B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6789/2024
Urteil vom 11. November 2024 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Thomas Meister, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Maurus Winzap, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Rückerstattung).
A-6789/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ mit Sitz in Dänemark (DK) ist ein sogenanntes «spezielles Kreditinstitut» in der Rechtsform eines Vereins nach dänischem Recht, wel- ches im Jahr (...) gegründet wurde. Sie ist gewinnsteuerpflichtig und ver- folgt den Zweck, ihren Kundinnen und Kunden (...) möglichst kostengüns- tige Finanzierungskredite zu gewähren (vgl. Ziff. 1 und 2 des dänischen Gesetzes Nr. [...] vom [Datum] über das Kreditinstitut [...]; vgl. seither auch das dänische Gesetz Nr. [...] vom [Datum] mit demselben Titel, [...]). B. In den Jahren 2013 und 2014 erwarb die A._______ fünf Tranchen an zwei Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfol- gend auch: Bundesanleihen) mit der International Securities Identification Number (ISIN) CH (Y.a.) und CH (Y.b.). Zusammen mit jedem Anleihenkauf schloss die A._______ einen sogenannten «Cross Currency Swap» mit ei- ner Investmentbank ab, dessen Laufzeit exakt mit der Restlaufzeit der Bun- desanleihe übereinstimmte. C. C.a Im Jahr 2015 wurden der A._______ Zinszahlungen von brutto insge- samt Fr. 5'812'500.-- aus Bundesanleihen ausgerichtet, von denen die Ver- rechnungssteuer von 35 % abgezogen worden war. Am 31. August 2015 stellte die A._______ (nachfolgend: Antragstellerin) mit Formular 89 den Antrag auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 2'034'375.-- (Rückerstattungsantrag Nr. [X.a.] betreffend An- leihe mit der ISIN CH [Y.a.]). C.b Nachdem die ESTV weitere diesbezügliche Auskünfte verlangt und die Antragstellerin geantwortet hatte, stellte Letztere am 6. Januar 2016 mit Formular 89 bei der ESTV drei weitere Anträge auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer: • Rückerstattungsantrag Nr. (X.b.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2013 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 2'100'000.-- aus weiteren Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) bezog (ursprünglich beantragte sie Fr. 921'984.--, teilte der ESTV mit Schreiben vom 20. Juli 2016 jedoch mit, dass sie ihren Antrag auf Fr. 735'000.-- angepasst habe);
A-6789/2024 Seite 3 • Rückerstattungsantrag Nr. (X.c.) in der Höhe von Fr. 1'509’375.--, der in Verbindung mit im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 4'312'500.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.a.]) stand, und • Rückerstattungsantrag Nr. (X.d.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 2'100'000.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) be- zog. Die Gesamtsumme der mit den vier Anträgen zurückgeforderten Verrech- nungssteuer summierte sich somit auf Fr. 5'013'750.-- (ursprünglich: Fr. 5'200'734.--). C.c Nach einem regen Austausch zwischen der ESTV und der Antragstel- lerin zur weiteren Abklärung der Einzelheiten der den Anträgen zugrunde- liegenden Geschäfte teilte die ESTV der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 mit, dass ihre vier Anträge im Betrag von total Fr. 5'013'750.-- aufgrund des fehlenden Nutzungsrechts, eines allfälligen Abkommensmissbrauchs der Gesamtheit aller Transaktionen und der Ver- letzung der Mitwirkungspflicht durch die Antragstellerin vollumfänglich ab- gewiesen würden. Die Antragstellerin bat um ein Treffen, welches am 12. Dezember 2016 stattfand. C.d Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 unter anderem beantragte, ihren Anträgen auf die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei statt zu geben, bestätigte die ESTV daraufhin mit Entscheid Nr. (...) vom 5. März 2020 ihre bisherige Auffassung und wies die vier Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Um- fang ab. D. Mit Urteil A-2121/2020 vom 4. September 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der An- tragstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) vom 20. April 2020 vollumfänglich ab. E. Am 9. Oktober 2023 erhob die A._______ beim Bundesgericht Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte die Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils (zuvor: Sachver- halt Bst. D) und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss den
A-6789/2024 Seite 4 Rückerstattungsbegehren Nr. (X.a.), Nr. (X.b.), Nr. (X.c.) und Nr. (X.d.) in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'013'750.--. F. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_635/2023 vom 3. Oktober 2024 (nachfolgend auch nur als bundesgerichtliches Urteil be- zeichnet) gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundeverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der vorliegenden Nummer A-6789/2024 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurück. Letzteres ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendige(re) Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwal- tungsgericht) die Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzufüh- ren und mit den Parteien in direkten Kontakt zu treten (statt vieler: Urteile des BVGer A-2178/2021 vom 16. Juni 2021 E. 1.1; A-4632/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 1.1; A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5; vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.194). 1.2 Daher kann es sich unter Umständen rechtfertigen, eine vom Bundes- gericht ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Sache weiter an die Vorinstanz zurück zu überweisen («renvoi sur renvoi»; Urteile des BVGer A-2178/2021 vom 16. Juni 2021 E. 1.2; A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 1.2; A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht bezüglich der zu klärenden Rechtsfrage festgehalten, dass streitig sei, ob die Beschwerdeführerin die
A-6789/2024 Seite 5 Nutzungsberechtigte der Zinsen aus den Bundesanleihen gewesen sei. Diese Frage sei auf dem Wege der Auslegung des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, SR 0.672.931.41) zu klären. Falls die Nutzungsberechtigung zu bejahen sei, müsse ausserdem beantwortet werden, ob die Rückerstattung wegen Abkommensmissbrauchs zu verweigern sei und welche Konse- quenzen die Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche die ESTV der Be- schwerdeführerin vorwerfe, nach sich ziehe (E. 3.3 des bundesgerichtli- chen Urteils). Nach Auslegung des Begriffs der Nutzungsberechtigung des auf den vor- liegenden Fall anwendbaren DBA-DK entschied das Bundesgericht, vorlie- gend sei auf jeden Fall daran festzuhalten, dass nur eine vertragliche oder gesetzliche Weiterleitungsverpflichtung, nicht aber rein faktische Anreize oder Zwänge die Nutzungsberechtigung des Empfängers an einer verrech- nungssteuerbelasteten Einkunft infrage stellen könnten («engeres, rechtli- ches Verständnis der Nutzungsberechtigung»; E. 8 des bundesgerichtli- chen Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Beurteilung im Wesentlichen zwar das engere, rechtliche Verständnis der Nutzungsbe- rechtigung, wie es im Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 zum Ausdruck gekommen und an dem festzuhalten sei, zugrunde gelegt. Es habe sich aber stellenweise gleichwohl auf eine «faktische Wei- terleitungspflicht» berufen und habe alsdann aus den «Umständen» darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin einer «(indirekten) rechtlichen Pflicht» zur Weiterleitung der Zinszahlungen aus den Bundesanleihen un- terstanden habe (E. 9.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Weiter fuhr das Bundesgericht fort, es habe im Urteil 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 er- wogen, dass vertragliche und gesetzliche Weiterleitungspflichten nicht nur durch die schriftliche Vertragsdokumentation, sondern allenfalls auch durch Indizien wie faktische Zwänge belegt werden könnten. In ähnlicher Weise habe es in einem früheren Urteil Umstände ausserhalb des Ver- tragstexts berücksichtigt, um auf eine schädliche Weiterleitungsverpflich- tung zu schliessen (E. 9.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Zu beachten sei, dass es eine Frage einerseits des Sachverhalts und andererseits des konkret anwendbaren Vertragsrechts sei, ob zwischen dem Empfänger ei- ner Einkunft und einer anderen Partei eine bestimmte vertragliche Pflicht bestehe. Demgegenüber bestimme das anwendbare DBA, ob eine be- stimmte vertragliche Pflicht allein oder im Zusammenspiel mit weiteren ver- traglichen oder gesetzlichen Pflichten als Weiterleitungsverpflichtung des
A-6789/2024 Seite 6 Empfängers zu charakterisieren sei, die ihn der Nutzungsberechtigung be- raube. Wenn sich aus der (abschliessenden) schriftlichen Vertragsdoku- mentation keine Weiterleitungsverpflichtung ergebe – so das Bundesge- richt weiter –, komme der Schluss auf eine vertragliche Weiterleitungsver- pflichtung nur in Betracht, wenn das anwendbare Vertragsrecht die Be- gründung oder Ergänzung vertraglicher Pflichten in anderer als Schriftform zulasse (E. 9.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Es habe im Urteil 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 zwar scheinbar die Feststellung vertragli- cher Pflichten auf der alleinigen Basis der Umstände ohne diese Ein- schränkung in Betracht gezogen, anschliessend aber gleichwohl nur die Vertragsdokumente und die daraus resultierenden Anreize und Zwänge gewürdigt. Soweit sich diesem Urteil und früheren Urteilen eine eigentliche Praxis zum Stellenwert der Umstände für die Begründung einer vertragli- chen Pflicht entnehmen lasse, so das Bundesgericht, wäre sie im vorge- nannten Sinn zu präzisieren (E. 9.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Im zu beurteilenden Fall vermöge indessen die abkommensrechtliche Qua- lifikation der Vertragsposition der Beschwerdeführerin durch das Bundes- verwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Die Vertragsdokumente hätten die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht wörtlich dazu verpflichtet, die Zin- seinkünfte aus den Bundesanleihen an eine andere Person weiterzuleiten. Bei einem engeren, rechtlichen Verständnis der Nutzungsberechtigung sei indessen fraglich, ob es für die Nutzungsberechtigung wirklich auf die erste Abhängigkeit (Konzept der Interdependenz) ankomme. Wesentlich bleibe aber die zweite Abhängigkeit, wonach Zahlungspflichten des Empfängers nur dann eine für die Nutzungsberechtigung schädliche Verpflichtung zur Weiterleitung einer verrechnungssteuerbelasteten Einkunft darstellen wür- den, wenn die Zahlung davon abhänge, dass der Empfänger die Einkunft erziele. Gemäss BAUMGARTNER hänge bei Zinsswaps die Zahlungspflicht nicht von den Zinseinkünften auf dem Basiswert ab; es liege keine schäd- liche Weiterleitungsverpflichtung vor. Unter den streitbetroffenen Swap- Verträgen wäre die Beschwerdeführerin auch dann zur Zahlung an ihre Gegenparteien verpflichtet gewesen, so das Bundesgericht abschliessend, wenn die Eidgenossenschaft ihre Zinspflichten auf den Bundesanleihen nicht oder nicht vollständig erfüllt hätte (zum Ganzen: E. 9.4 des bundes- gerichtlichen Urteils). Demnach habe die Beschwerdeführerin keiner Wei- terleitungsverpflichtung unterlegen, die ihre Nutzungsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA-DK ausgeschlossen hätte und erfülle alle Vo- raussetzungen für die Entlastung (E. 9.5 des bundesgerichtlichen Urteils). Dies bedeute indessen noch nicht, dass der Beschwerdeführerin die bean- tragte Entlastung von der Verrechnungssteuer zu gewähren sei. Es stelle
A-6789/2024 Seite 7 sich die Frage, ob diese wegen eines Abkommensmissbrauchs zu verwei- gern sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage offengelassen (E. 11 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.2 2.2.1 Weiter erwägt das Bundesgericht zur Verweigerung der Rückerstat- tung wegen Abkommensmissbrauchs, dass in Anbetracht der tiefen Veran- kerung von Rechtsmissbrauchsverbot und Umgehungsvorbehalten in den meisten Steuerrechtsordnungen sich auf jeden Fall die Annahme eines all- gemeinen Grundsatzes rechtfertige, wonach sich auch im internationalen Steuerrecht nicht auf eine völkerrechtliche Rechtsposition berufen könne, wer sie zweckfremd und zum Nachteil der verpflichteten Partei auszuüben suche (E. 14.3 des bundesgerichtlichen Urteils). Auch im internationalen Steuerrecht gebe es keinen überzeugenden Grund dafür, die Einrede (des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs) aus dem Völkerrecht dem aus ei- nem DBA verpflichteten Vertragsstaat zu verwehren, bloss weil sich nicht der andere Vertragsstaat selbst, sondern eine ihm zugehörige Person auf das Recht aus dem völkerrechtlichen Vertrag berufe (E. 14.4 des bundes- gerichtlichen Urteils). Die Voraussetzungen dieser Einrede (des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs), welche einem Anspruch auf Entlastung aus einem DBA entgegengehalten werden könne, müssten definiert wer- den (E. 15 des bundesgerichtlichen Urteils). Der internationale Sachverhalt sei anhand der innerstaatlichen Anti-Missbrauchsregelung zu prüfen (E. 15.6 des bundesgerichtlichen Urteils). Die Gestaltung oder Transaktion sei also darauf zu überprüfen, inwieweit ihr nach den innerstaatlichen Anti- Missbrauchsregelungen der steuerliche Vorteil versagt bliebe. Als solche Regelung komme das Verbot der Steuerumgehung in Betracht (E. 16 des bundesgerichtlichen Urteils). Eine Steuerumgehung liege vor, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich («in- solite»), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Ge- gebenheiten völlig unangemessen erscheine (sog. objektives Element), wenn zudem (b) anzunehmen sei, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden sei, um Steuern einzu- sparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsäch- lich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (sog. effektives Element; E. 16.2 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.2.2 Die hier zu beurteilende Gestaltung erfülle jedenfalls das effektive Element der Steuerumgehung (E. 16.3.1 des bundesgerichtlichen Urteils).
A-6789/2024 Seite 8 Weniger klar sei die Situation hingegen in Bezug auf die anderen beiden Elemente, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Abkom- mensmissbrauchs nicht geprüft habe. Aus den Feststellungen zur Nut- zungsberechtigung und den Akten würden sich immerhin gewisse Anhalts- punkte dafür ergeben, dass die streitbetroffenen Gestaltungen ungewöhn- lich und durch die Steuerersparnis bzw. durch den Abkommensvorteil mo- tiviert gewesen sein könnten (E. 16.3.2-16.3.6 des bundesgerichtlichen Ur- teils). Trotz dieser Anhaltspunkte würden die Feststellungen des Bundes- verwaltungsgerichts und die Akten insgesamt noch keine abschliessende Beurteilung der Frage der Steuerumgehung zulassen. Es seien dafür wei- tere Abklärungen erforderlich, namentlich zu folgenden Punkten (E. 16.4 des bundesgerichtlichen Urteils): 2.2.2.1 In Bezug auf das objektive Merkmal der Steuerumgehung sei näher zu untersuchen, ob die Konditionen der Swaps im Marktvergleich untypisch bzw. besonders günstig gewesen seien und sie von den Konditionen ab- gewichen seien, die von Anbietern erhältlich gewesen wären, die erstens selbst zur vollen Rückerstattung berechtigt gewesen wären und zweitens die Zinsen aus den Bundesanleihen nicht erneut weitergeleitet hätten. Zu- dem sei zu klären, welchen wirtschaftlichen Nutzen die Beschwerdeführe- rin aus der Anlage in die Bundesanleihen gezogen habe, ob sie diesen oder einen ähnlichen Nutzen auch auf andere Weise hätte erzielen können und ob sie die durch den Erwerb der Bundesanleihen eingegangenen Risiken so hätte absichern können, dass es nicht zu einer Weiterleitung der (anti- zipierten) Abkommensvorteile gekommen wäre (E. 16.4.1 des bundesge- richtlichen Urteils). 2.2.2.2 Für die Frage der Umgehungsabsicht sei es sodann von Interesse, ob die Gegenparteien der Swaps ihrerseits die Zahlungsströme aus den Bundesanleihen und insbesondere die antizipierten Abkommensvorteile weitergeleitet hätten und ob die allfälligen Endempfänger der Zahlungs- ströme mit den Personen identisch seien, von denen die Beschwerdefüh- rerin über den bzw. über die Broker die fünf Tranchen an den Bundesan- leihen gekauft hatte. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten geschäftlichen Gründe für den Erwerb der Bundesanleihen näher zu prüfen (E. 16.4.2 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.3 Im Hinblick auf diese Untersuchungen erinnert das Bundesgericht da- ran, dass es betreffend das DBA-DK bislang offengelassen habe, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verwirkung des Rückerstattungsan- spruchs analog Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
A-6789/2024 Seite 9 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) nach sich ziehe, obschon die Verordnung vom 18. Dezember 1974 zum schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen (Vo DBA-DK, SR 672.931.41) diese Rechtsfolge nicht vorsehe. Immerhin habe es das Bundesgericht aber für zulässig gehalten, die Nichtoffenlegung der Gegenparteien zum Nachteil der Antragstellerin zu würdigen. Da die Beweisführung darüber, ob die frag- liche Gestaltung oder Transaktion von einer Umgehungsabsicht getragen gewesen sei, für die Steuerbehörde bei komplexen Finanzstrukturen erfah- rungsgemäss besonders schwierig sei, würde es vorliegend bereits genü- gen, wenn die steuerliche Motivation in Anbetracht der gesamten Um- stände – einschliesslich der Mitwirkung im Rückerstattungsverfahren – als überwiegend wahrscheinlich erscheine (E. 16.4.3 des bundesgerichtlichen Urteils). 3. 3.1 3.1.1 Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht haben sich bisher – gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten – eingehend mit der Frage befasst, ob die Gestaltung die Vorausset- zungen der Steuerumgehung erfüllt und – damit zusammenhängend – wel- che Konsequenzen die allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht nach sich zieht. 3.1.2 Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass es absehbar sei, dass die Untersuchung und Beantwortung dieser Fragen einen gewissen Aufwand verursachen werde. Möglicherweise müssten gewisse der aufge- worfenen Fragen von einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten be- gutachtet werden, damit das Bundesverwaltungsgericht abschliessend feststellen könne, ob die Gestaltung absonderlich und von einer Umge- hungs- bzw. Missbrauchsabsicht getragen gewesen sei (E. 17 des bundes- gerichtlichen Urteils). 3.2 3.2.1 Um den bundesgerichtlichen Vorgaben nachzukommen, sind Sach- verhaltsabklärungen notwendig, für die ursprünglich die erstinstanzliche Vorinstanz als Behörde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen in diesem Bereich zuständig ist. Entsprechende Unterlagen lagen bisher – soweit er- sichtlich – weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen für die Überprüfung von Ent- scheiden der Vorinstanz zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d des
A-6789/2024 Seite 10 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG). 3.2.2 Insgesamt erweist es sich vorliegend als sachgerecht, dass die Vor- instanz Beweismassnahmen durchführt und die Beweise würdigt, so dass gestützt darauf der Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen ergänzt werden und die Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzun- gen der Steuerumgehung neu entscheiden kann, bevor sich allenfalls das Bundesverwaltungsgericht als Zweitinstanz wiederum mit der Sache be- fasst. Eine vorgängige Beweiserhebung und Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht würde sowohl in Bezug auf die noch gar nicht erhobenen Beweise als auch die (allfällige) Neubeurteilung des Sach- verhalts den Rechtsweg verkürzen. Durch eine Rückweisung bleibt hinge- gen der doppelte Instanzenzug erhalten. Somit ist die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen, damit diese in Beachtung der bundesgerichtli- chen Erwägungen und Weisungen neu über die Sache entscheidet (Urteile des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 3.2.2; A-4632/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.3; A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5). 3.3 Demnach ist die Beschwerde vom 20. April 2020 insofern gutzuheis- sen, als der angefochtene Entscheid vom 5. März 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid (über die Frage, ob die Gestaltung die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun- des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A-2178/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.1; A-2646/2018 vom 30. September 2019 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin gilt demnach im vorliegenden Verfahren als obsie- gend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der im Ver- fahren A-2121/2020 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 32'500.-- (der in das vorliegende Verfahren übernommen wurde), wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
A-6789/2024 Seite 11 Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist diese mangels Kostennote auf Fr. 25'000.-- festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ent- scheid vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren A-2121/2020 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 32'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zu bezahlen.
A-6789/2024 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6789/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)