B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6804/2017

Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

Parteien

Blattmann Schweiz AG, Seestrasse 205, 8820 Wädenswil, vertreten durch lic. iur. Martin Rübel, Rechtsanwalt LL.M., Bahnhofstrasse 22, 8703 Erlenbach ZH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016; Rückforderung.

A-6804/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Blattmann Schweiz AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizeri- schem Recht und bezweckt die Herstellung und den Handel von chemi- schen Produkten, Nahrungs- und Futtermitteln. Am 12. Mai 2015 schloss sie mit dem Bund eine Zielvereinbarung ab zur Einhaltung eines Energie- effizienzziels gemäss Art. 3m der damals geltenden Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) mit Beginn am 1. Januar 2013. B. Am 30. Juni 2016 ersuchte die Blattmann Schweiz AG (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) um monatliche Auszah- lung der Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 3o septies aEnV. C. Das BFE hiess mit Verfügung vom 3. Februar 2017 das Gesuch um mo- natliche Auszahlung gut und wies die Stiftung Kostendeckende Einspeise- vergütung an, der Gesuchstellerin spätestens per 3. März 2017 den Betrag von Fr. 79‘624.75 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 sowie den Betrag von Fr. 7‘656.25 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2017 zu überweisen. Weiter wurde die Stiftung angewiesen, der Gesuchstellerin monatlich jeweils per Ende Monat, erstmals per Ende Feb- ruar 2017, den Betrag von Fr. 7‘656.25 zu überweisen. Schliesslich wies das BFE in der Verfügung darauf hin, dass es über den Anspruch der Ge- suchstellerin auf Rückerstattung des Zuschlags und über die Höhe des je- weiligen Rückerstattungsbetrags jeweils im Rahmen der Prüfung des Ge- suchs um Rückerstattung gemäss Art. 3o ter aEnV abschliessend entschei- den werde. Reiche die Gesuchstellerin für die Geschäftsjahre, für welche sie gestützt auf Art. 3o septies aEnV Beträge ausbezahlt erhalten habe, kein Gesuch um Rückerstattung nach Art. 3o ter aEnV ein, so habe sie sämtliche für die betreffenden Geschäftsjahre ausbezahlten Beträge zuhanden des Fonds nach Art. 3k aEnV zurückzubezahlen. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verpflichtete das BFE die Gesuch- stellerin, der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Betrag von Fr. 79‘624.75 zu überweisen. Begründet wurde die Verfügung damit, dass eine der Vor- aussetzungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss

A-6804/2017 Seite 3 Art. 15b bis Abs. 2 Bst. b des damals geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. De- zember 2017) i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV die Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ge- schäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt werde, sei. Reiche die Gesuchstellerin für ein Geschäftsjahr, für welches sie gestützt auf Art. 3o septies aEnV monatliche Beträge ausbezahlt erhalten habe, in der Folge kein Gesuch um Rückerstattung gemäss Art. 3o ter aEnV ein, so habe sie sämtliche für die betreffenden Geschäftsjahre ausbezahlten Beträge zuhanden des Fonds nach Art. 3k aEnV zurückzuzahlen. Vorliegend habe die Gesuchstellerin für das Geschäftsjahr 2016 kein Gesuch um Rücker- stattung des Netzzuschlags eingereicht, weshalb sie die Summe der mo- natlichen Auszahlungen von Fr. 79‘624.75 der Stiftung zurückzuzahlen habe. E. Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Ge- suchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass bis 2015 ein Ge- schäftsjahr jeweils bis Ende Mai gedauert habe, im Jahr 2015 jedoch ein langes Geschäftsjahr beschlossen worden sei, welches dann bis Ende 2016 gedauert habe. Am 13. März 2017 sei der Finanzchefin per Ende Mai 2017 gekündigt worden. Zudem sei sie per sofort, d.h. per 13. März 2017, freigestellt worden. Der neue Finanzchef sei erst per 1. Juli 2017 angestellt worden. Aufgrund dieser Begebenheiten sei das Rückerstattungsgesuch nicht erstellt und dessen Fehlen erst bemerkt worden, als die Verfügung eingetroffen sei. Das beiliegende Gesuch beweise, dass die Zahlungen rechtmässig erfolgt seien und eine Rückerstattung nicht angemessen sei. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung bringt sie darin vor, dass die fristgerechte Einreichung des Rückerstattungsgesuchs eine formelle An- spruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags darstelle, weshalb die in Art. 3o ter Abs. 1 aEnV festgelegte Frist als Verwirkungsfrist auszulegen sei. Das Recht auf Rückerstattung gehe somit unter, wenn der Berechtigte nicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäfts- jahrs, für das er die Rückerstattung beantrage, beim BFE ein Gesuch ein-

A-6804/2017 Seite 4 reiche. Vorliegend sei unbestritten, dass das hier interessierende Ge- schäftsjahr der Beschwerdeführerin Ende 2016 geendet habe, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Rückerstattung des im Geschäftsjahr 2016 bezahlten Netzzuschlags bis spätestens Ende Juni 2017 bei ihr hätte einreichen müssen. Die Frist sei vorliegend unbenutzt abgelaufen, womit der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016 untergegangen sei. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 22. März bzw. 26. April 2018 halten so- wohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-6804/2017 Seite 5 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Über- gangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasje- nige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6131/2017 vom 9. August 2018 E. 4, A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). In verfahrens- rechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vor- behalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das Bundesver- waltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht – die Recht- mässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom

A-6804/2017 Seite 6 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6131/2017 vom 9. Au- gust 2018 E. 4 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20). Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Die an- gefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017, mit welcher die Rückzahlung der Summe der monatlichen Auszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 an- geordnet wurde, erging vor diesen Rechtsänderungen. Mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen sind vorliegend die bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bestimmungen des aEnG sowie der aEnV an- wendbar. 4. 4.1 Das schweizerische Übertragungsnetz – das Elektrizitätsnetz, welches der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]) – wird von der nationalen Netzgesellschaft Swiss- grid AG betrieben (Art. 18 StromVG). Zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten erhebt die Swissgrid AG gemäss Art. 15b Abs. 1 aEnG einen Zuschlag auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag; vgl. Urteil BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3.1 m.w.H.). Die Netzgesellschaft kann den Netzzuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze und diese ihn auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2 aEnG). 4.2 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent bzw. zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Netzzuschläge bei bestimmten Voraussetzungen vollum- fänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet (Art. 15b bis Abs. 1 aEnG). Die Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der betreffende Endver- braucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt, in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet, für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch einreicht und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr min- destens Fr. 20‘000.- beträgt (vgl. dazu Art. 15b bis Abs. 2-7 aEnG und Art. 3m ff. aEnV). Die Frist zur Gesuchseinreichung hat der Bundesrat in

A-6804/2017 Seite 7 Art. 3o ter Abs. 1 aEnV festgelegt. Demnach ist das Gesuch bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rücker- stattung beantragt wird, beim BFE einzureichen. 5. 5.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 2016 nach Ablauf der in Art. 3o ter Abs. 1 aEnV statuierten Frist eingereicht zu haben. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine Verwirkungs- frist handle und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass Unterlagen auch verspätet eingereicht werden könnten und diese trotzdem Rechtswirkung entfalten würden. In der Folge ist zu prüfen, wie die Frist zu qualifizieren ist. 5.2 Die Zulässigkeit der Erstreckung von Fristen hängt davon ab, ob es sich um eine gesetzliche oder um eine behördlich angesetzte Frist handelt. Während vom Gesetz bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG), ist eine Erstreckung bei behördlich angesetzten Fristen aus zureichenden Gründen möglich, wenn die Partei vor Ablauf der ursprünglichen Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Art. 22 VwVG zugrunde liegende Unterscheidung zwischen gesetzlichen und be- hördlich angesetzten Fristen widerspiegelt die Unterscheidung zwischen Verwirkungs- und Ordnungsfristen. Gesetzliche Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfristen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein mate- rielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Eine Erstreckung ist vor die- sem Hintergrund nicht möglich (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich 2016, N. 2 zu Art. 22). Demgegenüber handelt es sich bei den behördlichen Fristen in der Regel um Ordnungsfristen (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, N. 1 zu Art. 22). Die Dauer von gesetzlichen Fristen wird vom Gesetz bestimmt. Eine solche Frist bedarf somit keiner zeitlichen „Bemessung“ durch eine Behörde, son- dern wird für die betreffende Verfahrenshandlung, unabhängig vom Einzel- fall, generell und unveränderlich vom Gesetz festgelegt. Zu den gesetzli- chen Fristen sind auch Fristen in (gesetzmässigen) Verordnungen zu zäh- len, soweit sie die übrigen Merkmale einer gesetzlichen Frist aufweisen

A-6804/2017 Seite 8 (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu Art. 22 m.w.H.). 5.3 Aus dem Wortlaut von Art. 15b bis Abs. 2 Bst. b aEnG geht hervor, dass die vom Bundesrat festzulegende Frist zur Gesuchseinreichung eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung des Zuschlags ist. So- mit handelt es sich bei der vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgeleg- ten Frist um eine formelle Anspruchsvoraussetzung und entsprechend um eine Verwirkungsfrist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7747/2015 vom 27. März 2017 E. 7.3.1 und 7.3.2). Die Frist nach Art. 3o ter Abs. 1 aEnV ist somit nicht erstreckbar. 6. 6.1 Weil die Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist verpasste, hätte sie den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für das Ge- schäftsjahr 2016 nur dann nicht verwirkt, wenn die Frist wiederherzustellen wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine unverschuldeterweise ver- passte Frist wiederhergestellt, sofern die betroffene Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen, aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Verbot des überspitzten Formalismus folgenden allgemeinen Rechts- grundsatzes, wonach um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder be- hördlichen Frist ersuchen kann, wer sie unverschuldeterweise nicht wah- ren konnte (vgl. BGE 126 II 145 E. 3b/aa m.w.H.; PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 24 m.w.H.). Ein Versäum- nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig- keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hin- dernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ar- beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglich- keiten (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5, A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; vgl. auch MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139). 6.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Begebenheiten für das Verpassen der Frist (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E) vermögen

A-6804/2017 Seite 9 eine Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen, haben diese doch im Sinne der Rechtsprechung letztlich als organisatorische Unzulänglich- keiten zu gelten. Im Weiteren rechtfertigt auch die falsche Annahme der Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend nicht um eine Verwirkungs- frist handle, die Wiederherstellung der Frist nicht. So stellt die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Auswirkungen ebenfalls kein un- verschuldetes Hindernis im Sinne der Rechtsprechung dar, zumal die Vor- instanz die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2017 explizit darauf hingewiesen hat, dass die Gesuchstellerin sämtliche ausbe- zahlten Beträge zuhanden des Fonds zurückzuzahlen habe, wenn sie für die Geschäftsjahre, für welche sie monatliche Beiträge ausbezahlt erhalten habe, in der Folge kein Gesuch um Rückerstattung nach Art. 3o ter aEnV einreiche. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz ungerechtfertigt bereichert sei, weil sie über die von ihr bezahl- ten Netzzuschläge verfüge, die rechtmässigerweise ihr gehören würden. Die Rückforderung sei ein rein formeller Akt. Dass ein solcher die Rück- zahlung eines an sich geschuldeten Betrages verhindere, widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden. Das Verhalten der Vorinstanz er- scheine rechtsmissbräuchlich. 7.2 Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Be- reicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgte Zuwendungen (bzw. rechtsgrundlos er- brachte Leistungen) zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2, 138 V 426 E. 5.1, 135 II 274 E. 3.1, 124 II 570 E. 4b; Urteile des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.1). Ungerechtfertigt sind insbesondere Leistungen, auf welche mate- riell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 124 II 570 E. 4b, 98 V 274 E. 2). 7.3 Aufgrund der verpassten Frist, welche eine formelle Anspruchsvoraus- setzung darstellt, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstat- tung des Zuschlags gar nicht erst entstanden. Die Vorinstanz ist somit be- rechtigt, gestützt auf Art. 3o septies Abs. 6 aEnV den für das Geschäftsjahr 2016 bereits ausbezahlten Betrag (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C) von

A-6804/2017 Seite 10 der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Folglich liegt keine ungerechtfer- tigte Bereicherung seitens der Vorinstanz vor. Demzufolge ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausge- führt, inwieweit das Verhalten der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich sein sollte. 8. 8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verwir- kungsfrist von lediglich sechs Monaten in keiner Art und Weise verhältnis- mässig sei. Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb gerade hier eine so kurze Frist gelten solle. Mehr Sinn ergäbe eine Frist, die sich an diejenigen des Privatrechts anlehnen würde, d.h. eine solche von fünf oder zehn Jah- ren. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV sei daher, da unverhältnismässig, verfassungs- widrig. 8.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, dass die Einreichung des Gesuchs Teil eines jährlich wiederkehrenden Prozesses sei. Jedes Jahr müssten die fi- nanziellen Mittel des Netzzuschlagsfonds für das Folgejahr festgelegt und budgetiert werden können. Dies sei für die längerfristige Planbarkeit des Fonds unabdingbar. Nur mit einer zeitgebundenen Einreichung der Gesu- che um Rückerstattung könne diese Planbarkeit sichergestellt werden. Die Frist sei somit sachlich begründet und verhältnismässig. Der hierfür benö- tigte Zeitaufwand sei innert sechs Monaten ohne Weiteres zu bewältigen, zumal die gleichen Daten für den Abschluss des vergangenen Geschäfts- jahres ohnehin bearbeitet werden müssten. 8.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrage- weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfas- sungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkon- trolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder um eine selbständige Verordnung handelt. Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich – wie vorliegend die aEnV – auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be- fugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Ver- fassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es

A-6804/2017 Seite 11 auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetz- liche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung eingeräumt, so ist dieser Spielraum für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Das Bundesverwaltungsgericht darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun- desrates setzen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kom- petenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; BVGE 2015/22 E. 4.2, BVGE 2011/46 E. 5.4.1, BVGE 2010/49 E. 8.3.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.; je mit weiteren Hinwei- sen). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs- gerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern. Die Bundesratsverordnungen unterliegen also in keinem Fall einer Angemessenheitskontrolle (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3, A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3). Hingegen kann das Ge- richt einer Verordnungsbestimmung im konkreten Fall die Anwendung ver- sagen, wenn sie im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip ge- mäss Art. 5 Abs. 2 BV steht (BGE 140 II 194 E. 5.8; Urteil des BVGer C-6579/2016 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.3). 8.4 Art. 15b bis Abs. 2 Bst. b aEnG gibt als Delegationsnorm dem Bundesrat lediglich vor, dass er den erforderlichen Zeitpunkt für die Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung des Netzzuschlags festzulegen hat. Somit kommt dem Bundesrat ein weiter Ermessensspielraum zur Festlegung die- ser Frist zu. Der Bundesrat hat im Rahmen dieses sehr weiten Ermessens- spielraums Art. 3o ter Abs. 1 aEnV erlassen. Diese im vorliegenden Verfah- ren umstrittene Verordnungsbestimmung ist mit Blick auf Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. In der Folge bleibt zu prüfen, ob Art. 3o ter Abs. 1 aEnV unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zuläs- sig ist. 8.5 Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet, erforder- lich und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1; je m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der

A-6804/2017 Seite 12 Rechtsanwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2 m.w.H.). 8.6 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt die Einreichung des Ge- suchs um Rückerstattung des Netzzuschlags Teil eines jährlich wiederkeh- renden Prozesses dar. Nur mit einer zeitgebundenen Einreichung der Ge- suche kann die Planbarkeit des Netzzuschlagsfonds sichergestellt werden. Die sechsmonatige Frist von Art. 3o ter Abs. 1 aEnV stützt sich somit auf ernsthafte Gründe und ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um diese Planbarkeit sicherzustellen. Im Weiteren ist die Frist zur Gesuchseinrei- chung für die Gesuchstellenden auch zumutbar, ist doch der hierfür benö- tigte Zeitaufwand überschaubar und innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs zu bewältigen. Abgesehen davon war vorliegend auch nicht die zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten der Grund für das Verpassen der Frist. Vielmehr waren es – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.3) – organisatorische Unzulänglichkeiten, die zum Verpassen der Frist geführt haben. 8.7 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Frist in Art. 3o ter Abs. 1 aEnV das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin mangels rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Rückerstat- tung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016 zu Recht verpflichtete, die Summe der monatlichen Auszahlungen von Fr. 79‘624.75 für das Ge- schäftsjahr 2016 der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung zurück- zuzahlen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 4‘500.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

A-6804/2017 Seite 13 10.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterlie- gende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2016_154_m; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Marc Lichtensteiger

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6804/2017
Entscheidungsdatum
31.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026