Abt ei l un g I A-71 6 4 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Lino Etter. X.A_______, und Y.A._______,... Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Erlass der direkten Bundessteuer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 71 64 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die Eidgenössische Erlasskom- mission (EEK) für die direkte Bundessteuer ein Ersuchen von X.A_______ und Y.A._______ um Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 2001 bis 2003 in der Höhe von Fr. 9'591.60 ab. X.A._______ erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die finanzielle Lage der Familie sei im Hinblick auf eine angeblich unver- mietbare Liegenschaft an der P-strasse, L., und das Verhältnis zu min- destens einem Gläubiger unrichtig beurteilt worden. B. Am 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zur Stellungnahme auf und verwies dabei auf seinen Grundsatzentscheid A-4174/2007 vom 27. März 2008 hin- sichtlich der Bekanntgabe des Spruchkörpers. Die EEK stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2008 in Aussicht, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen um den gerügten Verfahrensmangel zu beheben. C. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 23. Dezember 2009 wies die EEK das Gesuch von X.A_______ und Y.A._______ (im folgenden Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer und Beschwerdeführe- rin) abermals ab. Am 12. Januar 2010 meldete sich der Beschwerde- führer per E-Mail bei der Vorinstanz, um sein Missfallen aufgrund angeblich unvollständiger Sachverhaltsdarstellung kund zu tun und nach einem Rechtsmittel zu fragen. Daraufhin wurden die Beschwer- deführenden von der Vorinstanz auf das vorliegende Verfahren verwie- sen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerde- führer (mit gleichzeitiger Zusendung des Aktenverzeichnisses der Vor- instanz) eingeladen, bis zum 9. Februar 2010 eventuelle Bemerkungen und Beweismittel einzureichen, unter Androhung der Entscheidung aufgrund der Akten im Säumnisfall. Eine Antwort blieb aus. Se ite 2
A- 71 64 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2 1.2.1Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die ehe- liche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zukom- menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (MARTIN ZWEI- FEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 Rz. 6 ff.; CHRISTINE JAQUES in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Basel 2008, Rz. 6 zu Art. 113 [zitiert: Com LIFD]; MARTIN ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13 zu Art. 113 DBG [zitiert: Kom DBG]). 1.2.2Verfügungsadressaten des Entscheids vom 24. April 2007 waren beide Beschwerdeführenden, wobei zuvor beide Ehepartner (allein und zusammen) gegenüber der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behör- de gemeinsam aufgetreten waren. Nach Anhebung der Beschwerde (unterzeichnet durch den Ehemann) korrespondierte lediglich noch dieser mit dem Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz, ob- gleich jene sich zur Erhebung von Angaben jeweils an beide Ehepart- ner richtete. Dies führte – nicht zuletzt aufgrund der langen Verfah- rensdauer – dazu, dass die Zwischenverfügungen des Bundesverwal- Se ite 3
A- 71 64 /2 0 0 7 tungsgerichts versehentlich nur an den Ehemann eröffnet wurden. Da die Ehegatten jedoch, soweit bekannt, während des gesamten Verfah- rens zusammenlebten und auch die übrigen Umstände darauf hin- deuten, dass die Ehefrau durch ihren Ehemann hinsichtlich dieses Verfahrens vertreten wird, ist von einer gemeinsamen Beschwerde- anhebung und Ausübung von Verfahrensrechten auszugehen. 1.3Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wo- nach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden, Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenscheine sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Den- noch wird das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungs- maxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Be- weis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3). 1.4Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen relativiert: So muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Selbiges gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Beschwerdegründe in sach- bezogener Klarheit zu unterbreiten sind; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des ange- fochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen (Art. 52 VwVG; analog Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Von diesen Mitwirkungspflich- ten ist die (objektive) Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegrün- denden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Se ite 4
A- 71 64 /2 0 0 7 Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Zu den steueraufhebenden Tatsachen zählen die Erlass- voraussetzungen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.1); können sie nicht bewiesen werden, ist somit zu Ungunsten des Steuerpflichti- gen zu entscheiden. 1.5Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde- führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheb- lichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsäch- lichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allen- falls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.4, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine). 2. 2.1Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behand- lung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlass- verordnung, SR 642.121) konkretisiert. 2.2Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristi- gen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer- Se ite 5
A- 71 64 /2 0 0 7 pflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzu- folge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Grün- de für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuer- schuldners: Diese soll aus sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Aus- wirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechts- schutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechts- gleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2 S. 640; MICHAEL BEUSCH, Kom DBG, Rz. 6 zu Art. 167). 2.3Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Vor- aussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliess- lich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (PIERRE CURCHOD, Com LIFD, Rz. 18 zu Art. 167; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 167; BEUSCH, Kom DBG, Rz. 7, 12 f. zu Art. 167). 2.4Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären, wobei sich bei Ehepartnern eine jeweils eigene Abklärung erübrigen kann (BEUSCH, Kom DBG, Rz. 13 zu Art. 167). Se ite 6
A- 71 64 /2 0 0 7 2.5Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642). 2.5.1Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer- pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhält- nis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuer- erlassverordnung; PIERRE CURCHOD, a.a.O Rz. 5 zu Art. 167). 2.5.2Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es uner- heblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwen- dungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Dabei ist jedoch das Verbot der Doppelberücksichtigung zu beachten (PIERRE CURCHOD, a.a.O, Rz. 8 zu Art. 167). Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führen- den Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2). 2.5.3Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer- erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genann- ten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschul- den, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubi- Se ite 7
A- 71 64 /2 0 0 7 ger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forde- rungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (BEUSCH, Kom DBG, Rz. 17 zu Art. 167; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167). Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. PHILIPPE BÉGUIN/KALOYAN STOYANOV, in: OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 885). 2.6 2.6.1Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver- langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weit- gehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirt- schaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstän- de wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8). 2.6.2Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Ver- mögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnis- se der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbeson- dere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 167). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht Se ite 8
A- 71 64 /2 0 0 7 zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbsein- künfte und anderes Vermögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten oder es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.7.2; PIERRE CURCHOD, a.a.O, Rz. 12 zu Art. 16). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familien- gründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist dies nach der Rechtsprechung noch kein besonderer Umstand, auch wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 4.3; ZWEI- FEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 Rz. 14). 2.7Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichti- gen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Ein- schränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuer- erlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9). 3. 3.1Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine äusserst rudimentär begründete Beschwerde ein. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 und E- Mail an die Vorinstanz vom 12. Januar 2010 die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Se ite 9
A- 71 64 /2 0 0 7 3.2Der am 23. Dezember 2009 erlassene Wiedererwägungsentscheid der EEK enthält eine ausführliche Begründung. Die Vorinstanz legt dar, dass ihr trotz diverser Kontaktaufnahmen und Ermahnungen gegen- über den Beschwerdeführenden nur äusserst spärlich Informationen zugeflossen seien, wobei sich die Lebenslage der Beschwerdeführen- den durch Wohnungswechsel, Emigration nach K., Geburt einer weiteren Tochter, Jobwechsel etc. dauernd verändert habe. Zusam- menfassend seien weder die Ausgaben oder die Einnahmen noch das momentane oder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuelle Ver- mögen der Beschwerdeführenden einigermassen nachvollziehbar. Aus den Angaben würden sich im Weiteren Gründe für eine Verweigerung des Erlasses ergeben. 3.3Hätten also die Beschwerdeführerenden – was sie nicht behaup- ten – bis zum Erlass des Wiedererwägungsentscheids nicht genau gewusst, welche Unterlagen zur Bearbeitung ihres Gesuches notwen- dig sind, mussten sie spätestens nach Ergehen des erwähnten Ent- scheids darüber genau im Bilde sein. Trotz klarem Hinweis durch die Vorinstanz auf die ungewisse Situation reichten die Beschwerdefüh- renden dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen von zwei Offerten aus dem Jahr 2007 und einer Eingabe an das Bezirksgericht L. hin- sichtlich einer baurechtlichen Streitigkeit, die offenbar den schlechten Zustand ihrer Eigentumswohnung dokumentieren sollen, keine Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. 3.4Es ist festzuhalten, dass bereits die Berechnung des Existenz- minimums aufgrund der vorliegenden Angaben und des Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht möglich ist. Den Beschwer- deführenden ist mit den zahlreichen entsprechenden Aufforderungen der Vorinstanz sowie der Verfügung vom 23. Dezember 2009 die Bedeutung der Dokumentation ihrer finanziellen Lage deutlich vor Augen geführt worden. Dass sie sodann trotz expliziter Einladung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung von Beweismitteln und Bemerkungen keine Stellung zum Wiedererwägungsgesuch beziehen und so die Feststellung des erheblichen Sachverhalts massiv erschwe- ren wenn nicht verunmöglichen, stellt eine Verletzung von Mitwirkungs- pflichten dar, welche von ihnen zu vertreten ist und sich zu ihren Ungunsten auswirkt (vgl. oben E. 1.4). Se it e 10
A- 71 64 /2 0 0 7 4. Unter diesen Umständen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) und es sind lediglich punk- tuelle Ergänzungen anzubringen. Dabei ist aufgrund des gemeinsa- men Haushaltes eine gesamtheitliche Betrachtung für beide Steuer- pflichtige vorzunehmen (vgl. oben E. 2.4). Einzugehen ist in erster Linie auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden, die Vorin- stanz sei bezüglich der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht von einer zu positiven wirtschaftlichen Lage ausgegangen und hätte – so die sinngemässe Rüge – die Lebenssituation realitätsfern beurteilt, indem sie einen anteilsmässigen Schuldenerlass durch andere Gläubiger (Grossbank) verlangt habe. 4.1Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die kleine Eigentumswohnung im Zentrum von L. zu Unrecht als Vermögenswert bzw. positiv für ihre wirtschaftliche Lage gewürdigt. Sinngemäss vertreten die Beschwerdeführenden, dass diese Liegenschaft aufgrund von Baumängeln, Bauhandwerkerpfandrechten und einem hängigen Zivilprozess weder vermiet- noch verkaufbar sei. Dem ist entgegen zu setzen, dass auch eine mit Mängeln behaftete Liegenschaft (wenn auch eventuell nicht zum erwünschten Preis) verkauft werden kann und grundsätzlich einen Vermögenswert darstellt, soweit sie nicht deutlich überbelastet ist. Im vorliegenden Fall wurde seit Stellung des Erlassgesuchs die Hypothekarbelastung erhöht. Eine Überbelastung ist allerdings nach wie vor unbelegt. Im Gegenteil: Sogar wenn das Geld, welches den Beschwerdeführenden aus der Erhöhung der Hypo- thekarschuld zugekommen ist, zur Lösung eines Teils der von ihnen angesprochenen Probleme (Vergleich im Zivilprozess) gedient haben mag, deutet die Möglichkeit der Hypothekarschulderhöhung auf die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft hin. Es handelt sich um eine seit Gesuchseinreichung nie selbst bewohnte, offenbar zu Anlagezwecken gehaltene Liegenschaft, die – basierend auf den vorhandenen Anga- ben – nicht als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge erachtet werden kann; eine Verwertung erschiene mithin durchaus als zumut- bar. Somit ist die Liegenschaft als Hinweis darauf zu werten, dass Ver- mögen vorhanden ist, dessen Einsatz für die Bezahlung der Steuern zumutbar ist (vgl. oben E. 2.6.2). 4.2Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst bei An- nahme, dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein Passivum handle, kein Erlass gewährt werden kann. Denn hohe Grundpfandschulden Se it e 11
A- 71 64 /2 0 0 7 gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung als Ursache für eine Notlage, durch die der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann bzw. die Gläubiger dem Schuldner im selben Umfang einen Erlass gewähren müssen. Unstrittig bestehen oder bestanden vorliegend Abzahlungspläne. Jedoch wurde seitens der anderen Gläubiger – soweit ersichtlich – weder Erlass gewährt noch wurden sämtliche von Schuldtilgungen be- günstigten Gläubiger (insbesondere die Hypothekarbank) miteinbe- zogen. 4.3In diesem Zusammenhang ist auf die Bemerkung der Beschwer- deführenden zurückzukommen, dass (sinngemäss) ein Erlass durch ihre privaten Gläubiger in ihrer Lage nicht zu bewerkstelligen sei. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2), stellt der Erlass einen seltenen Aus- nahmefall aus sozialpolitischen Gründen dar. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass für die Anerkennung einer Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung restriktive, auf soziale Ausnah- mefälle zugeschnittene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Denn diese Voraussetzungen sollen dafür Gewähr bieten, dass der Erlass direkt die Situation der Personen, die sich in einer Notlage befinden, verbessert bzw. überhaupt die Möglichkeit schafft, zusammen mit den privaten Gläubigern eine Lösung zu finden. Vorliegend stellt ein Erlass keine Voraussetzung für eine private Lösung dar, und das durch einen Erlass Ersparte dürfte mithin statt den Beschwerdeführenden schliess- lich privaten Gläubigern (insbesondere der Hypothekarbank) zu Gute kommen. Entsprechend kann den Beschwerdeführenden ein Erlass u.a. genau deshalb nicht gewährt werden, weil sie keine Lösung mit den privaten Gläubigern finden können. 4.4Vorliegend machen die Beschwerdeführenden (vor der Vorinstanz) Arbeitslosigkeit und drückende Familienlasten geltend. Zwar mögen die Familienlasten infolge Nachkommenschaft zugenommen haben und standen bzw. stehen die Beschwerdeführenden zeitweilig in keinem Arbeitsverhältnis. Allerdings ist darin seit der Veranlagung keine unübliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn eines Unglücksfalles oder eine besondere Härte zu erblicken; wäre dem anders, könnten sämtliche (vorübergehend) arbeitslosen Eltern den Erlass der Steuerschuld in Anspruch nehmen wollen. Zum Hinweis, es gebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten für Auslän- der keine Arbeitslosenversicherung, was die momentane Lage der Beschwerdeführenden in (neuerlicher) Arbeitslosigkeit zusätzlich ver- Se it e 12
A- 71 64 /2 0 0 7 schärfe, ist zu bemerken, dass die eingereichte Kündigung des Arbeit- gebers des Beschwerdeführers sich lediglich auf den Zusatzarbeits- kontrakt für den Aufenthalt in K. bezieht ("Z. will exercise the right to recall you back to L. in your capacity as an International Assignee"). Haben sich die Beschwerdeführenden entschieden, trotzdem in K. zu bleiben und auf die Arbeitsstelle in der Schweiz zu verzichten, bedeutet dies eine nicht zu berücksichtigende freiwillige Entäusserung einer Einkommensquelle (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. oben E. 2.5.3 in fine). Auch die wegen der Kinder erfolgte Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin sowie die für diese möglicherweise komplizierte Arbeitslage in K. führen zu keiner eigentlichen Notlage bzw. besonderen Härte im Sinn der massgeb- lichen Bestimmungen (vgl. oben E. 2.6.2 in fine). 4.5Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung trägt der Tatsache Rech- nung, dass auch bei Fehlen einer anerkannten Notlage gemäss Abs. 1 derselben Norm oft eine sinnvolle Lösung zwischen Privatgläubigern und -schuldnern nur mit verhältnismässig gleichwertigem Entgegen- kommen der öffentlichen Hand überhaupt ermöglicht werden kann. Eine solche Situation liegt hier freilich unstreitig nicht vor: Bei Ein- reichung des Erlassgesuchs wurden monatliche Einnahmen von Fr. 8'700.-- ausgewiesen, die mehrheitlich der Schuldtilgung dienten. Dabei entrichteten die Beschwerdeführenden nicht nur den Hypothe- kargläubigern und den Kreditkartenunternehmen Zahlungen, sondern beglichen auch die Staatssteuerrechnungen derjenigen Steuerperio- den, für welche um Erlass (der Bundessteuern) ersucht wird. Diese Schuldtilgungen zeigen, dass sich die Beschwerdeführenden damals nicht in einer Notlage befanden. Ein Erlass der Bundessteuern er- scheint auch unter diesen Umständen für die wirtschaftliche Erholung der Beschwerdeführenden nicht notwendig. 4.6Die Beschwerdeführenden äussern sich zwar über fehlendes Ein- kommen und verweisen dafür neben der Liegenschaft, deren Eigen- tümer sie sind, auf die Kosten der Wohnstätte in den Vereinigten Ara- bischen Emiraten. Jedoch ist augenfällig, dass die Beschwerdeführen- den nach den unwidersprochen gebliebenen Ergebnissen der Recher- chen der Vorinstanz eine weitere Wohnung in der Schweiz zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'500.-- mieten. Wer derartige freiwillige Ausgaben tätigt, ist nicht von einer Notlage oder Härte betroffen, die einen Verzicht des Bundes auf sein Steuersubstrat in der Höhe von insgesamt Fr. 9'591.60 zu rechtfertigen vermöchte. Der geschuldete Se it e 13
A- 71 64 /2 0 0 7 Betrag, um dessen Erlass ersucht wird, steht auch nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- renden. Insofern erübrigt sich eine weitere Analyse der ohnehin durch die Beschwerdeführenden mangelhaft dokumentierten Situation (vgl. oben E. 1.4 und 3.4). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführen- den auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Michael BeuschLino Etter Versand: Se it e 14