Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A6806/2011 Urteil vom 19. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA), vorsorgliche Massnahmen; superprovisorisch.
A6806/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Eingang: 19. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 sei aufzuheben, und die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abzunehmen; dass der Beschwerdeführer des Weiteren beantragt, die mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 angesetzte Frist sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin abzunehmen, und ihm sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, frühestens auf den 31. Januar 2012; dass er eventualiter den Antrag stellt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im Sinne des vorstehenden Antrags anzusetzen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, dass Entscheide der ESTV mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, sofern keine andere Behörde zuständig ist oder der Entscheid durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar ist (vgl. Art. 31 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass nach Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Behörde, die für die Hauptsache zuständig ist, auch über anbegehrte vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen entscheidet (REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG Kommentar] N 11 zu Art. 56), dass die Behörde ihre Zuständigkeit (Art. 7 Abs. 1 VwVG) sowie die weiteren Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft; dass zu den Prozessvoraussetzungen auch das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts gehört,
A6806/2011 Seite 3 dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfügungen nach Art. 5 VwVG anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.3 ff.), dass – je nach tatsächlichem rechtlichen Gehalt – auch ein Brief einer Behörde (ohne formelle Verfügungsmerkmale) als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.5), dass vorliegend ein Brief der ESTV vom 6. Dezember 2011 angefochten wird, wobei offen gelassen werden kann, ob es sich dabei um eine Verfügung handelt, dass dieses Schreiben an eine A._______ S.A. in Y._______ gerichtet ist, weshalb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert wäre, dass vorliegend auf die Beschwerde und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ohnehin nicht einzutreten ist, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt; dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dementsprechend nicht weiter zu prüfen ist, dass die ESTV ihr Schreiben vom 6. Dezember 2011 in einem Amtshilfeverfahren gestützt auf ein Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) erlassen hat, dass gemäss Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Vo DBAUSA, SR 672.933.61) nur Schlussverfügungen der ESTV der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, dass hier mit Sicherheit keine Schlussverfügung vorliegt, sondern ein dieser vorangehendes Schreiben, bestenfalls also eine Zwischenverfügung im Sinn von Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA, dass auch Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen allgemeinen Anspruch auf Anfechtung von Zwischenverfügungen enthält, dass unter diesen Umständen mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten ist; dass
A6806/2011 Seite 4 demzufolge auch der Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht zulässig ist, dass es sich damit um einen Fall eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels handelt (Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG), weshalb nicht nur keine superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen erlassen werden können, sondern auf die Beschwerde insgesamt im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist, dass daher auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr weiter einzugehen ist, dass eine allfällige gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein wird (vgl. Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA) und die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen allenfalls dort erhoben werden können, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und diesem keine Parteientschädigung zusteht (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG), dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h BGG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_125/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500. festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach
A6806/2011 Seite 5 Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Fax) – die Vorinstanz (RefNr. ...; Einschreiben, vorab per Fax) Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Salome ZimmermannUrsula Spörri Versand: 19. Dezember 2011