Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7113/2010 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Einzelrichterin), Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien X._______, ..., zuzustellen an: Zolldienstliche Versandzentrale, Freilagerstrasse 47, Postfach 83, 8047 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrmehrwertsteuer (Nichteintreten).
A-7113/2010 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit Beschluss vom 13. November 2008 gegen die X._______ eine Zollstrafuntersuchung wegen der vorübergehenden Einfuhr eines Flugzeuges ohne Zollanmeldung in die Schweiz und die vorübergehende Verwendung bei Inlandflügen eröffnet hat, dass die EZV mit Schreiben vom 13. November 2008 die X._______ von der Eröffnung dieser Zollstrafuntersuchung informiert und die Gesellschaft aufgefordert hat, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen, dass die EZV der X._______ mit Schreiben vom 13. November 2008 das Formular "Zustellvollmacht" (in deutscher Sprache) übermittelt hat, dem die Gesellschaft Einzelheiten über die Zustellung an ein Zustelldomizil in der Schweiz in Fiskalsachen entnehmen konnte, dass die EZV die X._______ mit Schreiben vom 5. Januar 2009 zusätzlich auch in englischer Sprache von der Eröffnung dieser Zollstrafuntersuchung informiert und das Formular "Zustellvollmacht" auch in dieser Fremdsprache übermittelt hat, dass die X._______ sowohl mit E-mail als auch mit Brief, je vom 12. Januar 2009, das von ihr unterzeichnete englischsprachige Formular "Zustellvollmacht" an die EZV zurückgesandt hat, dass die X._______ im Formular "Zustellvollmacht" (durch Ankreuzen) die Zolldienstliche Versandzentrale als schweizerische Zustelladresse bezeichnet hat, dass im Formular "Zustellvollmacht" die Gesellschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Zustellungen an das bezeichnete Domizil Rechtsmittelfristen auslösen und Fristen für Einsprachen, Beschwerden, etc. am Tage nach der Zustellung an das bezeichnete Domizil zu laufen beginnen, dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 6. Mai 2010 gegen die X._______ eine Nachbezugsverfügung erlassen hat, mit der die Gesellschaft dazu verpflichtet wurde, der EZV den Betrag von Fr. 5'097.60 (zuzüglich Verzugszins) an Mehrwertsteuer zu bezahlen, dies aufgrund der unterlassenen Zollanmeldung für die vorübergehende
A-7113/2010 Seite 3 Verwendung des Flugzeugs Y._______ bei Inlandflügen im Zeitraum vom 8. bis 9. März 2007, dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Nachbezugsverfügung vom 6. Mai 2010 (in deutscher Sprache und englischer Übersetzung) der Zolldienstlichen Versandzentrale am 10. Mai 2010 eröffnet und dass die Zustellbevollmächtigte diese Verfügung umgehend an die Gesellschaft (mit normaler Briefpost) weitergeleitet hat; dass daher die 30-tägige Beschwerdefrist für die X._______ am 11. Mai 2010 zu laufen begann und am 9. Juni 2010 endete; dass die X._______ mit Eingabe (in englischer Sprache) vom 9. Juni 2010 gegen die Nachbezugsverfügung Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) erhoben hat, dass die X._______ ihre Eingabe vom 9. Juni 2010 bei der Post in B._______ (in A.) am 10. Juni 2010 (Poststempel) aufgegeben hat und diese Postsendung am 15. Juni 2010 bei der Grenzstelle des Bestimmungslandes (in der Schweiz) und damit bei der schweizerischen Post eingetroffen ist, dass die OZD mit Entscheid vom 18. August 2010 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, da die 30-tägige Beschwerdefrist durch die X. nicht eingehalten wurde, dass der Entscheid der OZD am 19. August 2010 der Zolldienstlichen Versandzentrale eröffnet wurde und diese Stelle am gleichen Tag die Verfügung mit gewöhnlicher Post an die X._______ weitergeleitet hat, dass daher die 30-tägige Beschwerdefrist für die X._______ daher am 20. August 2010 zu laufen begann und am Montag, 20. September 2010, endete, dass die X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. September 2010 (Postaufgabe bei der ausländischen Post am 23. September 2010) gegen den Entscheid der OZD vom 18. August 2010 bei der OZD Beschwerde erhoben hat und insbesondere geltend macht, die Nachbezugsverfügung hätte ihr auf diplomatischem Weg eröffnet werden müssen,
A-7113/2010 Seite 4 dass diese Postsendung am 28. September 2010 bei der Grenzstelle des Bestimmungslandes (in der Schweiz) und damit bei der schweizerischen Post eingetroffen ist, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. September 2010 an die OZD adressiert war und jene Amtsstelle diese Eingabe am 30. September 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass die OZD in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin in der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 11. Januar 2011 (Postaufgabe bei der ausländischen Post am gleichen Tag) nochmals ihren Standpunkt bekräftigt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG) und dass die nach Tagen berechnete Frist mit dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen), dass die Eröffnung eines Entscheides durch Zustellung an das Zustelldomizil zu erfolgen hat und dass der Betroffene mit der Bekanntgabe eines Zustelldomizils sein Einverständnis damit bekundet, wonach ihm Korrespondenzen in der betreffenden Angelegenheit an jenem Ort zugestellt werden und insbesondere der Lauf der
A-7113/2010 Seite 5 Rechtsmittelfrist mit Eröffnung am Zustelldomizil ausgelöst wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, um eine Frist einzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens das Formular "Zustellverfügung" (in deutscher und englischer Sprache) von der EZV erhalten und darauf nach eigener Wahl durch Ankreuzen die Zolldienstliche Versandstelle in Zürich als Zustelldomizil gewählt hat und dass das genannte Formular diesbezüglich Folgendes (in deutscher bzw. englischer Sprache) ausführt: "Die bezeichnete Person, Firma oder Versandzentrale ist ermächtigt, sämtliche Zustellungen in diesem Verfahren an mich rechtswirksam in Empfang zu nehmen; ich nehme zur Kenntnis, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Datum des Eingangs bei der Versandzentrale zu laufen beginnt. Die Zolldienstliche Versandzentrale ist beauftragt, die Zustellungen durch einfachen Brief an mich an die oben angegebene Anschrift weiterzuleiten" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 3.1), dass die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin die Zolldienstliche Versandzentrale in Zürich rechtsgültig als Zustelldomizil bezeichnet hat, dass der Entscheid der OZD vom 18. August 2010 am 19. August 2010 an das bezeichnete Zustelldomizil eröffnet worden ist, dass die OZD in der Rechtsmittelbelehrung nicht nochmals darauf hinweisen muss, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die Zolldienstliche Versandzentrale zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3.2), dass die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VwVG, gemäss deren Wortlaut Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, vor dem Hintergrund zu sehen ist, wonach die direkte Zustellung amtlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen an einen Adressaten im Ausland die Souveränität des fremden Staates verletzt, die Zustellung ins Ausland daher der Zustimmung des fremden Staates oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen
A-7113/2010 Seite 6 hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.3, Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005 E. 2c/aa), dass die am 23. September 2010 (Postaufgabe) mit der ausländischen Post versandte Beschwerde vom 20. September 2010 gegen den Entscheid der OZD vom 18. August 2010 erst am 28. September 2010 bei der schweizerischen Post (Grenzstelle) eingetroffen ist, die 30-tägige Beschwerdefrist mithin nicht eingehalten und diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht daher nicht fristgerecht erhoben wurde, dass seinerzeit die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 10. Mai 2010 durch Zustellung an die Zolldienstliche Versandzentrale eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. Juni 2010 abgelaufen ist, dass die am 10. Juni 2010 mit der ausländischen Post versandte Beschwerde erst am 15. Juni 2010 bei der schweizerischen Post (Grenzstelle) eingetroffen ist, diese Beschwerde an die OZD nicht fristgerecht erhoben wurde und die OZD daher bereits damals im angefochtenen Entscheid vom 19. August 2010 zutreffend auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, dass über eine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid der OZD im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung des Aufwandes im vorliegenden Verfahren mit Fr. 300.- -festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten (Fr. 300.--) mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1'100.--) in diesem Teilbetrag zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 800.--) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen ist.
A-7113/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 800.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.000232.08; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Salome ZimmermannUrsula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: