B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6956/2013

U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Finanzierung, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellungsverfügung betreffend Zulassungsbewilligung.

A-6956/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. Oktober 2013 wurde X., einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, als Fahrzeugführer des der Fahr- zeughalterin A. GmbH gehörenden Lastwagens (...) mit der Kon- trollschildnummer (...) in Aesch BL von der Kantonspolizei Basel- Landschaft auf seine Lizenz kontrolliert und konnte dabei keine gültige Zulassungsbewilligung (bzw. beglaubigte Kopie davon) für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr vorwei- sen. B. Mit der an die A._______ GmbH adressierten "Feststellungsverfügung" vom 15. November 2013 stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in der Folge im Dispositiv fest: "1. Es besteht gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV die Pflicht, auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie der Zu- lassungsbewilligung mitzuführen. 2. Sie haben hiermit Kenntnis davon erhalten, dass die Mitführungspflicht der beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung Nr. M4565 gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 6d STUV am 30. Oktober 2013 verletzt wurde und gestützt auf Art. 11 lit. b STUG jeder weitere Verstoss gegen die Mitführungspflicht mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft wird." C. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache". Sie macht geltend, dass sich anlässlich der Kontrolle noch die alte, zwei Tage zuvor abgelaufene Zulassungsbewilligung im kontrollierten Fahrzeug be- funden habe und sie die neue, verlängerte Zulassungsbewilligung bereits erhalten gehabt habe. Da es sich beim Erneuern der fünf Jahre gültigen Zulassungsbewilligung nicht um eine alltägliche Tätigkeit handle, sei es versäumt worden, die neue Zulassungsbewilligung im Fahrzeug zu hinter- legen. D. Die Vorinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 und Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

A-6956/2013 Seite 3 Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2014 erneut darauf, dass sie sich am Kontrolltag im Besitz einer gültigen Zulassungsbewilligung befunden und lediglich vergessen habe, diese im kontrollierten Fahrzeug mitzuführen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel fälschlicherweise als "Einsprache" bezeichnet hat, schadet nicht, sofern die formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also der Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff. VGG in Verbindung mit Art. 44 ff. VwVG, erfüllt sind (BGE 137 IV 269 E. 1.6; Urteil des Bundes- gerichts 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt wird somit neben der

A-6956/2013 Seite 4 formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (sog. materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder auch bloss tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer- den kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 1.2). Der abzuwendende Nachteil muss für die Beschwerdeführerin von eini- gem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein; bloss geringfügige und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 942). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Ver- fahrens unmittelbar beeinflusst werden können, der praktische Nutzen mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 944 f.). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins (Bst. b) und des schutzwürdigen Interessens (Bst. c) lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befin- det. Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsa- che in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, das heisst die materiellen Adressaten einer Verfügung haben im Normalfall ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Jeden- falls sind bei materiellen Verfügungsadressaten keine allzu hohen Anfor- derungen an das schutzwürdige Interesse zu stellen, sollen mit diesem Erfordernis doch vorab sogenannte Popularbeschwerden verhindert wer- den (BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1 f.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.64; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxis- kommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 11 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als Verfügungsadressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt.

A-6956/2013 Seite 5 Die Vorinstanz bezeichnete die angefochtene Verfügung als "Feststel- lungsverfügung". Zusätzlich wird in deren Dispositiv-Ziff. 2 eine (künftige) Pflicht angedroht, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse im Wiederholungsfall (vgl. Art. 11 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen [STUG, SR 744.10]). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung bzw. die von ihr ausgesprochene materielle Verwarnung mit Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 11 Bst. b STUG ist somit Voraussetzung für die Ausfällung einer Busse gestützt auf die genannte Bestimmung. Dement- sprechend erleidet die Beschwerdeführerin bereits durch die angefochte- ne Verfügung einen Nachteil, selbst wenn sie noch nicht unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sondern diese im Wiederholungsfall androht und sie in Form einer Busse in einer weiteren Verfügung konkret festge- setzt werden müsste. Deshalb ist auch ein schutzwürdiges Anfechtungs- interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal es sich bei ihr – wie erwähnt – um die (formelle und materielle) Verfügungsadressatin handelt. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat (mitunter) ein Begehren und dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lässt das Begehren der Beschwerdeführe- rin oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). An das Begehren und die Begründung sind insbesondere bei Laienein- gaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet und was verlangt wird. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der – allenfalls bloss summarischen – Begründung ergibt, ist genügend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom

  1. Mai 2014 E. 1.5.1 und A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211 und 2.219, je m.H.). 1.3.2 Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält kein aus- drückliches Begehren und die Begründung ist äusserst kurz gefasst. Aus ihr ergibt sich indes, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zulassungsbewilli- gung sei lediglich zwei Tage vor dem Kontrolltermin verlängert worden

A-6956/2013 Seite 6 und daher versehentlich (noch) nicht im kontrollierten Fahrzeug mitge- führt worden. Stattdessen habe der Fahrzeugführer die zwei Tage zuvor ausgelaufene Zulassungsbewilligung vorweisen können. Abschliessend "appelliert" die Beschwerdeführerin an die "Toleranzgrenze" der angeru- fenen Rechtsmittelinstanz. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe unverhältnismässig oder zumindest unangemessen ent- schieden. 1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteilig- ten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Wer – wie die Beschwerdeführerin – die Tätigkeit als Strassentrans- portunternehmen im Güterverkehr ausüben, das heisst gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausfüh- ren (vgl. Art. 2 Bst. b STUG) will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (Art. 3 Abs. 1 STUG), von welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 STUG stets auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden muss. Art. 6d Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Gü- terverkehr (STUV, SR 744.103) schreibt sodann vor, dass die entspre- chende Kopie der Zulassungsbewilligung auf Verlangen den Kontrollor- ganen vorzuweisen ist.

A-6956/2013 Seite 7 3.2 Nach Art. 11 Bst. b STUG wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf das STUG oder die STUV gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung die- ses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird. Weder Art. 3 STUG noch Art. 6d STUV sieht vor, dass gestützt auf eine dieser Bestimmungen direkt eine Verfügung mit Strafandrohung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG erlassen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 STUG wird indes die Zulassungsbewilligung von der Vorinstanz er- teilt, welche regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, ansonsten die Bewilli- gung entzogen oder widerrufen wird. Sodann ist die Vorinstanz nach Art. 12 Abs. 1 STUG zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Art. 11 STUG. Aus dieser Kompetenzordnung ergibt sich notwendigerweise die Befugnis der Vorinstanz, Verfügungen im Sin- ne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, da es ihr andernfalls nicht mög- lich wäre, die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mitführungs- pflicht der Zulassungsbewilligung (bzw. einer beglaubigten Kopie dersel- ben) zu gewährleisten und Verstösse dagegen zu ahnden. Die Be- schwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Vorin- stanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich berechtigt war. 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an- lässlich der Kontrolle vom 30. Oktober 2013 über eine gültige (verlänger- te) Zulassungsbewilligung verfügte, im kontrollierten Fahrzeug jedoch kei- ne beglaubigte Kopie derselben mitgeführt wurde, sondern der Fahrzeug- führer lediglich die zwei Tage zuvor ausgelaufene alte Zulassungsbewilli- gung vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Zulassungsbewilligung werde für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, mit- hin stelle deren Erneuerung keine alltägliche Tätigkeit dar. Deshalb habe man es versäumt, die verlängerte Zulassungsbewilligung im kontrollierten Lastwagen zu hinterlegen, was man bedaure. Es habe keine Absicht vor- gelegen, gegen das Gesetz zu verstossen. Sinngemäss wird geltend ge- macht, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der konkreten Umstän- de unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a VwVG) bzw. unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).

A-6956/2013 Seite 8 5. 5.1 5.1.1 Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit ver- langt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Inte- resse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Be- troffene in Anbetracht der Schwere als zumutbar erweist. Es muss mithin ein vernünftiges Zweck-Mittel-Verhältnis (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) vorliegen (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3.1 und A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 12.2). Geeignet ist die verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Er- reichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die Betroffene we- niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso er- reicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfer- tigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene Zweck- Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbun- dene Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zur Be- deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwe- rer wiegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2013 vom 31. März 2014 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 586 ff.). 5.1.2 Der Erlass der angefochtenen Verfügung ist als faktische Verwar- nung mit Androhung einer Sanktionierung im Wiederholungsfall geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Mitführungspflicht einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung, zu erreichen, da zu er- warten ist, dass ein auf diese Weise ermahnter säumiger Verfügungsad- ressat aufgrund der im Wiederholungsfall drohenden Busse seiner Mitfüh- rungspflicht eher nachkommen wird. Auch die Erforderlichkeit der Verfügung ist zu bejahen, ist sie doch zwin- gende Voraussetzung für die Ahndung einer Verletzung der genannten Verpflichtung mittels Busse im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG und ist da-

A-6956/2013 Seite 9 her keine für die Beschwerdeführerin mildere Massnahme ersichtlich, um die Durchsetzung der Mitführungspflicht mittels einer Ermahnung mit Sanktionsandrohung für den Unterlassungsfall zu erreichen. Schliesslich ist die von der Vorinstanz getroffene Massnahme der Be- schwerdeführerin auch zumutbar. Mit der genannten Verfügung entsteht ihr zwar ein Rechtsnachteil in dem Sinne, als dass sie inskünftig bei einer erneuten Widerhandlung gegen die Verpflichtung zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung mit einer Busse bestraft werden kann. Unmittelbar erleidet sie jedoch noch keinen tatsächlichen, namentlich finanziellen Nachteil. Wird die Verfügung – wie vorliegend – nach einem bereits erfolgten Gesetzesverstoss erlassen, kommt ihr ledig- lich die Funktion einer Verwarnung zu, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nur geringfügig beeinträchtigt und mit Blick auf das damit verfolgte öffentliche Interesse verhältnismässig und zumutbar ist. Ebenso wenig wird bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. von deren Organen oder Angestellten in (verwaltungs-)strafrechtlicher Hinsicht gewürdigt; die davon abhängige Festsetzung der Höhe einer all- fälligen Busse wäre vielmehr dem noch zu erlassenden Strafbescheid (vgl. Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 2 STUG) vor- behalten. Somit verletzte die Vorinstanz das Gebot der Verhältnismässigkeit vorlie- gend nicht. 5.2 5.2.1 (Lediglich) Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er zwar inner- halb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Be- hörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen je- doch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1 S. 144; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5181/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4 und A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Die Rüge der Unzweckmässig- keit und Unangemessenheit kann nur vorgebracht werden, wenn das Ge- setz der betroffenen Vorinstanz überhaupt einen Ermessensspielraum einräumt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5763/2012 vom 3. Sep- tember 2013 E. 3.7.2 a.E.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 42).

A-6956/2013 Seite 10 5.2.2 Die Vorinstanz ist für die Erteilung der Zulassungsbewilligung zu- ständig, hat die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen regel- mässig zu überprüfen und die Einhaltung der mit ihr verbundenen Vor- schriften zu gewährleisten. Sie ist sodann zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das STUG und die STUV (vgl. E. 3.2). Bei der Ausübung und Ausführung dieser Aufgaben steht ihr als beaufsichtigende Behörde im Rahmen des Gesetzes ein gewisses Er- messen zu; sie ist namentlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einer Wi- derhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 6d Abs. 1 STUV eine Verfügung im Sinne von Art. 11 Bst. b STUG zu erlassen, muss ihr Er- messen aber rechtsgleich ausüben. 5.2.3 Die Strafbestimmung von Art. 11 STUG stellt nicht jedes gesetzes- widrige Verhalten unter Strafe. Abgesehen von den Fällen, in denen die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ohne Bewilligung ausgeführt wird (Bst. a) oder die Zuwiderhandlung gegen eine Ausführungsvorschrift zum STUG vom Bundesrat explizit für strafbar erklärt worden ist (Bst. c), bedarf es dazu zusätzlich eines Verstosses gegen eine Verfügung, wel- che sich individuell an die Betroffene richtet und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafandrohung enthält (Bst. b). In diesen Fällen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts durch den Erlass einer Verfügung überhaupt erst ermöglicht. Mit der angefochtenen Verfügung verfolgt die Vorinstanz den Zweck, die Beschwerdeführerin im Sinne einer Verwarnung auf die gesetzliche Mit- führungspflicht der Zulassungsbewilligung aufmerksam zu machen und ihr zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzu- drohen. Damit erfüllt die Vorinstanz eine ihrer Aufgaben, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist daher, auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls, zweck- mässig und damit angemessen. Dass die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin rechtsungleich behandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von die- ser auch nicht geltend gemacht. 5.3 An der Angemessenheit der Verfügung ändert auch der Umstand nichts, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, dass sie von der Kontrolle insofern unglücklich getroffen wurde, als dass die im kontrol- lierten Fahrzeug mitgeführte Zulassungsbewilligung erst seit zwei Tagen ungültig war und sie an sich über eine gültige Bewilligung verfügte. Denn das Gesetz sieht diesbezüglich explizit nicht nur eine Bewilligungs-, son- dern auch eine Mitführungspflicht vor. Für den Fall, dass die Tätigkeit als

A-6956/2013 Seite 11 Strassentransportunternehmen überhaupt ohne Bewilligung betrieben wird, sieht Art. 11 Bst. a STUG eine "direkte" Strafbarkeit vor, ohne die Voraussetzung einer vorgängigen Verfügung mit Strafandrohung. Das Gesetz unterscheidet bei den Sanktionen mithin danach, ob eine gültige Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder dieselbe (bzw. eine beglaubigte Kopie) lediglich nicht im Fahrzeug mitgeführt wird. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt war und dabei das Verhältnis- mässigkeitsgebot nicht verletzte. Da sich die Verfügung sodann nicht als unangemessen erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sowie mit dem von dieser geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-6956/2013 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizu- legen (Art. 42 BGG).

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