B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6860/2017

Urteil vom 9. August 2018 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Passiver Veredelungsverkehr.

A-6860/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft) mit Sitz in (....) ist im Gemü- seanbau (und weitere Zwecke) tätig (vgl. Onlineauszug des Handelsregis- ters des Kantons [...], besucht am 6. Juni 2018). B. Die Gesellschaft meldete am 4. Januar 2016 13‘523 kg Kartoffeln zur Aus- fuhr nach Deutschland an (Ausfuhrzollanmeldung Nr. [...]). Der Ausfuhr- zollanmeldung ist zu entnehmen, dass die „Kartoffeln, nicht zur Verede- lung“ ausgeführt wurden. Des Weiteren verweist die Ausfuhrzollanmeldung auf eine sog. Ursprungserklärung. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erteilte die Oberzolldirektion (nachfol- gend OZD) der Gesellschaft eine mengenmässig unbeschränkte Bewilli- gung zur passiven Veredelung von Frischkartoffeln für die Chipsfabrikation in Deutschland (Bewilligung Nr. [...]). Die Bewilligung enthielt unter ande- rem folgende Angaben und Auflagen: 8. Nämlichkeit: Die im Rahmen dieser Bewilligung zur Veredelung ausgeführten Waren dürfen nicht aus- getauscht werden. 9. Aus- und Einfuhrzollanmeldung: Die Aus- und Einfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt „Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung“ (Form. 47.86) vorgeschriebenen Form erfolgen. 10. Weitere Auflagen: Die Frist für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Ausfuhr der Ware gemäss Rubrik 4 [Beschreibung der Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden dürfen]. Der Abrechnungsantrag ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Einfuhr der Veredelungserzeugnisse einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch auf Abgabenerleichterung der Veredelungserzeugnisse verwirkt. Bei der Abrechnung ist die Veredelung mit Rezepturen und Produktionsrapporten des Ver- arbeitungsbetriebes zu belegen. Die Bewilligung wurde der Gesellschaft zusammen mit einem Begleit- schreiben (Akten der Vorinstanz 10/9) zugestellt. D. Ferner enthielt die Bewilligung den unterstrichenen Hinweis, dass die Ver- anlagung des Veredelungsmehrwertes (Art. 49 der Zollverordnung vom

A-6860/2017 Seite 3

  1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) anlässlich der Abrechnung – Phase 2 – bei der überwachenden Stelle (Zollstelle) zu erfolgen habe. Des Weite- ren sei bei der Abrechnung die Tarifnummer 2005.2029 sowie ein reduzier- ter Zollansatz von Fr. 36.- je 100 kg Bruttogewicht anzuwenden und unter- liege das im Ausland beigefügte Material sowie die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Veredelungser- zeugnis bei der Einfuhr an den [ursprünglichen] Auftraggeber eingehen müsse respektive dieser der rechtmässige Importeur sein müsse, um vom reduzierten Zollansatz profitieren zu können (vgl. Ziff. 10 der Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016). E. Zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2016 meldete die jeweilige Spedi- teurin der Gesellschaft bei der Zollstelle (...) und der Zollstelle (...) drei Sendungen von Kartoffelchips aus Deutschland herkommend zur Wieder- einfuhr im Verfahren zur passiven Veredelung an (Zollanmeldungen Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...]). Sie stützte sich hierbei auf die Bewilligung Nr. (...) für die passive Veredelung vom 6. Januar 2016 und gab an, dass die Ein- fuhr im sog. vereinfachten Verfahren erfolgen sollte. Nachdem die elektronische Einfuhrzollanmeldung vom System als „ge- sperrt“ selektioniert worden war, beanstandete die Zollstelle die Anmel- dung mit Bezug auf den Zoll- und den Mehrwertsteueransatz sowie die Ge- wichtsangaben, den Mehrwertsteuerwert und die verfahrensspezifischen Angaben. In der Folge wurden die Zollanmeldungen mehrfach berichtigt. Die letzte Version der berichtigten Einfuhrzollanmeldungen lautete wie folgt:

Zollanmeldung Nr. (...) vom 14.01.2016 Warenbezeichnung Kartoffelzubereitungen Kesselchips, Veredelungsverkehr, passiv, ordentli-

A-6860/2017 Seite 4 ches Verfahren, Lohnveredelungsver- kehr, Nichterhebungsverfahren, Einzel- bewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 Tarif-Nr. 2005.2029 Eigenmasse 1‘620.0 Rohmasse 2660.1 MWST-Wert 8‘354 Zollansatz 0.00 MWST-Ansatz 0% (steuerfrei)

Zollanmeldung Nr. (...) vom 15.01.2016 Warenbezeichnung Kartoffelzubereitungen Kesselchips, Veredelungsverkehr, passiv, ordentli- ches Verfahren, Lohnveredelungsver- kehr, Nichterhebungsverfahren, Einzel- bewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 Tarif-Nr. 2005.2029 Eigenmasse 1‘620.0 Rohmasse 2660.1 MWST-Wert 13‘926.00 Zollansatz 0.00 MWST-Ansatz 0% (Nachträgliche Veranlagung)

Zollanmeldung Nr. (...) vom 20.04.2016 Warenbezeichnung Kartoffelzubereitungen Kesselchips, Veredelungsverkehr, passiv, ordentli- ches Verfahren, Lohnveredelungsver- kehr, Nichterhebungsverfahren, Einzel- bewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 Tarif-Nr. 2005.2029 Eigenmasse 1‘620.0 Rohmasse 2‘084.0 MWST-Wert 13‘676.00 Zollansatz 0.00 MWST-Ansatz 0% (steuerfrei) F. Gestützt auf die berichtigten Einfuhrzollanmeldungen erliess die Zollstelle Koblenz am 14. Januar 2016 (Nr. [...]) und am 15. Januar 2016 (Nr. [...]) sowie die Zollstelle Kreuzlingen Autobahn am 20. April 2016 (Nr. [...]) die

A-6860/2017 Seite 5 entsprechenden Veranlagungsverfügungen, wobei jeweils weder Zollabga- ben noch Mehrwertsteuern erhoben wurden. G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 erhob das Zollinspektorat (...) für die er- folgten drei Einfuhren (Zollanmeldungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) or- dentliche Einfuhrabgaben inkl. Verzugszinsen von total Fr. 61‘212.65 nach. Die Nachveranlagung basierte auf folgenden Details („Veranlagungen von Amtes wegen“; Zoll; MWST): Zollanmeldung Nr. (...): Einnahmeart Bemessungs- grundlage: Ansatz (Fr.) Betrag (Fr.) Zollabgaben 2‘660.1 bruttokg 785.- je 100kg brutto 20‘881.80 Zinsen 259.85 MWST 8‘354.00 2.5% 737.40

Zollanmeldung Nr. (...): Einnahmeart Bemessungs- grundlage: Ansatz (Fr.) Betrag (Fr.) Zollabgaben 2‘660.1 bruttokg 785.- je 100kg brutto 20‘881.80 Zinsen 259.85 MWST 13‘926.00 2.5% 876.70

Zollanmeldung Nr. (...): Einnahmeart Bemessungs- grundlage: Ansatz (Fr.) Betrag (Fr.) Zollabgaben 2‘084.0 bruttokg 785.- je 100kg brutto 16‘359.40 Zinsen 199.95 MWST 13‘676.00 2.5% 755.90

Das Zollinspektorat begründete die Nachveranlagung damit, dass die Auf- lagen gemäss der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016, insbesondere die 60-tätige Frist zur Einreichung der Abrechnung versäumt worden und

A-6860/2017 Seite 6 damit der Anspruch auf die begünstigte Einfuhr der Veredelungserzeug- nisse verwirkt worden sei. Die Verfügung könne innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) mit Verwaltungsbe- schwerde angefochten werden. H. Am 4. Juli 2016 erhob der Vertreter der Gesellschaft gegen die „Veranla- gungsverfügung“ vom 3. Mai 2016 Beschwerde bei der ZKD SH und bean- tragte, von der Erhebung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer sei ab- zusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. I. Nach umfangreichen Abklärungen und Weiterungen wies die ZKD SH mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte der Gesellschaft Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘300.-. Die ZKD SH begründete ihren Entscheid damit, dass das Verfahren der passiven Veredelung neben Antrags- und Bewilligungsverfahren folgende drei Schritte umfasse: (1) Ausfuhr der Ware zur Veredelung – (2) Einfuhr des Veredelungserzeugnisse innerhalb von 12 Monaten seit der betreffenden Ausfuhr der Ware – (3) Gesuch um definitive Zollermässigung oder -befreiung, das heisst, Einreichung des Abrechnungsantrages bei der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach der Einfuhr des Veredelungserzeugnisses. Mit der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 sei der Gesellschaft auch das Merkblatt „Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung“ (Form. 47.86) zugestellt worden. Darin seien die spezifischen Angaben festgehalten, welche für die Aus- und Einfuhrzollanmeldungen im Verfahren der passiven Veredelung erforderlich seien. Die Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 enthalte denn auch die Auflage, innerhalb von 60 Tagen seit der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse bei der überwachenden Stelle den Abrechnungsantrag einzureichen. Dies habe die Gesellschaft unter- lassen. Damit habe sie ihren Anspruch auf Zollermässigung bzw. -befrei- ung verwirkt. Die Gesellschaft könne sich nicht auf die Einfuhrveranla- gungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 ver- lassen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte sie wissen müssen, dass eine zusätzliche Abrechnung erforderlich gewesen wäre. Die Zollbehörde

A-6860/2017 Seite 7 habe weder willkürlich noch überspitzt formalistisch gehandelt. Die Zollbe- hörde habe für die Einfuhrveranlagungen auf die Angaben in den jeweiligen Zollanmeldungen der Gesellschaft abgestellt. Diese Zollanmeldungen könnten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr berichtigt werden, weil die Anfechtungsfrist gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) für jene Veranlagungen längst abgelaufen sei. J. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragt die Gesellschaft (nach- folgend auch Beschwerdeführerin), den Beschwerdeentscheid der ZKD SH vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und in Anwendung des Verfahrens zur passiven Veredelung von der Erhebung von Zollabgaben und Mehrwert- steuern abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die „Vorinstanz 1 oder 2“ zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass sich (Name des Zeugen) von (Gesellschaft) im November 2015 an die Be- schwerdeführerin gewandt habe, um Kartoffeln für den passiven Verede- lungsverkehr zu bestellen. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezem- ber 2015 um eine Bewilligung für den sog. passiven Veredelungsverkehr ersucht und im Januar 2015 (recte: wohl 2016) noch weitere Angaben hierzu nachgeliefert. Am 4. Januar 2016 seien die Lieferscheine, Rechnun- gen und der Frachtbrief ausgestellt worden. Am 6. Januar 2016 sei die Be- willigung eingetroffen. Die Ware sei abgeholt und verzollt worden. Die Ver- zollung sei gemäss telefonischer Auskunft der Zollverwaltung zunächst provisorisch erfolgt, weil das Original der Bewilligung noch nicht vorgele- gen habe. Die definitive Bewilligung sei nachgereicht worden. Am 12. und 14. Januar 2016 seien Zollanmeldungen für die Wiedereinfuhr ausgestellt worden, für deren Details auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid verwiesen werde. Am 17. Januar 2016 habe sie, die Beschwerdeführerin, die „definitiven Einfuhrveranlagungen“ erhalten, gemäss welchen keine Zollabgaben zu bezahlen gewesen seien. Sie sei daher davon ausgegan- gen, die Sache sei erledigt. Sie habe auch später von der Zollverwaltung keine Mitteilung erhalten, dass etwas nicht in Ordnung sei. Am 5. Mai 2016 habe sie die „Veranlagungen von Amtes wegen“ vom 3. Mai 2016 erhalten. Die eigentliche „Verfügung“ vom 3. Mai 2016 habe wohl gefehlt, denn diese sei bei der Beschwerdeführerin nicht auffindbar. Die Beschwerdeführerin habe mit Bewilligung der Zollverwaltung Kartoffeln zur Verarbeitung in Pommes Chips ausgeführt und fertige Pommes Chips für den Verkauf in

A-6860/2017 Seite 8 die Schweiz reimportiert. Damit habe sie die Voraussetzungen für den pas- siven Veredelungsverkehr gemäss Art. 13 ZG erfüllt. Es seien hierzu auch die Veranlagungsverfügungen vom 14. und 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 ergangen, worin die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) festgehal- ten habe, dass die Ware im passiven Veredelungsverkehr definitiv zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt worden sei. Deshalb könne die EZV nicht mehr nachträglich auf diese Verfügungen zurückkommen und geltend machen, die Beschwerdeführerin hätte noch weitere Auflagen erfüllen müssen. Die entsprechenden Verfügungen seien an die Stelle der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 getreten, wäre es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die EZV die Einfuhr der Pommes Chips zuerst definitiv veranlage und her- nach dennoch verlange, dass innert 60 Tagen nach der Einfuhr ein Abrech- nungsantrag bei der überwachenden Stelle eingereicht werden müsse. Ein solches Vorgehen würde nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, sondern wäre auch überspitzt formalistisch. Nach Art. 60 Abs. 4 ZG ver- wirke das Recht auf Wiedereinfuhr der Ware mit Zollermässigung oder Zoll- befreiung gerade nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festge- setzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall denn auch so geschehen, weshalb die „definitiven Veranlagungsverfügungen“ ergangen seien. Diese seien denn auch rechtskräftig und die „Verfügungen von Amtes wegen“ vom 3. Mai 2016 seien zu Unrecht ergangen. Im Übrigen seien auch die in den „Verfügungen von Amtes wegen“ berücksichtigten Rohmassen nicht nachvollziehbar, die korrekterweise 2‘084 kg, 1‘234.9 kg und 2‘084 kg betragen würden. Vor der Zustellung der Verfügung, welche Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden würde, habe die Beschwerdeführerin keinen Grund gehabt, Beschwerde gegen die Einfuhrveranlagungen zu erhaben. Es hätte ihr dafür auch das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Zudem würden Begründungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch im vorlie- genden Verfahren noch korrigiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin bietet für ihre Sachdarstellung diverse Urkunden- beweise an, beantragt die Einvernahme von Zeugen und die Befragung der Beschwerdeführerin bzw. Beweisaussage ihres Verwaltungsratspräsi- denten sowie den Beizug der Akten des Bewilligungsverfahrens für den passiven Veredelungsverkehr. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragt die ZKD SH (nach- folgend auch Vorinstanz), vertreten durch die OZD, die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde.

A-6860/2017 Seite 9 Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass innerhalb der Abrech- nungsfrist keine Abrechnungen eingereicht worden seien, womit das Ver- fahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden sei. Die Ausnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 ZG solle ein allfälliges Verfahrensversäumnis bei der Einfuhr (z.B. falsche Einfuhrveranlagung) korrigieren und entbinde nicht von den weiteren Auflagen des Verfahrens, insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungs- anträgen gemäss Art. 173 Abs. 2 Bst. a ZV. Überdies verlange Art. 60 Abs. 4 ZG ein Gesuch um die Behebung des Mangels bei der Einfuhr, wel- ches innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist zu stellen sei. Vorliegend seien jedoch die Einfuhrveranlagungen korrekt vorgenommen worden, so dass diese Bestimmung keine Anwendung fände. Die Be- schwerdeführerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass das Verede- lungsverfahren mit dem Erhalt der Einfuhrveranlagungsverfügungen abge- schlossen sei. In der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 werde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Abgabenerleichte- rung verwirke, wenn eine der in der Bewilligung genannten Fristen nicht eingehalten würde. Die Zollstelle, welche die Veranlagung vornehme, er- hebe keine Abgaben, wenn die für die Einfuhrzollanmeldung geltenden for- mellen Auflagen eingehalten würden. Erst bei der Abrechnung durch die überwachende Stelle erfolge die Veranlagung des Vermögensmehrwertes. Deshalb habe anlässlich der Einfuhr auch seitens der Zollstelle kein Anlass bestanden, bei der Beschwerdeführerin zu intervenieren. Im Übrigen wäre auch bei einem fristgerecht eingereichten Abrechnungsantrag fraglich, ob die Zollermässigung oder -befreiung hätte definitiv gewährt werden kön- nen, da die Ausfuhr der zu veredelnden Waren im normalen Ausfuhrver- fahren anstatt im Verfahren der passiven Veredelung erfolgt sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei keine provisorische, sondern eine definitive Ausfuhrverzollung vorgenommen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die „Verfügung“ vom 3. Mai 2016 nicht vollständig er- halten haben sollte, sei ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Für die Nach- veranlagung sei sodann auf die Einfuhrzollanmeldungen abgestellt wor- den. Die entsprechenden „Einfuhrveranlagungen“ seien in Rechtskraft er- wachsen. Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips obliege der Beschwer- deführerin die volle Verantwortung für eine korrekte Deklaration, die auch die Mengenangaben umfasse. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nach- folgend eingegangen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesent- lich ist.

A-6860/2017 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV, die in diesem Verfahren durch die OZD vertreten ist, ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 1, 2 und 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Vor- schriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat zudem ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach ein- zutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerde- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-6226/2016 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). 2.2 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislo- sigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu ent- scheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grund- satz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Ab-

A-6860/2017 Seite 11 gabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und demge- genüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die ab- gabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-7503/2016 und A-7531/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4). 2.3 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis- würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes- rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die An- nahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbe- stimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 141 V 191 E. 3, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft ha- ben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfas- sung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1, 2014/8 E. 3.3, 2007/41 E. 4.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.180 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6226/2016 vom 22. Februar 2018 E. 3.6). 3. 3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem

A-6860/2017 Seite 12 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestim- mungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll- schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). 3.2 Die Zahlung der Zollschuld obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (zum Begriff der Zollschuld: Art. 68 ZG; Art. 70 Abs. 1 ZG). So- dann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abga- ben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwal- tung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.3.1 und 2.3.2). 3.3 Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) und wird mit ihrer Entste- hung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht be- zahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d ZV). Dessen Höhe beträgt seit dem

  1. Januar 2012 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).

4.1 Art. 47 ZG enthält eine abschliessende Aufzählung der wählbaren Zoll- verfahren (REGINALD DERKS, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zoll- gesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 47 N. 13). Darunter findet sich auch das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 60 ZG; Art. 171 – 173 ZV; Art. 56 f. der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]; Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 des EFD über den Veredelungsverkehr [VO-VV, SR 631.016]). 4.2 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vor- übergehend ausgeführt werden, gewährt die EZV auf wieder eingeführten

A-6860/2017 Seite 13 Erzeugnissen Zollermässigung oder -befreiung, sofern keine Überwiegen- den öffentlichen Interessen entgegenstehen (auch passives Veredelungs- verfahren; Art. 13 Abs. 1 ZG). 4.3 Das passive Veredelungsverfahren steht grundsätzlich nur Waren des zollrechtlich freien Verkehrs offen (IVO GUT, Zollkommentar, Art. 13 N. 4; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 893). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die vorübergehend ausgeführt werden, gewährte die Zollverwaltung das passive Veredelungsverfahren bis Ende 2011 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt wurden (Art. 132 Abs. 7 ZG, aufgehoben mit Wir- kung per 1. August 2016 [AS 2016 2429; BBl 2015 2883]). Seither entfällt diese Anforderung. 4.4 Das passive Veredelungsverfahren kann sowohl im sog. Nämlichkeits- verkehr (Art. 13 Abs. 1 ZG; Art. 47 ZV) wie auch im sog. Äquivalenzverkehr (Art. 13 Abs. 2 ZG; Art. 46 ZV) abgewickelt werden. Beim Nämlichkeitsver- kehr muss die zur Veredelung ausgeführte Ware tatsächlich für den Ver- edelungsvorgang verwendet werden und im Veredelungserzeugnis enthal- ten sein und danach wieder eingeführt werden (Art. 47 Abs. 1 ZV). Beim Äquivalenzverkehr werden lediglich Ersatzwaren wieder eingeführt. Diese müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen wie die ausge- führte Ware (Art. 46 Abs. 1 ZV; ARPAGAUS, a.a.O., N. 874 f.). 4.5 Das Verfahren zur passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung der EZV, welche mit Auflagen verbunden und zeitlich beschränkt werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2 ZG). Der Antragsteller hat – vorausgesetzt es spricht kein öffentliches Interesse dagegen – Anspruch auf die Bewilligung, wenn er seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat und Gewähr für den ord- nungsgemässen Ablauf bietet (Art. 13 Abs. 1 ZG; Art. 171 ZV). 4.6 Mit der Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr im Verfahren der passiven Veredelung entsteht grundsätzlich eine Zollschuld (Art. 69 ZG; ARPAGAUS, a.a.O., N. 902). Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung werden jedoch in der Regel einzig auf dem im Aus- land erzielten Veredelungsmehrwert Zollabgaben erhoben (Art. 13 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 49 ZV; ARPAGAUS, a.a.O., N. 905). Diese bemessen sich

A-6860/2017 Seite 14 grundsätzlich anhand des durch die Veredelung entstandenen Mehrge- wichtes und nach dem Zolltarif, unter welchen das in das Zollgebiet ver- brachte Veredelungserzeugnis einzureihen ist (Art. 49 Abs. 1 ZV). Ist eine Erfassung des Mehrgewichtes nicht möglich oder unverhältnismässig, kann die EZV eine Zollermässigung oder -befreiung gewähren (Art. 49 Abs. 1 ZV). Für die Zollermässigung stehen die in Art. 49 Abs. 3 ZV vorge- sehenen Differenzmethoden zur Verfügung (vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 13 N. 9 f.). 4.7 Das Verfahren der passiven Veredelung muss ordnungsgemäss abge- schlossen werden (vgl. Art. 60 Abs. 4 ZG; Art. 173 ZV). Es gilt als ordnungs- gemäss abgeschlossen, wenn die in der Bewilligung erwähnten Auflagen sowie die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 2 ZV erfüllt werden (Art. 173 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 172 ZV). Das heisst, zur Wahrung des Anspruchs auf Zollermässigung muss der Bewilligungsinhaber innerhalb der festgesetz- ten Frist den Antrag auf endgültige Zollermässigung oder Zollbefreiung ein- reichen und in der vorgeschriebenen formellen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder in Zollgebiet verbracht worden sind (AR- PAGAUS, a.a.O., N. 902). 4.8 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Zollausfuhrabgaben fällig und das Recht auf die Privilegierung bei der Wiedereinfuhr erlischt (vgl. Art. 60 Abs. 4 ZG). Dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (Art. 60 Abs. 4 ZG). Da die Schweiz derzeit keine Ausfuhrabgaben erhebt, erweist sich diese Bestimmung einzig für die Wiedereinfuhr als relevant. Der Mangel des nicht fristgerecht abgeschlossenen Verfahrens kann hierbei geheilt werden, wenn innert 60 Tagen seit Ablauf der für das Zollverfahren festgesetzten Frist der Nachweis der Wiedereinfuhr erbracht wird (ARPAGAUS, a.a.O., N. 903; zum Fristenlauf vgl. BGE 143 II 643, der sich allerdings auf das aktive Veredelungsverfahren bezieht; vgl. dazu auch E. 8.5.2). Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Waren nachweislich ins Zollge- biet eingeführt, wenn sie in den freien Verkehr überführt worden sind (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., N. 903). In der Praxis ist das regelmässig dann der Fall, wenn sie ordentlich oder als Rückware verzollt worden sind (Art. 48 ZG).

A-6860/2017 Seite 15 5. 5.1 Das Verfahren der passiven Veredelung gliedert sich in folgende Ver- fahrensabschnitte:

  • Antrags- und Bewilligungsverfahren
  • Ausfuhr der Ware zur Veredelung
  • Einfuhr des Veredelungserzeugnisses
  • Einreichung des Abrechnungsantrages
  • Überprüfungsverfahren
  • Veranlagung des Mehrwertes. 5.2 Das Gesuch um Bewilligung für das Verfahren der passiven Verede- lung ist grundsätzlich an die OZD zurichten. Die Bewilligung wird spätes- tens 30 Tage nach Erhalt der Unterlagen erteilt (Art. 171 Abs. 2 ZV; Art. 56 ZV-EZV). Ausnahmsweise sind die Zollstellen für die Erteilung der Bewilligung zu- ständig, nämlich wenn es um die passive Veredelung von Handelswaren aller Art geht, die im Ausland ausgebessert, restauriert oder bearbeitet wer- den wie z.B. durch Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o.Ä. (Art. 57 i.V.m. Anhang ZV-EZV). 5.3 Die Bewilligung enthält folgende Angaben (Art. 172 ZV):
    1. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
    2. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsin-
    habers; c) zuständige überwachende Stelle; d) Bezeichnung, zolltarifische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird; e) Beschreibung der Veredelung; f) Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g) Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrach- ten Veredelungserzeugnisse; h) Auflagen namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungser- zeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der pas- siven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften. 5.4 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum „Verfahren der passiven Veredelung“ anzumelden (Art. 25

A-6860/2017 Seite 16 ZG; Art. 60 Abs. 1 ZG). Bei der Ausfuhrzollanmeldung sind hierzu detail- lierte Angaben zu machen (Art. 172 Bst. h ZV; vgl. Form. 47.86). Dies soll die ohnehin schwierige Kontrolle dieses besonderen Verfahrens unterstüt- zen. Einerseits erfolgt die Verarbeitung der ausgeführten Ware ausserhalb des Zollgebiets und ist damit aufgrund – vorbehältlich eines Amtshilfeab- kommens – der schweizerischen Zollbehörde nicht zugänglich, anderer- seits kann der Bewilligungsinhaber auch nicht gezwungen werden, die Ware wieder in die Schweiz einzuführen (vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 3; ARPAGAUS, a.a.O., N. 898). Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr un- terlassen, so wird das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs nicht eröffnet; eine darauf gründende Zollbefreiung und -ermässigung bei der Wiedereinfuhr der Ware ist diesfalls nicht möglich (GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 3). 5.5 Die Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr hat die notwendigen Anga- ben zu enthalten (Art. 25 ZG; Art. 172 Bst. h ZV; vgl. Form. 47.86). Sie kann bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Zollstelle erfolgen. Befindet sich diese im Zollinland, kann die Ware unter Vorlage der Bewilli- gung zur passiven Veredelung zunächst provisorisch veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden oder an der Grenzzollstelle in ein Transitverfahren überführt und der zuständigen überwachenden Zoll- stelle zugeführt werden. 5.6 Die Abrechnung über die Zollabgaben im Verfahren der passiven Ver- edelung erfolgt grundsätzlich im sog. Nichterhebungsverfahren (GUT, Zoll- kommentar, Art. 60 N. 1 und 4 mit Hinweis auf das Merkblatt über die pas- sive Veredelung Form. 47.88 Ziff. 5.1.3). Mangels Ausfuhrzöllen ist dies nicht weiter von Bedeutung. Mit Bezug auf die (Wieder)einfuhr erheben die Zollstellen, bei denen die Veredelungserzeugnisse angemeldet werden, keine Abgaben. Die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes erfolgt im Rahmen der Abrechnung durch die überwachende Stelle. 5.7 Sodann muss innerhalb der sog. Abrechnungsfrist ein Gesuch um de- finitive Zollbefreiung bzw. -ermässigung mit den erforderlichen Angaben eingereicht werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. a ZV; GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 4). Ebenso muss die Wiedereinfuhr der veredelten Ware innerhalb der vorgesehenen sog. Einfuhrfrist (vgl. Art. 173 Abs. 2 Bst. b ZV) sowie die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenpro- dukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachgewiesen werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. c ZV).

A-6860/2017 Seite 17 5.8 Neben dem ordentlichen Verfahren der passiven Veredelung kann die OZD (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO-VV) bzw. das EFD auch Verfahrenserleichte- rungen vorsehen (sog. vereinfachtes Verfahren; Art. 173 Abs. 3 ZV; Art. 2 Abs. 1 VO-VV). Beim sog. vereinfachten Verfahren gilt die Zollanmeldung (Ausfuhrzollan- meldung) als Gesuch um Erteilung der Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VO- VV). Die Zollanmeldung für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet (Einfuhrzollanmeldung) gilt als Gesuch für die definitive Zollermässigung oder -befreiung (Art. 2 Abs. 1 VO-VV). Das erleichterte Verfahren gilt auch ohne Nachweis nach Art. 173 Abs. 2 Bst. c ZV als ord- nungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse inner- halb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VO-VV). Es wird der Mehrwert abgerechnet, wobei sich dieser stets nach dem Mehrgewicht bestimmt, welches sich nach dem im Ausland beigefügten Material bestimmt (Art. 49 Abs. 1 ZV; vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 5; Merkblatt über die passive Veredelung, Form. 47.88). 5.9 Das Verfahren der passiven Veredelung ist nicht in jedem Fall notwen- dig. Werden bestimmte Waren im Rahmen eines Werkvertrages zur Lohn- veredelung bei der Ausfuhr zum ordentlichen „Ausfuhrverfahren“ angemel- det und alsdann wieder an den Absender im Inland zurückgesandt, erübrigt sich eine Ausfuhrzollanmeldung im Verfahren der passiven Veredelung, wenn das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder aufgrund eines Ur- sprungszeugnisses zollfrei eingeführt werden kann (hinsichtlich der MWST siehe E. 6.2). Stellt sich anlässlich der Einfuhr heraus, dass aufgrund eines fehlenden gültigen Ursprungsnachweises keine präferenzielle Veranla- gung beantragt werden kann und die Zollabgaben deshalb geschuldet sind, so kann nachträglich keine Zollbefreiung im Verfahren der passiven Veredelung geltend gemacht werden (vgl. Merkblatt über die Passive Ver- edelung, Form 47.88 Ziff. 2 Abs. 1; Merkblatt Passive Veredelung: Defini- tive Aus- und Einfuhrveranlagung, Form 47.89; Ziff. 1). 5.10 Das Verfahren der Zollveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprin- zip bestimmt (Art. 21 und 25 ZG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollstän- dige und richtige – Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmel- depflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderun- gen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer

A-6860/2017 Seite 18 A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 5.4). Von den Zollpflichtigen wird ver- langt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfer- tigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzi- piell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 4.5). Es besteht kein Anspruch auf eine Beratung durch die Zollbehörde (BVGE 2015/24 E. 4.6; vgl. zum Ganzen: A-2758/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.4). 6. 6.1 Die (Wieder)einfuhr von Waren, die nach den Art. 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem In- land ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zu- rückgesandt werden, sind von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. k MWSTG). Davon ausgenommen ist das Entgelt für die auf die im Ausland besorgten Arbeiten an diesen Gegenständen (Art. 53 Abs. 1 Bst. k i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. e MWSTG). 6.2 Gleiches gilt für Gegenstände die zur Lohnveredelung im Ausfuhrver- fahren nach Art. 61 ZG ausgeführt und an den Absender im Inland zurück- gesandt worden sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. l MWSTG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. f MWSTG). 7. Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erheben- den Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mit- teilt. Der Nachforderungsanspruch nach Art. 85 ZG stellt demnach eine spezialgesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterziehen. Ein Verschulden des Zollschuld- ners oder der Zollschuldnerin ist dabei nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.6, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; ARPAGAUS, a.a.O., N. 512 mit Hinweisen). Kein Irrtum in Sinne von Art. 85 liegt vor, wenn eine bedingte Zahlungspflicht wegen nicht ordnungsgemässen Abschlusses des damals dazu führenden Verfah- rens in eine unbedingte Zahlungspflicht umgewandelt wird (MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 85 N. 27 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Ausfuhrzollanmel- dung vom 4. Januar 2016 Kartoffeln zur Verarbeitung in Pommes Chips

A-6860/2017 Seite 19 nach Deutschland ausgeführt und am 12. bzw. 14. Januar 2016 Pommes Chips in die Schweiz eingeführt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Verfahren der passi- ven Veredelung gewählt, weshalb die Wiedereinfuhr zoll- und einfuhrsteu- erfrei sei. Die Vorinstanz verneint dies mit dem Hinweis, dass mit der Aus- fuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 kein solches beantragt und als Zweck „Kartoffeln, nicht zur Veredelung“ angegeben worden sei. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob das in den E. 4 und 5 geschilderte Verfahren der passiven Veredelung zum Zuge kommt. Dazu ist erforderlich, dass eine entsprechende Bewilligung der OZD vorliegt (E. 8.2), dass die- ses Verfahren in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt wurde (E. 8.3), dass das Veredelungserzeugnis wieder eingeführt wurde und dass innert der gesetzten Frist ein Abrechnungsantrag eingereicht wurde (E. 8.4). 8.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der (definitiven) Ausfuhr als auch in jenem der Einfuhr über eine Bewilligung der OZD zur passiven Veredelung verfügte (Bewilligung Nr. [...] vom 6. Ja- nuar 2016). 8.3 8.3.1 Es genügt nicht, im Besitz einer Bewilligung zur passiven Veredelung zu sein, vielmehr muss das Verfahren der passiven Veredelung bereits bei der Ausfuhr beantragt werden (E. 5.4). Das erleichterte Verfahren nach Art. 2 VO-VV kommt vorliegend nicht zum Zug, müsste es doch nach Art. 2 Abs. 2 VO-VV in der Bewilligung vorgesehen sein; die Bewilligung verweist aber ausdrücklich auf das Verfahren nach dem Merkblatt „Passive Verede- lung: Veranlagung Nichterhebung“ (Form. 47.86). Aktenkundig ist einzig die Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) vom 4. Januar 2016 (Vorausdeklara- tion). Gemäss diesem Dokument wurden von der Beschwerdeführerin „Kartoffeln, nicht zur Veredelung“ ausgeführt und wurde der Ausfuhr eine Ursprungserklärung beigelegt. Das Dokument zeigt als Selektionsresultat „frei“ und nennt sodann als „Q-Dat“ den 11. Januar 2016. Mit dieser Aus- fuhrzollanmeldung wurde das Verfahren der passiven Veredelung somit nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass zollrechtlich keine Aus- fuhr im „Verfahren der passiven Veredelung“ oder eine Ausfuhr zum Zwe- cke der Veredelung stattgefunden hat. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei vorerst eine provisorische Ausfuhr erfolgt, weil das Original der Bewilligung noch nicht vorgelegen

A-6860/2017 Seite 20 habe. Sie offeriert hierfür folgende Beweismittel: Parteibefragung sowie Beweisaussage von (Name), Verwaltungsratspräsident der Beschwerde- führerin. Hinsichtlich der Details der Ausfuhr und der weiteren Informatio- nen für das passive Veredelungsverfahren beantragt die Beschwerdefüh- rerin sodann die Einvernahme von (Name des Zeugen), (Gesellschaft), als Zeuge. Selbst wenn vorerst eine provisorische Ausfuhranmeldung vorgenommen worden wäre, so hätte bei Vorliegen der definitiven Bewilligung für das Ver- fahren der passiven Veredelung eine definitive Zollanmeldung bzw. Veran- lagung in diesem Verfahren oder zumindest ein Hinweis auf die Veredelung erfolgen müssen. Entsprechendes ist ebenfalls nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die bean- tragte Befragung sowie die Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Hierbei kann auch offen bleiben, ob derartige Beweismittel überhaupt zulässig ge- wesen wären. 8.3.3 In der Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 wurde sodann die (Name der Gesellschaft) in (Ort) als Empfängerin der Ware angegeben. In den aktenkundigen berichtigten Einfuhrzollanmeldungen (GESTELLUNG) vom 14. und 15. Januar 2016 und 20. April 2016 wird als Versenderin die (Name einer anderen Gesellschaft), (anderer Ort), genannt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ausfuhrzoll- anmeldung vom 4. Januar 2016 mit den Einfuhrzollanmeldungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 zusammenhängt. Entspre- chende Weiterungen bezüglich der Nämlichkeit der Ware – die Bewilligung vom 6. Januar 2016 enthält bekanntlich in Ziff. 8 das Nämlichkeitserforder- nis – erübrigen sich jedoch, wie sich nachfolgend ergibt. 8.3.4 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ver- zollung im Verfahren der passiven Veredelung nicht beantragt hat, die Aus- fuhr somit nicht in diesem Verfahren erfolgte, und deshalb bei der Einfuhr der Pommes Chips keine Erleichterungen zum Tragen kommen und die ordentlichen Abgaben bezahlt werden müssen. 8.4 8.4.1 Selbst wenn das Verfahren der passiven Veredelung beantragt wor- den wäre, würde Folgendes gelten: Aus dem Wortlaut der Bewilligung Nr. (...) der OZD vom 6. Januar 2016 (Ziff. 10) ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb von 60 Tagen nach der Einfuhr der Verede-

A-6860/2017 Seite 21 lungserzeugnisse bei der Zollstelle (...) einen Abrechnungsantrag einzu- reichen hat, andernfalls der Anspruch auf Abgabenerleichterung betreffend die Veredelungserzeugnisse verwirke. Ebenso deutlich ergibt sich aus der genannten Bewilligung, dass die überwachende Stelle (...) anlässlich der Abrechnung den Veredelungsmehrwert veranlagt. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin hat unstreitig innerhalb von 60 Tagen seit der Einfuhr der fraglichen Waren bei der Zollstelle (...) keinen Abrech- nungsantrag eingereicht. Daraus folgt, dass sie eine in der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 genannte Auflage nicht erfüllt hat. Soweit das Verfahren der passiven Veredelung zur Anwendung gelangen würde, hätte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abgabenerleichterung verwirkt (E. 4.7 und 5.7). 8.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass sie sich auf die „definitiven Einfuhrveranlagungen“ vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 verlassen und deshalb kein Gesuch um defi- nitive Zollbefreiung bzw. -erleichterung eingereicht habe. Diese Einfuhrver- anlagungen seien ausdrücklich als „Verfügungen“ betitelt gewesen. Hierbei seien weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuern erhoben worden und seien diese Einfuhrveranlagungen in Rechtskraft erwachsen. Indem die Zollverwaltung nunmehr die Zollabgaben nacherhebe, verstosse sie nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern handle sie auch überspitzt formalis- tisch. 8.4.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben – wel- chem freilich im Abgaberecht rechtsprechungsgemäss nur untergeordnete Bedeutung zukommt – verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be- rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden; vorausge- setzt ist, dass die Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da- rauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, mit Hinweisen). Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b; Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Diese Auslegung nach dem sog. Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines ver- nünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfol- gen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteile

A-6860/2017 Seite 22 des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, A-1729/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die (Einfuhr)veranlagungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 enthalten die Begriffe „Import“ und „Definitiv“. Erwähnt ist auch die Zolltarifnummer 2005.2029, für welche der Normalsatz von 785.- je 100kg brutto gilt. In der fraglichen Verfügung wird indessen ein Ansatz von Fr. 0.- je 100kg brutto angewendet. Des Weiteren wird aus- drücklich auf das Verfahren der passiven Lohnveredelung sowie auf die Einzelbewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 hingewiesen. Weiter wird in der Rubrik „Abrechnung“ das Nichterhebungsverfahren aufgeführt. Allerdings sind die erwähnten Verfügungen nicht einheitlich und wird teilweise beim Bewilligungspflichtcode der Code „nicht bewilligungs- pflichtig“ gesetzt. Zwei der Einfuhrveranlagungsverfügungen enthalten unter der Rubrik „Ansatz“ den Hinweis „steuerfrei“, während die dritte Einfuhrveranlagung den Zusatz „nachträgliche Steuerveranlagung“ enthält. Es ist zwar einzuräumen, dass diese Einfuhrveranlagungs- verfügungen schwer verständlich sind. So oder anders hätte es jedoch der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass es sich um Einfuhrveranlagungsverfügungen im „Verfahren der passiven Veredelung“ handelt. Ebenso hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass das „ordentliche Verfahren [der passiven Veredelung]“ zur Anwendung gelangte. Nicht nur enthalten alle drei Verfügungen einen entsprechenden Hinweis, sondern hatte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Einfuhrzollanmeldungen auch dahingehend berichtigen müssen. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in den jeweiligen Einfuhrveranlagungsverfügungen auf die Einzelbewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 hätte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, dass mit diesen Einfuhrveranlagungsverfügungen das Verfahren der passiven Veredelung – für den Fall, dass es überhaupt anwendbar wäre – ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist. Mithin hätte sie nicht darauf schliessen dürfen, dass die Einfuhrzollanmeldung gleichzeitig als Gesuch für die definitive Zollermässigung bzw. -befreiung gelte, wie es im vereinfachten Verfahren der Fall gewesen wäre (E. 5.8 und 8.3.1). Zudem ergibt sich bereits aus der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016, dass eine vollständige Abgabenbefreiung nie zugesichert wurde. Vielmehr zielte das Verfahren der passiven Veredelung auch im vorliegenden Fall darauf ab, bei der (Wieder)einfuhr lediglich den Veredelungsmehrwert zu veranlagen. Insoweit hätte die Beschwerdeführerin – obschon die (Einfuhr)ver- anlagungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April

A-6860/2017 Seite 23 2016 keine Zollabgaben ausweisen – nicht davon ausgehen dürfen, dass sie überhaupt keine Abgaben zu entrichten hätte. Daher kann sie aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn das Verfahren der passiven Veredelung zur Anwendung gelangen würde. 8.4.3.2 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsver- weigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorge- hen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar ver- hindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse ge- rechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.2, MOSER ET AL., a.a.O., N. 3.115 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die 60-tägige Abrechnungsfrist ver- streichen lassen, die in der Bewilligung vorgesehen ist, vielmehr hat sie bis heute keine Abrechnung eingereicht und es fragt sich, ob sie sich deshalb überhaupt auf eine unzulässige Dauer der Frist berufen könnte. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Frist um eine von einer Behörde gesetzte Frist (vgl. Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016 Ziff. 3). Diese Frist ist nicht mit der 60-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 4 ZG gleichzusetzen. Sie dient der Abwicklung des Verfahrens sowie der Rechtssicherheit und der rechts- gleichen Behandlung der Abgabepflichtigen. Die festgesetzte Frist ist in ih- rer Dauer nicht unüblich, kennt doch das ZG verschiedene Fristen in dieser Länge. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Anwendung und Durch- setzung einer Abrechnungsfrist an sich und insbesondere einer solchen von 60 Tagen Dauer im vorliegenden Fall zum blossen Selbstzweck wer- den oder die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder verhindern würde. Es liegt demzufolge kein Fall von über- spitztem Formalismus vor, selbst wenn das Verfahren der passiven Vere- delung Anwendung finden würde.

A-6860/2017 Seite 24 8.4.4 Im Sinn einer Zwischenbilanz gilt es festzuhalten, dass das Verfahren der passiven Veredelung bei der Ausfuhr nicht beantragt wurde und – selbst wenn es beantragt worden wäre – nicht ordentlich abgeschlossen wurde. 8.5 Damit ist auf eine allfällige Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 60 Abs. 4 ZG einzugehen (E. 4.8). 8.5.1 Die Anwendung von Art. 60 Abs. 4 ZG setzt voraus, dass das Verfah- ren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wor- den ist (E. 4.8). Dies bedingt wiederum, dass vorgängig ein solches Ver- fahren eingeleitet worden ist (E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist (E. 8.4.3). Eine Berichtigung der Ausfuhrzollanmeldung selber gestützt auf Art. 60 Abs. 4 ZG ist folglich ausgeschlossen. Art. 60 Abs. 4 ZG dient nur der Korrektur eines nicht ordnungsgemäss abgeschlossenen Verfahrens der passiven Veredelung, nicht eines nicht ordnungsgemäss eröffneten solchen Verfahrens. Aus dem gleichen Grund können die Einfuhrzollanmel- dungen nicht berichtigt werden. 8.5.2 Zudem sieht die Bewilligung vom 6. Januar 2016 in Ziff. 10 ausdrück- lich vor, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach der Einfuhr ein- zureichen sei (Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016 Ziff. 10). Es wurde bereits dargelegt, dass sich dem Gericht aus den vorliegenden Akten nicht erschliesst, ob es sich bei der Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) um das „Pen- dant“ zu den drei Einfuhrzollanmeldungen handelt (E. 8.3.1). Damit ist nicht bewiesen, dass es sich bei den mit den Zollanmeldungen vom 14., 15. Ja- nuar 2016 und 20. April 2016 eingeführten Pommes Chips um die Verede- lungserzeugnisse handelt. Ebenfalls auch bereits aus diesem Grund kommt das Verfahren nach Art. 60 Abs. 4 ZG nicht zum Zug. 8.5.3 Die weitere Frage, die zu beantworten wäre, kann somit auch offen gelassen werden, nämlich, ob eine solche Frist dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 4 ZG entspricht, ist doch das Bundesgericht in BGE 143 II 643 E. 3.3.5 – allerdings für das Verfahren der aktiven Veredelung und den etwas an- deren Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 ZG („festgelegten Frist“ statt „der für die- ses Zollverfahren festgesetzten Frist“) – davon ausgegangen, es sei mit dieser Frist die Ausfuhrfrist gemeint. Dies hätte auf das Verfahren der pas- siven Veredelung angewendet zur Folge, dass in diesem Verfahren der Ab- rechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist einzureichen gewesen wäre und nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Einfuhr, wie in der Bewilligung erwähnt. In der ersten Konstellation – Abrechnung innert

A-6860/2017 Seite 25 60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist, d.h. nach dem 11. Januar 2017 – wäre die Frist mit der Eingabe vom 4. Juli 2016 gewahrt gewesen und es wäre folglich zu prüfen gewesen, ob es sich dabei um ein Gesuch nach Art. 60 Abs. 4 ZG gehandelt hätte. In der zweiten Konstellation – Abrech- nung innert 60 Tagen nach der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse – wäre diese Frist verpasst gewesen und die Prüfung hätte von vornherein unter- bleiben können. 8.5.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juli 2016 zu Recht nicht als Gesuch nach Art. 60 Abs. 4 ZG entgegengenom- men hat. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Ausland veredelte Ware fälschlicherweise im Verfahren der passiven Veredelung zur Einfuhr angemeldet hat, denn die Eröffnung eines solchen Verfahrens war bei der Ausfuhr unterblieben (E. 8.3.4). Die Zollverwaltung hätte infolgedessen die vorliegenden Einfuhren hinsichtlich der Zollabga- ben als ordentliche Einfuhren behandeln müssen. Eine Einfuhr im passiven Veredelungsverfahren ohne vorgängige Ausfuhr im passiven Veredelungs- verfahren fällt in der vorliegenden Konstellation ausser Betracht. Die Zoll- abgaben sind – entgegen den Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2016, 15. Januar 2016 und 20. April 2016 – geschuldet. 8.7 Demzufolge gilt es zu prüfen, ob die Zollverwaltung diese Abgaben nach Art. 85 ZG nachfordern kann (E. 7). Sie unterlag aufgrund der Dekla- ration in den Einfuhrzollanmeldungen dem Irrtum, es handle sich um Ver- edelungsprodukte, die abgabenfrei eingeführt werden könnten. Diesen Irr- tum hat sie innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungs- verfügungen für die Einfuhr festgestellt und mit der Verfügung vom 3. Mai 2016 die geschuldeten Abgaben nachgefordert. Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich die Verfügung vom 3. Mai 2016 inkl. die ergänzenden „Ver- fügungen von Amtes wegen“ zu Recht erlassen und die Einfuhrabgaben nacherhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – die Verfügung vom 3. Mai 2016 bereits bei der Eröff- nung oder erst später vollständig erhalten hat, ist ihr doch daraus vorlie- gend kein Nachteil erwachsen. 9. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann im Quantitativ die in zwei der drei „Verfügungen von Amtes wegen“ vom 3. Mai 2016 berücksichtigten

A-6860/2017 Seite 26 Rohmassen. Diese Rohmassen basieren auf den von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten berichtigten Einfuhrzollanmeldungen. Bei diesen war zumindest teilweise auch die Rohmasse berichtigt worden, wie sich aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2017 ergibt. Die Beschwerdeführerin stützt sich für die von ihr beantragten Korrekturen auf drei Proforma-Rechnungen je vom 21. Dezember 2015, aus denen sich ergibt, dass die in der Verfügung vom 3. Mai 2016 berücksichtigten Roh- massen dem Bruttogewicht der Ware inkl. Verpackung und Palette entspre- chen. Diese Proforma-Rechnungen sind ferner in den einzelnen Einfuhr- zollanmeldungen und auch in den nachfolgenden Einfuhrveranlagungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 erwähnt und haben damit schon im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen. Die gemäss der Beschwerde- führerin massgebenden Rohmassen entsprechen dem auf den jeweiligen Rechnungen aufgeführten Bruttogewicht inkl. Verpackung, aber ohne Pa- lette. Strittig ist damit, was unter dem Begriff der Rohmasse zu verstehen ist. Diese Frage ist dem Beschwerdeverfahren zugänglich. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.1) besteht das Bruttogewicht (Rohmasse) aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung des Füllmaterials und der Waren- träger. Eigentliche Beförderungsmittel wie Transportbehälter oder wieder verwendbare Transporthilfsmittel wie Paletten zählen jedoch nicht zum Bruttogewicht, zumindest wenn es sich um Europool-Paletten handelt (vgl. BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N. 36; vgl. auch Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 und 5 mit Hinweis auf das Urteil der Eidg. Zollrekursrekurskommission vom 4. Juni 1970, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 39 409, S. 411 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht klar, welcher Art die Paletten sind. Der von der Beschwerde- führerin erhobene Einwand bedarf demzufolge weiterer Abklärung durch die Vorinstanz. 10. Mit Bezug auf die Mehrwertsteuer liegt aufgrund des vorstehend Gesagten ebenfalls kein Fall einer steuerbefreiten Einfuhr im Sinn von Art. 53 Abs. 1 Bst. k MWSTG vor (E. 6.1), weil bei der Ausfuhr kein Verfahren der passi- ven Veredelung beantragt wurde (E. 8.4.3). In den Akten finden sich drei teilweise geschwärzte Proforma-Rechnungen der (Name) an die (Name) (mit der Beschwerdeführerin als Importeurin) je vom 21. Dezember 2015 sowie drei Rechnungen (Name) an die (Name) je vom 8. Januar 2016. Es ist zwar für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Ausfuhrzollanmel- dung vom 4. Januar 2016 mit den drei Einfuhrzollanmeldungen vom

A-6860/2017 Seite 27 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 (Gestellungen) zusam- menhängt. Allerdings verweisen die drei Einfuhrzollanmeldungen auf die jeweiligen Proforma-Rechnungen. Diese wiederum weisen Veredelungs- kosten aus, wobei der hierfür geschuldete Betrag jeweils geschwärzt wurde. Somit lässt sich aus den Proforma-Rechnungen schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Ware im Rahmen eines Werkvertrages ins Ausland verbracht, dort veredelt und anschliessend wieder eingeführt hat. Eine Ausfuhr im Verfahren der passiven Veredelung ist nicht erstellt. Erstellt ist lediglich die ordentliche Ausfuhr gemäss Zollanmeldung vom 4. Januar 2016, wobei hier nicht klar ist, ob sie die nämliche Ware betrifft. Allerdings musste die Ware, da sie nach einer Veredelung wieder eingeführt wurde, zuvor ausgeführt worden sein. Mangels einer anderweitigen Ausfuhr im Verfahren der passiven Veredelung, ist hierfür von einer ordentlichen Aus- fuhr auszugehen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr im Rahmen eines ordentlichen Ausfuhrverfahrens nach Art. 61 ZG – entweder am 4. Januar 2016 oder an einem anderen Datum – erfolgt ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 Bst. f MWSTG erfüllt (E. 6.2) und ist die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen zu erheben (E. 6.2). Massgeblich für die Bemessung der Einfuhrsteuer ist also das Entgelt für die im Ausland beanspruchte Arbeits- leistung (E. 6.2). Diese Angaben sind in den jeweiligen Proforma-Rechnun- gen geschwärzt worden. Denkbar ist aber auch, dass die hier massgebli- chen Veredelungskosten auf andere Weise festgestellt werden können. Demzufolge sind für die Bemessung der Einfuhrsteuer weitere Abklärun- gen durch die Vorinstanz vorzunehmen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschwerdeent- scheid vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache zur Neuberech- nung der Zollabgaben inkl. Verzugszinsen sowie der Einfuhrsteuer gemäss den vorstehenden Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Infolge- dessen hat die Vorinstanz auch über die Kosten ihres Beschwerdeent- scheides neu zu befinden. 12. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kosten- verteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der ge- stellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül-

A-6860/2017 Seite 28 ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 63 N. 13). Diese haben den Anforderun- gen von Art. 52 VwVG zu genügen (ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., N. 4.43). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag genügt diesen Anforderungen nicht, da er es dem Bundesverwaltungsgericht anheim- stellt, mit welcher Begründung es die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weist. Die Beschwerdeführerin schuldet nach dem vorstehend Gesagten für die strittigen (Wieder)einfuhren sowohl Zollabgaben zuzüglich Verzugs- zinsen als auch Einfuhrsteuern, wobei die Höhe gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bemessen ist. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 80% unterliegend zu betrachten und ihr die Kosten für das vorliegende Verfahren im Umfang von Fr. 3‘400.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag von Fr. 3'400.- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘250.- zu entnehmen. Der Rest- betrag von Fr. 850.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine re- duzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘275.- als angemessen. Die Vo- rinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6860/2017 Seite 29

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neube- messung der Zollabgaben inkl. Verzugszinsen und der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 3'400.- der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘250.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 850.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘275.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

A-6860/2017 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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