B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7211/2024
Urteil vom 31. März 2025 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung; Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht.
A-7211/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2015 reichten A._______ und E._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz für sich und ihre Kinder ein. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das EFD die Gesuche ab. C. Am 15. Februar 2021 erhoben A._______ und E._______ sowie ihre Kin- der (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellten ein Begehren auf Schadenersatz von insgesamt Fr. 136'473.– und Begehren auf Genugtu- ungssummen von Fr. 65'000.– für die Beschwerdeführerin 1, Fr. 55'000.– für den Beschwerdeführer 5, Fr. 15'000 für den Beschwerdeführer 2 und je Fr. 12'000.– für die Beschwerdeführer 3 und 4, alle Beträge zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2014. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden 1–4 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut und setzte ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Dina Raewel, als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein; betreffend den Be- schwerdeführer 5 wies es das Gesuch ab. Mit Urteil 2C_404/2021 vom 21. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und gewährte dem Beschwerdeführer 5 ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren. E. Mit Urteil A-691/2021 vom 27. Oktober 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete das EFD, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab. Dabei verneinte es Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführenden 2–5 sowie Schadenersatzansprüche der ge- samten Familie. F. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführen- den an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_1016/2022 vom 25. September
A-7211/2024 Seite 3 2024 hiess das Bundesgericht diese teilweise gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 insofern auf, als es die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtete, dem Beschwerdefüh- rer 5 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-7211/2024 wieder auf. H. Die Vorinstanz nahm am 11. Dezember 2024 zur Neuregelung der Kosten und der Parteientschädigung Stellung. Sie führte insbesondere aus, das Urteil des Bundesgerichts gebe keinen Anlass, die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen anders zu bestimmen als mit dem Urteil A-691/2021 vom 27. Oktober 2022. Wenn überhaupt, sei davon nur in geringem Umfang zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuweichen. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'809.35 und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'153.60 zuzusprechen. J. Am 10. März 2025 verzichteten die Beschwerdeführenden auf Schlussbe- merkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils 2C_1016/2022 vom 25. September 2024 ist im Folgenden neu über die Kosten (E. 2) und die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden (E. 3) im vorangegange- nen Verfahren A-691/2021 des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.
A-7211/2024 Seite 4 2. Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten bietet das Urteil des Bun- desgerichts zu keiner Änderung Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit die Begehren der Beschwerdeführenden auf Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen wurden, sind sie weiterhin als teilweise unterliegend zu betrachten. Da den Beschwerdeführenden je- doch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, haben sie keine Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine Partei durch eine gerichtlich bestellte, unentgelt- liche Rechtsbeiständin vertreten und obsiegt sie, hat ihr die unterliegende Gegenpartei oder die Vorinstanz – wie in den Fällen gewillkürter Vertretung – eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 65 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Der persönliche Anspruch der bestellten Rechtsver- treterin auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege tritt zurück und besteht nur, wenn und soweit die bedürftige Partei unterliegt. Bei teil- weisem Obsiegen erfolgt eine entsprechende Reduktion der Parteient- schädigung und die Differenz zwischen der reduzierten Parteientschädi- gung und den Kosten der bestellten Rechtsbeiständin wird auf die Ge- richtskasse genommen (zum Ganzen Urteile des BVGer 7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.2, A-4813/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.2 und A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3). Den Beschwerdeführenden ist somit im Umfang ihres Obsiegens eine re- duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. So- weit sie unterliegen, besteht hingegen ein Anspruch der eingesetzten Rechtsbeiständin auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege. 3.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Ge- wollte (vgl. Urteile des BVGer A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 2
A-7211/2024 Seite 5 und A-4378/2020 vom 9. September 2020 E. 2.2). Mit dem Urteil vom 27. Oktober 2022 sprach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde- führerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu, woran das Urteil des Bun- desgerichts vom 25. September 2024 nichts geändert hat. Zu den Entschä- digungsfolgen erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwer- deführenden mit ihren Begehren zwar rein betragsmässig zu einem relativ kleinen Anteil, aufgrund der zu sprechenden Genugtuung für die Be- schwerdeführerin 1 jedoch in bedeutendem Umfang obsiegt hatten (E. 12.2.1); die Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden und die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin setzte es im Ver- hältnis von einem Viertel zu drei Vierteln fest. Diese Überlegung ist weiter- hin gerechtfertigt und auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 5 massge- bend. Wie die Beschwerdeführenden an der öffentlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 ausführten, ging es ihnen mit den gestellten Begehren nicht zuletzt um eine Wiederherstellung der Menschlichkeit und Menschen- würde, um ein Zeichen der Anerkennung und des Gehörtwerdens bzw. um eine Geste, die ihnen den Glauben in den Schweizer Staat nach dem wi- derrechtlichen Verhalten des Grenzwachtkorps vom 4. Juli 2014 zurückge- ben könne (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die grundsätzliche Anerkennung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers 5 entspricht somit ei- nem wesentlichen Bestandteil des materiell Gewollten und ist beim Mass des Obsiegens zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer 5 zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– ist dabei jedoch nicht im gleichen Anteil als Obsiegen zu werten wie diejenige an die Beschwerdeführerin 1. Die ihr zuerkannte Summe ist, entsprechend dem erfahrenen Leid und im Verhältnis zum jeweiligen Genugtuungsbegehren, höher ausgefallen als diejenige an den Beschwerdeführer 5. Insgesamt sind die Beschwerdefüh- renden deshalb als zu drei Achteln obsiegend zu betrachten. 3.3 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung auf- grund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote einge- reicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachge- rechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2, Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.1).
A-7211/2024 Seite 6 Die eingereichte Kostennote vom 10. November 2022 weist ein Honorar von Fr. 10'956.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 328.70 und Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 868.90) aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Ein- gaben an das Bundesverwaltungsgericht, für die öffentliche Verhandlung und deren Vor- bzw. Nachbereitung (einschliesslich Erstellung der Plädo- yer-Notizen) erweist sich als angemessen. Der aus der Kostennote zu schliessende Stundenansatz von Fr. 240.– liegt zudem innerhalb des ge- setzlichen Rahmens (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.3). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand entspricht, wie auch die Ein- gabe vom 3. Februar 2025 nahelegt, dem gesamten anwaltlichen Aufwand für das Verfahren A-691/2021 («Gesamtgeschädigtenaufwand»); weitere veranschlagte Leistungen sind darin nicht ersichtlich. Er kann daher nicht, wie die Beschwerdeführenden beantragen, zusätzlich zum Betrag von Fr. 2'000.-, der mit dem im Entschädigungspunkt aufgehobenen Urteil vom 27. Oktober 2022 zugesprochen worden wäre, vergütet werden. Zu ent- schädigen ist das in der Kostennote ausgewiesene Honorar von insgesamt Fr. 12'153.60. 3.3.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'809.35 für Übersetzungsdienste von 7 Stunden. Diese begründen sie mit Aufwand, den die unentgeltliche Rechtsbeiständin wäh- rend der Gerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 und vor bzw. nach der Verhandlung (einschliesslich Hin- und Rückweg) geleistet habe (Eingabe vom 8. Dezember 2022). Es trifft zwar zu, dass Rechtsanwältin Dina Rae- wel die in arabischer Sprache vorgetragenen Ausführungen der Beschwer- deführenden 1 und 5 übersetzt hat; für die Verhandlung war keine Dolmet- scherin beantragt worden. Doch wird der für die Verhandlung angefallene Zeitaufwand, einschliesslich der Vor- und Nachbereitung und des Wegs, bereits mit der eingereichten Honorarnote veranschlagt und, wie ausge- führt, auch entschädigt. Leistungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin können nicht mehrfach abgegolten werden. Der zusätzlich verlangte Be- trag für Übersetzungen ist daher nicht zu entschädigen. 3.3.3 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden zu drei Achteln hat die Vorinstanz ihnen eine (reduzierte) Parteientschädi- gung von Fr. 4'557.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu bezahlen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist für den restlichen Betrag von Fr. 7'596.00 (inkl. Auslagen
A-7211/2024 Seite 7 und Mehrwertsteuerzuschlag) – eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse zu entrichten. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden werden auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinge- wiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädi- gung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie spä- ter zu hinreichenden Mitteln gelangt. 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE) und auch keine Parteientschä- digungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3418/2023 vom 20. Au- gust 2024 E. 7 und A-883/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5).
A-7211/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'557.60 zu bezahlen. 3. Rechtsanwältin Dina Raewel wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 7'596.-- ausgerichtet. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Thomas Ritter
A-7211/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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