B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6859/2019

Urteil vom 2. Dezember 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

A._______ GmbH, (...), vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IN).

A-6859/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkom- men vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend: DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) und das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, in Kraft seit 7. Oktober 2011; ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; nachfolgend: Änderungsprotokoll). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF zwar die A._______ GmbH mit Sitz in der Schweiz, doch geht aus dem Ersuchen klar hervor, dass materiell betroffen die B._______ Ltd. mit Sitz in Indien ist (nachfolgend: betroffene Person). Das Amtshil- feersuchen betrifft gemäss Angaben des MoF die direkten Steuern und die Steuerperioden 2015 und 2016 bzw. den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016. Das MoF führte im Ersuchen aus, dass die A._______ GmbH (nachfol- gend: beschwerdeberechtigte Person) die von der betroffenen Person aus- gegebenen Aktien/Anteile («shares») halte. Das MoF habe nun Hinweise darauf, dass die betroffene Person mit der beschwerdeberechtigten Person gewisse Transaktionen durchgeführt habe und die betroffene Person na- mentlich «share premium» von der beschwerdeberechtigten Person erhal- ten habe. Die betroffene Person habe ihre Kreditwürdigkeit nicht dargelegt, obwohl sie mehrfach dazu Gelegenheit gehabt hätte. Das Ersuchen be- zwecke daher die Festlegung, Veranlagung und Erhebung der direkten Steuern (Gewinnsteuern). Dabei ersuchte das MoF im Wesentlichen um die Weitergabe von folgen- den Informationen: (...) (Wiedergabe der eingeforderten Informationen) B. Mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2018 ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 des Bundegesetzes vom 28. September 2012 über

A-6859/2019 Seite 3 die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) die be- schwerdeberechtigte Person, der ESTV die verlangten Informationen zu- zustellen, die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StA- hiG). Die beschwerdeberechtigte Person kam der Aufforderung der ESTV in Be- zug auf die Zustellung der ersuchten Informationen mit den E-Mails vom- 4. Februar 2019 und vom 18. Februar 2019 sowie vom 20. März 2019 nach und informierte die betroffene Person mit Schreiben vom 18. Februar 2019 über das laufende Amtshilfeverfahren. C. Die ESTV hat mit der Editionsverfügung vom 28. Dezember 2018 das Kan- tonale Steueramt Zug bzw. mit der Editionsverfügung vom 11. Januar 2019 das Kantonale Steueramt Zürich gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art.11 StAhiG er- sucht, der ESTV die verlangten Informationen zuzustellen. Das Steueramt Zug antwortete mit dem Schreiben vom 8. Januar 2019. Das Steueramt Zürich übermittelte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 und 11. Februar 2019 die von der ESTV verlangten Informationen. D. Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2019 hat die ESTV die beschwerdeberech- tigte Person über das Amtshilfeersuchen des MoF und über die beabsich- tigte Übermittlung der Informationen orientiert (Art. 14 StAhiG). E. Die beschwerdeberechtigte Person hat mit der E-Mail vom 5. August 2019 um Akteneinsicht ersucht. F. Die ESTV hat der beschwerdeberechtigten Person mit dem Schreiben vom 12. September 2019 die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt. G. Die ESTV hat mit dem Schreiben vom 12. September 2019 die betroffene Person via die zustellbevollmächtigte Person über das vorliegende Amts- hilfeersuchen des MoF und über die beabsichtigte Übermittlung der Infor- mationen orientiert (Art. 14 StAhiG).

A-6859/2019 Seite 4 H. Die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person haben der ESTV mit der E-Mail und dem Schreiben vom 11. Oktober 2019 eine Stel- lungnahme eingereicht. I. Am 21. November 2019 erliess die ESTV gegenüber der betroffenen Per- son und der beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung. Sie leistet dem MoF Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016, da sie zusammengefasst zum Schluss kam, dass das Ersuchen des MoF die entsprechenden Anforderungen erfülle. J. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 beantragt die beschwerdebe- rechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schlussverfü- gung sei aufzuheben und auf das Amtshilfegesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei abschlägig zu beantworten. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Schlussverfügung teilweise aufzuheben sei; nämlich dahingehend, dass der Austausch der «bank statements» mit Ausnahme des mit der Stellungnahme eingereich- ten und darin genannten Bankbeleges mangels voraussichtlicher Erheb- lichkeit zu untersagen sei. Bei den übrigen gemäss Schlussverfügung aus- zutauschenden Informationen seien jene, welche nicht in den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 fallen oder die vom Amtshilfeverfahren nicht direkt betroffene Personen (sämtliche Personen mit Ausnahme von der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person) aufführen, zu schwär- zen. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Schlussverfü- gung vom 21. November 2019 teilweise aufzuheben sei; dahingehend nämlich, als Informationen, welche nicht in den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 fallen oder die vom Amtshilfeverfahren nicht direkt be- troffene Personen (sämtliche Personen mit Ausnahme der Beschwerdefüh- rerin oder der betroffenen Person) aufführen, zu schwärzen seien. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, das Verfahren sei zu sistieren bis das Bundesgericht betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5715/2018 vom 3. September 2019 einen Entscheid fällt; dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

A-6859/2019 Seite 5 K. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in den von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten USB-Stick. M. Am 27. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. N. Am 5. Juni 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme (Duplik) ein. O. Am 16. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. P. Am 17. August 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme (Quadrup- lik) ein. Auf die Parteienvorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesent- lich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussver- fügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die

A-6859/2019 Seite 6 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grund- sätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG; vgl. auch E. 3.5). 1.5 1.5.1 Im Urteil 2C_804/2019 vom 21. April 2020 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die ESTV und die Gerichte aufgrund des Beschleuni- gungsgebots in aller Regel von der Sistierung von Amtshilfeverfahren ab- zusehen haben (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 2 StAhiG). In jedem Fall ausgeschlossen ist die Sistierung, wenn sie zu einer substanziellen Ver- längerung des Amtshilfeverfahrens führt (Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.4). Die Sistierung eines Amtshilfeverfahrens kann demnach nur ausnahmsweise zulässig sein und bedarf zwingender Gründe (Urteil des BGer 2C_815/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1). Als aus- nahmsweise zulässig bezeichnete das Bundesgericht die Sistierung, wenn sich in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die identische ent- scheidwesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt, die be- reits in einer anderen Sache vor dem Bundesgericht hängig ist, sodass die Antwort des Bundesgerichts im ersten Verfahren ein Präjudiz für das zweite Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht darstellt und damit die Übermitt- lung der ersuchten Informationen bestimmt (Urteile des BGer 2C_815/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1, 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5). 1.5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Sistierungsantrag im We- sentlichen mit dem angeblich präjudizierenden Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5715/2018 vom 3. September 2019 und den darin ausge- führten Erwägungen zu Drittpersonen. 1.5.3 Das von der Beschwerdeführerin angeführte hängige Verfahren vor Bundesgericht unterscheidet sich indes massgeblich vom vorliegenden Verfahren, war im genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5715/2018 doch eine Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz-

A-6859/2019 Seite 7 und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Zusammenhang mit formell nicht betroffenen Drittpersonen sowie die ablehnende Verfügung des Eid- genössischen Finanzdepartements (EFD) vom 20. September 2018 Aus- gangspunkt und Streitgegenstand des Verfahrens, nicht wie in casu eine Schlussverfügung der ESTV im Wesentlichen über die Informationen zur Berechnung der Gewinnsteuer der im ersuchenden Staat ansässigen Un- ternehmung (formell und materiell direkt betroffen). Zudem wurde die von der Beschwerdeführerin (sub)eventualiter ange- führte Rechtsfrage betreffend Drittpersonen namentlich im Urteil des Bun- desgerichts 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 im hier einschlägigen Umfang zwischenzeitlich geklärt (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die entgegen dem Gebot der im Amtshilfebereich vorgeschriebenen Verfahrensbeschleunigung eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens aufdrängten. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen. 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll ist bei Amtshilfeersuchen Indiens an- wendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2 sowie zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkommen und Vermögen (OECD-MA). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN).

A-6859/2019 Seite 8 2.2.2 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungs- protokoll) darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlau- ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel fest- gehalten, dass Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Un- terabsätze (i) bis (v) von Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- IN so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1, mit Hinweisen). 2.2.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten In- formationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammen- hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3, mit weiteren Hinweisen und

A-6859/2019 Seite 9 Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hin- weisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StA- hiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht er- heblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Be- schaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen, zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 2.2.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich er- weisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unter- lagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch erge- ben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersu- chenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzu- legen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Un- terlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln geblie- bene Punkte erst noch geklärt werden. Gemäss Rechtsprechung ist von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, mit Hinweisen). 2.2.6 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Infor- mationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend ge- machten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; zur Problematik von Drittper- sonen siehe auch E. 2.7).

A-6859/2019 Seite 10 2.3 2.3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklä- rungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 8). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhalts- punkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Feb- ruar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachver- halt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.3.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Be- zug auf das Spezialitätsprinzip (ausführlich zum Spezialitätsprinzip E. 2.5). Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständ- lich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfe- vertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersu- chenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzu- holen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).

A-6859/2019 Seite 11 2.4 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver- fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge- bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei- spielsweise die Verjährung der Steuerschuld, ist diese Frage von den Be- hörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4, A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 3.4.2, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.3, A-7496/2016 vom 27. April 2018 E. 4.6.6, A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4). 2.5 2.5.1 Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen «nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol- gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in (Art. 26) Absatz 1 (DBA CH-IN) genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befassen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informatio- nen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in ei- nem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung of- fenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertrags- staat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zu- stimmt.» 2.5.2 Weiter darf der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Per- sonen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_538/2019 vom 13. Juli 2020]). Auch das Bundesgericht bestätigte – insbesondere mit Ur- teil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 –, dass das Spezialitätsprinzip nicht

A-6859/2019 Seite 12 nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension aufweist (vgl. E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie ferner etwa das Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7, mit weiteren Hinweisen). 2.6 2.6.1 Nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-IN ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den indischen Gesetzen oder auf ihrem und dem indischen üblichen Verwal- tungsverfahren nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Rezip- rozität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.1). 2.6.2 Die Erhältlichkeit von Informationen ist Teil des Reziprozitätsprinzips und von Art. 26 DBA CH-IN miterfasst. Die Reziprozität beschränkt sich nämlich nicht bloss auf den Fall eines Amtshilfeersuchens in einem ande- ren Staat, sondern beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. Zusammenfassend ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen, um dem ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen oder herauszu- geben. Er ist lediglich verpflichtet, dem ersuchenden Staat diejenigen Ka- näle zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen, die auch dem ersuchten Staat zur Durchführung seines innerstaatlichen Rechts offenste- hen (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4, mit Hinwei- sen). 2.6.3 In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen be- schaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshil- femusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshil- feersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar- erweise unzutreffend ist (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1). 2.6.4 Die Erhältlichkeit von Informationen richtet sich insbesondere nach den Art. 123 ff. DBG (BVGE 2018 III/4 E. 2.2.2 und E. 3.2.1). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegen- den Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten

A-6859/2019 Seite 13 obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127 - 129 DBG; Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.4). Eine in der Schweiz steuerpflich- tige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Ver- anlagung eines Dritten zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre ei- gene Veranlagung beeinflussen können (BVGE 2018 III/4 E. 3.3.1). Kommt die Auskunftspflicht nach Art. 126 DBG nicht infrage, ist eine Bescheini- gungspflicht nach den Art. 127 ff. DBG zu prüfen (BVGE 2018 III/4 E. 3.2.2). Bei Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG handelt es sich um einen Auffang- tatbestand; danach müssen die bescheinigungspflichtige und die steuer- pflichtige Person in einem Rechtsverhältnis zueinander stehen (Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.4). 2.7 2.7.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird unterschieden zwischen den formell betroffenen Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StA- hiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Während die fehlende Information Ersterer insbesondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn diese gar nicht vom Amtshil- feverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug auf Letztere keine Nichtig- keit angenommen (Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). 2.7.2 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht von einer allgemeinen Informationspflicht gegenüber sämtlichen vom Amtshil- feersuchen betroffenen Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, auszugehen. Die ESTV hat nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis zu setzen, deren Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG auf- grund der Akten evident ist (insofern sei die in BGE 143 II 506 E. 5.1 ge- machte Aussage, wonach einer nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigten Person namentlich das Recht auf Informa- tion nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG zustehe, zu präzisieren; Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Grundsätzlich seien die Dritten nämlich durch das Spezialitätsprin- zip vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1, insb. E. 7.1.3 sowie 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1).

A-6859/2019 Seite 14 2.7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine natürliche o- der juristische Person zu einem Rechtsmittel im Bereich der Amtshilfe legi- timiert, wenn sie von der verlangten Amtshilfemassnahme unmittelbar be- troffen ist, weshalb bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Doku- menten sind, grundsätzlich keine Legitimation zufällt. Nicht einzutreten ist demnach auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in des- sen Interesse erhoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1 sowie BGE 139 II 404 E. 11.1).

2.7.4 Wird die Anonymisierung von Informationen zu einzelnen Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterla- gen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um un- beteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer solchen Konstellation bei jedem ein- zelnen Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, weshalb dieses im ausländi- schen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.6).

Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine «fishing expedition» vorliege und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, namentlich der «bank state- ments», fehle. 3.1 Vorwegzunehmen ist, dass das gestellte Ersuchen konkrete Fragen beinhaltet, die sich auf identifizierte Personen im Rahmen einer im ersu- chenden Staat laufenden Untersuchung beziehen (vgl. hierzu E. 2.2.2 f.). Somit erfüllt das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des MoF die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungsprotokoll). Das Ersuchen erweist sich damit als hinreichend konkret, weshalb im vorliegenden Fall keine «fishing expedition» gegeben ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin, es handle sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige «fishing expedition», überzeugen somit nicht.

A-6859/2019 Seite 15 3.2 3.2.1 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.4 f.), wobei die vom MoF im Zusammenhang mit der Besteue- rung der betroffenen Person ersuchten Informationen über gewisse Trans- aktionen mit der Beschwerdeführerin (namentlich folgende: [...] [Wieder- gabe der eingeforderten Informationen]) vorliegend offensichtlich geeignet erscheinen, die Gewinnbesteuerung der betroffenen Person in Indien zu beeinflussen. Da der im Ersuchen genannte Sachverhalt zudem mit den verlangten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten zusammen- hängt und die Informationen möglicherweise dazu geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden, ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussver- fügung der Vorinstanz – die voraussichtliche Erheblichkeit sämtlicher Infor- mationen gegeben. Entsprechend spielt es für die Erfüllung der Vorausset- zung der voraussichtlichen Erheblichkeit auch keine Rolle, ob – wie die Beschwerdeführerin behauptet – das MoF tatsächlich nur an einer spezifi- schen Transaktion («share premium») interessiert ist oder nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin mit den unsubstantiierten Behauptun- gen weder aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlang- ten Informationen und der in Indien durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, noch vermag sie substantiiert die Erklärungen des MoF zu entkräften, weswegen auch deshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Be- hörde zu zweifeln. So erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde- führerin angeführten «bank statements» gerade nicht voraussichtlich er- heblich sein sollen. 3.2.2 Ferner haben weder die Vorinstanz noch das mittels Beschwerde an- gerufene Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob – wie die Beschwer- deführerin ausführt – eine Steuerforderung gemäss den Gesetzen des er- suchenden Staates verjährt sei, und deshalb die ersuchten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich seien (E. 2.4). Ohnehin hat das MoF im vorliegenden Amtshilfeverfahren zwar auf eine drohende Verjährung hingewiesen und als Datum den 31. Dezember 2018 angegeben. Fast ein Jahr nach diesem Datum hat das MoF gegenüber der ESTV aber impliziert, das Amtshilfeverfahren sei fortzuführen und hat es das Ersuchen nicht zu- rückgezogen (vgl. E-Mail vom 25. November 2019, Vernehmlassungs- beilage 101). In seinem Begleitschreiben zum Ersuchen erklärte das MoF

A-6859/2019 Seite 16 überdies gar ausdrücklich, dass «it may please be noted that the infor- mation sought in this case would be useful even beyond the date given at SI. No. 6 of the Annexure during appellate stages and/or for other proceed- ings under the Indian Income-tax laws in this case». Entsprechend und aufgrund dieser ausdrücklichen Bestätigung im Begleitschreiben zum Er- suchen (dass auch bei eintretender Verjährung um Amtshilfe gebeten wird) ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1) auf die genannte Erklärung der ersuchenden Behörde abzustel- len, ohne dass das innerstaatliche indische Recht zur Verjährungsfrage ge- prüft werden müsste. Somit ist der Vorinstanz rechtsprechungsgemäss bei- zupflichten, dass sie vorliegend nicht zu prüfen hat, wie es sich diesbezüg- lich mit dem Verfahren im ersuchenden Staat verhält (vgl. E. 2.4 und Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4). Nichts Anderes hat mit Bezug auf das zwischenzeitliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu gelten, wonach im ersuchenden Staat das Gegen- stand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildende Steuerprüfungsver- fahren abgeschlossen sei, weshalb die Informationen entsprechend nicht mehr voraussichtlich erheblich seien. Zwar reicht sie als Beleg ein «AS- SESMENT ORDER» vom 30. Dezember 2019 des MoF über die Steuer- jahre 2016/17 nach. Jedoch geht daraus keineswegs hervor, dass dabei Transaktionen mit der Beschwerdeführerin beurteilt worden wären, wie sie auch Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeersuchens bilden. Beispiels- weise wird in diesem Aktenstück der Begriff «share premium» mit keinem Wort erwähnt, der auf eine Parallelität hätte schliessen lassen. Das Akten- stück weist insgesamt keinerlei eindeutigen Elemente auf, welche die An- nahme nahelegen würden, das fragliche Steuerprüfungsverfahren im ersu- chenden Staat sei bereits abgeschlossen. In Ziff. 5 des nachgereichten Be- legs wird zudem gar ein Vorbehalt der ordnungsgemässen Überprüfung verfügt («...after due verification»), was eher gegen einen Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens sprechen würde. Jedenfalls gelingt der Be- schwerdeführerin nicht, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen bzw. die gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip grundsätzlich verbindli- che Erklärung des ersuchenden Staates, er benötige die erfragten Infor- mationen (selbst dann, wenn die Verjährung eintreten werde), mittels Ur- kunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (s. E. 2.3.1). Bei alle- dem kann offenbleiben, ob das nachgereichte «ASSESMENT ORDER» des Steuerjahres 2016/17 überhaupt die im vorliegenden Amtshilfeverfah- ren einschlägige Steuerperiode 2015/16 betrifft, wie die Beschwerdeführe- rin gestützt auf das indische Recht behauptet. Entsprechend ist in der vor- liegenden Konstellation auch der nachträgliche Antrag (Triplik vom 16. Juli

A-6859/2019 Seite 17 2020), die ESTV sei anzuweisen, sich vom ersuchenden Staat bestätigen zu lassen, dass das fragliche Steuerprüfungsverfahren abgeschlossen sei bzw. die erfragten Informationen nicht mehr benötigt werden, abzuweisen (soweit nicht ohnehin verspätet erfolgt). 3.3 Bei den ersuchten Informationen handelt es sich entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie E. 3.2), welche ebenfalls für die Besteuerung der Beschwerdeführe- rin relevant sein könnten, sie also auch betreffen. Die Informationen könn- ten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abge- spielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der Beschwerdeführerin erho- ben werden (vgl. E. 2.6.4). Ohnehin wären die Angaben auch gestützt auf den Auffangtatbestand von Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG erhältlich, da die bescheinigungspflichtige Beschwerdeführerin in einer Rechtsbeziehung zur betroffenen Person als Aktionärin steht (E. 2.6.4). Der Beschwerdeführerin – soweit sie sich auf das schweizerische Steuer- verfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wä- ren gestützt darauf nicht erhältlich – ist damit auch in diesem Punkt nicht zu folgen. 3.4 Als Zweck, für welchen das Ersuchen gestellt wurde, gab das MoF «de- termination, assessment and collection of taxes» an. Überdies bestätigt das MoF, dass «all information received in relation to the request will be kept confidential and used only for the purposes permitted in the agreement which forms the basis for the request». Vorliegend ist entsprechend der Darstellung im Ersuchen und dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fol- gend, davon auszugehen, dass das Ersuchen nicht anderen Zwecken dient. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Spezialitätsprinzip – es würden Informationen anderen Zwecken als den erfragten dienen und nicht in Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Person stehen – sind somit ebenfalls lediglich unsubstantiierte Behauptungen und vermö- gen keine konkreten sowie stichhaltigen Anhaltspunkte für eine zweckwid- rige Verwendung zu liefern. Immerhin ist anzufügen, dass international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt. Damit ist

A-6859/2019 Seite 18 es angezeigt, dass die ESTV das MoF anlässlich der Übermittlung der er- suchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert. Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung entsprechend zu präzisieren haben (Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.3). 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass gewisse in den Unterlagen genannte Drittpersonen nicht durch die ESTV über das Ersu- chen informiert worden seien und beantragt die Schwärzung von deren Na- men. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz, nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu set- zen, deren Legitimation aufgrund der Akten evident ist (E. 2.7.2). Allein der Umstand, dass weitere Drittperson in den zur Übermittlung vorgesehenen voraussichtlich erheblichen Unterlagen namentlich genannt sind, genügt nicht, um eine entsprechende Informationspflicht zu begründen. Mangels besonderer Umstände und weil durch die Beschwerdeführerin keine Gründe angeführt worden sind, welche eine Informationspflicht dieser Drit- ten begründen würden, vermag die Beschwerdeführerin in diesem Punkt rechtsprechungsgemäss nicht zu überzeugen. Betreffend Schwärzung von Drittpersonen ist den Ausführungen der Be- schwerdeführerin entgegenzuhalten, dass diese Dritten ebenso nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch das Spezialitätsprin- zip geschützt sind (s. E. 2.7.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin den Schwärzungsantrag unzulässigerweise stell- vertretend für diese Dritten bzw. in deren Interesse erhebt, und rechtspre- chungsgemäss eigentlich darauf nicht einzutreten wäre (vgl. hierzu E. 2.7.3). Mit Bezug auf die Drittpersonen, soweit sie die Beschwerdefüh- rerin lediglich pauschal als «Kunden» und «Lieferanten» oder «Dienstleis- ter» bezeichnet, ist also der Schwärzungsantrag abzuweisen, auch wenn die Beschwerdeführerin hierfür auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder datenschutzrechtliche Aspekte vorträgt. Mit Bezug auf die eigenen «Mitarbeiter», deren Namensangaben die Be- schwerdeführerin ebenfalls geschwärzt haben möchte, verweist die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich in pauschaler Weise auf die «Beilage 3 der Schlussverfügung» (IBAN [...], s. Vernehmlassungs- beilage 27). Es handle sich bei den entsprechenden Transaktionen im We- sentlichen um Spesenzahlungen an ihre Mitarbeitende. Indes benennt die

A-6859/2019 Seite 19 Beschwerdeführerin für die dort figurierenden, weit über 1000 Transaktio- nen (auf rund 250 Seiten Kontoauszüge) keinen einzigen Mitarbeitenden namentlich, geschweige denn zeigt sie auf, dass es sich bei den Zahlungs- empfängern je um einen ihrer Mitarbeitenden handelt. Ebenso wenig weist sie auch nur im Ansatz nach, dass es sich bei den Transaktionen um Spe- senzahlungen handeln könnte. Dem Erfordernis, dass jedes einzelne Ak- tenstück, das oder dessen Inhalt geschwärzt werden soll, zu bezeichnen ist bzw. darzulegen ist, weshalb die Namensangaben zu schwärzen sind, ist vorliegend keineswegs Genüge getan (vgl. E. 2.7.4). Bei der Durchsicht der Transaktionsliste ist dem Gericht allerdings aufge- fallen, dass es sich bei den zwei als «EXPENSES REFUND» bezeichneten Zahlungen je an C., (Ort) möglicherweise um Spesenzahlungen an eine mutmassliche Mitarbeiterin gehandelt haben könnte (s. Vernehm- lassungsbeilage 27, S. 58). Gleich verhält es sich womöglich mit der Zah- lung «TRAVEL EXPENSES» an D., ohne Wohnsitzangabe (s. Ver- nehmlassungsbeilage 27, S. 161 f.). Ohne Weiteres und unpräjudizierend (da ungenügend substanziierter Schwärzungsantrag) kann angenommen werden, dass die Information über diese drei Spesenzahlungen an Mitar- beitende der schweizerisch ansässigen Beschwerdeführerin für die Be- steuerung der betroffenen Person in Indien nicht voraussichtlich erheblich ist. Entsprechend ist die Vorinstanz anzuweisen, dass diese drei Transak- tionen in den zu übermittelnden Informationen zu schwärzen sind. Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die Vor- bringen durch mit der Schlussverfügung erfolgte Schwärzungen und Aus- sonderungen von nicht amtshilfefähigen Informationen bereits gegen- standslos wären. 4. 4.1 Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (E. 3.5), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsie- gens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsge- mäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung dieser Kosten zu verwenden.

A-6859/2019 Seite 20 4.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend (E. 4.1) nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-6859/2019 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie- sen, die Schwärzungen im Sinne der E. 3.5 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das MoF darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informa- tionen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nur in Verfahren betreffend die B._______ Ltd. verwendet werden dürfen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Matthias Gartenmann

A-6859/2019 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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