Abt ei l un g I A-68 0 5 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. A., vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Vorinstanz, B., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ivo Schwander, Pestalozzi Lachenal Patry Zürich AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, Beigeladener. Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich vom 29. September 2009. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 68 05 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. A._______ arbeitete zwischen März 1997 und Januar 2000 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich Z._______ in der Arbeitsgruppe von B.. In dieser Arbeitsgruppe wurden experimentelle Messungen durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in die Doktorarbeit von A. einflossen. B. Da Jahre später bezüglich dieser Messungen der Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten entstand, wurde am 20. Ja- nuar 2009 von der Schulleitung der ETH Zürich eine Untersuchungs- kommission – bestehend aus fünf Professoren aus dem Bereich der Z._______ – eingesetzt. Diese gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zum Schluss, dass ein Teil der auch in der Doktorarbeit von A._______ befindlichen Daten manipuliert worden sei und dass von den an den Messungen beteiligten Personen einzig A._______ wahrscheinlich die Daten gefälscht habe. C. Im an die ETH Zürich gerichteten Schreiben vom 11. September 2009 hielt A._______ fest, er ziehe seine Doktorarbeit zurück und lege seinen Doktortitel nieder. D. Die Schulleitung der ETH Zürich fasste darauf am 15. September 2009 folgenden Beschluss: "1. Der Ausstand von B., (...), von der ausserordentlichen Schulleitungssitzung vom 15. September 2009 wird genehmigt. 2. Die Schulleitung nimmt vom Rückzug der Publikationen im X., Kenntnis. 3. Sie nimmt ferner zur Kenntnis und akzeptiert, dass A._______ seine Doktorarbeit Y._______ zurückzieht und den ihm von der ETH verliehenen akademischen Titel "..." niederlegt. Die Rektorin wird beauftragt, die sich daraus ergebenden Massnahmen zu vollziehen. 4. Die beiliegende Information wird genehmigt. Sie wird umgehend B., C. und A._______ zur Kenntnisnahme und für allfällige Bemerkungen zugestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im ETH life und Se ite 2

A- 68 05 /2 0 0 9 gegebenenfalls weiteren vom Präsidenten zu bestimmenden Informationsgefässen. 5. Der Bericht der Untersuchungskommission vom 15. Juli 2009 wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Hochschulkommunikation wird beauftragt, die Publikation des Berichts sicherzustellen. 6. Mitteilung durch Protokollauszug an: A._______ und C.. Separate Protokollauszüge gehen an B. und an die Kommissionsmitglieder R., S., T., U. und V.. E. Am 18. September 2009 erhob A. gegen diesen Beschluss der ETH Zürich vom 15. September 2009 Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht seitdem unter der Verfahrensnummer A-5986/2009 geführt wird. Der vom Bundesverwaltungsgericht für dieses Verfahren geforderte Kostenvorschuss wurde von A._______ nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt. Stattdessen erhob dieser gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Kostenvorschuss Beschwerde beim Bundesgericht (Prozess 2C_703/2009) und beantragte beim Bundes- verwaltungsgericht, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Novem- ber 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab, was ebenfalls vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten wurde (Prozess 2C_22/2010). Die Beschwerden gegen den Kostenvorschuss und die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist sind beim Bundesgericht nach wie vor hängig." F. Am 29. September 2009 beschloss die Schulleitung der ETH Zürich ausserdem Folgendes: "1. Der Ausstand von B., (...), von der ausserordentlichen Schulleitungssitzung vom 29. September 2009 wird genehmigt. 2. Das mit Schulleitungsbeschluss vom 3. Februar 2009 eingeleitete Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich vom 30. März 2004 wird eingestellt. 3. Die Schulleitung hält an ihrem Beschluss vom 15. September 2009 fest, wonach die Rektorin die sich aus dem Rückzug der Doktorarbeit und aus dem Niederlegen des Doktortitels durch A. ergebenden Massnahmen zu vollziehen hat. Mit dem Vollzug ist jedoch bis zum Abschluss des pendenten Gerichtsverfahrens zuzuwarten. Se ite 3

A- 68 05 /2 0 0 9 4. Mitteilung durch Protokollauszug an A., B., C._______ und die Kommissionsmitglieder R., S., T., U. und V.." Dagegen erhebt A. (Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben den verfahrensrechtlichen Anträgen auf ein vorsorgliches Veröffentlichungsverbot des Untersuchungs- berichts vom 15. Juli 2009, Aktenedition und Akteneinsicht bezüglich sämtlicher Akten zum Untersuchungsbericht und der Sistierung des Verfahrens A-5986/2009 beantragt er in der Sache, es sei der Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich (Vorinstanz) vom 29. September 2009 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurück- zuweisen und eine neue Untersuchung durch unabhängige und rechtskundige Experten wegen Verdachts auf Fehlverhalten in der Forschung durchführen zu lassen. Die Anträge in der Sache begründet er damit, dass das Unter- suchungsverfahren selbst wie auch dessen Einstellung trotz Beschuldigung des Beschwerdeführers sowie der Entzug des Doktortitels rechtswidrig seien. G. Am 6. November 2009 ersuchte der zum Verfahren beigeladene B._______ (Beigeladener) um Einsicht in die Beilagen zur Beschwerde vom 29. Oktober 2009, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 teilweise gewährt wurde. H. Mit Eingabe vom 16. November 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf ein superprovisorisches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009, welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 mit Hinweis auf das Verfahren A-5986/2009 als gegenstandslos abschrieb. Überdies trat es auf den Sistierungsantrag bezüglich des Verfahrens A-5986/2009 nicht ein. I. Mit Eingabe vom 24. November 2009 verlangte die Vorinstanz, der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des vorsorglichen Verbots der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts sei vollumfänglich Se ite 4

A- 68 05 /2 0 0 9 abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei. Eventualiter erklärte sie sich bereit, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Doktorarbeit und Person des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Soweit nötig, sei der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als damit die Schulleitung der ETH Zürich gehindert werde, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 in der beschwerdebetroffenen Angelegenheit zu veröffentlichen. J. Der Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 24. Novem- ber 2009, der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine allfällige aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei in diesem Sinn zu verneinen, evtl. zu entziehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde fest, wobei die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 von der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht erfasst werde. Des Weiteren wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 ab. Hingegen hiess es im Sinne von Art. 56 VwVG den Eventualantrag der Vorinstanz auf eine anonymisierte Veröffentlichung des Untersuchungsberichts auf der Website der Vorinstanz derart, dass keine Rückschlüsse auf Dissertation und Person des Beschwerdeführers gezogen werden, gut und hielt dabei fest, dass die anonymisierte Fassung dem Beschwerdeführer vor der Aufschaltung auf der vorinstanzlichen Website zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen sei. L. Am 28. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezem- ber 2009 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses jedoch mit Urteil vom 1. Februar 2010 nicht eintrat. M. In der Stellungnahme vom 10. Februar 2010 verlangt der Beigeladene in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auf den Antrag auf Sistierung des Se ite 5

A- 68 05 /2 0 0 9 Verfahrens A-5986/2009 sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Zudem sei auf den Antrag betreffend Aktenedition und Akteneinsicht nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen, subeventuell seien dem Beigeladenen im selben Umfang wie dem Beschwerdeführer Einsicht in die edierten Akten und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, zu gewähren. In der Sache beantragt er, auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, der Beschluss vom 29. September 2009 sei nicht aufzuheben, auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurückzuweisen und eine neue Untersuchung durchführen zu lassen, sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Er begründet seine Anträge in der Sache damit, dass der Beschluss vom 29. September 2009 keine anfechtbare Verfügung darstelle. Zudem würden das Untersuchungsverfahren und der Untersuchungs- bericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Mängel aufweisen. N. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 verfahrensrechtlich den Antrag, die eingereichten Akten seien dem Beschwerdeführer nur nach Rücksprache mit ihr zur Einsicht zu geben, soweit sie diesem nicht bereits zur Verfügung stehen würden. In materiellrechtlicher Hinsicht beantragt sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Als Begründung führt die Vorinstanz an, es fehle an einem An- fechtungsobjekt und der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges Interesse. Weder sei das Untersuchungsverfahren rechtswidrig noch sei der Untersuchungsbericht unkorrekt. O. Mit Eingabe vom 6. April 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. März 2010 sowie die Beilagen zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 10. Februar 2010, welches vom Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 gutge- heissen wurde. Se ite 6

A- 68 05 /2 0 0 9 P. In der Replik vom 14. Mai 2010 verlangt der Beschwerdeführer nochmals die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde. Q. Der Beigeladene führt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 aus, er halte an den Anträgen in seiner Stellungnahme vom 10. Fe- bruar 2010 fest. R. In ihrer Duplik vom 26. Juli 2010 bleibt die Vorinstanz bei ihren Anträgen vom 3. März 2010. S. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vor. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob beim angefochtenen Beschluss der ETH Zürich vom 29. September 2009 von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugehen ist. 2. Eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG ist dann anzunehmen, wenn alle materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs vorliegen. Eine Verfügung ist daher ungeachtet ihrer Form gegeben im Falle eines individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den Se ite 7

A- 68 05 /2 0 0 9 eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 133 II 450 E. 2.1; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba- sel 2008, Rz. 2.5, FEXLIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Was das Erfordernis der Rechtswirkungen betrifft, so ist entscheidend, ob das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist. Wegen fehlender Ausrichtung auf Rechtswirkungen nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gelten beispielsweise bloss auf tatsächliche Erfolge abzielende Realakte oder interne Anordnungen (vgl. dazu UHLMANN, a.a.O., Art. 5, Rz. 89 f. und 95, PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 38 Rz. 1 ff.). 2.1Was Ziff. 3 des Beschlusses vom 29. September anbelangt, so enthält diese mit Ausnahme des zweiten Satzes im Vergleich zur Ziff. 3 des Beschlusses vom 15. September 2009 inhaltlich nichts Neues (vgl. dazu A-5986/2009). Aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kommt daher der erste Satz in diesem Fall von vornherein als Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Der zweite Satz enthält lediglich eine interne Anweisung an die Rektorin, hat aber nicht die Regelung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers zum Gegenstand und stellt daher keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. 2.2Den Ziff. 1 und 4 des Beschlusses vom 29. September 2009 kommt kein Verfügungscharakter zu, da damit nur der Ausstand von B._______ und die Mitteilung des Beschlusses und somit keine Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt werden. 2.3Ob hingegen der Einstellung des Untersuchungsverfahrens gemäss Ziff. 2 des Beschlusses Verfügungscharakter zukommt, hängt vom Zweck und den Wirkungen des Untersuchungsverfahrens bzw. seiner Einstellung ab. 2.3.1Dem Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung vom 30. März 2004 bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich (Verfahrensordnung, RSETHZ 415) kommt der Charakter einer Administrativuntersuchung zu, da mit diesem Ver- fahren als Instrument der Dienstaufsicht allgemein dem Fehlverhalten Se ite 8

A- 68 05 /2 0 0 9 in der Forschung nachgegangen werden soll (Art. 1 und 5 der Verfahrensordnung; vgl. zur Administrativuntersuchung Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 [Gutachten], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.100, S. 989 f.; RAINER J. SCHWEIZER, Grundsatzfragen der Administrativ- untersuchung, in: Administrativuntersuchung in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Grossunternehmen [Administrativ- untersuchung], St. Gallen 2004, S. 10 ff.). Im Falle einer Administrativ- untersuchung wird regelmässig eine von der kontrollierten Ver- waltungseinheit unabhängige Kontrollinstanz mit einer umfassenden Abklärung der Missstände beauftragt. Abgeschlossen wird die Untersuchung mit der Abgabe des Untersuchungsberichts an den Auftraggeber. Der abgeschlossenen Administrativuntersuchung kommt keine direkte rechtliche Wirkung zu. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten für die Betroffenen, selbst wenn diese mit Aussagen im Bericht belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2004 vom 25. Ju- ni 2004 E. 1; Gutachten, S. 1006 f.; RENÉ BACHER, Erfahrungen und generelle Lehren zu Auftrag und Organisation von Administrativ- untersuchungen, in: Administrativuntersuchung, S. 32 und 35, SCHWEIZER, a.a.O., S. 17). Soweit aber die Ergebnisse der Unter- suchung unter Wahrung der Verfahrensgrundsätze des VwVG zustande gekommen sind, können sie Grundlagen für spätere Verfahren, insbesondere Verwaltungs- und Disziplinarverfahren bilden, welche ihrerseits die Festlegung von Rechten und Pflichten zum Ziel haben (Gutachten, S. 1006 f.). 2.3.2Daraus ergibt sich, dass die Einstellung des Untersuchungs- verfahrens nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers, sondern bloss auf einen tatsächlichen Erfolg abzielt. Die Einstellung stellt somit bloss einen Realakt dar und Ziff. 3 des Beschlusses vom 29. September 2009 kommt kein Verfügungs- charakter zu. Hingegen wäre ein allfälliger späterer Titelentzug auf Rechtswirkungen ausgerichtet und würde demnach eine anfechtbare Verfügung darstellen (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 und Anhang II der Verfahrensordnung; Art. 9 Abs. 4 der Disziplinarordnung vom 2. November 2004 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1]). Im Rahmen Se ite 9

A- 68 05 /2 0 0 9 einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung könnte dann auch das Untersuchungsverfahren überprüft werden. 2.3.3Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit E. 2.3.1 festzuhalten, dass vorliegend die Einstellung nicht den Abschluss des Untersuchungsverfahrens darstellt. Die Einstellung des Unter- suchungsverfahrens ist in der Verfahrensordnung nur für die Fälle der Unbegründetheit der Beschuldigung vorgesehen (Art. 8 Verfahrens- ordnung) und daher in diesem Fall irreführend. Den Abschluss des Verfahrens bildet vielmehr der Untersuchungsbericht vom 15. Ju- li 2009. Inwiefern die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts anfechtbar ist, ist hier indes nicht zu entscheiden, da dies Gegenstand des Verfahrens A-5986/2009 ist. 2.4Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht einzutreten ist. 3. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden bestimmt auf Fr. 1'000.- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen. 4. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie kann einer unterliegenden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben trotz Obsiegens und selbst bei Beizug eines praktizierenden Rechtsanwalts Bundesbehörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beigeladenen hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 und 13 VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Se it e 10

A- 68 05 /2 0 0 9 Aufwands der anwaltlichen Vertretung des Beigeladenen, ist die Parteientschädigung auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist dem Beigeladenen durch den Beschwerdeführer zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet. 3. Dem Beigeladenen wird eine vom Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -den Beigeladenen (Gerichtsurkunde) -das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme bzgl. Verfahren 2C_703/2009 und 2C_22/2010) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantBeatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- Se it e 11

A- 68 05 /2 0 0 9 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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