B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-741/2022
Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Daniel Holenstein, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE).
A-741/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, [Stadt], Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 10. November 2021 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend auch: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend B._______ GmbH, [Land] (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend auch: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde hat zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Es handle sich bei diesem Amtshilfeersuchen um ein Anschlussersuchen. Das ursprüngliche Amtshilfeersuchen vom [Datum] habe die Referenz [Nummer] getragen. Dort habe die ersuchende Behörde dargelegt, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der betroffenen Person bekannt gewor- den sei, dass diese Geschäftsbeziehungen zu der A._______ AG, c/o C._______ AG, (...) (nachfolgend auch: beschwerdeberechtigte Person), unterhalte. Es handle sich gemäss internen Recherchen/Unterlagen bei dieser Gesellschaft nur um eine Briefkastenfirma ohne eigene wirtschaftli- che Aktivitäten. Diese Gesellschaft sei künstlich in den Warenverkehr zwi- schen der betroffenen Person und der produzierenden [Land] Firma D._______ Ltd. geschaltet worden, um in ungerechtfertigter Weise höhere Betriebsausgaben und einen damit einhergehenden höheren Abzug gel- tend zu machen. Im neuerlichen Amtshilfeersuchen vom 10. November 2021 ergänzte die ersuchende Behörde was folgt: Nach vorliegenden Erkenntnissen sei der Warenverkauf der beschwerdeberechtigten Person in der Schweiz an die in [Land] ansässige Firma B._______ GmbH in [Stadt] zu künstlich über- höhten Konditionen erfolgt. In der Schweiz finde keinerlei Wertschöpfungs- prozess hinsichtlich des Produkts «[...]» statt, der eine Erhöhung des Ver- kaufspreises der [Produkt] an den Abnehmer – Firma B._______ GmbH – rechtfertige. Vielmehr würden der faktische Geschäftsführer der Firma B._______ GmbH, G._______, sowie weitere Personen in der weiteren Ab- folge direkt mittels eines selbst entwickelten Verteilerschlüssels an den überhöhten Warenverkaufskosten der beschwerdeberechtigten Person
A-741/2022 Seite 3 partizipieren. Insgesamt handle es sich dabei um einen Betrag in Millionen- höhe. Die somit vereinnahmten Gelder seien seitens der «Begünstigten» bisher steuerlich nicht deklariert worden. A.c Die ersuchende Behörde hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 um nachstehende Informationen ersucht: «CH-Bank 1 Die Auswertung der vorliegenden Kontounterlagen der Gesellschaft A._______ AG bei der CH Bank 1 hat ergeben, dass in den Jahren 2011
A-741/2022 Seite 4 2) Die ESTV übermittelt der ersuchenden Behörde folgende von der CH Bank 1, (...), und der CH Bank 2, (...), edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigte Person erscheint: Gestützt auf Artikel 27 DBA CH-DE übermitteln wir ihnen folgende von der CH Bank 1 und der CH Bank 2 erhaltenen Informationen: «CH Bank 1 Die Auswertung der vorliegenden Kontounterlagen der Gesellschaft A._______ AG bei der CH Bank 1 hat ergeben, dass in den Jahren 2011 - 2019 eine Vielzahl von E-Banking-Aufträgen auf den Konten [...] vorge- nommen wurden, die jedoch keine Angaben zu den Empfängern dieser Überweisungen enthalten. Hierzu werden die korrespondierenden Empfän- gerdaten (Name, Kontonummer, Bankbezeichnung) zu jedem einzelnen Überweisungsauftrag benötigt. Beiliegend übermitteln wir Ihnen die benötigten Detailinformationen zu sämtlichen E-Banking-Aufträgen der beiden Konten im ersuchten Zeitraum (Beilage 1). CH Bank 2 Die Auswertung der ebenfalls übersandten steuerlichen Unterlagen der Gesellschaft A._______ AG hat ergeben, dass das Unternehmen neben den Konten bei der CH Bank 1 auch Geschäftsbeziehungen zur CH Bank 2 unterhalten hat bzw. aktuell noch unterhält. Diesbezüglich werden fol- gende Informationen/Unterlagen benötigt:
A-741/2022 Seite 5 eingegangen sind und auf welches Konto bzw. an welchen Emp- fänger Zahlungen geleistet wurden). Beiliegend übermitteln wir Ihnen die benötigten Informationen (Beilage 2). Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgeson- dert wurden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerver- waltung geschwärzt.» 3) Die ESTV wird die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass a) die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dür- fen; b) die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des innerstaatli- chen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 27 Absatz 1 des DBA CH-DE genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. B. B.a Dagegen lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragen, es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2022 aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. B.b Mit Vernehmlassung vom 24. März 2022 schliesst die Vorinstanz auf Nichteintreten, eventuell auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c Am 14. April 2022 repliziert die Beschwerdeführerin insbesondere zum Punkt der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informa- tionen. Darauf erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. April 2022 unter Verweis auf die Ausführungen insbesondere in Ziff. 3 der Vernehmlassung vom 24. März 2022 und unter Festhalten an ihren Anträgen den Verzicht auf weitere Eingaben.
A-741/2022 Seite 6 Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen- den Behörde vom 10. November 2021 gestützt auf das DBA CH-DE zu- grunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressatin der angefochtenen Schlussver- fügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von
A-741/2022 Seite 7 Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010). 2.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Einver- nehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Be- hörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, so- weit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identi- fizierende Informationen) (Bst. aa); die Zeitperiode, für welche die Informa- tionen verlangt werden (Bst. bb); eine Beschreibung der verlangten Infor- mationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersu- chende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. cc); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. dd); und den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. ee). 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Gel- tungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) einge- schränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE). 2.4 2.4.1 Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DE sind sich die Ver- tragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-DE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [...]».
A-741/2022 Seite 8 2.4.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausge- schlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 2.4.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrens- recht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheb- lichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Ver- wendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersu- chenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten In- formationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.2). 2.4.4 Informationen zu einem Bankkonto sind gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-7263/2018 vom 10. September 2020 E. 8.2 und 8.4 m.w.H. [das BGer ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_809/2020 vom 7. Oktober 2020 nicht eingetreten]).
A-741/2022 Seite 9 2.4.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu- chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-1783/2020 vom 10. August 2022 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.4.6 Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprü- fen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Doku- mente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah- ren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Ur- teile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). 2.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell be- troffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interes- sen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Ur- teil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.4 m.w.H.). 2.6 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-DE «besteht Einver- nehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1).
A-741/2022 Seite 10 2.7 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 m.w.H.). 2.8 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver- fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge- bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei- spielsweise die Verjährung der Steuerschuld, ist diese Frage von den Be- hörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5, 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteil des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4 m.w.H.). 3. Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rü- gen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Vorinstanz der ersuchenden Behörde Amtshilfe im Umfang der angefochtenen Schlussverfügung vom 12. Januar 2022 zu leisten hat. 4. Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach das Amtshilfeersuchen in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich begründet sei. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das «diesem Amtshilfefall» zugrundeliegende Folgeersuchen zu einem bereits beantworteten Amtshil- feersuchen lückenhaft sei. Es werde nicht erläutert, für weIchen konkreten steuerlichen Zweck die ersuchten Informationen einer im ersuchenden
A-741/2022 Seite 11 Staat nicht steuerpflichtigen Gesellschaft benötigt würden. Zudem werde kein individuell konkreter Sachverhalt dargelegt, sondern es erfolge ledig- lich ein Verweis auf das bereits beantwortete Amtshilfeersuchen. In jenem Amtshilfeersuchen sei behauptet worden, die Beschwerdeführerin sei künstlich in den Warenverkehr zwischen der betroffenen Person und der produzierenden [Land] D._______ Ltd. geschaltet worden. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet mit eingehender Begründung, dass das Amtshilfeersuchen sowohl einen individuell-konkreten Sachverhalt ent- halte als auch einen steuerlichen Zweck für die angeforderten Informatio- nen aufführe. Auch sonst seien alle zwingenden Informationen im Ersu- chen zu finden, weshalb das Amtshilfeersuchen nicht zu beanstanden sei. 4.2 4.2.1 Zwar trifft zu, dass im vorliegend zu beurteilenden Anschlussersu- chen vom 10. November 2021 betreffend Sachverhalt mit dem Hinweis, es handle sich um ein Anschlussersuchen, implizit zunächst lediglich auf das bereits beurteile Amtshilfeersuchen vom 26. März 2021 verwiesen wird (Amtshilfeersuchen vom 10. November 2021, Abschnitt [Nummer]; Akte der Vorinstanz Nr. 1 auf aktenkundigem USB-Stick). Allerdings hat die Vo- rinstanz den für das Amtshilfeersuchen vom 26. März 2021 relevante Sachverhalt in der angefochtenen Schlussverfügung vom 12. Januar 2022 auf S. 2 rekapituliert (Sachverhalt Bst. A.b). Zudem war der Beschwerde- führerin sowohl das ursprüngliche Amtshilfeersuchen vom 26. März 2021 wie auch die dortige Sachverhaltsdarstellung lange vor der angefochtenen Schlussverfügung vom 12. Januar 2022 bekannt (Informationsschreiben der Vorinstanz an die betroffene Person vom 9. Juni 2021; Beschwerde- beilage Nr. 3). 4.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 10. November 2021 (als Folgeersuchen und zusammen mit dem ursprünglichen Amtshilfeersuchen; Sachverhalt Bst. A.b) basiert somit gesamthaft betrachtet auf einem nachvollziehbar umschriebenen Sachverhalt. Die betroffene und die beschwerdeberech- tigte Person werden eindeutig genannt. Unter Abschnitt [Nummer] des Amtshilfeersuchens vom 10. November 2021 wird erläutert, dass sowohl die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer als auch die Umsatz- steuer relevant sind. Daraus ergibt sich der Steuerzweck. Zusätzlich findet sich im Abschnitt [Nummer] auch ein kurzer individuell-konkreter Sachver- halt, wonach die formell betroffene Person [Produkt] zu künstlich überhöh- ten Konditionen von der Beschwerdeführerin beziehe, was in der Folge den Betriebsausgabenabzug erhöhen und gleichzeitig den steuerbaren Gewinn
A-741/2022 Seite 12 in [Land] verringern würde. Zu den Profiteuren dieser Konstruktion gehöre angeblich unter anderem der Gesellschafter und Geschäftsführer der be- troffenen Person, G._______. Zudem wurde wie dargelegt bereits im Zu- sammenhang mit dem ursprünglichen Amtshilfeersuchen vom [Datum] zu Tage gebracht, dass die betroffene Person mit der Beschwerdeführerin Ge- schäftsbeziehungen unterhält (Sachverhalt Bst. A.b). 4.2.3 Das Amtshilfeersuchen vom 10. November 2021 ist demnach kohä- rent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-DE erforderlich sind (E. 2.2). Eine «fishing expedition» ist damit bereits ausgeschlossen (E. 2.4.2). Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, welche das Vertrau- ensprinzip in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich (E. 2.7). 5. Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Infor- mationen einzugehen. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass weder aus dem Amtshilfeersu- chen noch aus der Schlussverfügung hervorgehe, aus welchem Grund In- formationen über den Zahlungsverkehr sie betreffend für die Beurteilung der Steuersituation der formell betroffenen Person relevant sein sollen. Die voraussichtliche Erheblichkeit der geforderten Unterlagen müsse sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Die ESTV habe nach der Edition der Unterlagen zusätzlich zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich seien. Es seien jedoch auf den zu übermittelnden Kontoauszügen der CH Bank 2 und der CH Bank 1 keine relevanten Informationen ersichtlich, es fehle insbesondere jeweils meist ein Konnex zur betroffenen Person. Nur über das [Währung]- Konto mit der Nummer [...] seien die Vergütungen an die betroffene Person geflossen, dies dürfte der ersuchenden Behörde jedoch bekannt sein. Es sei nicht erkennbar, dass sie (die Beschwerdeführerin) zwischengeschaltet worden sei, um die Betriebsausgaben der betroffenen Person künstlich zu erhöhen. 5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, im Sachverhalt des Amtshilfeersuchens werde klar erwähnt, dass die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin kein Wertschöpfungsprozess bezüglich der an die betroffene Person weiterverkauften Produkte stattfinde. Es liege also
A-741/2022 Seite 13 eine künstliche Zwischenschaltung im Warenverkehr vor. Es sei daher ab- solut nachvollziehbar, dass die ersuchende Behörde den Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin überprüfen möchte, um die Situation genauer ana- lysieren zu können, da diese den Mittelpunkt des vermuteten Steuerflucht- schemas bilde. Die Anforderungsschwelle für den Sachverhalt des Amts- hilfeersuchens liege relativ niedrig, es dürften auch noch Lücken und Wi- dersprüche vorliegen. Widersprüche seien in casu keine ersichtlich, es sei höchstens nicht bis ins letzte Detail ausformuliert worden, inwiefern die ver- langten Informationen für die Besteuerung der betroffenen Person relevant sein könnten, wobei dies ohne Weiteres mit den vorliegenden Angaben aus dem Sachverhalt logisch erklärbar sei. Es sei in der Schlussverfügung durchaus bereits plausibilisiert worden, weshalb die verlangten Informatio- nen voraussichtlich erheblich seien. Ihr (der Vorinstanz) komme bei der konkreten Bewertung der voraussicht- lichen Erheblichkeit bloss die Aufgabe einer Plausibilitätskontrolle zu. Der Zusammenhang zwischen Sachverhalt des Amtshilfeersuchens und den verlangten Informationen müsse klar als gegeben angesehen werden. Bankkontoinformationen zu sämtlichen Konten dürften zentral sein, um eine künstliche Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Nur der ersuchende Staat könne die voraussichtliche Erheblichkeit final beurteilen. Die nachträgliche Feststellung, dass die ersuchten Informatio- nen nicht relevant seien, sei kein Hinderungsgrund für die Leistung der Amtshilfe. Gerade in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sei unklar, welche Zahlungsempfänger und -absender potentiell in das Steuerflucht- schema eingebunden seien. Auch dies sei eine Beurteilung, die nur vom ersuchenden Staat vorgenommen werden könne. G._______ sei gemäss Amtshilfeersuchen vom 10. November 2021 alleiniger Gesellschafter der betroffenen Person. Insofern dürfe betreffend Gehaltszahlungen der Be- schwerdeführerin an G._______ ein Konnex zur betroffenen Person vorlie- gen. In der Replik vom 14. April 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Be- hauptung der ersuchenden Behörde, dass der faktische Geschäftsführer der betroffenen Person sowie weitere Personen an (der Beschwerdeführe- rin) ihren überhöhten Warenverkaufskosten durch Weiterleitungen in Milli- onenhöhe partizipiert hätten, sei offensichtlich unrichtig. Das ergebe sich bereits mit Blick auf ihre, der ersuchenden Behörde sowie dem Bundesver- waltungsgericht in Erledigung des Ursprungsersuchens [Nummer] zur Ver- fügung gestellten Jahresrechnungen 2011–2019. Diese würden nämlich ei- nen «Bruttogewinn I» in folgender Höhe aufweisen: 2011: Fr. [Betrag].-;
A-741/2022 Seite 14 2012: Fr. [Betrag].-; 2013: Fr. [Betrag].-; 2014: Fr. [Betrag].-; 2015: Fr. [Be- trag].-; 2016: Fr. [Betrag].-; 2017: Fr. [Betrag].-; 2018: Fr. [Betrag].-; 2019: Fr. [Betrag].-. Mit diesem Bruttogewinn habe sie die übrigen Betriebskosten decken müssen, so dass im Ergebnis lediglich ein geringer Gewinn oder gar ein Verlust resultiert habe. Eine Weiterleitung von angeblich überhöh- ten Warenverkaufskosten an G._______ sowie an weitere Personen habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei nach wie vor nicht erkennbar, in- wiefern der Zahlungsverkehr über die CH Bank 2 sowie Vergütungen an Empfänger in der Schweiz über die Geschäftskonten bei der CH Bank 1 erheblich sein solle. 5.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der massgebliche Sachverhalt in den Amtshilfeersuchen nicht lückenlos und widerspruchsfrei dargelegt wer- den muss (E. 2.4.5). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Plausi- bilitätskontrolle (E. 2.4.6) und angesichts des in Erwägung 4.2.1 Gesagten ist mit der Vorinstanz der Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersu- chen dargestellten Sachverhalt und dem Nutzen für das ausländische Steuerverfahren ausreichend dargelegt (vgl. auch E. 4.2.3). 5.3 Informationen zu einem Bankkonto sind gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an die- sen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (E. 2.4.4). Es ist – zum massgebenden Gesuchszeitpunkt – nicht völlig ausgeschlossen, dass sich aus den zu übermittelnden Informationen Rück- schlüsse hinsichtlich der ordnungsgemässen/vollständigen Besteuerung der betroffenen Person in Deutschland ergeben. Demnach kann der Zah- lungsverkehr der Beschwerdeführerin über die besagten Konten der CH Bank 2 sowie der CH Bank 1, an welchen die Beschwerdeführerin wirt- schaftlich berechtigt ist (Sachverhalt Bst. A.d), für die Beurteilung der Steu- ersituation der (formell) betroffenen Person relevant sein. Wie dargelegt spielt hierbei keine Rolle, ob sich diese Informationen nach deren Über- mittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (E. 2.4.3). Das gilt insbesondere betreffend die besagte Unklarheit, welche Zahlungsempfänger und -absender potentiell in das «Steuerfluchtschema» eingebunden sind. 5.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Bruttogewinn in den Jahren 2011 bis 2019 (Replik, S. 2), womit sie überhöhte Warenver- kaufskosten an G._______ sowie an weitere Personen widerlegen will, be- treffen materielle Fragen, die im allfälligen Steuerverfahren in Deutschland
A-741/2022 Seite 15 vorzubringen und im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (E. 2.8). 5.5 Somit liegt nicht nur keine «fishing expedition» vor (E. 4.2), sondern es sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen voraussichtlich er- heblich für die Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person in Deutschland im ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 (E. 2.5). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzun- gen für die in der Schlussverfügung vom 12. Januar 2022 vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen daran nichts zu ändern. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-741/2022 Seite 16 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
A-741/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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