B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-6772/2023, A-6773/2023

Urteil vom 5. März 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin 1,

und

B._______, Beschwerdeführer 2,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Elektrische Anlagen; Hausinstallationen; Verfügung vom 26. Oktober 2023.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind Miteigentümer des Einfamilienhauses (...). Die C._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderten die Eigentümer am 4. Dezember 2020 erfolglos auf, den ausstehenden Sicherheitsnach- weis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) beizubringen. Zwei Mahnungen folgten am 12. August 2021 und am 18. März 2022. Mit Schreiben vom 2. August 2022 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 6. Okto- ber 2022 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. Januar 2023 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nach weiterer Korrespondenz mit den Eigentümern erliess das ESTI am 26. Oktober 2023 die angedrohten Verfügungen. Es verpflichtete A., der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 15. Januar 2024 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfü- gung setzte das ESTI auf Fr. 732.-- fest und drohte für den Fall der Miss- achtung der Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. Eine zweite gleichlautende Verfügung erging gegenüber B.. D. Gegen diese Verfügungen erhoben A._______ (Verfahren A-6772/2023; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (Verfahren A-6773/2023; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Die inhaltlich identischen Beschwerden sind auf den 6. Dezember 2023 datiert und wurden elektronisch je fünfmal einge- reicht, dies jeweils über die Zustellplattform IncaMail und mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Beschwerdeführenden beantra- gen im Wesentlichen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen sei zu verschie- ben, bis aus ärztlicher Sicht bestätigt sei, dass für die Beschwerdeführe- rin 1 kein Infektionsrisiko mehr bestehe. E. Die Vorinstanz reichte am 22. Dezember 2023 die Vorakten ein.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 3 F. F.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 stellten die Beschwerde- führenden den Antrag auf elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wies der Instruktionsrich- ter den Antrag der Beschwerdeführenden auf elektronische Zustellung ab. F.c Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_114/2024, 2C_115/2024 vom 23. Februar 2024 nicht ein. G. In der Vernehmlassung vom 11. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden. H. Mit Eingaben vom 30. Juni, 2. und 16. September 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden nochmals inhaltlich zur Streitsache und geben – auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin – weitere Beweismittel zu den Ak- ten. I. Am 4. Oktober 2024 reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (vgl. MOSER et. al, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Die Verfahren A-6772/2023 und A-6773/2023 be- treffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Fragen auf. Zudem wurden im Wesentlichen inhaltlich identische Parteieingaben eingereicht.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 4 Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behan- deln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz als Kontrollstelle sachlich und funktio- nal zuständig (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 23 i.V.m. Art. 21 Bst. b des Elektrizitätsgeset- zes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; Art. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Ver- ordnung, SR 734.24]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü- gung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Für die Wahrung einer Frist bei elektronischer Einreichung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quit- tung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung not- wendig sind (Art. 21a Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 6 des Ausführungsreg- lements des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechts- verkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]; Urteil des BGer 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2; PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 21a Rz. 27 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar]; MOSER et al., a.a.O.; je mit Hin- weisen). Aufgrund der Akten ergaben sich zunächst in verschiedener Hinsicht Zwei- fel, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügungen eingehalten wurde. Der Instruktionsrichter sah sich daher im Rahmen des Schriftenwechsels zu weiteren Abklärungen veranlasst. Diese führten na- mentlich zum Ergebnis, dass die anerkannte Zustellplattform IncaMail noch am 6. Dezember 2023 die Abgabequittungen ausstellte, in denen sie be- stätigte, die Eingaben zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts erhalten zu haben (vgl. insbesondere A-6772/2023 act. 28 Beilage 2 und A-6773/2023 act. 30 Beilage 2). Damit wurden die Beschwerden, die auch laut Prüfbericht mit gültigen qualifizierten elektronischen Signaturen verse- hen sind, fristgerecht eingereicht. 1.4 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 5 Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Beschwerdeführenden sind die Adressaten der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materi- ell beschwert. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt. 1.5 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 ff. mit Hinweisen). Der Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die angefoch- tenen Verfügungen vom 26. Oktober 2023 betreffend den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft in (...) beschränkt. Das bedeutet, dass nachfolgend auf all diejenigen Anträge und Rügen der Beschwerde- führenden nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand hinausführen. Das gilt vorwiegend für die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden an die Bundesanwaltschaft vom 7. August 2023 sowie für die Vorbringen betreffend Mängelbehebung bei den elektrischen Installationen der Liegenschaft in (...). 1.6 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Tech- nik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Nieder- spannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 6 Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbrin- gen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entspre- chenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorga- nen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, de- ren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver- sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si- cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge- setzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.1 f. und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kon- trollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der Kontrollperioden ist im Zusammenhang insbesondere mit Umbauten nicht ausgeschlossen. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte. Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen ihre Pflicht, als Miteigentümer der Liegenschaft (...) für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachwei- ses besorgt zu sein, nicht grundsätzlich in Frage. Gleichfalls wird nicht mehr bestritten, dass die zuständige Netzbetreiberin die

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 7 Beschwerdeführenden zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufge- fordert und sie zweimal gemahnt hat, womit die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz erfüllt sind. In der Hauptsache bringen die Beschwerdeführenden jedoch vor, dass die Be- schwerdeführerin 1 als Hochrisikopatientin in Bezug auf Covid-19 gelte, weshalb sie beide physische Kontakte zu Drittpersonen strikt vermeiden müssten. Die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen sei da- her zu verschieben, bis aus ärztlicher Sicht bestätigt sei, dass für die Be- schwerdeführerin 1 kein Infektionsrisiko mehr bestehe. In diesem Zusam- menhang erheben die Beschwerdeführenden verschiedene Rügen, auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4. 4.1 Vorab rügen die Beschwerdeführenden, während des Verfahrens habe die Vorinstanz mehrfach gegen die Rechtsordnung sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. So habe die Vorinstanz ihnen am 14. September 2023 eine E-Mail mit Verfügungscharakter zuge- sandt, ohne dabei die Vorgaben einer elektronischen Zustellung zu beach- ten. Es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur. Angesichts der darin neu angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und des damit verbundenen Eingriffs in ihre geschützten Rechtspositionen sei die- ses Vorgehen unzulässig. Zudem habe die Vorinstanz das Arztzeugnis, welches sie mit der Eingabe vom 30. August 2023 eingereicht hätten, we- gen der elektronischen Verschlüsselung nicht akzeptiert, was rechtswidrig sei. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Eingabe vom 6. Oktober 2023 nicht beantwortet, sondern stattdessen am 26. Oktober 2023 überra- schend verfügt. Die angefochtenen Verfügungen seien gerade zu Beginn der Wintermonate ergangen, wenn das Infektionsgeschehen erfahrungs- gemäss besonders hoch sei. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet in der Vernehmlassung die erhobenen Rügen. Die E-Mail vom 14. September 2023 habe sie ohne elektronische Signatur versandt, da diese rein informativer Natur gewesen sei. Darin habe sie u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass unzugängliche Beweismittel nicht in Betracht gezogen werden könnten. Zudem habe sie den Beschwerdefüh- renden kulanzhalber eine neue Frist zur Einreichung des Sicherheitsnach- weises angesetzt. In der umfangreichen Korrespondenz mit den Be- schwerdeführenden habe sie stets festgehalten, dass bei Nichteinhaltung der Frist verfügt werde, weshalb die angefochtenen Verfügungen nicht überraschend ergangen seien.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 8 4.3 4.3.1 Zum besseren Verständnis und um anschliessend die Rügen der Be- schwerdeführenden prüfen zu können, ist zunächst eine Übersicht über die ergangene Korrespondenz im vorinstanzlichen Verfahren zu geben. 4.3.2 Am 6. Oktober 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführen- den in Nachachtung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen bis zum 30. Januar 2023 einzureichen und drohte ihnen für den Unterlas- sungsfall an, eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. November 2022 ein Fristerstre- ckungsgesuch, wobei sie als Grund die Infektionsgefahr anführten, die mit der Kontrolle in der Liegenschaft einhergehe. Nach weiterem Schriftver- kehr teilte die Vorinstanz am 24. Januar resp. 9. Februar 2023 mit, dass zumindest eine Terminbestätigung seitens eines Kontrollunternehmens vorzulegen sei, damit eine Fristerstreckung genehmigt werden könne. Nachdem die Beschwerdeführenden in der Folge eine Terminbestätigung des Kontrollunternehmens für den 21. August 2023 beigebracht hatten, ge- währte die Vorinstanz ihnen am 17. Februar 2023 eine letzte Frist bis zum 31. August 2023, um den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzu- reichen. Dabei mahnte die Vorinstanz an, dass kostenpflichtig verfügt werde, sollte diese Frist nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom 30. August 2023 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie den Termin mit dem Kontrollunternehmen vom 21. August 2023 wegen der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr absa- gen mussten. In der Beilage reichten sie ein Arztzeugnis in einem pass- wortgeschützten Dokument ein, wobei sie sinngemäss erklärten, dass sie das Passwort nur einer vertrauenswürdigen Stelle mitteilen würden. In der Antwortmail vom 14. September 2023 wies die Vorinstanz im We- sentlichen darauf hin, dass trotz der wiederkehrend vorgebrachten medizi- nischen Gründe eine gesetzliche Pflicht zur Einreichung des Sicherheits- nachweises bestehe. Des Weiteren informierte sie darüber, dass das Arzt- zeugnis nicht als Beweismittel berücksichtigt werde, solange das Passwort zum Dokument nicht bekannt gegeben werde. Im Sinne einer Notfrist gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nochmals bis zum 13. Oktober 2023 Zeit, um den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 9 Abschliessend erinnerte die Vorinstanz daran, dass eine kostenpflichtige Verfügung ergehen werde, sollte diese Frist erneut nicht eingehalten wer- den. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein, welches sie aber- mals mit dem Infektionsrisiko begründeten. Gleichzeitig stellten sie ein um- fangreiches Akteneinsichts- und Auskunftsgesuch. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz nicht mehr eigens beantwortet, sondern sie erliess – nach Ablauf der Notfrist vom 13. Oktober 2023 – die angefochtenen Verfü- gungen vom 26. Oktober 2023. 4.4 4.4.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwal- tungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in ver- bindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den ge- setzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 1.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff. und 871 ff.). Das blosse In-Aussicht-Stellen einer Verfügung stellt noch keine Verfügung dar (vgl. Urteil des BVGer A-5752/2018 vom 20. November 2018 E. 2.2.1; UHLMANN/KRADOLFER, Praxiskommentar, Art. 5 Rz. 105). 4.4.2 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die E-Mail vom 14. Sep- tember 2023 als blosses informelles Antwortschreiben der Behörde an die Beschwerdeführenden zu qualifizieren ist, das noch nicht auf Rechtswir- kungen ausgelegt war. Das Schreiben wies noch keinen Verfügungscha- rakter auf. Über die Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ent- schied die Vorinstanz erst in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Ok- tober 2023. Entsprechend musste die Vorinstanz bei der E-Mail vom 14. September 2023 auch noch nicht die spezifischen Formvorschriften be- achten, die für die Eröffnung einer Verfügung auf elektronischem Weg nach Art. 34 Abs. 1 bis VwVG gelten würden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass durch das Antwortschreiben der Vorinstanz die allgemeinen Verfahrensga- rantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 10 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt sein könnten, wie dies in den Beschwerden ergänzend gerügt wird. 4.5 4.5.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Be- hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsa- chen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2022 IV/6 E. 81; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 Art. 13 Rz. 4; je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht wird ergänzt durch eine Aufklärungspflicht der Behörde, d.h. diese muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinwei- sen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1; KRAUS- KOPF/WYSSLING, Praxiskommentar, Art. 13 Rz. 51; je mit weiteren Hinwei- sen). 4.5.2 Bei dem Arztzeugnis, mit dem die Beschwerdeführenden ihr Frister- streckungsgesuch vom 30. August 2023 begründen wollten, handelte es sich um ein Beweismittel, das nur ihnen vorlag und das von der Vorinstanz nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand hätte erhoben werden können. Die Beschwerdeführenden traf deshalb eine Mitwirkungsobliegen- heit, das Arztzeugnis in einer lesbaren Form der Vorinstanz einzureichen, mithin im Falle eines passwortgeschützten Dokuments unter Angabe des entsprechenden Passworts. Darauf hat die Vorinstanz die Beschwerdefüh- renden mit E-Mail vom 14. September 2023 – in Erfüllung ihrer Aufklä- rungspflicht – denn auch hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden stellte sie damit nicht das "Recht auf Verschlüsselung" in Frage, sondern sie zeigte ihnen lediglich die fehlende Lesbarkeit für die Behörde und die damit verbundenen Rechtsfolgen an. Ferner stand es den Beschwerdeführenden nicht anheim, das Passwort im Verfahren nur ge- genüber "vertrauenswürdigen" Stellen der Vorinstanz mitzuteilen. Einer- seits gab es für ihre Befürchtung, dass die Vorinstanz mit den Verfahrens- akten keinen vertrauenswürdigen Umgang pflegen könnte, keine Veranlas- sung. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Anspruch auf eine solch eingeschränkte Bekanntgabe innerhalb des Verfahrens aus dem Da- tenschutzrecht oder dem Recht auf Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 11 BV; Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) abzuleiten wäre, wie dies in den Beschwerden vorgebracht wird. Es ist somit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Arztzeugnis, welches sie inhaltlich gar nicht zur Kenntnis nehmen konnte, als Beweismittel im weiteren Verfahren un- berücksichtigt liess. 4.6 4.6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des so- genannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Priva- ten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteil des BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1; Urteil des BVGer A-6297/2023 vom 26. August 2024 E. 3.5.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 620 ff.; je mit Hinweisen). 4.6.2 Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die letzte Eingabe der Be- schwerdeführenden vom 6. Oktober 2023 nicht mehr eigens beantwortete, sondern direkt am 26. Oktober 2023 die angefochtenen Verfügungen er- liess. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den Akten, dass die Vorinstanz die Fristerstreckung vom 17. Februar 2023 bereits ausdrücklich als letztmalig bezeichnete und diese auch nur angesichts des nachweislich vereinbarten Kontrolltermins vom 21. August 2023 gewährte. Zudem räumte die Vorinstanz am 14. September 2023 nochmals eine Notfrist bis zum 13. Ok- tober 2023 ein, um der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund durften die Beschwerdefüh- renden – ohne das Vorbringen neuer Sachverhaltsumstände – weder mit einer weiteren Fristerstreckung noch mit einer zweiten Notfrist vor Erlass der angedrohten Verfügungen rechnen. Ebenso wenig durften sie damit rechnen, dass sie mittels des umfangreichen Akteneinsichts- und Aus- kunftsgesuch eine zusätzliche Verfahrensverzögerung erreichen könnten. Das gilt umso mehr, als es vorliegend um die Sicherheit der elektrischen Installationen geht und die Vorinstanz stets darauf hinwies, dass bei unge- nutzter Frist kostenpflichtig verfügt werde. Der Behörde kann daher kein

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 12 treuwidriges Verhalten vorgehalten werden, als sie am 26. Oktober 2023 die angefochtenen Verfügungen erliess. Schliesslich versprach die Vorinstanz nicht, den Erlass der angedrohten Verfügungen auf die Som- mermonate zu verschieben, wenn das Infektionsgeschehen erfahrungsge- mäss besonders tief sei. Auch insofern ist ein Verstoss gegen den Grund- satz von Treu und Glauben nicht ersichtlich. 4.7 Die Beschwerdeführenden vermögen somit mit den erhobenen Rügen zur vorinstanzlichen Verfahrensführung nicht durchzudringen. 5. 5.1 In der Hauptsache beantragen die Beschwerdeführenden, die periodi- sche Kontrolle der elektrischen Installationen sei zu verschieben, bis ärzt- lich bestätigt sei, dass für die Beschwerdeführerin 1 kein Infektionsrisiko mehr bestehe. Zur Begründung führen sie aus, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 als Hochrisikopatientin in Bezug auf Covid-19 gelte, weshalb sie beide physische Kontakte zu Drittpersonen strikt vermeiden müssten. Auf diese Weise sei es ihnen in den letzten fünf Jahren gelungen, jeglicher In- fektion zu entgehen. Sie hätten selbst in einem Strafverfahren als Zeugen kontaktlos per Video aussagen können. Für ihre berufliche Existenzsiche- rung seien sie darauf angewiesen, die Liegenschaft weiterhin nutzen zu können, ohne einer Infektionsgefahr ausgesetzt zu sein. Bei einer Kontrolle würden infektiöses Material sowie Aerosole in die Liegenschaft gelangen, die auch mit Lüften nicht in nützlicher Frist entfernt werden könnten. Die teils körperlich anstrengenden Kontrollarbeiten fänden auch in Räumen ohne Fenster statt. Hinzu komme der direkte Kontakt mit der Kontrollper- son, die unvermeidlich zuvor mit vielen anderen Personen in Kontakt ge- standen habe. Die verlangte Kontrolle stelle daher eine Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin 1 dar. Die Gefahr liege um ein Vielfaches höher als die Gefahr möglicher Stromunfälle, was der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner beruflichen Fachkenntnisse sehr wohl beurteilen könne. Die Liegenschaft sei erst vor 40 Jahren erbaut worden. Die elektrischen Installationen würden damit ein höheres Sicherheitsniveau als bei einem Altbau aufweisen. Die Nutzungsdauer der Anlagen sei noch nicht abgelau- fen. Auch sei die Liegenschaft vor etwa fünf Jahren durch einen konzessi- onierten Elektriker vollständig überprüft worden. Gestützt auf die genann- ten nationalen und internationalen Bestimmungen sei daher die Kontroll- periode antragsgemäss zu verlängern.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 13 Im weiteren Schriftenwechsel reichen die Beschwerdeführenden mehrere Arztzeugnisse ein, wobei sie beantragen, dass diese der Vorinstanz nicht zuzustellen seien. Ergänzend führen sie aus, dass entgegen der Vernehm- lassung Bauteile, die dem Nullung Schema III entsprächen, schon seit 1974 nicht mehr im Einsatz seien. Wenn überhaupt sei das Gefahrenpo- tential in den angeschlossenen Geräten zu sehen, die von der periodischen Kontrolle gar nicht erfasst seien. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 weisen die Beschwerdeführenden da- rauf hin, dass die Covid-19-Fallzahlen derzeit wieder ansteigen würden, weshalb ihre Beschwerden weiterhin begründet seien. 5.2 Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung im Wesentlichen dar, es liege ihr fern, mögliche medizinische Probleme der Beschwerdeführerin 1 anzuzweifeln. Die periodische Kontrolle, die für die Sicherheit von Elektro- installationen von erheblicher Bedeutung sei, dürfe jedoch deswegen nicht hinausgezögert oder gar verhindert werden. Soweit die Beschwerdefüh- renden einwenden würden, dass vor etwa fünf Jahren eine vollständige Überprüfung stattgefunden habe, so habe weder sie noch die Netzbetrei- berin Kenntnis davon. Aufgrund der vorhandenen Angaben zum Alter der elektrischen Installationen sei davon auszugehen, dass die Gefahr für ei- nen Brand oder einen Stromschlag durch Abnutzung der Anlagenbestand- teile drastisch ansteigen werde. Sollte es sich hier noch um Installationen nach Nullung Schema III handeln, müsste sogar eine verkürzte Kontrollpe- riode gelten. Umso dringender sei die Pflicht der Eigentümerschaft, den Sicherheitsnachweis mehrere Jahre nach Ablauf der Kontrollperiodizität zu erbringen. Der Pandemie-Status sei seit längerer Zeit aufgehoben. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, wie sich die Beschwerdeführenden schützen könnten, sollte dies nötig sein. Es wäre beispielsweise möglich, eine vertraute Drittperson zu beauftragen, bei der Kontrolle anwesend zu sein, so dass die Beschwerdeführenden selbst den Räumlichkeiten fern- bleiben könnten. 5.3 5.3.1 Mit Blick auf die beantragte Abweichung von der Kontrollperiode ist zunächst auf die Aktenlage näher einzugehen. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbe- halt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG; vgl. vorstehend E. 4.5.1). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 14 die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht. Das Bundesver- waltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirk- licht. Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vor- handensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3562/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.119 ff., 3.140 ff. und 3.149 f.; je mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel (vgl. BVGE 2024 IV/1 E. 5.6.1, 2012/21 E. 5.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.204; je mit Hinweisen). 5.3.3 Vor Bundesverwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden neu geltend, ihre Liegenschaft sei vor etwa fünf Jahren durch einen kon- zessionierten Elektriker vollständig überprüft worden. Die Vorinstanz er- klärt in der Vernehmlassung, es sei weder ihr noch der Netzbetreiberin be- kannt, dass eine solche Überprüfung stattgefunden habe. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden den ausste- henden Sicherheitsnachweis nach wie vor nicht vorgelegt, sondern es bei der blossen Behauptung belassen, dass eine Kontrolle der elektrischen In- stallationen vor etwa fünf Jahren durchgeführt worden sei. Als Eigentümer obliegt es ihnen, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (vgl. vorstehend E. 3.1). Mangels Einreichung eines Sicherheitsnachweises kann im vorlie- genden Urteil nicht darauf abgestellt werden, dass die behauptete Kon- trolle stattgefunden hat. 5.3.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, das Arztzeugnis einzureichen, welches sie in den Beschwerdeschriften erwähnt hatten. In der Folge ga- ben sie am 2. und 16. September 2024 mehrere Arztzeugnisse zu den

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 15 Akten, wobei sie die vertrauliche Behandlung gegenüber der Vorinstanz beantragten. Der Eingang der neuen Beweismittel wurde der Vorinstanz lediglich angezeigt. Sie stellte in der Folge kein Akteneinsichtsgesuch, wo- mit das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag der Beschwerdefüh- renden auf Geheimhaltung nicht förmlich entscheiden musste. Da es sich bei den Arztzeugnissen um zulässige Noven handelt, auf die sich die Be- schwerdeführenden berufen, ist es allerdings an dieser Stelle unumgäng- lich, zumindest eine Zusammenfassung des entscheidrelevanten Inhalts auch gegenüber der Vorinstanz bekannt zu geben: Den Arztzeugnissen lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Hochrisikogruppe in Bezug auf Covid-19 gehört. Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung werden keine gemacht. Im neusten Arztzeugnis vom 14. September 2024 wird im Ergebnis festgehalten, dass die Risikosi- tuationen auf das machbare Minimum zu reduzieren seien. Trotz des durchgeführten, mehrfachen Schriftenwechsels sind die Be- schwerdeführenden nicht gewillt, zusätzliche Informationen zur gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 preiszugeben. So liegen dem Gericht keine Angaben zur genauen Diagnose, zum Schweregrad der Erkrankung und zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten vor, was eine ein- zelfallbezogene Prüfung der Streitsache erschwert. Da diese Angaben der Mitwirkungsobliegenheit der Beschwerdeführenden unterliegen, ist im Fol- genden auf der Grundlage der vorhandenen Akten zu entscheiden. 5.4 5.4.1 In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 36 Abs. 4 NIV eine Abweichung von der Kontrollperiode hätte bewilligen müs- sen, um die von den Beschwerdeführenden angerufenen Grundrechte zu wahren. Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss im Wesentli- chen auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und ergänzend auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie die Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV). Effektiv wird von ihnen eine zeitlich unbe- schränkte Abweichung von der Kontrollperiode beantragt, da sich aus den Akten keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in naher Zu- kunft eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde- führerin 1 erwartet werden darf. 5.4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV kann die Vorinstanz in Ausnahmefällen Abweichungen von den festgelegten Kontrollperioden bewilligen (vgl. vor- stehend E. 3.2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Wortlaut

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 16 um eine sog. "Kann-Vorschrift", welche die Bewilligung von Abweichungen in das Entschliessungsermessen der Vorinstanz stellt. Dies bedeutet nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie ist an die Verfassung gebunden und hat ins- besondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-5824/2020 vom 14. September 2021 E. 7.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 398 und 409; je mit Hinweisen). 5.4.3 Der Schutz der Privatsphäre ist in Art. 13 BV verankert. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu- lässig. In Abs. 1 von Art. 13 BV wird u.a. die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Gemäss Rechtsprechung führt die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorge- schriebenes Kontrollorgan zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, denn dieses muss Zugang zu sämtlichen privaten Räu- men haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 f.). Ob darüber hinaus die periodische Kontrolle der elektrischen In- stallationen auch ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken könnte, wie dies die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitli- chen Situation vorbringen, braucht hier – im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen – nicht geklärt zu werden. 5.4.4 Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkun- gen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. HÄFE- LIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzuneh- men und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausge- wählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unab- hängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfun- den wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 17 einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzli- che Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.). 5.4.5 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BV muss ein Grundrechtseingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt sein (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 326 ff. mit Hinweisen). Die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen dient dem Schutz von Personen und Sachen, damit auch dem Schutz der Beschwerdefüh- renden selbst, aber auch von dritten Personen wie beispielsweise Ret- tungskräften. Die Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht ei- nes Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erken- nen (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1). Ein öffentliches Interesse ist daher gegeben. 5.4.6 Einschränkungen von Grundrechten müssen schliesslich verhältnis- mässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Massnahme muss sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 336 ff. mit Hinweisen). Die periodische Kontrolle ist geeignet, die vom öffentlichen Interesse be- zweckte Sicherheit vor allfälligen Mängeln der elektrischen Einrichtungen in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2). Ein milderes Mittel, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, steht nicht zur Verfügung (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2). Schon von der Natur der Sache her ist es ausgeschlossen, die periodische Kontrolle auf den Aussenraum zu beschränken oder diese z.B. per Video kontaktlos durchzuführen. Was die Zumutbarkeit der periodischen Kontrolle betrifft, so besteht ein ge- wichtiges öffentliches Interesse am sicheren Funktionieren der elektri- schen Installationen. Seit der erstmaligen Aufforderung der Netzbetreiberin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sind bereits mehrere Jahre vergangen. Eine Abweichung von der Kontrollperiode auf unbestimmte Zeit würde nicht nur den Grundsatz der ständig zu gewährenden Sicherheit

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 18 untergraben, sondern die Durchsetzung des materiellen Rechts an sich in Frage stellen. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, ver- mag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich zu Recht nicht auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers 2 verlassen, demgemäss die elektrischen Installationen in einem sicheren Zustand seien. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlagen aus den 80er-Jahren im Vergleich zu Altbauten generell besonders sicher seien und vor Ablauf der Nutzungsdauer keine Abnützungsdefekte auftreten würden. Vielmehr ist unklar, ob Mängel bestehen und ob diese unverzüglich behoben werden müssten, was gemäss Rechtsprechung gegen eine Abweichung von der Kontrollperiode spricht (vgl. vorstehend E. 3.2). Das erkannte öffentliche Interesse lässt sich auch nicht mit dem Verweis der Beschwerdeführenden auf mögliche andere Gefahrenquellen relativieren, wie namentlich fehler- haft angeschlossene Geräte im Haus, die von der Kontrolle nicht erfasst seien. Im konkreten Fall könnte laut der fachkundigen Vorinstanz das öf- fentliche Interesse sogar besonders hoch sein, sollten in der Liegenschaft noch Anlagen nach Nullung Schema III installiert sein. Doch selbst wenn dem Standpunkt der Beschwerdeführenden zu folgen wäre, demnach in ihrer Liegenschaft zweifellos keine Anlagen nach Nullung Schema III zu finden seien, verbleibt ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass allfällige sicherheitsrelevante Mängel bei den elektrischen Installationen rechtzeitig entdeckt werden. Gewiss kommt auch den Beschwerdeführenden ein erhebliches Interesse zu, dass die Beschwerdeführerin 1 als Hochrisikopatientin in Bezug auf Covid-19 keinem unangemessenen Gesundheitsrisiko infolge der periodi- schen Kontrolle der elektrischen Installationen ausgesetzt wird. Im Rah- men der Interessenabwägung gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ge- mäss dem neusten Arztzeugnis Risikosituationen auf das machbare Mini- mum zu reduzieren seien (vgl. vorstehend E. 5.3.4). Dieser ärztlichen Emp- fehlung wird Genüge getan, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die erforderliche Kontrolle der elektrischen Installationen im Haus durchzuführen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, stehen den Beschwerdeführenden sodann Möglichkeiten offen, um das von ihnen befürchtete Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren. Ins- besondere könnten sie eine vertraute Drittperson beauftragen, während der Kontrolle vor Ort zu sein. Auf diese Weise könnten sie für den be- schränkten Zeitraum der Kontrolle der Liegenschaft ganz fernbleiben und müssten nicht mit der Person in persönlichen Kontakt treten, die die Kon- trolle ausführt. Ähnliches gilt für eine allfällige anschliessende Mängelbe- hebung, sollte die Kontrolle Mängel bei den elektrischen Installationen

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 19 ergeben. Soweit sich in der Liegenschaft auch Geschäftsräumlichkeiten befinden, so ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden ihre be- ruflichen Tätigkeiten für diesen beschränkten Zeitraum nicht pausieren oder gegebenenfalls von andernorts aus ausüben könnten. In Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände vermögen daher die geltend gemachten privaten Interessen das aufgezeigte öffentliche Inte- resse an der rechtzeitigen Erbringung des Sicherheitsnachweises nicht zu überwiegen. Die periodische Kontrolle ist demnach für die Beschwerdefüh- renden auch als zumutbar zu erachten. 5.4.7 Nicht ersichtlich ist, dass die periodische Kontrolle zu einem Miss- brauch von Daten führt und damit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstösst. Sofern in dieser Hinsicht überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen wäre, so erwiesen sich auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 36 BV als erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.5). Inwiefern über die bereits behandelten Rügen hinaus ein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), das Epidemienge- setz vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) bzw. die Epidemienver- ordnung vom 29. April 2015 (EpV, SR 818.101.1) oder gegen internationale Bestimmungen vorliegen sollte, ist nicht erkennbar und wird in den Be- schwerden denn auch nicht näher substanziiert. Dies gilt namentlich auch für den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 12 des Internati- onalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1). 5.4.8 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Er- messensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abwei- chung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Be- schwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Ein- reichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn – nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) – auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer- deführenden nicht explizit gegen die Gebühren der angefochtenen Verfü- gungen wenden. Dies zu Recht, da die Gebührenerhebung von je Fr. 700.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 32.--, nicht zu beanstanden ist. Die auferlegten Gebühren bewegen sich im unteren Bereich der vorgegebenen

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 20 Bandbreite und sind angesichts des entstandenen Aufwands der Vorinstanz als angemessen zu erachten (Art. 41 NIV i.V.m. Art. 9 und Art. 10 ESTI-Verordnung; vgl. Urteil des BVGer A-6789/2023 vom 7. Ja- nuar 2025 E. 3.4.3). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist. Den Beschwerdeführenden ist eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis einzureichen. 8. Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsur- kunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; MOSER et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwäh- nen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 800.-- fest- gesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerde- führer 2 im Umfang von je Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. 9.2 Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführen- den steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 21 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-6772/2023 und A-6773/2023 werden vereinigt. 2. 2.1 Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechts- kraft des vorliegenden Urteils der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Oktober 2023 nachzukommen. 2.3 Der Beschwerdeführer 2 hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechts- kraft des vorliegenden Urteils der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Oktober 2023 nachzukommen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.2 Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Oktober 2024 und des Schreibens des Beschwerdeführers 2 vom 4. Oktober 2024 geht an die Vorinstanz.

A-6772/2023, A-6773/2023 Seite 23 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6772/2023
Entscheidungsdatum
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026