B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6822/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025.
A-6822/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) war in den vorliegend relevanten Steuerperioden 2018 bis 2022 als steu- erpflichtige Person im Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Seminar-, Hotel- und Ta- gungsbetrieb. A.b Am 12. März 2024 fand am Domizil der Steuerpflichtigen eine Kon- trolle nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20 [nachfolgend: MWSTG]) statt. Diese wurde mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 25. Juni 2024 (nachfolgend: Einschätzungsmitteilung) abgeschlossen. Mit dieser Einschätzungsmitteilung setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2022 auf insgesamt Fr. 56'857.- fest und machte eine Nachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 6'900.- zzgl. Verzugszinsen geltend. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Ein- schätzungsmitteilung. B.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (nachfolgend: Verfügung) setzte die ESTV die Steuerforderung betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022, gestützt auf eingereichte Unterlagen, auf insgesamt Fr. 60'447.- fest und machte eine Nachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 10'490.- zzgl. Verzugszinsen geltend. In dieser Verfügung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die ana- loge Anwendung der vereinfachten Abrechnung für Vollpensions- oder Halbpensionsarrangements im konkreten Fall ausgeschlossen sei (E. 2.1.2 f. der Verfügung). Stattdessen hätte die Steuerpflichtige die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen separat gegenüber ihr – der ESTV – abrechnen müssen (vgl. E. 2.3 der Verfügung). Da die in den Rechnun- gen vorgenommene Steuersatzaufteilung nicht aus der Buchhaltung her- vorgegangen sei, habe sie – die ESTV – das Verhältnis der zum Sonder- satz steuerbaren Leistungen zu den zum Normalsatz steuerbaren Leistun- gen geschätzt. Die Differenz zwischen der Steuerforderung gemäss Ein- schätzungsmitteilung und jener gemäss Verfügung beruhe auf einer An- passung ihrer Schätzung. Diese Anpassung sei aufgrund der Erkenntnisse
A-6822/2025 Seite 3 aus einer stichprobenweisen Überprüfung der eingereichten Unterlagen notwendig geworden. B.c Die Verfügung wurde mittels A-Post Plus versendet und gemäss «Track & Trace Auszug» der Schweizerischen Post am Dienstag, dem 13. Mai 2025, der Steuerpflichtigen zugestellt. C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2025 erhob die Steuerpflichtige Einsprache ge- gen die Verfügung der ESTV (nachfolgend: Einsprache) und beantragte gleichzeitig eine Fristerstreckung. Die Einsprache trägt den Poststempel vom 17. Juni 2025. D. Mit Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025 gewährte die ESTV die be- antragte Fristerstreckung nicht und trat aufgrund der Nichteinhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein. Weiter hielt die ESTV fest, dass die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen sei. E. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom 6. September 2025 Beschwerde gegen den Nichteintreten- sentscheid der Vorinstanz. Mit der Beschwerde beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und der Verfügung der Vo- rinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Verfahrens- kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
A-6822/2025 Seite 4 nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Nichteintretensentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vor- instanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Nicht- eintretensentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie- ren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fra- gen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die nächsthö- here Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständig- keit der Vorinstanz eingegriffen würde. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber immerhin – befugt, durch die or- dentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintre- tensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1 m.w.H.; Ent- scheid des BVGer A-5811/2023 vom 5. August 2024 E. 1.3.1; ANDRÉ MO- SER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,
A-6822/2025 Seite 5 Rz. 2.164). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der Vor- instanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler: Urteil des BVGer A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2). 1.4.2 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz be- schränkt sich darauf, die beantragte Fristerstreckung abzulehnen und auf- grund der verpassten Frist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Wie in E. 1.4.1 dargelegt, hat sich damit das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage zu beschrän- ken, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 15. Juni 2025 (Poststempel vom 17. Juni 2025) eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeführerin also sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung der ESTV beantragt und Argumente gegen die Rechtmässigkeit der von der ESTV (im Rahmen der Verfügung) beurteilten Steuerforderung und Steuerkorrektur vorbringt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Gegen eine Verfügung der ESTV kann innert 30 Tagen nach deren Er- öffnung bei der ESTV schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 83 Abs. 1 f. MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, der auf die Mitteilung folgt (Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bei der Fristenberechnung ist zu beachten, dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus Sendung beginnt in Anwen- dung von Art. 20 Abs. 1 VwVG am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreters abge- legt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.1.3 m.w.H.; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4; Urteil des BVGer A-1348/2023 vom 29. August 2023 E. 2.4 m.w.H.; siehe auch: URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 Rz. 9). 2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht er- streckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann demgegenüber aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). 3. Wie bereits dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 1.4.2), hat der Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz einzig die Ablehnung der beantragten Fristerstreckung und das Nichteintreten auf die Einsprache aufgrund der verpassten Frist zum Thema. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist (E. 3.1 f.). 3.1 Die Einsprachefrist gegen mehrwertsteuerrechtliche Verfügungen der ESTV ist in Art. 83 Abs. 1 MWSTG festgehalten und beträgt 30 Tage. Als solches ist die Einsprachefrist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (E. 2.3). Die Vorinstanz hat damit die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Fristerstreckung zurecht abgelehnt. 3.2 Die Verfügung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin schriftlich eröffnet und gemäss «Track & Trace Auszug» am Dienstag, dem 13. Mai 2025, zugestellt. In Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG begann damit die 30-tägige Einsprachefrist am Mittwoch, dem 14. Mai 2025, zu laufen und endete am Donnerstag, dem 12. Juni 2025 (E. 2.1 und 2.2). Die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte damit spätestens an diesem Tag bei der Vorinstanz eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die eingegangene Einsprache der Be- schwerdeführerin trägt indes den Poststempel vom Dienstag, dem 17. Juni 2025. Die Einsprache der Beschwerdeführerin ist damit nach Ablauf der
A-6822/2025 Seite 7 Einsprachefrist erfolgt, was seitens der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bestritten ist. Überdies bringt die Beschwerdeführerin auch keine Argumente vor, die eine Fristwiederherstellung nahelegen würden. Sofern die Beschwerdefüh- rerin also sinngemäss beantragt, die Vorinstanz hätte auf ihre Einsprache eintreten müssen, ist dies abzulehnen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und die Vorinstanz ist aufgrund der verpassten Einsprachefrist folgerichtig nicht auf die Einsprache einge- treten (E. 3.1 f.). Die materiellen (d.h. die gegen die Verfügung und die dort beurteilte Steuerkorrektur gerichteten) Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nicht das hier relevante Anfechtungsobjekt bzw. liegen aus- serhalb des Streitgegenstands, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 1.4.1 f.). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6822/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-6822/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6822/2025 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)