B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.01.2016 (2C_19/2016)
Abteilung I A-7052/2015
Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 3. November 2015.
A-7052/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reichte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit Schreiben vom 18. April, 16. Juni und 2. August 2015 und gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) ein Begehren um Schadener- satz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'227.– ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das seiner Ansicht nach schikanöse und verfah- rensverzögernde Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der Ehe- schliessung mit seiner zum damaligen Zeitpunkt in (...) wohnhaften Frau sowie der Visumserteilung. Das Verhalten der Behörden habe zur Folge gehabt, dass er insgesamt drei Mal habe nach (...) reisen und einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Für die entsprechenden Aufwen- dungen fordert er Schadenersatz. B. Das EFD hat das Begehren von A._______ um Schadenersatz mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Es erwog zusammenfassend, im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Gesuche zur Vorbereitung der Eheschliessung und um Erteilung eines Einreisevisums über die Botschaft in (...) sei kein widerrechtliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Dar- über hinaus fehle es am geforderten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und den von A._______ nach eige- nen Angaben zu seinem Nachteil getroffenen Dispositionen. C. Am 16. Oktober 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (Vo- rinstanz) vom 14. Oktober 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. sein Begehren um Schadener- satz gutzuheissen. Er ist (weiterhin) der Ansicht, die Behörden hätten die eingereichten Gesuche verschleppt, ihn und seine Frau schikanös behan- delt und so in adäquat kausaler Weise den Grund für den Beizug eines Rechtsanwalts sowie seine Reisen nach (...) gesetzt. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrens- nummer (...) ein Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist bis zum
A-7052/2015 Seite 3 9. November 2015, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Ausstandsbe- gehren einzureichen. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten zu leisten. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer da- rum, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 18. September 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 hob das Bundesverwal- tungsgericht seine Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 (insofern) auf, als vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangt worden war. Es forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. November 2015 das Formular «Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Be- weismitteln versehen einzureichen. G. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 mit, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse ergäben sich in hinreichendem Mass aus der Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons (...). Das Zustellen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erachte er als anmassend und schikanös. H. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammen- hang mit der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, sondern auch die Ausgaben und die Schulden der gesuchstellenden Person zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde nochmals darum ersucht, dem Bundesver- waltungsgericht das erwähnte Formular ausgefüllt und mit den entspre- chenden Belegen versehen einzureichen, ansonsten sein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung aufgrund der Akten, d.h. aufgrund der einge- reichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...), entschieden werde.
A-7052/2015 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Richterin Salome Zimmermann ein. Er hält ihr Voreingenommenheit und fehlende Objektivität vor. Zudem habe sie gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verstossen. Er weist weiter darauf hin, dass bei anderen Gerichten die Verfügung, wonach eine Person An- spruch auf EL habe, zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung ausreiche, da in solchen Fällen die Vermögens- wie auch die Einkommensverhältnisse bereits geprüft worden seien. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet zur Behandlung des Ausstandsbe- gehrens unter der Nummer A-7052/2015 ein neues Verfahren. Mit Zwi- schenverfügung vom 4. November 2015 wird dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbe- gehren mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungs- gericht bis zum 25. November 2015 ein allfälliges Ausstandsbegehren ge- gen die neu eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Ein solches geht beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. K. Richterin Salome Zimmermann nimmt – auf entsprechende Aufforderung hin – mit Schreiben vom 9. November 2015 zum Ausstandsbegehren Stel- lung. Sie führt (erneut) aus, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusam- menhang mit der Beurteilung eines Begehren um unentgeltliche Prozess- führung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, son- dern auch die Ausgaben und Schulden des Gesuchstellers zu überprüfen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, in Er- gänzung zur eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das erwähnte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen. L. Der Beschwerdeführer erhält mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richterin Salome Zimmermann zugestellt.
A-7052/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren des Beschwerde- führers um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwal- tung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren (...) voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E. 1.1). Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfah- ren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenent- scheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung von Richterin Salome Zimmermann mit deren Verfahrensführung. Sie habe ihn dazu aufgefor- dert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Bundesverwaltungsge- richt einzureichen, obschon er bereits eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) eingereicht hatte, aus welcher sein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen (EL) hervorgehe. Richterin Salome Zimmermann er- scheine aus diesem Grund als voreingenommen und nicht objektiv. Die be- troffene Richterin bestreitet dies. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von
A-7052/2015 Seite 6 einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzge- ber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bun- desgericht und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesverwaltungsge- richt konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Aus- stand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Ver- fahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauern- den Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder ver- schwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangen- heit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abge- lehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Aus- stand von Gerichtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrens- ausgang als offen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kann durch Fehler in der (richterlichen) Verfahrensführung erweckt werden. Es müssen jedoch im Einzelfall objektiv gerechtfertigte Gründe zu der Annahme beste- hen, dass sich in Fehlern in der Verfahrensführung gleichzeitig eine Hal- tung manifestiert, die auf Voreingenommenheit beruht. In der Regel vermö- gen Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen; soweit konkrete Verfahrensfeh- ler beanstandet werden, sind grundsätzlich die entsprechenden Rechtsmit- tel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur – aber immerhin – beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Be- tracht (Urteile des BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 29).
A-7052/2015 Seite 7 2.3 Vorliegend ist die Verfahrensführung von Richterin Salome Zimmer- mann im Beschwerdeverfahren (...) nicht geeignet, deren Ablehnung zu begründen. Den Beschwerdeführer, der im erwähnten Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, trifft bezüg- lich seiner Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, insbe- sondere bezüglich des aktuellen Grundbedarfs, der finanziellen Verpflich- tungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.1 f. unter Verweis insbes. auf BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zusätzlich zur bereits beigebrachten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, umso mehr als aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG geschlossen werden kann und der erwähnten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Berechnungsblätter nicht beiliegen (vgl. Urteil des BGer 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfahrensfehler im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie dargetan. Darüber hin- aus sind keine Gründe i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG auszumachen, welche die betroffene Instruktionsrichterin unter dem Anschein der Befangenheit ste- hen liessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Ver- fahren in der Hauptsache offen und nicht vorbestimmt. Das Ausstandsbe- gehren ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung gestellt, wobei ein solches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwer- deführer hat daher die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4 bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwer- deführer hat sodann von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-7052/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: