B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7021/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 5 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), zuhanden von lic. iur. Nadine Stadelmann Munz, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Arbeitszeugnis.
A-7021/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent mit ei- nem 90%-Pensum am Lehrstuhl von Prof. Dr. B._______ (Departement X., Institut Y.) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu verfassen. Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im De- zember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert. Im Herbst 2013 wurde A._______ mitgeteilt, seine befristete Anstellung werde auf- grund von Differenzen innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe nicht erneut verlängert. Am 24. Oktober 2013 wurde er per sofort freigestellt, am 6. November 2013 trat Prof. B._______ als Betreuer seiner Dissertation zurück. B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A._______ an die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) wegen "Verweigerung des Rechts auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1___). Am 13. Januar 2014 hielt die ETHZ in einem materiell einer Feststellungs- verfügung entsprechenden Schreiben fest, das Anstellungsverhältnis habe am 31. Dezember 2013 geendet und es bestehe kein Anspruch auf dessen Verlängerung. A._______ ergänzte seine Beschwerde an die ETH-BK mit Schreiben vom 23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014). C. Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A._______ ein vom 31. Dezember 2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom 2. März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2___). D. Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A._______ per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3___).
A-7021/2014 Seite 3 E. Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Ver- fahren 1___ ab, soweit sie darauf eintrat. Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfah- ren 2___ teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde im Verfahren 3___ wurde – ebenfalls am 30. Oktober 2014 – abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. F. Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) be- treffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1___), Arbeitszeugnis (2___) und Exmatrikulation (3___) erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbe- schäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die folgenden Rechtsbegehren: Die Beklagte wird verurteilt:
A-7021/2014 Seite 4 13. die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaf- fen, 14. den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen, 15. die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfah- rens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als „Hobbyjurist“ auszubilden, 16. es ist festzustellen, dass Herr B._______ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl zu führen, 17. es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel ver- nichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflus- sen, 18. es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission gene- rell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen, 19. hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung, 20. hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1___, Doktorat 4___ [recte: 3___] und Arbeitszeugnis 2___) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit ge- geben ist, 21. es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Klä- ger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschä- digen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden drei separate Verfahren (A-7021/2014 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses; A-7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis; A-7014/2014 betreffend Exmatrikulation) eröffnet. G. Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die an- gefochtenen Urteile vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weiter- gehende Stellungnahme. H. Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerde- antworten vom 22. Dezember 2014 in den Verfahren A-7021/2014 und A-7022/2014 die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Sie anerkennt den das Arbeitszeugnis betreffenden Entscheid und hat ein entsprechend modifiziertes Arbeitszeugnis als Beilage eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungs- gericht die Verfahren A-7021/2014 und A-7022/2014 unter der erstgenann- ten Geschäfts-Nummer vereinigt, den vom Beschwerdeführer gestellten
A-7021/2014 Seite 5 Antrag auf weitere Vereinigung mit dem Verfahren A-7014/2014 jedoch ab- gewiesen. Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit gutgeheissen, als es der Beschwerdegegnerin untersagt hat, die Prüfun- gen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U._______ zu vernichten. Im Übrigen hat es das Gesuch abgewiesen. J. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Januar 2015 ange- setzt worden ist, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, geht am 11. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 10. Februar 2015) eine vom 28. Januar 2015 datierende Stellungnahme ein, in welcher der Beschwer- deführer an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegeh- ren stellt: Die Beklagte wird verurteilt:
A-7021/2014 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die beiden Urteile vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 1___ und 2___) stel- len als Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG zulässige An- fechtungsobjekte dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hoch- schulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113], ferner Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das ETH-Gesetz oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Entscheide, mit welchem seine Be- schwerden an die Vorinstanz mehrheitlich abgewiesen wurden, soweit da- rauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, wes- halb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
A-7021/2014 Seite 7 1.3 Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbe- gehren. 1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bil- det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entschei- des bildet (oder hätte bilden sollen), soweit es im Streit liegt. Der Streitge- genstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfü- gungsgegenstandes liegen, mithin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen die Beschwerdeinstanzen nicht beurteilen, an- sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würden. Der angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.). Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständig- keit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Vorinstanz und die (allfällige) Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein forma- listischer Leerlauf droht (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil des Bundes- gerichts 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.5.3.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar [nachfolgend: VwVG Praxiskom- mentar], 2009, Art. 7 N 35). 1.3.2 Betreffend das vorinstanzliche Verfahren 1___ stellte der Beschwer- deführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 3., 23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014) verschiedene Anträge, ohne eine bestimmte Verfügung der Beschwerdegegnerin anzufechten, weshalb die Vorinstanz die Be- schwerde anfänglich als Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegennahm. Im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014
A-7021/2014 Seite 8 bezeichnete die Vorinstanz die (materielle) Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 13. Januar 2014 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum materiellen Verfügungsbegriff vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1.2 m.w.H.) als "Anfech- tungsgegenstand im vorliegenden Verfahren" (E. 3) und befand gleichzei- tig über weitere Begehren des Beschwerdeführers. Im vorinstanzlichen Verfahren 2___ bildete das dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 zugestellte Ar- beitszeugnis vom 31. Dezember 2013 das Anfechtungsobjekt. Vorab sind diejenigen Rechtsbegehren zu behandeln, bei denen fraglich ist, ob sie innerhalb des Streitgegenstandes liegen. 1.3.3 Die Rechtsbegehren 6 (Aberkennung des Doktortitels von Prof. B.), 13 und 14 (Auflösung und Abschaffung von ETH-BK [Vo- rinstanz] und ETH-Rat), 16 und 17 (Feststellungsbegehren betreffend Prof. B. und Prof. Eichler) sowie 18 (Feststellungsbegehren be- treffend Nichtigkeit der Verfügungen der ETH-BK [Vorinstanz]) gemäss Be- schwerdeschrift vom 23. November 2014 waren weder Gegenstand einer (angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin noch der angefoch- tenen Entscheide der Vorinstanz und sind somit nicht Streitgegenstand, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Sinne einer Kompetenzattraktion sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits sind die neu eingebrachten Streitsachen nicht spruchreif, andererseits mangelt es an der erforderlichen Konnexität zum Anfechtungsgegenstand bildenden Arbeitsverhältnis. 1.3.4 Das Rechtsbegehren 9 hat die Exmatrikulation des Beschwerdefüh- rers zum Gegenstand, welche im parallelen Verfahren A-7014/2014 behan- delt wird. Ebenfalls in jenem Verfahren zu beurteilen sind die Rechtsbe- gehren 7 (Einberufung der Schlichtungskommission) sowie 10 und 11 (Ver- leihung des Doktortitels), da sie einen Zusammenhang mit dem Doktorats- verhältnis bzw. der Immatrikulation aufweisen. 1.3.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die Vor- instanz eine anfechtbare Verfügung "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, die in dieser Klage aufgeführt sind". Mangels Be- gründung trat die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht ein. Soweit der Be- schwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nun in unzulässiger
A-7021/2014 Seite 9 Erweiterung des Streitgegenstandes ausdrücklich eine Verfügung über "die Freistellung per sofort" verlangt (Rechtsbegehren 12), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitgeberin gemäss Art. 103a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) grundsätzlich berechtigt ist, einen gekündigten Arbeitnehmer freizustellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. 1.3.6 Über das (prozessuale) Gesuch des Beschwerdeführers um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19) hat das Bundes- verwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 entschieden. Das Gleiche gilt für die (Verfahrens-)Anträge betreffend Si- cherstellung der Prüfungen im Fach U._______ vom Herbstsemester 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vo- rinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20). Zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6. 1.3.7 Zusammenfassend ist auf die Rechtsbegehren 6, 12 (teilweise), 13, 14 und 16–18 nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren 1–5, 8 (Halbsatz 1), 12 (teilweise) und 21 sind im vorliegenden Verfahren materiell zu behan- deln. Die Rechtsbegehren 7 und 9–11 sind Gegenstand des Verfahrens A-7014/2014. 1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner verspätet eingegangenen Stel- lungnahme vom 28. Januar 2015 fünf weitere Anträge. 1.4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass – gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime – sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätes- tens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) un- zulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 1.3 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215; SEETHALER/BOCHSLER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 52 N 54).
A-7021/2014 Seite 10 1.4.2 Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellung- nahme vom 28. Januar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, so- weit sie über die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzuneh- menden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die An- träge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella, welche im Übrigen auch nicht vom Streitgegenstand erfasst sind. 1.4.3 Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akten- einsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Ak- teneinsicht nehmen könne. Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 [Ingress] VwVG; ferner BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezem- ber 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4). 1.4.4 Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller drei hängigen Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014 und A-7014/2014 ist insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren bereits vereinigt worden sind. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens wird es (erneut) abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 (E. 2) verwiesen werden. 1.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2014 im Verfahren A-7021/2014, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr den sich noch in seinem Besitz befindlichen Laptop, welcher Eigentum der Beschwerdegegnerin sei, herauszugeben. 1.5.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 verpflichtete die Vor- instanz den Beschwerdeführer im Verfahren 1___, der Beschwerdegegne- rin sämtliche ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise überlas- senen Gegenstände, namentlich den Laptop, unverzüglich zurückzuge- ben. Auf dagegen erhobene Beschwerden traten das Bundesverwaltungs- gericht (Urteil A-2082/2014 vom 9. Juli 2014) und das Bundesgericht (Urteil 8C_603/2014 vom 6. November 2014) nicht ein. 1.5.2 Eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen erwächst nicht in materielle, sondern nur in formelle Rechtskraft; die naturgemäss
A-7021/2014 Seite 11 bloss für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnah- men fallen spätestens mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, so- fern sie mit diesem nicht definitiv bestätigt werden (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.1; HANSJÖRG SEILER, in: VwVG Praxiskom- mentar, Art. 56 N 52). Dementsprechend fiel die von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Anord- nung betreffend Rückgabe des Laptops mit dem Erlass des Urteils vom 30. Oktober 2014, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlos- sen wurde, dahin. Über die definitive Herausgabe des Laptops hat die Vo- rinstanz im Endentscheid jedoch nicht befunden und die Beschwerdegeg- nerin hat diesen nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten. Das Urteil erwuchs insoweit in (Teil-)Rechtskraft (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 61 N 13), weshalb das Bundesverwaltungs- gericht die aufgeworfene Frage nicht prüfen kann. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten. 1.5.3 Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings darauf hinzuwei- sen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, der Arbeitgeberin auf den Zeit- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben, was er für dessen Dauer von ihr erhalten hat (Art. 339a Abs. 1 des Obligatio- nenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.2.3). Die Arbeitge- berin verfügt mithin nicht bloss über einen eigentumsrechtlichen (vgl. Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sondern auch über einen vertragsrechtlichen Herausgabeanspruch. Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen, jederzeit eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Lap- tops zu verpflichten. 1.6 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der in den vorstehenden Er- wägungen 1.3–1.5 genannten Einschränkungen – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
A-7021/2014 Seite 12 frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par- teien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbetei- ligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2, A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A-6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis- tungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatori- sche Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.1, A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 2, A-7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A-6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). 3. Mit Bezug auf die Begründung der Beschwerde sowie die Beweismittel handelt es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG trotz seines Wortlauts und anders als betreffend die Begehren (vgl. vorstehend E. 1.4.1) lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG, vgl. vorstehend E. 2.1) auch soge- nannt unechte, das heisst bisher bereits bekannte tatsächliche Noven zu- lässig (anders dagegen Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Spätere Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erschei- nen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden. Neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5113/2014 vom
A-7021/2014 Seite 13 11. Dezember 2014 E. 3 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: VwVG Praxiskom- mentar, Art. 32 N 17 und Art. 33 N 7; SEETHALER/BOCHSLER, a.a.O., Art. 52 N 80; zur Abgrenzung vom Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.3.3.1). Dementsprechend sind auch die vom Beschwerdeführer erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die verspätet, das heisst nicht innert der angesetzten Frist eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2015 und deren Beilagen. 4. Nachfolgend ist auf die einzelnen, materiell zu prüfenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht beendet bzw. nicht weitergeführt wor- den (Rechtsbegehren 1). 4.1.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichtverlänge- rung seines befristeten Vertrages entspreche einer missbräuchlichen Kün- digung. Dies (auch) deshalb, weil die Beschwerdegegnerin mit der wieder- holten Befristung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt habe, den gesetz- lichen Kündigungsschutz zu umgehen. Das mit der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
A-7021/2014 Seite 14 4.1.3 Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich zulässig (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [SR 172.220.11] i.V.m. Art. 9 BPG; Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz; vgl. ferner Art. 7 Abs. 1 der [per Ende 2014 aufgeho- benen] Verordnung vom 12. Dezember 2005 bzw. Art. 9 Abs. 1 der [am
A-7021/2014 Seite 15 der Dissertation und der Abschluss des Forschungsprojekts beanspruchen würden. 4.1.4 Im Übrigen durfte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdefüh- rer unter Geltung des per 1. Juli 2013 aufgehobenen und durch Art. 17b ETH-Gesetz ersetzten Art. 20 PVO-ETH in der Fassung vom 15. März 2001 (AS 2001 1789; Abs. 2: "Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.") – also sowohl im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses als auch anlässlich der Vertragsverlän- gerung um ein Jahr im Dezember 2012 – von Gesetzes wegen nur ein befristetes, nicht aber ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5.2). Ob sich an dieser Rechtslage mit der auf Anfang Juli 2013 in Kraft getretenen Revision etwas geändert hat, kann vorliegend offen blei- ben. 4.1.5 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das befristete Arbeits- verhältnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 2013 ohne Kündigung endete und es vorliegend keine Gründe gibt, dieses als unbefristetes Ar- beitsverhältnis zu behandeln oder die Kündigungsschutzvorschriften – na- mentlich Art. 34c BPG – sinngemäss anzuwenden. Die Beschwerde er- weist sich insoweit als unbegründet. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Berechtigung für die in der Be- schwerdeschrift bezeichneten Schlüssel bzw. Schlüsselgruppen, welche ihm mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses entzogen wurden (Rechts- begehren 3). Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.1) ausführt, wurde über die Aushändigung der Schlüssel bzw. die Schlüssel- berechtigungen noch nicht materiell rechtskräftig entschieden, da es sich bei der dort erwähnten Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2014 lediglich um eine nicht in materielle Rechtskraft erwachsende Verfü- gung über vorsorgliche Massnahmen handelt, die mit der Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich dahinfallen (vgl. vorstehend E. 1.5.2). Da der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, gibt es keinen Anlass und insbesondere keine rechtliche Grundlage, um ihm die verlangte Schlüsselberechtigung zu er- teilen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 339a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG zu verweisen, wonach der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf
A-7021/2014 Seite 16 den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszuge- ben hat, was er für dessen Dauer erhalten hat. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. 4.3 Als "Schadenersatz wegen Gewinnausfall" (Rechtsbegehren 4) ver- langt der Beschwerdeführer "pauschal" Fr. 500'000.–, da er den "materiel- len Wert eines Doktortitels auf mehrere Millionen Franken" schätze. Dieser Antrag hängt – wie sich der Begründung des Beschwerdeführers entneh- men lässt – offenbar hauptsächlich mit seiner Exmatrikulation zusammen. Da er jedoch auch einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auf- weist und die Vorinstanz ihn im Verfahren 1___ betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren darüber zu entscheiden. Das Begehren des Beschwerdeführers betrifft offensichtlich nicht einen mutmasslichen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das Anstellungs- oder das Doktoratsverhältnis, sondern eine Ersatzforderung für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens durch ein Or- gan oder Angestellte einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglie- der und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; zu dessen Anwendbarkeit auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der RVOV; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A-1006/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint (vgl. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz), weshalb die Beschwerde bezüg- lich Rechtsbegehren 4 abzuweisen ist. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt, Prof. B._______ sei "dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen" (Rechtsbegehren 5). Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde ein- getreten. Die Beschwerdegegnerin hatte keine diesbezügliche Verfügung erlassen, weshalb ein Anfechtungsobjekt fehlte, welches mit Beschwerde bei der Vorinstanz hätte angefochten werden können. Da der Beschwerde- führer nie eine entsprechende Verfügung verlangt hatte, war die Angele-
A-7021/2014 Seite 17 genheit auch nicht im Rahmen der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweige- rungsbeschwerde zu behandeln. Im Übrigen ist weder die Beschwerde- gegnerin noch die Vorinstanz zuständig für die Ernennung der ETH-Pro- fessoren und die Auflösung der mit diesen geschlossenen Arbeitsverhält- nissen (vgl. Art. 14 Abs. 2 ETH-Gesetz sowie Art. 13 der Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Profes- soren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Professorenverord- nung ETH, SR 172.220.113.40]). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4.5 Weiter fordert der Beschwerdeführer die erneute Korrektur der Prüfung im Fach U._______ des Herbstsemesters 2012 (Rechtsbegehren 8, Halb- satz 1). Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten. 4.5.1 Wegen des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs- grundsatzes ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen; die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. dazu vorstehend E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Be- schwerdeberechtigung substantiiert darzulegen, soweit diese nicht offen- sichtlich gegeben ist, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67; MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 48 N 7; vgl. ferner BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.1). Obwohl die Parteien keine eigentliche (subjektive) Beweisführungslast trifft, hat diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten wollte (objektive Beweislast). Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB, welcher mangels spezialgesetzlicher Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwen- den ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4614/2014 vom 27. Ja- nuar 2015 E. 1.3.2, A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3 und A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2, je m.w.H.). 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat die Prüfung, deren erneute Korrektur er verlangt, nicht selbst abgelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von der seiner Ansicht nach mangelhaften Korrektur der Prüfung besonders be- rührt sein sollte und welches schutzwürdige Interesse er an deren Wieder- holung haben sollte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Denn selbst wenn seine Vorwürfe zuträfen und die seinen Ausführungen zufolge unlös- bare Aufgabe bei einer neuerlichen Korrektur nicht bewertet würde oder die
A-7021/2014 Seite 18 geprüften Studenten für die genannte Aufgabe unabhängig von der Antwort die volle Punktzahl erhielten, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwer- deführer daraus einen schutzwürdigen Vorteil zöge. Jedenfalls hat er es versäumt, dies substantiiert aufzuzeigen, und er ist damit der Obliegenheit zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht hinreichend nachge- kommen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das entspre- chende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Be- schwerde in diesem Umfang abzuweisen. 4.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen", welche er gleichzei- tig anfechte (Rechtsbegehren 12). Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses die Verfügung vom 13. Januar 2014 erlassen; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist abzuweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz nicht näher substantiiert dargelegt, betreffend welche rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin im Einzelnen er den Erlass einer Verfügung begehrt (zur Freistellung vgl. vorstehend E. 1.3.5). Der vo- rinstanzliche Entscheid, mangels Begründung nicht auf das genannte Be- gehren einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 4.7 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von ei- nem Jahreslohn sowie die Vergütung von fünf Ferientagen, 1'560 Über- stunden/Überzeit und 10% Lohndifferenz für 25 Monate, da er trotz eines Vertrages mit einem Beschäftigungsgrad von 100% nur 90% Lohn erhalten habe (Rechtsbegehren 21). Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil sind grundsätzlich zutreffend, weshalb die Vorinstanz die genannten Begehren zu Recht ab- gewiesen hat. Für eine Entschädigung von einem Jahreslohn besteht keine rechtliche Grundlage, insbesondere sind die Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 34b f. BPG mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung nicht anwendbar (zu staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen vgl. vorstehend E. 4.3). Ein allfälliges Ferienguthaben von fünf Tagen gälte ohne Weiteres als während der Freistellungszeit von rund zwei Monaten bezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2014 vom 27. März 2015
A-7021/2014 Seite 19 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2013 vom 15. Sep- tember 2014 E. 3.3.6 f.; je m.w.H.). Zu den behaupteten 1'560 Überstun- den und Überzeit machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesverwaltungsgericht nähere Ausführungen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung ist nicht belegt. Ein Beschäftigungsgrad von 100% ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Daran vermag auch das mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfah- ren 2___ betreffend Arbeitszeugnis teilweise gutgeheissen und die Be- schwerdegegnerin hat entsprechend ein neues Arbeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält unverändert an seinem Zeugnisvorschlag fest, weshalb im Einzelnen auf seine Änderungsanträge einzugehen ist, soweit sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gegenstandslos geworden sind. 5.1 5.1.1 Das Bundespersonalrecht und die ETH-Gesetzgebung enthalten keine eigenen Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a OR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Personalrecht gelten daher im Allgemei- nen dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 5 m.w.H.).
A-7021/2014 Seite 20 5.1.2 Ein sogenannt qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis, wie es der Beschwerdeführer verlangt, hat sich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeit- nehmers auszusprechen (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeit- nehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von Tätig- keit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grund- sätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwol- lens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Arbeitgebe- rin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmäs- sig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. sodann zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6 und eingehend A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1–3.3.4 m.w.H.). 5.1.3 Der Arbeitgeberin kommt bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist sie grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2). Auch hinsichtlich der in einem Arbeitszeugnis zu treffen- den Werturteile verfügt die Arbeitgeberin über einen gewissen Spielraum. Es bleibt ihrem Beurteilungsermessen überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers sie hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319–330b OR], 2010, Art. 330a OR N 9), solange die Be- urteilung insgesamt der Wahrheit entspricht. Dabei ist indes ein verkehrs- üblicher Massstab und pflichtgemässes Ermessen anzuwenden (zum Gan- zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2 und 3.3.4 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits- vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3b).
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Ein Arbeitszeugnis hat eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen
und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu
enthalten. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben
des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräf-
tige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens
enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein
zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; STREIFF/VON KA-
ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3 S. 715).
5.1.4 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen
trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB folgend die angestellte
bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist mithin für die dem beantragten
Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.5.1).
Die Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken
(Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2014 vom 18. September 2014
5.2 Im Folgenden sind die einzelnen Änderungsbegehren des Beschwer-
deführers zu prüfen.
Das von der Beschwerdegegnerin ausgestellte Arbeitszeugnis mit den da-
rin vermerkten Streichungs- und Änderungsbegehren (vom Beschwerde-
führer hinzugefügte Passagen sind unterstrichen) lautet wie folgt:
"Herr A., geboren am [...] in [...], war vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezem- ber 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand an der ETH Zürich, Lehrstuhl Z. Institut Y., angestellt. Seit 19.01.2012 ist er als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben. In der Forschung beschäftigte sich Herr A. mit forschte an der Untersuchung
der [...]. Die Interaktion solcher Elemente [...] eröffnet ermöglicht neue Potentiale
hinsichtlich [...]. Herr A._______ entwickelte als Erstes ein analytisches Modell, [...].
Für eine Konzeptstudie zur Realisierung [...] bearbeitete und bewertete Herr
A._______ mit Erfolg und mit, Freude und Elan – zusammen mit einem Master-Stu-
denten – ein [...].
In der Lehre betreute Herr A._______ die Lehrveranstaltungen V._______ und
U._______. Bezüglich Letzterer übernahm er selbständig die Gesamtkoordination
für die Abwicklung dieser sehr grossen Vorlesung mit über 400 Studierenden, ein-
schliesslich der Organisation des Übungsbetriebs mit über 20 Hilfsassistenten und
der schriftlichen Prüfungen. Zur Korrektur der Prüfungen koordinierte er ein Team
von bis zu über 15 Doktorierenden Doktoranden. Insgesamt betreute er 5 Studienar-
beiten Studentenarbeiten.
A-7021/2014 Seite 22 Herr A._______ verfügt über fundierte Fachkenntnisse wie auch eine rasche Auffas- sungsgabe und brachte seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in sei- nen Arbeitsbereich ein. Aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktions- und Analy- severmögens entwickelte und realisierte er auch für besonders komplexe Sachver- halte sehr gute Lösungen. Auch bei erhöhter Belastung handelte Herr A._______ jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient und bewies einen sicheren Blick für das Wesentliche. Herr A._______ entwickelte zahlreiche Ideen sowie Konzepte und leistete einen maßgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeits- und Forschungsbe- reiches. Im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Übungen erläuterte Herr A._______ die sämtliche Inhalte in anschaulicher wie auch verständlicher Weise und setzte sein hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise um. // Die Vorgehens- weise von Herrn A._______ zeigte zeichnete sich durch ein grosses Mass an Enga- gement, Sorgsamkeit und, Flexibilität und Vertrauenswürdigkeit aus. Wir waren mit seiner Leistung sehr zufrieden. Er erledigte alle seine Aufgaben verantwortungsbe- wusst, zuverlässig, unabhängig und exakt. Seine fachliche Kompetenz wurde von Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt. Im Umgang mit Studierenden und Externen verhielt sich Herr A._______ freundlich und korrekt. Er integrierte sich sehr gut in das bestehende Team und trug aktiv zu einem kollegialen und positiven Arbeitsklima bei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundli- chen, zuvorkommenden Art war er als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr aner- kannt und geschätzt. Sämtliche Tätigkeiten erledigte Herr A._______ stets zu unserer besten Zufrieden- heit, sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Studierenden und Externen war immer einwandfrei und vorbildlich. Mit dem heutigen Tag scheidet Herr A._______ auf eigenen Wunsch aus unserem Institut aus. Wir bedauern diesen Entschluss und danken ihm für die jederzeit wert- volle Mitarbeit. Für seinen Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute." 5.3 Im einleitenden Abschnitt beantragt der Beschwerdeführer, seinen Ge- burtsort [...] mit einem scharfen S (ß) zu schreiben, das Wort "Doktorand" aus der Funktionsbezeichnung zu streichen und als Arbeitsbereich das Institut Y._______ (statt den Lehrstuhl Z.) anzugeben. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Satz am Ende des Ab- schnitts, welcher sich zu seiner Immatrikulation als Doktorand äussert. 5.3.1 Das scharfe S ist in der Schweiz nicht gebräuchlich, weshalb das ent- sprechende Begehren abzuweisen ist. 5.3.2 Der Beschwerdeführer war als wissenschaftlicher Assistent im Rah- men eines Doktorats bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Diese hat da- her dessen Funktion innerhalb ihres Ermessensspielraums korrekt mit "wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand" bezeichnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zeitliche Dauer von Arbeitsverhältnis, Dokto- rat und Immatrikulation nicht exakt übereinstimmt. Der Antrag auf Strei- chung des Wortes "Doktorand" ist abzuweisen. 5.3.3 Gemäss Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 war der Arbeits- bereich des Beschwerdeführers das Institut Y. im Departement X._______. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Prof. B._______s
A-7021/2014 Seite 23 Lehrstuhl Z._______ zu diesem Zeitpunkt dem Institut Y._______ zugeord- net. Das im gleichen Departement beheimatete Institut S., an wel- chem der Lehrstuhl von Prof. B. bzw. das T._______ heute ange- siedelt ist, wurde am 1. Juli 2013 gegründet (vgl. < http://www._______.ethz.ch/_______ >, abgerufen am 12.05.2015). In- sofern ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes im Arbeitszeugnis kor- rekt. Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht und der Streitgegenstand von den Par- teien bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz wird in der Regel nicht über die Begehren der Verfahrensbeteiligten hinausgehen. Im Interesse der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts ist das Bun- desverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebun- den, solange ein Sachzusammenhang zum Streitgegenstand bzw. zum diesem zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben ist (Art. 62 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.6; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.198 ff.; THOMAS HÄBERLI, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 62 N 9 ff.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Arbeitsort des Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis präzisierend wie folgt zu bezeichnen: "Lehrstuhl Z._______ (Institut Y., ab 1. Juli 2013 Institut S.)". 5.3.4 Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses lautet auf den 31. De- zember 2013. Es trifft grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt noch als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben war. Allerdings wurde das mit der Tätigkeit am Lehrstuhl Z._______ zusammen- hängende Doktoratsverhältnis bereits im November 2013 beendet (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Insofern würde der vom Beschwerdeführer bean- tragte zusätzliche Satz am Ende des ersten Abschnitts einen falschen, der Wahrheitspflicht widersprechen Eindruck vermitteln. Dass der Beschwer- deführer gleichzeitig als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert war, ergibt sich aus seiner Funktionsbezeichnung im gleichen Zeugnisabschnitt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet. 5.4 Im zweiten Abschnitt des Arbeitszeugnisses verlangt der Beschwerde- führer zwei Änderungen. Der erste Satz soll neu eingeleitet und das Verb "eröffnet" durch "ermöglicht" ersetzt werden.
A-7021/2014 Seite 24 Die beiden beantragten Modifikationen haben keine inhaltliche Änderung zur Folge; es handelt sich dabei lediglich um gleichwertige, alternative sprachliche Formulierungen. Solange eine Aussage im Arbeitszeugnis wahr, vollständig und klar ist, steht die Formulierung jedoch im Ermessen der Arbeitgeberin. Da die genannten Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind, sind die beiden Änderungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 5.5 Im dritten Abschnitt fordert der Beschwerdeführer, die Wendung "mit Erfolg und mit Freude und Elan" sei durch die Formulierung "mit Erfolg, Freude und Elan" zu ersetzen. Zudem soll der Hinweis auf die Mitarbeit eines Masterstudenten bei der Bearbeitung und Bewertung des [...] ersatz- los gestrichen werden. Der erste Antrag ist abzuweisen, da er bloss eine sprachliche Anpassung betrifft. Zum zweiten Begehren führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Anteil des Masterstudenten sei "eher als gering einzu- schätzen". Damit anerkannte er dessen – wenn auch untergeordnete – Be- teiligung, welche für die Formulierung massgebend ist. Überdies wird durch die gewählte Form des Einschubs angedeutet, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der Arbeit verantwortete. Die im Arbeitszeugnis ge- wählte Formulierung ist demnach nicht zu beanstanden. 5.6 Im vierten Abschnitt soll das Adverb "selbständig" gestrichen werden. Sodann habe das vom Beschwerdeführer koordinierte Team für die Prü- fungskorrekturen nicht aus "bis zu 15 Doktorierenden", sondern aus "über 15 Doktoranden" bestanden. Schliesslich habe er nicht fünf "Studienarbei- ten", sondern "Studentenarbeiten" betreut. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Gesamtkoordination der Vorle- sung U._______ nicht selbständig übernommen zu haben, und begründet sein Streichungsbegehren nicht näher. Für die Behauptung, er habe mehr als 15 Doktorierende betreut, nennt der Beschwerdeführer keine Beweis- mittel. Bei den Begriffen "Doktorierende"/"Doktoranden" sowie "Studienar- beiten"/"Studentenarbeiten" handelt es sich um Synonyme. Das vierte Ab- schnitt des Arbeitszeugnisses erweist sich damit als korrekt und die Be- schwerde insofern als unbegründet.
A-7021/2014 Seite 25 5.7 Den fünften Abschnitt wünscht der Beschwerdeführer weitgehend um- zuformulieren sowie mit weiteren Sätzen und teilweise Superlativen zu er- gänzen. Zudem soll der Abschnitt in zwei Absätze aufgeteilt werden (im obigen Zeugnistext markiert mit "//"). 5.7.1 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Änderungsanträge, wel- che sich im Übrigen inhaltlich zum Teil nicht massgeblich von den Formu- lierungen der Beschwerdegegnerin unterscheiden, im Einzelnen substan- tiiert zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Für die vom Beschwerdeführer anbegehrten Superlative ("sämtliche Inhalte", "hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise" usw.) gibt es daher ebenso wenig eine Grundlage wie für die diversen verlangten Modifikatio- nen. Namentlich weist der Beschwerdeführer nicht nach,
A-7021/2014 Seite 26 vielmehr hervor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Team- mitgliedern zu erheblichen Unstimmigkeiten kam.
A-7021/2014 Seite 27 ausdrückt, sich bei ihm bedankt sowie ihm ihre besten Wünsche aus- spricht. Was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, ist die Darstel- lung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht korrekt. Bezüglich der üb- rigen Formulierungen ist festzuhalten, dass kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Bedauernsbekundungen über den Austritt, Dankes- worte oder Zukunftswünsche besteht. Eine Arbeitgeberin kann mithin nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen ihr Bedauern und ihren Dank aus- zusprechen sowie gute Wünsche zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3h). 5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Be- zeichnung des Arbeitsbereichs des Beschwerdeführers zu präzisieren hat (vgl. vorstehend E. 5.3.3) und die Beschwerde betreffend das Arbeitszeug- nis (vorinstanzliches Verfahren 2___) in diesem Punkt teilweise gutzuheis- sen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das mit Zwischen- verfügung vom 15. Januar 2015 vorsorglich angeordnete Vernichtungsver- bot betreffend die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U._______ mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils hinfällig wird. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem grossmehrheitlich unterlie- genden und nicht vertretenen Beschwerdeführer noch der weitestgehend obsiegenden und durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwer- degegnerin zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 15 der Beschwer- deschrift eine Parteientschädigung für die vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren fordert, ist seine Beschwerde unbegründet. Im Verfahren 1___ unterlag er vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung hatte (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz;
A-7021/2014 Seite 28 vgl. ferner Art. 18 der Geschäftsordnung der ETH-BK vom 18. September 2003 [SR 414.110.21] zu den Verfahrenskosten). Im Verfahren 2___ wurde ihm entsprechend seinem teilweisen Obsiegen eine angemessene Partei- entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Rück- gabe des Laptops zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-7021/2014 Seite 29 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1___ und 2___; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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