B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-693/2016

Urteil vom 28. Juli 2016 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, Dornachstrasse 230, Postfach, 4053 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Bur Bürgin, Ludwig + Partner AG, St. Alban-Vorstadt 110, Postfach 419, 4010 Basel Beschwerdegegnerin,

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Auf- sichtsbehörde.

A-693/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: UWP) ist eine registrierte Sammeleinrichtung mit Sitz in Basel. Sie ist eine Stif- tung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss Handelsregisteraus- zug vom 1. Juli 2016 die Durchführung der obligatorischen und freiwilligen beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des ZGB und des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) für diejenigen Arbeit- nehmenden, welche bei Arbeitgebenden beschäftigt sind, die ihr ange- schlossen sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann auch aus- schliesslich den ausserobligatorischen Vorsorgeschutz gewähren oder Un- terstützungsleistungen ausrichten, wenn ein Destinatär wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit in eine Notlage gerät. Die UWP kann Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintre- ten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. B. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 gelangte A._______ gemeinsam mit weiteren natürlichen Personen an die BVG- und Stiftungsaufsicht bei- der Basel (BSABB) und stellte den Antrag, die UWP sei anzuweisen, die Austrittsleistungen rechtskonform abzurechnen und somit ungekürzt aus- zuzahlen, wobei auf den Differenzbetrag zur gekürzten Austrittsleistung ein Verzugszins zu leisten sei. Die BSABB trat mit Verfügung vom 6. Januar 2016 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die vorgenannte Be- schwerde ein. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 3. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht und beantragt dessen Aufhebung. Die Sache sei zur Neube- urteilung an die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen mit fol- genden Weisungen: "Die Trennung der Beschwerden gegen die UWP und die Wohlfahrtsstiftung der Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG (WS BERAG) sei rückgängig zu machen und die Beschwerden seien in einem einheitlichen Verfahren zu beurtei- len.

A-693/2016 Seite 3 Die betreffend die Beschwerdegegnerin und WS BERAG geltend gemachten rechtlichen Mängel seien inhaltlich zu prüfen. Es sei ihm im einheitlich zu führenden Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz Ak- teneinsicht zu gewähren. Das einheitliche Beschwerdeverfahren sei beförderlich zu behandeln und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.“

Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des noch ausstehenden vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG zu sis- tieren. Die Kosten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Die UWP (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 9. Juni 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Der Beschwerdeführer reicht weder zur Vernehmlassung noch zur Be- schwerdeantwort eine Stellungnahme ein. G. Auf die Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehör- den im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin unter- steht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der kantonalen Ordnung vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge

A-693/2016 Seite 4 (SG 833.110) der Aufsicht der Vorinstanz (vgl. auch Art. 84 ZGB). Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 Der Beschwerdeführer, für welchen die Beschwerdegegnerin bis zu seinem Austritt die obligatorische berufliche Vorsorge gestützt auf den An- schluss seiner vormaligen Arbeitgeberin durchführte, hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintre- tensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) ist daher – vorbehältlich nachfolgender E. 2.2 – einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder in einem ande- ren Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hin- weisen). Wird – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetre- ten ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf

A-693/2016 Seite 5 die Rechtsprechung) und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2 Rügen, die im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden und welche in materieller Hinsicht in den aufsichtsrechtlichen Bereich fallen – insbe- sondere betreffend die paritätische Besetzung des Stiftungsrats oder auch ob die Vorinstanz ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nachkommt –, bil- den daher nicht Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer kann diese Sachverhalte unter den gegebenen Voraussetzungen in einem separaten, aufsichtsrechtlichen Verfahren beurteilen lassen. Anzumerken bleibt dabei aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Parteistellung des Beschwerdeführers Folgendes: Der Aufsichtsbe- schwerde kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre der Charakter eines förmlichen Rechtsmittels mit Erledigungsanspruch im Un- terschied zur formlosen Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG zu, sofern der fragliche Dritte nebst der betroffenen Vorsorgeeinrichtung als Verfügungs- adressat besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (statt vieler BGE 112 Ia 180 E. 3d; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 15, HANS-ULRICH STAUF- FER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1891, MEYER/UTTINGER in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 74 Rz. 12 f. und HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 84 Rz. 17 mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Diesfalls könnte grundsätzlich auch eine diesbezüglich gerügte Rechtsverzögerung oder -verweigerung in jenem Verfahren geltend gemacht werden. Ebenso wenig im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die im Zusam- menhang mit der WS BERAG vorgebrachten Rügen. Diese bilden Gegen- stand eines anderen vorinstanzlichen Verfahrens. 3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde, mit welchem diese ihre sachliche Zuständigkeit betreffend den Antrag, die Be- schwerdegegnerin sei zur ungekürzten Zahlung einer Austrittsleistung zu verpflichten, verneint.

A-693/2016 Seite 6 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeich- nen, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vor- sorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entschei- det. Die Aufsichtsbehörde hingegen wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG u.a. darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften ein- halten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Damit übereinstimmend hält Art. 84 Abs. 2 ZGB fest, die Aufsichtsbehörde habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken ge- mäss verwendet werde. Das gemäss Art. 73 BVG zuständige Gericht hat sich nicht in die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden einzumischen; um- gekehrt sollen die Aufsichtsbehörden nicht dem Gericht vorbehaltene, spe- zifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten aus dem Dreiecksverhältnis zwischen der versicherten Person, ihrem Arbeitgebenden und der Vorsor- geeinrichtung, welcher Letzterer angeschlossen ist, beurteilen (MEYER/UT- TINGER, a.a.O., Art. 74 Rz. 20 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch CARL HELB- LING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748-750 und STAUFFER, Rz. 1927-1931 zur strikten Trennung und Abgrenzung der Rechtswege im Bereich der beruflichen Vorsorge). Zwar existieren zwischen dem auf- sichtsrechtlichen Weg und der gerichtlichen Klage zahlreiche Berührungs- punkte, da das Aufsichtsrechtsverhältnis, welches die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde verbindet, Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Arbeitgebenden und versicherten Personen untereinander oder zur Vorsorgeeinrichtung zeitigen kann. Dies beeinflusst jedoch die unter- schiedlichen gesetzlichen Zuständigkeiten nicht (MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 74 Rz. 21). Das Gericht nach Art. 73 BVG ist beispielsweise grundsätz- lich nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Er- lass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, so dass eine versicherte Person in diesem Verfahren grundsätzlich nicht gel- tend machen kann, die Vorschriften über die paritätische Verwaltung seien verletzt worden (BGE 119 V 195 E. 3b). Hingegen kann die Nichteinhaltung formeller Vorschriften im Verfahren nach Art. 73 BVG gerügt werden, wenn es sich dabei um eine Voraussetzung für den eingeklagten Leistungsan- spruch handelt (MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 74 Rz. 22 mit weiteren Hin- weisen). Unter Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten fallen sämtliche Aspekte, welche für die Begrün- dung, Dauer und Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses – gesetzlicher oder vertraglicher, obligatorischer oder freiwilliger Natur – bedeutsam sind. Zu diesen sog. spezifisch vorsorgerechtlichen Fragen zählen auch solche betreffend die Austrittsleistungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom

A-693/2016 Seite 7 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42; MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 Rz. 25 und STAUFFER, Rz. 1921-1923). 3.2 Der Beschwerdeführer forderte im vorinstanzlichen Verfahren, die Be- schwerdegegnerin habe ihm gestützt auf eine rechtskonforme Abrechnung eine ungekürzte Austrittsleistung auszubezahlen und auf den Differenzbe- trag ein Verzugszins zu leisten. Für die Beurteilung dieses Anspruchs er- weist sich gestützt auf vorangehende Erwägung das kantonale Sozialver- sicherungsgericht nach Art. 73 BVG als sachlich zuständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Be- schwerde eingetreten. 4. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 im vorinstanzli- chen Verfahren erläuterte der Beschwerdeführer sein Begehren dahinge- hend, dass er mit der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zwar materiell bezwecke, "die Kürzung der Austrittsleistung rückgängig zu ma- chen", implizit richte sich die Beschwerde jedoch auch gegen die Führung der Beschwerdegegnerin. Nebst zahlreichen weiteren Mängeln und Geset- zesverstössen, welche der Vorinstanz bekannt seien oder sein müssten, würden die Interessen seiner damaligen Arbeitgeberin vor diejenigen der Stiftung gestellt, sowie vorsätzlich mit nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben Gerichtsurteile manipuliert und nicht rechtskonforme Austrittsab- rechnungen erstellt. 4.1 Mit ihren Begehren legt eine beschwerdeführende Partei fest, in wel- che Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen möchte. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdean- träge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hingegen ist es zulässig, im Rahmen eines Schriftenwechsels eine neue rechtliche Begründung vorzubringen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.197 mit weiteren Hinweisen, statt vieler Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit wei- teren Hinweisen).

A-693/2016 Seite 8 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich bei der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stel- lungnahme im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtli- che Begründung oder eine Präzisierung seines Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung seines Begeh- rens. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte nämlich mit Klage vom 25. Novem- ber 2014 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und be- antragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine reglementskonforme Austrittsabrechnung vorzunehmen. Das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Austrittsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt habe, für zuständig (vgl. § 56a Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 [SG 154.100] i.V.m. Art. 73 BVG). Es kam zum Schluss, dass die Berechnung der Austrittsleistungen auf einer reglementarischen Grund- lage beruhe und der Nachtrag bzw. die umstrittene "Kürzung" der Finan- zierung von Leistungseinbussen, welche im Zusammenhang mit der Um- stellung vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassi- schen Beitragsprimat entstanden seien, diene. Die Arbeitgeberin habe frei- willig einen Sonderbeitrag, d.h. einen ausgleichenden Zuschuss zur Ver- minderung künftiger Anwartschaften erbracht, welcher vom Beschwerde- führer nicht vollständig erworben und dementsprechend gekürzt worden sei. Konkret wendete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel- Stadt jedoch eine Berechnungsweise an, welche von derjenigen der Be- schwerdegegnerin abwich. Die Klage wurde daher mit Urteil vom 25. Juni 2014 teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine neue Austrittsabrechnung vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Entscheid ist gemäss Bescheinigung vom 4. November 2014 am 9. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat dementsprechend gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass bis zum 29. Dezember 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen das vorgenannte Urteil eröffnet worden sei. 4.2.2 Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache bildet keine Unterkategorie der Zuständigkeit, sondern eine eigenständige Ver- fahrensvoraussetzung (vgl. RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Eine abgeurteilte Sache liegt

A-693/2016 Seite 9 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der streitige An- spruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn ein Anspruch dem Gericht von derselben Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurtei- lung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils bedeutet zum einen die Un- abänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und zum anderen die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in ei- nem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125 III 241 E. 1 mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Ja- nuar 2015 E. 3.4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht ALEXANDER ZÜRCHER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit weiteren Hinweisen). In anspruchs- bezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachur- teil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sach- verhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt dem- zufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschie- den worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Ent- scheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Aus- druck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtli- chen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfol- gen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit erge- ben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem be- reits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Rechts- behauptungen sind hingegen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also nicht auf denselben Tat- sachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4).

A-693/2016 Seite 10 Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Ent- scheid – unter Vorbehalt der Revision (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) – nicht widerrufen werden und die Sache in einem neuen Verfahren zwischen den- selben Parteien grundsätzlich nicht beurteilt werden darf (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1192 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4 mit weiteren Hin- weisen). 4.2.3 Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die ungekürzte Auszahlung seiner Austrittsleistung. Dabei geht es in materiel- ler Hinsicht um die Rechtmässigkeit der "Kürzung" bzw. allgemein der Be- rechnung der Austrittsleistung seitens der Beschwerdegegnerin. Die Frage, ob die freiwilligen Zusatzgutschriften der Arbeitgeberin im Rahmen des Primatwechsels gekürzt werden durften, betrifft denselben Lebens- sachverhalt und Rechtsgrund, welcher bereits vom Sozialversicherungs- gericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Entscheid vom 25. Juni 2014 beurteilt wurde. Daran ändert auch eine allfällige Verbuchung der entspre- chend bei der Arbeitgeberin angefallenen Kosten über die WS BERAG nichts. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt hat, da der Wortlaut des Begehrens und die Begründung der Beschwerde vom 12. Februar 2015 nicht als unklar oder mehrdeutig bezeichnet werden mussten. 4.2.4 Der fragliche Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan- tons Basel-Stadt, welcher mittlerweile in (materielle) Rechtskraft erwach- sen ist, betrifft dieselben Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren und ihm liegt wie soeben ausgeführt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Somit ist der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch, womit ein Prozesshindernis vorliegt. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Er ist demnach nicht aufzuheben und die Sache ist demzufolge nicht mit den beantragten Wei- sungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, unwahre Angaben der Ge- genseite hätten im Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Basel-Stadt zum entsprechenden Entscheid geführt, bleibt Folgendes

A-693/2016 Seite 11 festzuhalten: Mit der sogenannten Sperrwirkung der res iudicata wird be- zweckt, dass in derselben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) sowie der Ver- fahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch vorne E. 4.2.2). Auf die Bestandes- kraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vorliegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden Mangel zu beseitigen, der ei- nem Urteil anhaftet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37). Ob ein Revisionsgrund gegen das vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gefällte Urteil vorliegt, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenom- men zu prüfen, ob gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid allenfalls ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann. 5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung in Sachen WS BERAG erlassen habe. Ob der prozessuale Antrag, welcher im Zu- sammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid, die gemeinsam anhängig gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschwerde- gegnerin und WS BERAG zu trennen bzw. nicht zu vereinigen, steht, über den Streitgegenstand hinausgeht, kann offen gelassen werden, da ihm oh- nehin nicht stattzugeben wäre: In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG kann nämlich die Verfahrensleitung verbun- dene, in einer Rechtsschrift zusammengefasste Beschwerden jederzeit trennen, wenn sie es für zweckmässig hält. Dabei ist davon auszugehen, dass die instruierende Behörde wie bei der Verfahrensvereinigung über ei- nen grossen Ermessenspielraum verfügt (vgl. diesbezüglich MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweis). Die Vorinstanz gedachte, im Fall der Beschwerdesache betreffend die Beschwerdegegne- rin, welcher ein Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits Thema in einem anderen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gebil- det hatte, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Die Beschwerdesa- che betreffend die WS BERAG bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht und Verwendung des Verteilschlüssels zur Finanzierung der Übergangsre- gelung wollte sie hingegen in der Sache behandeln, weshalb sich die Ver- fahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen nahezu aufdrängte.

A-693/2016 Seite 12 Jedenfalls hat die Vorinstanz, welche geltend macht, die Verfahren auch getrennt zu haben, weil die Beschwerden zwei verschiedene, mit Rechts- persönlichkeit ausgestattete Beschwerdegegnerinnen beträfen, diesbe- züglich in pflichtgemässem Ermessen gehandelt. Gründe, welche für eine Verfahrensvereinigung sprechen wie gleiche oder ähnliche strittige Rechts- fragen oder ein sachverhaltlich enger Zusammenhang (vgl. dazu MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung), sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Entscheidung wäre somit nicht zu beanstanden und demnach in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rechtsverweigerung auszumachen. Folglich bestünde kein zureichender Grund, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen ei- nes vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG, welcher keinerlei Einfluss auf dieses Verfahren zeitigt, zu sistieren (zu den Gründen, welche eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen vgl. statt vieler BGE 130 V 90 E. 5, Zwischenverfügung des BVGer A-1400/2016 vom 10. Mai 2016 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.14-3.16 mit weiteren Hinwei- sen). 6. Bei diesem Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung nicht zu be- anstanden. 7. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der unterliegende und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen bezüglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren).

A-693/2016 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) – das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verfah- rensnr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

A-693/2016 Seite 14 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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28.07.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026