Abt ei l un g I A-72 7 8 /2 00 7 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstra- sse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Krähenbühlstrasse 58, Postfach 514, 8044 Zürich, Beigeladene. Zuteilung einer Kurznummer für die Aufschaltung von Wetter- und Prognoseinformationen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 72 78 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Am 26. Oktober 2006 reichte die Schweizerische Radio- und Fernseh- gesellschaft SRG, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Zuteilung der Kurznummer 1862 für die Aufschaltung von Wetter- und Prognosein- formationen auf dem Telefon-Festnetz sowie dem Mobilfunknetz ein. Im genannten Schreiben wurde dem BAKOM auch die Frage unterbrei- tet, ob es die Meinung von SF Meteo teile, dass der staatliche Wetter- dienst MeteoSchweiz (d.h. das Bundesamt für Meteorologie und Kli- matologie) einen Wettbewerbsvorteil geniesse, indem dieser seinen Dienst über die dreistellige Kurznummer 162 verbreiten könne. Im Fall einer Bejahung wurde weiter um Auskunft darüber gebeten, ob das BAKOM Massnahmen vorsehe, um derartige Wettbewerbsverzerrun- gen im Bereich Wetter und Wetterprognosen zu verhindern. B. Das BAKOM teilte SF Meteo am 22. November 2006 mit, dass das Ge- such um Zuteilung einer Kurznummer aufgrund der geltenden fernmel- derechtlichen Bestimmungen abzuweisen sei. SF Meteo könne aber einen formellen Entscheid verlangen. Das Schweizer Fernsehen er- neuerte daraufhin am 24. August 2007 das Gesuch um Zuteilung einer Kurznummer und verlangte sinngemäss einen formellen Entscheid bzw. eine anfechtbare Verfügung. C. Am 26. September 2007 wies das BAKOM das Gesuch um Zuteilung ab. Zur von SF Meteo vorgebrachten Wettbewerbsverzerrung hielt das Bundesamt in den Erwägungen der Verfügung fest, dass Meteo- Schweiz aufgrund der übergangsrechtlichen Möglichkeit, die Kurznum- mer 162 weiterhin zu betreiben, tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allfälligen Konkurrenten mit einem ähnlichen Dienst ohne Kurznummer habe. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden, weil mit der Regelung der Vergabe von Kurznummern der Wettbewerb gerade ein- geschränkt worden sei. D. Am 26. Oktober 2007 lässt die SRG, Zweigniederlassung SF Schwei- zer Fernsehen (Beschwerdeführerin), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) Se ite 2

A- 72 78 /2 0 0 7 führen. Sie verlangt die Aufhebung der genannten Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Zuteilung einer dreistelligen Kurznummer für die Redaktion von SF Meteo. Zum Sachverhalt bringt sie vor, dass sie ihr Gesuch vom 26. Oktober 2006 bereits mit einem Anspruch auf eine dreistellige Kurznummer begründet habe, obgleich sie sich mangels entsprechender Formulare notgedrungen um eine vierstellige Kurznummer habe bemühen müssen. Zusammengefasst bringt sie in ihrer Beschwerde vor, dass die angefochtene Verfügung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, gegen das Willkürverbot, gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung sowie gegen das Kartellrecht verstosse. Das Gesuch sei einzig aus Gründen des Wettbewerbs und nicht gestützt auf die relevanten Verordnungsbestimmungen abgewiesen worden. E. Die als Beigeladene ins Beschwerdeverfahren einbezogene Meteo- Schweiz beantragt am 13. Dezember 2007 die Abweisung der Be- schwerde. Sie bringt u.a. vor, dass für einen reinen Informationsdienst wie einem Wetterinformationsdienst nach den geltenden Rechtsgrund- lagen keine Kurznummer mehr zugeteilt werden könne. Ihr Wetter- dienst über die Nummer 162 sei Teil des Grundangebots gemäss ih- rem öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag, weshalb der Dienst nicht den kartell- und wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe. Es treffe nicht zu, dass sie, die Beigeladene, gegenüber der Beschwerdeführe- rin einen Wettbewerbsvorteil habe, weil sie im Bereich ihres gesetzli- chen Grundangebots gar nicht als Wettbewerbsteilnehmerin auftrete. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestehe wegen der gesetzli- chen Aufgabenumschreibung ein wesentlicher Unterschied. Aufgrund ihres Informationsauftrages bestehe ein sachlicher und vernünftiger Grund und ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Kurznummer 162. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, über Tele- fon ebenfalls einen Wetterdienst anzubieten. F. Die Vorinstanz hat am 8. Januar 2008 eine Vernehmlassung einge- reicht und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Zuteilung einer (drei- oder vierstelligen) Kurznummer gestützt auf die anwendbaren Bestim- mungen des Fernmelderechts erfolgt sei, bei deren Auslegung und An- wendung kein Ermessensspielraum bestehe. Die noch in Betrieb ste- hende Nummer 162 könnte angesichts der heute geltenden Verord- Se ite 3

A- 72 78 /2 0 0 7 nungsbestimmungen nicht mehr zugeteilt werden. Die Beigeladene dürfe den Wetterdienst lediglich noch übergangsrechtlich weiterführen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übergangsregelung gegen über- geordnetes Recht verstosse. Im Bereich des Betriebs von Kurznum- mern sei gerade kein Wettbewerb möglich, weil diese nur in be- schränkter Zahl zur Verfügung stünden. G. Die Beschwerdeführerin lässt am 29. Februar 2008 in ihren Schlussbe- merkungen ergänzen, dass auch sie über einen öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag zur Grundversorgung der Schweizer Bevölkerung mit Informationen aller Art verfüge, wozu auch Wetterinformationen gehör- ten. Zwischen dem von ihr geplanten Angebot und jenem der Beigela- denen gebe es inhaltlich keinen Unterschied. Die Beigeladene verwen- de die Kurznummer 162 auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen Internetangebote. Daher sei das Kartell- und Wettbewerbsrecht an- wendbar. Die übergangsrechtliche Besitzstandsgarantie zu Gunsten der Beigeladenen für die Nutzung der Nummer 162 sei kartellrechts- widrig und wettbewerbsverzerrend, zumal sie faktisch unbefristet sei. H. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Se ite 4

A- 72 78 /2 0 0 7 Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verein nach Zivilrecht or- ganisiert und handelt durch die statutarisch vorgesehenen Organe. Sie ist daher partei- und prozessfähig. Sie ist formelle Adressatin der an- gefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Aus diesen Gründen ist sie zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert. 3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Abweisung des Ge- suchs um Zuteilung einer Kurznummer auf die hierfür geltenden Be- stimmungen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104) stützen kann. 4.1Die Zuteilung von Kurznummern ist in den Art. 25 ff. AEFV gere- gelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AEFV kann das Bundesamt, d.h. das BA- KOM, für einen der in den Art. 28–31b AEFV aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. Folgende Dienste kommen für die Zuteilung einer Kurznummer in Frage: Notruf- dienste (Art. 28 AEFV), Rettungsdienste und Pannendienste (Art. 29 AEFV), Sicherheitsinformationsdienste (Art. 30 AEFV), Auskunfts- dienste über die Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefon- dienstes (Art. 31a AEFV) sowie europäisch harmonisierte Dienste (Art. 31b AEFV). Des Weiteren sieht Art. 25 Abs. 2 AEFV vor, dass mehrere Dienstanbieterinnen mit einem ähnlichen Dienst die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen müssen. 4.2Die Verfahrensbeteiligten machen im Zusammenhang mit der An- wendung der AEFV Folgendes geltend: 4.2.1Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Zuteilung ei- ner Kurznummer zunächst aus Art. 30 AEFV ab, wonach Informations- dienste für die öffentliche Sicherheit Kurznummern zugeteilt erhalten können. Nach Art. 25 Abs. 2 AEFV könne die Nummer 162 auch von ihr und der Beigeladenen gemeinsam genutzt werden. Se ite 5

A- 72 78 /2 0 0 7 4.2.2Die Beigeladene ist der Ansicht, dass ein telefonischer Wetter- prognosedienst nicht unter Art. 30 AEFV subsumiert werden könne; beim Schutz der öffentlichen Sicherheit gehe es um die Unverletzlich- keit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen so- wie der Einrichtungen des Staates. Daher könne ein Wetterprognose- dienst höchstens marginal auch dem Schutz der öffentlichen Sicher- heit dienen. Aus Art. 25 Abs. 2 AEFV ergebe sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin; die weitere Nutzung der Kurznummer 162 durch sie, die Beigeladene, beruhe nicht auf den Voraussetzungen von Art. 25 ff. AEFV, sondern auf der Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7 AEFV. 4.2.3Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass ein Wetterprognose- dienst die Zuteilungskriterien von Art. 25 ff. AEFV nicht erfülle. Insbe- sondere könnten allgemeine Wetterprognosen nicht als Informations- dienst für die öffentliche Sicherheit nach Art. 30 AEFV bezeichnet wer- den. Die bestehende Kurznummer 162 der Beigeladenen stütze sich auf die Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7 AEFV. 4.3Der telefonische Wetterdienst, wie ihn die Beschwerdeführerin heute bereits unter der Nummer 0900 111 162 anbietet und wofür sie um die Zuteilung einer Kurznummer ersucht hat, könnte höchstens ein Informationsdienst für die öffentliche Sicherheit nach Art. 30 AEFV sein. Alle anderen Kategorien gemäss Art. 28–31b AEFV fallen zum Vornherein ausser Betracht. Festzuhalten ist sodann, dass nach Art. 4a AEFV grundsätzlich niemand einen Anspruch auf ein bestimm- tes Adressierungselement hat. 4.3.1Die öffentliche Sicherheit gilt in der Verfassungsrechtslehre als eines der Güter, die aus polizeilichen Gründen zu schützen sind (so etwa ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 315 und 672 ff.). Eine Le- galdefinition des Begriffs der öffentlichen Sicherheit existiert nicht; es ist offen (bzw. muss offen bleiben), welche Rechtsgüter im Zielbereich der (konkreten) Sicherheitswahrung liegen (vgl. ALEXANDER RUCH, Äus- sere und innere Sicherheit, in: Thürer/Auber/Müller [Hrsg.], Verfas- sungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 2 zu § 56). In der Rechtsleh- re werden unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit verschiedene Themen der inneren und äusseren Sicherheit behandelt. Dazu gehört sowohl der Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen (wie Leben, Ge- sundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) wie auch der staatlichen Institutio- Se ite 6

A- 72 78 /2 0 0 7 nen im Hinblick auf ihren Bestand und ihr Funktionieren. Eine abstrak- te Abgrenzung zu anderen Rechtsgütern wie der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ist demnach nicht eindeutig möglich. In einem weit verstandenen Sinn bedeutet der Schutz der öffentlichen Sicherheit aber zweifellos Gefahrenabwehr, unabhängig von der Art der Gefahr (RUCH, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 56). Die öffentliche Sicherheit betrifft damit hauptsächlich Aufgabenbereiche, wie sie durch die Poli- zei, die Feuerwehr, die Armee und den Zivilschutz wahrgenommen werden (vgl. zu den Zuständigkeiten des Bundes in diesem Bereich Art. 57 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; siehe auch PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. Bern, 2007, § 10 Rz. 6 ff., § 33 Rz. 12 und 19, § 38 Rz. 12 und 17). 4.3.2Zwar kann es sich aus einer aktuellen Wetterlage ergeben, dass im Rahmen der telefonischen Wetterprognose auch über kommende gefährliche Wettersituationen, wie z.B. Gewitter oder Sturmwinde, oder auch andere Naturgefahren informiert und gleichzeitig davor gewarnt wird. Solche extremen Wetterlagen können zweifellos eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, die je nach den Umständen nach gewissen Schutzmassnahmen verlangen. Das geplante einheitliche meteorologi- sche Warnsystem zur Etablierung der "Single Official Voice" gemäss Beschluss des Bundesrates vom 30. Mai 2007 könnte beispielsweise einen Sicherheitsinformationsdienst im Sinne von Art. 30 AEFV dar- stellen. Ein solcher Dienst besteht heute aber noch nicht. Eine allgemeine telefonische Wetterprognose betrifft demgegenüber höchstens in Ausnahmefällen auch die öffentliche Sicherheit. Dies al- leine genügt jedenfalls nicht, um die Wetterprognose als Sicherheitsin- formationsdienst gemäss Art. 30 AEFV einzustufen, denn dieser Be- griff ist aus folgenden Gründen eng auszulegen: So ist von den hier in- teressierenden dreistelligen Kurznummern nur eine beschränkte An- zahl vorhanden. Weiter sollen über Kurznummern nur Dienste erreich- bar sein, die für eng umrissene, ganz konkrete Gefahrensituationen zur Verfügung stehen. Schliesslich wurde der frühere Art. 31 AEFV, der Kurznummern für reine Informationsdienste vorgesehen hatte, gestri- chen, was gleichzeitig zur heutigen übergangsrechtlichen Lösung von Art. 54 Abs. 7 AEFV betreffend Weiterführung der telefonischen Wet- terprognosen unter der Nummer 162 geführt hat (Ziff. I der Verordnung vom 5. Dezember 2003, AS 2003 4775; vgl. auch nachfolgende E. 5.4.3.3); die Übergangsbestimmung wäre sinn- und zwecklos, wenn Se ite 7

A- 72 78 /2 0 0 7 ein Wetterprognosedienst nun neu unter den Anwendungsbereich von Art. 30 AEFV fallen könnte. 4.3.3Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die wichtigste der Zutei- lungsbedingungen von Art. 25 Abs. 1 AEFV – das Vorliegen eines Dienstes der in Art. 28–31a AEFV aufgeführten Dienste – nicht. Es ist infolgedessen nicht von Bedeutung, ob ein solcher Dienst die übrigen Bedingungen (Erreichbarkeit rund um die Uhr, Angebot in drei Amts- sprachen) erfüllen würde, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Nach den geltenden Bestimmungen ist die (neue) Zuteilung einer Kurznum- mer für einen Wetterprognosedienst nicht möglich. Dies gilt für alle An- bieter von solchen Diensten, also sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch für die Beigeladene. 4.4Gemäss der bereits erwähnten Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7 AEFV können gewisse Kurznummern grundsätzlich so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Wird aber innerhalb eines Jahres die Zahl von 500'000 Anrufen nicht er- reicht, wird nach Art. 54 Abs. 7 AEFV die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Zudem ist ausdrücklich festgelegt, dass die Nummern weder übernommen noch auf andere In- haberinnen übertragen werden dürfen. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich nur, dass die ausdrücklich aufgezählten Kurznummern 1600 (Regio Info), 161 (spre- chende Uhr), 162 (Wetterprognosen) und 164 (Sportansagen) unter gewissen Voraussetzungen weiterhin betrieben werden dürfen – dies, obwohl die entsprechenden Dienste offensichtlich nicht (mehr) unter die in Art. 28–31b AEFV aufgeführten Kategorien fallen (vgl. E. 4.3.2). Bei diesen Nummern handelt es sich um einen Restbestand von tradi- tionellen Kurznummern mit diversen Informationen für die Allgemein- heit, von denen bis vor wenigen Jahren eine ganze Reihe auf der Grundlage des alten Art. 31 AEFV betrieben worden war. Art. 54 Abs. 7 AEFV bietet damit keine Grundlage für eine Neuzuteilung einer Kurznummer, auch nicht an einen neuen telefonischen Wetterprogno- sedienst. 4.5Da keine Neuzuteilung von Kurznummern gestützt auf Art. 54 Abs. 7 AEFV erfolgen kann, besteht auch kein Raum für die Anwen- dung der Regel von Art. 25 Abs. 2 AEFV. Danach ist, wie erwähnt, un- ter gewissen Umständen eine Kurznummer von mehreren Dienstanbie- tern gemeinsam zu nutzen. Ein solcher Fall ist nach der Systematik Se ite 8

A- 72 78 /2 0 0 7 von Art. 25 AEFV aber nur dort möglich, wo ein Dienst überhaupt die Voraussetzungen für eine Neuzuteilung gemäss Art. 25 Abs. 1 AEFV erfüllt. Der sinngemässen Eventualbegründung der Vorinstanz, Art. 25 Abs. 2 AEFV stände der Zuteilung einer Kurznummer für einen Wetterprogno- sedienst entgegen (falls dieser doch unter Art. 28–31b AEFV fallen würde), kann damit nicht gefolgt werden. In einem solchen Fall wäre das Gesuch um Zuteilung nicht zum Vornherein abzuweisen, sondern es müsste entschieden werden, welche konkrete Nummer der Dienst erhalten sollte resp. ob der neue Dienstanbieter sich eine bereits be- stehende Nummer mit einem anderen Anbieter teilen müsste. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann für den vorliegen- den Entscheid ausserdem auch das von der Vorinstanz angeführte und von der Beschwerdeführerin kritisierte Prinzip "first come first ser- ved" keine Bedeutung haben; dieses Prinzip könnte allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn die AEFV eine Neuzuteilung einer Kurz- nummer an Wetterprognosedienste grundsätzlich ermöglichen würde und nun eine Auswahl unter mehreren Bewerberinnen getroffen wer- den müsste. 4.6Als vorläufiges Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin weder aus den Art. 25 ff. AEFV noch aus der Übergangsbestim- mung von Art. 54 Abs. 7 AEFV einen Zuteilungsanspruch für eine Kurznummer ableiten kann. 5. Es stellt sich weiter die Frage, ob die AEFV gegen höherrangiges Recht verstösst und sich daraus allenfalls ein Anspruch der Beschwer- deführerin auf Zuteilung einer Kurznummer ergibt. 5.1Vorgängig sind einige Bemerkungen zur Überprüfung von Verord- nungen auf ihre Gesetzes- oder Verfassungskonformität zu machen. Verordnungen fallen nicht unter den Vorbehalt von Art. 191 BV. Danach sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Verordnungen des Bundesrates können aus diesem Grund im Rahmen der konkreten Normenkontrolle frei auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich im Sinne von Art. 164 Abs. 2 BV auf eine gesetzliche Delegation stützen, ist zu prüfen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz Se ite 9

A- 72 78 /2 0 0 7 eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Räumt die gesetzliche Delega- tion dem Bundesrat einen sehr weiten Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser Spielraum nach Art. 191 BV für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Daraus folgt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen darf. Es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der gesetzlich delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. In einem solchen Fall ist namentlich zu untersuchen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder dem Willkürverbot von Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 131 II 271 E. 4, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 129 II 160 E. 2.3, BGE 129 II 249 E. 5.4, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-2603/2007 vom 15. April 2008 E. 8.3.2, B-4248/2007 vom 30. Okto- ber 2007 E. 4.1.3 und B-1964/2007 vom 28. September 2007 E. 4.1). 5.2Im hier zu beurteilenden Fall wird nicht geltend gemacht, die Zu- teilungskriterien von Art. 25 ff. AEFV für Kurznummern würden gene- rell übergeordnetem Recht widersprechen. Weil sich die angefochtene Verfügung auf Art. 54 Abs. 7 AEFV stützt, ist hingegen zu prüfen, ob diese Übergangsbestimmung gegen höherrangige (wettbewerbsrechtli- che) Gesetzesbestimmungen oder gegen Verfassungsrecht verstösst. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Art. 28 ff. i.V.m. Art. 62 FMG als gesetzliche Grundlagen für die Verwaltung und Zuteilung der Adressie- rungselemente dem Bundesrat einen sehr grossen Spielraum für den Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zugestanden ha- ben. Denn der hier interessierende Art. 28 Abs. 1 FMG schreibt ledig- lich vor, dass das Bundesamt die Adressierungselemente unter Be- achtung der internationalen Normen zu verwalten und geeignete Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Num- merierungselementen und Kommunikationsparametern zu ergreifen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen weiten Delegationsrah- men im Sinne der vorstehenden Erwägung zu beachten. Se it e 10

A- 72 78 /2 0 0 7 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst ein all- fälliger Verstoss dieser Übergangsbestimmung gegen das Kartellge- setz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) zu untersuchen. 5.2.1Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf damit, dass das Kartellgesetz nach seinem Art. 2 auch für Unternehmungen des öffentlichen Rechts gelte, wie sie das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie unter dem Namen MeteoSchweiz betreibe. Wetterprogno- sen und Wetterwarnungen seien qualitativ, inhaltlich, bezüglich Aufbe- reitung sowie in der Art der medienspezifischen Vermittlung unter- schiedlich und daher Produkte des freien Markts. Beim Angebot der Beigeladenen handle es sich um ein kommerzielles Grundangebot. Mit der angefochtenen Verfügung bzw. mit Art. 54 Abs. 7 AEFV werde fak- tisch eine staatliche Protektion eines privatrechtlich auftretenden Staatsbetriebes erwirkt; dies sei gemäss Art. 5 KG eine unzulässige Wettbewerbsabrede zu Gunsten der Beigeladenen. Zudem übe die Beigeladene faktisch eine marktbeherrschende Stellung aus, welche sie, die Beschwerdeführerin, behindere; dies sei eine Verletzung von Art. 7 KG. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehe hervor, dass der Wettbewerbsvorteil einer dreistelligen Nummer be- wusst nur spezifischen Anbietern zur Verfügung gestellt worden sei, womit andere Interessenten diskriminiert würden. Aus dem Leistungs- auftrag des Bundesrates an die Beigeladene könne nichts betreffend Verbreitungskanal der Wetterinformationen abgeleitet werden; er setze insbesondere nicht voraus, dass die Beigeladene exklusiv auf den Be- trieb einer Kurznummer angewiesen sei. Im Übrigen verfüge auch sie selber, die Beschwerdeführerin, über einen Leistungsauftrag zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen aller Art, wozu auch Wetterinformationen gehörten. Die Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen sei daher unberechtigt. 5.2.2Die Beigeladene bringt sinngemäss vor, dass sich der allgemei- ne Wetterbericht, der über die Kurznummer 162 abrufbar ist, im Be- reich ihres nichtkommerziellen Grundangebots auf ihren öffentlich- rechtlichen Leistungsauftrag abstütze. Im Bereich ihres Grundange- bots handle sie im Gemeininteresse, weshalb sie insoweit weder den wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe noch sich nach den übli- chen wirtschaftlichen Kriterien beurteilen lasse. Zwar unterstünden ge- mäss Art. 2 Abs. 1 bis KG Unternehmen als Anbieter von Dienstleistun- gen unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform dem Gel- Se it e 11

A- 72 78 /2 0 0 7 tungsbereich des Kartellgesetzes. Diese Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs ändere aber nichts daran, dass vom KG nur unter- nehmerische Tätigkeiten erfasst seien. 5.2.3Die Vorinstanz hat sich zwar zum Wettbewerb im Telekommuni- kationsbereich vernehmen lassen, jedoch nicht konkret zur Anwend- barkeit des Kartellgesetzes. Sie bringt allgemein zur Wettbewerbssituation vor, dass die übergangsrechtliche Regelung von Art. 54 Abs. 7 AEFV der Beigeladenen zwar durchaus einen Wettbe- werbsvorteil bieten könne. Dies sei aber deshalb nicht zu beanstan- den, weil der Bundesrat mit der Regelung der Vergabe bzw. der Festle- gung von Kriterien für die Zuteilung von Kurznummern gerade den Wettbewerb eingeschränkt habe. Im Telekommunikationsbereich gebe es verschiedene Güter wie die Adressierungselemente oder die Fre- quenzen, von denen lediglich eine beschränkte Anzahl zu vergeben sei. 5.2.4Der persönliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes knüpft nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 1 bis KG an den Begriff des Unternehmens an. Unternehmen sind Marktteilnehmer, die sich als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen. Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes sind ausser- dem wirtschaftlich selbständig (ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartell- recht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 253 und 264; Rolf H. Weber, Kartellrecht – Einleitung, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Bd. V/2, Basel 2000, S. 37 f., je mit weiteren Hinweisen). Im hoheitlichen Bereich der staatli- chen Tätigkeit findet das Kartellgesetz daher zum Vornherein keine Anwendung (BGE 129 II 497 E. 3.3.1, BGE 127 II 32 E. 3c). Die Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen ihres Grundangebots ist bereits vom Bundesgericht als nicht unternehmerisch eingestuft wor- den; im übrigen Bereich untersteht die Beigeladene jedoch den kartell- rechtlichen Bestimmungen (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 127 II 32 E. 3e). Allerdings ist dies für die hier zu beantwortenden Fragen nicht weiter von Bedeutung: Es steht nämlich gar nicht der spezifische, öf- fentlich- oder privatrechliche Aufgabenbereich der Beigeladenen oder der Beschwerdeführerin zur Diskussion; damit geht es auch nicht um die Thematik, wo genau sich die beiden Konkurrentinnen auf dem ent- sprechenden Markt an die wettbewerbsrechtlichen Regeln des Kartell- Se it e 12

A- 72 78 /2 0 0 7 gesetzes halten müssen. Hingegen muss untersucht werden, ob im Aufgabenbereich "Adressierungselemente" diese Regeln Geltung ha- ben. 5.2.5Die Verwaltung von Adressierungselementen ist Teil des Fern- meldewesens. Dieses ist im Grundsatz eine hoheitliche Aufgabe (vgl. Art. 92 BV), auch wenn heute bestimmte Bereiche des Fernmeldewe- sens für den Markt geöffnet sind und daher beim Erbringen von Fern- meldediensten ein wirksamer Wettbewerb unter den Fernmelde- dienstanbieterinnen zu gewährleisten ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Fern- meldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10], Näheres dazu in E. 5.3). Die Verwaltung von Adressierungselementen jedoch liegt im ausschliesslichen, hoheitlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz (Art. 28 Abs. 1 FMG). Die Aufgabe der Vorinstanz und jene der Beige- ladenen, die sich tatsächlich auch unternehmerisch betätigt, sind dies- bezüglich klar zu unterscheiden. Die Vorinstanz als Verwaltungsbehör- de hat ausschliesslich nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, ins- besondere dem Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV, zu handeln und muss deshalb auch die gesetzlich festgelegten Zuteilungskriterien be- achten. Sie erhebt für ihre Tätigkeit dementsprechend auch Verwal- tungsgebühren (Art. 22 der Verordnung des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich vom 22. Dezember 1997, SR 784.106.12; vgl. betreffend staatliche Gebührenordnung auch BGE 127 II 32 E. 3c). Eine unternehmerische Tätigkeit, wie sie von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 1 bis KG vorausgesetzt wird, ist im Bereich der Vergabe von Adressierungselementen demnach ausgeschlossen. Eine Zutei- lung einer Kurznummer bzw. die Weiternutzung einer solchen nach Art. 54 Abs. 7 AEFV kann somit zum Vornherein nicht gegen das Kartellge- setz verstossen. 5.3Es ist nach dem soeben Festgestellten jedoch zu prüfen, ob Art. 54 Abs. 7 AEFV mit wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht, die sich aus dem Fernmeldegesetz ergeben, denn nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG bezweckt dieses Gesetz einen wirksa- men Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten. Die Art. 11 ff. FMG konkretisieren diesen Gesetzeszweck, indem die wett- bewerbsrechtlich relevanten Belange des Fernmeldedienstgesetzes so weit wie möglich auf das Kartellgesetz abgestimmt worden sind (PIERRE RIEDER, Wettbewerbsrecht und Telekommunikation, in: Rolf H. Weber [Hrsg.], Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 171). Se it e 13

A- 72 78 /2 0 0 7 5.3.1Art. 28 Abs. 1 FMG, auf dessen Grundlage der Bundesrat die AEFV erlassen hat, sieht vor, dass die Verwaltung von Adressierungs- elementen unter Beachtung der internationalen Normen zu erfolgen hat. Das zuständige Bundesamt, also die Vorinstanz, ist verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Nummerierungselementen und Kommunikationsparametern zu er- greifen. Es ergibt sich also schon aus der beschränkten Anzahl der zur Verfügung stehenden Adressierungselementen und besonders der dreistelligen Kurznummern, dass bei deren Vergabe – wenn überhaupt (vgl. E. 5.2.4) – nur äusserst eingeschränkt Überlegungen zum Wett- bewerb berücksichtigt werden können. Schon daraus folgt, dass der gesetzlich festgelegte Zweck eines wirksamen Wettbewerbs und be- sonders die Art. 11 ff. FMG nicht auf die Verwaltung von Adressier- ungselementen, speziell nicht die Vergabe von Kurznummern, zuge- schnitten sein können. Hingegen gelten selbstverständlich verfas- sungs- und verwaltungsrechtliche Grundsätze wie etwa die transpa- rente und nichtdiskriminierende Vergabe, die nachfolgend noch erör- tert werden (E. 5.4.3). 5.3.2Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 11 ff. FMG sind sodann hauptsäch- lich deshalb nicht auf die Vergabe von Kurznummern anwendbar, weil die Anbieter von Diensten, die nach Art. 28-31a AEFV eine Kurznum- mer beantragen können, keine Fernmeldedienstanbieter im Sinne des FMG sind: Ein Fernmeldedienst ist in Art. 3 Bst. b FMG als fernmelde- technische Übertragung von Informationen für Dritte definiert. Eine fernmeldetechnische Übertragung wiederum ist das elektrische, mag- netische, optische oder ein anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG). Dafür ist eine Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 3 Bst. d FMG notwendig. Fernmeldedienste erbringen also in erster Linie die Betrei- ber von Fernmeldenetzen, sei dies im Bereich Festnetz oder Mobil- funk. Die Anbieter von telefonischen Informationsdiensten mit Kurz- nummern gemäss Art. 28-30 AEFV erbringen ihre Dienstleistung wie die Anbieter von Mehrwertdiensten über einen Fernmeldedienst (vgl. KARIN HUBER, Der Mehrwertdienst im Fernmelderecht, Zürich 2007, S. 4). Sie werden dadurch nicht selber zu Betreibern von Fernmelde- diensten im Sinne des FMG, sondern sie sind als Anbieter von Inhal- ten lediglich die Nutzer eines Adressierungselementes, d.h. einer Kurznummer (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. No- vember 2005 E. 4.3). Dies schliesst nicht aus, dass – etwa im Bereich von Auskunftsdiensten gemäss Art. 31a AEFV – die Dienstanbieter oft Se it e 14

A- 72 78 /2 0 0 7 gleichzeitig auch selber Fernmeldedienste anbieten und diesbezüglich untereinander im Wettbewerb stehen (vgl. HUBER, a.a.O., S. 18). 5.3.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin aus dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG sowie aus den be- sonderen wettbewerbsrechtlichen Regeln von Art. 11 ff. FMG für die Zuteilung von Adressierungselementen und besonders für jene von Kurznummern nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.4Nachdem Art. 54 Abs. 7 AEFV mit den relevanten gesetzlichen Be- stimmungen im Einklang steht, bleibt zu untersuchen, ob dieser Ver- ordnungsartikel verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt. 5.4.1Nach Art. 28 Abs. 1 FMG müssen die Zuteilung und die Verwal- tung von Adressierungselementen gewährleisten, dass eine ausrei- chende Anzahl davon zur Verfügung steht, weil alle Arten von Adres- sierungselementen grundsätzlich eine mathematisch beschränkte Ressource darstellen. Deshalb erhält der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz für die Frage der Nummerierungszuteilung eine besondere Bedeutung (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Telekommunikationsordnung, in: Rolf H. Weber [Hrsg.], a.a.O., S. 13). Zu einem der wesentlichen Faktoren der Nummerierungspolitik gehört daher die transparente und nichtdiskriminierende Zuteilung von Adres- sierungselementen (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405, S. 1435). 5.4.2Die Voraussetzung der transparenten Zuteilung ist erfüllt, wenn die Zuteilungsbedingungen veröffentlicht werden (HUBER, a.a.O., S. 56, mit Hinweisen auf die gemäss Art. 28 FMG zu berücksichtigenden in- ternationalen Normen). Diese Bedingung wurde mit dem Erlass der AEFV, worin die Zuteilung von Kurznummern geregelt ist, erfüllt. 5.4.3Die nichtdiskriminierende Zuteilung von Adressierungselemen- ten setzt sodann voraus, dass im Sinne von Art. 8 BV alle Gesuchstel- ler gleich behandelt werden. Muss zwischen mehreren Gesuchstellern eine Auswahl getroffen werden, haben die Vergabeentscheide auf- grund des Willkürverbots von Art. 9 BV auf sachlichen Kriterien zu be- ruhen. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat sodann jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerech- te Behandlung (zum Ganzen siehe auch HUBER, a.a.O., S. 56 f., mit weiteren Hinweisen). Se it e 15

A- 72 78 /2 0 0 7 5.4.3.1Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die erwähnten Verfas- sungsbestimmungen seien verletzt, weil durch die Nichtzuteilung einer Kurznummer an sie eine vom Bund betriebene Amtsstelle (d.h. die Bei- geladene) ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber faktisch privilegiert werde. Dies verletze die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV. Sie und die Beigeladene hätten ein ähnliches Dienstleistungsangebot sowie ei- nen öffentlichen Leistungs- bzw. Grundversorgungsauftrag. Weil dem- nach Gleiches ungleich behandelt werde, sei auch eine Verletzung von Art. 9 BV gegeben. Auch habe sie nicht die gleiche und gerechte Be- handlung im Verfahren erhalten wie die Beigeladene, weshalb zudem Art. 29 BV missachtet worden sei. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass eine öffentliche Aufgabe nicht zwangsläufig die Konsequenz habe, dass die Verbreitung über eine Kurznummer erfolgen müsse. Ferner habe die Beigeladene keinen Auftrag zur Alarmierung der Öf- fentlichkeit im bevölkerungsschutzrelevanten Sinn. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es sich bei der Kurznummer 162 um einen marktrelevanten Brand im Sinne einer Marke handle, die von der Beigeladenen auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen Dienste benutzt und ständig ausgebaut werde. 5.4.3.2Die Beigeladene vertritt demgegenüber die Haltung, es gebe einen sachlichen und vernünftigen Grund dafür, dass sie die seit lan- gem im Bewusstsein der Bevölkerung verankerte Kurznummer 162 be- nutzen dürfe. In der gesetzlichen Aufgabenumschreibung bestehe zwi- schen ihr und der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Unterschied. Sie, die Beigeladene, habe eine Verpflichtung zur Sicherstellung der allgemeinen Zugänglichkeit von Wetterinformationen für die Bevölke- rung. Das Angebot über Telefon stelle sicher, dass die Informationen jederzeit für die gesamte Bevölkerung zugänglich seien. Die Verwen- dung der Kurznummer 162 für ihr nicht kommerzielles Grundangebot liege daher im öffentlichen Interesse und sei gerechtfertigt, ja sogar notwendig. Die Beschwerdeführerin könne ihr Angebot im Gegensatz zu ihr nach rein kommerziellen Gesichtspunkten ausrichten. 5.4.3.3Der hauptsächliche Grund für den Erlass von Art. 54 Abs. 7 AEFV liegt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – in der Auf- hebung des früheren Art. 31 AEFV. Auf dieser Bestimmung, wonach auch reinen Informationsdiensten eine Kurznummer zugeteilt werden konnte, beruhte die ursprüngliche Zuteilung der Kurznummer 162 an die Beigeladene. Aufgrund der technisch bzw. mathematisch bedingten Notwendigkeit, die Vergabe von Kurznummern generell nach rechts- Se it e 16

A- 72 78 /2 0 0 7 gleichen und nicht diskriminierenden Kriterien vergeben zu müssen, ist die neue Konzeption im Bereich der dreistelligen Kurznummern nun aber vom Grundsatz geprägt, dass an deren Vergabe ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehen muss, wie dies bei den Notfall- und Si- cherheitsdiensten der Fall ist (vgl. E. 4.3.2). Der Bundesrat ging ge- mäss den nicht widerlegten Ausführungen der Vorinstanz davon aus, dass die Anzahl Anrufe aufgrund der zunehmenden Verbreitung und Nutzung des Internets die für eine Weiterführung verlangte Vorausset- zung von 500'000 Anrufen pro Jahr bald nicht mehr erreichen würde. Art. 54 Abs. 7 AEFV ist demnach aus einer Interessenabwägung zwi- schen vorläufigem Weiterbetrieb eines traditionellen und eingebürger- ten Informationskanals und einer sofortigen Aufhebung aller Informati- onsdienste aufgrund der neuen Rahmenbedingungen im Bereich von Kurznummern hervorgegangen. Diese Interessenabwägung lag im po- litischen Ermessen des Bundesrates, das hier nicht zu überprüfen ist (E. 5.1). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ih- ren eigenen telefonischen Dienst erst nach Erlass der hier in Frage stehenden Übergangsbestimmung aufgebaut hat; Überlegungen zu ei- ner möglichen Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen konnten daher beim Erlass der Bestimmung noch gar nicht berücksichtigt werden. 5.4.3.4Die Beigeladene würde heute aufgrund der Streichung des Art. 31 AEFV wie die Beschwerdeführerin keine Kurznummer für ihren Wetterdienst zugeteilt erhalten, weil sie die notwendigen Vorausset- zungen dazu nicht erfüllt (vgl. E. 4). Es ist mangels anderer Hinweise auch noch im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Anzahl Anrufe auf die Nummer 162 aufgrund des veränderten Informations- verhaltens der Bevölkerung weiterhin rückläufig ist. Das Ende der Nut- zung dieser Kurznummer ist deshalb mehr oder weniger absehbar. Dass die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zur Be- schwerdeführerin eine dreistellige Kurznummer nutzen darf, ist aus fol- genden Gründen nicht zu beanstanden: Die Beigeladene hat einen konkreten Leistungsauftrag zur Grundver- sorgung der Bevölkerung mit Wettervorhersagen. In diesem Bereich ist sie nicht kommerziell bzw. nicht unternehmerisch tätig (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005, E. 4.2). Für die Ausführung dieses Auftrags ist sie auf die Nutzung von verschiedenen Informationskanälen angewiesen, die ihr von Dritten zur Verfügung ge- stellt werden müssen. Zu diesen Informationskanälen gehören auch Se it e 17

A- 72 78 /2 0 0 7 die Fernmeldedienste, wie beispielsweise die Übertragung per Telefon (Art. 3 Bst. c FMG). Die Beschwerdeführerin hat zwar ebenfalls einen Leistungsauftrag im Bereich der Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen – wozu auch Wetterprognosen gehören – und erbringt damit ebenfalls einen nicht gewinnstrebigen Dienst für die All- gemeinheit (vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Dieser Grundversorgungs- auftrag bezieht sich aber offensichtlich auf die Medien Radio und Fern- sehen (Art. 24 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeführerin verfügt als Ra- dio- und Fernsehgesellschaft bereits über eigene Informationsverbrei- tungskanäle; sie ist dementsprechend nicht auf die Mittel der Telefonie und schon gar nicht auf die Nutzung einer Kurznummer angewiesen. Auch wenn die Beigeladene gleichfalls nicht zwingend die Kurznum- mer 162 für ihre Informationstätigkeit benutzen muss, liegt dieser Dienst näher am Grundversorgungsauftrag der Beigeladenen als an jenem der Beschwerdeführerin. Somit ergibt sich, dass zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Möglich- keiten zur Informationsverbreitung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leis- tungsaufträge ein tatsächlicher Unterschied besteht. Für eine gewisse Privilegierung der Beigeladenen durch die Nutzung der dreistelligen Kurznummer besteht infolgedessen ein vernünftiger und sachlicher Grund. 5.4.3.5Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Überprüfung der konkreten Nutzung der Nummer 162 durch die Beigeladene. Bestün- den Anhaltspunkte für eine von der Beschwerdeführerin angetönte zweckwidrige Verwendung der Kurznummer, wäre es Aufgabe der Vor- instanz, im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenzen gemäss Art. 4 ff. AEFV die nötigen Gegenmassnahmen zu ergreifen. Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beigeladene nutze die Kurznummer 162 auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen Dienste, ist daher nicht weiter einzugehen. 5.4.3.6Insgesamt ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7 AEFV weder die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV noch das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt. Ebenfalls haben sich kei- ne Hinweise für eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und ge- rechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ergeben. Weil schliesslich die frag- liche Bestimmung nur übergangsrechtlicher Natur ist, hat der Bundes- Se it e 18

A- 72 78 /2 0 0 7 rat mit deren Erlass auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ausreichend Beachtung geschenkt. 5.5Es bleibt der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, es werde ihr der Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie Ausübung ohne sachlichen Grund verwehrt und dadurch die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine näheren Ausführungen als die bereits in den obigen Erwä- gungen behandelten gemacht. 5.5.1Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, die insbesonde- re die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privat- wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst. Wie die Vorinstanz und die Beigeladene zu Recht vorbringen, wird es der Beschwerdeführerin keineswegs verunmöglicht, nebst der Verbrei- tung von Wetterprognosen über Radio und Fernsehen auch einen tele- fonischen Wetterprognosedienst anzubieten. Diese Dienstleistung er- bringt sie tatsächlich bereits unter der Nummer 0900 111 162. Diese Telefonnummer wird von ihr in ihren Wettersendungen im Fernsehen jeweils eingeblendet und findet so eine weite Verbreitung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Ausschluss vom Markt „telefonische Wetterprognosen“ liegt damit nicht vor. 5.5.2Sofern die Beschwerdeführerin hingegen aus der Tatsache, dass sie für ihren Dienst im Gegensatz zur Beigeladenen keine Kurznum- mer nutzen kann, eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erblicken will, ist ihr Art. 36 BV entgegen zu halten. Danach sind Einschränkun- gen von Grundrechten zulässig, falls sie sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sind (Abs. 3), wobei der Kernge- halt der Grundrechte unantastbar bleibt (Abs. 4). Wie bereits ausge- führt, beruhen sowohl die Zuteilungsregeln von Art. 25 ff. wie auch Art. 54 Abs. 7 AEFV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 4, E. 5.2 und 5.3). Aufgrund der zahlenmässig nur beschränkt zur Verfügung stehenden dreistelligen Kurznummern besteht weiter ein öffentliches Interesse daran, solche Nummern Notfall- und Sicherheits- informationsdiensten vorzubehalten. Weil schliesslich der Beschwerde- führerin der Zugang zu anderen, nicht dreistelligen Mehrwertdienst- nummern offen steht, erweist sich eine allfällige Grundrechtsein- schränkung als verhältnismässig, zumal die Beigeladene die Nummer 162 nur vorläufig weiternutzen kann (vgl. auch E. 5.4.3.3. und 5.4.3.4). Se it e 19

A- 72 78 /2 0 0 7 Es kann aus diesen Gründen keine oder zumindest keine unzulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV festgestellt werden. 5.6Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 54 Abs. 7 AEFV gesetzes- und verfassungskonform ist. Es besteht kein Anspruch der Beschwer- deführerin auf Zuteilung einer dreistelligen Kurznummer, insbesondere nicht der Nummer 162. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleis- teten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 7. Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Partei- entschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz und die Beigeladene haben als Bundesbehörden nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 10000203945; Einschreiben) Se it e 20

A- 72 78 /2 0 0 7 -die Beigeladene (Gerichtsurkunde) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterSusanne Kuster Zürcher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-7278/2007
Entscheidungsdatum
29.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026