B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 04.02.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_1068/2020))

Abteilung I A-6744/2019

Urteil vom 15. Dezember 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...),
  3. C._______, (...), alle vertreten durch Bastian Thurneysen, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-RU).

A-6744/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Rus- sischen Föderation (nachfolgend auch: Russland) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vo- rinstanz). Der FTS stützte sich dabei auf Art. 25a DBA CH-RU des Abkom- mens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (nachfolgend: DBA CH-RU; SR 0.672.966.51). Als vom Ersuchen for- mell betroffene Person nannte der FTS die A._______ mit Sitz in (Ort), Russland (nachfolgend: betroffene Person). Der FTS führte im Ersuchen aus, dass zurzeit eine Steuerprüfung bei der betroffenen Person durchge- führt werde zur Überprüfung, ob aus Russland Gewinnabschöpfungen er- folgt sind. Gegenstand der Prüfung seien insbesondere gewisse Transak- tionen der betroffenen Person mit der B._______ mit Sitz in (Ort) (nachfol- gend: beschwerdeberechtigte Person 1), sowie mit der C._______ mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2). Das Amtshilfeer- suchen betrifft gemäss Angaben des FTS die Corporate Income Tax (Ge- winnsteuer) für den Zeitraum von 2015 bis 2017. Als Informationsinhabe- rinnen wurden die D._______ ([...]; nachfolgend: Bank 1) und die E._______ (nachfolgend: Bank 2) genannt. Im Ersuchen verlangte der FTS im Wesentlichen folgende Angaben und Unterlagen über die beschwerdeberechtigte Person 1 und die beschwer- deberechtigte Person 2 bei der Bank 1 und der Bank 2: (...) (Wiedergabe der eingeforderten Informationen) B. Mit der E-Mail vom 24. August 2018 und jener vom 9. Januar 2019 bat die ESTV den FTS betreffend die Jahreszahl 2014 um Klärung (siehe Sach- verhalt Bst. A, Ziff. 2 der ersuchten Informationen). Der FTS bestätigte mit der E-Mail vom 24. Januar 2019, dass sich sämtli- che ersuchten Informationen auf den Zeitraum von 2015 bis 2017 bezie- hen.

A-6744/2019 Seite 3 C. Die ESTV erliess am 29. Januar 2019 gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internatio- nale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) eine Editionsverfügung gegenüber der Bank 1 und der Bank 2.

D. Die Bank 2 kam mit den Schreiben vom 4. Februar 2019 und vom 7. Feb- ruar 2019 sowie vom 8. Februar 2019 der Aufforderung der ESTV nach und übermittelte die verlangten Informationen.

E. Mit den Schreiben vom 18. Februar 2019 und vom 19. Februar 2019 kam die Bank 1 der Aufforderung der ESTV nach und übermittelte die verlang- ten Informationen.

F. Die betroffene Person wurde durch die ESTV mit der Publikation im Bun- desblatt vom 7. Mai 2019 über das Amtshilfeersuchen informiert und hat mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Einblick über die wesentlichen Teile des Ersuchens erhalten.

G. Mit Schreiben vom 12. August 2019 hat die ESTV der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt und sie über die beabsichtigte Übermittlung der In- formationen orientiert.

H. Am 19. November 2019 erliess die ESTV gegenüber der betroffenen Per- son und der beschwerdeberechtigten Person 1 sowie der beschwerdebe- rechtigten Person 2 eine Schlussverfügung. Mit der Schlussverfügung kam die ESTV zusammenfassend zum Schluss, dass das Ersuchen die ent- sprechenden Anforderungen erfülle und die Amtshilfe geleistet werde.

I. Mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2019 beantragen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie die beschwerde- berechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), die Schluss- verfügung sei aufzuheben und es sei die Amtshilfe an den FTS zu verwei- gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

A-6744/2019 Seite 4 J. Mit der Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

K. Am 11. März 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellung- nahme ein.

A-6744/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des russi- schen FTS gestützt auf Art. 25a DBA CH-RU zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-RU (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, so- weit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen enthält. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StA- hiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren kommen die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; PIERRE

A-6744/2019 Seite 6 MOOR/ ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 292 ff., 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.3, 2.2.6.5 und 5.8.3.5). 2. Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bun- desrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rus- sischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll). 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom- men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persön- licher Geltungsbereich) beschränkt (Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).

A-6744/2019 Seite 7 2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsicht- lich Art. 25a DBA CH-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Ver- weisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be- steht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin- sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person un- wahrscheinlich sind. Während Ziffer 7 Buchstabe b wichtige verfahrens- technische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sol- len, sind die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziffer 7 Buchstabe b so auszule- gen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern». 2.3.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchen- den Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich- erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor die- sem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen- den Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraus- sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f.). 2.4 2.4.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun (Ur- teil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.5.1). Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich

A-6744/2019 Seite 8 im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2, Urteil des BVGer A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 8.3.2; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 310 Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.4, A-2540/2017 vom 7. Sep- tember 2017 E. 4.2, A-2591/2017 vom 5. März 2019 E. 5.3.2.2). 2.4.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internatio- nalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdar- stellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräf- tet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.5). 2.5 2.5.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-RU besteht «Ein- vernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.6.1). 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.4.2) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersu- chenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom

A-6744/2019 Seite 9 23. April 2020 E. 2.4.2 und 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 2.6 2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU besteht zwi- schen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber (s. Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.7.1), dass die Steuerbehör- den des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA CH-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen.» 2.6.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Diese Bestimmung greift jedoch, wie bereits deren Einleitung zu entnehmen ist, nur, wenn das anwendbare Abkommen – an- ders als das hier einschlägige DBA CH-RU mit dessen Ziff. 7 Bst. b des Protokolls – keine entsprechende Ordnung enthält. Sonst sind ausschliess- lich die Anforderungen gemäss Abkommen zu berücksichtigen, wobei Art. 6 Abs. 2 StAhiG, da er nur subsidiär gilt, nicht ergänzend heranzuzie- hen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführerinnen im We- sentlichen geltend, dass es an der voraussichtlichen Erheblichkeit der er- suchten Informationen fehle und eine «fishing expedition» vorliege. 3.1.1 Vorwegzunehmen ist, dass das gestellte Ersuchen konkrete Fragen bzw. eine Beschreibung der verlangten Informationen beinhaltet, die sich

A-6744/2019 Seite 10 auf identifizierte Personen im Rahmen einer im ersuchenden Staat laufen- den und beschriebenen Steuerprüfung für relevante und benannte Zeitpe- rioden (2015 – 2017) beziehen (vgl. hierzu E. 2.3.2 sowie E. 2.6). Somit erfüllt das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des FTS die for- mellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- RU. Das Ersuchen erweist sich damit als hinreichend konkret, weshalb im vorliegenden Fall keine «fishing expedition» gegeben ist. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen, es handle sich im vorliegen- den Fall um eine unzulässige «fishing expedition», überzeugen somit nicht. 3.1.2 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.3.3), wobei sämtliche vom FTS im Zusammenhang mit der Be- steuerung der betroffenen Person ersuchten Informationen ([...] [Wieder- gabe der eingeforderten Informationen], s. Sachverhalt Bst. A) vorliegend offensichtlich geeignet erscheinen, die Gewinnbesteuerung der betroffe- nen Person in Russland zu beeinflussen. Da der im Ersuchen genannte Sachverhalt zudem mit den verlangten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten zusammenhängt und die Informationen möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden, ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägun- gen in der Schlussverfügung der Vorinstanz – die voraussichtliche Erheb- lichkeit der Informationen gegeben. Entsprechend spielt es für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit auch keine Rolle, ob – wie die Beschwerdeführerinnen behaupten – dem FTS diese Informa- tionen bereits bekannt sein sollen, möchte der FTS doch gerade die vor- handenen Informationen auf allfällige Gewinnverschiebungen hin überprü- fen. Es gelingt den Beschwerdeführerinnen mit den unsubstantiierten Behaup- tungen weder aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den ver- langten Informationen und der in Russland durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, noch vermögen sie substantiiert die Erklä- rungen des FTS zu entkräften, weswegen auch deshalb kein Anlass be- steht, an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchen- den Behörde zu zweifeln. So erschliesst sich dem Bundesverwaltungsge- richt auch nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang die ersuchten Infor- mationen – wie von den Beschwerdeführerinnen angeführt – «wegen feh-

A-6744/2019 Seite 11 lender Steuerpflicht der betroffenen Person» sowie «nach einer ökonomi- schen und rechtlichen Betrachtungsweise» gerade nicht voraussichtlich er- heblich sein sollen. 3.2 Ferner besteht im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das völkerrecht- liche Vertrauensprinzip kein Anlass, an der im originären Ersuchen enthal- tenen Erklärung, dass alle in Russland verfügbaren Mittel zur Informations- beschaffung genutzt wurden («we have pursued all means available in our territory to obtain the requested information»), zu zweifeln. Die Beschwer- deführerinnen haben nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine feh- lende Ausschöpfung aller üblichen, in Russland den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Mittel der Informationsbeschaffung dargetan, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten, im originären Ersu- chen abgegebenen Erklärung des FTS zu wecken vermögen (vgl. E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch ausdrücklich ein, im Ersu- chen werde von einer Steuerprüfung («tax audit») bzw. von Steuervorprü- fungsverfahren («pre-audit procedures») gesprochen. Von der Vermutung, dass der ersuchende Staat seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nachkommt, ist vorliegend auch nicht durch die von den Be- schwerdeführerinnen weiter vorgebrachten Argumente sowie unsubstanti- ierten Behauptungen («aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und entsprechender mangelnder Partizipationsmöglichkeit im russischen Verfahren verstosse die Erteilung von Amtshilfe im vorliegenden Fall gegen den Ordre Public») abzurücken. Fehlt es – wie ausgeführt – an einer Ver- letzung des Subsidiaritätsprinzips, kann nämlich offenbleiben, ob dieses überhaupt dem Ordre Public im Sinne von Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH- RU zuzurechnen wäre. Sodann wäre die im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip durch die Beschwerdeführerinnen geforderte «erhöhte Prüfungspflicht» durch die ESTV nicht im Abkommen (DBA CH-RU) selbst vorgesehen und damit nicht abkommenskonform. Damit kann in den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kein rechtsge- nügender Grund erblickt werden, wonach die im Zusammenhang mit dem originären Ersuchen von der ESTV beabsichtigte Amtshilfe gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip oder den Ordre Public zu verweigern wäre (vgl. E. 2.5.2).

A-6744/2019 Seite 12 3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich auch nicht, inwiefern die zu übermittelnden Informationen im vorliegenden Fall – wie die Be- schwerdeführerinnen ausführen – «frei verwendbar» sein sollen und dadurch «eine Verletzung des Spezialitätsprinzips» vorliegen soll, ist der Spezialitätsvorbehalt in Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU doch ausdrücklich ent- halten. Die in den Unterlagen stehenden Personen sind somit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3). Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persön- liche Dimension zukommt, ist es immerhin angezeigt, dass die ESTV den FTS anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.7, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7). Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben.

4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-6744/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ESTV wird angewiesen, den FTS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU nur in Verfahren betref- fend die A._______ verwendet werden dürfen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Matthias Gartenmann

A-6744/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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15.12.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026