B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-700/2024

Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Julian Beriger, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich,
  2. Kanton Zug, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Konzessionen zur Nutzung der Sihl im Wasserkraftwerk Waldhalde; Verfügung vom 15. Dezember 2023.

A-700/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) betreiben das Wasser- kraftwerk Waldhalde (WKW) zur Stromproduktion. Hierfür nutzen die EKZ die Wasserkraft eines etwa 180 m langen Streckenabschnitts des öffentli- chen Gewässers Sihl an der Grenze zwischen den Kantonen Zürich und Zug. Der Wasserkraftanteil des Kantons Zürich beträgt 55.41 % und derje- nige des Kantons Zug 44.59 %. Das Wasser wird beim Stauwehr Hütten abgezweigt und über einen Frei- spiegelstollen in den Teufenbachweiher geleitet. Von dort aus wird das Wasser in einer Druckleitung mit etwa 76 m Gefälle zum WKW geleitet. Über einen Unterwasserkanal gelangt das Wasser wieder zurück in die Sihl. Die Gewässerstrecke der Sihl unterhalb des Stauwehrs bis zur Was- serrückgabe (Restwasserstrecke) speist sich im Wesentlichen aus der un- genutzten Abflussmenge des weiter flussaufwärts gelegenen Wasserkraft- werks Etzelwerk, das einen Teil der Sihl zur Stromproduktion in den Zürich- see ableitet, ohne das Wasser wieder in die Sihl zurückzuführen. B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich räumte den EKZ mit Beschluss Nr. 4887/1964 vom 3. Dezember 1964 («Zürcher Konzession») das Recht ein, die Wasserkraft des betreffenden Streckenabschnitts der Sihl bis zum 31. Dezember 2047 im WKW zu nutzen. Mit Beschluss vom 25. Mai 1976 («Zuger Konzession») erteilte der Regierungsrat des Kantons Zug den EKZ ein korrespondierendes Nutzungsrecht bis zum 31. Dezember 2017. Dabei wurde jeweils festgelegt, dass nach der Wasserentnahme Rest- wassermengen von mindestens 50 Litern pro Sekunde (l/s) im Sommer und mindestens 30 l/s im Winter in der Sihl zu belassen sind (sog. Dotier- wassermenge, vgl. Art. 4 Bst. k und l des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). C. Mit Vertrag vom 19. Juli 1993 vereinbarten die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich und die EKZ, die Mindestrestwassermengen gemäss der Zürcher Konzession rückwirkend per 1. Oktober 1992 wie folgt zu erhöhen: 500 l/s vom 16. September bis zum 30. April, 800 l/s vom

  1. Mai bis zum 15. Juni, 1'000 l/s vom 16. Juni bis zum 15. August und 800 l/s vom 16. August bis zum 15. September. Der Regierungsrat des Kantons Zug beschloss am 7. Juni 1993, die Mindestrestwassermengen in der Zuger Konzession entsprechend anzupassen.

A-700/2024 Seite 3 D. Der Vertrag zwischen der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich und den EKZ lief am 12. Mai 2017 aus. E. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2017 verlängerte der Regierungsrat des Kantons Zug die Laufzeit der Zuger Konzession bis zum 31. Dezember 2022. Am 25. Oktober 2022 wurde die Konzession um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die am 7. Juni 1993 festgelegten Mindestrestwassermengen wurden jeweils beibehalten. F. Am 26. August 2022 gelangten die EKZ an das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Sie ersuch- ten das UVEK darauf hinzuwirken, dass die Kantone Zürich und Zug ihnen in Bezug auf die Restwassermenge zwei sich nicht widersprechende Kon- zessionen erteilen und sie für den Eingriff in wohlerworbene Rechte ent- schädigt werden. Falls sich die Kantone nicht innert angemessener Frist einigten, sei die Konzession durch das UVEK zu erteilen. G. Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 15. Dezember 2023 einen Teilentscheid betreffend «Konzessionen zur Nutzung der Sihl im [WKW]» u.a. über die beantragte Koordination zwischen den Kantonen. H. Gegen diesen Teilentscheid erhoben die EKZ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beanstanden die ihnen zum Teil auferlegten Verfahrenskosten und begehren, das Dispositiv des Entscheides sei wie folgt zu ändern (die beantragten Änderungen sind kursiv und grau hervorgehoben):

  1. Die Zürcher Konzession vom 3. Dezember 1964 wird rückwirkend ab dem
  2. Mai 2017 angepasst [eventualiter ab dem 1. Januar 2024]. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zuger Konzession betragen die Restwassermengen (gemäss Vertrag vom 19. Juli 1993):
  • vom 16. September bis 30. April 500 l/s
  • vom 1. Mai bis 15. Juni 800 l/s
  • vom 16. Juni bis 15. August 1'000 l/s
  • vom 16. August bis 15. September 800 l/s.

A-700/2024 Seite 4 Die Zürcher Konzession vom 3. Dezember 1964 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zuger Konzession gemäss Dispositivziffer 1.1 bis 1.3 angepasst: 1.1 Die Restwassermengen betragen neu vom 1. Dezember bis zum 31. März 800 l/s und vom 1. April bis zum 30. November 1’200 l/s. Ganzjährig muss

  • bei einer Wassertemperatur am Ende der Restwasserstrecke ≥ 18 °C die Restwassermenge auf 1’400 l/s und
  • bei einer Wassertemperatur am Ende der Restwasserstrecke ≥ 20 °C die Restwassermenge auf 1’600 l/s erhöht werden.
  • Die Temperaturveränderungen von ≥ 18 °C müssen durch die EKZ mittels Temperaturmessungen am Anfang und am Ende der Restwasserstrecke festgestellt werden. In Trockenphasen können die Restwassermengen beim WKW unter Einhal- tung der Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG in dem- selben Verhältnis reduziert werden, wie der generelle Mindestabfluss von 3'500 l/s bzw. 4'000 l/s beim Etzelwerk gemäss der Etzelwerk-Konzession vom 15. März 2023 unterschritten wird. 1.2 Falls nachweislich See- oder Flussforellen und/oder Lachse in die Sihl ein- steigen (Feststellung unterhalb der Restwasserrückgabe beim WKW von min- destens zehn Lachsen innerhalb von fünf Jahren, oder während der Laich- wanderung während zwei aufeinanderfolgenden Jahren von jährlich mindes- tens fünf See- oder Flussforellen, die grösser als 75 cm waren) so muss die notwendige zusätzliche Restwasserabgabe sowie die notwendigen Zeitfens- ter für die jeweilige Fischart, jedoch maximal so viel und in denselben Zeitpe- rioden, wie bei gemäss der Etzelwerk-Konzession vom 15. März 2023 (Art. 9.4.1b) beim Etzelwerk zusätzlich abgegeben wird, durch die kantonalen Fachstellen des Kantons Zug und des Kantons Zürich bestimmt werden. Die kantonalen Fachstellen ordnen die Erhöhung der Restwassermengen ge- meinsam hoheitlich an. Die EKZ haben ein zeitlich punktuelles Monitoring zur Überwachung der drei Fischarten in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen auszuarbeiten, sobald der Lachs und/oder die See- oder Fluss- forelle durch das Etzelwerk festgestellt wird. 1.3 Gestützt auf neue Erkenntnisse können die kantonalen Fachstellen zur Ver- besserung der freien Fischwanderung die Zeitfenster der Dotierwassermen- gen bei innerhalb eines Kalenderjahres gleichbleibender durchschnittlicher Dotierwassermenge zwischen dem 1. September und dem 30. April

A-700/2024 Seite 5 gemeinsam anpassen. Im Januar und Februar müssen jedoch weiterhin ma- ximal 800 I/s abgegeben werden. Für Trockenphasen gelten die Bestimmun- gen gemäss Dispositivziffer 1.1. 2. Der Kanton Zug wird verpflichtet, die Restwassermengen in der von ihm zu erteilenden Konzession gemäss den Angaben von Ziff. 1 festzusetzen. [...] I. I.a Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragt am 29. Februar 2024 die vollständige Abweisung der Beschwerde. I.b Mit Vernehmlassungen vom 5. März 2024 und 5. Juli 2024 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie den An- trägen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zustimme. Namentlich erklärt sie sich mit den beantragten Änderungen der Dispositivziffern 1.2 und 1.3 des Entscheides einverstanden, soweit diese Änderungen nicht Trockenphasen betreffen. I.c Mit Fachbericht vom 3. Juni 2024 folgt das Bundesamt für Umwelt BAFU in seiner Stellung als Fachbehörde den vorinstanzlichen Anträgen. I.d In ihren Stellungnahmen vom 19. März 2024 und 11. Juli 2024 folgt die Baudirektion des Kantons Zug inhaltlich der vorinstanzlichen Vernehmlas- sung. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei den fraglichen Änderungen der Dispositivziffern 1.2 und 1.3 aber lediglich um Präzisierungen, die nicht im Widerspruch zum angefochtenen Entscheid stünden. Sie beantragt des- halb die vollständige Abweisung der Beschwerde. I.e Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. April 2024 vollumfäng- lich an ihrer Beschwerde fest. J. Mit Beschluss vom 1. April 2025 erneuert der Regierungsrat des Kantons Zug die am 31. Dezember 2023 abgelaufene Zuger Konzession rückwir- kend ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2047. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-700/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Teilentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver- waltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 71 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte [WRG, SR 721.80] i.V.m. Art. 31 VGG; vgl. E. 3 unten). Das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Fraglich ist, ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um rück- wirkende Anpassung der Zürcher Konzession das im angefochtenen Teil- entscheid geregelte bzw. zu regelnde Rechtsverhältnis betrifft. 1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit sie nach Mass- gabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 144 I 11 E. 4.3; 144 II 359 E. 4.3). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif- fen (statt vieler Urteil des BVGer A-3341/2023 vom 24. Juni 2024 E. 3.1). 1.3.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Teilent- scheid. Mit einem Teilentscheid wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden. Dabei geht es nicht um ver- schiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um ver- schiedene Rechtsbegehren (dazu statt vieler Urteil des BVGer A-2299/2024 vom 25. Mai 2025 E. 1.2.3; vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.1).

A-700/2024 Seite 7 Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid über die interkantonale Abstimmung betreffend die Nutzung der Sihl im WKW befunden. Ebenso ist unbestritten, dass allfällige Entschädigungs- pflichten gegenüber der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des Teilent- scheids bilden. Unklar ist jedoch, ob die Vorinstanz über die Rechtswirk- samkeit der Zürcher und Zuger Konzessionen in der Vergangenheit befun- den hat. Die Beschwerdeführerin macht dies sinngemäss geltend, indem sie vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf rückwirkende Anpas- sung der Zürcher Konzession per 13. Mai 2017 abgewiesen und ihr ent- sprechend 10 % der Verfahrenskosten auferlegt. 1.3.3 Diese Auffassung ist unzutreffend. Zum einen steht die Frage der Rechtswirksamkeit der Zürcher und Zuger Konzessionen in der Vergan- genheit in engem Bezug zur Entschädigungsfrage, die nicht Gegenstand des angefochtenen Teilentscheids bildet. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin diese beiden Fragen denn auch selbst in Zusam- menhang. Sie gibt an, sie müsse die Sachlage ab dem 13. Mai 2017 bereits im Beschwerdeverfahren hier klären, um ein Präjudiz über die zukünftig zu regelnde Entschädigungsfrage zu verhindern. Zum anderen bejahte die Vorinstanz zwar in den Erwägungen des angefochtenen Teilentscheides die Rechtswirksamkeit der Zürcher und Zuger Konzessionen in der Ver- gangenheit. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtswirksamkeit finden aber keinen Niederschlag im Verfügungsdispositiv. Tatsächlich wird im Dis- positiv überhaupt kein Bezug zur Sachlage vor der Erneuerung der Zuger Konzession genommen (vgl. Sachverhaltsabschnitt H oben). Da grund- sätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; 144 V 418 E. 4.2) und die Erwägungen selber nicht anfechtbar sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vor- instanz über die Sachlage vor der Erneuerung entschieden hat. Die Rechtswirksamkeit der Konzessionen in der Vergangenheit bildet damit keinen Gegenstand des Teilentscheides An dieser Ausgangslage ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 10 % der Verfahrenskosten mit der Begründung auferlegte, deren Antrag auf rückwirkende Anpassung der Zürcher Konzes- sion sei unbegründet. Die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist viel- mehr ausgehend vom dargelegten Umfang des Anfechtungsobjekts auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (dazu E. 6). 1.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Anpassung der Zür- cher Konzession ab dem 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt des

A-700/2024 Seite 8 Inkrafttretens der neuen Zuger Konzession begehrt, erweist sich ihr Be- gehren um rückwirkende Anpassung im Übrigen auch als gegenstandslos geworden. Mit Beschluss vom 1. April 2025 erneuerte der Regierungsrat des Kantons Zug die Zuger Konzession per 1. Januar 2024. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird die Zürcher Konzession auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zuger Konzession angepasst. Eine rückwir- kende Anpassung der Zürcher Konzession ab dem 1. Januar 2024 kommt somit heute nicht mehr infrage. 1.3.5 Im Ergebnis ist auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um rückwirkende Anpassung der Zürcher Konzession nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die von der Beschwerdeführerin beantragten Änderun- gen vor Ziffer 1.1 des Verfügungsdispositivs. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), soweit damit nicht die rückwirkende Anpassung der Zürcher Konzession ab dem 13. Mai 2017 bzw. ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht indes eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sach- kundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten be- ziehungsweise Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überein- stimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwä- gungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vor- nahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstel- len des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese

A-700/2024 Seite 9 nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.8; vgl. ferner BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3. Eingangs ist auf die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung einzugehen. 3.1 Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen auf ihrem Gebiet (Art. 3 und Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV). Die Verleihung von Wasserrechten steht daher in erster Linie der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 WRG). Beansprucht ein Wasserkraftwerk Gewässerstre- cken mehrerer Kantone, so entscheiden diese im gemeinsamen Einver- ständnis (Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WRG). 3.2 Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkom- men nicht einigen, so entscheidet der Bund (Art. 76 Abs. 5 Satz 2 BV). Diese subsidiäre Kompetenz des Bundes ergibt sich aus seiner Rolle als neutraler Dritter bei Streitigkeiten zwischen Kantonen. Damit soll auch ver- hindert werden, dass eine rationelle Ausnutzung der Wasserkraft infolge von Streitigkeiten zwischen Kantonen verunmöglich wird (BGE 78 I 14 E. 6; Urteil des BGer 2C_338/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2). Diesfalls ent- scheidet nach Anhörung der Kantone das UVEK (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WRG), und zwar auch über die Anstände, die aus den jewei- ligen kantonalen Verleihungsverfahren entstehen (Art. 62 Abs. 2 WRG). Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom UVEK erteilt worden, so erlässt das UVEK im Streitfall eine Verfügung, gegen die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Be- schwerde geführt werden kann (Art. 71 Abs. 2 WRG). Wie die kantonalen Vergabeverfahren bei interkantonalen Gewässern ko- ordiniert und das gemeinsame Einverständnis der beteiligten Kantone her- gestellt werden, ist Sache der Kantone (vgl. Art. 61 Abs. 1 WRG). Sie kön- nen die Wasserrechte etwa durch eine gemeinsame Verfügung aller betei- ligten Konzessionsbehörden oder in getrennten, aber inhaltlich aufeinan- der abgestimmten, Konzessionen verleihen (Urteil des BGer 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2). Entsprechend muss es sich auch bei getrenn- ten kantonalen Konzessionen über die Nutzung einer gemeinsamen

A-700/2024 Seite 10 Wasserstrecke im gleichen Wasserkraftwerk um eine «Konzession von mehreren Kantonen» im Sinne von Art. 71 Abs. 2 WRG handeln. 3.3 Im WKW wird die gemeinsame Gewässerkraft der Kantone Zürich und Zug genutzt. Die entsprechenden Wasserrechte wurden in den getrennten – aber nicht inhaltlich aufeinander abgestimmten – Zürcher und Zuger Kon- zessionen verliehen. Namentlich bestand kein gemeinsames Einverständ- nis zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die im WKW einzuhalten- den Restwassermengen, die zum obligatorischen Bestandteil von Wasser- rechtskonzessionen gehören (vgl. Art. 54 Bst. b und c WRG). Sodann liegt eine Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin als Konzessionärin und den Verleihungsbehörden des Kantons Zürich über die Dotierwasser- menge in der Zürcher Konzession vor. Aufgrund dieser Streitigkeit drohte seitens des Kantons Zug ein konzessionsloser Zustand. Im Ergebnis war die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. Zu prüfen sind die Begehren der Beschwerdeführerin um Anpassung der vorinstanzlichen Restwasservorgaben zur Fischwanderung, soweit die Vorgaben nicht Trockenphasen betreffen. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ziffern 1.2 und 1.3 des Verfü- gungsdispositivs seien wie folgt zu ändern (die beantragten Änderungen sind kursiv und grau hervorgehoben): 1.2 Falls nachweislich See- oder Flussforellen und/oder Lachse in die Sihl ein- steigen [...] so muss die notwendige zusätzliche Restwasserabgabe sowie die notwendigen Zeitfenster für die jeweilige Fischart, jedoch maximal so viel und in denselben Zeitperioden, wie bei gemäss der Etzelwerk-Konzession vom 15. März 2023 (Art. 9.4.1b) beim Etzelwerk zusätzlich abgegeben wird, durch die kantonalen Fachstellen [...] bestimmt werden. [...] 1.3 Gestützt auf neue Erkenntnisse können die kantonalen Fachstellen zur Ver- besserung der freien Fischwanderung die Zeitfenster der Dotierwassermen- gen bei innerhalb eines Kalenderjahres gleichbleibender durchschnittlicher Dotierwassermenge zwischen dem 1. September und dem 30. April gemein- sam anpassen. [...] 4.2 Die Vorinstanz und das BAFU erklären sich mit den Änderungsbegeh- ren einverstanden, da es sich dabei um reine Präzisierungen handle. Die Baudirektion des Kantons Zug zeigt sich mit den Änderungen inhaltlich ebenfalls einverstanden und gibt an, dass die geänderten Formulierungen

A-700/2024 Seite 11 voraussichtlich in die neue Zuger Konzession aufgenommen würden. Gleichzeitig vertritt sie die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin sinn- gemäss kein Rechtsschutzinteresse an den beantragten Änderungen zu- komme, da die Änderungen nicht im Widerspruch zum angefochtenen Ent- scheid stünden und ohnehin in die neue Zuger Konzession aufgenommen würden. Sie schliesst deshalb auf Abweisung der Begehren. Die Baudirek- tion des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne zu den Änderungsbegehren Stellung zu nehmen. 4.3 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie davon ausgehe, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung faktisch in Wie- dererwägung gezogen, indem sie sich mit dem fraglichen Änderungsbe- gehren einverstanden erklärt habe. Tatsächlich hat die Vorinstanz jedoch keinen materiell abgeänderten Entscheid in der Sache erlassen. Die Vor- instanz beliess es vielmehr dabei, in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2024 festzustellen, dass sie dem Beschwerdeantrag zustimme. Damit hat sie die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. BGE 148 I 53 E. 1). 4.4 Sodann ergibt sich entgegen dem Einwand der Baudirektion des Kan- tons Zug das Rechtsschutzinteresse an der Änderung eines Verfügungs- dispositivs nicht aus dessen Widersprüchlichkeit zu den beantragten For- mulierungen einer beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist vielmehr, ob die Partei aus einer Änderung des Dispositivs – sei es durch die Auflö- sung von Widersprüchen oder durch weitergehende Präzisierungen – ei- nen praktischen Nutzen ziehen bzw. einen materiellen oder ideellen Nach- teil vermeiden kann. Sie muss mit anderen Worten ein schutzwürdiges In- teresse an der beantragten Formulierung haben (vgl. Urteil des BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.8; zum Begriff des schutzwürdigen Interesses statt vieler BGE 145 II 259 E. 2.3). 4.5 Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde- führerin an den beantragten Änderungen offenkundig gegeben. Die Be- schwerdeführerin erläutert ausführlich, inwiefern die beantragten Formulie- rungen Unklarheiten über die Tragweite der vorinstanzlichen Vorgaben zur Fischwanderung ausräumen. Keine der Parteien bestreitet diese Erläute- rungen. Die Vorinstanz und das BAFU erkennen die Änderungen vielmehr ausdrücklich als Präzisierungen an und erklären sich damit einverstanden. Die Baudirektion des Kantons Zug gibt an, dass die beantragten Änderun- gen in die neue Zuger Konzession aufgenommen werden. Der Umstand, dass dies, soweit ersichtlich, tatsächlich auch geschehen ist, steht der

A-700/2024 Seite 12 Annahme eines Rechtsschutzinteresses nicht entgegen, da die Zürcher Konzession nicht entsprechend angepasst wurde. Im Übrigen bringt keine der Parteien oder die Fachbehörde vor, die Präzisierungen seien aus ma- teriell-rechtlichen Überlegungen abzulehnen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 4.6 Im Ergebnis sind die Begehren der Beschwerdeführerin um Anpassung der Restwasservorgaben zur Fischwanderung gutzuheissen, soweit diese nicht Trockenphasen betreffen. Die Dispositivziffern 1.2 und 1.3 der ange- fochtenen Verfügung sind entsprechend zu ändern. 5. In der Hauptsache streitig ist das Begehren der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Restwasservorgaben um Vorschriften für Trockenphasen zu ergänzen. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ziffern 1.1 und 1.3 des Verfü- gungsdispositivs seien wie folgt zu ergänzen (die beantragten Ergänzun- gen sind kursiv und grau hervorgehoben): 1.1 [...] In Trockenphasen können die Restwassermengen beim WKW unter Einhal- tung der Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG in dem- selben Verhältnis reduziert werden, wie der generelle Mindestabfluss von 3'500 l/s bzw. 4'000 l/s beim Etzelwerk gemäss der Etzelwerk-Konzession vom 15. März 2023 unterschritten wird. 1.3 [...] Für Trockenphasen gelten die Bestimmungen gemäss Dispositivziffer 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsprin- zips gegenüber der Betreiberin des flussaufwärts gelegenen Etzelwerks, dessen Restwasser im WKW genutzt wird. Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin aus, dass das saisonale Mindestrestwasserregime für das Etzelwerk gemäss der neuen Etzelwerk-Konzession, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sei, um einen dynamischen Anteil ergänzt worden sei. In der Folge habe das Etzelwerk neu in Trockenphasen nur noch Min- destrestwassermengen von 2'000 l/s in die Sihl abzugeben, während die Vorgaben für das WKW nicht entsprechend verringert würden. Vor der Anpassung der Etzelwerk-Konzession seien dem WKW stets min- destens 2’500 I/s vom Etzelwerk zugeflossen. Zusammen mit der

A-700/2024 Seite 13 Anhebung der Mindestrestwassermengen in Dispositivziffer 1.1 der ange- fochtenen Verfügung habe dieser Umstand eine wesentliche Produktions- minderung für das WKW zur Folge. In sehr trockenen Jahren drohe ein Kraftwerksstillstand über eine Dauer von 3.5 Monaten im Jahr. Dem WKW müsse es daher möglich sein, seine Restwassermenge in Trockenphasen im gleichen Ausmass zu reduzieren, wie das Etzelwerk im Verhältnis zu dessen generellem Mindestabfluss. 5.2 Die Vorinstanz, die Baudirektion des Kantons Zug und das BAFU wen- den dagegen ein, es lägen keine vergleichbaren Umstände vor. Das Etzel- werk sei ein Speicherkraftwerk mit Einzugsgebiet Sihlsee und einer 40 km langen Restwasserstrecke. Dagegen handle es sich beim WKW um ein Laufkraftwerk mit Einzugsgebiet Sihl ab Sihlsee und einer 4,5 km langen Restwasserstrecke, die sich innerhalb der Restwasserstrecke des Etzel- werks befinde. Die Kraftwerke seien individuell und unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten beurteilt worden. Eine Gleichbehandlung sei weder sinnvoll noch erforderlich. Wenn einem Wasserkraftwerk weniger Wasser zufliesse als die festgelegte Mindestrestwassermenge, sei gemäss der Baudirektion des Kantons Zug nur so viel Restwasser in die Restwasserstrecke abzugeben, wie dem Werk tatsächlich zufliesse. Bei Ausleitkraftwerken aus Fliessgewässern wie dem WKW sei unter solchen Umständen offensichtlich keine Wasser- entnahme mehr möglich. Anders verhalte es sich bei Wasserkraftnutzun- gen aus Seen wie beim Etzwelwerk. Auch bei langanhaltender Trockenheit sei hier eine Wasserentnahme unter Inkaufnahme des Absinkens des See- pegels über eine gewisse Zeit weiterhin möglich. In den Bedingungen der Etzelwerk-Konzession über die Nutzung des Sihlsees zur Stromproduktion bestehe eine periodische Füllverpflichtung auf bestimmte Höhenlagen des Seepegels. Wenn der Seepegel auf die minimale Höhenlage absinke, sei die Wasserkraftnutzung nur noch erlaubt, wenn der Pegel durch das Hoch- pumpen von Wasser aus dem Zürichsee ausgeglichen werde. Die Baudirektion führt weiter aus, dass die Betreiberin des Etzwelwerks auch in extremen Trockenwettersituationen, während derer der natürliche Zufluss in den Sihlsee kleiner als 2'000 l/s sei, soviel Restwasser aus dem Sihlsee in die Sihl abzugeben habe, dass der Abfluss mindestens 2'000 l/s betrage. Im Rahmen dieser sogenannten «Stützdotierung» werde die er- wähnte Sonderregel für Zeiten, in denen einem Wasserkraftwerk weniger Wasser zufliesse als die festgelegte Mindestrestwassermenge, beim

A-700/2024 Seite 14 Etzelwerk also zugunsten des Erhalts des aquatischen Lebensraums von vorherein nicht angewandt. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 31 GSchG berechnet sich die Mindestrestwassermenge bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung nach der Abflussmenge des Gewässers (Abs. 1). Die berechnete Min- destrestwassermenge muss erhöht werden, wenn bestimmte Anforderun- gen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können (Abs. 2). Im Ausnahmefall können die Mindestrestwassermengen tiefer angesetzt werden. Im Einzelfall werden sie aufgrund einer umfassen- den Interessenabwägung erhöht (Art. 32 und 33 GSchG). Wird einem See oder einem Grundwasservorkommen Wasser entnommen und dadurch die Wasserführung eines Fliessgewässers wesentlich beeinflusst, so ist das Fliessgewässer sinngemäss nach den Art. 31–33 GSchG zu schützen (Art. 34 GSchG). 5.3.2 Die zuständige Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwasser- menge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer un- terhalb der Entnahmestelle notwendig sind (Art. 35 Abs. 1 GSchG). Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Was- sermenge nach den Art. 31 und 32 GSchG darf nicht unterschritten werden (Art. 35 Abs. 2 GSchG). Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der Behörde nachweisen, dass er die Dotierwassermenge einhält (Art. 36 Abs. 1 GSchG). Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeit- weise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er wäh- rend dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst (Art. 36 Abs. 2 GSchG). 5.3.3 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz vollzieht – wie hier die Vorinstanz die Wasserrechtsgesetzgebung (vgl. E. 3 oben) –, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des GSchG zustän- dig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) beim Vollzug mit (Art. 48 Abs. 1 GschG). 5.4 Die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestrestwasser- mengen basieren auf einem durch ein Umweltberatungsunternehmen am

A-700/2024 Seite 15 3. Juli 2023 erstellten Restwasserbericht, einer Stellungnahme des BAFU dazu vom 14. November 2023 sowie den Eingaben der anderen Verfah- rensbeteiligten. Der Bericht beschreibt die massgebenden Zustände im fraglichen Streckenabschnitt der Sihl und berechnet basierend darauf Min- destrestwassermengen nach Art. 31 Abs. 1 GSchG in der Höhe von 800 l/s. Zudem sieht der Bericht zeit- und temperaturabhängige Erhöhun- gen der Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG zur Si- cherung seltener Lebensräume und Lebensgemeinschaften (Bst. c) sowie zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Was- sertiefe (Bst. d) vor. Die Modellierungen im Restwasserbericht berücksich- tigen insbesondere auch Trockenphasen und das saisonale Mindestrest- wasserregime in der neuen Etzelwerk-Konzession. Auf Antrag des BAFU, das sich anonsten mit dem Bericht einverstanden zeigte, weitete die Vorinstanz die vorgeschlagenen temperaturabhängigen Dotierwassermen- gen vom Sommer auf das ganze Jahr aus und ergänzte die Restwasser- vorgaben um die zusätzlichen Vorgaben zur Fischwanderung in den Dis- positivziffern 1.2 und 1.3 der angefochtenen Verfügung. Soweit ersichtlich, hat die Vorinstanz dabei alle für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte geprüft. Sie liess sich von sachgerechten Erwägun- gen leiten und nahm ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vor. Das BAFU hat sich alsdann ausführlich im Vergabe- und Beschwerdeverfahren zu den Restwasservorgaben vernehmen lassen und hat sich mit der Vor- instanz einverstanden gezeigt. Fachberichte des BAFU im Bereich des Umweltrechts kommen aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Um- weltschutzfachinstanz des Bundes (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]) erhebli- ches Gewicht zu (BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteile des BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.6.2 und 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5). Im Ergebnis besteht kein Grund anzunehmen, dass die Erhöhung der Mindestrestwassermengen durch die Vorinstanz nicht den Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 GSchG genügen würde. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor, sondern beschränkt sich darauf, eine ungleiche Behandlung zu behaupten. Ferner macht sie nicht geltend, dass eine Ausnahme nach Art. 32 GschG vorliege, die eine tiefere Mindestrest- wassermengen erlauben würde. Eine solche Ausnahme ist denn auch nicht ersichtlich. 5.5 Das Begehren der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Restwas- servorgaben um Vorschriften für Trockenphasen zu ergänzen, erweist sich nach dem Gesagten als unvereinbar mit den gewässerschutzrechtlichen

A-700/2024 Seite 16 Anforderungen nach Art. 31 Abs. 2 GSchG über die Sicherung seltener Le- bensräume und Lebensgemeinschaften (Bst. c) sowie über die Gewähr- leistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe (Bst. c) sowie Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GSchG. Im Ergebnis ist das Begehren abzuweisen. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten auferlegt hat. 6.1 In Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung auferlegt die Vor- instanz der Beschwerdeführerin 10 % der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'254.00. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Beschwer- deführerin mit ihrem Antrag auf rückwirkende Anpassung der Zürcher Kon- zession nicht durchgedrungen sei. 6.2 Die Vorinstanz trat im Verfahren als Entscheidungsbehörde bei Unei- nigkeiten zwischen den Kantonen über Rechte an interkantonalen Wasser- vorkommen auf (vgl. E. 3 oben). Während sie in dieser Rolle die Konzes- sionen im Zuständigkeitsbereich des Bundes erteilt, ändert, erneuert und verlängert (Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRV, SR 721.801]), leitet das Bundesamt für Energie BFE die wasserrechtlichen Verfahren, erlässt die erforderlichen Zwischen- verfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgela- gert sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c WRV). Dem BFE oblag mit anderen Worten die Verfahrensleitung. 6.3 Für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke und für Verwaltungsaufwand erhebt der Bund Gebühren (Art. 52a WRG). Die Verordnung vom 22. No- vember 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En, SR 730.05) regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistun- gen und Aufsichtstätigkeiten des BFE (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 GebV-En). Gemäss Art. 9 Abs. 1 GebV-En erhebt das BFE namentlich Gebühren für die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzes- sionen für Grenzkraftwerke (Bst. a) sowie für Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes (Bst. c). Diese Gebühren werden nach Zeit- aufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 75.– bis Fr. 250.– pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). In be- stimmten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen oder ein

A-700/2024 Seite 17 Zuschlag erhoben werden (Art. 4 und 5 GebV-En). Im Übrigen gelten ge- mäss Art. 1 Abs. 3 GebV-En die Bestimmungen der Allgemeinen Gebüh- renverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). 6.4 In der GebV-En ist nicht ausdrücklich geregelt, von wem die Gebühr zu entrichten ist. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV hält lediglich fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Freilich entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die – wie hier – einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Verfahrensparteien zu verlegen ist (sog. «Unter- liegerprinzip»; BGE 132 II 47 E. 3.3). Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung ausgelegten Anträge der beschwerdeführenden bzw. wie vorliegend der gesuchstellen- den Parteien. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (BVGE 2013/32 E. 9.4.1; vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). 6.5 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die interkantonale Ab- stimmung über die Nutzung der Sihl im WKW. Dagegen bilden die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung und die damit verbundene Frage der rückwirkenden Anpassung der Zürcher Konzession keinen Be- standteil des Entscheides (vgl. E. 1.3 oben). Die Vorinstanz hatte demnach nicht über die rückwirkende Anpassung der Zürcher Konzession zu befin- den. Trotzdem hat sie der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in diesem Streitpunkt auferlegt. Im Ergebnis missachtete die Vorinstanz das Unterlie- gerprinzip. Die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin erfolgte da- mit unrechtmässig. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht 10 % der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'254.00 auferlegt, als begründet. Die Dispositivziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung ist entsprechend zu ändern. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich der Anpassung der vor- instanzlichen Restwasservorgaben zur Fischwanderung – soweit diese Vorgaben nicht Trockenphasen betreffen – und bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin gut- zuheissen. Die Dispositivziffern 1.2, 1.3 und 4 der angefochtenen Verfü- gung sind entsprechend zu ändern. Im Übrigen erweist sich die

A-700/2024 Seite 18 Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Ausgang eines Verfahrens kann nicht rein mathema- tisch nach der Anzahl der Punkte berechnet werden, in denen eine be- schwerdeführende Partei als obsiegend zu gelten hat, es bedarf vielmehr jeweils zusätzlich einer qualitativen Einschätzung der Wichtigkeit der ein- zelnen Punkte des Obsiegens im Vergleich zum (gesamten) Streitgegen- stand (BGE 143 II 162 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin unterliegt in den wesentlichen Punkten des Rechtsstreits (rückwirkende Anpassung der Zürcher Konzession und Er- gänzung der Restwasservorgaben um Vorschriften für Trockenphasen). Mir ihren Rügen um Anpassung der Restwasservorgaben zur Fischwande- rung und um Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dringt sie durch. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 5'000.– festzusetzen sind, im Umfang von Fr. 4'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um öffentlich-rechtliche Kör- perschaften, die bei Unterliegen kostenpflichtig werden, soweit sich der Streit um ihre Vermögensinteressen dreht und sie sich mit eigenen Anträ- gen am Verfahren beteiligt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 Teilsatz 2 VwVG; Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.3). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdegegner im Streit um die angemessene Sicherung der Restwassermengen nach dem GSchG im fraglichen Sihlabschnitt teil- weise unterlegen. Diese Normen bezwecken den Schutz der Fliessgewäs- ser und der von ihnen abhängigen Lebensräume vor nachteiligen Folgen

A-700/2024 Seite 19 von Wasserentnahmen (Urteil des BVGer A-720/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.1.1) und damit ein nicht vermögensrechtliches Interesse. Folg- lich sind den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädi- gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kos- ten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie ge- gebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a-c VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt – wie vorstehend darge- legt – als zu einem Fünftel obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist, da keine Kostennote ins Recht gelegt wurde, aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht der einschlägigen Fragestellungen und der eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksich- tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren erachtet das Bundesver- waltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.– als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 20 % ist der Be- schwerdeführerin somit für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrich- ten. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-700/2024 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (E. 4, 6 und 7). Die Dispositivziffern 1.2, 1.3 und 4 der angefochtenen Ver- fügung vom 15. Dezember 2023 werden wie folgt geändert: «1.2 Falls nachweislich See- oder Flussforellen und/oder Lachse in die Sihl einsteigen (Feststellung unterhalb der Restwasserrückgabe beim WKW von mindestens zehn Lachsen innerhalb von fünf Jahren, oder während der Laichwanderung während zwei aufeinanderfolgen- den Jahren von jährlich mindestens fünf See- oder Flussforellen, die grösser als 75 cm waren) so muss die notwendige zusätzliche Rest- wasserabgabe sowie die notwendigen Zeitfenster für die jeweilige Fischart, jedoch maximal so viel und in denselben Zeitperioden, wie gemäss der Etzelwerk-Konzession vom 15. März 2023 (Art. 9.4.1b) beim Etzelwerk zusätzlich abgegeben wird, durch die kantonalen Fachstellen des Kantons Zug und des Kantons Zürich bestimmt wer- den. Die kantonalen Fachstellen ordnen die Erhöhung der Restwas- sermengen gemeinsam hoheitlich an. Die EKZ haben ein zeitlich punktuelles Monitoring zur Überwachung der drei Fischarten in Zu- sammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen auszuarbeiten, sobald der Lachs und/oder die See- oder Flussforelle durch das Etzelwerk festgestellt wird. 1.3 Gestützt auf neue Erkenntnisse können die kantonalen Fachstellen zur Verbesserung der freien Fischwanderung die Zeitfenster der Do- tierwassermengen bei innerhalb eines Kalenderjahres gleichbleiben- der durchschnittlicher Dotierwassermenge zwischen dem 1. Septem- ber und dem 30. April gemeinsam anpassen. Im Januar und Februar müssen jedoch weiterhin maximal 800 I/s abgegeben werden 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt

A-700/2024 Seite 21 der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner, die Vorinstanz und das Bundesamt für Umwelt BAFU.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Ivan Gunjic

A-700/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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