Abt ei l un g I A-68 4 /2 0 10 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. BP (Switzerland) AG, Baarerstrasse 139, 6302 Zug, Marché Restaurants Schweiz AG, Alte Poststrasse 2, 8310 Kemptthal, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Wyss, Advokatur Notariat Raumplanung, Dorf- strasse 16, Postfach 117, 2544 Bettlach, Beschwerdeführerinnen 1 und E-Rest AG Gunzgen, c/o Paul Zgraggen, Autobahnrast- stätte Gunzgen Nord, 4617 Gunzgen, Yves Zgraggen, Autobahnraststätte Gunzgen Nord, 4617 Gunzgen, beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Dominik Strub, Strub & Strub, Ringstrasse 1, Postfach, 4603 Olten, Beschwerdeführende 2, gegen Kanton Solothurn, Amt für Verkehr und Tiefbau, 4509 Solothurn, Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, 5001 Aarau, Beschwerdegegner, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n
A- 68 4 /20 1 0 und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung Nationalstrasse N1, Härkingen- Wiggertal, Ausbau 6 Streifen. Se ite 2 Ge ge n s ta nd
A- 68 4 /20 1 0 Sachverhalt: A. Am 28. August 2007 reichten die Kantone Aargau und Solothurn beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung des Auflage- projekts zum Ausbau der N1 zwischen den Verzweigungen Härkingen und Wiggertal von 4 auf 6 Fahrstreifen und zum Einbau eines neuen Fahrbahnbelages ein. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen zahlreiche Einsprachen gegen das Projekt ein, unter anderem auch der Baurechtsnehmer und Betreiber der beiden Autobahnraststätten Gunzgen Nord und Gunzgen Süd. Diese verlangten die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Ab- wehransprüche für die Dauer der Sperrung der Raststätten und volle Entschädigung nach Art. 27d NSG bzw. die Feststellung, dass der Bund, eventualiter der Kanton Solothurn, für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des 6-Streifens-Ausbaus entschädigungspflichtig sei. C. Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 11. Januar 2010 unter Vorbehalt verschiedener Auflagen. Auf die Entschädigungs- forderungen trat es nicht ein, da diese auf dem zivilrechtlichen Weg zu beurteilen seien. Zwischen den Raststättenbetreibern und dem Kanton Solothurn beständen Baurechtsverträge. Der Fall einer Schliessung der Zufahrt und die damit zusammenhängende Entschädigungsfrage seien explizit in diesen zivilrechtlichen Verträgen geregelt worden. Folglich liege es nicht in der Kompetenz des UVEK, über die Ent- schädigungsfrage zu entscheiden. D. Dagegen erheben die BP (Switzerland) AG und die Marché Restaurants Schweiz AG für die Raststätte Gunzgen Süd (Be- schwerdeführerinnen 1) am 4. Februar 2010 sowie die E-Rest Gunzgen und Yves Zgraggen für die Raststätte Gunzgen Nord (Be- schwerdeführende 2) am 8. Februar 2010 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen übereinstimmend, die Plangenehmigung sei aufzuheben, soweit auf ihre Entschädigungs- begehren nicht eingetreten und die entsprechenden Einsprachepunkte auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Es sei festzustellen, dass Se ite 3
A- 68 4 /20 1 0 die Schäden und Entschädigungsforderungen aus Betriebs-, Umsatz- und Gewinneinbussen im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach NSG und EntG zu beurteilen seien (Beschwerdeführerinnen 1) bzw. der Bund gegenüber den Beschwerdeführenden für sämtliche Einbussen und Schäden entschädigungspflichtig sei (Beschwerdeführende 2). Weiter seien die Entschädigungsbegehren an die Eidg. Schätzungs- kommission zu überweisen. Zudem sei die Plangenehmigung aufzu- heben, soweit eine angemessene Parteientschädigung verweigert worden sei (Beschwerdeführende 2). Die Anträge werden in beiden Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. E. Der Kanton Solothurn (Beschwerdegegner) beantragt am 8. April 2010 die Gutheissung der Beschwerden und die Behandlung der Ent- schädigungsansprüche im öffentlich-rechtlichen Verfahren. F. Die Vorinstanz unterzog sich am 12. April 2010 teilweise den Be- schwerdeanträgen. Den Baurechtsverträgen käme bei der Klärung der Entschädigungsfrage eine zentrale Rolle zu. Die Entschädigungs- forderungen könnten aber ohne Weiteres an die Schätzungs- kommission, die über ihre Zuständigkeit selbst entscheide, weiter- geleitet werden. Insoweit könne den Rechtsbegehren entsprochen werden. Das UVEK hält jedoch daran fest, dass es selber zu Recht darauf nicht eingetreten sei. Abzuweisen sei der Antrag der Be- schwerdeführenden 2 auf Feststellung einer Entschädigungspflicht des Bundes; hierüber habe die Schätzungskommission zu entscheiden. Weil der Anwendung des Enteignungsrechts zuzustimmen sei, sei den Beschwerdeführerinnen 1 für ihre Einsprache eine Parteient- schädigung von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2 eine solche von Fr. 600.- zuzusprechen. Gegenstandslos sei der Antrag der Be- schwerdeführenden 2, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführerinnen 1 am 27. April 2010 Gebrauch. Sie erachten die von der Vorinstanz vorgeschlagene Parteientschädigung von Fr. 800.- als zu tief. Allein der Umfang der Einsprache lasse keine Schlüsse über den zeitlichen Aufwand des Verfahrens, der sehr gross gewesen sei, zu. Gestützt darauf ersuchen Se ite 4
A- 68 4 /20 1 0 sie darum, basierend auf der beigelegten Kostennote eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen. H. Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2010 an der Beschwerde fest. Die von der Vorinstanz vor- geschlagene Parteientschädigung von Fr. 600.- erachten sie mit Ver- weis auf eine beigelegte Kostennote ebenfalls als zu niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver- fügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Be- schwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Sie sind durch den Entscheid der Vorinstanz, auf ihre Entschädigungsbegehren nicht einzutreten und sie auch nicht an die Eidgenössische Schätzungskommission zu überweisen, beschwert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 NSG). 2. Weil die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), erweist sich der Antrag 2 der Be- schwerdeführenden 2 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Se ite 5
A- 68 4 /20 1 0 3. Vorab sind der Streitgegenstand festzulegen, dessen Zulässigkeit zu prüfen und die Parteistellung der Kantone zu definieren. 3.1Die beiden Beschwerdeführenden 1 verfügen über Baurechte (Art. 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), die ihnen vom Kanton Solothurn eingeräumt wurden und im Grundbuch Gunzgen eingetragen sind (GB-Nr. 1044 bzw. 1265). Gemäss Baurechtsverträgen sind sie zum Betrieb einer Tankstelle bzw. einer Raststätte berechtigt (Gunzgen Süd). Bei den Beschwerdeführenden 2 ist es der beteiligten Aktiengesellschaft auf Grund eines weiteren Baurechtsvertrages des Kantons Solothurn er- laubt, auf dem Grundstück GB-Nr. 1043 eine Raststätte zu betreiben (Gunzgen Nord). Diese Raststätte hat sie an den privaten Beteiligten der Beschwerde vermietet bzw. verpachtet. 3.2Vorliegend geht es unbestritten nicht um eine allfällige Reduktion der vertraglich vereinbarten Baurechtszinsen. Vielmehr machen die Beschwerdeführenden Schadenersatz bzw. Entschädigungs- forderungen aus der vorübergehenden Enteignung ihrer nachbarrecht- lichen Abwehransprüche (Art. 684 ZGB) geltend. Die durch den Auto- bahnausbau bedingte temporäre Schliessung ihrer Betriebe stelle eine übermässige nachbarliche Einwirkung auf ihr Eigentum dar. Sie seien grundsätzlich bereit, diese hinzunehmen. Für die Unterdrückung ihrer Abwehransprüche seien sie aber vom Werkeigentümer für ihre Um- satz-, Ertrags- und Gewinneinbussen zu entschädigen. 3.3Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grund- stücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbar- rechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Gehen Immissionen von einem Werk aus, das wie National- strassen im öffentlichen Interesse liegt, steht somit dem Mieter bzw. Pächter bei der Beschränkung seiner obligatorischen Rechte neben der enteignungsrechtlichen Einsprache ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner zu. Bauberechtigte können sich gleich einem Grundeigentümer gegen die Unterdrückung ihrer nachbarrecht- lichen Abwehransprüche wehren (BGE 111 II 236 E. 2) und gestützt auf Art. 5 EntG zusätzlich zur enteignungsrechtlichen Einsprache ebenfalls Entschädigung fordern. Solche Begehren sind als Se ite 6
A- 68 4 /20 1 0 Forderungen aus formeller Enteignung zu behandeln (BGE 113 Ia 353 E. 2). Die Beschwerdeführenden waren demzufolge berechtigt, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens enteignungsrechtliche Einsprachen zu erheben und Entschädigungsforderungen wegen der vorübergehenden Störung durch die Bauarbeiten an der National- strasse zu stellen. 3.4Damit fragt sich, gegen wen sich diese Forderungen richten. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigen- tum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund über- gegangen (Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Als Folge davon steht das Enteignungsrecht neu auch dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu, wobei sich für die Kantone im Rahmen der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nichts ändert (Art. 39 Abs. 1 NSG; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur NFA [BBl 2005 6029 S. 6149]). Zudem bleiben die Kantone bei Plan- genehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der National- strassenverordnung vom 7. November 2007). Weil es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, das am 1. Januar 2008 bereits hängig war, sind die beiden Kantone Aargau und Solothurn je für ihr Gebiet für den fraglichen Ausbau zuständig und hierfür mit dem Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1 NSG ausgestattet. In diesem Sinne haben sie das Genehmigungsgesuch für das strittige Aus- führungsprojekt eingereicht und die Vorinstanz hat ihnen in ihrer Eigenschaft als Enteigner in Anwendung von Art. 115 EntG Parteient- schädigungen auferlegt (Dispositiv Ziff. 9 der Plangenehmigungsverf- ügung; vgl. auch nachfolgend E. 5). 4. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Entschädigungsfrage sei in den Baurechtsverträgen geregelt, womit die Forderungen auf zivilrechtlichem Weg zu be- urteilen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung hält sie an ihrem Nichteintreten fest, stimmt aber einer Überweisung der Forderungen Se ite 7
A- 68 4 /20 1 0 an die Eidgenössische Schätzungskommission zu, da diese über ihre Zuständigkeit selbständig zu entscheiden habe. Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium von welcher Behörde die geltend gemachten enteignungsrechtlichen Ent- schädigungsforderungen zu behandeln sind. 4.1Im konzentrierten Entscheidverfahren ist innerhalb der Auflagefrist nicht nur Einsprache gegen das Ausführungsprojekt zu erheben, sondern es sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 1 und 2 NSG). Mit der Plangenehmigung ent- scheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungs- rechtlichen Einsprachen (Art. 28 Abs. 1 NSG). 4.2Die Plangenehmigungsbehörde hat damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im Falle der Unter- drückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vor- handensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Im- missionen sowie der Schwere des Schadens abhängen, sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und 14.3 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2, mit Hinweisen). Bei Baustellen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen allerdings nicht. Ersatz ist nur dann zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträcht- lichen Schädigung von Nachbarn führen (BGE 134 II 164 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen). 4.3Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Schliessung der Tankstelle und Raststätten sowie die Verhältnismässigkeit der Schliessungsdauer geprüft. Insoweit ist sie auf die sinngemäss er- Se ite 8
A- 68 4 /20 1 0 hobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen eingetreten und hat sie – hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 1 beantragten Kürzung der Schliessungsdauer – gutgeheissen. In diesem Punkt wurde die Plangenehmigung nicht angefochten. Soweit die Vorinstanz hingegen auf die mit dem Ausführungsprojekt zusammenhängenden Entschädigungsbegehren – allfällige Schäden sowie Betriebs-, Um- satz- und Gewinneinbussen – nicht eingetreten ist, hat sie übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese angemeldeten und nicht von vornherein unbegründeten Forderungen dem Präsidenten der zu- ständigen Schätzungskommission zur Prüfung und Behandlung zu übermitteln (Art. 39 Abs. 3 NSG). In diesem Punkt sind die Be- schwerden gutzuheissen, die Ziff. 6.7 und 6.16 der Plangenehmigung sind hinsichtlich des Nichteintretens auf die Entschädigungsbegehren mit der Begründung, für deren Beurteilung sei der Zivilrichter zu- ständig, aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die an- gemeldeten Forderungen zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen (vgl. Urteil des BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.3). Es wird Auf- gabe der Schätzungskommission sein, unter anderem zu prüfen, ob den Baurechtsverträgen über die Regelung des Baurechtszinses hinaus eine Vereinbarung entnommen werden kann, wonach Sperrungen generell bzw. auch die vorliegend strittigen Bauarbeiten entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 3c.aa). 4.4Der selbständige Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 1 auf Feststellung, dass die aus dem Ausbau entstehenden Schäden bzw. Entschädigungsforderungen aus Einbussen im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach NSG und EntG zu beurteilen seien, erweist sich mit der Anweisung an die Vorinstanz, die Entschädigungsbegehren an die Schätzungskommission zu überweisen, als gegenstandslos. 4.5Auf das Begehren 3 der Beschwerdeführenden 2, es sei festzu- stellen, dass der Bund für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des Ausbaus grundsätzlich entschädigungspflichtig sei, ist nicht ein- zutreten. Es liegt in der Zuständigkeit der Schätzungskommission, über die Entschädigungspflicht zu befinden. Damit kann offen bleiben, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Fest- stellung bestände. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden, weil für den hier fraglichen Autobahnausbau nicht dem Bund, sondern den Kantonen das Enteignungsrecht zusteht Se ite 9
A- 68 4 /20 1 0 (vgl. E. 3.4). Fehl geht demnach auch die Auffassung der Be- schwerdeführerinnen 1, wonach sich ihre Forderung gegen den Bund in seiner Funktion als Planungs- und Genehmigungsbehörde sowie Werkeigentümer richte. 5. Die Beschwerdeführenden 2 verlangen schliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Sie verlangen eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen. Die Be- schwerdeführerinnen 1 stellen diesbezüglichen zwar nicht ausdrück- lich einen Antrag. Bei Gutheissung der Beschwerde hat das Bundes- verwaltungsgericht hingegen die obsiegende Partei für das gesamte Verfahren zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2007 vom 12. Juni 2008 E. 4 letzter Absatz). 5.1Wird in kombinierten Verfahren mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegen- über Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (Urteil des BVGer 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltend- machung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun- gen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteient- schädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Be- stimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Ge- richt nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5). 5.2Auch wenn die Entschädigungsbegehren zur Beurteilung an die Schätzungskommission zu überweisen sein werden, haben die Be- schwerdeführenden zumindest sinngemäss enteignungsrechtliche Einsprachen erhoben (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Diese Se it e 10
A- 68 4 /20 1 0 verfahrensmässige Erfassung erfolgt auch dann, wenn keine Ein- sprache gegen die Enteignung im engeren Sinne erhoben, also die Zulässigkeit der Enteignung bzw. die Unvermeidbarkeit der über- mässigen Einwirkungen nicht angezweifelt wurde. Die Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit entsprechend den enteignungs- rechtlichen Spezialbestimmungen zu treffen. 5.3Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, gemessen am Umfang der Einsprachen sei den Beschwerdeführerinnen 1 eine Entschädigung von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2, die bloss teilweise ob- siegt hätten, eine solche von Fr. 600.- zuzusprechen. Die Be- schwerdeführerinnen 1 erachten diese Entschädigung als zu tief. Sie machen für Besprechungen, Aktenstudium und Ausfertigung der Ein- sprache einen zeitlichen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 22 Stunden geltend und beantragen die Zusprechung von Fr. 6'600.- plus Mehrwertsteuer (MWST). Die Beschwerdeführenden 2 führen Ver- tretungskosten von insgesamt Fr. 3'153.45 an, bestehend aus dem Honorar für 8.92 Stunden (ebenfalls à 300.- pro Stunde), Barauslagen und der MWST. 5.3.1Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführerinnen 1 in zwei Punkten gutgeheissen. Auf den dritten Einsprachepunkt, die Frage der Enteignung und deren Entschädigung, ist sie – wie vor- stehende Ausführungen gezeigt haben – zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. E. 4.3). Damit steht den Beschwerdeführerinnen 1 eine Partei- entschädigung für ihre notwendigen aussergerichtlichen Kosten im Enteignungsverfahren – zu der auch die strittige Frage der Schliessungsdauer gehört (vgl. E. 4.3) – zu. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Entschädigung von Fr. 800.-, die einem zeitlichen Aufwand von knapp 3 Stunden entspräche, erachtet das Bundesver- waltungsgericht trotz der gebotenen Zurückhaltung als zu tief. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zeitliche Aufwand von 22 Stunden geht jedoch über das Notwendige hinaus. Unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände ist vielmehr eine Entschädigung von Fr. 4'500.- inkl. MWST als angemessen zu erachten. Diese Kosten sind dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Autobahnabschnitt das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzuerlegen (Art. 114 Abs. 1 EntG). 5.3.2Die Einsprache der Beschwerdeführenden 2 hat die Vorinstanz teilweise gutgeheissen. Abgewiesen hat sie den Antrag auf Nicht- Se it e 11
A- 68 4 /20 1 0 genehmigung der Planvorlage. Auf Grund vorstehender Ausführungen (E. 4.3) ist sie zu Unrecht auf die enteignungsrechtliche Ent- schädigungsfrage nicht eingetreten und sie hat den Beschwerde- führenden 2 fälschlicherweise keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands und gemessen am bloss teilweise Obsiegen erachtet das Bundesver- waltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.- inkl. MWST als angemessen. Sie ist dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Auto- bahnabschnitt das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzu- erlegen (Art. 114 Abs. 1 EntG). 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde der Be- schwerdeführerinnen 1 gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Jene der Beschwerdeführenden 2 ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ebenfalls nach den ent- eignungsrechtlichen Spezialbestimmungen. Danach trägt der Ent- eigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Ent- eignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil ab- gewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Der Kanton Solothurn als Enteigner im fraglichen Autobahnabschnitt hat somit die auf Fr. 1'500.- zu beziffernden Verfahrenskosten sowie die von den Beschwerdeführenden beantragten und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gebenden Parteientschädigungen (Beschwerdeführerinnen 1: 8,5 Stunden bzw. Fr. 2743.80; Beschwerdeführende 2: 9.51 Stunden bzw. Fr. 3'166.70, jeweils inkl. MWST) zu entrichten. Den Beschwerdeführenden sind die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Se it e 12
A- 68 4 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldeten Forderungen der Beschwerdeführenden zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungs- kommission zu überweisen. 4. Dem Kanton Solothurn werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Den Beschwerdeführenden werden die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht Ein- zahlungsscheine zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu ge- ben. 6. Der Kanton Solothurn hat nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: 6.1den Beschwerdeführerinnen 1: Fr. 7'243.80 (inkl. MWST); 6.2den Beschwerdeführenden 2: Fr. 5'666.70 (inkl. MWST). 7. Dieses Urteil geht an: Se it e 13
A- 68 4 /20 1 0 -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunden) -die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunden) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterBeatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 14