A-679/2015

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-679/2015

Urteil vom 29. April 2015 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______ GmbH, (...), vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Vergütung der Mehrwertsteuer, 1. Januar 2012 - 31. Dezember 2012); Sprungbeschwerde.

A-679/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: [Abkürzung]) mit Sitz in (Ort) bietet gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihren Kunden (Angebot) an. Sie ist nicht im Schweizer Register der Mehrwertsteuerpflich- tigen eingetragen. B. B.a Die A._______ GmbH unterhielt Geschäftsbeziehungen zum Einzelun- ternehmen von Frau B (nachfolgend: Einzelunternehmen mit Sitz in [Ort]), welches in den Jahren 2008 bis 2011 (Dienstleistungen) erbrachte. Dieses Einzelunternehmen wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am (Datum) ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra- gen und stellte der A._______ GmbH nachträglich die Mehrwertsteuer für sämtliche in den Jahren 2008 bis 2011 erbrachten (Dienstleistungen) in Rechnung. B.b Die A._______ GmbH stellte alsdann ihrerseits am 31. Mai 2013 bei der ESTV einen Antrag (datiert auf den 2. April 2013) auf Vergütung der durch das Einzelunternehmen am 21. März 2012 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. C. Mit der Verfügung vom 24. Dezember 2014 lehnte die ESTV den Antrag vom 2. April 2013 auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Vergütungspe- riode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. D. Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die A._______ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Januar 2015 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 24. Dezember 2014 sei aufzuheben (Ziff. 1), der Antrag vom 31. Mai 2013 auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2012 im Umfang von Fr. 56'189.-- sei gutzuheissen (Ziff. 2) und dieser Betrag sei ihr umge- hend zuzüglich Vergütungszins von 4 % seit 1. Dezember 2013 auszube- zahlen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Sprungbeschwerde eintrete, sei festzustellen, dass die ESTV der Be- schwerdeführerin den Anspruch auf Erlass einer "einlässlich" begründeten Verfügung verweigert habe. Die ESTV sei anzuweisen, umgehend eine "einlässlich" begründete Verfügung zu erlassen. Zur Begründung bringt die

A-679/2015 Seite 3 Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, eine steuerpflichtige Person habe Anspruch darauf, dass die ESTV auf Antrag eine "einlässlich" begrün- dete Verfügung erlasse. Indem die ESTV vorliegend trotz mehrmaliger aus- drücklicher Aufforderung um Erlass einer "einlässlich" begründeten Verfü- gung nicht nachgekommen sei, gebe sie klar zum Ausdruck, dass sie keine solche Verfügung erlassen wolle. Diese Verweigerung könne auch im Ein- spracheverfahren nicht geheilt werden, denn Sinn und Zweck der Sprung- beschwerde sei es, den Aufwand für die Rechtsmittelinstanz einzusparen. Des Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt of- fensichtlich falsch festgestellt – indem sie die eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt und daraus willkürliche Schlüsse gezogen habe –, Bundesrecht verletzt (insbesondere Art. 20 Abs. 3 MWSTG [SR 641.20]) und das Prinzip der Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer missachtet. Ins- besondere erbringe das Einzelunternehmen seine Leistungen aus mehr- wertsteuerlicher Sicht nicht gegenüber den Anrufenden, sondern gegen- über der Beschwerdeführerin. Die Leistungserbringung erfolge nämlich mittels indirekter Stellvertretung; es bestehe folglich nicht bloss eine Leis- tungsbeziehung zwischen dem Einzelunternehmen und den Anrufenden, sondern zwischen allen in der Kette beteiligten Unternehmen, die letztlich alle gemäss Art. 20 Abs. 3 MWSTG gleich zu beurteilen seien. E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragt die ESTV (nach- folgend: Vorinstanz), auf die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei diese eventualiter abzuweisen (Ziff. 1); der Eventualantrag sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 2). Sie führt insbesondere an, die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde seien nicht gegeben; ihre Verfügungen seien gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG unter anderem lediglich "angemessen" zu begründen. Eine Sprungbeschwerde sei nur gegen "ein- lässlich" begründete Verfügungen der ESTV möglich; also Verfügungen mit einer erhöhten Begründungsdichte. Eine solch "einlässlich" begründete Verfügung liege jedoch nicht vor. Durch den Umstand, dass die Vorinstanz ihre Verfügung nur "angemessen" und nicht "einlässlich" begründet habe, sei schon deshalb keine Rechtsverweigerung auszumachen, weil kein ge- setzlicher Anspruch auf Erlass einer "einlässlich" begründeten Verfügung bzw. auf "Zulassung zum Sprungrekurs" bestehe. In materieller Hinsicht gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht Emp- fängerin der vom Einzelunternehmen erbrachten (Dienstleistung) sei, son- dern vielmehr der anrufende Telefonkunde, und der Ort dieser telefonisch erbrachten Leistungen beim Leistungsempfänger zu liegen komme. Beides führe je für sich alleine zur Ablehnung des gestellten Vergütungsantrages.

A-679/2015 Seite 4 F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – Im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist: 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstande- nen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerli- che Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen so- fort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). Wie eben dargelegt, ist auch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2010 zugetragen haben, das Verfahrensrecht des MWSTG anzuwenden. Damit sind vorliegend in erster Linie die Voraussetzungen einer Sprungbe- schwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Bei den zu beurteilen- den Fragen handelt es sich um solche rein prozessualer Natur, weshalb auch bei restriktiver Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG ungeachtet des für die materiell in Frage stehenden Leistungen anwendbaren Rechts

A-679/2015 Seite 5 das neue Recht anzuwenden ist. Zudem geht nach Art. 4 VwVG die Rege- lung der Sprungbeschwerde gemäss MWSTG als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1 f.). 1.2.2 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass die Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Ein- sprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache hinge- gen gegen eine "einlässlich" begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur sog. "Sprungbeschwerde": Urteile des BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 1.3.2 und A-3779/2013 vom 9. Ja- nuar 2014 E. 1.2.2.2 mit weiterem Hinweis). Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext also kumulativ (und zwingend) voraus, dass (i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist (vgl. E. 1.3), die (ii) "einlässlich" begründet wurde (vgl. E. 1.3.1, E. 1.3.2 und E. 1.4). 1.3 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei dem als "Verfü- gung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Do- kument der ESTV vom 24. Dezember 2014 um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, es handle sich um eine "einlässlich" begründete Verfügung, wohingegen die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Verfügung sei zwar "angemessen", nicht aber "einlässlich" begründet und die Beschwerdeführerin somit letzt- lich nicht zur Sprungbeschwerde legitimiert. Zu prüfen ist folglich, ob die umstrittene Verfügung "angemessen" oder "einlässlich" begründet ist und die Beschwerdeführerin zur Sprungbeschwerde zuzulassen ist. 1.3.1 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung werden im Gesetz nicht näher festgelegt. Es ist daher durch Auslegung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu ermitteln, was unter einer "einlässlichen Begründung" – im Verhältnis auch zu einer "angemessenen Begründung" – zu verstehen ist.

A-679/2015 Seite 6 1.3.1.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der "einlässlichen Begrün- dung" ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 f.; UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2009 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 35 Rz. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforde- rungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung be- gründet (UHLMANN/SCHWANK, Kommentar VwVG, Art. 35 Rz. 12). Das Er- fordernis der Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.1 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1). 1.3.1.2 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine "angemessene Begründung" enthalten; eine Begründung müsse – laut Botschaft zum MWSTG – über die blosse Bestätigung des Kontroller- gebnisses hinausgehen, denn nur so kann der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden. Dies erlaube dem Steuerpflichtigen auch, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststan- dards, welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlä- gigen Verfahrensrecht ergibt (IVO BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerord- nung, 2010, § 10 Rz. 120; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2012, Art. 82 Rz. 12; MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 42

A-679/2015 Seite 7 Rz. 18; vgl. ausführlich: Urteile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.2 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2). 1.3.1.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach einer "angemessenen", sondern nach einer "einlässlich" begründeten Verfügung der ESTV. Der Stellenwert dieser terminologischen Unterschei- dung, welche der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich noch deutlicher – als in der deutschen – in der französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundes- rechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um Gegenstand einer Sprungbeschwerde darstellen zu können, müsse die Verfügung "motivée en détail" (detailliert begründet) bzw. "già esaustivamente motivata" (bereits erschöpfend be- gründet) sein. Der unterschiedliche Wortlaut weist mit anderen Worten da- rauf hin, dass der Gesetzgeber betreffend die Begründungsdichte ein qua- lifizierendes Merkmal für die Verfügungen der ESTV festgelegt hat, welche Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden können. Dieser Eindruck be- stätigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demge- genüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus ersicht- lich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sein sollen (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von GEIGER, in: MWSTG- Kommentar, a.a.O., Art. 84 Rz. 19). Daran ändert nichts, dass in der Bot- schaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der steuer- pflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. E. 1.3.1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.3 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3; Letzteres bestätigt mit Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1). 1.3.1.4 In welchem Fall eine Begründung als "angemessen" im Sinn von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Licht "angemessene" Begründung zur "einlässlichen" im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von

A-679/2015 Seite 8 Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine "ange- messene" und an eine "einlässliche" Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen kön- nen. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfügungs- adressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich, die Mo- tive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Subsumtion genü- gend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffenen mit ein be- zogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf einen "einläss- lich" begründeten Entscheid (bzw. eine "einlässlich" begründete Verfü- gung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.4 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.4). 1.3.2 Die vorliegend zu beurteilende Verfügung ist drei Seiten lang. Die erste Seite besteht grossmehrheitlich aus der "Überschrift", die zweite aus der "Begründung" und die dritte aus dem "Dispositiv" und der Rechtsmit- telbelehrung. Die erwähnte "Begründung" umfasst ihrerseits weithin den Sachverhalt und die Subsumtion und nimmt dabei unter anderem Bezug auf zwei Schreiben der ETSV, eines an die Beschwerdeführerin datiert vom 11. Juli 2013 (Vernehmlassungsbeilage Nr. 2) und eines an das Einzelun- ternehmen vom 7. August 2013 (Beschwerdebeilage Nr. 11). Das erste Schreiben erschöpft sich dabei auf lediglich einer Seite, deren Inhalt in der Verfügung vom 24. Dezember 2014 fast gänzlich wiedergegeben wird. Auch das zweite Schreiben setzt sich lediglich aus zwei Seiten zusammen, deren Inhalt grösstenteils in der Verfügung erneut zur Sprache kommt; auf den Aussenauftritt des vorliegenden Einzelfalles wird im Schreiben vom 7. August 2013 jedoch eingehender eingegangen. "Beiblätter" oder ein Verweis auf weitere Beilagen, Anhänge und dergleichen (vgl. Urteile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.1 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.4) werden vorliegend nicht beigebracht. 1.4 Angesichts dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, es liege eine "einlässlich" begründete Verfügung vor. Obwohl die mehrwertsteuerliche Behandlung des vorliegenden Sachverhalts sich als von einer gewissen Komplexität erweist – es geht materiell um einige umfangreich bestrittene

A-679/2015 Seite 9 Fragen, etwa um solche im Zusammenhang mit dem mehrwertsteuerlichen "Aussenauftritt" oder dem Ort der erbrachten Leistung –, ist die Verfügung sehr knapp gehalten bzw. besteht aus wenigen, sehr kurzen und meist stichwortartigen Erwägungen der Vorinstanz. Eine (vertiefte) Auseinander- setzung mit dem Sachverhalt, den anwendbaren Rechtsnormen, den sich stellenden Rechtsfragen und insbesondere auch den allfälligen Argumen- ten und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen. Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der ESTV mehrmals eine "einlässlich" begründete Verfügung verlangt und gehe deshalb davon aus, dass die vorliegende Verfügung "einlässlich" be- gründet sei, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die qualifizierte Natur einer "einlässlichen Begründung" ist es jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich aus der Verfügung hin- reichend ein Bild des Falles und der Überlegungen der Vorinstanz zu ma- chen. Es ist daran zu erinnern, dass die Verfügungsadressaten als unmit- telbar Betroffene und am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligte über einen umfangreicheren Wissensstand als das Bundesverwaltungsgericht verfü- gen und Letzterem daher auch ein gewisser Spielraum zuzubilligen ist, wann es eine Verfügung als hinreichend begründet erachtet (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.3). Die Voraussetzun- gen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind somit nicht erfüllt. 1.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, die angefochtene Ver- fügung vom 24. Dezember 2014 sei nicht "einlässlich" begründet und die Sprungbeschwerde somit nicht möglich, so sei die vorliegende Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Sie werde nämlich zum Durchlaufen des Einspracheverfahrens gezwungen und der durch den Gesetzgeber beabsichtigte Vorteil entfalle unwiederbringlich. Indem die ESTV nämlich trotz mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung um Erlass einer "einlässlich" begründeten Verfügung nicht nachgekommen sei, gebe sie klar zum Ausdruck, dass sie keine solche Verfügung erlassen wolle. Diese Verweigerung könne auch im Einspracheverfahren nicht geheilt wer- den, denn Sinn und Zweck der Sprungbeschwerde sei es, den Aufwand für die Rechtsmittelinstanz einzusparen (Sachverhalt Bst. D). 1.5.1 Die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde verfolgt wohl prozessöko- nomische Zwecke, wobei aber primär dort eine Beschleunigung erreicht werden soll, wo ansonsten Verfahrensleerläufe drohen. Von solchen kann

A-679/2015 Seite 10 indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschlies- send mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei – sofern gegeben – auch auf die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen einge- gangen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2). Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf "einlässliche Begrün- dung" und somit letztlich Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren die Regel ist (E. 1.3.1.3; Urteil des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.3). Nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann schliesslich aus der in der Botschaft zu Art. 83 Abs. 4 MWSTG festgehaltenen Auffassung des Bun- desrates, wonach durch das Überspringen des Einspracheentscheids das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden könne (Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Dies ist nämlich – wie bereits mehrfach gezeigt – nur dann zutreffend, wenn eben – anders als vorliegend (E. 1.4) – eine einlässlich begründete Verfügung vorliegt. Daraus einen Anspruch ableiten zu wollen, hiesse Ursache und Folge zu verkehren. 1.5.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie bereits in E. 1.3.2 und E. 1.4 dargelegt – noch nicht abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt. Es besteht mitunter keine Gefahr eines Verfahrensleerlaufes und kein An- spruch auf "einlässliche Begründung" bzw. kein Anspruch auf Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren; eine Rechtsverweigerung ist somit nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin vermag somit auch mit die- sem Vorbringen nichts zu ändern. 2. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind mithin nicht erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde funktional nicht zu- ständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überwei- sen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, der ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen hat. Die ESTV wird sich im weiteren Ver- fahren und bei dessen Abschluss freilich an die gesetzlichen Vorgaben des geltenden Rechts zu halten und insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltenen Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben (vgl. Ur- teile des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.3 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.6).

A-679/2015 Seite 11 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 3'250.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'250.-- wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 3'250.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

A-679/2015 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be- schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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29.04.2015
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