Abt ei l un g I A-68 2 0 /2 00 9 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
A- 68 20 /2 0 0 9 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wipf, Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Gotthardstrasse 54, Post- fach 1923, 8027 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Umschlagterminal (Gateway Terminal) Limmattal. Se ite 2 Ge ge n s ta nd
A- 68 20 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) planen beim Rangierbahn- hof Limmattal das Projekt Gateway Terminal Limmattal (Gateway Lim- mattal). Das Gateway stellt einen "Umsteigebahnhof" für Container dar, wobei auf dem Gateway Limmattal anders als auf einem gewöhnli- chen Terminal Waren nicht nur von einem Verkehrsträger auf einen an- deren umgeschlagen werden sollen (zum Beispiel von der Schiene auf die Strasse), sondern auch von Schiene zu Schiene. Die per Bahn an- kommenden Container sollen mittels Kranen auf weiterführende An- schlusszüge und teilweise auf Lastwagen umgeladen werden. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 ersuchten die Gemeinden Dietikon, Schlieren, Bergdietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil an der Limmat, Spreitenbach, Uitikon, Urdorf und Weiningen, aus dem Kanton Zürich, das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer Fest- stellungsverfügung. Sie beantragten, es sei verbindlich festzustellen, dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gateway Limmattal zwingend einen rechtsgenügenden Sachplan nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) voraussetze und ein solcher vorgängig zu erarbeiten sei. C. Mit Verfügung vom 30. September 2009 trat das BAV mangels schutz- würdigen Interesses der Gesuchstellerinnen am Erlass einer Fest- stellungsverfügung nicht auf das Gesuch ein. D. Daraufhin sind die gesuchstellenden Gemeinden (Beschwerde- führerinnen) mit Beschwerde vom 30. Oktober 2009 an das Bundes- verwaltungsgericht gelangt. Sie beantragen erstens die Gutheissung der Beschwerde. Zweitens sei von der angerufenen Instanz festzu- stellen, dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Um- schlagterminal (Gateway) für den kombinierten Güterverkehr in Dietikon zwingend einen rechtsgenügenden Sachplan im Sinne von Art. 13 RPG voraussetze und mithin der projektspezifische Sachplan Verkehr, Umsetzungsteil Infrastruktur Schiene, vorgängig zu erarbeiten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese über das Gesuch betreffend den Erlass einer Se ite 3
A- 68 20 /2 0 0 9 Feststellungsverfügung materiell entscheide. Drittens seien die Ver- nehmlassungsschrift der Vorinstanz sowie allfällige weitere Parteiein- gaben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis- nahme zukommen zu lassen. Zur Begründung machen sie im Wesent- lichen geltend, sich durchaus auf ein schutzwürdiges Interesse am Er- lass einer Feststellungsverfügung berufen zu können. E. Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Sie verneinen ein aktuelles und konkretes Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerinnen. Diesen würde aus dem Erlass einer Feststellungsverfügung kein besonderer Nutzen er- wachsen, da die vorgebrachten Forderungen im Rahmen eines konkreten Plangenehmigungsverfahrens zu klären seien. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 (Postaufgabe 10. Dezember 2009) beantragt das BAV (Vorinstanz) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen vermöchten kein schutzwürdiges Interesse darzutun. Ob für das Gateway Limmattal ein rechtsgenüglicher Sachplan vorhanden sein müsse, könne ohne Nachteil für die Beschwerdeführerinnen dereinst im Plan- genehmigungsverfahren entschieden werden. G. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Schlussbemerkung vom 21. Januar 2010 an ihren Anträgen fest. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, Se ite 4
A- 68 20 /2 0 0 9 SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen, wie etwa den Schutz der Einwohner vor Immissionen, geht (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1, A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 2.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Basel 2008, Rz. 2.87 ff.). Die Beschwerdeführerinnen ver- treten als Gemeinden das Anliegen der Einwohner auf Schutz vor Schadstoff- und Lärmimmissionen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Standort- und Anrainergemeinden in einem künftigen Plangenehmigungsverfahren über das Gateway Limmattal in ihren schützenswerten Interessen berührt und zur Beschwerdeführung legitimiert wären. Sie sind mit ihrem Gesuch um Erlass einer Fest- stellungsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen; sie sind somit durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert und daher zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert. 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesver- waltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr vorgebrachte Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Gut- heissung der Beschwerde hätte allein die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung zur Folge, was bedeuten würde, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einanderzusetzen hätte (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-6827/2008 vom 2. März 2009 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.164). Soweit die Be- schwerdeführerinnen mit ihrem Hauptbegehren ausdrücklich den Er- Se ite 5
A- 68 20 /2 0 0 9 lass einer Feststellungsverfügung beantragen, ist daher ihre Be- schwerde zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist – mit dieser Ein- schränkung – einzutreten. 4. 4.1Die Beschwerdeführerinnen waren mit Gesuch vom 11. Juli 2008 an die Vorinstanz gelangt und hatten diese ersucht, mittels Verfügung verbindlich festzustellen, dass das Plangenehmigungsverfahren betref- fend das Umschlagterminal zwingend einen Sachplan im Sinne von Art. 13 RPG voraussetze und ein solcher daher vorgängig zum Plan- genehmigungsverfahren zu erarbeiten sei. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 ab, weil die Be- schwerdeführerinnen keinen praktischen Nutzen aus einer Fest- stellungsverfügung ziehen könnten und daher kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen ver- möchten. Der Vorteil der Verfahrensökonomie als praktischer Nutzen käme der Beschwerdegegnerin, nicht aber den Beschwerde- führerinnen zugute. 4.2Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber einen eigenen praktischen Nutzen an einer Feststellungsverfügung geltend. Dafür spreche bereits der Umstand, dass sie gegebenenfalls ge- zwungen seien, sich zwei Mal mittels separater Einsprache in das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren einbringen zu müssen. Ausserdem hätten sie sich – nicht zuletzt aufgrund ihrer Funktion als Gemeinwesen – redlich darum bemüht, hinsichtlich der strittigen rechtlichen Grundsatzfrage möglichst frühzeitig Klarheit zu erhalten. Hinzu komme, dass sie nicht nur ein verfahrensrechtliches, sondern auch ein materielles Interesse auszuweisen vermöchten. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerin ein "fait accompli" schaffen wollte, wodurch nicht nur die materiellrechtliche Ordnung aus den Angeln gehoben und das raumplanerische Ko- ordinationsgebot missachtet, sondern auch das bundesrechtlich de- terminierte Sachplanverfahren seines Inhalts entleert würde, indem die Anhörung der kommunalen Planungsträger und die Mitwirkung der betroffenen Limmattaler Bevölkerung erst in einem zeitlich nach- folgenden Schritt erfolgten (Art. 4 und 13 RPG, Art. 19 der Raum- planungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Mit dem seinerzeitigen Gesuch hätte die Unsicherheit betreffend die Not- wendigkeit des Vorliegens des projektspezifischen Sachplans für das Se ite 6
A- 68 20 /2 0 0 9 eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren beseitigt werden sollen. Somit habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung künftiger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten bestanden. Auch das Subsidiaritätsprinzip, mit dem sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinandergesetzt habe, spreche nicht gegen eine Feststellungsver- fügung, denn dieses gelte ohnehin nicht uneingeschränkt. Es könne insbesondere dann davon abgesehen werden, wenn mit der Fest- stellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden könnten und damit die Einleitung eines unter Umständen aufwändigen Verfahrens vermieden werden könne, was vorliegend durchaus zutreffe. 4.3Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerinnen über kein aktuelles und konkretes Rechts- schutzinteresse am Erlass einer Feststellungsverfügung verfügten. Eine Feststellungsverfügung würde diesen keinen besonderen Nutzen bringen, da die vorgebrachten Forderungen im Rahmen eines konkreten Plangenehmigungsverfahrens zu klären seien. 4.4Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 25 VwVG hätte eintreten müssen. 5. 5.1Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsver- fügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Fest- stellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches wird im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG (ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N. 16). Erforderlich ist ein rechtliches oder tat- sächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (BGE 132 V 166 E. 7). Das Rechtsschutzinteresse besteht somit darin, dass ein Nachteil ab- gewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen wird. Die gesuchstellende Person muss folglich nachweislich Dis- positionen nicht treffen können oder solche ungerechtfertigterweise Se ite 7
A- 68 20 /2 0 0 9 unterlassen, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht. Mithin ist auch bei der Feststellungsverfügung der praktische Nutzen nachzu- weisen (HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 16). Im Einzelnen wird verlangt, dass das Interesse besonders, direkt und aktuell ist. In Bezug auf die Aktualität muss das praktische Interesse an der Rechtsklärung grundsätzlich im Urteilszeitpunkt noch aktuell sein. Entsprechend der Beschwerdelegitimation kann ein Fest- stellungsbedürfnis jedoch ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität bejaht werden, wenn eine Grundsatzfrage sonst nie geklärt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2.b). Im Hinblick auf die Feststellung von künftigen, möglicherweise ent- stehenden Rechten oder Pflichten ist aber vor allem die Frage wichtig, ob das Interesse schon aktuell ist. Art. 25 Abs. 1 VwVG lässt Fest- stellungsverfügungen bezüglich künftiger Rechte und Pflichten an sich zu, sofern diese resp. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Fest- stellungsbegehrens bereits hinreichend bestimmt sind (BGE 108 Ib 540 E. 3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 25). Der rechtserhebliche Sach- verhalt sollte sich nach Erlass der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern (BGE 129 III 503 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1). Die Grenze ist nicht einfach zu ziehen; jedenfalls wird ein aktuelles Interesse dann bejaht, wenn der Tatbestand weitgehend verwirklicht ist. Das Feststellungsinteresse ist schutzwürdig, wenn das Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage gegenüber dem Interesse der Verwaltungsökonomie überwiegt. Bei dieser Abwägung spielt die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung eine wichtige Rolle (WEBER-DÜRLER, Kommentar zum VwVG, Rz. 18 zu Art. 25). 5.2Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Feststellung, dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gateway Limmattal für den kombinierten Güterverkehr in Dietikon zwingend einen rechtsgenügenden Sachplan im Sinne von Art. 13 RPG voraus- setze und mithin der projektspezifische Sachplan Verkehr, Um- setzungsteil Infrastruktur Schiene, vorgängig zu erarbeiten sei. Als Standort- und Anrainergemeinden sind die Beschwerdeführerinnen vom Projekt Gateway Limattal zweifellos betroffen. Ob sie aber auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der dargelegten Recht- Se ite 8
A- 68 20 /2 0 0 9 sprechung nachzuweisen vermögen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und bedarf einer genaueren Abklärung. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem praktischen Nutzen einer Feststellungsverfügung für die Beschwerdeführerinnen. 5.3Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Gemäss Art. 18 Abs. 5 EBG setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach RPG voraus. Nach Art. 13 Abs. 1 RPG erarbeitet der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Aus- wirkungen des Projekts Gateway auf Raum und Umwelt für erheblich und das Vorliegen eines Sachplans deshalb für zwingend. Da sie be- fürchten, dass die Beschwerdegegnerin das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren vor Vorliegen des Sachplans initiieren werde, ersuchen sie um eine feststellende Verfügung. Betroffen sind somit künftige, erst noch zu entstehende Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerinnen. 5.4Die Beschwerdegegnerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Plangenehmigungsgesuch eingereicht. Das Plangenehmigungsver- fahren mit der öffentlichen Projektauflage für das Gateway Limmattal ist gemäss Beschwerdegegnerin erst für 2012 vorgesehen (http://www.gateway-limmattal.ch besucht am 23. März 2010). Einzelheiten des Projekts stehen demnach noch nicht fest. So liegt, wie die Vorinstanz festhält, insbesondere auch noch kein Finanzierungsgesuch der Beschwerdegegnerin für das Projekt vor, weshalb noch keine Beurteilung der Zweckmässigkeit, des Bedarfs, der Wirtschaftlichkeit, der Finanzierbarkeit sowie des Flächenbedarfs habe vorgenommen werden können. Es sei daher nicht auszu- schliessen, dass aus der Prüfung der genannten Faktoren oder aus wirtschaftlichen oder strategischen Überlegungen der Beschwerde- gegnerin oder aufgrund der Voruntersuchung zur Umweltverträglich- keitsprüfung beispielsweise eine Redimensionierung oder eine Ver- legung des Güterterminals resultieren könnten. Derartige Änderungen hätten aber unweigerlich Auswirkungen auf die Frage, ob es sich bei dem geänderten Projekt um ein solches handelt, das sich im Sinne Se ite 9
A- 68 20 /2 0 0 9 von Art. 18 Abs. 5 EBG erheblich auf Raum und Umwelt auswirke und deshalb grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraussetze. 5.5Die Erarbeitung des Sachplanteils Infrastruktur Schiene findet gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 30. November 2009 zu Handen der kantonalen Regierungsräte für Raumordnung (<http://www.bav. admin.ch/aktuell/vernehmlassung/02645/index.html?lang=de> besucht am 23. März 2010) in Modulen statt. Der Sachplan befasst sich mit den Infrastrukturen für den Schienenverkehr, die sich im Kompetenz- bereich des Bundes befinden. Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Nutzung der Schieneninfrastrukturen von gesamtschweizerischer Be- deutung bilden den zentralen Gegenstand. Im Rahmen des ersten Mo- duls werden der bestehende Sachplan AlpTransit nachgeführt sowie Objektblätter zu den bereits vom Parlament beschlossenen sachplan- relevanten Vorhaben zum Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz und der zukünftigen Ent- wicklung der Bahninfrastruktur erarbeitet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere auch Güterterminals wie das Gateway Limmattal. Ende November 2009 wurde der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, den Kantonen zur Anhörung nach Art. 19 RPV und zu einer Stellungnahme betreffend allfällige Widersprüche zur kantonalen Richtplanung (Art. 20 RPV) bis zum 15. März 2010 zugestellt. 5.6Die Vorinstanz rechnet im angefochtenen Entscheid damit, dass bis ca. Mitte 2010 ein Entscheid des Bundesrates vorliegen werde. Wie sie zu Recht festhält, ist damit nicht ausgeschlossen, dass – bis die Beschwerdegegnerin ein Plangenehmigungsgesuch einreicht – der Teil Infrastruktur Schiene des Sachplans Verkehr bereits verabschiedet ist. Diesfalls wäre das Begehren der Beschwerdeführerinnen bereits materiell erfüllt und damit gegenstandslos. Daneben ist aber auch zu berücksichtigen, dass verschiedene, soeben erwähnte Punkte noch nicht festgelegt sind, noch kein Finanzierungsgesuch vorliegt und weitere Faktoren zu Projektänderungen führen können (vgl. E. 5.4). Das Projekt Gateway Limmattal befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Plangenehmigungsverfahren. Daran ändert die Aussage des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 im vorinstanzlichen Verfahren, worauf sich die Be- schwerdeführerinnen berufen und wonach davon auszugehen sei, dass eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt gegeben sei, weil die Anlage der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sei, nichts, denn Se it e 10
A- 68 20 /2 0 0 9 das definitiv ausgearbeitete Projekt liegt eben noch nicht vor, weshalb Änderungen und Anpassungen nicht auszuschliessen sind. 5.7Somit kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist. Vielmehr ist noch offen, in welchem konkreten Umfang ein Plangenehmigungsgesuch für das Projekt ein- gereicht werden wird. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass bis dahin ohnehin bereits ein genügender Sachplan vorliegen wird. Die Be- schwerdeführerinnen können damit aber kein aktuelles Feststellungs- interesse nachweisen. Auch der von ihnen angeführte Vorteil der Ver- fahrensökonomie käme in erster Linie der Beschwerdegegnerin zu- gute, zumal diese an einer raschen Umsetzung des Projekts interessiert sein dürfte. Allfällige Verzögerungen, die entstehen könnten, wenn im Plangenehmigungsverfahren nicht alle Voraus- setzungen, wozu auch – sofern sich dies als notwendig erweist – ein genügender Sachplan gehört, erfüllt sein sollten, hätte nämlich die Beschwerdegegnerin zu tragen. Demgegenüber dürften die Be- schwerdeführerinnen, die sich auf den Schutz vor Immissionen durch das Gateway Limmattal berufen, an einer möglichst raschen Um- setzung des Projekts wenig Interesse haben. Der Erlass einer Fest- stellungsverfügung hätte somit nicht zur Folge, dass diese dadurch einen Nachteil abwenden könnten. Ihre Einwände lassen sich genauso im Plangenehmigungsverfahren einbringen, weshalb ein Interesse an der sofortigen Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht auszu- machen ist. 5.8Auf das Erfordernis der Subsidiarität, wonach die Feststellungs- verfügung insofern subsidiär ist, als sie in der Regel nur in Frage kommt, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann, braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. In ihrer Schlussbemerkung rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vor- instanz habe ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, über die Rechtzeitig- keit der Vernehmlassung resp. deren materielle Berücksichtigung zu befinden. In der Tat wurde die vom 8. Dezember 2009 datierende Ver- nehmlassung erst am 10. Dezember 2009 der Schweizerischen Post Se it e 11
A- 68 20 /2 0 0 9 übergeben – 6 Tage nach Ablauf der auf den 4. Dezember 2009 an- gesetzten Frist. Behördlich angesetzte Fristen sind im Unterschied zu gesetzlichen erstreckbar. Auch bei behördlichen Fristen gilt aber, dass die Ver- fahrenshandlung grundsätzlich nur innerhalb der angesetzten Frist wirksam vorgenommen werden kann (URS PETER CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Rz. 4 zu Art. 23). Nach Art. 23 VwVG droht die Behörde, die eine Frist ansetzt, die Folgen der Versäumnis an. Im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Partei, die sich damit im Voraus ein Bild über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist machen kann (CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Rz. 6 zu Art. 23). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Ansetzung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung keine Säumnisfolgen angedroht. Art. 32 Abs. 2 VwVG sieht im Übrigen aus- drücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können bzw. – aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) – berücksichtigt werden müssen (PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Rz. 8 zu Art. 32). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den Inhalt der vor- instanzlichen Vernehmlassung trotz verspäteter Einreichung zur Kennt- nis genommen. Die Vorinstanz wird jedoch darauf hingewiesen, in Zu- kunft rechtzeitig ein begründetes Fristerstreckungsgesuch einzu- reichen, sollte eine gerichtlich angesetzte Frist nicht eingehalten werden können. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerde- führerinnen als unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Be- schwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um ver- mögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plan- genehmigungsverfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2005, S. 457 mit Hinweisen). Entsprechend werden den Be- schwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren keine Verfahrens- kosten auferlegt. Se it e 12
A- 68 20 /2 0 0 9 8. Eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) steht weder den unter- liegenden Beschwerdeführerinnen noch der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdegegnerin zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterMia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- Se it e 13
A- 68 20 /2 0 0 9 lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 28. März 2010 bis 11. April 2010 (Art. 46 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14