B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6905/2015
Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A., Hotel B., vertreten durch C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2010-2011).
A-6905/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) betreibt als Einzelunternehmer das Hotel B._______ in D.. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Re- gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Mitte August 2013 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Mehrwert- steuerkontrolle durch. Sie überprüfte namentlich die Steuerperioden 2010 und 2011 (Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011). Auf- grund der Ergebnisse der Kontrolle rechnete die ESTV beim Steuerpflich- tigen unter anderem ihrer Ansicht zu Unrecht nicht deklarierte steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an die E. AG und das Personal des Hotels (samt Direktion sowie Kader) auf. Zudem nahm sie bei den Vorsteuerabzügen eine Korrektur infolge Vermietung von Hotelzim- mern an das Hotelpersonal vor. Mit dem «Avviso di tassazione n. [...] / De- cisione» bzw. der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 11. Oktober 2013 forderte die ESTV vom Steuerpflichtigen deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 11'689.- zuzüglich Verzugszins nach. C. Mit Schreiben vom 7. November 2013 erhob der Steuerpflichtige Einspra- che gegen die erwähnte «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung». Innert der dafür seitens der ESTV angesetzten Frist verbesserte der Steu- erpflichtige diese Eingabe mit Schreiben vom 13. Dezember 2013. Er be- stritt dabei sinngemäss die Nachbelastung von Steuerbeträgen im Zusam- menhang mit Leistungen, welche er der E._______ AG in Rechnung ge- stellt hatte. Seine Vorbringen richteten sich ferner gegen eine in der «Ein- schätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» festgehaltene Steuernachbelas- tung, welche die ESTV aufgrund der in der Buchhaltung des Steuerpflich- tigen aufgeführten Verköstigung seines Personals vorgenommen hatte. Sodann stellte der Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der Vorsteuerab- zugskorrektur in Frage. Schliesslich rügte er eine nicht genügende Berück- sichtigung von Debitorenverlusten. D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies die Einsprache des Steu- erpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 25. September 2015 ab. Zu-
A-6905/2015 Seite 3 gleich ordnete sie (unter entsprechender Neufestsetzung der Steuerforde- rung für die Steuerperioden 2010 und 2011) an, dass der Steuerpflichtige ihr für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 zusätz- lich zu seiner Selbstdeklaration Fr. 30'053.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins (von 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012) seit dem 15. April 2011 (mittlerer Verfall) schulde. Die Erhöhung der Steuernachforderung im Vergleich zur «Einschätzungs- mitteilung Nr. [...] / Verfügung» war darauf zurückzuführen, dass die ESTV im Einspracheentscheid infolge einer vom Steuerpflichtigen im Jahre 2010 erhaltenen Subvention neu eine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen hat. E. Gegen den erwähnten Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, von den im ange- fochtenen Entscheid erörterten Nachbelastungen, der Vorsteuerabzugs- korrektur im Zusammenhang mit der Vermietung von Hotelzimmern an das Personal und der Vorsteuerabzugskürzung wegen Erhalts einer Subven- tion sei abzusehen. Zudem verlangt er, ihm sei infolge von Debitorenver- lusten ein Betrag von insgesamt Fr. 1'797.09 gutzuschreiben. Ferner for- dert der Beschwerdeführer, die ESTV sei zu verpflichten, eine detaillierte Darstellung der Berechnung der Verzugszinsen auszustellen. Schliesslich beantragt er sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Appellati- onsgericht des Kantons F._______ und die Steuerbehörden des Kantons G._______ sein aufgrund seiner Tätigkeit für die E._______ AG erzieltes Einkommen in direktsteuerlicher Hinsicht qualifiziert hätten. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers abzuweisen. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-6905/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän- dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.1.1, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses be- stätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.2 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.3 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b). 1.4 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezi- albroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwid- rigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht
A-6905/2015 Seite 5 verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehör- den, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverord- nung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegun- gen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbe- hörde zu setzen (siehe zum Ganzen BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.3, A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1). 2. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011, womit vorliegend grundsätzlich das am 1. Januar 2010 in Kraft ge- tretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung gelangen. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. Weil nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren ge- mäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet, sind gemäss dem hier massgebenden mehrwertsteuerrechtli- chen Verfahrensrecht Art. 12 ff. und Art. 30 ff. VwVG anwendbar (MARTIN KOCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfol- gend: Kommentar MWSTG], Art. 83 N. 8). 3. 3.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach- lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Unter- suchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 und 2 MWSTG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
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haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhal-
tet gewissermassen eine «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. zum
Ganzen etwa: PATRICK L. KRAUSKOPF et al., in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 15 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz
wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl. KRAUSKOPF et al., a.a.O., Art. 12 N. 20
und 51, Art. 13 N. 5). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mit-
wirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr
Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu be-
stimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in ana-
loger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechts-
prinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu
entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3; KRAUSKOPF et al.,
a.a.O., Art. 12 N. 207).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -mehrende Tatsachen).
Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche
Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewir-
ken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
ber 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende
steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen
für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom
31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3286/2015 vom 8. Januar 2016
E. 1.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni
2013 E. 1.4, A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7; zum Vorsteuerabzug
siehe insbesondere hinten E. 7.1).
A-6905/2015 Seite 7 4. Der Erlass eines «Einspracheentscheids» nach Art. 83 MWSTG setzt vo- raus, dass vorgängig eine «Verfügung» im Sinne von Art. 82 MWSTG er- gangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines «Einspracheverfahrens» bilden kann. Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist grundsätzlich keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insbesondere E. 5.6; Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Das Bun- desgericht hat die Praxis der ESTV als unzulässig erachtet, wonach die Einschätzungsmitteilung systematisch als formelle Verfügung ausgestaltet wurde. Die ESTV dürfe eine Einschätzungsmitteilung nur ausnahmsweise in Verfügungsform erlassen (BGE 140 II 202 E. 6). 5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einer- seits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklä- rung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da- mit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG, welcher vorliegend anwendbar ist (vgl. E. 2), kann vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, auf eine Anhörung verzichtet werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen (BGE 117 II 348 E. 1b/aa, 115 II 133 E. 6a; Urteil des BVGer A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2).
A-6905/2015 Seite 8 6. 6.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchs- fähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent- gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfa- chung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939). Als Lieferung gilt nebst dem Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Ge- genstand wirtschaftlich zu verfügen, insbesondere auch das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e MWSTG). 6.2 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit ei- ner Gegenleistung (Entgelt) erfolgen (sog. «Leistungsaustauschverhält- nis» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 3; ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 592; FE- LIX GEIGER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 18 N. 2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbe- reich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG gelten mangels Leistung Entschädi- gungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten nicht als Entgelt. 6.3 6.3.1 Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts, sondern bildet auch die Grundlage für die Bemessung der Steuer. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu SONJA BOSSART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 24 N. 4). Massgeblich ist gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG das
A-6905/2015 Seite 9 tatsächlich empfangene Entgelt, also der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer (Urteil des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.4.2, mit Hinweis auf die hiervon abweichende Ordnung des früheren Rechts). 6.3.2 Bei Tauschverhältnissen gilt nach Art. 24 Abs. 3 MWSTG der Markt- wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung. Für jede Leistung gilt somit der Wert der erbrachten Leistung oder Dienstleistung als Entgelt (statt vieler: Urteil des BVGer A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2.2). Unter dem Marktwert ist derjenige Preis zu verstehen, der übli- cherweise für dieselbe Leistung am Markt auf der gleichen Handelsstufe von einem Abnehmer der gleichen Kategorie zu bezahlen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.3). Der Wert der jeweiligen Leistungen kann sich bei Tauschverhältnissen auch aus dem sog. Austauschwert ergeben, falls die Vertragsparteien in ihrer Tauschver- einbarung einen solchen festgesetzt haben (CAMENZIND et al., a.a.O., N. 1486; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. No- vember 2014 E. 4.3.2). Ist die originäre Bewertung der Leistung beim Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen beispielsweise wegen Fehlens näherer Angaben ausgeschlossen, darf der Wert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Ableitung von der anderen Leistung, das heisst derivativ, bestimmt werden. Jedem der beiden Leistungserbringer ist die Gegenleis- tung des anderen in der Regel so viel wert wie die eigene, weshalb sie grundsätzlich je die vollumfängliche Bemessungsgrundlage der Steuer bil- den und die Gleichwertigkeit der beiden sich gegenüberstehenden Leistun- gen zu vermuten ist. Diese Gleichwertigkeitsvermutung ist indessen als ge- setzliche (Tatsachen-)Vermutung dem Beweis des Gegenteils zugänglich (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 [auszugsweise veröffentlicht in: ASA 83 S. 156 ff.] E. 2.2.5; Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.3.2). 6.4 6.4.1 Bezüglich Naturalleistungen an das Personal enthält das MWSTG keine ausdrückliche Regelung (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kom- mentar MWSTG, Art. 18 N. 122). Diesbezüglich sieht aber Art. 47 MWSTV unter dem Titel «Leistungen an das Personal» Folgendes vor: « 1 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.
A-6905/2015 Seite 10 2 Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu dekla- rieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 3 Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. 4 Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnan- teilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. 5 Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.» 6.4.2 Nach dieser Verordnungsregelung ist, wenn der Mitarbeiter eine Leis- tung vom Arbeitgeber erhält und der Mitarbeiter dafür kein Entgelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichtet (also der Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 MWSTV nicht greift), massgebend, ob die empfangene Leis- tung im Lohnausweis zu deklarieren ist oder nicht (vgl. Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV). Besteht eine entsprechende Deklarationspflicht, wird von einem Leistungsverhältnis ausgegangen und ein Entgelt in Form einer Arbeitsleis- tung angenommen (Tauschverhältnis; vgl. Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Hinge- gen liegt bei fehlender Deklarationspflicht ein «Geschenk» des Arbeitge- bers und damit kein Leistungsverhältnis vor (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV; siehe zum Ganzen BOSSHART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 125 f.; vgl. ferner LOTHAR JANSEN, Mitarbeitervergütungen und Mehrwertsteuer, in: Steuer Revue [StR] 2014, S. 668 ff., 675 f.). Welche Leistungen des Arbeitgebers im Lohnausweis zu bescheinigen sind, ist – teilweise in Abweichung vom Gesetz – in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum Ausfüllen des Lohnauswei- ses bzw. der Rentenbescheinigung festgelegt (nachfolgend: Weglei- tung SSK; vgl. zur Massgeblichkeit dieser Wegleitung im Kontext von Art. 47 MWSTV Ziff. 2.3 der MWST-Info 08 «Privatanteile» [nachfol- gend: MWST-Info 08] sowie BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 127). Danach ist unter Vorbehalt bestimmter, in N. 72 der Wegleitung aufgezählter Naturalleistungen alles im Lohnausweis zu deklarieren, was dem Arbeitnehmer in Naturalien zugewendet wird (vgl. N. 2 der Wegleitung SSK; BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 127).
A-6905/2015 Seite 11 Nach dem Gesagten erklären Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und Art. 47 Abs. 3 MWSTV im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Pflicht zur De- klaration im Lohnausweis als massgebend für die Beurteilung, ob ein mehr- wertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis gegeben ist. Dies erscheint nur insoweit als gesetzeskonform, als der Nachweis offen stehen muss, dass im Einzelfall aus Sicht des MWSTG eine andere Würdigung (bzw. ein Abweichen vom Kriterium der Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis) ge- boten ist (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 128). 6.4.3 Was die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen des Arbeitgebers an das Personal betrifft, ist nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 MWSTV auf den für die direkten Steuern mass- gebenden Betrag abzustellen (vgl. E. 6.4.1). Letzterer Betrag entspricht dem auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Betrag (Ziff. 2.3 der MWST- Info 08), welcher sich prinzipiell nach dem Marktwert bzw. dem Verkehrs- wert bemisst (vgl. zu Gehaltsnebenleistungen Kreisschreiben SSK, N. 19). Nach Art. 47 Abs. 4 MWSTV können ferner die direktsteuerlichen Pauscha- len für die Ermittlung der Lohnanteile herangezogen werden, soweit diese Pauschalen bei den direkten Steuern zulässig sind (vgl. auch Ziff. 2.3 der MWST-Info 08). Letzteres bedeutet, dass nach der Verordnungsregelung namentlich die im Merkblatt N2/2007 («Naturalbezüge von Arbeitnehmen- den») über «die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbst- ständigerwerbenden» vorgesehenen Pauschalen, soweit sie bei den direk- ten Steuern greifen, zur Anwendung kommen können (siehe zum Ganzen BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 129). Eben- falls zur Anwendung gelangen können unter den für die direkten Steuern geltenden Voraussetzungen die Pauschalen für Restaurants und Hotels gemäss dem Merkblatt N1/2007 («Naturalbezüge von Selbstständigerwer- benden»), welche namentlich in Bezug auf Direktoren von Betrieben des Gastgewerbes gelten (vgl. Fn. 1 des Merkblattes N2/2007). In der Doktrin ist umstritten, ob Art. 47 Abs. 2 Satz 2 MWSTV bzw. das in letzterer Vorschrift statuierte Abstellen auf den für die direkten Steuern massgebenden, sich nach dem Wert der Leistung des Arbeitgebers rich- tenden Betrag gesetzeskonform ist (verneinend GERHARD SCHAFROTH, 24 Mängel der neuen Mehrwertsteuer, in: ST 2010, S. 148 ff., 149; beja- hend BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 18 N. 129). Die Frage der Gesetzeskonformität dieser Verordnungsregelung stellt sich mit Blick darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung des Tausches für die Steuerbemessungsgrundlage bei der vom Arbeitgeber zugunsten des
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Arbeitnehmers erbrachten Leistung an sich der Drittpreis der vom Arbeit-
geber erhaltenen Leistung massgebend ist und dieser Preis schwierig zu
bestimmen ist (vgl. Art. 24 Abs. 3 MWSTG [zu dieser Vorschrift vorn
6.5 Die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen
zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze sind grundsätzlich von
der Steuer ausgenommen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Satz 1 MWSTG). Eine
Grundstücksvermietung im Sinne dieser Steuerausnahme liegt vor, wenn
der Vermieter dem Mieter ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zum Ge-
brauch überlässt (Urteile des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016
E. 2.2, A-7175/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2, A-1266/2013 vom 5. No-
vember 2013 E. 2.3).
Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG steuerbar ist aber insbesondere
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gäs-
ten.
6.6
6.6.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach
aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit ist ein Steuer-
pflichtiger u.a., wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als
Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht
auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
MWSTG).
6.6.2 Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso
wenig muss die Einkommenserzielung objektiv und subjektiv die primäre
Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung
des Unternehmens auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen
(vgl. CAMENZIND et al., a.a.O., N. 465). Es genügt dabei bereits eine (teil-
weise) Kostenerstattung (vgl. Urteil des BVGer A-5534/2013 vom 5. No-
vember 2014 E. 2.3.6, mit Hinweis).
6.6.3 Natürliche Personen können selbständige und unselbständige Tätig-
keiten nebeneinander ausführen. So kann eine natürliche Person, die im
A-6905/2015 Seite 13 Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, daneben selbständige Leis- tungen erbringen und dafür bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig werden (CAMENZIND et al., a.a.O., N. 450; CLAUDIO FISCHER, in: Kommentar MWSTG, Art. 10 N. 25; HEINZ KELLER, Abgren- zung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie Begriff der Nachhaltigkeit als zwei Kriterien für die Abklärung der subjekti- ven Steuerpflicht, ASA 74 S. 439 ff., 443). 6.7 Gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG schuldet die ausgewiesene Steuer, wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist (unrichtiger Steuerausweis), es sei denn, es erfolgt eine Korrektur der Rechnung (Bst. a), oder er oder sie weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Bst. b). Diese Vorschrift hält den in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 185 E. 5) entwickel- ten Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwert- steuer» bzw. «impôt facturé = impôt dû» fest (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.2.3; REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, Art. 27 N. 4). Ein unberechtigter Steuerausweis liegt insbesondere vor, wenn die ausge- wiesene Leistung tatsächlich nicht erbracht worden ist (BÉATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, Art. 27 N. 13, auch zum Folgenden). In diesem Fall ist die Ausstellung der Rechnung an sich unberechtigt, indem sie Tatsa- chen inhaltlich unrichtig festhält bzw. den mit der Wirklichkeit nicht überein- stimmenden Anschein einer Leistungserbringung erzeugt. Ein Steueraus- weis ohne Leistungsaustausch ist als rechtswidrig zu qualifizieren und da- mit unberechtigt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG entsteht namentlich kein Steueraus- fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenom- men hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. Der blosse Beweis der Unwahrscheinlichkeit eines Steueraus- falles reicht hierbei nicht aus; es wird ein voller Beweis verlangt (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.5 und 2.3.9). Gemäss Art. 27 Abs. 4 MWSTG kann die nachträgliche Korrektur einer Rechnung (im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG) innerhalb des han- delsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfol- gen, welches auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft.
A-6905/2015 Seite 14 6.8 Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher im Jahr 2010 3,6 % und im Jahr 2011 3,8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 4 Satz 1 MWSTG in der ursprünglich geltenden Fassung [AS 2009 5203 ff., 5220] sowie in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenver- sicherung [AS 2010 2055]). Als Beherbergungsleistung gilt nach Art. 25 Abs. 4 Satz 2 MWSTG die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird. Auf die nicht von Art. 25 Abs. 2-4 MWSTG erfassten Umsätze kommt der Normalsatz zur Anwendung, der im Jahr 2010 7,6 % sowie im Jahr 2011 8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 1 MWSTG in der ursprünglich geltenden Fas- sung [AS 2009 5203 ff., 5219] sowie in der vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2017 gültigen Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatz- finanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]). 7. 7.1 Bei Verwendung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen «im Rah- men» einer unternehmerischen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Der Gesetzeswortlaut «im Rah- men» gibt vor, dass die Aufwendung in einem objektiven Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit zu stehen hat (vgl. SCHLUCKEBIER, in: MWSTG-Kommentar, Art. 10 N. 60). Entsprechend können für sämtli- che Aufwendungen, welche im Rahmen dieser unternehmerischen Tätig- keiten erfolgt sind, gemäss Art. 28 ff. MWSTG die Vorsteuern abgezogen werden (Urteil des BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.5.4). Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn für die Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Belastung aufgrund einer Steu- erüberwälzung entstanden ist. Wer keine Vorsteuer bezahlt hat, kann hier- für auch keinen Abzug machen (vgl. Art. 28 Abs. 4 MWSTG; Urteil des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.2.1; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 7 N. 11 und 12). Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Ein- fuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die Option ist unter anderem bei der steuerausgenommenen Vermietung eines Gebäudes oder einen Gebäudeteiles zum Gebrauch im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Satz 1
A-6905/2015 Seite 15 MWSTG (vgl. E. 6.5) ausgeschlossen, wenn das Mietobjekt vom Mieter ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG). 7.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände, Teile davon oder Dienst- leistungen innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leis- tungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, muss er den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechen- den Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Korrektur muss jedoch jedenfalls sachgerecht sein (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV, wonach die Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzuges zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss; s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.3, mit Hinweisen). Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur beispielsweise vorzuneh- men, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskor- rektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 7). Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.3, auch zum Folgenden). Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzuneh- menden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offen- sichtlich nicht sachgerecht ist. 7.3 Erhält die steuerpflichtige Person Subventionen oder andere öffentlich- rechtliche Beiträge, hat sie ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kür- zen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Eine Vorsteuerabzugskürzung ist jedoch nur dann vorzuneh- men, wenn im Zusammenhang mit der von der Subvention unterstützten Tätigkeit überhaupt Vorsteuern anfallen, die zum Vorsteuerabzug berech- tigen (Urteil des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.2.2, mit Hinweis).
A-6905/2015 Seite 16 Gemäss der Rechtsprechung zum aMWSTG hat die Kürzung des Vorsteu- erabzuges in jedem Fall «sachgerecht» zu erfolgen und muss «den tat- sächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen» (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Die- ser Grundsatz kann für die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG übernommen werden (Urteil des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.2.2). Nach Ziff. 1.3 der MWST-Info 05 («Subventionen und Spenden») der ESTV kann die beim Erhalt von Subventionen gebotene Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung «als stille Versteuerung der Subventionen zum Normalsatz [...] erfolgen», sofern diese Vereinfachung über die ge- samte Abschreibungsdauer des finanzierten Objektes beibehalten wird (vgl. BLUM, in: MWSTG Kommentar, Art. 33 N. 17). Wird diese Vereinfa- chung angewendet, gilt die Mehrwertsteuer als im Betrag der Subvention mitenthalten (PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Kommentar MWSTG, Art. 33 N. 46). 7.4 Zur Vermietung von Zimmern an das Personal ist in Ziff. 7.5 der MWST- Branchen-Info 08 («Hotel- und Gastgewerbe») der ESTV – soweit hier in- teressierend – Folgendes vorgesehen: «Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an das Personal ist von der Steuer ausgenommen. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise Zimmer- /Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche sind jedoch zum Normalsatz zu versteuern. Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der von der Steuer ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Be- leuchtung, Heizung usw.) kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Er- mittlung wie folgt vorgenommen werden: Für jedes vermietete Zimmer wird jährlich von einem Bruttowert von 600 Fran- ken (inkl. MWST) beziehungsweise monatlich 50 Franken (inkl. MWST) aus- gegangen. Auf diesen Beträgen ist die Vorsteuerkorrektur zum Normal- satz [...] zu berechnen und zu deklarieren.» 8. Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu entrichten (Zahlungsfrist; Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zah- lung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 MWSTG).
A-6905/2015 Seite 17 Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 4,5 %, und ab dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres 4,0 % (Art. 1 Bst. c und Abs. 2 Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, SR 641.207.1). 9. 9.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, er bzw. die Direktion seines Hotels sei nach der seitens der ESTV im August 2013 durchgeführ- ten Inspektion nicht mehr angehört worden. Er macht zudem geltend, ver- schiedene Irrtümer bzw. Fehler der Vorinstanz hätten mittels eines Gesprä- ches geklärt werden können. Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Gehörsverletzung durch unter- lassene Anhörung vor Erlass der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfü- gung» vom 11. Oktober 2013 rügt, stösst er ins Leere. Denn selbst wenn die «Einschätzungsmitteilung/Verfügung» vom 11. Oktober 2013 entspre- chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise in Verfü- gungsform hätte ergehen dürfen und sie damit als Verfügung zu betrachten wäre (vgl. E. 4), hätte die Vorinstanz vor deren Erlass auf eine Anhörung verzichten dürfen, weil diese Verfügung gegebenenfalls nach Art. 83 Abs. 1 MWSTG mittels Einsprache angefochten werden konnte (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG sowie E. 5). Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügte in der vorliegenden Konstellation mit anderen Worten die ord- nungsgemässe Anhörung des Beschwerdeführers im Einspracheverfah- ren. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass des angefochtenen Einsprache- entscheids in rechtsgenügender Weise angehört, indem er sich in seiner Einsprache vom 7. November 2013 zur Sache äussern und diese Rechts- schrift mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 nachbessern konnte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, zur Wahrung seines Gehörsanspruches hätten Gespräche mit ihm durchgeführt werden müs- sen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die ESTV nicht dazu verpflichtet, mündliche Anhörungen durchzuführen (vgl. E. 5 am Ende). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet (vgl. dazu auch hin- ten E. 13.2).
A-6905/2015 Seite 18 9.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, anlässlich der Kontrolle der ESTV im August 2013 sei der zuständige Inspektor der Vorinstanz ent- gegen der Darstellung im Einspracheentscheid nicht «an mehreren Ta- gen», sondern im Wesentlichen einzig am 13. August 2013 vor Ort gewe- sen (Beschwerde, S. 1). Da der Inspektor somit nur ganz kurze Zeit im Hotel des Beschwerdeführers gewesen sei, hätten wichtige Probleme nicht diskutiert und geklärt werden können. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1) rügen sollte, stösst er ins Leere. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, ist der rechtserhebliche Sachver- halt genügend erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem aktenkundigen Kontrollbericht die von der ESTV durchgeführte Kon- trolle vom 12.-14. August und am 23. August 2013 im Hotel des Beschwer- deführers stattfand. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Angaben nicht zutreffen. Insbesondere wurde nicht hinreichend substantiiert, dass sich der zuständige Inspektor – wie in der Beschwerde behauptet wird – nur während eines Tages und allenfalls wäh- rend einiger zusätzlicher Stunden vor Ort aufhielt und in Aussicht stellte, vor Abfassung des Kontrollberichts mit dem Beschwerdeführer oder sei- nem Vertreter Rücksprache zu nehmen. 10. 10.1 Uneinigkeit besteht vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten insbe- sondere bezüglich der Frage, ob der (aufgrund der von ihm erzielten Um- sätze im Bereich Hotellerie) unbestrittenermassen steuerpflichtige Be- schwerdeführer auch für Umsätze steuerpflichtig ist, welche in seinen Rechnungen an die E._______ AG mit Mehrwertsteuern ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass letztere Umsätze der Steuer unterliegen, und zwar im We- sentlichen sinngemäss mit der Begründung, die Umsätze würden im Rah- men unselbständiger Erwerbstätigkeit erbrachte Supportarbeiten betreffen und seien damit keine Umsätze im mehrwertsteuerlichen Sinne. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Arbeiten für die E._______ AG in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht im Rahmen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt hat: Wäre nämlich insofern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuge- hen, wären die entsprechenden Umsätze ipso iure steuerbar. Hiergegen
A-6905/2015 Seite 19 liesse sich (anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird) nicht mit Recht einwenden, die von der E._______ AG vereinnahmten Entgelte seien geringfügig und es sei dem Beschwerdeführer nicht um eine Ver- dienstmöglichkeit, sondern um die Ausübung eines blossen Hobbys ge- gangen. Dies gilt schon deshalb, weil für die Steuerpflicht eine Gewinnab- sicht nicht ausdrücklich verlangt wird und die Einkommenserzielung nicht die primäre Motivation der Tätigkeit sein muss. Es genügt die Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, welche vor- liegend bei Annahme einer selbständigen Tätigkeit zugunsten der E._______ AG gegeben ist (vgl. E. 6.6.2). Würde von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der E._______ AG ausgegangen, wären die hier in Frage stehenden Umsätze ebenso steuerbar, und zwar aufgrund unrichtigen Steuerausweises. Denn in letzterem Fall lägen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG keine Leistun- gen des Beschwerdeführers an die E._______ AG vor (vgl. E. 6.2 am Ende), so dass diesem Unternehmen fälschlicherweise tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden wären. Gegebenenfalls würde der Beschwerdeführer die Steuer aufgrund unberechtigten Steuerausweises schulden, da er die in Frage stehenden Rechnungen weder korrigiert noch den Nachweis des Fehlens eines Steu- erausfalles (etwa durch Nachweis, dass die Rechnungsempfängerin ge- stützt auf diese Rechnungen keinen Vorsteuerabzug getätigt hat) erbracht hat (vgl. E. 6.7). Die hier in Frage stehende Aufrechnung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Weil nach dem Gesagten nicht geklärt werden muss, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E._______ AG in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu betrachten ist, erscheint es auch nicht als geboten, die nach Darstellung des Beschwerdeführers ausstehen- den Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons F._______ und der Steuerbehörden des Kantons G._______ über die direktsteuerliche Quali- fikation des Einkommens aus dieser Tätigkeit abzuwarten. Dem entspre- chenden sinngemäss gestellten Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit nicht stattzugeben (vgl. E. 1.3). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar im Zusammenhang mit der Be- streitung der hiervor erwähnten Aufrechnung vor, die von ihm für die Tätig- keit zugunsten der E._______ AG getätigten Aufwendungen seien in der
A-6905/2015 Seite 20 Buchhaltung seines Hotels nicht erfasst worden. Soweit er damit – wie die Vorinstanz annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) – sinngemäss geltend ma- chen sollte, es seien die im Rahmen seiner Arbeiten für die E._______ AG angefallenen Vorsteuern zum Abzug zuzulassen, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass weder aus den Akten ersichtlich noch hinreichend substantiiert ist, dass in diesem Kontext Vorsteuern angefallen sind. Deshalb und weil der Beschwerdeführer die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzun- gen für das Recht zum Vorsteuerabzug trägt (E. 3.2 am Ende), können keine Vorsteuern betreffend die Aufwendungen zugunsten der E._______ AG zum Abzug zugelassen werden. 11. Im Streit liegt sodann eine von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung von Fr. 2'550.- Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit der Verköstigung des Personals und Fr. 2'069.30 Mehrwertsteuern betreffend die Verkösti- gung des Direktors des Hotels des Beschwerdeführers. Die ESTV stützte diese Aufrechnung auf die Verbuchung von Beträgen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 31'119.- im Jahre 2010 und von insgesamt Fr. 32'688.- im Jahre 2011 auf den Konten [...] (Aufwand Küche) und [...] (diverser Betriebsauf- wand) in der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte bezüglich dieser Positionen unbestrittenermassen keine Mehrwert- steuern deklariert oder entrichtet. 11.1 Es ist weder aktenkundig noch substantiiert, dass die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers für die Verköstigung durch dessen Hotel ein Ent- gelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichteten. Ferner ist die Ver- pflegung keine Naturalleistung, welche unter N. 72 der Wegleitung SKK fällt. Deshalb war die Verpflegung in den Lohnausweisen zu deklarieren (vgl. E. 6.4.2 Abs. 2). Bei dieser Sachlage gilt nach der MWSTV die Ver- köstigung des Personals (einschliesslich der Verköstigung des Hoteldirek- tors und des Kaders) als entgeltliche Leistung (vgl. E. 6.4.2 Abs. 3). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargetan, welche mit Blick auf die formell-gesetzliche Regelung im MWSTG im hier zu beurteilenden Fall eine Abweichung von der in der MWSTV aufgestellten Ordnung betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses als geboten er- scheinen lassen (vgl. E. 6.4.2 Abs. 3). Insbesondere vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Substantiierung die Verköstigung des Direktors als Massnahme der Qualitätssicherung und Teil der Arbeiten zur Konzeption neuer Speisen verstanden wissen will, mit Bezug auf den Direktor nichts am Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zu ändern. Der
A-6905/2015 Seite 21 Beschwerdeführer konzediert denn auch selbst, dass «die Verpflegung ein Element des Honorars» des Direktors gewesen sei (Beschwerde, S. 5). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Verpflegung des Personals in mehrwert- steuerlicher Hinsicht einen Leistungsaustausch angenommen und eine Aufrechnung vorgenommen hat (dieser Leistungsaustausch ist ausserhalb der eigentlichen, nicht von der Mehrwertsteuer erfassten Arbeitsverhält- nisse anzusiedeln). 11.2 Zu klären ist freilich, ob die Vorinstanz die Bemessungsgrundlage für die Aufrechnung im Zusammenhang mit den Verpflegungsleistungen rich- tig bestimmt hat. Mit anderen Worten ist zu untersuchen, nach welchen Kriterien sich das Entgelt für die vom Beschwerdeführer erbrachten steu- erbaren Verpflegungsleistungen bemisst. 11.2.1 Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungserbringer als Vermö- genszugang für seine Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich erhält (E. 6.3.1). Bei den vorliegend in Frage stehenden, als Tauschverhältnisse oder zumindest tauschähnliche Verhältnisse zu qualifizierenden Leistungs- beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angestellten kann der Marktwert der zugunsten des Beschwerdeführers (als Gegenleis- tung für die Verpflegung) erbrachten Leistungen seiner Arbeitnehmenden nicht ohne Weiteres ermittelt werden, und zwar insbesondere weil es an einem diesbezüglich vereinbarten Austauschwert fehlt. Eine originäre Be- wertung dieser Leistungen der Arbeitnehmenden erscheint daher als aus- geschlossen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich grundsätzlich ein Abstellen auf den Wert der Verköstigung. Denn eine solche Vorgehensweise drängt sich – wie ausgeführt – dann auf, wenn die originäre Bewertung der Leistung beim Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen bei- spielsweise wegen Fehlens näherer Angaben ausgeschlossen ist (vgl. E. 6.3.2). Diese Bemessungsmethode findet ihrer Rechtfertigung da- rin, dass in der Regel sowohl der Leistungserbringer als auch der Leis- tungsempfänger mit dem Austausch der Leistungen wirtschaftliche Zielset- zungen verfolgen und grundsätzlich eine (teilweise) unentgeltliche Zuwen- dung unter den Parteien nicht zu vermuten ist. In der Regel entsprechen sich also die ausgetauschten Leistungen wertmässig. Es kann nämlich da- von ausgegangen werden, dass jedem der beiden Leistungserbringer die Gegenleistung des anderen so viel wert ist wie die eigene. Vorbehalten
A-6905/2015 Seite 22 bleibt der Fall, dass die Gleichwertigkeitsvermutung als gesetzliche (Tatsa- chen-)Vermutung durch den Beweis des Gegenteils entkräftet ist (vgl. E. 6.3.2). Nach dem Gesagten entspricht es jedenfalls im vorliegenden Fall der vom Gesetzgeber mit dem MWSTG vorgegebenen Ordnung, dass nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 MWSTV der Wert der vom Arbeitgeber erbrachten Leistung für die Bemessung der aufgrund dieser Leistung geschuldeten Steuer – hier also der Wert der Verköstigung – massgebend ist (vgl. E. 6.3.2). 11.2.2 In Frage steht sodann, ob für die Bestimmung des Wertes der Ver- köstigung auf die dafür nach der Buchhaltung des Beschwerdeführers ge- tätigten Aufwendungen abzustellen ist oder ob stattdessen die Pauschalen gemäss den Merkblättern N1/2007 und N2/2007 zur Anwendung gelangen. Diesbezüglich gehen die Meinungen der Verfahrensbeteiligten auseinan- der: Während die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass die Buchhaltung massgebend ist, bringt der Beschwerdeführer vor, aus betriebswirtschaftli- chen Gründen sei der Küchenaufwand in der Buchhaltung höher veran- schlagt worden als der mit der Verpflegung für den Direktor und das (üb- rige) Personal geschaffene Mehrwert. Mit dieser Begründung fordert der Beschwerdeführer insbesondere eine Anwendung der Pauschalen des Merkblattes N1/2007 in Bezug auf die Verpflegung des Direktors. 11.2.2.1 Nach der vorliegend einschlägigen Regelung in der MWSTV ist als Bemessungsgrundlage der für die direkten Steuern massgebende Be- trag heranzuziehen und können die Pauschalen der Merkblätter N1/2007 und N2/2007 bei der Mehrwertsteuer angewendet werden, soweit bei den direkten Steuern diese Pauschalen zur Ermittlung von Lohnanteilen zuläs- sig sind (vgl. E. 6.4.2 f.). Es fragt sich damit, ob die erwähnten Pauschalen im hier zu beurteilenden Fall in direktsteuerlicher Hinsicht greifen würden. Die in den Merkblättern N1/2007 und N2/2007 festgehaltenen Pauschalen mögen zwar in der Praxis häufig angewendet werden. Zu beachten ist aber, dass es sich bei diese Pauschalen bloss um generelle Hinweise der Steu- erverwaltung betreffend die Anerkennung von Ansätzen in bestimmten Si- tuationen handelt. Es steht deshalb dem Arbeitnehmer und dem gegenüber den Steuerbehörden (gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG,
A-6905/2015 Seite 23 SR 642.14]) zur Bescheinigung seiner Leistungen an Arbeitnehmer ver- pflichteten Arbeitgeber frei, andere Werte einzusetzen und zu beweisen (vgl. zum Ganzen JEAN-BLAISE ECKERT, in: Danielle Yer- sin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 17 N. 15). Dementsprechend sieht das Merkblatt N1/2007 ausdrücklich vor, dass die darin angegebenen Pauschalbeträge Durchschnittsan- sätze darstellen, von welchen «in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann» (Merkblatt N1/2007, Vorbemerkungen Bst. b). Das Merkblatt N2/2007 relativiert eben- falls die Massgeblichkeit der darin enthaltenen Pauschalansätze, indem es festhält, dass für Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerben- den grundsätzlich der Marktwert massgebend ist und die im Merkblatt fest- gehaltenen Ansätze (nur) «in der Regel» anzuwenden sind. 11.2.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Beträge als Auf- wand für die Verpflegung seines Personals verbucht, welche von den Merk- blättern N1/2007 und N2/2007 gegen oben abweichen. Damit hat der Be- schwerdeführer aber sinngemäss kundgetan, dass sich hinsichtlich der Verköstigung des Direktors und des Hotelpersonals die Bewertungs- schwierigkeiten, welche bei Naturalleistungen regelmässig auftreten und Anlass zum Erlass genereller diesbezüglicher Weisungen (mit Pauschalen wie denjenigen der beiden hier interessierenden Merkblätter) gaben (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 12), nicht stellen. Unter diesen Umständen ist ein ausgesprochener Sonderfall gegeben, welcher es nicht nur bei den direkten Steuern, sondern auch bei der Mehr- wertsteuer rechtfertigt, statt auf die Pauschalbeträge in den beiden Merk- blättern auf die vom Beschwerdeführer selbst verbuchten Beträge abzu- stellen. Das Abstellen auf die Buchhaltung im Zusammenhang mit den Mehrwert- steuern erscheint in der hier zu beurteilenden Konstellation auch deshalb richtig, weil der Marktwert in der Regel geschätzt werden muss (vgl. Urteil des BVGer A-1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4), bei einer Schätzung die brauchbaren Teile der Buchhaltung soweit als möglich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.6.2) und vorliegend keine Hinweise auf eine ungenü- gende Buchhaltung im hier interessierenden Kontext bestehen. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe aus betriebswirtschaftlichen Gründen beim Küchenaufwand im Zu- sammenhang mit der Verpflegung hohe, den damit verbundenen Mehrwert für sein Personal übersteigende Werte verbucht. Dieses Vorbringen ist
A-6905/2015 Seite 24 nicht hinreichend substantiiert und findet in den Akten keine Stütze. Auch vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die hier greifende Vermu- tung der Gleichwertigkeit der Verpflegung und der dafür vom Personal des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen nicht zu entkräften. 11.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die ESTV die Bemessungsgrund- lage der Mehrwertsteuer auf den Verpflegungsleistungen des Beschwer- deführers korrekt auf der Grundlage seiner Buchhaltung bestimmt hat. Die gestützt auf diese Buchhaltung erfolgte Berechnung der hier in Frage ste- henden Aufrechnung wird zu Recht nicht bestritten. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2010 sechs sowie im Jahr 2011 vier Zimmer jeweils für die Dauer von zehn Monaten an sein Personal ver- mietet. Mit dieser Vermietung hatte er steuerausgenommene und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielt (vgl. E. 6.5 und 7.1). Weil der Beschwerdeführer daneben im gleichen Zeitraum steu- erbare Beherbergungsleistungen zugunsten seiner Hotelgäste erbracht und auf den gesamten Aufwendungen für die Zimmervermietung an das Personal sowie die Beherbergungsleistungen für die Hotelgäste die Vor- steuern vollumfänglich abgezogen hatte, nahm die ESTV eine Korrektur wegen gemischter Verwendung vor. Die ESTV verfuhr dabei gemäss Ziff. 7.5 ihrer MWST-Branchen-Info 08 und nahm dementsprechend eine Vorsteuerkorrektur im Umfang von 7,6 % bzw. 8 % des Bruttowertes der pauschalierten Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuern) vor. Es lässt sich vorliegend nicht ernstlich bestreiten, dass aufgrund der ge- nannten gemischten Verwendung eine nachträgliche Vorsteuerabzugskor- rektur vorzunehmen war. Sodann kann auch nicht mit Erfolg in Abrede ge- stellt werden, dass die ESTV die in Frage stehenden Nebenkosten bzw. die Aufwendungen für Beleuchtung, Heizung usw. zugunsten der vom Per- sonal genutzten Mieträume gemäss Ziff. 7.5 der MWST-Branchen-Info 08 annäherungsweise bestimmen durfte. Dieses Vorgehen erscheint sachge- recht und lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. E. 7.2) überschritten hätte. 12.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext im Wesentlichen ein- zig geltend, dass die ESTV bei der Bestimmung des Betrages der Vorsteu- erabzugskorrektur anstelle des Normalsatzes den Sondersatz für Beher- bergungsleistungen auf den pauschal bestimmten Bruttowert der Neben- kosten hätte anwenden müssen.
A-6905/2015 Seite 25 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Zum einen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diejenigen Leistun- gen, welche er für Beleuchtung, Heizung usw. der an sein Personal ver- mieteten Zimmer bezogen hat, nach dem Sondersatz für Beherbergungs- leistungen berechnete Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Zum anderen richtet sich die Vorsteuerbelastung auf diesen von Dritten bezogenen Leis- tungen von Gesetzes wegen nach dem Normalsatz und nicht nach dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen (vgl. E. 6.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur im Zu- sammenhang mit der Zimmervermietung an das Personal des Beschwer- deführers ist somit nicht zu beanstanden. 13. 13.1 Im Streit liegt sodann eine Vorsteuerabzugskürzung betreffend die Steuerperiode 2010 im Betrag von Fr. 18'364.-. Die ESTV erklärte zur Be- gründung dieser Vorsteuerabzugskorrektur im Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2010 eine Subvention von Fr. 260'000.- erhalten. Weil er es unterlassen habe, die aufgrund dieser Subvention gebotene Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen, und eine nachträgliche effektive Vornahme dieser Vorsteuerabzugskürzung man- gels genügender Buchhaltung nicht mehr möglich sei, sei die Subvention im Sinne der Verwaltungspraxis als Umsatz zu behandeln und zum Nor- malsatz zu versteuern. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der erwähnten Vorsteu- erabzugskürzung. Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, bei der Anwendung der Vorschriften über die Vorsteuerabzugskürzung dürfe nicht auf bloss zugesprochene, aber noch nicht ausbezahlte Subventionen ab- gestellt werden. Ferner erklärt der Beschwerdeführer, seine Buchhaltung sei vollständig gewesen, so dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuer- abzugskürzung durch «stille Versteuerung» gemäss Ziff. 1.3 der MWST- Info 05 nicht gegeben seien. 13.2 Vorauszuschicken ist, dass die ESTV in ihrer «Einschätzungsmittei- lung Nr. [...] / Verfügung» noch keine Vorsteuerabzugskürzung wegen Er- halts einer Subvention vorgenommen hatte. Aus formeller Sicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erst im Einspracheentscheid die Vor- steuerabzüge um Fr. 18'364.- kürzte. Zwar fiel dadurch die mit dem Ein- spracheentscheid festgesetzte Steuernachforderung für die Steuerperio-
A-6905/2015 Seite 26 den 2010 und 2011 wesentlich höher aus als die (ursprüngliche) Steuer- nachforderung gemäss der genannten «Einschätzungsmitteilung/Verfü- gung», was für den Beschwerdeführer – jedenfalls, soweit allein auf diese Steuerperioden abgestellt wird – eine Verschlechterung darstellt. Indessen kommt im Einspracheverfahren das Verbot der reformatio in peius (Ver- schlechterungsverbot) nicht zum Tragen (vgl. Art. 83 Abs. 5 MWSTG; Ur- teile des BGer 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4, 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-7311/2014 vom 22. Sep- tember 2015 E. 1.3.2, A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Vorinstanz auch des- halb nicht zu beanstanden, weil das rechtliche Gehör (vgl. E. 5) des Be- schwerdeführers – wie erwähnt – gewahrt wurde (vgl. E. 9.1). In gehörs- wahrender Weise konnte er namentlich in seiner Eingabe vom 13. Dezem- ber 2013 an die Vorinstanz ausführlich zur Problematik der Subventionen Stellung nehmen. Keine Rolle spielt in diesem Kontext, dass sich der Be- schwerdeführer seinerzeit ausschliesslich auf Subventionen bezog, welche die ESTV in ihrer ebenfalls am 11. Oktober 2013 ihm gegenüber erlasse- nen «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» zum Anlass genom- men hatte, betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009 eine nachträgli- che Vorsteuerabzugskürzung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Denn zu diesen Subventionen zählt – soweit ersichtlich – auch diejenige im Be- trag von Fr. 260'000.-, welche die ESTV im Rahmen des Einsprachever- fahrens neu statt den Steuerperioden 2008 und 2009 der Steuerperiode 2010 zuordnete. Dass die Vorinstanz eine von ihren «Einschätzungsmittei- lungen/Verfügungen» vom 11. Oktober 2013 abweichende zeitliche Zuord- nung der hier interessierenden Subvention vornahm, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. 13.3 Der Beschwerdeführer hat die hier interessierende Subvention von Fr. 260'000.- nach den Angaben in seiner Buchhaltung am 22. Juli 2010 ausbezahlt erhalten (vgl. Vernehmlassungsbeilage 19, S. 1). Unbestritte- nermassen hat er hinsichtlich dieser Subvention keine Vorsteuerabzugs- kürzung vorgenommen. Letzteres hätte der Beschwerdeführer aber nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG tun müssen. Hiergegen kann er insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, eine Vorsteuerabzugskorrektur bei bloss zugespro- chenen, aber tatsächlich noch nicht ausgerichteten Subventionen sei nicht geboten. Denn bei der hier interessierenden Subvention von Fr. 260'000.- handelt es sich um eine sowohl zugesprochene als auch (jedenfalls in die- sem Umfang) effektiv ausbezahlte Subvention.
A-6905/2015 Seite 27 Vor diesem Hintergrund war die ESTV grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung nachzuholen. 13.4 Es bleibt zu klären, ob die Vorinstanz die Vereinfachung gemäss Ziff. 1.3 der MWST-Info 05 anwenden durfte. Ziff. 1.3 der MWST-Info 05 knüpft die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vereinfachung einzig an die Voraussetzung, dass die Ver- einfachung über die gesamte Abschreibungsdauer des finanzierten Objek- tes beibehalten wird (vgl. E. 7.3 Abs. 3). Folglich muss es der ESTV, wenn der Steuerpflichtige zu Unrecht die Vornahme einer Vorsteuerabzugskür- zung unterlassen hat, grundsätzlich unbenommen sein, diese Vereinfa- chung anzuwenden (vgl. E. 7.2 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine An- wendung der Vereinfachung über die gesamte Abschreibungsdauer des fi- nanzierten Objektes möglich ist (was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist) und der Steuerpflichtige keine Umstände substantiiert dartut, wel- che die mittels dieser Vereinfachung vorgenommene Vorsteuerabzugskür- zung als nicht sachgerecht oder den tatsächlichen Verhältnissen des Ein- zelfalls nicht soweit als möglich entsprechend erscheinen lassen (vgl. E. 7.3). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Umstände der genannten Art substantiiert dargelegt. Allein auf die Buchhaltung zu verweisen, kann in diesem Kontext – selbst wenn die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt worden wäre – nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer vorliegend zu Unrecht eine Vorsteuerabzugskürzung unterlassen hat. Angesichts dieser Sachlage ist die im Einspracheentscheid festgehaltene Vorsteuerabzugs- kürzung auch in betragsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden. 14. Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass ihm aufgrund von Debitoren- verlusten ein Betrag von insgesamt Fr. 1'797.09 gutzuschreiben sei. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung unter Verweisung auf die vorliegen- den Akten dargelegt hat (Vernehmlassung, S. 5), hat der Beschwerdefüh- rer die entsprechenden Debitorenverluste aber bereits in seiner Mehrwert- steuerabrechnung des 4. Quartals 2010 zu seinen Gunsten veran- schlagt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Darstellung der Vorinstanz in Frage stellen würde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die geforderte Gutschrift.
A-6905/2015 Seite 28 15. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die «Details der Berech- nung der Verzugszinsen» seien nicht nachvollziehbar. In diesem Zusam- menhang verlangt er sinngemäss, die ESTV sei zu verpflichten, die Be- rechnung der Zinsbeträge detailliert darzustellen (Beschwerde, S. 9). 15.1 Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beschwerdeführer auf dem er- wähnten Steuerbetrag von Fr. 30'053.- seit dem 15. April 2011 (mittlerer Verfall) einen Verzugszins von 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis am 31. De- zember 2011 und von 4 % ab dem 1. Januar 2012 schulde. Diese Zinssätze stehen im Einklang mit den hier einschlägigen Vorschriften (vgl. E. 8 Abs. 2). Sodann ist die Zulässigkeit der Berechnung der Verzugs- zinsen anhand des mittleren Verfalls vorliegend zu Recht nicht umstritten. In Fällen, in denen mehrere Steuerperioden in Frage stehen, darf der Be- ginn des Zinsenlaufs für die gesamte Steuerforderung nämlich rechtspre- chungsgemäss auf das mittlere Verfallsdatum angesetzt werden (Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5; vgl. dazu auch FELIX GEIGER, in: Kommentar MWSTG, Art. 87 N. 5). Vorliegend hat es die Vorinstanz indessen zu Unrecht unterlassen, im Ein- spracheentscheid das mittlere Verfallsdatum neu zu berechnen. Eine ent- sprechende Neuberechnung ist aber erforderlich, weil die Vorinstanz die in Bezug auf das Jahr 2010 geschuldete Steuernachforderung gegenüber der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» um Fr. 18'364.- erhöht hat und sich dies in der vorliegenden Konstellation auf das mittlere Verfallsda- tum auswirkt (vgl. Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5). Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheent- scheids unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuhe- ben, als damit der 15. April 2011 als mittleres Verfallsdatum festgesetzt wurde. Die Angelegenheit ist ferner zur Neubestimmung des mittleren Ver- fallsdatums an die ESTV zurückzuweisen. 15.2 Der Betrag des definitiv geschuldeten Verzugszinses kann infolge der noch ausstehenden Zahlung der Steuerschuld von Fr. 30'053.- bzw. wegen noch nicht beendeten Zinsenlaufes zurzeit nicht definitiv bestimmt werden, selbst wenn das mittlere Verfallsdatum feststünde. Demgemäss kann dem Verfahrensantrag, die ESTV sei zu verpflichten, den Verzugszins detailliert zu berechnen, nicht stattgegeben werden.
A-6905/2015 Seite 29 16. Es ergibt sich zusammenfassend, dass kein Raum besteht, die von der ESTV mit ihrem Einspracheentscheid angeordnete Steuernachbelastung aufzuheben oder die Steuernachforderung zu reduzieren. Was die von der Vorinstanz angeordneten Verzugszinsfolgen betrifft, ist die Sache unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums an diese Behörde zurückzuweisen. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen. 17. 17.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun- des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend und nur in einem kleinen Umfang – nämlich in Bezug auf die Rückweisung zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums – als obsiegend. Des- halb rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzenden Ver- fahrenskosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem überwiegend unterliegenden Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 1'800.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 17.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten. Auch sind ihm keine erheb- lichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm deshalb trotz seines teilweisen Ob-
A-6905/2015 Seite 30 siegens keine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdever- fahren zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 8 und Art. 13 VGKE). Der Vorinstanz steht im Übrigen ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6905/2015 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 des ange- fochtenen Einspracheentscheids wird insoweit aufgehoben, als damit das mittlere Verfallsdatum auf den 15. April 2011 festgesetzt wurde. Die Sache wird zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 1'800.- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
A-6905/2015 Seite 32 Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: