B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6941/2024

Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien

X._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Umsatzdifferenzen (Steuerperioden 2017 bis 2020).

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Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt insbesondere die Organisation und Durchführung von (...). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2010 im Register der steuerpflichtigen Personen eingetra- gen. B. B.a Am 5. Mai 2022 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle der Steuerperioden 2017 bis 2020 durch. Ein bei der Kontrolle vereinbarter zweiter Revisionstermin wurde krankheitshalber nicht durchgeführt. Am 18. November 2022 erstellte die ESTV einen Kontrollbericht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). B.a Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 6. Dezember 2022 (VB 3) setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) auf insgesamt Fr. 82’947.-- fest (Jahr 2017: Fr. -36'947.--, Jahr 2018: Fr. 32'129.--, Jahr 2019: Fr. 34’892.--, Jahr 2020: Fr. 52’873.--); zugleich forderte sie von der Steuerpflichtigen die Bezahlung der sich auf Fr. 103’858.-- belaufenden Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der deklarierten Steuer zuzüglich Verzugszins. Die Korrektur erfolgte unter anderem deshalb, weil die mittels Mehrwertsteuerabrechnungen deklarier- ten Umsätze nicht mit jenen in den Buchhaltungsunterlagen übereinstim- men würden. C. C.a Mit Schreiben vom 24. März 2023 bestritt die Steuerpflichtige die Steu- ernachforderung der Einschätzungsmitteilung (VB 8). Sie begründete die Eingabe damit, dass verschiedene Zahlen/Annahmen nicht korrekt wider- gespiegelt worden seien und stellte die Einreichung einer «Gap-Analyse» mit den korrekten Zahlen und Ausführungen in Aussicht. C.b Die ESTV setzte mit Schreiben vom 23. Mai 2023 der Steuerpflichtigen eine Frist bis spätestens am 26. Juni 2023, um die versprochene «Gap- Analyse» einzureichen (VB 9).

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C.c Die Steuerpflichtige reichte der ESTV am 23. Juni 2023 diverse von ihr erstellte Excel-Listen, Kreditoren- und Debitorenrechnungen, jährliche Um- satzzusammenstellungen sowie einige Tagesabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 ein (VB 10). C.d Die ESTV hielt mit Verfügung vom 12. Februar 2024 daran fest, dass die Steuerpflichtige den in der EM vom 6. Dezember 2022 genannten Nachforderungsbetrag samt Verzugszins zu bezahlen habe, da die nach- gereichten Unterlagen und die von der Steuerpflichtigen erstellten Excel- Listen die anlässlich der Kontrolle festgestellten Unstimmigkeiten bzw. Dif- ferenzen nicht zu erläutern vermochten (VB 11). D. D.a Am 5. März 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Verfügung vom 12. Februar 2024 und brachte insbesondere vor, dass auf ihre eingereich- ten Unterlagen nicht eingegangen worden sei; dass sie die Umsatzzahlen und Listen in übersichtlicher Qualität besitze, welche die ESTV vor Ort ein- sehen könne und dass sie seit Januar 2023 mit einem externen Treuhänder zusammenarbeite, welcher korrekte Abschlüsse für die Jahre 2021 bis 2023 erstellt habe (VB 12). D.b Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte die ESTV die Steuerpflich- tige eine Erläuterung bis zum 2. August 2024 einzureichen, weshalb die nachgereichten Aufstellungen (Excel-Listen) nicht mit den Buchungsunter- lagen übereinstimmen würden (VB 13). Die Steuerpflichtige reichte der ESTV weder die einverlangten Informationen noch zusätzliche Unterlagen ein. D.c Die ESTV forderte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 29. August 2024 auf, innert 10 Tagen die Eingabe vom 5. März 2024 mit der erforder- lichen Unterschrift gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu versehen und gewährte ihr innert gleicher Frist die Möglichkeit, die von der ESTV im Schreiben vom 25. Juni 2024 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und mit geeigneten Unterlagen zu belegen (VB 14). D.d Bei der ESTV sind am 4. September 2024 Schreiben von der Steuer- pflichtigen vom 3. September 2024 sowie vom 8. Juli 2024 eingegangen,

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letzteres Schreiben enthielt einen Vorschlag, die Stellungnahme, die sie zusammen mit ihrem Treuhänder erstellen wolle, am 10. Oktober 2024 ein- zureichen (VB 15). D.e Die ESTV wies die Einsprache der Steuerpflichtigen mit Einsprache- entscheid vom 7. Oktober 2024 ab. Die Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) – zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration – noch Mehr- wertsteuern im Umfang von Fr. 103'858.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. August 2019 (mittlerer Verfall). Ausserdem erwähnte die ESTV, dass sie keine weitere Fristerstreckung gewähre, da die Steuerpflichtige bereits seit dem 26. Juni 2024 die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte (VB 16). E. E.a Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 4. November 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Be- schwerde enthält keine Anträge, ihr ist jedoch zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin einige von der ESTV aufgerechneten Positionen akzep- tiert, andere hingegen nicht. E.b Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2024 auf, die Beschwerde innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zu verbessern und insbesondere klare Rechtsbegehren zu formulieren, diese zu begründen und mittels allfällig vorhandener Beweismittel zu belegen. Daraufhin erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 mit diversen Auflistungen von Umsätzen. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hält das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass die ursprüngliche Beschwerde den formellen Anfor- derungen gerade noch zu genügen vermag, weshalb auf die allenfalls ver- spätet eingereichte Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 nicht eingegangen werden muss. E.c Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 4. November 2024 sei

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unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. E.d Das Bundesverwaltungsgericht teilt am 28. Oktober 2025 Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.02), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 22a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

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1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweis- last). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich sta- tuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht gel- tende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; s. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweislosigkeit zu- ungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuer- recht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Per- son für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer

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A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.4.3 Nachträglich erstellte Beweismittel, die nicht zeitgleich mit den Tatsa- chen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind, weisen im Steuerrecht nach konstanter Rechtsprechung nur einen stark einge- schränkten Beweiswert auf (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.6 m.w.H., A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.9 m.w.H., A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7). 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2017 bis 2020. Somit ist in casu das MWSTG gemäss der in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2016 2131; 2017 249, 3575, 6305, 7667; 2018 5103; 2019 4631) massgebend. Betreffend die für das vorliegende Verfah- ren massgeblichen Vorschriften liegt dabei keine relevante Änderung vor, weshalb einheitlich «MWSTG» zitiert wird. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) er- hoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsät- zen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022]). 2.2 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. bereits E. 1.4.1). Die Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steu- erpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung

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selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstver- anlagungsprinzip bedeutet somit, dass die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. Ap- ril 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6). 2.2.2 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflich- tige Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Um dies sicherzu- stellen, verlangt der Gesetzgeber die Erstellung einer Mehrwertsteuerab- rechnung für die Steuerperiode (Art. 128 Abs. 1 Bst. a der Mehrwertsteu- erverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]), eine Um- satzabstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 128 Abs. 2 MWSTV), und, sofern die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet wird, eine Vorsteuer- abstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 128 Abs. 3 MWSTV), sowie weitere Unterlagen. Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschie- denen Steuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung ge- bracht wird (Art. 128 Abs. 2 MWSTV). Diese Kontrollarbeiten werden als Finalisierung bezeichnet (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2; BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 72 N. 8). Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korri- gieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Die steuerpflichtige Person ist sodann auch ver- pflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuer- perioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTG). Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrech- nungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen (Art. 129 MWSTV). 2.2.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchfüh- ren (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung

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abgeschlossen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollier- ten Steuerperiode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 45 f.). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffenden Steuerpe- rioden im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Ur- teil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.3 Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet die mehrwertsteuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsät- zen. 2.3.1 Die Buchführung, welche Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.4.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2; BLUM, MWSTG Kommentar, 2019, Art. 70 MWSTG N. 5 und 13). Gemäss Art. 958 Abs. 2 OR erfolgt die Rechnungslegung im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammen- setzt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [GeBüV, SR 221.431]; Urteil des BVGer A-2321/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_310/2023 vom 19. Dezember 2023]). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer präzisiert die Verwaltungspraxis, dass die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu füh- ren und derart einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der ab- ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig er- mitteln lassen (MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» [nachfolgend: MWST-Info 16], gültig seit dem 1. Januar 2010 [mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Version], Rz. 1.6.3; Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Ja- nuar 2014 E. 2.4.1).

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2.3.2 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund- sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (MWST- Info 16, Rz. 1.1 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlau- fend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (MWST- Info 16, Rz. 1.3). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Do- kumentation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Ge- schäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung (MWST-Info 16, Rz. 1.5). Diese «Prüfspur» muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitver- lust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4). 2.4 2.4.1 Das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenso wie direktsteuerlich (vgl. Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1). Danach ist die (formell und materiell) ordnungsgemässe handelsrechtliche Bilanz auch steuerlich massgebend, insoweit keine steuerlichen Korrekturvorschriften zu beach- ten sind (Art. 957 ff. OR; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezem- ber 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wirkt sich auch in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Person muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich auf die von ihr erstellten handelsrechts- konformen Jahresrechnung (unter Vorbehalt abgaberechtlicher Korrektur- vorschriften) behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1 f.; Urteile des BGer 9C_364/2023 vom 12. August 2024 E. 2.2.3, 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.7 m.H.; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 2.6 [das BGer hat mit Urteil 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen]; DUSS/FELBER, Massgeblich- keit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Dieter Pfaff et al. (Hrsg.),

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Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar mit Berück- sichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 3. Aufl. 2024, N. 14). 2.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (vgl. BGE 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1, 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3). Fehlt es an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt auch die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_1173/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). 2.4.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist nach konstanter Rechtsprechung nicht in erster Linie die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaft- liche und tatsächliche Betrachtungsweise massgebend. Das Massgeblich- keitsprinzip steht insofern dem Nachweis, dass die buchhalterische Erfas- sung von Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, nicht entgegen (Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.3 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz nachge- forderten Umsatzdifferenzen rechtmässig sind. Weil die mittels Mehrwert- steuerabrechnungen von der Beschwerdeführerin deklarierten Umsätze nicht der Buchhaltung entsprachen, belastete die ESTV die festgestellte Differenz nach. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz vorgenommene Umsatzabstimmung. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen kontrollierten Steu- erperioden nie eine Umsatzabstimmung eingereicht hat und die deklarier- ten Umsätze nicht den in der Buchhaltung ausgewiesenen entsprechen. Nachfolgend sind zunächst die von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellungen/Tabellen sowie die darin erhobenen Einwände – sei es hin- sichtlich der Umsatzhöhe oder der Steuerbarkeit einzelner Leistungen – zu würdigen (E. 3.2). Anschliessend ist auf die fünf Positionen einzugehen, zu denen die Beschwerdeführerin eine Kurzbegründung anführt, weshalb sie die vorgenommenen Korrekturen beim Umsatz nicht akzeptiert (E. 3.3).

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Schliesslich ist auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fach- mann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden (E. 3.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundlage des Ein- spracheentscheids sei «nicht richtig evaluiert» worden. Zur Untermaue- rung ihrer Auffassung hat sie eine Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 ein- gereicht (Beschwerde, S. 3), aus der die in diesen Jahren erzielten Um- sätze hervorgehen sollen. In dieser Aufstellung sind unter dem Titel Um- satz «Ertrag gemäss Erfolgsrechnung» die folgenden Gesamtumsätze auf- geführt: für das Jahr 2017 Fr. 710'093.71, für das Jahr 2018 Fr. 949'933.14, für das Jahr 2019 Fr. 947'779.87 und für das Jahr 2020 Fr. 1'107'086.02. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin genannten Beträgen der Jahre 2017 bis 2020 ergibt sich ein Gesamtumsatz von Fr. 3’705’952.74, von dem die Beschwerdeführerin jene Umsätze abzieht, die ihrer Ansicht nach nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dazu zählt sie die Umsätze aus den Leistungen «[...]reisen», «[...].com» sowie «[...]kurse» (Total: Fr. 1'511'507.04). Dadurch ergibt sich laut Beschwerdeführerin ein steuer- barer Umsatz von Fr. 2'194'445.70 für die Jahre 2017 bis 2020. Davon er- rechnet sie die geschuldete Mehrwertsteuer (Fr. 172'186.50 [Bistro] zu 2,5 % und Fr. 2'022'259.20 zu 7,7 %), die sich insgesamt auf Fr. 160'018.62 für die Jahre 2017 bis 2020 beläuft. Dies ergibt gemäss Be- schwerdeführerin eine Differenz von Fr. 76'157.38 zu der von der Vor- instanz angeführten geschuldeten Steuer von Fr. 236'176.-- (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: letztere Zahl entspricht den addierten Zahlen aus der Tabelle des Einspracheentscheids [S. 6, Rz. 26] unter «To- tal geschuldete Steuer» der Jahre 2017 bis 2020). In der Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 legt die Be- schwerdeführerin zusätzliche Positionen dar, bei denen sie von anderen Umsätzen ausgeht als jene, die in der Buchhaltung ausgewiesen sind. 3.2.2 3.2.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als mehr- wertsteuerpflichtige Person gemäss Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen

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Grundsätzen zu führen (E. 2.3). Hierbei hat sie sämtliche Geschäftsvorfälle auf der Grundlage von Belegen lückenlos und planmässig aufzuzeichnen. Bei sämtlichen Geschäftsfällen ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 2.3.2) die Prüfspur zu garantieren. Diese gewährleis- tet die Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehr- ter Richtung. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall, dass die eingereich- ten Aufstellungen/Tabellen nicht Teil einer ordnungsgemässen Buchfüh- rung sind (E. 2.3.1). Mangels weitergehender Unterlagen können die Um- sätze gemäss den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Aufstellun- gen/Tabellen nicht nachverfolgt werden. Daher ist auch die Prüfspur nicht gewährleistet. Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie aus- führt, dass es sich bei den Aufstellungen/Tabellen, die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereicht wurden, um nachträglich erstellte Unterla- gen handelt, deren Beweiswert ohnehin eingeschränkt ist (E. 1.4.3). Obwohl die von der Beschwerdeführerin erstellten Aufstellungen/Tabellen – wie aufgezeigt – nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen, wird im Folgenden dennoch auf diese eingegangen und es werden in diesem Zu- sammenhang auch die weiteren Einwendungen geprüft. 3.2.2.2 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin in der Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 (Beschwerde, S. 3) angeführten Gesamtumsätze einzugehen. Für die Jahre 2018 (Fr. 940’993.14) und 2019 (Fr. 947’779.87) verwendet sie dieselben Zahlen wie die Vorinstanz in der Einschätzungs- mitteilung unter «Total Umsatz gemäss ER netto» (VB 3, Anhang II, S. 1). Diese Beträge basieren auf den Positionen der Erfolgsrechnungen «Netto- erlöse aus Lieferungen und Leistungen». Für das Jahr 2017 (Fr. 710’093.71) stützt sich die Beschwerdeführerin wohl auf die Erfolgs- rechnung und übernimmt dort die Position «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen» (VB 4, Erfolgsrechnung 2017). Während die Vorinstanz für das Jahr 2017 die Werte der Rechnungsabgrenzung (RB) von Fr. 1’140.-- und Fr. 15’000.-- (VB 3, Anhang II. S. 1) zum Betrag von Fr. 710’093.71 hinzurechnet und damit auf Fr. 726’233.71 gelangt, berück- sichtigt die Beschwerdeführerin diese Rechnungsabgrenzungsposten nicht. Für das Jahr 2020 (Fr. 1’107’086.02) verwendet die Beschwerdefüh- rerin wohl das Total der Aktiven (VB 7, Bilanz 2020). Es ist für das Bundes- verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für

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die in den einzelnen Jahren erzielten Gesamtumsätze unterschiedliche Be- zugsgrössen herangezogen hat. Zwar bezieht sie sich im Jahr 2017 zutref- fend auf die «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen», unterlässt es jedoch, die Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 einen Betrag als Gesamtumsatz heranzieht, der dem Total der Aktiven ent- spricht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die von der Vor- instanz aus den Erfolgsrechnungen übernommenen Werte für 2017 und 2020 unzutreffend sein sollen oder weshalb ihre eigenen Zahlen den tat- sächlichen Gegebenheiten besser entsprechen würden. Da sie keine nachvollziehbaren Gründe für die Abweichungen nennt, bleiben die sich aus der Buchhaltung ergebenden Gesamtumsätze massgebend (vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip E. 2.4.3). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an- geführten Umsätze unter der Position «Bistro 2,5 %». Diese stimmen nicht mit den in der Buchhaltung erfassten Beträgen überein und wurden nicht weiter erläutert. Auch hier ist auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Werte abzustellen, was dem Massgeblichkeitsprinzip entspricht, wonach sich die Beschwerdeführerin auf ihre Buchhaltung und die darauf basie- rende Bilanz und Erfolgsrechnung behaften lassen muss (E. 2.4.1). 3.2.2.3 Weiter ist zu eruieren, inwiefern bei den Umsätzen aus den Leis- tungen «[...]reisen», [...]turniere «[...].com» sowie «[...]kurse» tatsächlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wie es die Beschwerdeführerin be- hauptet. Aus der Einschätzungsmitteilung geht eindeutig hervor, dass die «[...]rei- sen» (auch als «[...]ferien [...]» bezeichnet) und die «[...]kurse» bereits von der Vorinstanz als steuerbefreit bzw. steuerausgenommen qualifiziert wur- den (VB 3, Anhang II, S. 1 f.). In diesem Punkt besteht somit Übereinstim- mung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin. Auch was die Umsatzhöhe der «[...]reisen» betrifft, sind sich die Vorinstanz und die Be- schwerdeführerin einig (Beschwerde, S. 2, Gedankenstrich 2). Bei den «[...]kursen» besteht hingegen eine Abweichung für die Umsatzhöhe des Jahres 2020: Die Vorinstanz stützt sich auf einen Umsatz von Fr. 28’117.25 (VB 7, Bilanz ER 2020), während die Beschwerdeführerin in der Tabelle einen nicht belegten Umsatz von Fr. 364’883.-- angibt. Selbst wenn dieser

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höhere Betrag berücksichtigt würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Steuernachforderung aus der Umsatzabstimmung. Entscheidend ist hier allein die Höhe der steuerbaren Umsätze. Die Beschwerdeführerin erachtet gemäss ihrer Aufstellung in der Be- schwerde auch die Umsätze im Zusammenhang mit der Position «[...].com» als steuerausgenommene Leistungen. Für die Jahre 2017 und 2018 verweist sie dabei auf die Umsatzzahlen der Erfolgsrechnung für «Corporate [...]turniere» (Fr. 106’988.02 [VB 4 Erfolgsrechnung 2017] bzw. Fr. 138’917.88 [VB 5 Erfolgsrechnung 2018]). Für die Jahre 2019 und 2020 stützt sie sich jedoch auf die Umsatzzahlen «[...]turniere [...]» (Fr. 101’512.71 [VB 6 Erfolgsrechnung 2019] bzw. Fr. 10’875.75 [VB 7 Er- folgsrechnung 2020]). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersicht- lich, weshalb die Beschwerdeführerin bei derselben Position Umsätze aus zwei unterschiedlichen Ertragskonten heranzieht. Auf diese Inkonsistenz ist jedoch nicht weiter einzugehen, da im Folgenden die Leistungen beider Ertragskonten daraufhin geprüft werden, ob sie als steuerausgenommene Leistungen zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die Durchführung von [...]turnieren einer steuerausgenommenen Bildungsleistung (Kurse und Unterricht) gleichkommen soll oder ein anderer Tatbestand für eine von der Steuer ausgenommene Leistung erfüllt sein soll. Für entsprechende steu- ermindernde Tatsachen wäre sie jedoch beweisbelastet; ein solcher Nach- weis liegt nicht vor. Folglich handelt es sich bei den Einnahmen aus den Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» um steuer- bare Umsätze. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde nun davon auszugehen scheint, dass die Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» zum Normalsatz steuer- bare Leistungen darstellen (Beschwerdeverbesserung, Tabelle Validation zwischen «[...]» [{...}] Zahlen und «MwSt. Inspektorin»). In der Beschwerdeverbesserung geht die Beschwerdeführerin bei mehre- ren weiteren Positionen von teils deutlich von der Buchhaltung abweichen- den Umsätzen aus. So ist beispielsweise bei der Position «Ertrag [...] Park Ballkarten Plastik» in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 ein Betrag von Fr. 904'660.37 ausgewiesen, während die Beschwerdeführerin lediglich von einem Umsatz in der Höhe von Fr. 7'045.-- ausgeht. Auch hier hat sie

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es unterlassen, mittels detaillierter Unterlagen – wie Kontendetails oder Belegen – darzulegen, weshalb diese von der Buchhaltung abweichenden Umsätze korrekt sein sollen. Daher hat sie sich auch in diesem Punkt auf- grund des Massgeblichkeitsprinzips auf die Buchhaltung behaften zu las- sen (E. 2.4.1). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz ersuchte im Einspracheverfahren die Beschwerdefüh- rerin mehrfach um Erläuterungen, weshalb auf den im Einspracheverfah- ren nachgereichten Excel-Listen die Umsätze «[...]ferien [...]», «[...]tur- niere [...]», «Corporate [...]turniere», «Sponsoren [...]» und «[...] Park» fehlen (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.c). Erst im Rahmen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Beschwerdeführe- rin hierzu – ausschliesslich betreffend das Finanzjahr 2018 – Stellung. Sie bringt vor, bei den unter der Bezeichnung «[...]ferien [...]»ausgewiese- nen Umsätzen in der Höhe von Fr. 3'645.53 [recte wohl: Fr. 30’645.53] handle es sich um Auslandreisen in europäische Nachbarländer bezie- hungsweise nach Übersee. Diese Leistungen würden nicht in der Schweiz erbracht und seien daher – analog zu Reisebüros – nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt. Die Leistung «[...]turniere [...]», sei Kursen und Unterricht gleichzusetzen. Die Abrechnung erfolge jeweils durch die zuständigen [...]clubs, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer anfalle. Weiter führt sie aus, die Umsätze aus der Leistung «Corporate [...]tur- niere» im Umfang von Fr. 138’917.88 seien mehrwertsteuerpflichtig. Diese Umsätze seien entsprechend den anwendbaren MwSt.-Sätzen deklariert und abgerechnet worden. Auch die Umsätze im Zusammenhang mit «Sponsoren [...]» seien ord- nungsgemäss mit Mehrwertsteuer belastet sowie in den jeweiligen Quar- talsrapporten ausgewiesen und verrechnet worden. Ausserdem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von der Vor- instanz ausgewiesenen Betrag von Fr. 241’253.22 betreffend «[...] Park». Dieser sei unzutreffend, da die korrekte Zusammensetzung der

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entsprechenden Umsätze wie folgt darzustellen sei: Das Zahlkartensystem (Aufladung von Ballkarten) belaufe sich auf Fr. 247’622.--, die Jetons für Ballkörbe auf Fr. 24’514.70, die Ballkarten (Chipkarten zum Aufladen) auf Fr. 4’014.20 und die [...]- und [...]-Gebühren auf Fr. 8’503.--. Insgesamt ergäbe sich damit ein Total in der Höhe von Fr. 284’507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, sie wolle lediglich die Zahlen in den vorgenannten Bereichen hinterfragen; es sei jedoch nie ihre Absicht gewesen, die Umsätze wie [...]reisen, [...]turniere und Corporate Turniere in Frage zu stellen, da diese korrekt seien. 3.3.2 Die unter «[...]ferien [...]» erfassten Umsätze ordnete die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin den steu- erbefreiten Leistungen zu (vgl. VB 3, Anhang II, S. 1 f.; E. 3.2.2.3). Somit haben diese Umsätze ohnehin keinen Einfluss auf die Nachbelastung. Da- rauf ist somit nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die fraglichen Einnahmen aus der Leistung «[...]turniere [...]» von der Beschwerdeführerin erfolgs- wirksam verbucht wurden (Buchung Konto 1020 [CHF Bank [...] / Konto 3020 [Umsatz {...}turniere {...}]). Es ist weiter in den vorhandenen Konten- details ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von verschiedenen Unter- nehmungen und Privatpersonen Beträge auf ihr Bankkonto erhalten hat. Wie die Buchung dieser Geschäftsvorfälle bei den von der Beschwerde- führerin erwähnten [...]clubs vorgenommen wurde, lässt sich nicht nach- vollziehen. Ebenso wenig sind Belege für die betroffenen Geschäftsvorfälle aktenkundig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Umsätze aus der Leistung «[...]turniere [...]» «jeweils von den jeweiligen [...]clubs mittels MwSt. abgerechnet» werden, ist somit durch nichts belegt. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht konkret geltend, dass die besag- ten erfolgswirksamen Buchungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen (E. 2.4.3). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Umsätze im Zusammenhang mit der Leistung «[...]turniere [...]» der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den «[...]turniere [...]» zudem auch nicht um steuerausgenom- mene Bildungsleistungen (E. 3.2.2.3). Der Umstand, dass die Beschwer- deführerin gemäss der mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten

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Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspektorin») selbst davon auszugehen scheint, dass die unter «[...]turniere [...]» erfass- ten Umsätze dem Normalsatz unterliegende steuerbare Leistungen dar- stellen, wurde ebenfalls bereits in Erwägung 3.2.2.3 dargelegt. Betreffend die Positionen «Corporate [...]turniere» und «Sponsoren [...]» (von der Beschwerdeführerin auch als «Umsatz Werbung [...]» bezeichnet) gehen gemäss der im Rahmen der Beschwerdeverbesserung nachge- reichten Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspekto- rin») die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz von den gleichen Umsatz- beträgen aus. Sodann gibt es keine Hinweise, dass sich die Beschwerde- führerin und die Vorinstanz nicht einig sind in der Höhe der Mehrwertsteu- erforderung. Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Beträge (Zahlkartensystem: Fr. 247'622.--, Jetons für Ballkörbe: Fr. 24'514.70, Ball- karten: Fr. 4'014.20, [...]- und [...]-Gebühren: Fr. 8'503.--; Total: Fr. 284’507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]), aus denen sich der Umsatz 2018 betreffend «[...] Park» zusammensetzen soll, ergeben sich weder aus der Erfolgsrechnung noch aus anderen Buchhaltungsunterlagen. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin mittels anderer geeigneter Nachweise dar, weshalb sich der Umsatz des Jahres 2018 aus den genannten Einzel- positionen zusammensetzen soll. Es ist ihr somit nicht gelungen nachzu- weisen, dass die buchhalterische Erfassung der Leistung «[...] Park» nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht (E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin gestützt auf das Massgeblichkeitsprin- zip der Handelsbilanz auf die handelsrechtlich ausgewiesenen Werte be- haften lassen (E. 2.4.1), und es ist von einem Umsatz betreffend «[...] Park» von Fr. 241'253.22 auszugehen. Ausserdem ist anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin genannte (nicht korrekt zusammenge- rechnete) Total von Fr. 284’507.40 dem Umsatz für die steuerausgenom- mene Leistung «[...] Park Kurse & Unterricht» entspricht. Dies verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin die Umsätze verschiedener Leistungen mit- einander zu verwechseln scheint. Der Vollständigkeitshalber sei schliess- lich erwähnt, dass sich eine Annahme eines Umsatzes von Fr. 284’507.40 ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, da sich dadurch eine noch grössere Differenz zu den in den Abrechnungen dekla- rierten Umsätzen ergäbe.

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3.4 Schliesslich ist der sinngemässe Antrag zu prüfen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fach- mann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden. Da die Steuernachforderung vorliegend insgesamt zu bestätigen ist, erüb- rigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ohnehin hätte die Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf die Entsendung eines «Fachmannes». Die Vorinstanz hat bereits eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. Soweit die Be- schwerdeführerin ein (weiteres) mündliches Gespräch mit der Vorinstanz verlangt, ist ihr Folgendes zu entgegnen. Ein solches Recht lässt sich we- der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, da dieser keinen Anspruch auf eine münd- liche Anhörung oder Verhandlung gewährt (WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 80 ff), noch aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da das Steuerrecht nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (vgl. anstatt vieler: BGE 132 I 140 E. 2.1). Im Üb- rigen zeigt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 6) zutreffend auf, dass der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich im Kontrollverfahren mündlich und im Einspracheverfahren schriftlich zur Sache zu äussern sowie ihre Zahlen offenzulegen und die Abwicklung ihrer Geschäftsfelder zu erläutern. Vor diesem Hintergrund ist der sinngemäss gestellte Antrag auf Rückwei- sung zur Entsendung eines «Fachmannes» abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'800.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026