A-677/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-677/2020

Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

1 - 51. 51 Versicherte alle vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, ..., Beschwerdeführende,

gegen

X._______, ..., vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, ..., Beschwerdegegnerin,

BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand

Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

A-677/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ mit Teilliquidationsbeschluss des Stiftungsrates vom 30. November 2015 festgehalten hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Teilliquidation der X._______ erfüllt seien, und die Mo- dalitäten derselben definierte, dass verschiedene Versicherte am 3. Januar 2016 gegen diesen Be- schluss Einsprache beim Stiftungsrat erhoben, insbesondere mit der Be- gründung, der Abgangsbestand habe Anspruch auf eine anteilsmässige Mitgabe der Wertschwankungsreserven; dass die X._______ die Einspra- che am 18. März 2016 abwies, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Januar 2018 ein am 22. April 2016 ein- gereichtes Überprüfungsbegehren der Versicherten abwies, dass 51 Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 die Beschwerde einzig in Bezug auf die den Beschwerdeführenden auferleg- ten vorinstanzlichen Gebühren teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies sowie ihnen die Verfahrenskosten auferlegte und keine Parteientschädi- gung zusprach, dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 beim Bundesgericht angefochten und in der Haupt- sache beantragt haben, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Pensi- onskasse anzuweisen sei, ihnen einen Anteil an den Wertschwankungsre- serven zu übertragen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_249/2019 vom 20. Januar 2020 teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils insoweit aufgehoben hat, als damit die Beschwerde bzw. das Gesuch der Beschwerdeführenden auf anteiligen Anspruch auf Wertschwankungsreserven abgewiesen wurde; dass das Bundesgericht die Sache zu neuer Verfügung im Sinne seiner Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; dass das Bundesgericht in der ge- nannten Erwägung zum Schluss kam, dass der Abgangsbestand Anspruch auf anteilsmässige Wertschwankungsreserven habe, indessen der Antrag

A-677/2020 Seite 3 auf Zins nicht begründet worden sei; dass es dabei bleibe, dass die BVSA (auch) über die Kosten des Verwaltungsverfahrens neu zu befinden habe, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesver- waltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Rückweisung der Sache an die BVSA – wie auch dem bundesge- richtlichen Urteil zu entnehmen ist – als Obsiegen der Beschwerdeführen- den gilt, womit diese – mit Ausnahme des untergeordneten Antrags auf Verzinsung – auch im Verfahren A-1134/2018 als obsiegend zu gelten ha- ben, dass ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und ihnen der im Verfahren A-1134/2018 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- indessen der unterlie- genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass einer (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient- schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. VGKE), dass die Beschwerdeführenden im Verfahren A-1134/2018 keine Kosten- note eingereicht haben, sondern sinngemäss die Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung beantragt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 15'000.-- seien als für die Vertretung notwendig zu qualifizieren,

A-677/2020 Seite 4 dass die Parteientschädigung in erster Linie der Gegenpartei, die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat, hier also der Beschwerde- gegnerin, aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, Art. 64 N. 47 f.), dass demnach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, den Beschwer- deführenden für das Verfahren A-1134/2018 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-1134/2018 werden auf Fr. 10’000.-- festge- setzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren A-1134/2018 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par- teientschädigungen zugesprochen.

A-677/2020 Seite 5 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, A-677/2020
Entscheidungsdatum
25.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026