B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6892/2025

Urteil vom 16. Februar 2026 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien

Verein A._______, (...), vertreten durch (...) Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Steuerperioden 2018 bis 2022.

A-6892/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Verein A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 28. Oktober 2017 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Der Steu- erpflichtige ist keine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 3 Bst. j des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). A.b Der Steuerpflichtige bezweckt gemäss seinen Statuten die Organisa- tion und grundsätzlich jährliche Durchführung der Veranstaltung (...) (nach- folgend: Veranstaltung). Die Veranstaltung diene dazu, den regionalen Sportnachwuchs zu unterstützen. Die aus der Veranstaltung generierten Erträge, einschliesslich die Einnahmen aus dem Ticketverkauf und dem Verkauf von Tombolalosen, werden für eine Zuwendung an das Projekt (...) (nachfolgend: Projekt Sportnachwuchs) und die Durchführung der Veran- staltung selbst verwendet. Das Projekt Sportnachwuchs ist bei der B._______ AG (nachfolgend: Sport AG) angesiedelt und dient der Nach- wuchsförderung im Sport. A.c Am 15. und 16. Dezember 2023 führte ein Mitarbeiter der ESTV beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 Abs. 1 MWSTG durch, welche sich über die Steuerperioden 2018 bis 2022 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022) erstreckte. Aus der Kontrolle ging die Ein- schätzungsmitteilung Nr. (...) vom 4. Januar 2024 (nachfolgend: Einschät- zungsmitteilung) hervor, in welcher die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2022 auf Fr. 54'026.-- festsetzte. Sodann machte die ESTV die Differenz zwischen der Steuerforderung und der vom Steu- erpflichtigen deklarierten Steuer im Betrag von Fr. 46'895.-- (zzgl. Verzugs- zins) geltend. B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 bestritt der Steuerpflichtige die Einschät- zungsmitteilung der ESTV. Daraufhin erliess die ESTV am 27. Februar (recte: Januar) 2025 eine Verfügung, worin sie die in der Einschätzungs- mitteilung festgestellte Steuerforderung bestätigte (vgl. Ziff. 1 des Disposi- tivs) und den Steuerpflichtigen dazu verpflichtete, die Differenz zwischen der Steuerforderung und dem vom Steuerpflichtigen deklarierten Betrag zuzüglich Zins zu bezahlen (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Ihre Verfügung be- gründete die ESTV im Wesentlichen damit, dass die Erlöse aus den Tom- bolalosen als Umsätze der Inlandsteuer unterliegen würden. Diesbezüglich

A-6892/2025 Seite 3 erwog sie, dass die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG in der jeweils gültigen Fassung nicht auf die Situation des Steu- erpflichtigen anwendbar sei. C. C.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 erhob der Steuerpflichtige Ein- sprache gegen die Verfügung der ESTV und beantragte deren Aufhebung sowie eine Herabsetzung der Steuerforderung und der Steuernachforde- rung. Zur Begründung der Einsprache berief sich der Steuerpflichtige da- rauf, dass die von ihm – dem Steuerpflichtigen – durchgeführte Veranstal- tung unter die Steuerausnahme Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG falle und daher nicht der Inlandsteuer unterliege. C.b Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 wies die ESTV die Einspra- che des Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Steuerforderung. Sie – die ESTV – führte zur Begründung dieses Entscheids aus, dass die Voraus- setzungen für eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Demzufolge würden die entspre- chenden Umsätze der Inlandsteuer unterliegen. D. D.a Mit Eingabe vom 8. September 2025 lässt der Steuerpflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: «1. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die Steuerforderung sei für die Steuerperiode 2018 auf - CHF 6'084 (zu Gunsten Einsprecher) 2019 auf CHF 2’757 2020 auf CHF 271 2021 auf CHF 4’643 2022 auf CHF 10’084 festzusetzen. 3. Die Steuernachforderung aus der Kontrolle der Steuerperioden 2018 bis 2022 ist somit um CHF 42'355 auf CHF 4'540 zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.»

A-6892/2025 Seite 4 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Veran- staltung unter die Steuerausnahme Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG falle und daher nicht der Inlandsteuer unterliege. Überdies führt er aus, dass die Vo- raussetzungen für eine Steuerausnahme auch nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG erfüllt seien. D.b Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragt die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 8. September 2025 sei un- ter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfü- gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte

A-6892/2025 Seite 5 Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 VwVG). 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, RZ. 2.173). Die Gerichte sollen Verwal- tungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, so- fern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 1.6 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechts- anwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor- schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (statt vieler: BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5; MOSER ET AL., a.a.O., RZ. 2.183 und 2.183b). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; vgl. BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind meh- rere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1). 1.7 Im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsbereiche ist sodann der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bei der Auslegung zu beachten (BGE 150 II 519 E. 4.5, 143 II 8 E. 7.3). Dieser Grundsatz zielt darauf ab, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu verhin- dern. Obschon dieser Grundsatz aufgrund seiner Wertungsoffenheit

A-6892/2025 Seite 6 verschiedentlich kritisiert wurde (MICHAEL BEUSCH, in: Zwei- fel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nach- folgend: MWSTG-Kommentar], Auslegung MWSTG, N. 30 f., ANDREA O- PEL, Ist Besteuerung von Unrecht rechtens?, in: Basler Juristische Mittei- lungen [BJM] 2016, S. 5 ff. jeweils m.w.H.), kann er als Idealvorstellung für den Gesetzgeber und die Rechtsanwender dennoch dazu beitragen, eine systematisch zusammenhängende und kohärente Rechtsordnung zu er- möglichen (RENÉ MATTEOTTI, Steuergerechtigkeit und Rechtsfortbildung, 2007, S. 208; ARIANE MENZER, Steuerliche Behandlung finanzieller Sankti- onen, Diss. St.Gallen 2025, Rz. 94 ff.). 1.8 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022). Somit ist das MWSTG gemäss den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2017 249; AS 2017 3575; 2017 4857; 2017 5059; 2017 6305; 2017 7667; 2018 5103; 2019 4631; 2020 2743; 2021 673; 2021 758) mas- sgebend. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erho- ben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. für die Steuerausnahmen E. 2.3 f.). Als Leistung gilt die Ein- räumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittper- son in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung um- fasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG).

A-6892/2025 Seite 7 2.3 2.3.1 Die in Art. 21 MWSTG aufgeführten (objektiven) Steuerausnahmen gelten als sog. «unechte» Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derje- nige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugs- möglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 21 MWSTG genannten Steuerausnah- men davon ausgegangen, dass diese «eher restriktiv» bzw. zumindest nicht extensiv zu handhaben sind (BGE 124 II 372 E. 6a,124 II 193 E. 5e; Urteil des BGer 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-696672018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.1). Primär sind die Aus- nahmebestimmungen nach Art. 21 MWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; BVGE 2016/23 E. 2.3.1; BEUSCH, MWSTG-Kommentar, Auslegung MWSTG, N. 27 f.). 2.3.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind – soweit hier von Inte- resse – die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkei- ten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durch- geführt werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG; vgl. hierzu E. 2.4). Des Weiteren sind die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Art. 119 des Bundesgesetzes vom 29. Sep- tember 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) unterlie- gen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 125 BGS verwendet wurde, von der Mehrwert- steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG; vgl. hierzu E. 2.5). 2.4 2.4.1 Um von der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu profitieren, muss eine Leistung gemäss Gesetzeswortlaut namentlich zwei Voraussetzungen erfüllen: Einerseits muss die Veranstaltung von einer der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG aufgeführten Einrichtungen durchgeführt werden. Davon erfasst sind nach dem Gesetzeswortlaut nur Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Ge- biet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, oder gemeinnützige Organisa- tion der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-,

A-6892/2025 Seite 8 Wohn- und Pflegeheimen. Andererseits muss die Veranstaltung dazu die- nen, einer solchen Einrichtung eine finanzielle Unterstützung zu verschaf- fen und die Veranstaltung muss ausschliesslich zum Nutzen dieser Einrich- tung durchgeführt werden. Der Gesetzeswortlaut ist dabei in den drei Amts- sprachen gleichwertig. Die Praxis der ESTV führt erläuternd zum Gesetzestext aus, dass Veran- staltungen von Dritten, selbst wenn deren Erlöse ganz oder teilweise einer Einrichtung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zugutekommen, nicht un- ter die Steuerausnahme fallen. Ebenfalls von der Steuerausnahme ausge- schlossen sind Veranstaltungen deren Erlös zur Finanzierung steuerbarer Tätigkeiten verwendet wird (vgl. zum Ganzen MWST-Branchen-Info 22 «Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen» [nachfol- gend: MBI 22], Ziff. 8.5.3 f.). 2.4.2 Überdies legt die ESTV in ihrer Praxis fest, dass eine solche Veran- staltung Gelegenheitscharakter aufweisen muss, um von der Steueraus- nahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu profitieren, und somit nicht ständig, sondern lediglich ein- oder mehrmals jährlich, maximal jedoch sechsmal pro Jahr stattfinden kann (vgl. MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [nachfolgend: MI 04], Ziff. 6.18). 2.4.3 Sofern die Voraussetzungen für eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG erfüllt sind, sind sämtliche Einnahmen aus dieser Veranstaltung von der Steuer ausgenommen. Nicht von Relevanz ist die Art der erbrachten Leistung an der besagten Veranstaltung (vgl. MI 04, Ziff. 6.18). 2.5 2.5.1 Die Voraussetzungen für eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG wurden gemäss Anhang Ziff. II.4 BGS (in Kraft seit 1. Ja- nuar 2019, AS 2018 5103, 5147) an die neue Terminologie der Geldspiel- gesetzgebung angepasst. Im Nachfolgenden ist daher die für die Steuer- periode 2018 geltende Fassung des MWSTG (AS 2017 249; AS 2017 3575; 2017 4857; 2017 5059; 2017 6305; 2017 7667; nachfol- gend: aMWSTG) von der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung (AS 2018 5103) zu unterscheiden. 2.5.2 In der Fassung vom 1. Januar 2018 nimmt Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen

A-6892/2025 Seite 9 mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen, von der Mehrwertsteuer aus. In der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung nimmt der Gesetzestext Um- sätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenab- gabe nach Art. 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 125 BGS ver- wendet wurden, von der Mehrwertsteuer aus. Dadurch wird in der überar- beiteten Fassung der Begriff der Glücksspiele, welcher keine Grundlage im BGS findet, ersetzt. Ausserdem wird die bisherige Praxis der ESTV zur Steuerausnahme für Lotterien und Wetten, deren Gewinn für gemeinnüt- zige Zwecke verwendet werden muss, auf Gesetzesstufe normiert, womit die materielle Bedeutung der Norm trotz Gesetzesrevision deckungsgleich bleibt (Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.5.1; Botschaft des Bundesrates zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBI 2015 8387 [nachfolgend: Botschaft BGS], 8515; IRIS WIDMER, MWSTG-Kom- mentar, Art. 21 N. 378a). Die nachfolgenden Ausführungen zu den Voraus- setzungen für eine Steuerausnahme gemäss der revidierten Fassung des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG sind demzufolge auch für die Bestimmung im aMWSTG von Bedeutung. 2.5.3 Für eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG muss dem Gesagten entsprechend ein Geldspiel vorliegen. Mangels einer Defi- nition im MWSTG und in Anbetracht des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 1.7) ist für die Bestimmung des Geldspielbegriffs auf das BGS zurückzugreifen, zumal Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG auch di- rekt darauf verweist (vgl. ausführlich: WIDMER, MWSTG-Kommentar, Art. 21 N. 380 ff.). In Art. 3 Bst. a BGS werden Geldspiele als Spiele defi- niert, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Ab- schluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Dazu gehören gemäss BGS Lotterien, Sportwet- ten, Geschicklichkeits-, Gross-, Klein-, und Spielbankenspiele (vgl. Art. 3 Bst. b-g BGS). 2.5.4 Der zweite Teilsatz von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG setzt für eine Steuerausnahme für Geldspiele voraus, dass deren Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Art. 119 BGS unterliegen. Der Spielbankenab- gabe nach Art. 119 BGS unterliegen einzig die Umsätze aus Geldspielen in konzessionierten Spielbanken, weshalb nur diese unter dem zweiten Teilsatz von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

A-6892/2025 Seite 10 2.5.5 Der dritte und letzte Teilsatz von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG nimmt sodann Umsätze von Geldspielen von der Mehrwertsteuer aus, wenn der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 125 BGS verwendet wird. Als gemeinnützige Zwecke in die- sem Sinne gelten namentlich Zwecke in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS). Der Reingewinn entspricht der Summe aus den Spieleinsätzen und dem Finanzergebnis abzüglich der ausbezahl- ten Gewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive den notwen- digerweise entstehenden Kosten für Aufsichts- und Präventionsmassnah- men, sowie den Aufwänden zur Bildung angemessener Reserven und Rückstellungen (Art. 125 Abs. 2 BGS). Demgegenüber erklärt die ESTV die Umsätze aus Geschicklichkeitsspie- len unabhängig von der Mittelverwendung ausdrücklich für mehrwertsteu- erpflichtig, sofern diese nicht von einer Spielbank angeboten werden und damit unter den zweiten Teilsatz von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG fallen (E. 2.5.4). Damit entspricht sie der Botschaft BGS, welche eine Besteue- rung «gemäss den allgemeinen Regeln» für Geschicklichkeitsspiele vor- sieht (Botschaft BGS, 8494 und 8515 f.). 3. Der Beschwerdeführer bezweckt die jährliche Organisation und Durchfüh- rung der Veranstaltung, an der neben einer Award-Verleihung und weiteren Programmpunkten insbesondere auch eine Tombola stattfindet. Die Ein- nahmen aus der Veranstaltung, einschliesslich der Erlöse aus dem Ticket- verkauf für die Veranstaltung und den Erlösen aus dem Verkauf der Tom- bolalose, werden für eine Zuwendung an das Projekt Sportnachwuchs und die Durchführung der Veranstaltung verwendet. Das Projekt Sportnach- wuchs ist bei der Sport AG angesiedelt. Der Beschwerdeführer betrachtet die Umsätze aus dem Verkauf der Tombolalose als von der Steuer ausge- nommen. Die ESTV hingegen belastete die Steuer auf diesen Umsätzen nach. Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob die mit dem Verkauf der Tombo- lalose erzielten Umsätze von der Mehrwertsteuer gemäss Art. 21 Abs. 2 ausgenommen sind. Dabei ist namentlich auf die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG (E. 4) und die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG einzugehen (E. 5).

A-6892/2025 Seite 11 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Einnahmen aus dem Verkauf der Tombolalosen unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu subsumieren seien. Die Veranstaltung werde ohne Er- werbs- oder Selbstzweck durchgeführt und die Veranstaltung ziele einzig auf die sportliche Nachwuchsförderung ab. Als solches falle die Veranstal- tung selbst in das Gebiet des nicht gewinnstrebigen Sports, weshalb der Beschwerdeführer als Einrichtung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu qualifizieren sei. 4.1.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, die mit der Tombola erzielten Mittel nicht einzig für die eigene Tätigkeit zu verwenden, sondern an das Projekt Sportnachwuchs weiterzuleiten. Er führt aber aus, dass es für einen ein- zelnen Verein unmöglich sei, eine solche Veranstaltung eigenständig durchzuführen und dass die Tätigkeit des Projekts Sportnachwuchs ver- schiedenen lokalen Vereinen zugutekommen würden. 4.1.3 Wenn die ESTV die Anwendung einer Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG verweigere, basiere dies auf einer strikt grammatikalischen Auslegung des Normtextes und sei abzulehnen. Der im Rahmen der teleologischen Auslegung zu ermittelnde Zweck von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG sei es, die Mittelbeschaffung für den nichtgewinn- strebigen Sport im Rahmen von Veranstaltungen von der Steuer auszu- nehmen. Im Sinne dieses Zwecks erstrecke sich die Steuerausnahme nicht nur auf Sportangebote selbst, sondern auch auf die finanzielle Förderung des nichtgewinnstrebigen Sports. In diesem Bereich sei sodann auch der Beschwerdeführer tätig, indem sein Zweck und seine Handlungen auf die finanzielle Unterstützung und Mittelbeschaffung zugunsten des Nach- wuchssports abzielen würden. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die ESTV im Bereich Sport an anderer Stelle bereits die teleologische Auslegung stärker gewichtet habe als die grammatikalische. So finde bspw. die höhere Umsatzgrenze gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG auch auf einfache Gesellschaften und nicht nur auf Vereine An- wendung (vgl. MWST-Branchen-Info 24 «Sport», Ziff. 2.2.1). Dieser Argu- mentation folgend sei im vorliegenden Fall die teleologische Auslegung ebenfalls höher zu gewichten. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung vorab, dass der Be- schwerdeführer keine Einrichtung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17

A-6892/2025 Seite 12 MWSTG sei. So erziele der Beschwerdeführer seine Erträge ausschliess- lich anlässlich der Veranstaltung selbst, namentlich durch Ticketverkäufe, Sponsoringbeiträge und den Verkauf der Tombolalose. Diese Erträge seien dem steuerbaren Bereich zuzuordnen und würden keine Tätigkeit im von der Steuer ausgenommenen Bereich des nichtgewinnstrebigen Sports dar- stellen. Da der Beschwerdeführer keine der in Ziff. 8.5.2 der MBI 22 aufge- führten Tätigkeiten ausübe, erfülle er die Voraussetzungen für eine Steu- erausnahme nicht. Überdies vermöge auch eine Spende an das Projekt Sportnachwuchs den Beschwerdeführer nicht zu einer Einrichtung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu machen, da die Anforderun- gen dieses Artikels für den Veranstalter als solchen und nicht für Dritte gel- ten würden. 4.2.2 Ausserdem führt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Geset- zestext aus, dass die Erlöse aus der Veranstaltung, um von der Steueraus- nahme zu profitieren, dazu bestimmt sein müssen, der veranstaltenden Einrichtung selbst eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen. Für eine andere Betrachtungsweise bleibe kein Platz, selbst wenn gemäss den Aus- sagen des Beschwerdeführers eine eigenständige Durchführung und Or- ganisation der Veranstaltung, durch einen Einzelnen der vom Projekt Sportnachwuchs profitierenden Vereine, praktisch nicht umsetzbar wäre. 4.2.3 Schliesslich stimmt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu, dass der Zweck von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG mitunter darin bestehe, die Mittelbeschaffung für den nichtgewinnstrebigen Sport im Rahmen von Ver- anstaltungen von der Steuer auszunehmen. Soweit der Beschwerdeführer aber ausführe, seine eigene Tätigkeit sei davon erfasst, lasse er ausser Acht, dass es bei der Norm um die Mittelbeschaffung für die eigene Ein- richtung gehe und der Beschwerdeführer die Mittel, wie erwähnt, an das Projekt Sportförderung weiterleite. Insofern seien die Leistungen des Be- schwerdeführers nicht von der Steuerausnahme in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG erfasst. Aufgrund des klaren Wortlauts der Norm erübrige sich so- dann eine weitergehende teleologische Auslegung. 4.3 Eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG setzt ei- nerseits voraus, dass eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung vor- liegt, und bedingt andererseits, dass die Mittel zugunsten dieser Einrich- tung verwendet werden (E. 2.4). 4.3.1 Von der Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG kann – soweit hier relevant – nur eine Einrichtung profitieren, die eine von der

A-6892/2025 Seite 13 Steuer ausgenommene Tätigkeit auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports ausübt (E. 2.4). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist inso- weit zuzustimmen, als dass seine Veranstaltung auf die sportliche Nach- wuchsförderung abzielt. Es mag sein, dass von der Veranstaltung mittelbar verschiedene regionale Sportvereine profitieren, die wiederum selbst eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit auf dem Gebiet des nichtgewinn- strebigen Sports ausüben. Daraus lässt sich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – aber nicht ableiten, dass auch die Durchführung der Veranstaltung selbst in den Bereich des nicht gewinnstrebigen Sports fällt. Die Voraussetzungen an die Tätigkeit einer Einrichtung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG gelten gemäss dem Wortlaut für die Einrich- tung selbst. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht indessen in der jährlichen Organisation und Durchführung der Veranstaltung, inklusive der anlässlich der Veranstaltung durchgeführten Tombola. Als solches übt er keine der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG genannten Tätigkeiten aus und erfüllt deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Voraussetzun- gen einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung nicht. 4.3.2 Der Beschwerdeführer überweist einen Teil der Erlöse aus dem Ver- kauf der Tombolalose unbestrittenermassen an das Projekt Sportnach- wuchs, das bei der Sport AG angesiedelt ist (Sachverhalt Bst. A.b). Der klare Gesetzeswortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG verlangt für eine Steuerausnahme indes, dass die Veranstaltung dazu dienen muss, der Einrichtung selbst finanzielle Unterstützung zu verschaffen und dass sie einzig zum Nutzen derselben Einrichtung durchgeführt wird (E. 2.4.1). Die- ses Erfordernis ist namentlich nicht erfüllt, wenn die Erlöse aus der Veran- staltung wie vorliegend einem Dritten zugutekommen. Insofern ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch diese Voraussetzung für eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG nicht erfüllt. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG sei die teleologische Auslegungsmethode höher zu gewichten, ist ihm zu entgegnen, dass im Sinne des pragmati- schen Methodenpluralismus keine Auslegungsmethode in einem Gebiet generell höher zu gewichten ist (vgl. BGE 143 I 109 E. 6; 141 I 78 E. 4.2). Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung kann – lediglich, aber immerhin – abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (E. 1.6). Vorlie- gend sind keine solchen triftigen Gründe ersichtlich, zumal die Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht darlegen, inwiefern der Wortlaut von

A-6892/2025 Seite 14 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG nicht dessen wahren Zweck wiedergibt. Die Mittelbeschaffung durch Veranstaltungen zugunsten von Dritten, die eine Einrichtung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG betreiben, dient zwar grundsätzlich ähnlichen Zwecken wie die Steuerausnahme – der pri- vilegierten Mittelbeschaffung für die in der Bestimmung erwähnten Einrich- tungen – daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass der Wortlaut der Bestimmung nicht deren Zweck wiedergibt. Demzufolge ist dem klaren Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG zu folgen, welcher keine Steu- erausnahme für Veranstaltungen vorsieht, deren Erlöse Dritten zugute- kommen. 4.3.4 Dem Gesagten entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG durch den Be- schwerdeführer nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass auch die Steueraus- nahme für Geldspiele gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG respektive Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG durch die Veranstaltung erfüllt sei. 5.1.1 Als erstes führt er dabei aus, dass die Vorinstanz den Reingewinn falsch berechne. Der Reingewinn sei richtigerweise als Differenz zwischen dem Ertrag aus dem Verkauf der Tombolalosen und dem direkten Aufwand der Tombola sowie einem Anteil des Aufwandes für die Saalmiete und Mo- deration zu berechnen. Die Höhe des erzielten Reingewinns sei indes, wie der Beschwerdeführer aufzuzeigen versucht, nicht entscheidend. 5.1.2 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf den Gesetzestext und führt aus, dass in diesem nicht bestimmt sei, innert welcher Frist der Rein- gewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sei. Wenn die ESTV von einer jährlichen Betrachtung ausgehe, entbehre dies einer gesetzlichen Grundlage. Dementgegen würden seine Statuten – so der Beschwerdefüh- rer – festlegen, dass die Mittel ausschliesslich für eine erneute Durchfüh- rung der Veranstaltung und für die Förderung des Projekts Sportnach- wuchs verwendet werden dürfen. Andere Verwendungszwecke seien aus- geschlossen, womit sichergestellt sei, dass sämtliche Mittel gemeinnützi- gen Zwecken zugutekommen. Dazu ergänzt der Beschwerdeführer, dass zur Beurteilung, welche Zwecke als gemeinnützig gelten, nicht der Massstab von Art. 3 Bst. j MWSTG zur Anwendung gelangen dürfe. Stattdessen müsse auf die allgemeinere

A-6892/2025 Seite 15 Definition der Gemeinnützigkeit im Sinne der kantonalen Lotterie respek- tive Sportfonds abgestellt werden. Als Beispiel führt der Beschwerdeführer den Praxisleitfaden für Lotterie- und Sportfonds des Kantons Bern an und stellt darauf ab, dass darin die Förderung des Nachwuchses im Leistungs- sport ausdrücklich als möglicher Unterstützungszweck genannt werde. Da- raus leitet der Beschwerdeführer ab, dass die Unterstützung des Projekts Sportnachwuchs als gemeinnützig gelten müsse. 5.1.3 Betreffend die Steuerperiode 2018 verweist der Beschwerdeführer auf den damaligen Gesetzestext und ergänzt, dass er für die Durchführung der Tombola eine Gebühr von Fr. 6'000.-- habe bezahlen müssen. Demzu- folge seien auch die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG für eine Steuerausnahme in dieser Periode erfüllt. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erwidert, dass der Reingewinn aus dem Verkauf von Tombolalosen nicht vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet worden sei und daher eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG ausgeschlossen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz erstens aus, dass der jährliche Spendenbeitrag im Betrag von Fr. 100'000.-- an die Sport AG, an welcher das Projekt Sportnachwuchs angegliedert sei, nicht als gemeinnützig gelten könne, da deren statutarischer Zweck nicht ge- meinnützig, sondern unternehmerisch sei. Zweitens diene die Veranstal- tung selbst – statt einen rein gemeinnützigen Zweck zu verfolgen – primär der Unterhaltung, Imagepflege, Netzwerkstärkung und Werbung. Dies er- gebe sich aus dem Beschrieb der Veranstaltung auf der Website des Be- schwerdeführers. 5.2.2 Betreffend die Steuerperiode 2018 ergänzt die Vorinstanz schliess- lich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gebühr keine Abgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG sei, sondern vielmehr eine Gebühr für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Tombola- und Lotto- veranstaltungen der Stadtpolizei St. Gallen darstelle. Demzufolge seien auch die Einnahmen aus dieser Periode von der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG ausgeschlossen. 5.3 5.3.1 Zwischen den Parteien ist zurecht unbestritten, dass Tombolas eine Form eines Kleinspiels sind und damit als Geldspiel gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, wenn ihr Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 125 BGS

A-6892/2025 Seite 16 verwendet wird (E. 2.5). Nachfolgend ist daher zu bestimmen, ob der Rein- gewinn aus dem Verkauf der Tombolalose an der Veranstaltung vollum- fänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet wurde. 5.3.2 Der Reingewinn eines Geldspiels ergibt sich aus der Summe der Spieleinsätze und dem Finanzergebnis abzüglich der ausbezahlten Ge- winne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive den Kosten für Auf- sichts- und Präventionsmassnahmen, sowie den Aufwänden zur Bildung angemessener Reserven und Rückstellungen (Art. 125 Abs. 2 BGS; E. 2.5.5). Da die Durchführung einer Tombola eine Räumlichkeit und Mo- deration der Auslosung voraussetzt, ist – wie der Beschwerdeführer zutref- fend ausführt – ein Teil des Aufwandes für die Saalmiete und die Modera- tion für die Bestimmung des Reingewinns als «Kosten für die Geschäftstä- tigkeit» zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt und auf der Website des Be- schwerdeführers beschrieben (vgl. [...], zuletzt abgerufen am 16. Februar 2026), dient die Veranstaltung unter anderem der Unterhaltung und Netz- werkstärkung. Diese Zwecke gelten nicht als gemeinnützig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG. Die Mittelverwendung für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung dient damit – soweit diese Kosten nicht als «Kosten der Geschäftstätigkeit» der Tombola gelten – nicht ge- meinnützigen Zwecken im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG, selbst wenn über die Jahre hinweg sämtliche verfügbaren Mittel dafür eingesetzt werden. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Spende zu- gunsten des Projekts Sportnachwuchs an die Sport AG nicht als gemein- nützige Mittelverwendung zu qualifizieren ist, da die Sport AG keinen aus- schliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgt und eine entsprechende Zweckbindung der Mittel damit nicht gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass ein Teil des Spendenbetrags mit den von der Sport AG erworbenen Tickets für die Veranstaltung verrechnet wird (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9), wobei der Erwerb von Tickets für eine Veranstaltung, die mitunter den zu- vor erwähnten Zwecken dient, nicht als gemeinnützig gelten kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf die Definition der Gemeinnützigkeit im Sinne der kantonalen Lotterie respektive Sportfonds abzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst der von ihm vorge- brachte Praxisleitfaden für Lotterie- und Sportfonds des Kantons Bern vor- sieht, dass Aktiengesellschaften nur dann als gemeinnützig gelten, wenn dies in ihren Statuten festgehalten ist (vgl. Kanton Bern, Praxisleitfaden, kantonales Geldspielgesetz [KGSG], kantonale Geldspielverordnung

A-6892/2025 Seite 17 [KGSV], Lotteriefonds Kanton Bern, 2022, S. 3; Kanton Bern, Praxisleitfa- den, kantonales Geldspielgesetz [KGSG], kantonale Geldspielverordnung [KGSV], Sportfonds Kanton Bern, 2021, S. 3). Eine Zuwendung an die Sport AG, deren Statuten keine Gemeinnützigkeit vorsehen, wäre damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als gemeinnützig zu qualifizieren. 5.3.3 In der Steuerperiode 2018 galt die Fassung des MWSTG vom 1. Ja- nuar 2018, welcher in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer ausnimmt, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen. Die daraufhin erfolgte Revision des Geldspielgesetzes hatte zum Ziel, die Terminologie der Bestimmung anzu- passen und die Praxis der ESTV auf Gesetzesstufe zu normieren. Eine materielle Anpassung des Anwendungsbereichs der Steuerausnahme war nicht vorgesehen (E. 2.5.2). Insofern erscheint es nicht angezeigt, die Steuerperioden 2018 und die Steuerperioden 2019-2022 in Bezug auf die Qualifikation für eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG respektive Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG unterschiedlich zu be- urteilen. Überdies ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gebühr keine Abgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG, sondern eine Gebühr für die Bewilli- gung und Beaufsichtigung von Tombola- und Lottoveranstaltungen dar- stellt. Die Entrichtung dieser Gebühr führt nicht dazu, dass die Veranstal- tung für die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG qua- lifiziert. 5.3.4 Demzufolge fällt die Veranstaltung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG respektive Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG. 6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Steuerausnahme weder gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG noch gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG respektive Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG erfüllt. Der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom

A-6892/2025 Seite 18 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-6892/2025 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

A-6892/2025 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6892/2025 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6892/2025
Entscheidungsdatum
16.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026