Umständen,
A-7434/2024 Seite 11 welche zum Listenersuchen geführt haben. Sie bittet um einen Informati- onsaustausch über die koreanischen Einwohner der nicht identifizierten 260 Schweizer Konten, um den Verdacht der Steuerhinterziehung zu über- prüfen («We request exchange of information regarding the Korean resi- dents holding the unidentified 260 Swiss accounts to identify them and ve- rify the suspicion over tax evasion.»). Die ersuchende Behörde hegt näm- lich die Vermutung, dass die betroffenen Personen, welche die nicht iden- tifizierten 260 Konten halten, ihre Inhaberschaft an Schweizer Finanzkon- ten verschleiert und die Zins- und Dividendenerträge aus diesen Konten sowie die Einkünfte, welche die Quelle des Kontoguthabens seien, nicht an die koreanischen Steuerbehörden gemeldet haben («It is a reasonable assumption that the Korean residents holding the unidentified 260 ac- counts have concealed their ownership of Swiss financial accounts and have not reported to the Korean tax authorities the interest income and dividend income arising from those accounts, as well as the income which has been the source of the account balance»). Im Zusammenhang mit der Vermutung, die betroffenen Personen hätten die steuerlichen Meldepflich- ten verletzt und ihr Einkommen nicht versteuert, nennt die ersuchende Be- hörde die anwendbaren Rechtsgrundlagen («Article 34 of the Act of the International Taxes Adjustment and its Enforcement Decree», «Article 16, 17 and 18 of the Income Tax Act»). Schliesslich macht sie auch Ausfüh- rungen zum vorgeworfenen und gesetzwidrigen Verhalten der betroffenen Personen («the NTS cross-checked the account number, i.e. CUSTOMER ID NUMBER with our internal database on foreign account reports filed from 2011 through 2023 to see if the Korean residents who hold the 262 B._______ Accounts fulfilled their reporting requirements», «it has been revealed that only the aforementioned two accounts [...] were reported properly, while the remaining 260 accounts have not been reported»). Da- mit zeigt die ersuchende Behörde der erwähnten Rechtsprechung genü- gende Gründe auf, welche auf steuerliche Unregelmässigkeiten schliessen lassen. Demzufolge sind – entgegen den Behauptungen des Beschwerde- führers – die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Gruppenersuchen entwickelten Kriterien (E. 2.2.2.1) erfüllt. Eine «fishing expedition» ist damit vorliegend zu verneinen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe unbestrittenermassen auf den (Datum) seinen Wohnsitz von der Republik Korea in die USA verlegt und unterliege seither der Steuerpflicht in den USA. Für den vom Ersuchen betroffenen Zeitraum der Jahre 2018/2019 bis 2022 gebe es damit klarer- weise keinerlei relevante Anknüpfungspunkte für ein Amtshilfeverfahren.
A-7434/2024 Seite 12 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er ein Konto bei der Bank habe, dessen Banknummer mit dem Domizil-Code auf den Listen der Bank zu finden sei. Er habe dieses Konto jedoch bereits vor Jahren eröffnet und seit seinem Wegzug von der Republik Korea stets ordnungsgemäss in den USA deklariert. In Bezug auf eine allfällige Steuerpflicht in der Republik Korea würden vom ersuchenden Staat weder Anhaltspunkte aufgeführt, noch sei dieser Punkt in all den Jahren Gegenstand eines separaten Amts- hilfeersuchens oder eines separaten Verfahrens im Heimatstaat gewesen. In diesem Sinne müsse davon ausgegangen werden, dass die Wohnsitz- verlegung seitens der koranischen Behörden als rechtmässig und dem Sachverhalt entsprechend akzeptiert worden sei. Daraus leitet der Be- schwerdeführer ab, dass das DBA CH-KR auf ihn nicht anwendbar sei und die Informationen für den Zeitraum ab dem Steuerjahr [...] (Datum der An- sässigkeit in den USA) für die ersuchende Behörde als nicht mehr erheb- lich zu betrachten seien. Infolgedessen sei eine Übermittlung dieser Daten überschiessend und somit unverhältnismässig. 3.2.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Erheblichkeit der angeforderten Bankunterlagen für eine ersuchende Behörde eng mit dem Ort des jeweiligen Wohnsitzes der betroffenen Person verknüpft sei. Seiner Ansicht nach können Informationen grundsätzlich nur dann voraussichtlich erheblich sein, wenn die betroffene Person im den die Ermittlungen betref- fenden Zeitraum ihren steuerlichen Wohnsitz im ersuchenden Staat hat. Er übersieht jedoch, dass nicht allein sein aktueller Wohnsitz entscheidend ist, sondern weitere Faktoren Einfluss darauf haben können, ob Informa- tionen als voraussichtlich erheblich einzustufen sind. Dies abschliessend festzustellen, ist Sache des ersuchenden Staats. Hingegen beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates auf eine Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 2.1.2). Dass in Anbetracht des Domizilcodes vorliegend im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte vor- liegen, die auf steuerliche Unregelmässigkeiten schliessen lassen, wurde bereits gesagt (vgl. E. 3.1.2). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Domizilcode in der dem Ersuchen vom (Datum) beigelegten Liste im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht richtig gewesen ist. Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, das Konto bei der Bank vor Jahren eröffnet zu haben und erst danach, im Jahr [...], von der Republik Korea in die USA gezogen zu sein. Dass der Domizilcode falsch sei, oder er nicht in der Republik Korea gewohnt bzw. gearbeitet hätte, bringt er hingegen nicht vor. Zudem begrün- det die ersuchende Behörde ihr Ersuchen damit, die Steuersituation des Beschwerdeführers in der Republik Korea klären zu wollen («verify the sus- picion over tax evasion»). Aufgrund des völkerrechtlichen
A-7434/2024 Seite 13 Vertrauensprinzips ist an der Richtigkeit ihrer Ausführungen und Erklärun- gen nicht zu zweifeln (vgl. E. 2.4). Die Übermittlung der Bankunterlagen und des Namens des Beschwerdeführers ermöglicht es demnach der er- suchenden Behörde, die Ermittlungen weiterzuführen. Dies ist für das Er- fordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.3.2). Somit sind vorliegend sämtliche verlangte Informationen als voraussichtlich erheblich zu qualifi- zieren; die beabsichtigte Übermittlung der vollständigen Unterlagen – auch jener, die den Zeitraum von 2018 bis 2022 betreffen – erweist sich als zu- lässig. 3.2.3 An diesem Ergebnis ändert das Argument des Beschwerdeführers nichts, dass es Aufgabe der Vorinstanz sei, ihre Kenntnis von seiner Wohn- sitznahme in den USA gegenüber den koreanischen Behörden einzuwen- den und von der Übermittlung der verlangten Informationen aufgrund der Nichtanwendbarkeit des DBA CH-KR abzusehen. Es liegt nicht an der Vor- instanz im Rahmen des Amtshilfeverfahrens den steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu bestimmen und basierend darauf über die Rechtmässigkeit der Übermittlung von Unterlagen in die Republik Korea zu befinden. Diesbezügliche Abklärungen fallen ausschliesslich in den Zu- ständigkeitsbereich der Behörde des ersuchenden Staates. Deshalb ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht erheblich, ob der Beschwerdefüh- rer seine Vermögenswerte bei den amerikanischen Steuerbehörden an- gibt. Dieses Vorbringen hat er vor den koreanischen Behörden im Rahmen des dortigen Steuerverfahrens geltend zu machen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5, je m.w.H.). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wie er ohne weitere Be- gründung behauptet, lässt sich auch in der vorliegenden Konstellation nicht ausmachen, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Ebenso kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass jede noch so kurze, einmal zum Zeitpunkt der damaligen Banklisten erfüllte steuerliche Ansäs- sigkeit automatisch die Auslieferung von Daten in ein mittlerweile nicht mehr relevantes Land verursachen könnte. Schliesslich steht es jedem In- haber eines schweizerischen Bankkontos frei, bei einem Umzug in ein an- deres Land, die Korrektur des Domizilcodes bei der Bank zu verlangen. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die nach koreanischem Steuerrecht geltende Guthabenschwelle für die Festsetzung der koreanischen Steuern nicht erreicht sei und deshalb die verlangten In- formationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Dieser Einwand betrifft ausschliesslich innerstaatliches Recht und ist vor den koreanischen Behör- den vorzubringen. Aufgrund dessen, dass schon der Domizilcode einen
A-7434/2024 Seite 14 genügenden Anknüpfungspunkt für eine potentielle Steuerpflicht darstellt, geht ebenfalls der Einwand fehl, dass in der Republik Korea kein Strafver- fahren gegen die Bank hängig sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urteil des BGer 2C_872/2022 vom 8. November 2022 E. 4.2.2; oben E. 2.5). 4. Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Amtshilfe auf Grundlage des Listenersuchens erfüllt. Die ange- fochtene Schlussverfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5’000.- fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-7434/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Barbara Camenzind
A-7434/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-7434/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)