A-7391/2018

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-7391/2018

Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A. _______, Haupstrasse 37 B, 6015 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

A-7391/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A. _______ ist Alleineigentümer der Liegenschaft Hauptstrasse 37 D, 6015 Luzern. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (Netzbetreiberin) for- derte ihn am 12. Juli 2016 auf, den periodischen Sicherheitsnachweis für einen Teil der elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegen- schaft (Erdgeschoss und Licht Treppenhaus; Allgemein; 1. Obergeschoss) einzureichen. B. Nachdem die Netzbetreiberin A. _______ mit Schreiben vom 24. Januar 2017 und vom 5. Mai 2017 erfolglos gemahnt hatte, überwies sie die An- gelegenheit am 30. Januar 2018 dem Eidgenössische Starkstrominspek- torat (ESTI) zur Durchsetzung. C. Das ESTI forderte A. _______ am 27. Februar 2018 auf, der Netzbetreibe- rin den Sicherheitsnachweis für die betroffenen elektrischen Installationen bis zum 29. Juni 2018 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. D. Am 18. Juni 2018 führte ein von A. _______ beauftragtes unabhängiges Kontrollorgan in der betroffenen Liegenschaft die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen durch. Die dabei festgestellten Mängel hielt das Kontrollorgan in einem Mängelbericht vom gleichen Datum fest, den es A. _______ am 19. Juni 2018 zustellte. E. Mit E-Mail vom 25. Juni 2018 leitete A. _______ den Mängelbericht an das ESTI weiter und teilte mit, er werde die Behebung der Mängel bei einem Elektrounternehmen in Auftrag geben. Das ESTI gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2018 für das Einreichen des Sicherheitsnachwei- ses eine letzte Frist bis 31. August 2018 und machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass einzig der Eigentümer für die Abgabe des Sicherheits- nachweises verantwortlich sei. Für den Unterlassungsfall drohte es erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. F. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, erliess das ESTI am 27. November 2018 die angedrohte Verfügung und verpflichtete

A-7391/2018 Seite 3 A. _______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 15. Februar 2019 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf insgesamt Fr. 732.– (inklusive Auslagen) fest. G. Am 12. Dezember 2018 stellte das Kontrollorgan der EWL Energie Wasser Luzern drei «Sicherheitsnachweise Elektroninstallationen» betreffend die Liegenschaft Hauptstrasse 37 D, 6015 Luzern, zu. Die EWL Energie Was- ser Luzern leitete die Schriftstücke am 18. Dezember 2018 an die zustän- dige Netzbetreiberin weiter, wo sie am 20. Dezember 2018 eingingen. H. Gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 27. November 2018 er- hebt A. _______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. J. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsge- setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-7391/2018 Seite 4 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. November 2018 gingen die verlangten Sicherheitsnachweise am 18. Dezember 2018 bei der Netz- betreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt somit die Verpflichtung, als Ei- gentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müs- sen, nicht in Frage und hat diese in der Zwischenzeit auch erfüllt. Die Be- schwerde richtet sich demnach nur noch gegen die Gebührenerhebung ge- mäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. An der Über- prüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat der Beschwer- deführer als Verfügungsadressat weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet (Dispositiv- Ziffer 2). Soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung richtet, ist sie als gegenstandlos geworden abzuschreiben (vgl. auch Urteil des BVGer A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes Sache des Betriebs- inhabers (Eigentümer, Pächter usw.). Der Eigentümer oder der von ihm be- zeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheits- nachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Nieder- spannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entspre- chenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorga- nen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen for-

A-7391/2018 Seite 5 dern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Nieder- spannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ab- lauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vo- rinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätig- keit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Be- hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen nicht (BVGE 2012/21 E. 5.1; 2009/60 E. 2.1.1; 2007/30 E. 5.5.2). Das Bun- desverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunk- ten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt ein behaupteter Sachum- stand unbewiesen, trägt gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sinne von Art. 8 ZGB diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, die aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet. 4. 4.1 Streitig und vorliegend nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr in Rechnung gestellt hat (vgl. vorne E. 1.2). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Sicherheitsnachweise bereits am 5. Juli 2018 unterzeichnet. Diese seien anschliessend auch vom Inhaber des Kontrollorgans unterzeichnet und der Netzbetreiberin weiter- geleitet worden, weshalb der Nachweis fristgerecht erbracht worden sei. Die Vorinstanz sei informiert gewesen, wer die erforderlichen Sicherheits- nachweise erledigen werde, und er sei der Überzeugung gewesen, dass alle weiteren Schritte direkt über die Vorinstanz und das Elektrounterneh- men laufen würden.

A-7391/2018 Seite 6 4.3 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Eigentümer einer mit elektri- schen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft ver- pflichtet sei, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Auf diese Verpflich- tung sei der Beschwerdeführer sowohl von der Netzbetreiberin als auch von der Vorinstanz aufmerksam gemacht worden. Seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung des Sicherheitsnachweises könne er sich nicht mit Verweis auf das mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauf- tragte Kontrollorgan entziehen. Die Sicherheitsnachweise seien nicht frist- gerecht bis zum 31. August 2018, sondern erst im Dezember 2018 einge- reicht worden. Daran ändere auch nichts, dass die Nachweise bereits am 5. Juli 2018 erstellt worden seien. Im Weiteren hätten Abklärungen bei der Netzbetreiberin ergeben, dass die verspätet eingereichten Sicherheits- nachweise den inhaltlichen Anforderungen entsprächen, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs als gegenstandslos er- weise. Schliesslich bewege sich die erhobene Gebühr im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite, weshalb sie keinen Anlass zur Beanstan- dung gebe. 5. 5.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend er- füllt. 5.2 Es ist unbestritten, dass die Sicherheitsnachweise für die Liegenschaft Hauptstrasse 37 D, 6015 Luzern, am 5. Juli 2018 vom Kontrollorgan unter- schrieben wurden. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zu belegen, dass die Sicherheitsnachweise im Juli 2018 der Netzbetreiberin eingereicht wurden. Aus den von ihm eingereichten Dokumenten ergibt sich lediglich, dass das von ihm mit der Behebung der Mängel beauftragte Elektrounter- nehmen die Sicherheitsnachweise am 9. Juli 2018 per E-Mail an das von ihm beauftragte Kontrollorgan geschickt hatte. Dass diese anschliessend noch im Juli an die Netzbetreiberin gelangten, ist nicht belegt. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Dokumenten ist hingegen ersichtlich, dass das Kontrollorgan die Sicherheitsnachweise am 12. Dezember 2018 (an den falschen Empfänger) verschickte und diese am 20. Dezember 2018 und somit nach Ablauf der von der Vorinstanz eingeräumten Frist bis 31. August 2018 bei der Netzbetreiberin eingingen. Es ist damit nicht be- wiesen, dass die Sicherheitsnachweise bis zum 31. August 2018 bei der Netzbetreiberin eintrafen. Da der Beschwerdeführer aus der bestrittenen Tatsache Rechte ableiten wollte, hat er die Folgen dieser Beweislosigkeit

A-7391/2018

Seite 7

zu tragen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Sicherheitsnachweise

nicht innert Frist eingegangen sind.

Der Beschwerdeführer kann sich seiner Verantwortung als Grundeigentü-

mer auch nicht mit Verweis auf ein angebliches Fehlverhalten des mit der

Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens oder des mit der Aus-

stellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen

(vgl. das Urteil des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.5

m.w.H.). Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer von der

Netzbetreiberin und von der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht.

Ein Fehlverhalten des Elektrounternehmens oder des Kontrollorgans

könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begrün-

den, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis

fristgerecht zu erbringen, bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteil des

BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2 m.w.H.).

5.3 Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom

27. November 2018 daher zu Recht erlassen.

5.4 Damit ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem

Grundsatz nach nicht zu beanstanden (Art. 41 NIV). Betreffend die Höhe

der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom

7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo

ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer

Verfügung höchstens Fr. 3‘000.– und sind nach dem tatsächlich entstan-

denen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Ge-

bührenrahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu

(vgl. Urteile des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.1 und

A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.6, jeweils m.w.H.).

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 700.– zuzüglich

Fr. 32.– für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen

Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit

einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin über-

wiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der

Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlas-

sen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von insgesamt

Fr. 732.– als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht

zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019

  1. 3.6.2 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014
  2. 4.2).

A-7391/2018 Seite 8 5.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange- sichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Auch die Vo- rinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-7391/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Tobias Grasdorf

A-7391/2018 Seite 10

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-7391/2018
Entscheidungsdatum
04.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026